Beschluss
5 AE 1954/24
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0514.5AE1954.24.00
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Leitsätze
1. § 30 Abs 1 Nr 2 AsylG (i. d. F. v. 21.2.2024, BGBl. I Nr. 54) ist dahingehend zu verstehen, dass dieser drei Tatbestandsvarianten enthält. Demnach kommt eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach dieser Vorschrift (nur) in Betracht, wenn der Ausländer entweder (1.) eindeutig unstimmige und widersprüchliche, (2.) eindeutig falsche oder (3.) offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat. Dabei bezieht sich das Erfordernis des „Widerspruch[s] zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen“ nur auf die dritte Tatbestandsvariante der „offensichtlich unwahrscheinliche[n] Angaben“. (Rn.34)
2. Ein Vortrag im Asylverfahren, der als gänzlich oberflächlich und pauschal zu bewerten ist und dem trotz entsprechender Nachfragen keinerlei Einzelheiten oder nachvollziehbare Erklärungen im Hinblick auf das vorgebrachte Verfolgungsschicksal zu entnehmen sind, kann als offensichtlich unwahrscheinlich angesehen werden. Kommt der Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen hinzu, vermag dies die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs 1 Nr 2 AsylG zu rechtfertigen. (Rn.35)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Dem Antragsteller wird für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von xxx bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 30 Abs 1 Nr 2 AsylG (i. d. F. v. 21.2.2024, BGBl. I Nr. 54) ist dahingehend zu verstehen, dass dieser drei Tatbestandsvarianten enthält. Demnach kommt eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach dieser Vorschrift (nur) in Betracht, wenn der Ausländer entweder (1.) eindeutig unstimmige und widersprüchliche, (2.) eindeutig falsche oder (3.) offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat. Dabei bezieht sich das Erfordernis des „Widerspruch[s] zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen“ nur auf die dritte Tatbestandsvariante der „offensichtlich unwahrscheinliche[n] Angaben“. (Rn.34) 2. Ein Vortrag im Asylverfahren, der als gänzlich oberflächlich und pauschal zu bewerten ist und dem trotz entsprechender Nachfragen keinerlei Einzelheiten oder nachvollziehbare Erklärungen im Hinblick auf das vorgebrachte Verfolgungsschicksal zu entnehmen sind, kann als offensichtlich unwahrscheinlich angesehen werden. Kommt der Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen hinzu, vermag dies die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs 1 Nr 2 AsylG zu rechtfertigen. (Rn.35) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Dem Antragsteller wird für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von xxx bewilligt. I. Der Antragsteller ist guineischer Staatsangehöriger vom Volk der Fulla. Er reiste xxx 2022 unter anderem über Spanien erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am xxx einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am xxx gab der Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater viel Geld gehabt und zur Partei UFDG gehört habe. Er wisse nicht, welche Rolle sein Vater in der Partei gespielt habe. Im Oktober 2020 seien „die“ zu ihrem Haus in Conakry gekommen. Sie hätten gesagt, dass sie seinen Vater töten würden, wenn dieser die Tür nicht öffne. Sein Vater habe seine Mutter aufgefordert, mit den Kindern ins Nachbarhaus zu gehen, wo sie über Nacht geblieben seien. Am Tag darauf sei sein Vater nicht mehr dort gewesen. Sie hätten diesen mitgenommen. Danach habe sein älterer Halbbruder sie abgeholt und in dessen Wohnung gebracht. Die Nachbarn hätten ihnen auf Nachfrage mitgeteilt, dass „die Leute“ wiedergekommen seien. Aus Angst seien sie zu seiner Oma nach xxx gefahren. Auch dorthin seien Leute gekommen. Es sei an einem Samstag gewesen. Er sei nicht dort gewesen, sondern habe ein Fußballspiel geschaut. „Die“ hätten seine Mutter und seine Brüder geschlagen und damit gedroht, jene umzubringen, wenn sie nicht sagten, wo er, der Antragsteller, sich befinde. Sodann sei seine Ausreise organisiert worden. Auf jeweilige Nachfrage gab der Antragsteller weiter an, dass er nicht nach Guinea zurückkehren könne, weil sein Vater festgenommen und seine Mutter sowie seine Brüder geschlagen worden seien. Er habe Angst, im Fall der Rückkehr umgebracht zu werden. Einige sagten, dass sein Vater tot sei. Die Malinke würden auch ihn umbringen. Sie nähmen die Leute fest, die zur UFDG gehörten. Auch deren Kinder. Leute, die viel Geld hätten. Er selbst sei kein Parteimitglied gewesen. Im Rahmen der Rückübersetzung ergänzte der Antragsteller, dass Cellou Dalein Diallo fast jeden Sonntag zu ihnen nach Hause gekommen sei. Dieser habe mit seinem Vater zusammengearbeitet. Da er selbst sich nicht für Politik interessiere, könne er keine näheren Angaben zur Tätigkeit seines Vaters in der Partei machen. Mit Bescheid vom xxx lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien sowie ein auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Am xxx wurde der Antragsteller im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Spanien überstellt. Ende xxx 2023 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss vom 13. November 2023 (4 AE 3935/23) gab das Verwaltungsgericht Hamburg der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung auf, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers nach Spanien nicht erfolgen dürfe. Die Überstellungsfrist sei bereits im xxx 2023 abgelaufen und nicht wirksam von der Antragsgegnerin verlängert worden. Die Antragsgegnerin nahm sodann