Beschluss
5 AE 7645/25
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:1009.5AE7645.25.00
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Leitsätze
1. Im Einzelfall ist ein Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) offensichtlich unbegründet, da - seinen Vortrag als wahr unterstellt - der Asylbewerber augenscheinlich eine auskömmliche inländische Fluchtalternative gefunden hat.(Rn.24)
2. Dahinstehen kann, ob der Asylantrag zudem nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) offensichtlich unbegründet ist, weil er einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darstellen könnte, da der erste Asylantrag unanfechtbar als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgelehnt ist.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Einzelfall ist ein Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) offensichtlich unbegründet, da - seinen Vortrag als wahr unterstellt - der Asylbewerber augenscheinlich eine auskömmliche inländische Fluchtalternative gefunden hat.(Rn.24) 2. Dahinstehen kann, ob der Asylantrag zudem nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) offensichtlich unbegründet ist, weil er einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darstellen könnte, da der erste Asylantrag unanfechtbar als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgelehnt ist.(Rn.25) Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin angedrohte Abschiebung nach Guinea. Der Antragsteller wurde am 14. Februar 2023 in Spanien aufgegriffen und gab die Personalien x, geboren am 1. Januar 20xx, an. Am 26. Juni 2023 wurde er in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. xxx) mit den Personalien y , geboren am 12. November 20xx in Dubreka. Er teilte mit, sein Herkunftsland Guinea am 5. Mai 2018 erstmalig verlassen zu haben, am 12. Februar 2023 nach Spanien und am 23. Mai 2023 nach Deutschland eingereist zu sein. Bei der Anhörung über die Zulässigkeit bekundete er, er sei ledig und habe eine Tochter von drei Jahren in Marokko bei der Kindsmutter. Er habe Rückenschmerzen. Spanien erklärte unter dem 30. August 2023 die Übernahme des Antragstellers im Dublin-Verfahren. Die Antragsgegnerin lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 23. November 2023 als unzulässig ab, drohte die Abschiebung nach Spanien an und sprach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (12 AE 5231/23) wurde mit Beschluss vom 8. Januar 2024 abgelehnt. Der Antragsteller wurde am 22. April 2024 nach Spanien abgeschoben. Das Klageverfahren (12 A 5320/23) wurde mit Beschluss vom 12. August 2024 eingestellt, da die Klage als zurückgenommen galt. Der Antragsteller verließ Spanien, ohne dort um internationalen Schutz nachzusuchen. Er wurde spätestens am 30. Mai 2024 erneut in Deutschland angetroffen. Er stellte am 10. Juni 2025 bei der Antragsgegnerin erneut einen Asylantrag (xxx) und gab an, mit dem Taxi von Straßburg nach Köln eingereist zu sein. Spanien lehnte am 25. Juni 2024 seine Übernahme ab. Bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 7. Juli 2025 gab er an: Er habe die Schule für 13 Jahre besucht und zweimal das Abitur nicht bestanden. Er habe als Maler, Schneider und in einer Goldmine gearbeitet. Seine letzte Anschrift in Guinea sei für ca. sechs Monate in Siguiri gewesen. Sein Heimatland habe er im Jahr 2018 verlassen. Zu den Gründen für seinen Asylantrag befragt gab er an: Nachbarn hätten seinen Bruder zu Tode geprügelt. Sein Vater habe zwei Nachbarn erschossen. „Man“ habe dann Rache an „uns“ geübt. Sein Vater sei später an erlittenen Verletzungen gestorben. Dies habe dazu geführt, dass seine Schwester und er von zu Hause weggelaufen seien. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Der Vorfall sei 2008 gewesen, als er noch sehr klein gewesen sei, oder sein Vater sei ungefähr 2010 verstorben. Er bejahte, dass seitdem keinerlei Kontakt mit der Nachbarschaft bestehe und nichts mehr geschehen sei. Er habe noch nie ein Problem mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl vom 14. August 2024 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt. Die Antragsgegnerin sprach mit Bescheid vom 8. September 2025, zugestellt am 7. Oktober 2025, aus: „1. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 3. Der Antrag auf subsidiären Schutz wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Guinea abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Der Antragsteller hat am 9. Oktober 2025 Klage (5 A 7644/25) erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf die bereits gemachten Angaben. II. Die Entscheidung trifft gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter. III. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 9. Oktober 2025 wird aufgrund §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich ausgelegt als Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (5 A 7644/25) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. September 2025 anzuordnen. IV. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 75 Abs. 1 Satz 1 zulässig. Er ist aber unbegründet. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem privaten Interesse des Antragstellers, ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1990, 2 BvR 369/90, juris Rn. 20), fällt zu seinen Lasten aus. Das Gericht darf gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn an deren Rechtmäßigkeit in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen. Damit lassen Verfassungs- und Gesetzgeber das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat, d. h. keine erheblichen Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 88, 99, BVerfGE 94, 166). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (Nr. 1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (Nr. 2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (Nr. 2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (Nr. 3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, (Nr. 4) der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und (Nr. 5) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG setzt darüber hinaus die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG voraus. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere dieses Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts bei der Ablehnung des Asylantrags zu prüfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O. Rn. 94). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt hier das private Interesse an der Aussetzung. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Es sprechen keine erheblichen Gründe dafür, dass die Abschiebungsandrohung einer Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält. 1. Die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Abschiebungsandrohung, soweit sie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG ergeben, dürften erfüllt sein. Die Ablehnung des Asylantrags unter Nr. 1, 2 und 3 des Bescheids dürfte sich aus den Gründen des Bescheids, die sich mit den vorprozessual gemachten Angaben auseinandersetzen, und auf die das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG Bezug nimmt, tragen. Dagegensprechende Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller benannt. 2. Der behördliche Offensichtlichkeitsausspruch dürfte sich auf § 30 AsylG stützen lassen. Das Gericht hat von Amts wegen alle, nicht nur die vom Bundesamt zur Begründung herangezogenen Varianten der Gesetzesvorschrift zu überprüfen (VG Wiesbaden, Beschl. v. 23.4.2024, 4 L 353/24.WI.A, BeckRS 2024, 9359 Rn. 26). Die Gesetzesvorschrift ist im Einklang mit Art. 31 Abs. 8 lit. a RL 2013/32/EU auszulegen. Nach dem mit Art. 31 Abs. 8 lit. a RL 2013/32/EU übereinstimmenden § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ein Vorbringen kann jedenfalls dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. Darüber hinaus sind Umstände nicht von Belang, die ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mit anderen Worten also bei Wahrunterstellung, keinen Schutzstatus begründen können (VG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2025, 5 AE 2747/25, juris Rn. 31). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Vorbringen nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt oder offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative bestehen, auf die sich der Asylbewerber verweisen lassen muss (Heusch, in: BeckOK, 44. Ed. 1.4.2025, AsylG § 30 Rn. 15 m. w. N.). So liegt es hier nach dem Erkenntnisstand des Gerichts. Das Vorbringen des Antragstellers kann als wahr unterstellt werden, ohne dass dies einen Schutzstatus trüge. Für eine an ein relevantes Merkmal anknüpfende Verfolgung durch einen Akteur, wie sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG voraussetzt, oder gar für eine politische Verfolgung, wie sie die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG voraussetzt, ist bereits im Ansatz nichts vorgebracht. Aber der Antragsteller befindet sich augenscheinlich auch nicht wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens nach § 4 AsylG außerhalb seines Herkunftslandes, wie es die Zuerkennung subsidiären Schutzes voraussetzt. Ausgehend von seinem Vortrag ereignete sich der Vorfall zulasten seiner Herkunftsfamilie etwa in den Jahr 2008 bis 2010, d. h. als er selbst kleines Kind war. Ausgehend von seinem Vortrag hat er die Nachbarschaft jedoch verlassen und innerhalb seines Herkunftslandes augenscheinlich eine auskömmliche, einen Schutzstatus ausschließende inländische Fluchtalternative gefunden. Er lebte danach noch bis zum 5. Mai 2018 in Guinea lebte, konnte insbesondere 13 Jahre lang die Schule besuchen und verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgehen, ohne je selbst behelligt zu werden. Dahinstehen kann, ob der Asylantrag des Antragstellers zudem deshalb nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG offensichtlich unbegründet ist, weil er einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG darstellen könnte, da der erste Asylantrag unanfechtbar als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt ist (vgl. zum Streitstand: Dickten/Rosarius, in BeckOK AuslR, 45. Ed. 1.7.2025, AsylG § 71 Rn. 5 f.). 3. Der aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 AsylG folgenden Anforderung dürfte genügt sein. Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots als einem einheitlichen Streitgegenstand (dazu BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14.10, juris Rn. 9, BVerwGE 140, 319) dürften weder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Dem Antragsteller dürfte bei Abschiebung nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nichts ersichtlich. Einer Abschiebung des Antragstellers nach Guinea dürfte § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegenstehen. Sie dürfte nicht aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unzulässig sein. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 35, BVerwGE 146, 12). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a. a. O., Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32, BVerwGE 146, 67 m. w. N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6.14, juris Rn. 9, NVwZ 2014, 1039). Hinsichtlich der Gefahrprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a. a. O., Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 26, BVerwGE 146, 12). Auch wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht auf das Handeln eines verantwortlichen Akteurs zurückgeführt werden, können sie dennoch als Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Erforderlich ist zwar keine Extremgefahr i. S. d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 13, NVwZ 2019, 61). Doch müssen die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sein (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Rn. 280, NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12, InfAuslR 2019, 455; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13.12, juris Rn. 24 f., BVerwGE 146, 12; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a. a. O., Rn. 169). Dabei können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, Rn. 42, NVwZ 2008, 1334 – N/Vereinigtes Königreich; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a. a. O., Rn. 23). Maßgeblich ist die Fähigkeit des Betroffenen, im Zielgebiet elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 254 – M.S.S./Belgien und Griechenland; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Rn. 283, NVwZ 2012, 681 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; daran anknüpfend VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 168; Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 80). Darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zur Parallelvorschrift Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u. a. – juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt danach ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (VGH München, Beschl. v. 30.9.2015, 13a ZB 15.30063, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2015, 14 B 525/15.A, juris Rn. 15). Kann der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16.12, juris Rn. 10, InfAuslR 2013, 45). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen u. s. w. (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a. a. O., Rn. 172). Guinea zählt nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren sowie großer wirtschaftlicher Ressourcen (vor allem Bauxit, Gold, Diamanten), blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Trotz deutlicher allgemeiner Wirtschaftszuwachszahlen Guineas in den letzten Jahren lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen, wobei Unterstützung für bedürftige Personen im Wesentlichen auf dem jeweiligen Familienverband beruht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea v. 7.4.2021 - 2025/1, S. 14; vgl. Bertelsmann Stiftung, Country Report Guinea, Januar 2024, G 1/24, S. 13, 16). Mangels sozialer Sicherungssysteme müssen Bedürftige auf die erweiterte Familie zurückgreifen (vgl. G 1/24, S. 12, 16). Rückkehrern aus der EU steht ein über FRONTEX finanziertes und von der Caritas Guinée umgesetztes Reintegrationsprogramm offen; auch IOM führt entsprechende Programme für Rückkehrende durch (2021/1, S. 14). Die Arbeitslosigkeit wird mit 6 % angegeben, was aber wegen des geringen Anteils im formellen Sektor fast bedeutungslos ist; bedeutungsvoller ist, dass die große Mehrheit mit höherer oder Hochschulbildung entweder un- oder unterbeschäftigt sind (G 1/24, S. 17). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, vor allem unter Jugendlichen und Frauen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Guinea v. 29.9.2023, G 11/23, S. 23). Die Möglichkeiten einer verstärkten wirtschaftlichen Dynamik sind angesichts der guten Voraussetzungen aufgrund der mineralischen Ressourcen, guten Böden mit großem landwirtschaftlichem Anbaupotenzial und des Wasserreichtums zwar gegeben. Entscheidend wird jedoch sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen (2025/1, S. 14). Beschäftigungsmöglichkeiten im informellen Sektor bestehen beispielsweise in Conakry überwiegend im Kleinhandel, im Fischfang sowie in den Randgebieten in der Landwirtschaft (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Guinea: Möglichkeiten für einen jungen Angehörigen der Fulla (auch: Fulani, Fulbe, Peul, Peuhl, Peulh) ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde und ohne spezifische Berufsausbildung eine Existenzgrundlage zu sichern (vor allem in Conakry), G 7/15, S. 6). Dafür, dass sich die dargestellten sozio-ökonomischen Verhältnisse in Guinea durch den Militär-Putsch von Anfang September 2021 (weiter) verschlechtert haben oder sich absehbar verschlechtern werden, vermag das Gericht derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte zu erkennen (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urt. v. 8.9.2021, 31 K 809.18 A, juris Rn. 34 ff.; dem folgend VG Kassel, Urt. v. 22.3.2022, 2 K 1720/19.KS.A, juris Rn. 63). Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie überlagern sich mit denen anderer globaler Krisen und fallen gesamtwirtschaftlich eher moderat aus. Allerdings verschärfte sich die Lage bei der Nahrungsmittelsicherheit offenbar nicht nur kurzfristig (BAMF, Länderkurzinformation Guinea, Gesundheitssystem und medizinische Versorgung, Stand: 04/2023, G 5/23, S. 6). Das staatliche Gesundheitswesen ist, wie sich im Rahmen der Covid-19-Pandemie erneut gezeigt hat, trotz Verbesserungen und internationaler Hilfe im Zuge der Ebola-Epidemie 2014 unzureichend. Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet (2021/1, S. 16). Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. In der Regel steht die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für notwendige Behandlungskosten aufzukommen. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist für die verbreitetsten Krankheiten ausreichend, allerdings übersteigen die Preise die Kaufkraft der großen Bevölkerungsmehrheit erheblich. Auf dem Schwarzmarkt zirkuliert eine Vielzahl gefälschter und meist unsauber hergestellter Generika (2021/1, S. 16). Insgesamt ist die medizinische Versorgung technisch, apparativ und/oder hygienisch weiterhin hoch problematisch und auch in der Hauptstadt B. begrenzt. Intensivmedizinische Behandlung wird dort von zwei Privatkliniken in begrenztem Umfang gewährt. Eine der beiden Kliniken unterhält einen Ambulanzdienst (G 5/23, S. 2). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Antragsgegnerin vermittelt freiwillig Rückkehrenden nach Guinea im Rahmen des Programms REAG/GARP 2.0 eine Übernahme der Reisekosten (Fahrpreis), eine finanzielle Unterstützung für die Reise (200 EUR für jede volljährige Person) sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (1.000 EUR für eine Einzelperson). Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch (zum Ganzen: IOM, Guinea - Länderinformationen, Freiwillige Rückkehr, abgerufen am 7.1.2025, G 1/25, S. 1). Ein junger, arbeitsfähiger, volljähriger Mann mit Kenntnissen des Landes und einer Landessprache ohne Unterhaltslasten bei Rückkehr nach Guinea im Grundsatz auch ohne dort vorfindliches familiäres Netzwerk voraussichtlich seine grundlegenden Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) decken können und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wegen der humanitären Bedingungen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein (OVG Bautzen, Beschl. v. 29.4.2024, 6 A 358/21.A, juris Rn. 4; Beschl. v. 9.8.2023, 6 A 55/21.A, juris Rn. 9 f. m. w. N.; VG Köln, Urt. v. 14.11.2024, 27 K 5714/20.A, juris Rn. 63; VG Hamburg, Beschl. v. 14.5.2024, 5 AE 1954/24, juris Rn. 39; Beschl. v. 23.6.2023, 5 AE 2697/23, juris Rn. 49; Urt. v. 22.4.2022, 5 A 3903/19, juris Rn. 86). Anders kann es sich im Einzelfall vulnerabler Personen verhalten (insoweit auch OVG Bautzen, Beschl. v. 9.8.2023, 6 A 55/21.A, juris Rn. 9 f.). Das erkennende Gericht legt dabei einen strengen Maßstab an. Vulnerabel sind nur solche Personen, die über ein Geben und Nehmen hinaus auf eine bestimmte gegenleistungsfreie Unterstützung anderer angewiesen sind, um ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Vulnerable Personen sind dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der humanitären Bedingungen im Zielstaat einer unmenschlichen Behandlung durch den Abschiebestaat ausgesetzt, wenn bei Rückkehr zu erwarten steht, dass die zwingend erforderliche Unterstützung durch ein vorfindliches Netzwerk oder aus anderen Quellen alsbald ausbleibt. Das Gericht tritt nach diesem Maßstab dem bei, dass eine hochschwangere Frau ohne familiären Rückhalt, die ein uneheliches Kind erwartet, nicht nach Guinea abgeschoben werden darf (so VG Aachen, Urt. v. 3.11.2022, 1 K 3005/20.A, juris UA S. 6). Hingegen erachtet das erkennende Gericht es für ein Abschiebungsverbot nicht für ausreichend, dass der Betroffene Guinea bereits als Kind verlassen und im Herkunftsland nicht näher bezeichnete psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat (so aber wohl VG Wiesbaden, Urt. v. 22.12.2021, 1 K 452/16.WI.A, juris UA S. 17 f.). Denn fehlt dem Betroffenen nur Geld, so kann eine alsbaldige Verelendung bei vorgestellter Rückkehr möglicherweise bereits durch die Inanspruchnahme einer staatlich vermittelten Rückkehrhilfe unwahrscheinlich werden. Ausgehend davon dürften die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht zugunsten des Antragstellers vorliegen. Ihm dürfte im Fall der Abschiebung in sein Herkunftsland nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine alsbaldige Verelendung drohen. Als junger, gesunder, volljähriger Mann mit Kenntnis einer Landessprache würde er voraussichtlich nicht kurzfristig „Brot, Bett und Seife“ ermangeln. 4. Es sprechen keine erheblichen Gründe dagegen, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vorliegen. Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand dürften die Abschiebung nicht hindern. 5. Der Antragsteller ist entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG ohne Aufenthaltstitel. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.