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9 K 9673/17

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die im Baustufenplan Wandsbek-Marienthal vom 28. Oktober 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, erfolgte Ausweisung eines Industriegebiets ist wirksam. (Rn.39) 2. Der Ausschluss von Betrieben nach § 16 R.G.O. ist hingegen unwirksam.(Rn.41) 3. Ein Hotel ist in einem Industriegebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) nicht zulässig.(Rn.48)
Tenor
Der Bauvorbescheid vom 3. November 2016 (Gz. W/WBZ/07334/2016) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2017 (Gz. W/RA9/136/2017) und des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2018 (Gz. W/RA12/137/2017) wird aufgehoben, soweit er unter Ziffer 1 eine Hotelnutzung zulässt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 2. jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Baustufenplan Wandsbek-Marienthal vom 28. Oktober 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, erfolgte Ausweisung eines Industriegebiets ist wirksam. (Rn.39) 2. Der Ausschluss von Betrieben nach § 16 R.G.O. ist hingegen unwirksam.(Rn.41) 3. Ein Hotel ist in einem Industriegebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) nicht zulässig.(Rn.48) Der Bauvorbescheid vom 3. November 2016 (Gz. W/WBZ/07334/2016) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2017 (Gz. W/RA9/136/2017) und des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2018 (Gz. W/RA12/137/2017) wird aufgehoben, soweit er unter Ziffer 1 eine Hotelnutzung zulässt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 2. jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die auf Aufhebung von Ziffer 1 des Vorbescheids vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2017 und des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2018 gerichtete Klage ist zulässig (hierzu 1.) und begründet (hierzu 2.). 1. Die Klage ist zulässig. a) Die durch Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2018 erfolgte Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, da die Kammer die Änderung für sachdienlich hält (zur „in aller Regel“ anzuerkennenden Sachdienlichkeit bei nachträglicher Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts während des gerichtlichen Verfahrens: BVerwG, Urt. v. 17.2.1971, IV C 2.68, juris Rn.34). Die förmliche Einbeziehung des Änderungsbescheids in das Klageverfahren durch Umformulierung des Klagantrags zeichnet die durch das materielle Recht vorgegebene Berücksichtigung des Änderungsbescheids nach. Es folgt aus dem materiellen Recht, dass der Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2018 bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des geänderten Bescheids zu berücksichtigen ist. Bei der baurechtlichen Nachbarklage kommt es wegen Art. 14 GG und der danach garantierten Eigentums- und Baufreiheit grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung an. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Bauherrn wird wegen der von diesem durch die Genehmigungserteilung erworbenen Rechtsposition nicht berücksichtigt, wohl aber eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten (Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 113 Rn. 248, m.w.N.). Entsprechendes gilt im Falle einer baurechtlichen Nachbarklage gegen einen Vorbescheid. Hier ist der Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2018 zu berücksichtigen, da sich durch die Erteilung der Befreiung die Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. geändert hat. Die Kammer wäre an der Aufhebung von Ziffer 1 des Vorbescheids vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2017 gehindert, sofern die mit dem Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2018 erteilte Befreiung rechtmäßig wäre. b) Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2018 nicht. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Durchführung eines Vorverfahrens – über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus – entbehrlich, wenn während eines laufenden Klageverfahrens gegen einen Verwaltungsakt dieser durch eine weitere Amtshandlung ergänzt und dadurch geändert wird (BVerwG, Urt. v. 17.2.1971, IV C 2.68, juris Rn. 35). So liegt es auch im vorliegenden Fall. c) Die Klägerin hat die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. Hinsichtlich des Vorbescheids vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2017 hat die Klägerin die Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 6. November 2017 hat sie am 4. Dezember 2017 Klage erhoben. Die Frage, ob die Einbeziehung eines Änderungsbescheids in ein laufendes Klageverfahren fristgebunden ist, ist zwar umstritten (BVerwG, Urt. v. 30.10.1997, 3 C 35/96, juris Rn. 41 f.; verneinend bei inhaltlicher Unteilbarkeit eines ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und der durch einen Änderungsbeschluss hinzutretenden Regelungsbestandteile: BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 31/07, juris Rn. 21 ff.). Dies kann hier jedoch dahinstehen, da die Klägerin den ihr am 7. Januar 2019 zugestellten Änderungsbescheid am 1. Februar 2019 und damit innerhalb eines Monats nach Zustellung (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in das Klageverfahren einbezogen hat. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung der Beklagten zur Zulässigkeit der Errichtung eines Hotels auf dem als Industriegebiet ausgewiesenen Vorhabengrundstück in Ziffer 1 des Vorbescheids vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2017 und des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen einen Vorbescheid zu einem Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn der Vorbescheid ihn in eigenen Rechten verletzt, also gegen baurechtliche Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen. Dagegen kann der Drittbetroffene keine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorbescheids erreichen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Vorbescheid objektiv rechtmäßig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch den Vorbescheid solche Normen verletzt sind, die den jeweiligen Kläger schützen sollen. Im Falle der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen oder von nichtdrittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64/98, juris Rn. 5 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris Rn. 27). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Anspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar hingegen lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Für den Nachbarn bedeutet das, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, a. a. O., Rn. 29). Gemessen an diesen Vorgaben verletzt die Erteilung der Befreiung für die Zulässigkeit der Errichtung eines Hotels auf dem als Industriegebiet ausgewiesenen Vorhabengrundstück die Klägerin in eigenen Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 BauGB, da die Befreiung von einer wirksamen nachbarschützenden Festsetzung des Baustufenplans Wandsbek-Marienthal erfolgt ist (hierzu a)). Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor, da die erteilte Befreiung die Grundzüge der Planung berührt (hierzu b)). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 BauGB sind zu prüfen, da die Ausweisung des Vorhabengrundstücks als Industriegebiet wirksam ist (hierzu aa)), diese Ausweisung auch dem Schutz der Rechte der Klägerin zu dienen bestimmt ist (hierzu bb)) und das geplante Hotel auf dem als Industriegebiet ausgewiesenen Vorhabengrundstück nicht zulässig ist (hierzu cc)). aa) Die Ausweisung des Vorhabengrundstücks als Industriegebiet ist wirksam. (1) Der Baustufenplan Wandsbek-Marienthal vom 28. Oktober 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, weist das Vorhabengrundstück ebenso wie das Grundstück der Klägerin als „Industriegebiet – Betriebe nach § 16 R.G.O. sind unzulässig“ aus. Grundlage des Baustufenplans ist – neben anderen Vorschriften – die Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (HmbVbl. S. 69; BPVO). Nach § 10 Abs. 1 BPVO werden für die einzelnen Gebietsteile Baustufenpläne aufgestellt, durch die Baugebiete und Außengebiete bestimmt werden und das Baugebiet nach der besonderen Art der Nutzung weiter aufgeteilt wird. Innerhalb des Baugebiets werden nach § 10 Abs. 4 Satz 2 BPVO die Nutzungsgebiete Kleinsiedlungsgebiet, Wohngebiet, Mischgebiet, Geschäftsgebiet und Industriegebiet unterschieden. Für das Industriegebiet bestimmt § 10 Abs. 4 Abschnitt Industriegebiet BPVO, dass Grundstücke dort industriellen und gewerblichen Zwecken dienen. Für Teile des Gebiets und im Einzelfall können besonders gefährdende und belästigende Betriebe ausgeschlossen werden; solche Betriebe können auf bestimmte Gebiete verwiesen werden. Wohnungen dürfen nur für Werkaufsicht und Werkleitung als Zubehör zu den Industrie- und Gewerbeanlagen errichtet werden. Mit diesen Vorgaben steht die im Baustufenplan Wandsbek-Marienthal erfolgte Ausweisung des Vorhabengrundstücks sowie des Grundstücks der Klägerin als Industriegebiet im Einklang. Die Ausweisung „Industriegebiet“ und die zugrundeliegende Vorschrift § 10 Abs. 4 Abschnitt Industriegebiet Sätze 1 und 3 BPVO sind gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet worden (Lechelt, Baurecht in Hamburg, Band II, Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938, § 10 Rn. 145). Der Ausschluss von Betrieben nach § 16 R.G.O. ist hingegen unwirksam, da er mit § 10 Abs. 4 Abschnitt Industriegebiet BPVO nicht zu vereinbaren ist. Während die Baupolizeiverordnung den Ausschluss besonders gefährdender und belästigender Betriebe ausdrücklich nur für „Teile des Gebiets“ zulässt, werden im Baustufenplan Wandsbek-Marienthal auf sämtlichen im Plangebiet als Industriegebiet ausgewiesenen Flächen „Betriebe nach § 16 R.G.O.“ für unzulässig erklärt. Damit hat der Plangeber die ihm gesetzten Grenzen überschritten (vgl. zur Eingrenzung auf „Teile des Gebiets“ in § 10 Abs. 4 Abschnitt Wohngebiet BPVO: OVG Hamburg, Urt. v. 26.5.1983, OVG Bf II 36/82, S. 9 UA, n. v.; s. auch Lechelt, Baurecht in Hamburg, Band II, Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938, § 10 Rn. 147 und 79). (2) Die Ausweisung des im Baublock A-Straße/B-Straße/C-Straße gelegenen Vorhabengrundstücks als Industriegebiet ist nicht funktionslos geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts tritt die Funktionslosigkeit einer Festsetzung nur dann ein, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, erstens in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und zweitens diese Tatsache offensichtlich ist, also einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.Dabei ist nicht isolierend auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke abzustellen, sondern auf die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite und in ihrer Bedeutung für den Plan in seiner Gesamtheit (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2011, 2 Bf 251/09.Z, n. v., m.w.N.). Bei der Prüfung, ob eine Festsetzung nachträglich funktionslos geworden ist, muss diese in der Regel in ihrer gesamten – auch räumlichen – Reichweite betrachtet werden, denn dies sind die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht. Eine Festsetzung wird nicht bereits deshalb ganz oder teilweise hinfällig, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (OVG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013, 2 Bf 17/11, juris Rn. 44, m.w.N.). Ausnahmsweise kann eine Festsetzung in Anlehnung an die Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (Rechtsgedanke des § 139 BGB) auch bezogen auf ein Teilgebiet funktionslos geworden sein. Dies kommt insbesondere bei großflächigen Baugebietsausweisungen in Betracht und setzt voraus, dass das Teilgebiet topografisch abgrenzbar ist, dass es nicht nur aus wenigen Grundstücken besteht und dass die bauliche Entwicklung sich – jedenfalls dort – erkennbar anders entwickelt hat als es der Festsetzung und der Entwicklung in anderen Teilen des Gebiets entspricht (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 45, m.w.N.). Bei Anwendung dieser Vorgaben ist die Ausweisung des im Baublock A-Straße/B-Straße/C-Straße gelegenen Vorhabengrundstücks als Industriegebiet nicht funktionslos geworden. Die tatsächliche Entwicklung schließt die Verwirklichung der Ausweisung als Industriegebiet bei Betrachtung der Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite und in ihrer Bedeutung für den Plan in seiner Gesamtheit nicht aus. Der Baublock A-Straße/B-Straße/C-Straße ist zwar vom übrigen Industriegebiet durch die A-Straße abgegrenzt, er besteht jedoch aus nur drei Grundstücken. Planwidrig zu Wohnzwecken wird lediglich – singulär – das Grundstück A-Straße 2 genutzt. Auf dem Vorhabengrundstück selbst findet derzeit keine Nutzung statt. Das Grundstück A-Straße 3/B-Straße 3 wird durch eine Kfz-Werkstatt, ein Lager für Computerzubehör und einen Kundendienst für Haushaltsgeräte samt Lager sowie die ... GmbH, die dort Folienschweißgeräte für die industrielle und medizinische Verpackung produziert, genutzt. Kfz-Werkstätten lassen sich aufgrund