zunächst ein Folgeantragsverfahren an. In dem Formular zur Folgeantragsbegründung gab der Antragsteller unter dem xxx an, dass sein älterer (Halb-)Bruder, der ihm bei der Flucht geholfen habe, mittlerweile wegen ihm festgenommen worden sei und sich im Gefängnis befinde. Seine Mutter und seine zwei jüngeren Brüder seien in den Senegal geflohen. Mit Bescheid vom xxx, der ausweislich eines Aktenvermerks als Einschreiben am xxx zur Post gegeben wurde, hob die Antragsgegnerin (Nr. 1) den Bescheid vom xxx auf. Zugleich (Nr. 2 bis 4) lehnte sie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, (Nr. 5) stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, (Nr. 6 und 7) drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Guinea an, wobei sie die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht aussetzte, und (Nr. 8) ordnete ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Sachvortrag des Antragstellers genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Seine Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage und oberflächlich geblieben und widersprächen jeglicher Lebenserfahrung. Bereits das Schlüsselereignis, die Verhaftung des Vaters, sei nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Die Schilderung habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck einer tatsächlich erlebten Begebenheit erweckt. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu sei farblos, kurz und ohne Anklang von Nebensächlichkeiten, die einen Rückschluss auf die Wiedergabe persönlicher Wahrnehmungen tatsächlich erlebter Ereignisse zuließen, gewesen. Seine Ausführungen zu vermeintlich einschneidenden Erlebnissen seien frei von Details und könnten nicht als lebensnaher Vortrag zu einem wirklichen Verfolgungsgeschehen gewertet werden. Hierbei sei die Pauschalität und fehlende Präzision der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens zu würdigen. Die Angaben beschränkten sich auf das zum Verständnis unbedingt notwendige und damit auf eine reine Aneinanderreihung von Fakten. Realitätskennzeichnende Merkmale fehlten. Trotz vielfältiger Anstöße in der Anhörung habe der Antragsteller vage und damit unergiebig, weil inhaltsleer, vorgetragen. Das Vorbringen, sein Vater habe mit dem damaligen Premierminister zusammengearbeitet, sei auch auf Nachfrage substanzlos geblieben. Die Bezugnahme auf seine unpolitische Haltung sei nicht geeignet, zu begründen, dass er keinerlei Angaben zur Tätigkeit seines Vaters habe machen können. Auch wegen der Asylantragstellung im Ausland habe der Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Guinea nicht mit flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung zu rechnen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass in Guinea ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und sich der Antragsteller daran nicht aktiv beteiligt habe. Es bestehe aufgrund der Situation in Guinea jedoch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Antragstellers aufgrund willkürlicher Gewalt. Der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne Weiteres Schutz gewährt werden müsse, und gefahrerhöhende individuelle Umstände seien nicht ersichtlich. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht habe, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stünden, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Guinea auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers nicht zu der Annahme, dass bei dessen Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Bei dem Antragsteller handele es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann. Zwar habe er keine Schulbildung genossen, jedoch seien keine Umstände erkennbar, die ihn gegenüber dem Rest der Bevölkerung Guineas besonders verletzlich machten. Zudem sei eine Unterstützung durch den Halbbruder denkbar. Der Antragsteller erhob am xxx Klage (5 A 1877/24). Am xxx hat er den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung des Eilantrags beruft er sich darauf, dass die Antragsgegnerin seine Prozessbevollmächtigte rechtswidrig nicht in die Lage versetzt habe, sich einen vollständigen Eindruck vom Verfahren zu verschaffen, indem sie nicht die vollständige Verfahrensakte zusammen mit dem Bescheid übersandt habe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom xxx, zugestellt am xxx, anzuordnen sowie ihm unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Einzelrichterin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Mai 2024 nach Anhörung der Beteiligten auf die Kammer übertragen. Die Asylakten der Antragsgegnerin zu den Aktenzeichen xxx und xxx betreffend den Antragsteller haben der Kammer bei der Entscheidung vorgelegen. II. 1. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf die Kammer übertragen hat. 2. Der zulässige Antrag, der bei sachgerechter Auslegung nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (5 A 1877/24) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom xxx anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem privaten Interesse des Antragstellers, ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1990, 2 BvR 369/90, juris Rn. 20), fällt zulasten des Antragstellers aus. Das Gericht darf gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Damit lassen Verfassungs- und Gesetzgeber das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 88,BVerfGE 94, 166). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dann, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O. Rn. 99). Die Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG durch die Antragsgegnerin ist § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1, § 30 AsylG. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i. d. F. v. 21.2.2024, BGBl. I Nr. 54) erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (Nr. 1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (Nr. 2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (Nr. 2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (Nr. 3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, (Nr. 4) der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und (Nr. 5) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG kann dabei nur bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet erlassen werden. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere dieses Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts bei der Ablehnung des Asylantrags zu prüfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O. Rn. 94). Darüber hinaus hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – hat es keine ernstlichen Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil – die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Denn auch im Fall der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags darf eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nur ergehen, wenn solche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht festzustellen sind, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Nach diesem Maßstab begegnet die Abschiebungsandrohung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keinen ernstlichen Zweifeln. Der Asylantrag des Antragstellers durfte voraussichtlich abgelehnt werden (dazu a)). Ferner sprechen auch keine erheblichen Gründe dafür, dass das diesbezügliche Offensichtlichkeitsurteil einer rechtlichen Prüfung wahrscheinblich nicht standhält (dazu b)). Gleiches gilt hinsichtlich der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Guineas nicht bestehen (dazu c)). Die Abschiebungsandrohung begegnet auch im Übrigen keinen ernstlichen Zweifeln (dazu d)). a) An der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers bestehen keine ernstlichen Zweifel. aa) Das Vorbringen des Antragstellers bietet keinen Anhalt für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Insoweit nimmt die Kammer gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom xxx Bezug und macht sich diese zu eigen. Insbesondere blieb der Vortrag des Antragstellers zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch nicht näher bezeichnete „Leute“ bzw. „die Malinke“ aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters in der UFDG trotz Nachfragen des Anhörenden derart unsubstantiiert und vage, dass dieser nicht als erlebnisbasiert und glaubhaft bewertet werden kann. bb) Ebenso wenig ist ein Anspruch des Antragstellers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG ersichtlich. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dafür, dass dem Antragsteller in Guinea die Todesstrafe drohen könnte, sind keine Anhaltspunkte zu erkennen. Auch droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insoweit vermag der Vortrag des Antragstellers zu einer bereits erlittenen und bei Rückkehr weiter befürchteten Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters in der UFDG, wie sich bereits aus den Gründen für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt, einen entsprechenden Anspruch nicht zu tragen. Dafür, dass in Guinea derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrschen könnte, im Rahmen dessen dem Antragsteller eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen könnte, ist ebenfalls nichts ersichtlich. cc) Die Ablehnung der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG wurde von dem Antragsteller mit seiner Klage (5 A 1877/24) schon nicht angegriffen. Im Übrigen kann er sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, da er unter anderem über Spanien und damit aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. b) Das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin ist aller Voraussicht nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich in dem in der Hauptsache mit der Klage angefochtenen Bescheid – zwar ohne Begründung, jedoch im Ergebnis zutreffend – auf den Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Hiernach ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Norm setzt Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. e der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) um (vgl. BT-Drucksache 20/9463, S. 56) und hat dessen Wortlaut übernommen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind hier gegeben. Im Einzelnen: Die Kammer versteht § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dahingehend, dass dieser drei Tatbestandsvarianten enthält. Demnach kommt eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach dieser Vorschrift (nur) in Betracht, wenn der Ausländer entweder (1.) eindeutig unstimmige und widersprüchliche, (2.) eindeutig falsche oder (3.) offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat. Dabei geht die Kammer insbesondere davon aus, dass sich das Erfordernis des „Widerspruch[s] zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen“ nur auf die dritte Tatbestandsvariante der „offensichtlich unwahrscheinliche[n] Angaben“ bezieht. Diese Auslegung ergibt ein Vergleich der deutschen Fassung mit der englischen und der französischen Fassung des Art. 31 Abs. 8 Buchst. e der Richtlinie 2013/32/EU. In der englischen Fassung heißt es insoweit: „…the applicant has made clearly inconsistent and contradictory, clearly false or obviously improbable representations which contradict sufficiently verified country-of-origin