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Beschluss

A 10 K 2788/24

VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1108.A10K2788.24.00
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Leitsätze
1. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG enthält drei Fälle: (1) eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben, (2) eindeutig falsche Angaben und (3) offensichtlich unwahrscheinliche Angaben. Die weitere Anforderung, dass Angaben „im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen stehen“ bezieht sich nur auf den dritten Fall der offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben (Anschluss an VG Hamburg, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 5 AE 1954/24 –, juris Rn. 34). (Rn.9) 2. Der erste Fall betrifft die (innere) Glaubhaftigkeit des Vortrags an sich. Es kann sich hier vor allem auch um Aussagen handeln, die sich nach den Herkunftslandinformationen so zugetragen haben könnten, die aber unglaubhaft vorgetragen sind. (Rn.25) 3. Der zweite Fall betrifft falsche Aussagen, die sich vom ersten Fall dadurch unterscheiden, dass es hier nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussage ankommt, sondern auf den objektiven Aussagegehalt. Hiervon sind vor allem auch Lügen erfasst, also etwa Aussagen über Sachverhalte, die sich nach den Herkunftslandinformationen grundsätzlich so zugetragen haben könnten, sich aber offensichtlich nicht so zugetragen haben. (Rn.26) 4. Der dritte Fall betrifft bspw. glaubhaft vermittelte Aussagen über Geschehnisse, bei denen es erfahrungsgemäß bzw. unter Abgleich mit den Herkunftslandinformationen offensichtlich unwahrscheinlich ist, dass sie sich so zugetragen haben. Der Nachweis einer Falschaussage ist aber nicht zwingend notwendig, gegebenenfalls auch de facto nicht möglich. (Rn.27) 5. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst auch den Fall, dass falsche bzw. gefälschte Beweismittel vorgelegt wurden (Anschluss an VG Bremen, Beschluss vom 06.09.2024 – 6 V 2139/24 –, BeckRS 2024, 23041 Rn. 18). (Rn.31)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG enthält drei Fälle: (1) eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben, (2) eindeutig falsche Angaben und (3) offensichtlich unwahrscheinliche Angaben. Die weitere Anforderung, dass Angaben „im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen stehen“ bezieht sich nur auf den dritten Fall der offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben (Anschluss an VG Hamburg, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 5 AE 1954/24 –, juris Rn. 34). (Rn.9) 2. Der erste Fall betrifft die (innere) Glaubhaftigkeit des Vortrags an sich. Es kann sich hier vor allem auch um Aussagen handeln, die sich nach den Herkunftslandinformationen so zugetragen haben könnten, die aber unglaubhaft vorgetragen sind. (Rn.25) 3. Der zweite Fall betrifft falsche Aussagen, die sich vom ersten Fall dadurch unterscheiden, dass es hier nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussage ankommt, sondern auf den objektiven Aussagegehalt. Hiervon sind vor allem auch Lügen erfasst, also etwa Aussagen über Sachverhalte, die sich nach den Herkunftslandinformationen grundsätzlich so zugetragen haben könnten, sich aber offensichtlich nicht so zugetragen haben. (Rn.26) 4. Der dritte Fall betrifft bspw. glaubhaft vermittelte Aussagen über Geschehnisse, bei denen es erfahrungsgemäß bzw. unter Abgleich mit den Herkunftslandinformationen offensichtlich unwahrscheinlich ist, dass sie sich so zugetragen haben. Der Nachweis einer Falschaussage ist aber nicht zwingend notwendig, gegebenenfalls auch de facto nicht möglich. (Rn.27) 5. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst auch den Fall, dass falsche bzw. gefälschte Beweismittel vorgelegt wurden (Anschluss an VG Bremen, Beschluss vom 06.09.2024 – 6 V 2139/24 –, BeckRS 2024, 23041 Rn. 18). (Rn.31) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die am xx.xx.2003 in Mardin, Türkei, geborene Antragstellerin vom Volke der Kurden und muslimischen Glaubens begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren xxx erhobenen Klage, die sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom xx.xx.2024 richtet. 1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt; er ist auch im Übrigen zulässig. 