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Beschluss

32 DE 7640/25

VG Hamburg 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:1111.32DE7640.25.00
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Leitsätze
1. Der Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 HmbDG (juris: DG HA) während einer Aussetzung nach § 14 HmbDG gehemmt.(Rn.2) 2. Auch eine rechtswidrig angeordnete Aussetzung des Verfahrens hemmt den Ablauf der Sechsmonatsfrist. Insoweit kommt eine inzidente Überprüfung im gerichtlichen Fristbestimmungsverfahren nach § 25 Abs. 3 HmbDG (juris: DG HA) nicht in Betracht, da nach § 14 Abs. 5 HmbDG (juris: DG HA) ein eigener Rechtsbehelf zur Anfechtung der Aussetzung besteht.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 HmbDG (juris: DG HA) während einer Aussetzung nach § 14 HmbDG gehemmt.(Rn.2) 2. Auch eine rechtswidrig angeordnete Aussetzung des Verfahrens hemmt den Ablauf der Sechsmonatsfrist. Insoweit kommt eine inzidente Überprüfung im gerichtlichen Fristbestimmungsverfahren nach § 25 Abs. 3 HmbDG (juris: DG HA) nicht in Betracht, da nach § 14 Abs. 5 HmbDG (juris: DG HA) ein eigener Rechtsbehelf zur Anfechtung der Aussetzung besteht.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antrag, mit dem der Antragsteller eine gerichtliche Fristsetzung für den Abschluss des von der Antragsgegnerin gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens begehrt, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69) in der Fassung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527; im Folgenden: HmbDG) kann die Beamtin oder der Beamte beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 HmbDG ist diese Frist während einer Aussetzung nach § 14 HmbDG gehemmt. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2023, 32 DE 3426/23, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2016, DL 13 S 692/16, juris Rn. 2; VG Wiesbaden, Beschl. v. 4.1.2022, 28 L 890/21.WI.D, juris Rn. 56). 1. Das mit Einleitungsverfügung vom 29. Januar 2020 gegen den Antragsteller gerichtete behördliche Disziplinarverfahren ist zwar bislang nicht abgeschlossen worden. 2. Jedoch ist die Sechsmonatsfrist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 HmbDG für den Abschluss des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufen. Die Frist wurde zwar mit der Einleitung des Verfahrens am 29. Januar 2020 in Gang gesetzt. Sie wurde jedoch so lange durch die Aussetzung des Disziplinarverfahrens gehemmt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Frist von sechs Monaten noch nicht verstrichen ist. a) Die Frist ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 HmbDG während der Dauer der mit der Einleitungsverfügung vom 29. Januar 2020 zugleich angeordneten Aussetzung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gehemmt worden. Die Aussetzung wurde bestätigt in der Ausdehnungsverfügung vom 17. März 2021. In der zweiten Ausdehnungsverfügung vom 8. Oktober 2021 wurde die Aussetzung des Verfahrens zusätzlich vom Abschluss des datenschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Az. […]) abhängig gemacht und das strafrechtliche Verfahren erstmals näher durch Nennung des Aktenzeichens […] konkretisiert. Mit Schreiben vom 22. April 2022 teilte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Ermittlungsführerin mit, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Im Strafverfahren […] erließ das Amtsgericht Hamburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, der am 24. Januar 2024 rechtskräftig wurde. Umstand und Datum der Rechtskraft wurden der Ermittlungsführerin zunächst nicht mitgeteilt. Mit Anklageschrift vom 14. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Antragsteller wegen Betruges (Az. […]). Mit der dritten Ausdehnungsverfügung vom 27. März 2024 wurde die Aussetzung bis zum Abschluss der Strafverfahren zu den Aktenzeichen […] und […] verfügt. Das Strafverfahren zum Aktenzeichen […] wurde am 4. September 2024 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, was der Antragsgegnerin im Rahmen einer Prozessbeobachtung bekannt wurde. Mit der vierten Ausdehnungsverfügung vom 10. September 2024 wurde die Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens zum Aktenzeichen […] verfügt. b) Die Hemmung endete erst mit der Fortsetzung des Verfahrens. Eine Aussetzung endet dabei nicht erst mit der ausdrücklichen Aufhebung durch den Dienstvorgesetzten, sondern bereits durch schlichte Fortsetzung des Verfahrens (Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl BeamtenDisziplinarR/BeamtenStrafR, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. 