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Beschluss

6 L 2121/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1217.6L2121.12.00
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Leitsätze

Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV) fehlt, wenn ein Einzeltaxiunternehmer mehr als 12.000 Euro Steuer-schulden hat und Beitreibungsversuche der Finanzverwaltung frucht-los waren.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV) fehlt, wenn ein Einzeltaxiunternehmer mehr als 12.000 Euro Steuer-schulden hat und Beitreibungsversuche der Finanzverwaltung frucht-los waren. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der heute 61-jährige Antragsteller ist seit 1988 Inhaber einer immer wieder verlängerten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Im Jahr 2011 führte das Finanzamt L eine Betriebsprüfung bei ihm durch. Aus dem Prüfungsbericht vom 14. November 2011 geht hervor, dass der Antragsteller seine steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten, die für die Gewinnermittlung wesentlich sind, in mehreren zurückliegenden Jahren erheblich verletzt hat. Das Finanzamt verwarf daraufhin die vorhandenen Aufzeichnungen insgesamt und nahm für die Jahre 2006 bis 2008 Zuschätzungen beim Gewinn vor. Die hierauf beruhenden geänderten Steuerbescheide sind nach Angaben des Antragstellers inzwischen bestandskräftig. Aus der Einzelaufstellung des Finanzamts L vom 18. Juli 2012 ergibt sich ein steuerlicher Zahlungsrückstand des Antragstellers von insgesamt 12.223,63 Euro. Am 4. Juli 2012 unternahm der Vollziehungsbeamte des Finanzamts einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen des Antragstellers. Auch Forderungspfändungen führten nicht zum Erfolg. Die letzte freiwillige Zahlung des Antragstellers auf seine Steuerschulden erfolgte am 16. April 2012 in Höhe von 896,16 Euro. Auf Anregung des Finanzamts betrieb die Antragsgegnerin den Widerruf der Taxengenehmigung. Sie hörte den Antragsteller dazu am 25. Juli 2012 an. Der Antragsteller trug vor, schwer herzkrank zu sein und nicht über die nötigen finanziellen Mittel zu verfügen, um die Steuerrückstände zu begleichen. Er sei auf den Weiterbetrieb des Taxiunternehmens angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiterhin legte er eine privatärztliche Bescheinigung vor, die ohne nähere Diagnose oder Begründung erläutert, dass die Herzerkrankung seine Eignung als Taxiunternehmer nicht beeinträchtige. Weiterhin reichte er eine Eigenkapitalbescheinigung des Steuerberaters E aus L ein, die am 18. Oktober 2012 ein Eigenkapital des Antragstellers von 31.361,52 Euro auswies. Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 12. November 2012 widerrief die Antragsgegnerin die Genehmigung des Antragstellers für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Sie forderte die unverzügliche Abgabe der Genehmigungsurkunde und des dazugehörigen Auszugs, spätestens jedoch bis zum 26. November 2012. Weiterhin drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro an, falls der Antragsteller der Abgabeverpflichtung nicht nachkommen sollte. Hiergegen hat der Antragsteller am 14. November 2012 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist. Am darauffolgenden Tag hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Besonders hebt er hervor, dass er die Vollschätzung, auf deren Grundlage die Steuerforderungen erhoben wurden, für unrichtig und nicht gerechtfertigt hält. Für die Unrichtigkeit spreche auch, dass das Steuerstrafverfahren eingestellt worden sei. Wenn er seinen Betrieb weiter führen könne, werde er die Steuerrückstände nach und nach ausgleichen. Allerdings sei das Finanzamt zu einer Stundung nicht bereit bzw. nur dann, wenn die Steuerschuld absehbar innerhalb von sechs Monaten beglichen werden könne. Das sei ihm aber unmöglich. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14. November 2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2012 hinsichtlich des Widerrufs der Taxengenehmigung und der Abgabeverpflichtung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Gericht hält den Antrag, der sich auf den bereits erhobenen Widerspruch stützt, allerdings für zulässig. Der Widerspruch ist statthaft und fristgemäß (§ 70 Abs. 1 VwGO) erhoben. Zwar ist nach § 110 Abs. 1 JustizG NRW in Nordrhein-Westfalen das Vorverfahren im Grundsatz abgeschafft. Es muss jedoch gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JustizG NRW in bundesrechtlich angeordneten Fällen weiterhin durchgeführt werden. Satz 3 dieser Norm erstreckt die Erforderlichkeit auch auf zusammenhängende Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen. Es spricht alles dafür, dass § 55 PBefG einen solchen bundesrechtlichen Ausnahmefall darstellt, wenn es dort in Satz 1 heißt, dass es eines Vorverfahrens auch bedarf, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat. Die Vorschrift ist wegen des Wortes "auch" so zu verstehen, dass gegen Verfügungen, die auf dem Personenbeförderungsgesetz beruhen, vor Klageerhebung stets Widerspruch zu erheben ist und nicht nur, wenn die Ausgangsverfügung von einer der dort genannten obersten Behörden erlassen worden ist. Vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 2012 – 6 L 1873/12 –, juris Rdnr. 31 f. m.w.N. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Soweit der Antragsteller (zumindest der Sache nach) anführt, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, führt dies nicht zum Erfolg. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob sie erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 13 B 986/12 – m.w.N. Die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung werden diesen Anforderungen gerecht. Sie zeigen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Der Hinweis darauf, dass die Allgemeinheit schnell davor geschützt werden soll, dass ihr (weiter) die benötigten Steuermittel vorenthalten werden, macht deutlich, wo die Behörde den Schwerpunkt ihrer Abwägung gesetzt hat. Dass dieser Aspekt zugleich das Erlassinteresse an der Verfügung begründet, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 13 B 986/12 – m.w.N. Auch in der Sache greifen die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Ordnungsverfügung nicht durch. Nach der im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse ist letzterem der Vorrang einzuräumen. Dabei nimmt das Gericht mangels Begründung des Widerspruchs an, dass der Antragsteller im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen das vortragen wird, was er auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vorträgt. Auf dieser Grundlage wird sich die angefochtene Verfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung fällt daher zum Nachteil des Antragstellers aus. 1. Der Widerruf ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG gerechtfertigt. Nach ihm hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 bis 3 vorliegen. Nach Nr. 1 müssen die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sein. Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ist nach § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV –, der der Präzisierung des Begriffs der Leistungsfähigkeit dient, u. a. zu verneinen, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 13 B 644/11 –, juris Rdnr. 4. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Widerrufsverfügung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1, und vom 14. Juli 2003 – 6 C 10.03 –, GewArch 2003, 482, sowie Beschlüsse vom 23. November 1990 – 1 B 155.90 –, GewArch 1991, 110, vom 5. März 1997 – 1 B 56.97 –, GewArch 1997, 244, und vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, GewArch 1999, 72, jeweils zur Gewerbeuntersagung. Hiernach ist die Widerrufsverfügung zu Recht ergangen; die Leistungsfähigkeit des Antragstellers hat sich zu dem seit Erlass der Widerrufsverfügung nicht verbessert. Eine Verbesserung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids steht nach den derzeitigen Verhältnissen nicht zu erwarten. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass des Widerrufsbescheids sind erfüllt, insbesondere ist die Antragsgegnerin zuständig und hat den Antragsteller vor Erlass der Widerrufsverfügung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Auch materiell bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs. Gegen den Antragsteller sind vom Finanzamt L Lohnsteuern, Einkommensteuern, Kirchensteuern, Umsatzsteuern sowie Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge aus mehreren Steuerjahren in Höhe von 12.223,63 Euro bestandskräftig festgesetzt. Es bestehen also die von § 2 PBZugV vorausgesetzten unternehmensbedingten Steuerrückstände. Die Einkommensteuerrückstände zählen dazu, weil der unternehmerische Gewinn der Einkommensteuer unterworfen und die diesbezüglichen Rückstände damit unternehmensbedingt sind. Vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24. März 2010 – 12 K 4195/09.F –, juris Rdnr. 20 ff. Das Gericht bewertet die Steuerrückstände als erheblich i.S.d. Genehmigungsvoraussetzungen. Eine gesetzliche Untergrenze bzw. ein Mindestbetrag für die absolute Höhe der Steuerschulden, ab der die Leistungsfähigkeit generell fehlt, besteht allerdings nicht. Bedeutsam ist neben dem absoluten Betrag das Verhältnis der Höhe der Steuerschuld zur Betriebsgröße und der Art des Gewerbebetriebs, welches Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und namentlich auf die Fähigkeit zur Abtragung der Steuerschuld zulässt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 22 ZB 12.605 –, NVwZ-RR 2012, 803 (= juris Rdnr. 11) zum Verlust der Zuverlässigkeit wegen Steuerschulden. Der fünfstellige Schuldbetrag übersteigt schon mit Blick auf die Sicherung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand eine noch hinzunehmende (= unerhebliche) Schuldsumme, die mit Rücksicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vorübergehend zuzugestehen sein mag, ohne dass das Gericht im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes genötigt wäre, die Erheblichkeitsschwelle im Einzelnen festzulegen. Jedenfalls sind die Steuerrückstände schwerwiegend und damit erheblich, wenn sie in Beziehung zu dem Einzelunternehmen des Antragstellers gesetzt werden. Denn dieses hat nach seinen eigenen Angaben in den Besteuerungsverfahren (also ohne die Zuschätzungen, deren Richtigkeit der Antragsteller anzweifelt) in den Jahren 2006 bis 2008 lediglich (steuerpflichtige) Einnahmeüberschüsse zwischen rund 11.000 Euro und knapp unter 20.000 Euro erzielt. Eine kurzfristige Rückführung der Steuerschulden stand danach bei dem Erlass des Widerrufsbescheids nicht zu erwarten. Die Erheblichkeit ist auch wegen des gleichermaßen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG verfolgten Ziels erreicht, dem steuersäumigen Unternehmer im kontingentierten Taximarkt keinen ungerechtfertigten Liquiditäts- und damit Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Ein solcher ist bei mehr als 12.000 Euro an Steuerrückständen aber zu besorgen. Die steuerberaterliche Bescheinigung über ein Eigenkapital von mehr als 30.000 Euro spielt wegen der Steuerrückstände keine Rolle für die Leistungsfähigkeit. Daher kann offen bleiben, ob die Bescheinigung – wie üblich – vor allem auf den nicht näher geprüften Angaben des Steuerpflichtigen gegenüber seinem Steuerberater beruht. Ob die Bescheinigung angesichts der Kontenpfändungen und des fruchtlosen Versuchs einer Mobiliarvollstreckung überhaupt geeignet sein kann, die Eigenkapitalausstattung des Antragstellers einigermaßen wahrheitsgetreu abzubilden, erscheint zweifelhaft, zumal das als Taxi eingesetzte Fahrzeug nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV nicht in das Eigenkapital eingerechnet werden darf. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 Bs 5/12 –, NVwZ-RR 2012, 647 (= juris Rdnr. 21). Sind – wie hier – die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 PBefG erfüllt, muss die Behörde die Taxengenehmigung widerrufen. Der Widerruf steht nicht in ihrem Ermessen. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Verfügung im Anfechtungsverfahren objektiv, also auch unter rechtlichen Gesichtspunkten, die der Behörde entgangen sein mögen. Denn wenn eine belastende Verfügung aus anderen als von der Behörde angenommenen Gründen rechtmäßig ist, kann der Adressat durch sie nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und hat keinen Aufhebungsanspruch. Deswegen ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin den Widerruf auf § 25 Abs. 2 PBefG gestützt hat, nach dem der Widerruf in ihrem Ermessen steht (dazu sogleich). Es bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs, und zwar auch nicht, soweit der Antragsteller sein Grundrecht der Berufsfreiheit der Sache nach anführt. Der Widerruf der Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben auch vor dem die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs. 1 GG Bestand. Der Widerruf von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz kommt im öffentlichen Interesse zur Anwendung und ist angezeigt, um die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die von einem Unternehmer ausgehen können, der nicht mehr alle subjektiven Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt. Dabei kann es sich um solche Gefahren handeln, dass wegen fehlender finanzieller Mittel nicht ausreichend gewartete Fahrzeuge