2. Der Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Denn es liegt ein Fall eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags i. S. d. § 36 Abs. 1 AsylG vor. a) Um effektiven Rechtsschutz zu gewähren, muss das Gericht bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet über die formalen Voraussetzungen hinaus auch prüfen, ob der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet angesehen werden konnte und ob diese qualifizierte Form der Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Fehlt es an der vom Bundesamt angenommenen Offensichtlichkeit, so muss die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1513/83 – BVerfGE 67, 43; VG München, Beschluss vom 25.01.2021 – M 31 S 20.33367 –, juris). Denn nur im Falle der Ersichtlichkeit des Offensichtlichkeitsurteils überwiegt das öffentliche Interesse an einer Abschiebung vor unanfechtbarer Asylablehnung das individuelle Verbleibeinteresse. Als offensichtlich unbegründet darf das Bundesamt einen Asylantrag nur dann ablehnen, wenn sich dieser als eindeutig aussichtslos darstellt. Die gerichtliche Nachprüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat auf Grund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen unter Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen. Soll die Frage der Offensichtlichkeit bejaht werden, ist sie erschöpfend, wenn auch mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, zu klären (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1513/83 –, BVerfGE 67, 43). Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit dahin ausgelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und daher bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 27.02.1990 – 2 BvR 1896/89 –, juris). Die Aussichtslosigkeit muss schon beim ersten Zusehen offen zutage treten (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 30 AsylG, Rn. 3 m. w. N.). Das negative Offensichtlichkeitsurteil muss sich dabei kumulativ auf die Asylberechtigung und die Voraussetzungen des internationalen Schutzes beziehen. Kann es auch nur hinsichtlich eines Status nicht getroffen werden, so ist der Antrag insgesamt nicht offensichtlich unbegründet (vgl. VG München, Beschluss vom 25.07.2018 – M 9 S 17.40120 –, juris Rn. 17). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung klar zu erkennen zu geben, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Hierbei sind bloße formelhafte Begründungen, die die vom Gesetz geforderte Offensichtlichkeit nicht begründen, sondern lediglich behauptend feststellen, nicht ausreichend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris). b) In Anwendung dieser Grundsätze sind keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags zu erkennen. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet lässt sich auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen. aa) Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht wurden, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für den Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG enthält drei Fälle: (1) eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben, (2) eindeutig falsche Angaben und (3) offensichtlich unwahrscheinliche Angaben. Die weitere Anforderung, dass Angaben „im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen stehen“ bezieht sich nur auf den dritten Fall der offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben (so auch VG Hamburg, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 5 AE 1954/24 –, juris Rn. 34; a. A. VG Bremen Beschluss vom 06.09.2024 – 6 V 2139/24 –, BeckRS 2024, 23041 Rn. 18 wohl unter Bezug auf Heusch, in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 2024, § 30 AsylG Rn. 24). Dies ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut, folgt aber aus der (unionsrechtskonformen) Auslegung der Norm. (1) Wortlaut und Grammatik sind nicht eindeutig, weil sich der eingeschobene Relativsatz nur auf einen oder zwei der Fälle oder auf das Wort „Angaben“ beziehen könnte, und sodann für alle Fälle gelten würde. Ein Blick auf die – insofern wortgleiche – unionsrechtliche Vorgabe des Art. 31 Abs. 8 Buchst. e) der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) deutet darauf hin, dass sich der Relativsatz nur auf den dritten Fall beziehen könnte. Die deutsche Fassung lautet: „der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;“ die englische Fassung lautet: „the applicant has made clearly inconsistent and contradictory, clearly false or obviously improbable representations which contradict sufficiently verified country-of-origin information, thus making his or her claim clearly unconvincing in relation to whether he or she qualifies as a beneficiary of international protection by virtue of Directive 2011/95/EU;“ die französische Fassung lautet: „le demandeur a fait des déclarations manifestement incohérentes et contradictoires, manifestement fausses ou peu plausibles qui contredisent des informations suffisamment vérifiées du pays d’origine, ce qui rend sa demande visiblement peu convaincante quant à sa qualité de bénéficiaire d’une protection internationale en vertu de la directive 2011/95/UE;“. Die deutsche und englische Fassung liefern keine eindeutige Antwort