ihrer Emissionsträchtigkeit einem Industriegebiet zuordnen. Auch die Produktion von Folienschweißgeräten für die industrielle und medizinische Verpackung kann erhebliche Lärmemissionen hervorrufen. Wenngleich dies für das Lager für Computerzubehör und den Kundendienst für Haushaltsgeräte samt Lager nicht in gleicher Weise anzunehmen sein wird, handelt es sich hierbei um Betriebe, die nicht störungsempfindlich sind und die Nutzung industriell genutzter Nachbarbetriebe deshalb nicht einschränken. Der Annahme der Funktionslosigkeit der Ausweisung des im Baublock A-Straße/B-Straße/C-Straße gelegenen Vorhabengrundstücks als Industriegebiet steht zudem entgegen, dass der südlich der A-Straße angesiedelte Industriebetrieb der Klägerin aufgrund seiner Größe und Emissionsträchtigkeit die gesamte Umgebung prägt und auch in den Baublock A-Straße/B-Straße/C-Straße hineinwirkt. Nach der Beschreibung des Personalleiters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um das größte Werk der Klägerin in Europa, Nordafrika und dem Mittleren Osten. Die Klägerin verfüge an diesem Standort über eine Fläche von 56.500 qm mit über 850 Beschäftigten, die im vollkontinuierlichen Vollschicht-Betrieb auch am Wochenende arbeiteten. Die Klägerin investiere derzeit 20 Millionen Euro, um den Standort auszubauen. Von den erheblichen Geräuschemissionen des Industriebetriebs der Klägerin zeugt die gegenüber dem Grundstück A-Straße 2 errichtete Lärmschutzwand. Neben die Emissionen durch die Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin selbst tritt ein erheblicher Lieferverkehr mit Lastkraftwagen, der über die A-Straße zum Gelände der Klägerin geführt wird. Nach Angaben des Personalleiters der Klägerin ist ein Ausbau der Straße in Form einer zusätzlichen Rechtsabbiegerspur zum Grundstück der Klägerin geplant, um den Lkw-Verkehr besser abwickeln und Behinderungen des übrigen Straßenverkehrs reduzieren zu können. Auch unter Berücksichtigung der an das Vorhabengrundstück angrenzenden Wohnbebauung ist eine industriegebietsverträgliche Nutzung des Vorhabengrundstücks ähnlich der Nutzung des Grundstücks A-Straße 3/B-Straße 3 etwa durch ein Lagerhaus oder einen Lagerplatz nicht offensichtlich ausgeschlossen. Bestätigt wird diese Einschätzung zur fortgeltenden Wirksamkeit der Industriegebietsausweisung des Vorhabengrundstücks durch den Umstand, dass im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Wandsbek 83 zwar das Grundstück A-Straße 2 von der derzeitigen Industriegebietsausweisung abweichend als urbanes Gebiet festgesetzt werden soll, für das Vorhabengrundstück aber keine Änderung vorgesehen ist. bb) Die Ausweisung von Baugebieten nach der Baupolizeiverordnung hat nachbarschützende Wirkung (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13/94, juris Ls. 2 und Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, Bf II 72/96, juris Ls. 1 und Rn. 48). Die Klägerin kann sich auf die Einhaltung der Gebietsfestsetzung berufen, da sowohl ihr Grundstück als auch das Vorhabengrundstück im ausgewiesenen Industriegebiet liegen. cc) Ein Hotel ist in einem Industriegebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht zulässig. (1) Bei der Zuordnung von Nutzungen zu den einzelnen Baugebieten der Baupolizeiverordnung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Der Verordnungsgeber hat in typisierender Weise festgelegt, welche Nutzungen in den einzelnen Baugebieten allgemein zulässig sind. Die Zweckbestimmung eines Baugebiets kann nicht allein aus der jeweiligen Baugebietsvorschrift abgeleitet werden, sondern sie wird auch davon beeinflusst, welche Funktion dem einzelnen Baugebiet im Verhältnis zu den anderen Baugebieten zukommt. Die Zuordnung von Nutzungen zu den einzelnen Baugebieten der Baupolizeiverordnung hängt von deren Emissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit sowie von sonstigen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung ab, die mit dem jeweiligen Nutzungsgebiet geschaffen werden soll (OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 24). Die im Industriegebiet gelegenen Grundstücke dienen nach § 10 Abs. 4 BPVO industriellen und gewerblichen Zwecken. Da § 10 Abs. 4 BPVO bestimmt, dass Grundstücke in Geschäftsgebieten geschäftlichen und gewerblichen Zwecken dienen, und da sowohl Industrie- als auch Geschäftsbetriebe zugleich der Gewinnerzielung dienen und im Sinne des allgemeinen Gewerberechts gewerblicher Natur sind, können mit den gewerblichen Zwecken des Geschäftsgebiets einerseits und des Industriegebiets andererseits nicht in gleicher Weise Gewerbebetriebe aller Art gemeint sein. Eine sinnvolle gegenseitige Abgrenzung der Nutzungszwecke beider Gebiete, die übereinstimmend grundsätzlich nicht für Wohnnutzung bestimmt sind, ergibt vielmehr, dass dem Geschäftsgebiet vorwiegend solche Geschäfts- und Gewerbebetriebe zuzuordnen sind, bei denen eine mögliche Störung der Wohnruhe typischerweise von einer größeren Zahl von Besuchern und Beschäftigten ausgeht. Demgegenüber ist dem Industriegebiet die industrielle und diejenige gewerbliche Tätigkeit vorbehalten, die aufgrund der typischerweise zu erwartenden Emissionsträchtigkeit von Anlagen grundsätzlich unverträglich mit einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft ist (s. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf. II 17/93, n. v., S. 10 f. UA; Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 25; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 2 Bs 266/19, n. v., S. 5 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2019, 9 E 4260/19, n. v., S. 12 BA). Nicht jede Art gewerblicher Tätigkeit lässt sich allerdings aufgrund dieser Merkmale eindeutig entweder dem Geschäfts- oder dem Industriegebiet zuordnen, so dass eine Reihe von Vorhaben in beiden Baugebietstypen als gewerblich zulässig sein kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2018, 2 Bs 167/18, n. v., S. 9 BA). Gemessen an diesen Vorgaben ist das geplante Hotel nicht dem Industriegebiet zuzuordnen (zu einem Hotel in einem Industriegebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO s. bereits VG Hamburg, Urt. v. 28.1.2015, 9 K 3603/13, n. v., S. 11 UA, rechtskräftig nach OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2015, 2 Bf 62/15.Z, n. v.). Aus der maßgebenden Beschreibung vom 8. Juni 2016 (Vorlage 51/7) geht hervor, dass ein Hotel mit ca. 130 Zimmern, dazu Eingangshalle mit Lobby und Verwaltung, einem Restaurant für die Gäste mit Frühstück und kleinen Imbissen, einer Tiefgarage mit 53 Stellplätzen sowie weiteren 