eingesetzt werden oder dass die mit einem Taxen-Betrieb verbundenen Pflichten nicht befolgt werden. Die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG sind aber zur Sicherstellung geordneter Verhältnisse im gewerblichen Straßenpersonenverkehr geboten; ihr Fehlen oder zum Widerruf von Genehmigungen führender Wegfall stellen sich dementsprechend als zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Unabhängig davon, dass der Widerruf schon als gebundene Entscheidung nach § 25 Abs. 1 PBefG rechtmäßig ist, hat die Antragsgegnerin die Genehmigung auch nach § 25 Abs. 2 PBefG ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) widerrufen, weil der Antragsteller zumindest wiederholt (Jahre 2006 bis 2008) unternehmensbedingte steuerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehalten hat (Aufzeichnungspflichten, Steuerzahlungspflichten). Ob die steuerrechtlichen Verstöße zusätzlich schwerwiegend waren, kann daher offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Steuerrückstände auch die persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründen. 2. Die Antragsgegnerin konnte die Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG einziehen bzw. den Antragsteller verpflichten, ihr die Genehmigungsurkunden auszuhändigen. 3. Die aufschiebende Wirkung war ebenso wenig hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, die nach § 112 Satz 1 JustizG NRW gesetzlich sofort vollziehbar ist. Die Zwangsmittelandrohung ist nämlich aller Voraussicht nach ebenfalls rechtmäßig. Als Maßnahme des Verwaltungszwangs (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW) ist das angedrohte Zwangsgeld gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW zulässig. Das Zwangsgeld ist formell rechtmäßig angedroht. Die Antragsgegnerin ist Erlassbehörde des zu vollziehenden Grundverwaltungsakts und damit Vollzugsbehörde i. S. v. § 56 Abs. 1 VwVG NRW. Sie hat das Zwangsgeld im Einklang mit § 57 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich angedroht, förmlich zugestellt (§ 63 Abs. 6 VwVG NRW) und mit der sofort vollziehbaren Grundverfügung verbunden (§ 63 Abs. 2 VwVG NRW). In materieller Hinsicht begegnet die Zwangsgeldandrohung ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Die – für sich genommen rechtlich angreifbare – Verpflichtung, die Urkunde "unverzüglich", also nur ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), abzugeben, ist durch das zusätzlich angegebene konkrete Datum so präzisiert, dass beim Antragsteller keine Zweifel darüber aufkommen können, ab wann er mit Zwangsmaßnahmen rechnen muss. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgelds, das sich noch im unteren Bereich des bis 100.000 Euro reichenden Rahmens (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) hält, ist nichts vorgetragen. Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) konnte das Gericht insoweit auch sonst nicht feststellen, weil die genannte Summe erforderlich, zunächst aber auch sicherlich ausreichend ist, um den Antragsteller zur Erfüllung der ihm aufgegebenen Pflicht anzuhalten. 4. Die Interessenabwägung fällt im Übrigen auch unabhängig von den (offensichtlich zu verneinenden) Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Lasten des Antragstellers aus, weil dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung auf Seiten des Antragstellers nur weniger gewichtige Nachteile entgegenstehen. Der Antragsteller hat die – von der Antragsgegnerin aufgezeigte – Möglichkeit, als angestellter Fahrer seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Ist das, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, realisiert sich in seiner Person das allgemeine Risiko der Arbeitslosigkeit. Hierin liegt aber kein Grund, das Interesse an der finanziellen Sicherstellung der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Hand oder an der Sicherheit des Straßenverkehrs den privaten Interessen des Antragstellers unterzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist angesichts nur eines betroffenen Taxis auf 7.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG). Wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung ist der im Klageverfahren anzusetzende Streitwert von 15.000,- Euro je Taxi zu halbieren. Das Gericht geht mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO weiter davon aus, dass die Kostenfestsetzung jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz § 22 Abs. 1, 2. Hs. VwKostG nicht angefochten ist.