Urteil
7 K 1199/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0219.7K1199.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen. 3 Der Kläger ist seit dem 5. Juni 2009 im Besitz einer Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 Personenbeförderungsgesetz ‑ PBefG ‑ für inzwischen zwei Fahrzeuge und seit dem 1. Juni 2010 im Besitz einer Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG für ein Fahrzeug. Zu dem Betrieb des Klägers gehören zwei Fahrzeuge. 4 Im Oktober 2011 teilte das Finanzamt F. -T. der Beklagten mit, dass der Kläger Abgaben in Höhe von °°.°°°,°° € schulde. Ein Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen sei fruchtlos verlaufen, auch Forderungspfändungen seien erfolglos geblieben. Zudem komme der Kläger seinen Erklärungspflichten nicht vollständig nach. 5 Nachdem die Beklagte den Kläger zu einem möglichen Widerruf seiner Genehmigungen angehört hatte, teilte das Finanzamt F. -T. mit, der Kläger habe die Steuerrückstände ausgeglichen. Der Kläger übergab der Beklagten zudem Einzahlungsquittungen, aus denen sich ergab, dass er auch weitere Rückstände bei der C. und bei der N. -A. ausgeglichen hatte. Er erklärte, sich das erforderliche Geld im Familien- bzw. Freundeskreis geliehen zu haben. 6 Im September 2012 teilte das Finanzamt F. -T. der Beklagten mit, dass der Kläger Abgaben in Höhe von °.°°°,°° € schulde. Wiederum sei ein Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen und Forderungspfändungen erfolglos geblieben, außerdem komme der Kläger seinen Erklärungspflichten nicht vollständig nach. 7 Auf telefonische Nachfrage gab das Finanzamt an, die Rückstände seien Ende September 2012 auf °.°°°,°° € und Anfang Dezember 2012 auf °.°°°,°° € angestiegen. Zudem ermittelte die Beklagte, dass bei der C. Rückstände in Höhe von °.°°°,°° € bestanden und der Versicherungsschutz für eines der Fahrzeuge kurzfristig durch eine Kündigung aufgrund eines Schadensfalls unterbrochen war. Im Januar 2013 beliefen sich die Steuerrückstände auf °°.°°°,°° €, die Rückstände bei der C. auf °°°,°° € und bei der N. -A. auf °°,°° €. 8 Auf die Anhörung zum möglichen Widerruf der Genehmigungen vom 18. Januar 2013 teilte der Kläger mit, die vom Finanzamt angegebenen Steuerrückstände könnten nicht zutreffend sein. Er habe einen neuen Steuerberater beauftragt, der dies mit dem Finanzamt klären werde. Im Hinblick auf die aktuell laufende betriebswirtschaftliche Auswertung für das vierte Quartal 2012 bitte er, derzeit von weiteren Maßnahmen abzusehen. 9 Mit Verfügung vom 6. Februar 2013, zugestellt am 13. Februar 2013, widerrief die Beklagte die Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen und Taxen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht mehr finanziell leistungsfähig, da er erhebliche Steuerschulden habe und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen an das Eigenkapital nicht mehr erfülle. Da es bereits zum zweiten Mal zu derartigen Rückständen gekommen sei, sei eine Belassung der Genehmigungen nicht mehr sachgerecht. 10 Am 18. Februar 2013 beglich der Kläger die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstände beim Finanzamt. 11 Der Kläger hat am 22. Februar 2013 Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt er vor, er habe inzwischen sämtliche Rückstände beim Finanzamt, bei der C. sowie bei der N. -A. beglichen. Ausweislich einer Bescheinigung seines Steuerberaters vom 19. Februar 2013 betrage sein Betriebsvermögen einschließlich stiller Reserven zum 31. Dezember 2012 voraussichtlich mehr als °.°°°,°° €. Er übe sein Gewerbe seit mehr als zehn Jahren aus und bestreite so seinen Lebensunterhalt. Die Steuerrückstände seien infolge eines Unfalls eines seiner Fahrzeuge entstanden: Die Kosten der Reparatur im Sommer 2012 von ca. °°.°°°,°° € sowie einen Verdienstausfall in Höhe von etwa °.°°°,°° € habe er zunächst überwiegend selbst tragen müssen, da die Versicherung des Verursachers lediglich einen Vorschuss von °°.°°°°,° € gezahlt habe. Erst im Dezember 2012 (Reparaturkosten) bzw. im Februar 2013 (Verdienstausfall) sei der restliche Schaden ausgeglichen worden. Weitere Verzögerungen hätten sich durch den Wechsel seines Steuerberaters ergeben. Wie sich aus einer schriftlichen Bescheinigung seines aktuellen Steuerberaters vom 18. Februar 2014 ergebe, stehe ihm auf Grund der eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 ein voraussichtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von °.°°°,°° € zu. Insgesamt sei der Widerruf jedenfalls unverhältnismäßig. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 6. Februar 2013 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs des Klägers seien auch nach dem Ausgleich aller Rückstände in Frage gestellt. Die hohen Steuerrückstände bestünden nicht zum ersten Mal. Außerdem seien gegen den Kläger bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Dies ziehe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit nach sich. Ein nachträgliches Wohlverhalten könne nicht dazu führen, dass die Genehmigungen belassen würden. 17 Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 19. April 2013 abgelehnt (Az. 7 L 224/13). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑ durch Beschluss vom 4. Juli 2013 zurückgewiesen. 18 Das Finanzamt F. -T. teilte auf Nachfrage am 17. Februar 2014 mit, dass sich die aktuellen Steuerrückstände des Klägers auf °°.°°°,°° € belaufen. 19 Das Verfahren wurde durch Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2013 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) ist zulässig, aber nicht begründet. 22 Der Zulässigkeit der Klage steht die fehlende Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Das Widerspruchsverfahren war nicht nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW ‑ JustG NRW ‑ entbehrlich. § 55 PBefG schreibt im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JustG NRW die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor. § 55 Satz 1 PBefG stellt insoweit nicht nur eine Sondervorschrift in Bezug auf die obersten Behörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO dar, sondern setzt die Durchführung eines Vorverfahrens im Bereich des PBefG insgesamt voraus, 23 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2012 ‑ 6 L 2121/12 ‑, juris, Rdnr. 12 f. 24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch aus Gründen der Prozessökonomie jedenfalls bei rechtlich gebundenen Entscheidungen das förmliche Vorverfahren entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, 25 vgl. Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑ Urteil vom 2. September 1983, ‑ 7 C 97/81 ‑ juris, m.w.N. 26 Die Klage ist nicht begründet. Die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 6. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind. 28 Der Kläger ist in finanzieller Hinsicht nicht leistungsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr ‑ PBZugV ‑ ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gewährleistet, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu verneinen, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. 29 Dabei kommt es nicht darauf an, ob für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, 30 vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, BVerwGE 65, 1, und vom 14. Juli 2003 ‑ 6 C 10.03 ‑, GewArch 2003, 482, sowie Beschlüsse vom 5. März 1997 ‑ 1 B 56.97 ‑, GewArch 1997, 244, und vom 9. April 1997 ‑ 1 B 81.97 ‑, GewArch 1999, 72, jeweils zur Gewerbeuntersagung, 31 oder ob es wegen des eigentlich erforderlichen Widerspruchsverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt ankommt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung finanziell leistungsunfähig. Dies hat sich auch zum Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung vor Gericht nicht geändert. 32 Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 6. Februar 2013 bestanden erhebliche unternehmensbezogene Steuerrückstände. Die vom Kläger geschuldeten Einkommen- und Umsatzsteuern sind auf die unternehmerische Tätigkeit bezogen. Für die Einkommensteuer gilt dies deshalb, weil der unternehmerische Gewinn der Einkommensteuer unterworfen ist und die diesbezüglichen Rückstände damit unternehmensbedingt sind. 33 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2012 ‑ 6 L 2121/12 ‑, juris, Rdnr. 27. 34 Die Steuerrückstände sind auch erheblich. Steuerrückstände sind erheblich, wenn sie nach dem absoluten Betrag, dem Verhältnis zwischen Höhe der Steuerschuld und Betriebsgröße sowie nach der Art des Gewerbebetriebs negative Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und namentlich auf die Fähigkeit zur Abtragung der Steuerschuld zulassen. 35 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 ‑ 22 ZB 12.605 ‑, juris, Rdnr. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2012, - 6 L 2121/12 -, juris, Rdnr. 29. 36 Am 17. Januar 2013 teilte das Finanzamt der Antragsgegnerin mit, dass Rückstände in Höhe von °°.°°°,°° € bestünden. Diese Summe ist schon nach ihrem absoluten Betrag nicht unerheblich. Im Verhältnis zur Größe und Art des Betriebs des Antragstellers ist sie ebenfalls hoch. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV verlangt der Gesetzgeber für einen Betrieb wie den des Antragstellers mit zwei Fahrzeugen ein Eigenkapital von 3.500,00 €. Die Steuerrückstände beliefen sich auf deutlich mehr als das Doppelte dieser Summe. Auf die Gründe für die Steuerrückstände, die nach Angaben des Antragstellers vornehmlich in einer teuren Reparatur eines Fahrzeugs nach einem Unfall lagen, kommt es nicht an; der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV verlangt nur den Unternehmensbezug der nicht gezahlten Steuern. Die Steuerrückstände des Antragstellers haben sich zudem seit September 2012 kontinuierlich erhöht. Mit Schreiben vom 3. September 2012 teilte das Finanzamt F. -T. mit, dass Steuerrückstände in Höhe von °.°°°,°° € bestehen. Nach telefonischer Auskunft des Finanzamts an die Antragsgegnerin waren die Rückstände am 4. Dezember 2012 auf °.°°°,°° € und schließlich am 17. Januar 2013 auf °°.°°°,°° € angestiegen. 37 Diese Steuerrückstände ließen negative Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu. Der Betrag von ca. °°.°°°,°° € ist im Vergleich zur Größe seines Unternehmens (zwei Fahrzeuge) erheblich. Der negative Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Kläger seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2009 bereits zum dritten Mal erhebliche Steuerrückstände erst deutlich verspätet und unter dem Druck möglicher Konsequenzen für seine Genehmigungen beglichen hatte. Mit Schreiben vom 26. März 2010 bescheinigte das Finanzamt F. -T. dem Kläger Steuerrückstände in Höhe von °.°°°,°° € und erklärte, dass er durchweg verspätet zahle und seine Steuererklärungspflichten durchweg vernachlässige. Nachdem der Kläger die Rückstände kurzfristig ausgeglichen hatte, bestätigte das Finanzamt mit Schreiben vom 6. April 2010, dass keine fälligen Steuerrückstände mehr bestünden. Im Oktober 2011 regte das Finanzamt F. -T. den Widerruf der Genehmigungen des Antragstellers an, da zu diesem Zeitpunkt Steuerrückstände in Höhe von °°.°°°,°° € bestanden und die Vollstreckung im Wesentlichen erfolglos verlaufen war. Diese Rückstände beglich der Kläger im November 2011, nachdem er einen Kredit im Familien- oder Freundeskreis aufgenommen hatte, woraufhin das Widerrufsverfahren beendet wurde. Damit wird allerdings seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht dargetan. Vielmehr hat er ‑ ebenfalls zurückzuzahlende ‑ Fremdmittel eingesetzt. 38 Die Erheblichkeit der Steuerrückstände wird auch nicht durch die Bescheinigung des Steuerberaters I. vom 19. Februar 2013 widerlegt, nach welcher der Kläger zum 31. Dezember 2012 über ein Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven von mehr als °.°°°,°° € verfügt. Sie ist nicht detailliert genug, um nachzuvollziehen, wie sich das Betriebsvermögen zusammensetzt und ob es die Fahrzeuge mit einbezieht, die nicht zu dem für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erforderlichen Eigenkapital § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV gerechnet werden können, 39 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 ‑ 3 Bs 5/12 ‑, juris, Rdnr. 21. 40 Eine detailliertere Bescheinigung hat der Kläger trotz entsprechender Ankündigungen nicht vorgelegt. 41 Auch unter Berücksichtigung der Veränderungen nach dem Widerruf bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht finanziell leistungsfähig. Er hat nach dem Erlass der Widerrufsverfügung die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Steuerrückstände beglichen. Allerdings sind bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erneut Steuerrückstände in Höhe von fast °°.°°°,°° € aufgelaufen. Damit ist auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 PBZugV aufgrund von erheblichen unternehmensbezogenen Steuerrückständen nicht gegeben. Dies wird auch nicht durch die Bescheinigung des Steuerberaters P. I. entkräftet. Danach steht dem Kläger aufgrund der eingereichten Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr 2011 voraussichtlich ein Erstattungsanspruch von ca. °.°°°,°° € zu. Zum einen betrifft die Bescheinigung ausdrücklich nur die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 und widerlegt daher die aktuellen Steuerrückstände nicht. Zum anderen verbleiben auch bei Abzug dieses Anspruchs von der aktuellen Steuerlast ein Betrag von etwa °.°°°,°° €, der gemessen an den Eigenkapitalanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV für den Betrieb des Klägers (bei zwei Fahrzeugen 3.500,00 €), weiter erheblich erscheint. 42 Sind wie hier die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erfüllt, muss die Behörde die Taxengenehmigung widerrufen. Der Widerruf steht nicht in ihrem Ermessen, so dass es auf Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht ankommt. Die persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten, die für den Kläger mit dem Widerruf verbunden sind, können daher weder von der Beklagten noch vom Gericht berücksichtigt werden. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.