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Beschluss

22 L 1105/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0620.22L1105.24A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3334/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3334/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3334/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde den Antragstellern am 11. Juni 2024 zugestellt. Zwei Tage später, am 13. Juni 2024, haben die Antragsteller Anfechtungsklage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 19 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragsteller aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet kann hier nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Norm setzt Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 lit. e) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) um (vgl. BT-Drucksache 20/9463, S. 56) und hat dessen Wortlaut übernommen. Der noch in § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a. F. genannte Vortragsmangel der mangelnden Substantiierung vermag dabei eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. allein nicht zu tragen. Denn er ist weder vom Wortlaut der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU noch vom Wortlaut der nationalen Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. umfasst. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in Art. 31 Abs. 8 lit. e) der Richtlinie 2013/32/EU im Vergleich zu der Vorgängerregelung des Art. 23 Abs. 4 lit. g) der Richtlinie 2005/85/EU, nach welcher neben inkohärenten, widersprüchlichen und unwahrscheinlichen Angaben auch unvollständige Angaben die Offensichtlichkeitsentscheidung tragen konnten, verschärft worden ist. VG Ansbach, Beschluss vom 21. Februar 2024 – AN 9 S 24.30262 –, juris, Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 2 L 930/23.A –, juris, Rn. 28. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Katalog der Gründe, die eine Herabstufung eines schlicht unbegründeten Asylantrags zu einem offensichtlich unbegründeten vorsehen, abschließend ist. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung ist nicht durch eine extensive Auslegung der einzelnen Tatbestände zulasten des Asylbewerbers zu verschieben. Ebenso wenig besteht Veranlassung, durch eine restriktive Auslegung den Anwendungsbereich der Norm zu verengen. Gefordert ist eine gesetzesgemäße, am Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung. So zutreffend Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition (Stand: 1. April 2024), AsylG § 30, Rn. 13. Ein in wesentlichen Punkten unsubstantiierter Vortrag kann aus diesen Gründen auch dann nicht als offensichtlich unwahrscheinlich angesehen werden, wenn ein Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen hinzukommt. So aber VG Hamburg, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 5 AE 1954/24 –, juris, Rn. 35. Diese Ansicht überzeugt nicht, weil sie über den Wortlaut der Norm hinausgeht. Vielmehr kann die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch in diesem Fall nur auf einen von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. tatbestandlich ausdrücklich geregelten Vortragsmangel gestützt werden. Liegt ein Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen vor, kann die Ablehnung nur hierauf gestützt werden; ob daneben auch der Vortragsmangel einer fehlenden Substantiierung vorliegt, ist unerheblich. Hiervon ausgehend hält die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet weder mit der vom Bundesamt gegebenen Begründung noch im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Bundesamt führt zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils aus, dass die Angaben der Antragsteller offenkundig widersprüchlich und nicht substantiiert seien. Ferner hätten die Antragsteller die zahlreichen Widersprüche im Rahmen ihrer Anhörung auch auf die vielen Nachfragen hin nicht aufklären können. Die Widersprüche hätten sich auch auf den Kernbereich des verfolgungsrelevanten Vorbringens bezogen und nicht nur auf Randbereiche. Das Bundesamt erwähnt an dieser Stelle nicht, um welche vermeintlichen Widersprüche es sich konkret handelt. Aber auch an anderer Stelle begründet das Bundesamt die fehlende Glaubhaftigkeit nicht damit, dass der Vortrag widersprüchlich sei. Vielmehr stellt das Bundesamt darauf ab, dass der Sachvortrag „viel zu allgemein und nicht schlüssig“ sei. Obwohl den Antragstellern eine Reihe von Fragen gestellt worden sei, hätten