für die hiesige Frage, weil das Wort „Angaben“ („representations“) am Ende der Auflistung der drei Fälle steht und sich die darauffolgende Anforderung („die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen“ bzw. „which contradict sufficiently verified country-of-origin information“) auf alle drei Fälle beziehen könnte. Unter Beachtung der französischen Fassung bleibt die grammatikalische Auslegung auf den ersten Blick weiterhin unergiebig. Der französischen Grammatik entsprechend steht das Substantiv „déclarations“ (Angaben) am Beginn der Aufzählung und die Konkretisierung „qui contredisent des informations suffisamment vérifiées du pays d’origine“ (die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen) steht nach „peu plausibles“ (unwahrscheinlich). Vor dem Hintergrund dieser drei Fassungen und des offenkundig problematischen Bezugspunktes des Relativsatzes, hätte sich aber grundsätzlich eine andere Formulierung geradezu aufgedrängt, wenn sich die zusätzliche Vorgabe bezüglich der Herkunftslandinformationen auf alle drei Fälle der Norm hätte beziehen sollen. Dann nämlich hätte dieser Satzteil als weitere Aufzählung formuliert werden müssen, also durch die Worte „und“ oder „sowie“ angefügt oder auch in der englischen und französischen Fassung durch ein Komma eingeleitet. Dann wäre es eine kumulative Anforderung für alle drei Fälle der Norm gewesen. Das liegt gerade mit Blick auf die französische Fassung, die das Substantiv vorne – also weit entfernt vom Relativsatz – stehen hat, derart nahe, dass die hier gewählte Formulierung eher den Schluss zulässt, dass sich der Relativsatz nur auf den dritten Fall (offensichtlich unwahrscheinliche Angaben) bezieht. (2) Die innere Systematik der Norm bestätigt diesen Befund. Denn die Voraussetzungen sind wegen ihres Ausnahmecharakters und der einschneidenden Folgen sehr eng zu verstehen. Die ersten beiden Fälle sind schon per se eng formuliert: eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben sowie eindeutig falsch. Der dritte Fall hingegen ist weniger streng formuliert: „Offensichtlich unwahrscheinlich“ stellt an die Würdigung graduell niedrigere Anforderungen als die beiden anderen „eindeutigen“ Fälle. Dies wird aber gerade dadurch ausgeglichen, dass wegen der niedrigeren Schwelle eine zusätzliche „Hürde“ des Widerspruchs zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen hinzutritt. Dieser Einschub ist also als Ausgleich anzusehen, der sich sinnvollerweise nur auf den dritten Fall bezieht. Systematisch betrachtet betrifft der erste Fall (eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben) damit die (innere) Glaubhaftigkeit des Vortrags an sich. Es besteht hier auch kein (zwingendes) Bedürfnis, die unglaubhaften Aussagen mit der Situation im Herkunftsland zu vergleichen. Denn es kann sich hier vor allem auch um Aussagen handeln, die sich nach den Herkunftslandinformationen so zugetragen haben könnten, die aber unglaubhaft vorgetragen sind. Der zweite Fall betrifft falsche Aussagen, die sich vom ersten Fall dadurch unterscheiden, dass es hier nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussage ankommt, sondern auf den objektiven Aussagegehalt. Eine Angabe kann glaubhaft vermittelt, aber dennoch objektiv falsch sein. So ist etwa allgemein anerkannt, dass zwei gegenteilige Aussagen zu derselben Tatsache je für sich genommen glaubhaft sein können (sog. non liquet). Vom dritten Fall der offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben unterscheidet sich der zweite Fall zum einen in gradueller Hinsicht. Denn die Wertung „eindeutig falsch“ muss klar und sicher feststehen – im Gegensatz zu „unwahrscheinlich“. Zum anderen unterscheiden sie sich hinsichtlich des Bezugspunktes. Denn falsche Angaben können auch solche sein, die sich grundsätzlich nach gesicherten Herkunftslandinformationen so zugetragen haben könnten, der konkreten Person aber (eindeutig) nicht widerfahren sind. Der dritte Fall betrifft daher bspw. glaubhaft vermittelte Aussagen über Geschehnisse, bei denen es erfahrungsgemäß bzw. unter Abgleich mit den Herkunftslandinformationen offensichtlich unwahrscheinlich ist, dass sie sich so zugetragen haben. Der Nachweis einer Falschaussage ist aber nicht zwingend notwendig, gegebenenfalls auch de facto nicht möglich. Umfasst sind also insbesondere Aussagen über vermeintliche Verfolgungshandlungen oder über die Lage im Herkunftsland. Beim zweiten Fall (eindeutig falsche Aussagen) werden hingegen vor allem auch Lügen erfasst, also etwa Aussagen über Sachverhalte, die sich nach den Herkunftslandinformationen grundsätzlich so zugetragen haben könnten, sich aber offensichtlich nicht so zugetragen haben. (3) Auch Sinn und Zweck sprechen für dieses Verständnis. Die Norm soll bei