14 Stellplätzen im Freien geplant sei. Bei einem solchen Hotel handelt es sich nicht um eine technische Anlage, die aufgrund ihrer Emissionsträchtigkeit mit einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft unvereinbar wäre. Eine mögliche Störung der Wohnruhe ginge vielmehr von der größeren Zahl der Besucher und Beschäftigen aus. Zudem ist ein solches Hotel, das der Übernachtung von Menschen dient, seinerseits störungsempfindlich. Besondere Umstände, aufgrund derer das geplante Hotel als nicht störungsempfindlich einzuordnen wäre, ergeben sich weder aus der Vorlage 51/7 noch aus sonstigen Unterlagen, die Grundlage des Vorbescheids vom 3. November 2016 waren. Auch die Ausrichtung eines Hotels auf Geschäftsreisende rechtfertigt dessen Einordnung als störungsunempfindlich nicht. Sofern der neben der Industriegebietsausweisung im Baustufenplan Wandsbek-Marienthal erfolgte Ausschluss von Betrieben nach § 16 der Reichsgewerbeordnung entgegen der Auffassung der Kammer wirksam wäre, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch dann wäre die störungsempfindliche Nutzung durch ein Hotel im Industriegebiet unzulässig. Zwar wären dann die in § 16 RGO enumerativ aufgeführten explosionsgefährlichen, mit Giftstoffen umgehenden und besonders stark emittierenden Betriebe in dem Gebiet unzulässig. Das würde den Charakter des Gebiets jedoch nicht maßgebend ändern. Es wäre immer noch entsprechend der vorstehenden Abgrenzung zu einem Geschäftsgebiet als Gebiet einzuordnen, das gewerblichen Tätigkeiten vorbehalten ist, die aufgrund der typischerweise zu erwartenden Emissionsträchtigkeit von Anlagen grundsätzlich unverträglich mit störungsempfindlichen Nutzungen in der Nachbarschaft sind. (2) Nichts anderes ergäbe sich, wenn man die Regelungen der Baunutzungsverordnung (neugefasst durch Bekanntmachung vom 21.11.2017, BGBl. I S. 3786; BauNVO) bei der Auslegung der Industriegebietsausweisung nach § 10 Abs. 4 BPVO ergänzend heranzöge. Zwar sind nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art in Industriegebieten zulässig. Allerdings ist auch bei der Frage der Zulässigkeit von Vorhaben in einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung die jeweilige Zweckbestimmung des Baugebietes zu berücksichtigen. Diese Zweckbestimmung eines Baugebietes wird davon beeinflusst, welche Funktion dem einzelnen Baugebiet im Verhältnis zu den anderen Baugebieten zukommt. Im Gegensatz zu den Baugebieten der §§ 2 bis 7 BauNVO, die vornehmlich oder zumindest auch zum Wohnen bestimmt sind, dienen Gewerbe- und Industriegebiete in erster Linie der Unterbringung von gewerblichen Betrieben. In ihnen soll nicht gewohnt werden (BVerwG, Urt. v. 29.4.1992, 4 C 43/89, juris Rn. 19). Allgemein gilt, dass Nutzungen, die nach dem Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung den für ein Gewerbegebiet oder Industriegebiet typischen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausgesetzt werden sollen, in diesen Gebieten nicht zulässig sind. Daraus folgt, dass in Gewerbe- und Industriegebieten nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die im Einklang mit der typischen Funktion dieses Gebietes stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind (so zu Gewerbegebieten: BVerwG, Urt. v. 29.4.1992, 4 C 43/89, juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 23/98, juris Rn. 12). Bereits aus § 9 Abs. 1 BauNVO folgt, dass Industriegebiete vorwiegend der Unterbringung von solchen Gewerbebetrieben dienen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Bei Hotels handelt es sich jedoch um Beherbergungsbetriebe, die in verschiedenen Baugebieten allgemein zulässig sind, namentlich in besonderen Wohngebieten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, in Dorfgebieten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO, in Mischgebieten nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, in urbanen Gebieten nach § 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Beherbergungsbetriebe entsprechen der allgemeinen Zweckbestimmung eines Industriegebietes in der Regel nicht, es sei denn, sie weisen Besonderheiten auf, die sie von typischen Beherbergungsbetrieben unterscheiden (VG Hamburg, Urt. v. 6.6.2018, 9 K 4248/16, n. v., S. 15 f. UA; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.7.2009, 5 S 973/09, juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund wäre das geplante Hotel auch in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO nicht zulässig. Dem Regelfall entsprechend ist das Hotel nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Industriegebiets vereinbar. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung handelt es sich um eine störungsempfindliche Nutzung, die im Industriegebiet nicht gebietsverträglich ist. Aus der Beschreibung vom 8. Juni 2016 (Vorlage 51/7) ergibt sich nicht, dass das geplante Hotel einen im Vergleich zu anderen Beherbergungsbetrieben insoweit atypischen Charakter haben soll. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich besondere Umstände, aufgrund derer das geplante Hotel als nicht störungsempfindlich einzuordnen wäre, auch aus sonstigen Unterlagen, die Grundlage des Vorbescheids vom 3. November 2016 waren, nicht. b) Die für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Industriegebiet zur Errichtung eines Hotels mit 131 Zimmern nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung ist rechtswidrig, da sie die Grundzüge der Planung berührt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (s. nur BVerwG, Urt. v. 18.10.2010, 4 C 10/09, juris Rn. 37, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2015, 2 Bf 75/15, n. v.; VG Hamburg, Urt. v. 12.11.2013, 9 K 1107/11, n. v.). Gemessen an diesen Vorgaben berührt die im Befreiungswege erfolgte Entscheidung zur Zulässigkeit eines Hotels auf dem als Industriegebiet ausgewiesenen Vorhabengrundstück die Grundzüge der Planung. Zu den Grundzügen der dem Baustufenplan Wandsbek-Marienthal zugrundeliegenden Planung gehört, im ausgewiesenen Industriegebiet eine störungsempfindliche Nutzung nicht zuzulassen. Der Baustufenplan Wandsbek-Marienthal beschränkt sich für die als Industriegebiet ausgewiesenen Bereiche auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Es handelt sich insoweit um einen tragenden Pfeiler der planerischen Konzeption. Der maßgebenden Zweckbestimmung des Industriegebiets, dort neben industriellen diejenigen gewerblichen Tätigkeiten zu ermöglichen, die aufgrund der typischerweise zu erwartenden Emissionsträchtigkeit von Anlagen grundsätzlich unverträglich mit einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft sind (s. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993, OVG Bf. II 17/93, n. v., S. 10 f. UA; Urt. v. 31.10.1991, OVG Bf II 41/90, juris Rn. 25; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 2 Bs 266/19, n. v., S. 5 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2019, 9 E 4260/19, n. v., S. 12 BA), liefe die Zulassung einer störungsempfindlichen Nutzung zuwider. Dies gilt auch für die Industriegebietsausweisung des Vorhabengrundstücks im Baublock A-Straße/B-Straße/C-Straße. Wenngleich sich an diese im Norden eine Wohngebietsausweisung anschließt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Plangebers in diesem Baublock von der sonstigen Baugebietsausweisung abweichend störungsempfindliche Nutzungen zulässig sein sollten. Durch die Zulassung des geplanten Hotels im Industriegebiet würden die Grundzüge der Planung, eine störungsempfindliche Nutzung dort nicht zuzulassen, berührt. Der mit der Planung erfolgte Interessenausgleich hinsichtlich der Ausweisung des Industriegebiets im Baublock A-Straße/B-Straße/C-Straße ist nicht aufgrund der tatsächlichen Entwicklung im Baugebiet bereits derart nachhaltig gestört (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10/09, juris Rn. 39; VGH München, Urt. v. 9.8.2007, 25 B 05.1337, juris Rn. 41), dass die Grundzüge der Planung nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise durch die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen zu 2. berührt werden könnten. Zwar ist die mit Baugenehmigung vom 27. September 1955 zugelassene Wohnnutzung auf dem Grundstück A-Straße 2 aufgrund ihrer Störungsempfindlichkeit mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets unvereinbar. Die Zulassung einer solchen Wohnnutzung im Industriegebiet birgt das Risiko erheblicher Konflikte mit benachbarten emissionsträchtigen Nutzungen. Die Zulassung eines störungsempfindlichen Hotels auf dem Vorhabengrundstück wäre jedoch geeignet, die bereits angelegten Nutzungskonflikte weiter zu vertiefen und zu verschärfen. Sowohl an das klägerische Grundstück A-Straße 4 als auch an das Grundstück A-Straße 3/B-Straße 3 würde eine störungsempfindliche Nutzung heranrücken, die mit den emissionsträchtigen Nutzungen im Industriegebiet in Konflikt zu geraten drohte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Als Unterliegende haben die Beklagte und die Beigeladene zu 2. die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladenen zu 2. können Kosten auferlegt werden, da sie – im Gegensatz zur Beigeladenen zu 1. – die Abweisung der Klage beantragt hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 30.9.2019, 2 Bf 76/19, n. v., S. 35 UA, m.w.N.). Danach bestand die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren. Das Verfahren warf besondere Fragen des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs gegen einen Vorbescheid zur Zulässigkeit der Errichtung eines Hotels in einem Industriegebiet nach altem Planrecht auf, die es auch für ein mit einer Rechtsabteilung ausgestattetes Unternehmen nicht zumutbar erscheinen ließen, das Verfahren selbst zu führen. Die Klägerin durfte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachten, um ihre Interessen gegenüber der Beklagten zu wahren. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Vorbescheid zur Zulässigkeit der Errichtung eines Hotels in einem Industriegebiet. Die Beigeladene zu 2. ist Eigentümerin des mit vormals gewerblich genutzten Gebäuden bebauten Vorhabengrundstücks A-Straße 1 (Flurstück A, Gemarkung ...). An dieses grenzen westlich das mit einem mit Bescheid vom 27. September 1955 genehmigten Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße 2 (Flurstück B) und östlich das im Eigentum der Klägerin des Verfahrens 9 K 926/18 stehende Grundstück A-Straße 3/B-Straße 3 (Flurstück C), das mit vier Gebäuden bebaut ist und für die Produktion von Folienschweißgeräten für die industrielle und medizinische Verpackung sowie durch eine Kfz-Werkstatt, ein Lager für Computerzubehör und einen Kundendienst für Haushaltsgeräte samt Lager genutzt wird. Südlich befindet sich, vom Vorhabengrundstück durch die A-Straße getrennt, das Grundstück A-Straße 4 (Flurstück D), dessen Eigentümerin die Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist. Diese stellt im dortigen ... Schokoladenprodukte her. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Wandsbek-Marienthal vom 28. Oktober 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, der für diese die Festsetzung „Industriegebiet - Betriebe nach § 16 R.G.O. sind unzulässig“ enthält. Darüber hinaus existiert ein Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Wandsbek 83. Aus Unterlagen zu einer öffentlichen Plandiskussion am 15. Mai 2017 geht hervor, dass der Geltungsbereich des Entwurfs das Grundstück A-Straße 2 (Flurstück B) umfasst und für dieses die Festsetzung als urbanes Gebiet vorgesehen ist. Die Beigeladene zu 1. beantragte am 13. Juni 2016 die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Hotels mit etwa 130 Betten auf dem Vorhabengrundstück. Die erste der insgesamt vier gestellten Fragen bezog sich auf die Zulässigkeit der vorgesehenen Hotelnutzung auf dem als Industriegebiet ausgewiesenen Grundstück. Nach Anhörung der Klägerin des vorliegenden Verfahrens sowie der Klägerin des Verfahrens 9 K 926/18 beantwortete die Beklagte der Beigeladenen zu 1. in einem Vorbescheid deren gestellte Fragen zur Errichtung eines Hotels mit 131 Zimmern. Während der der Klägerin am 7. November 2016 in Kopie bekanntgegebene Vorbescheid auf den 2. November 2016 datiert und in den Sachakten als ungültig gestempelt ist, trägt der der Beigeladenen zu 1. übersandte Vorbescheid das Datum des 3. November 2016. Die Ausführungen zur ersten Frage unterscheiden sich in den beiden Schreiben nicht. Danach sei ein Hotelbetrieb genehmigungsfähig, eine Nutzung als Handwerkerunterkunft oder Boardinghaus aber ausgeschlossen. Beherbergungsbetriebe zählten zu den Gewerbebetrieben aller Art. Ob ein nicht störender Betrieb im Umfeld vorwiegend störender Betriebe genehmigungsfähig sei, sei nach dem Gebietscharakter zu beurteilen. Hier könne die Nutzung des Vorhabengrundstücks zu Hotelzwecken als „Puffer“ zwischen den Industriebetrieben und dem westlich des Vorhabengrundstücks im ausgewiesenen Industriegebiet gelegenen Mehrfamilienhaus sowie der nördlich im ausgewiesenen Wohngebiet gelegenen Wohnbebauung dienen. Unter „Bedingungen/Auflagen“ führte die Beklagte aus: Bei Störungen und