diese sich auf gesellschaftliche Probleme, allgemeine Floskeln und letztendlich auf das Erdbeben bezogen. Damit begründet das Bundesamt die fehlende Glaubhaftigkeit ausschließlich mit fehlender bzw. nicht erfolgter Substantiierung. Diese Einschätzung trifft zwar auch nach Auffassung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters zu. Sie kann aber – wie oben gezeigt – das Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. nicht tragen. Die Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n. F. stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Stützt der Asylbewerber sein Vorbringen auf mehrere selbständige Verfolgungsgründe, so müssen sie sämtlich in einer der in Nr. 2 genannten Formen bemakelt sein, damit der Asylantrag insgesamt auf der Grundlage dieser Vorschrift als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. So zutreffend Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition (Stand: 1. April 2024), AsylG § 30, Rn. 23 Dies ist hier nicht der Fall. Zwar bezieht sich der Vortrag insbesondere des Antragstellers zu 1) der Sache nach auf eine Gruppenverfolgung, denen Kurden und Aleviten in der Türkei ausgesetzt seien. So trägt er beispielhaft in seiner Anhörung vor: „Ich war eine Zielscheibe. Unsere alevitische Identität hat dafür schon ausgereicht. [...] Sowohl gesellschaftlich als auch öffentlich haben wir immer die Behandlung als Menschen zweiter Klasse erfahren. [...] Durch das System hat man dann keinerlei Rechte. [...] Alles was ihnen einfällt, wenn man von der HDP ist, ist man schon Terrorist. Wenn man Alevit ist, ist man auch Terrorist. Das sind Gründe genug für eine Ausgrenzung.“ Gefragt danach, wann es zu Bedrohungen gekommen sei, erklärte der Antragsteller zu 1): „Immer. Ständig. Das fing schon in meiner Kindheit an. Wegen meiner Religion und Identität.“ Auch steht der Vortrag einer Gruppenverfolgung im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen. Denn Kurden und Aleviten sind nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung keiner Gruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt. Vgl. hierzu jüngst Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2024 – 5 A 3/20.A –, juris, m. w. N. Der Vortrag der Antragsteller stützt sich jedoch nicht lediglich auf den Aspekt der Gruppenverfolgung, sondern auch auf ein individuelles Verfolgungsschicksal. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann auch nicht auf eine andere Vorschrift gestützt werden. In Betracht käme hier allein die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ein Vorbringen kann nach zutreffender Auffassung dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn er in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, bei dem sich die Ablehnung geradezu aufdrängt. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris, Rn. 23 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18. Der Substantiierungsmangel muss sich jedoch als derart gravierend darstellen, dass sich selbst bei wohlwollendster Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lässt. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist der Vortrag der Antragsteller in weiten Teilen unsubstantiiert. Er enthält aber gleichwohl Aspekte, aus denen sich ein individuelles Verfolgungsschicksal ableiten lässt. So trägt der Antragsteller zu 1) etwa eine verwandtschaftliche Beziehung zu einem HDP-Politiker vor, der derzeit in Haft sei. Auch sein älterer Bruder sei politisch aktiv und kandiere für ein Bürgermeisteramt. Auch habe er sowohl in der Türkei als auch in Deutschland an HDP-Veranstaltungen teilgenommen. Auch der Vortrag der Antragstellerin zu 2) enthält entsprechende Aspekte. Hier ist insbesondere zu nennen die frühere Verhaftung ihres Vaters wegen dessen vermeintlicher Tätigkeit für die PKK, ihre eigene Tätigkeit in der Frauenabteilung der HDP sowie die zuletzt im Mai 2022 erfolgte polizeiliche Kontrolle. Nur um Missverständnisse zu vermeiden weist das Gericht darauf hin, dass die fehlende Substantiierung nach Aktenlage geeignet sein dürfte, die Asylanträge der Antragsteller als unbegründet abzulehnen. Lediglich die gesteigerte Ablehnung als offensichtlich unbegründet lässt sich auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Antragsteller nicht rechtfertigen. Der Vortrag ist auch nicht unauflöslich widersprüchlich, sondern „nur“ unsubstantiiert. Ob dieser Mangel am Ende die Ablehnung des Asylantrags rechtfertigt, muss dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).