offensichtlich aussichtslosen bzw. voraussichtlich unbegründeten Fällen und bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung für Beschleunigung sorgen (vgl. Erwägungsgrund 20 der Asylverfahrensrichtlinie; BT-Drs. 12/2062, 32 f.; BT-Drs. 12/4152, 2; Heusch, in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 2024, § 30 AsylG Rn. 1; Blechinger, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 2024, § 30 AsylG Rn. 1). So sollen insbesondere die Dauer des unberechtigten Aufenthalts in der Bundesrepublik verkürzt (Heusch, in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 2024, § 30 AsylG Rn. 1) und Missbrauch unterbunden werden (Blechinger, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 2024, § 30 AsylG Rn. 1). Die Vorschrift knüpft – unausgesprochen – an die Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers im Asylverfahren an. Hierzu gehört es, die Gründe, auf die er sich in seinem Asylverfahren beruft, vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen, soweit es sich um sein persönliches Schicksal handelt. Ist sein diesbezüglicher Vortrag in sich widersprüchlich oder im offenkundigen Widerspruch zu Tatsachen, genügt der Asylbewerber der in eigenem Interesse bestehenden Obliegenheit nicht. Das Vorbringen des Asylbewerbers muss qualifiziert „bemakelt“ sein. Das Erfordernis der Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit verlangt, dass an der Unstimmigkeit, der Widersprüchlichkeit, der Falschheit oder Unwahrscheinlichkeit der Angaben des Ausländers keinerlei vernünftige Zweifel bestehen (zum Ganzen VG Bremen, Beschluss vom 06.09.2024 – 6 V 2139/24 –, BeckRS 2024, 23041 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund wäre es widersinnig, wenn sich die weitere Voraussetzung des Widerspruchs zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen auf alle drei Fälle der Norm beziehen würde. Denn dann wäre eine Vielzahl von Fällen, die nach dem Sinn und Zweck von der Norm umfasst sein sollen, nicht erfasst. Konkret wären dies die bereits oben angesprochenen Fälle, in denen sich vorgetragene Geschehnisse nach den Herkunftslandinformationen so zugetragen haben könnten, aber der Vortrag eindeutig unglaubhaft oder falsch ist. Diese Fälle würden auch nicht unter Nr. 1 des § 30 Abs. 1 AsylG fallen, weil sich der Vortrag bspw. auf Verfolgungshandlungen, also auf Umstände beziehen würde, die – entgegen Nr. 1 – gerade von Belang sein könnten. Auch die anderen Ziffern der Norm wären offenkundig nicht einschlägig. Gerade in Missbrauchskonstellationen wäre dann eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht möglich. Damit fielen etliche schwerwiegende Konstellationen aus dem Anwendungsbereich der Norm. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Norm. bb) So verstanden betrifft § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch den Fall, dass falsche bzw. gefälschte Beweismittel vorgelegt wurden (VG Bremen, Beschluss vom 06.09.2024 – 6 V 2139/24 –, BeckRS 2024, 23041 Rn. 18; Blechinger, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 2024, § 30 AsylG Rn. 40; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Ed. 2024, § 30 AsylG Rn. 18; so auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/9463, 56; a. A. VG Bremen, Beschluss vom 30.05.2024 – 2 V 755/24 –, BeckRS 2024, 15954). Denn gefälschte Beweismittel sind eindeutig „falsche […] Angaben“ i. S. d. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. des Art. 32 Abs. 8 lit e) Richtlinie 2013/32/EU deren Umsetzung § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient (BT-Drs. 20/9463, 56). Das vorgelegte gefälschte oder verfälschte Beweismittel muss einen wesentlichen Aspekt des Asylvorbringens erfassen, damit davon ausgegangen werden kann, dass der Asylsuchende sich darauf stützt (BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983 – 1 BvR 1470/82 –, BVerfGE 65, 76). Das Vorliegen einer Fälschung bzw. einer Verfälschung muss zur Überzeugung des Bundesamtes bzw. des Gerichts feststehen. Eine starke Vermutung in diese Richtung ist nicht ausreichend (vgl. hierzu Blechinger, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 2024, § 30 AsylG Rn. 42). cc) Nach diesem Maßstab drängt sich die Ablehnung des Asylantrags hier auf, sodass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die Antragstellerin stützt ihren Asylantrag ausschließlich auf Verfolgungen durch den türkischen Staat aufgrund ihrer HDP-Zugehörigkeit bzw. -Verbundenheit sowie der HDP-Zugehörigkeit ihres Vaters und einer darauf beruhenden strafrechtlichen Verurteilung. Diese Angaben sind eindeutig falsch. Denn die Angaben der Antragstellerin sind qualifiziert „bemakelt“ und ihr wesentliches Beweismittel – ein Mitgliedsantrag für die HDP – ist