information, thus making his or her claim clearly unconvincing in relation to whether he or she qualifies as a beneficiary of international protection by virtue of Directive 2011/95/EU“. Die französische Fassung lautet: „…le demandeur a fait des déclarations manifestement incohérentes et contradictoires, manifestement fausses ou peu plausibles qui contredisent des informations suffisamment vérifiées du pays d’origine, ce qui rend sa demande visiblement peu convaincante quant à sa qualité de bénéficiaire d’une protection internationale en vertu de la directive 2011/95/UE“. Das Erfordernis des Widerspruchs zu gesicherten Herkunftslandinformationen wird hier jeweils gerade nicht, wie in der deutschen Fassung, in einem durch Kommata abgetrennten Relativsatz genannt, der nach der Satzkonstruktion geeignet wäre, sich auf alle drei zuvor genannten Tatbestandsmerkmale zu beziehen. Im vorliegenden Fall ist auch anzunehmen, dass der Antragsteller in diesem Sinne offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Zwar dürfte der noch in § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a. F. genannte Vortragsmangel der mangelnden Substantiierung allein eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. in Umsetzung von Art. 31 Abs. 8 Buchst. e RL 2013/32/EU nicht tragen können (vgl. insoweit in Bezug auf Art. 31 Abs. 8 Buchst. e RL 2013/32/EU bereits VG Ansbach, Beschl. v. 21.2.2024, AN 9 S 24.30262, juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschl. v. 30.10.2023, 2 L 930/23.A, juris Rn. 28; vgl. auch Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 30 AsylG Rn. 17). Insbesondere wurde die Regelung im Vergleich zu der Vorgängerregelung des Art. 23 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2005/85/EU (RL 2005/85/EU), nach welcher neben inkohärenten, widersprüchlichen und unwahrscheinlichen Angaben auch unvollständige Angaben die Offensichtlichkeitsentscheidung tragen konnten, verschärft. Auch ein Vortrag, der – wie im Fall des Antragstellers (s. o.) – als gänzlich oberflächlich und pauschal zu bewerten ist und dem trotz entsprechender Nachfragen keinerlei Einzelheiten oder nachvollziehbare Erklärungen im Hinblick auf das vorgebrachte Verfolgungsschicksal zu entnehmen sind, kann jedoch aus eben diesen Gründen als offensichtlich unwahrscheinlich angesehen werden. Kommt der Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen hinzu, vermag dies die Offensichtlichkeitsentscheidung zu rechtfertigen. So liegt es auch hier. Denn die vorgetragene Verfolgung des Antragstellers durch „Leute“ bzw. „die Malinke“ allein aufgrund der – in diesem Zusammenhang als wahr unterstellten – Mitgliedschaft seines Vaters in der UFDG und Betätigung für diese Partei, ohne dass der Antragsteller selbst Parteimitglied gewesen, sich politisch engagiert oder – nach eigenen Angaben – auch nur für Politik interessiert hätte, widerspricht den Erkenntnisquellen für das Herkunftsland Guinea des Antragstellers. Fälle von Sippenhaft sind gerade nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea, Stand: Januar 2021, v. 7.4.2021, 2021/1; siehe dazu auch VG Augsburg, Urt. v. 1.4.2019, Au 7 K 17.34949, juris Rn. 42). Ebenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung der Fulla (st. Rspr. innerhalb d. Kammer, siehe hierzu nur VG Hamburg, Urt. v. 2.2.2024, 5 A 4992/21, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/640098/02d0a7818f373a7ce4172c4ffbb9a8e7/5-a-4992-21-urteil-vom-02-02-2024-data.pdf; Urt. v. 22.4.2022, 5 A 3903/19, juris Rn. 29 ff.). c) Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu Recht abgelehnt hat. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG dürfte nicht vorliegen. Auch insoweit wird zunächst auf die Begründung im Bescheid vom xxx verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10.21, juris Rn. 25, BVerwGE 175, 227; in der Sache ebenso bereits OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris, Rn. 127, 131, 138, 139). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung innerhalb der Kammer, dass im Grundsatz ein junger, arbeitsfähiger, volljähriger Mann mit Kenntnissen des Landes und einer Landessprache ohne Unterhaltslasten bei Rückkehr nach Guinea auch ohne dort vorfindliches familiäres Netzwerk voraussichtlich seine grundlegenden Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) wird decken können und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wegen der humanitären Bedingungen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird (VG Hamburg, Urt. v. 22.4.2022, 5 A 3903/19, juris Rn. 86). Dies dürfte auch auf den Antragsteller zutreffen. Er leidet an keiner einer ärztlichen Behandlung bedürftigen oder schweren Krankheit. Er ist jung, aber volljährig und beherrscht mindestens Fulla. Zwar hat er nach eigenen Angaben keine Schule besucht, jedoch liegen für eine mangelnde Arbeitsfähigkeit keine Anhaltspunkte vor. Wie er im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und der Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit seines Asylantrags am xxx angab, hat er auch während seines mehrmonatigen Aufenthalts in Algerien gearbeitet. d) Schließlich bestehen gegen die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen keine Bedenken. Soweit § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n. F. nunmehr vorsieht, dass eine Abschiebungsandrohung (nur) erlassen wird, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, ist hierzu weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, nicht mutwillig erschien und er nachgewiesen hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise selbst zu tragen.