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Beschluss

6 L 2238/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1022.6L2238.14.00
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Tenor

1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 17. März 2014 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 17. März 2014 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 35.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit welcher die Antragstellerin erstens sinngemäß die vorläufige Feststellung beantragt, dass die beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt, zweitens die Antragstellerin die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung darüber begehrt, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes besteht. Ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, ist in der Regel zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsachverfahren bestehen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, also eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die einstweilige Anordnung ist schließlich auf den rechtlichen Erfolg, bzw. auf ein Weniger dazu, der auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage, allgemeinen Leistungs- bzw. Unterlassungsklage oder Feststellungsklage erreicht werden könnte, beschränkt. Grundsätzlich zulässig ist danach auch die vorläufige Feststellung durch einstweilige Anordnung. Für solche Feststellungen gilt § 43 VwGO entsprechend. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 123 Rn. 9; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 40; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 217 m.w.N. zum Streitstand in der Rechtsprechung. 1. Der auf die vorläufige Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion sowie auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW gerichtete einstweiligen Antrag auf Gewährung Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte vorläufige Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion in der Hauptsache mit einer Zwischenfeststellungsklage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO), zu den Voraussetzungen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 7 B 49/10, 7 B 49/10 (7 C 5/11), 7 PKH 9/10 –, juris Rn. 20 (= NVwZ 2011, 509-511), und Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5/11 –, juris Rn. 12 (= BVerwGE 141, 311-324), bei der das besondere Feststellungsinteresse durch das Kriterium der Vorgreiflichkeit ersetzt wird, oder im Wege einer Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen wäre. Denn auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO sind vorliegend erfüllt. Voraussetzung ist danach, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird und die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist hier der Fall. Mit ihrem Begehren verfolgt die Antragstellerin die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Antragsgegnerin. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Ein solches besteht vorliegend zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, wenn die am 17. März 2014 von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin beantragte Genehmigung der Genehmigungsübertragung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) aufgrund Fristablaufs nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt gilt. An der alsbaldigen Feststellung hieran hat die Antragstellerin auch ein berechtigtes Interesse. Ein berechtigtes Interesse ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage – wie hier – unklar ist: Die Antragstellerin ist nämlich, anders als die Antragsgegnerin, der Ansicht, dass die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Einer vorläufigen Feststellung steht schließlich nicht der Einwand der Subsidiarität entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach ist die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unzulässig, wenn durch eine gestaltende oder auf Leistung gerichtete einstweilige Anordnung der Antragstellerin weitreichenderer und effektiverer Rechtsschutz gewährt werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. September 2014 stellt keine das Genehmigungsverfahren abschließende, negative Bescheidung dar, gegen welche in der Hauptsache die Verpflichtungsklage unter Aufhebung des Bescheids nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und im einstweiligen Rechtsschutz ein Verpflichtungsantrag gerichtet auf die Erteilung einer (zeitlich befristeten) Genehmigung in Betracht käme. Denn das Schreiben vom 26. September 2014 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar; ihm kommt keine Regelungsfunktion zu. Nach Inhalt, Zusammenhang und äußerem Erscheinungsbild des Schreibens handelt es sich lediglich um eine Mitteilung über den Verfahrensstand, so wie er sich aus der Sicht der Antragsgegnerin darstellt. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin darin mit, dass die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ihrer Ansicht nach noch nicht eingetreten, der Genehmigungsantrag aber gegenstandslos geworden sei, nachdem sie die Genehmigung der T GmbH, also dem Unternehmen, dessen Rechte und Pflichten die Antragstellerin zu übernehmen beabsichtigt, widerrufen habe. Ausdrücklich weist sie auf die Möglichkeit hin, den Genehmigungsantrag der Antragstellerin rechtsmittelfähig zu bescheiden und bittet um diesbezügliche Stellungnahme. Die Antragsgegnerin geht also selbst davon aus, dass auch mit Schreiben vom 26. September 2014 keine abschließende Bescheidung des Genehmigungsantrags vom 17. März 2014 erfolgen sollte. Dem entspricht es, dass dem Schreiben keine nach § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Eine Verpflichtungsklage entspräche auch nicht dem Rechtsstandpunkt der Antragstellerin, könnte ihr also nicht angesonnen werden. Denn sie ist der Auffassung, dass die Genehmigungsfiktion bereits eingetreten, die (fingierte) Genehmigung also schon als erlassen gilt. Daher scheidet die Verpflichtungsklage als gegebenenfalls rechtsschutzintensivere Klageart für sie aus. Aber auch hinsichtlich des Begehrens der Antragsgegnerin, eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW zu erhalten, enthält das Schreiben vom 26. September 2014 keine regelnde Entscheidung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, welchem in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage und im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorrangig mit einer verpflichtenden Anordnung zu begegnen wäre. Eine Bescheinigung im Sinne des § 42a Abs. 3 VwVfG NRW ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, weil sie nichts regelt, sondern lediglich beweiskräftig den Eintritt der Fiktion dokumentiert. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 42a Rn. 30; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 42a Rn. 14; Uechtritz, Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG, in: DVBl 2010, 684 (692). Für einen Überblick zum Streitstand siehe Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 96 f. Im Umkehrschluss kommt auch einer Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung und der Mitteilung der Genehmigungsbehörde, dass sie vom Nichteintritt der Fiktionswirkung ausgehe, keinerlei Regelungswirkung hinsichtlich des Anspruchs der Antragsgegnerin aus § 42a Abs. 3 VwVfG NRW zu. Vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2013, § 42a Rn. 21. Der auf Leistung in Form der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verdrängt im Übrigen die Möglichkeit der vorläufigen Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nicht. Beide Begehren können vielmehr nebeneinander geltend gemacht werden. Denn ungeachtet der Beweisfunktion einer Bescheinigung im Sinne des § 42a Abs. 3 VwVfG NRW, vgl. amtl. Begr. BT-Drs. 16/10493, T. . 16, ist der Tenor einer im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen vorläufigen Feststellung weitreichender und der Rechtsschutz damit umfassender und effektiver, als bei einem (vorläufigen) Leistungstenor, welcher nur eine einzelne Pflicht – die Ausstellung der Bescheinigung – zum Gegenstand hat und nicht, wie der Feststellungstenor, das Rechtsverhältnis als Ganzes umfasst. 2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage und eine Klage auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung wären nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich. Die am 17. März 2014 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin gilt als erteilt (a). Die Antragstellerin hat nach Aktenlage einen Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion aus § 42a Abs. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG (b). a) Die Beförderung von Personen mit Taxen im Gelegenheitsverkehr ist nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genehmigungspflichtig. Der Genehmigung bedarf nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG auch die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung). Zuständig für eine solche Genehmigung ist nach § 11 Abs. 1, 2 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz die Kreisordnungsbehörde i.T. .v. § 3 Abs. 1 OBG NRW, also der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 nur erteilt werden, wenn (Nr. 1) die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, (Nr. 2) keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, (Nr. 3) der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und (Nr. 4) der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. Beim Verkehr mit Taxen sind darüber hinaus grundsätzlich noch die Einschränkungen des § 13 Abs. 4 und 5 PBefG (öffentliche Verkehrsinteressen und angemessene Berücksichtigung von Neubewerbern) zu berücksichtigen. Dies gilt nach § 13 Abs. 7 PBefG aber nicht für den Fall der Genehmigungsübertragung. In dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PBefG erforderlichen Angaben zu machen. Dem Antrag sind darüber hinaus nach § 12 Abs. 2 PBefG Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft sowie durch eine Eigenkapitalbescheinigung bzw. durch Vorlage einer Vermögensübersicht nachgewiesen wird. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Die Genehmigungsbehörde kann nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Schließlich ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Genehmigung gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Für das mit Antrag vom 17. März 2014 in Gang gesetzte Genehmigungsverfahren ergibt sich danach Folgendes: Die Antragstellerin hat als Unternehmerin im Sinne von § 3 Abs. 1 PBefG am 17. März 2014 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxenunternehmens T GmbH nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestellt. Die Antragsgegnerin ist als Kreisordnungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 OBG NRW die hierfür zuständige Behörde, weil die Antragstellerin ihren Sitz im Bezirk der Antragsgegnerin hat (§ 11 Abs. 1, 2 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz). Die dreimonatige Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG begann spätestens am 6. Juni 2014 zu laufen und endete spätestens mit Ablauf des 5. September 2014. Eine Bescheidung des Genehmigungsantrags erfolgte innerhalb dieser Bearbeitungsfrist nicht. Damit gilt die Genehmigung nach Ablauf der Bearbeitungsfrist als erteilt, § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Wann die dreimonatige Bearbeitungsfrist in Gang gesetzt wird, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Die Antragstellung allein dürfte hierfür nicht bereits ausreichen, da sich daraus nicht ohne Weiteres schlüssig das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ergibt. Ob im Übrigen lediglich die für die Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben für den Fristbeginn maßgeblich sind oder die Frist erst mit Eingang aller nach §§ 12, 13 PBefG erforderlichen Unterlagen erfolgt, vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 24 (= GewArch 2011, 120); OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 LB 70/10 –, juris Rn. 39, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Denn die Bearbeitungsfrist ist auch bei Zugrundelegung strenger Maßstäbe an die Vollständigkeit der Antragsunterlagen spätestens am 5. September 2014 abgelaufen. Soweit man – wie die Antragsgegnerin - davon ausgeht, dass die Bearbeitungsfrist mit Antragstellung und Einreichen weitgehend vollständiger Unterlagen in Gang gesetzt worden ist, begann die Bearbeitungsfrist am 18. März 2014 und endete mit Ablauf des 17. Juni 2014 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Antragsgegnerin erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt. Für eine formell und materiell rechtmäßige Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG setzt das Gesetz voraus, dass eine Prüfung des Antrags innerhalb der Bearbeitungsfrist nicht abgeschlossen werden kann. Die Frist ist nur um den Zeitraum zu verlängern, der für den Abschluss der Prüfung erforderlich ist. Er darf höchstens weitere drei Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG). Die Genehmigungsbehörde hat, will sie von der Fristverlängerung Gebrauch machen, dem Antragsteller, neben der konkreten Benennung des Verlängerungszeitraums, jedenfalls in Grundzügen darzulegen, warum eine Prüfung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist nicht abschließend möglich ist und warum die Frist um den gewählten Zeitrahmen verlängert wird. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 81 ff. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2014 genügt diesen gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Antragsstellerin wurde von der Antragsgegnerin mit diesem Schreiben aufgefordert, ein Führungszeugnis ihrer Geschäftsführerin, einen Gewerbezentralregisterauszug sowie den Anstellungsvertrag vorzulegen. Weiter heißt es: „Aufgrund der noch fehlenden Unterlagen wird die Antragsfrist um 3 Monate verlängert, eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.“ Eine dem Begründungserfordernis gerecht werdende Darlegung der Notwendigkeit der Fristverlängerung um drei Monate fehlt. Denn allein das Aufzählen noch fehlender Unterlagen legt nicht dar, warum bis Ablauf der Genehmigungsfrist ein Abschluss des Verfahrens nicht möglich sein sollte. Die Fristverlängerung genügt darüber hinaus auch den materiellen Voraussetzungen nicht. Es fehlte objektiv, auch aus Sicht exante, an der Notwendigkeit einer Fristverlängerung. Der noch verbliebene knappe Monat bis zum 16. Juni 2014 bot ausreichend Zeit, die noch fehlenden Unterlagen (der Gewerbezentralregisterauszug lag der Antragsgegnerin bereits seit dem 21. März 2014 vor) nachzureichen. In jedem Fall war keine Verlängerung um drei Monate erforderlich, eine kürzer bemessene Fristverlängerung hätte nach Aktenlage genügt, um die Prüfung abzuschließen. Etwaige Schwierigkeiten, die im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen oder gegebenenfalls noch weiter aufzuklären gewesen wären, waren zu keiner Zeit ersichtlich. Legt man – anders als die Antragstellerin selbst – für den Fristbeginn zugrunde, dass alle nach den gesetzlichen Vorgaben des § 12 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 1 PBefG für eine Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen müssen, begann die Bearbeitungsfrist (spätestens) nach Eingang des Führungszeugnisses und des Anstellungsvertrags der Geschäftsführerin der Antragstellerin am 5. Juni 2014, also am 6. Juni 2014 (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Die Antragstellerin hat mit Antragstellung am 17. März 2014 alle nach § 12 Abs. 1 PBefG erforderlichen Angaben gemacht. Ferner legte die Antragstellerin bereits mit Antragstellung fast alle der nach § 12 Abs. 2 PBefG beizufügenden Unterlagen vor. Es fehlten lediglich die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, der Anstellungsvertrag sowie das Führungszeugnis der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Ob Letzteres überhaupt zu den vollständigen Unterlagen zählt, ist wiederum umstritten. Verneinend: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris (= GewArch 2011, 120-124); bejahend: Scheidler, Die Taxikonzession – eine Sonderform der gewerblichen Erlaubnis, in: GewArch 2011, 417-424. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ging bei der Antragsgegnerin am 21. März 2014 ein. Wann der Anstellungsvertrag der Geschäftsführerin, welcher auf den 30. Mai 2014 datiert war, bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, ist anhand des Verwaltungsvorgangs nicht nachzuvollziehen. Eine diesbezügliche Ungewissheit geht zu Lasten der Antragsgegnerin, weil es an ihr ist, eingehende Aktenstücke mit einem amtlichen Eingangsstempel zu versehen. Das Führungszeugnis über die Geschäftsführerin der Antragstellerin sowie die (ein weiteres Mal) angeforderte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister lagen der Antragsgegnerin am 5. Juni 2014 vor. Dass die fehlende Seite 3 des Gesellschaftsvertrages erst im September 2014 nachgereicht worden ist, ist für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unschädlich. Der notariell beglaubigten Kopie des Gesellschaftsvertrags kommt als notarielle Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO die formelle Beweiskraft zu, dass alle Erklärungen, die Rechtswirkungen erzeugen, vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumstände wiedergegeben sind. Vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung. Kommentar, 32. Aufl. 2011, § 415 Rn. 5. Das Fehlen einer Seite des Gesellschaftsvertrages führte nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass die Beweiskraft der Urkunde aufgehoben worden ist (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 419 ZPO). Denn zu keiner Zeit bestanden begründete Zweifel, dass die juristische Person der Antragstellerin auf einem wirksamen Gesellschaftervertrag beruht. Im Übrigen war die Person des Gesellschafters aus den vorgelegten Unterlagen (T. . 1 des Gesellschaftervertrages) hinreichend ersichtlich, die Regelung der Geschäftsführung (§ 6 des Gesellschaftervertrages, abgedruckt auf der zunächst fehlenden Seite 3) war der Handelsregisteranmeldung zu entnehmen. Die erst nach dem 5. Juni 2014 eingereichte Fahrzeugliste berührt die Frage der Vollständigkeit ebenfalls nicht. Denn hinsichtlich der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG erforderlichen Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge gab bereits die mit Antragstellung eingereichte Fahrzeugliste (Bl. 15 d. BA Heft 1) hinreichend Auskunft. Die darüber hinaus angeforderte Liste des Fahrpersonals stellt keine für die Antragstellung nach §§ 12, 13 PBefG erforderliche Angabe dar. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde nach § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW verpflichtet ist, dem Antragsteller, soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu geben. Es spricht einiges dafür, dass es der Genehmigungsbehörde – bezogen auf die Frage, ob die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden ist – nach Treu und Glauben verwehrt sein dürfte, sich auf die Unvollständigkeit von Unterlagen zu berufen, wenn sie – wie hier mit Schreiben vom 19. Mai 2014 – dem Antragsteller mitgeteilt hat, welche genau bezeichnete Unterlagen noch fehlen. Sofern der Antragsteller der Genehmigungsbehörde dann auch diese anderen Unterlagen noch unbeanstandet vorlegt, dürfte dies für ihn das schutzwürdige Vertrauen darauf begründen, dass die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden ist. Siehe hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 30 (= GewArch 2011, 120-124); a.A. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 77. Die danach spätestens am 6. Juni 2014 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) in Gang gesetzte Bearbeitungsfrist lief am 5. September 2014 ab. b) Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Danach ist auf Verlangen demjenigen, dem der Verwaltungsakt – hier die Genehmigung – hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen. Die Regelung ist auch insoweit anwendbar, als eine andere Rechtsvorschrift – hier § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG – den Eintritt einer Genehmigungsfiktion vorsieht, vgl. § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Voraussetzung ist allein, dass eine Genehmigungsfiktion – wie hier – eingetreten ist. Der Bescheinigungsanspruch besteht unabhängig davon, ob die fingierte Genehmigung rechtmäßig ist. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 93. Da das Gericht im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren kann, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte, die Erteilung einer vorläufigen personenbeförderungsrechtlichen Fiktionsbescheinigung nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 15 Abs. 4 PBefG aber rechtlich ausgeschlossen ist, entspricht es dem Recht auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), die Verpflichtung zur Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion mit einer Geltungsdauer zu versehen, die im Vergleich zu der Geltungsdauer der zu übertragenden Genehmigung kürzer ist. Vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 43 (= GewArch 2011, 120-124). Demnach verpflichtet das Gericht die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer nicht bloß vorläufigen, sondern endgültigen Fiktionsbescheinigung, die jedoch mit einer kürzeren Geltungsdauer versehen ist, als die für die beantragte Genehmigung erstrebte Geltungsdauer (29. März 2017) betragen würde. In Ausübung ihres weiten Anordnungsermessens geht die Kammer davon aus, dass vorher keine hinreichende Gewissheit über die Rechts- und Tatsachenlage zu gewinnen ist. Falls das doch der Fall sein sollte, wird auf § 80 VII VwGO hingewiesen, der analog anwendbar ist. d) Das Gericht weist darauf hin, dass mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht auch die Fiktion der Rechtmäßigkeit der Genehmigung einhergeht. Soweit Tatsachen die Annahme begründen, dass bei der Antragstellerin nicht (mehr) alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen, es sich etwa bei der Gründung der Antragstellerin um eine firmenrechtliche Gestaltung zur Umgehung personenbeförderungsrechtlicher Bestimmungen handeln sollte (vgl. § 6 PBefG) oder die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 PBZugV zu gewährleistende finanzielle Leistungsfähigkeit entgegen der Bescheinigung des Steuerberaters vom 6. März 2014 fehlt, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen, wenn diejenigen finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu verneinen, wenn das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als 2.250,- Euro für nur ein genutztes Fahrzeug (¼ von 9.000,- Euro) und 1.255,- Euro (¼ von 5.000,- Euro) für jedes weitere genutzte Fahrzeug. Danach hat die Antragstellerin vorliegend Eigenkapital und Reserven in Höhe von insgesamt mindestens 9.750,- Euro (2.250,- Euro + 6*1.255,- Euro) nachzuweisen, hat die Antragsgegnerin die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen. Ob der in der Vermögensübersicht angegebene Wert der Fahrzeuge gegebenenfalls wegen durchgeführter Tachomanipulationen nicht dem tatsächlichen Wert der Fahrzeuge entspricht, und ob sich dies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit oder in sonstiger Weise auf die Zuverlässigkeit der Antragstellerin auswirkt, zur Frage, ob der Zeitwert der Taxenfahrzeuge dazu geeignet ist, das notwendige Eigenkapital nachzuweisen verneinend VG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 5 K 3010/07 –, juris Rn. 4 (= VRS 115, 314-315 [2009]); OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 Bs 5/12 –, juris Rn. 20 f. (= VRS 123, 111-117 [2012]), wird von der Antragsgegnerin im weiteren Fortgang des Verwaltungsverfahrens näher zu überprüfen sein. 2. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ist für den Erlass der hier beschlossenen einstweiligen Anordnung ebenfalls gegeben. Der Antragstellerin drohten erhebliche Nachteile, wenn sie darauf verwiesen würde, die Genehmigungsfiktion nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren – etwa durch Erhebung einer Feststellungsklage oder einer Leistungsklage auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung – geltend zu machen. In der Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines solchen Hauptsacheverfahrens hätte die Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach keine Möglichkeit, von der Genehmigung Gebrauch zu machen bzw. die Ausstellung einer Genehmigungsurkunde zu erwirken. Denn sie dürfte ohne Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die Übertragung des Unternehmens der T GmbH auf das eigene Unternehmen weiter zu betreiben, die Ausstellung der Genehmigungsurkunde zu verlangen und schließlich den Taxibetrieb aufnehmen zu können. Eine weitere Verzögerung hätte neben einer faktisch reduzierten Nutzungsmöglichkeit der bis März 2017 geltenden Genehmigung erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes bemisst sich in Anlehnung an Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Danach werden regelmäßig 15.000,- Euro pro Taxikonzession in Ansatz gebracht. Vorliegend steht die Übertragung von sieben Taxikonzessionen in Streit, welche eine Geltungsdauer lediglich bis zum 29. März 2017 haben. Der wirtschaftliche Wert dieser Konzessionen ist aufgrund der im Vergleich verkürzten Genehmigungsdauer daher geringer, etwa mit 12.500,- Euro, einzustufen. Da im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die zu erteilende Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion auf die Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu beschränken ist, erscheint es angemessen, pro Taxikonzession vorliegend 5.000,- Euro anzusetzen. Bei vorliegend sieben Taxen beläuft sich der Streitwert damit auf insgesamt 35.000,- Euro.