gefälscht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Angaben der Antragstellerin falsch sind. Die Antragstellerin trug nur äußert vage und unvollständige Umstände vor, insbesondere dass die Polizei seit zehn Jahren (der Verurteilung ihres Vaters und dessen Flucht) mehrfach monatlich ihre Wohnung gestürmt hätte und dass sie Mitglied bei der HDP sei. Sie konnte aber trotz mehrfacher Nachfrage in der Anhörung keinerlei Details nennen, die auf konkrete Ereignisse schließen lassen könnten. Sie konnte nicht konkret beschreiben, was genau ihr vorgehalten wurde, außer, dass ihr Vater bei der HDP sei und zurückkommen müsse. Auch konnte sie nichts Konkretes zur Ausübung ihrer HDP-Mitgliedschaft oder ihrer eigenen Motivation der HDP-Mitgliedschaft bzw. der Ziele der HDP mitteilen. Sie habe mit Spenden und beim Vorbereiten von Veranstaltungen geholfen. Trotz mehrfacher Nachfrage gelang es der Antragstellerin nicht, ein konkretes Geschehen zu umschreiben. Sie legte ferner ein gefälschtes Mitgliedsformular vor. Dass es sich um eine Fälschung handeln muss, ergibt sich aus einem Vergleich mit den – in den beigezogenen Akten von Vater und Schwester befindlichen – Mitgliedsformularen ihres Vaters und ihrer Schwester. Es handelt sich hierbei jeweils um Kopien eines leeren Formulars inklusive Stempel, das sodann jeweils von ihrem Vater, ihrer Schwester und ihr selbst ausgefüllt wurde. Denn es ist zum einen augenscheinlich, dass sich auf allen drei Formularen der HDP-Stempel an der exakt identischen Stelle mit exakt identischer Ausrichtung und den exakt identischen Abdrücken befindet: Formular der Antragstellerin Formular der Schwester Formular des Vaters Ferner ist das Formular augenscheinlich fotografiert worden, was sich aus der aufgedruckten Annotation „Scanned with CamScanner“ ergibt. Diese Annotation befindet sich auffallend exakt an derselben Stelle auf allen drei Formularen, was an der Position relativ zur untersten Linie auf dem Formular erkennbar ist: Formular der Antragstellerin Formular der Schwester Formular des Vaters Es liegt daher äußerst nahe, dass ein leeres Formular fotografiert wurde und diese Fotografie sodann jeweils von der Antragstellerin, deren Schwester und deren Vater ausgedruckt und eigenhändig ausgefüllt wurde. Dieser Verdacht wird dadurch bestätigt, dass die aufnahmebedingten Verzerrungen exakt identisch sind auf allen drei Formularen. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich die Verzerrungen aus der Fotografie der letztlich ausgefüllten Formulare ergibt. Die Verzerrungen müssen vielmehr bereits auf dem Formular selbst vorhanden sein. Diese Verzerrungen zeigen sich etwa am linken Rand der jeweiligen Tabellen auf dem Formular: Formular der Antragstellerin Formular der Schwester Formular des Vaters Sie zeigen sich ferner an den rechten Rändern der oberen Tabellen, an denen besonders deutlich und übereinstimmende Knicke erkennbar sind: Formular der Antragstellerin Formular der Schwester Formular des Vaters Und sie zeigen sich letztlich auch an den rechten Rändern der unteren Tabellen, die ebenfalls auffällig identische Linienführung haben: Formular der Antragstellerin Formular der Schwester Formular des Vaters Auf diese Auffälligkeiten in der Anhörung angesprochen, vermochte die Antragstellerin in der Anhörung keine schlüssige Erklärung zu liefern. Obwohl dies auch im Bescheid des Bundesamtes als maßgebliche Grundlage bezeichnet wurde, erfolgte auch im gerichtlichen Verfahren keinerlei Begründung für diese Auffälligkeiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. c) Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Sie beruht auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG, wonach eine Ausreisefrist von einer Woche festzusetzen war. Insbesondere sind auch keine Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ersichtlich oder vorgetragen. Es genügt insoweit nicht, dass die Antragstellerin – unkommentiert – Belege von Medikamenten oder Rezepten einreicht ohne konkrete und nähere Angaben zu den Medikamenten, einer möglichen Krankheit oder eines sonstigen Behandlungsbedarfs. d) In der Konsequenz dürfte auch die auf § 11 Abs. 1 AufenthG (vgl. zur gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, wonach eine nach der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer regelmäßig in – der hier vorliegenden – behördlichen Befristungsentscheidung gesehen werden kann, nur BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, S. 1531 Rn. 72; Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 -, NVwZ-RR 2017, S. 887 Rn. 23 und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, NVwZ 2019, S. 483 Rn. 25 f.) beruhende Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids rechtmäßig ergangen sein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).