Belästigungen durch die anwesenden und die künftigen im Industriegebiet zulässigen störintensiven Gewerbebetriebe könnten seitens des Hotelbetreibers keine Schutzmaßnahmen gegenüber der Bauaufsicht verlangt werden. Schadensersatzansprüche gegenüber den emittierenden Betrieben seien ausgeschlossen. Im Baugenehmigungsverfahren müsse der Bauherr den baulichen Schallschutz durch eine schallschutztechnische Immissionsprognose nachweisen. Infolge des höheren Störgrades des Umfelds müsse der Hotelbetrieb im Rahmen der Gebietsverträglichkeit für einen eventuell erforderlichen Immissionsschutz selbst Sorge tragen. Dafür dürfe er nicht die öffentliche Hand in Anspruch nehmen. Die Nutzungen der angrenzenden Nachbarn dürften durch den Hotelbetrieb nicht eingeschränkt werden. Als Grundlage der Entscheidung nannte die Beklagte im Vorbescheid u. a. ein Schreiben der Beigeladenen zu 1. zur Erläuterung des Vorhabens (Vorlage 51/7). Gegen den Vorbescheid „vom 2. November 2016“ legte die Klägerin am 6. Dezember 2016 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2017, zugestellt am 6. November 2017, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid „vom 03.11.2016“ zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht gegen die Ausweisung als Industriegebiet verstoße. Diese Festsetzung sei für den hier betroffenen Baublock nicht funktionslos geworden. Zwar werde das Grundstück A-Straße 2 baugebietswidrig zu Wohnzwecken genutzt. Daneben herrschten jedoch klassische gewerbliche Nutzungen vor, etwa durch die Firma ... auf dem Vorhabengrundstück sowie durch den Kfz-Service, den Reparaturbetrieb für Haushaltsgroßgeräte und das Lager für Computerzubehör auf dem östlich benachbarten Grundstück. Zudem wirke die A-Straße im Hinblick auf eine mögliche Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht trennend. Südlich der Straße befinde sich mit dem Betrieb der Klägerin eine klassische industrielle Nutzung. Die Errichtung des geplanten Hotels sei mit der wirksamen Ausweisung als Industriegebiet vereinbar. Hotels zählten zu den nach § 9 Abs. 2 BauNVO im Industriegebiet zulässigen Gewerbebetrieben aller Art. Dem stehe nicht entgegen, dass Betriebe des Beherbergungsgewerbes bei anderen Baugebietstypen gesondert genannt seien. Das geplante Hotel stehe aufgrund vom Regelfall abweichender Umstände zudem mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets im Einklang. Der Charakter des Industriegebiets sei bereits faktisch „aufgeweicht“, da sich auf den westlich und nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücken Wohnbebauung befinde und die gewerblichen Nutzungen des nördlichen Teils des Vorhabengrundstücks sowie der weiteren benachbarten Grundstücke weniger störintensiv seien. Mit diesem „aufgeweichten“ Industriegebietscharakter vertrage sich die Errichtung eines großen Hotels. Dieses sei mit 131 Zimmern auf schlichte Übernachtungen mit Frühstück für Geschäftsreisende ausgerichtet, so dass ein besonderes Ruhebedürfnis nicht bestehe. Im Übrigen könnte jedenfalls rechtmäßig eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung erteilt werden. Am 4. Dezember 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, zunächst gerichtet auf Aufhebung der Zulassung einer Hotelnutzung unter Ziffer 1 des Vorbescheids vom 2. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2017. Die Beklagte hat die Geltungsdauer des Vorbescheids mit Bescheiden vom 8. August 2018 und 5. November 2019 bis zum 3. November 2020 verlängert. Mit Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2018, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 7. Januar 2019, hat sie den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2017 dahingehend ergänzt, dass sie für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Industriegebiet zur Errichtung eines Hotels mit 131 Zimmern eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt hat. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die erteilte Befreiung berühre nicht die Grundzüge der Planung. Befreiungen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung seien nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BauGB gehörten Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht zwangsläufig zu den Grundzügen der Planung. Hier lasse sich aus den Festsetzungen zwar das planerische Grundkonzept ableiten, dass das nördlich der A-Straße gelegene Gebiet noch zum Industriegebiet gehören solle. Der Umstand, dass es sich dabei um ein kleines Gebiet im nördlichen Randbereich der Baugebietsfestsetzung handele und vom Rest des Industriegebiets durch die A-Straße deutlich abgegrenzt sei, spreche jedoch dafür, dass eine Befreiung nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Der Emissionspegel des Besucherverkehrs eines Hotelbetriebs nähere sich den Emissionspegeln der vorhandenen weniger störintensiven Gewerbebetriebe im nördlichen Teilbereich des Industriegebiets an. Diese wären teilweise eher in einem Geschäftsgebiet nach der Baupolizeiverordnung als in einem Industriegebiet anzusiedeln. Dies gelte etwa für das Lager für Computerzubehör und den Reparaturbetrieb für Haushaltsgroßgeräte auf dem Grundstück A-Straße 3/B-Straße 3. Die Befreiung sei städtebaulich vertretbar. Das Vorhaben schaffe einen sinnvollen Übergang zwischen störintensiven und weniger störintensiven Nutzungen. Unter Würdigung der nachbarlichen Belange sei die Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar. Zwar spreche das nachbarliche Interesse daran, ein störungsunempfindliches Umfeld aufrecht zu erhalten, gegen die Erteilung der Befreiung. Allerdings sei die Klägerin bereits derzeit zum einen durch die innerhalb und außerhalb des Baugebiets angrenzende Wohnnutzung, zum anderen durch die weniger störintensiven Gewerbebetriebe auf dem Grundstück A-Straße 3/B-Straße 3 in der Nutzung ihres Grundstücks eingeschränkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin durch das geplante Hotel einem stärkeren Immissionskonflikt als bisher ausgesetzt und zu gesteigerter Rücksichtnahme verpflichtet wäre. Ferner handele es sich um eine Randkorrektur der Planung, der öffentliche Belange nicht entgegenständen. Die Befreiung könne ermessensfehlerfrei erteilt werden. Am 1. Februar 2019 hat die Klägerin die Klage durch Einbeziehung des Änderungs-bescheids vom 21. Dezember 2018 geändert. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Klageänderung sei zulässig, da sie sachdienlich sei. Eine Klageänderung, die der Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts Rechnung trage, sei grundsätzlich immer als sachdienlich anzusehen. Die Einbeziehung des Änderungsbescheids diene der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits. Zudem erfolge die Klageänderung innerhalb der Klagefrist. Im Übrigen setze § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nur die Einwilligung der Beklagten, nicht aber weiterer Beteiligter voraus. Die Beklagte habe sich auf die geänderte Klage eingelassen, ohne ihr zu widersprechen. Die Zulassung eines Hotelbetriebs auf dem Vorhabengrundstück verstoße gegen die Ausweisung als Industriegebiet im Baustufenplan Wandsbek-Marienthal und verletze sie deshalb in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Nach § 10 Abs. 4 BPVO dienten Grundstücke in Industriegebieten industriellen und gewerblichen Zwecken. Für Teile des Gebiets und im Einzelfall könnten besonders gefährdende und belästigende Betriebe ausgeschlossen werden. Ein Industriegebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO sei durch immissionsintensive Nutzungen gekennzeichnet und unterscheide sich dadurch vom Geschäftsgebiet nach der BPVO, das geschäftlichen Zwecken diene und Geschäfts-, Büro- und Lagerhäuser zulasse. Die ausgeschlossenen Betriebe im Sinne von § 16 Reichsgewerbeordnung seien in der Vorschrift abschließend aufgezählt. Es handele sich nicht um ein „emissionsärmeres“ Industriegebiet, sondern um ein „normales“ Industriegebiet mit störintensiven Betrieben, in denen nur die in § 16 Reichsgewerbeordnung genannten ausgeschlossen seien. Als Auslegungshilfe für die BPVO könnten die Vorschriften der BauNVO herangezogen werden. Ein Beherbergungsbetrieb sei in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO nicht zulässig, es sei denn, er weise solche Besonderheiten auf, die ihn von typischen Beherbergungsbetrieben unterschieden. Dies sei hier nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Industriegebiets sei zudem nicht funktionslos geworden. Das Gebiet sei weiterhin von Industriebebauung geprägt. Soweit einzelne Ausnahmen hiervon beständen, bestehe die Möglichkeit, dass sich dort erneut Industriebetriebe niederließen. Die im Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2018 erteilte Befreiung sei rechtswidrig. Sie berühre die Grundzüge der Planung. Eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung greife grundsätzlich tiefer in das Interessengeflecht eines Bebauungsplans ein als Befreiungen zum Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche, da damit die wichtigste städtebauliche Gestaltungsfunktion des Bebauungsplans ausgeübt werde. Der „Bauprüfdienst 7/2016 – Altes Planrecht“ der Beklagten sehe unter Ziffer 5.6.1 vor, dass störungsempfindliche Nutzungen in einem Industriegebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht im Rahmen einer Befreiung zugelassen werden könnten. Der geplante Beherbergungsbetrieb zeichne sich gerade durch eine besondere Störempfindlichkeit aus. Seine Zulassung würde zu einer neu zu bewertenden bodenrechtlichen Gesamtsituation führen, der im Rahmen einer Planänderung, nicht aber durch Erteilung einer Befreiung Rechnung zu tragen wäre. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die bisher vorgesehenen immissionsintensiven Nutzungen sowie die Erhaltung des konkreten betrieblichen Bestands. Das entsprechende Interesse wäre in eine erforderliche planerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 8a, 7 BauGB einzustellen. Die tatsächliche Entwicklung betreffe nicht die Grundzüge der Planung. Die Planungsgrundzüge könnten nur dann nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden, wenn der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört sei, dass er nicht mehr nennenswert negativ beeinträchtigt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Einzig die Wohnbebauung auf dem Grundstück A-Straße 2 entspreche nicht den Festsetzungen des Baustufenplans. Erst durch die Zulassung des Beherbergungsbetriebs drohe eine Aufweichung des Baugebiets, die der planerischen Grundkonzeption entgegenstünde. Die Rechtsprechung zum Begriff der Grundzüge der Planung in der Regelung des § 13 BauGB, die sich auf ein Planänderungsverfahren mit planerischen Gestaltungsmöglichkeiten beziehe, sei nicht auf § 31 Abs. 2 BauGB übertragbar. Im Übrigen liege ein Befreiungsgrund nicht vor. Die Befreiung sei insbesondere nicht städtebaulich vertretbar. Das Heranrücken einer immissionsempfindlichen Bebauung berühre gewichtige nachbarliche Interessen. Die Beklagte habe ihre nachbarlichen Interessen nicht ausreichend beachtet. Es drohe eine Verschlechterung ihrer emissionsspezifischen Situation, da der störungsempfindliche Beherbergungsbetrieb unmittelbar gegenüber ihrem Industriebetrieb errichtet werden solle. Darauf, ob in weiterer Entfernung als das geplante Vorhaben bereits eine störempfindliche Bebauung existiere, könne es nicht ankommen. Selbst bei gebotener Rücksichtnahme auf vorhandene Bebauung könne durch das Hinzutreten eines weiteren störempfindlichen Vorhabens eine Situation entstehen, in der ihr (weitergehende) Auflagen gemacht werden müssten. Dies verstieße gegen das Rücksichtnahmegebot. Sie trage Sorge dafür, dass die von ihrem Betrieb ausgehenden Emissionen sich im Rahmen des Standes der Technik bewegten. Dennoch würden nach überschlägiger Prüfung weder die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) nachts noch die bei Gemengelagen vorgesehenen und um bis zu 5 dB(A) erhöhten Richtwerte am geplanten Neubau eingehalten. Sofern sie die geplante Bebauung klaglos an sich heranrücken ließe, bestände die Gefahr, dass sie in der Folge betriebseinschränkenden Auflagen ausgesetzt würde. Bei den als „Bedingungen/ Auflagen“ überschriebenen Hinweisen im Vorbescheid handele es sich nicht um Nebenbestimmungen, da ihnen ein besonderer Regelungsinhalt, der über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgehe, fehle. Das Abstellen auf weniger störintensive Gewerbebetriebe in der Umgebung überzeuge nicht, da diese im Gegensatz zum geplanten Hotel störunempfindlich seien. Überdies sei die Befreiung ermessensfehlerhaft. Das Hinzutreten eines weiteren störempfindlichen Vorhabens zu ihren Ungunsten gebiete auch unter Ermessensgesichtspunkten die Versagung der Befreiung. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Bauvorbescheid vom 3. November 2016 (Gz. W/WBZ/07334/2016) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2017 (Gz. W/RA9/136/2017) und des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2018 (Gz. W/RA12/137/2017) aufzuheben, soweit er unter Ziffer 1 eine Hotelnutzung zulässt, 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 3. November 2017 sowie im Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2018. Ergänzend führt sie aus, die tatsächliche Entwicklung sei auch für die Frage von Bedeutung, ob die Grundzüge der Planung durch die Befreiung berührt würden. Eine planerische Grundkonzeption könne durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet gestört werde. Dies sei im nördlich der A-Straße gelegenen Teil des Industriegebiets aufgrund der Wohnnutzung auf dem Grundstück A-Straße 2 sowie der weniger störintensiven Betriebe auf dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück A-Straße 3/B-Straße 3 der Fall. Das Industriegebiet sei deshalb bereits faktisch eingeschränkt. Das ursprüngliche planerische Grundkonzept werde durch die Zulassung des Vorhabens nicht noch mehr in Frage gestellt. Die Befreiung sei städtebaulich auch deswegen vertretbar, weil sie aufgrund der besonderen Lage des Vorhabengrundstücks am nördlichen Rand des Industriegebiets nicht zu einer flächendeckenden Planabweichung führe. Es sei nicht zu befürchten, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt würde. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin durch den Hotelbetrieb zu stärkerer Rücksichtnahme verpflichtet wäre. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine etwaige Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen durch entsprechende Regelungen in einer Baugenehmigung ausgeglichen werden könnte. Dementsprechend sei im Vorbescheid die Rede davon, dass der Bauherr infolge des höheren Störungsgrads in seinem Bauumfeld für einen etwaig erforderlichen Immissionsschutz Sorge zu tragen habe. Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei bereits teilweise unzulässig. Der Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2018 sei bestandskräftig geworden, da die Klägerin gegen diesen innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch eingelegt habe. Zudem stimme sie einer Klageänderung nicht zu. Auf ihre Einwilligung komme es an, da sie eine relevante Beteiligte im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO sei. Eine Klageänderung sei zudem nicht sachdienlich. Der Streitstoff könne dadurch nicht endgültig bereinigt werden. Überdies käme es zu einer Verzögerung des Verfahrens. Es werde ein wesentlich anderer Streitstoff mit völlig neuen Rechtsfragen aufgeworfen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da der Vorbescheid die Klägerin nicht in einem drittschützenden Recht verletze. Die Ausweisung „Industriegebiet - Betriebe nach § 16 R.G.O. sind unzulässig“ sei hinsichtlich des Vorhabengrundstücks funktionslos geworden. Eine emittierende Industrienutzung widerspreche dort aufgrund der benachbarten Wohnnutzung dem Trennungsgebot nach § 50 BImSchG. Dies schließe eine industrielle Nutzung des Vorhabengrundstücks auch in Zukunft aus. Aufgrund der Offenkundigkeit dieses Umstands bestehe an der Fortgeltung der Festsetzung kein schutzwürdiges Vertrauen mehr. Infolgedessen sei die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es liege eine Gemengelage, ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO oder ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO vor. In allen drei „Gebieten“ sei das geplante Hotel uneingeschränkt zulässig. Auch im Falle einer fortbestehenden Wirksamkeit der Baugebietsausweisung wäre die geplante Hotelnutzung zulässig. Der Plangeber habe nicht ein allgemeines Industriegebiet zugelassen, sondern aufgrund des Ausschlusses der in § 16 Reichsgewerbeordnung normierten besonders emittierenden Anlagen ein Industriegebiet „light“. Der zulässige Störungsgrad sei durch diese Ausweisung herabgesetzt. Dadurch sei die Nutzung durch die Klägerin von vornherein beschränkt. Das geplante Hotel sei als Gewerbebetrieb in dem Industriegebiet „light“ zulässig. Aufgrund seiner Randlage und seiner konkreten Nutzung als Geschäftshotel sei es weniger störungsempfindlich. Nach der Betriebsbeschreibung, die als Bauvorlage zum zwischenzeitlich gestellten Bauantrag eingereicht worden sei, sei kein Landhotel mit Wellness- oder Außenruhebereich, sondern ein großstädtisches Hotel für Geschäftsreisende wochentags und Freizeittouristen am Wochenende geplant. Es würden Geschäftskunden angesprochen, die weit überwiegend im Industriegebiet oder in unmittelbarer Nähe beruflich zu tun hätten. Aufgrund der kurzen Verweildauer der Gäste sei diesen grundsätzlich ein höheres Maß an Immissionen zuzumuten. Jedenfalls sei die Befreiung rechtmäßig. Sie berühre nicht die Grundzüge der Planung. Es handele sich buchstäblich um eine bloße Randkorrektur. Nur im äußeren Randzipfel des Baugebiets solle eine Pufferzone entstehen, die dem Trennungsgebot Rechnung trage. Zudem sei die planerische Grundkonzeption bereits insbesondere durch die im Industriegebiet zugelassene Wohnnutzung nachhaltig gestört. Die Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar. Bei einer ordnungsgemäßen Abwägung wäre für das Vorhabengrundstück ein Gewerbe- oder Mischgebiet festzusetzen, damit auf die benachbarte Wohnnutzung nicht unmittelbar eine industrielle Nutzung treffe. Dies würde den konkreten örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und eine für alle Nutzungen im Umkreis verträgliche Ausweisung darstellen. Entsprechend wäre die Zulassung einer Hotelnutzung rechtmäßig. Die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise eine Konfliktbewältigung vollzogen, die auf Planungsebene bisher nicht erfolgt sei. Die Befreiung entspreche öffentlichen Belangen nach einem verträglichen Mit- und Nebeneinander der betroffenen unterschiedlichen Nutzungsarten. Auch nachbarliche Interessen seien hinreichend gewürdigt worden. An die lärmende Industrienutzung rücke keine besonders ruhebedürftige Nutzung heran. Vielmehr handele es sich bei dem geplanten Hotelbetrieb um einen seinerseits Lärm erzeugenden Gewerbebetrieb. Zudem stehe einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots entgegen, dass sie nach den Nebenbestimmungen des Vorbescheids selbst für Schallschutz an ihrem Gebäude sorgen müsse und die benachbarten Nutzungen durch den Hotelbetrieb nicht eingeschränkt werden dürften. Im Übrigen habe die Beklagte im Vorbescheid hinreichend darauf hingewirkt, dass der Schallschutz im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen sei. Die Kammer hat den Baublock A-Straße/B-Straße/C-Straße samt der Umgebung in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2020 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorliegenden Akteninhalt Bezug genommen.