640). aa) Von der letzten Aussetzung am 10. September 2024 ist jedenfalls bis zum 6. August 2025 weder eine tatsächliche Fortführung des Disziplinarverfahrens noch eine ausdrückliche Fortsetzungsentscheidung zu verzeichnen. Nach der Aussetzung am 10. September 2024 erhielt die Ermittlungsführerin am 19. September 2024 die Akten zum Strafverfahren […]. Am 11. Oktober 2024 wurde der Ermittlungsführerin eine Ausfertigung des mit Rechtskraftvermerk versehenen Strafbefehls zum Aktenzeichen […] übersandt. Weiter erhielt die Ermittlungsführerin die Akten des Strafverfahrens zum Aktenzeichen […]. Aus der Disziplinarakte ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Akten zur Fortführung des Disziplinarverfahrens ausgewertet wurden oder andere Ermittlungstätigkeiten vorgenommen wurden. Die Ermittlungsführerin stellte lediglich Nachforschungen dahingehend an, ob der Antragsteller bereits seine Geldstrafe beglichen hatte, weil sie in der irrigen Annahme war, dass das Disziplinarverfahren erst nach Vollstreckung der Geldstrafe fortzusetzen war (vgl. zu dieser Vorstellung Vermerk v. 13.8.2025, Bl. 304 d.A.). Auch die Vorbereitung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers durch die Ermittlungsführerin durch Einholung von Gehaltsauskünften und Erstellung einer Antragsschrift an das Personalamt stellt keine Fortführung des Disziplinarverfahrens dar. Denn eine vorläufige Dienstenthebung nach § 37 HmbDG darf als akzessorische Maßnahme der Dienstaufsicht auch während der Aussetzung des Disziplinarverfahrens verfügt werden (Urban, in: Urban/Wittkowski, 3. Aufl. 2025, BDG § 38 Rn. 12; Weiß, in: GKÖD, Bd. II: DisR, § 22 BDG, Lfg. 5/15, Rn. 9); damit bedeuten ihre Vorbereitung und Anordnung also nicht eine Fortsetzung des Disziplinarverfahrens. bb) Eine tatsächliche Fortführung des Disziplinarverfahrens ist frühestens am 6. August 2025 bzw. unmittelbar danach zu verzeichnen. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob die Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortsetzung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens – wie vorliegend – bereits eine tatsächliche Fortführung desselben darstellt, oder ob stattdessen auf die – zeitlich unmittelbar anschließende – Fortführungsentscheidung des Dienstvorgesetzten abzustellen ist. Am 6. August 2025 telefonierte die Ermittlungsführerin mit der zuständigen Sachbearbeiterin im Personalamt und wurde auf die Pflicht zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens hingewiesen, da der Strafbefehl bereits seit dem 26. Januar 2024 rechtskräftig sei. Unmittelbar daran anschließend wurden die Einholung der Zustimmung zur Fortführung, die 5. Ausdehnungsverfügung sowie die Fortsetzungsmitteilung an den Antragsteller in Vorlagen an die Behördenleitung vorbereitet. Am 14. August 2025 stimmte der stellvertretende Leiter der Schutzpolizei (SPLV) der von der Ermittlungsführerin vorgeschlagenen Fortführung des Disziplinarverfahrens zu (siehe Vermerk v. 13.8.2025, Bl. 304 d.A). Mit Schreiben vom 15. August 2025 wurde dem Antragsteller die Fortführung mitgeteilt. c) Die Aussetzungsverfügungen, insbesondere die am 10. September 2024 verfügte, sind auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Aussetzung jeweils mit der auflösenden Bedingung des rechtskräftigen Abschlusses der in Bezug genommenen Strafverfahren versehen war. Dann wäre Folge gewesen, dass die Hemmung bereits unmittelbar mit Anordnung der Aussetzung an 10. September 2024 wegen des Bedingungseintritts wieder geendet hätte. Ein solches Verständnis der Aussetzungsanordnung war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und tritt in der sprachlichen Fassung („bleibt bis zum Abschluss des […] Strafverfahrens ausgesetzt“) vor dem Hintergrund der erheblichen Folgen für die Führung des Disziplinarverfahrens durch die Antragsgegnerin nicht hinreichend deutlich hervor. Vielmehr handelt es sich bei dem Verweis auf den Abschluss des Strafverfahrens um ein Begründungselement. d) Es kann zudem nicht zugrunde gelegt werden, dass die Hemmung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 HmbDG aufgrund der Rechtswidrigkeit der zuletzt verfügten Aussetzung des Disziplinarverfahrens bereits vor der Fortführung des Verfahrens endete. Eine inzidente Überprüfung der anfänglichen Rechtmäßigkeit einer Aussetzungsentscheidung mit der Folge, für die Dauer einer rechtswidrigen Aussetzung nicht von einer Hemmung auszugehen, findet im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens nach § 25 HmbDG nicht statt. Zwar soll im Anwendungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes und der Disziplinargesetze anderer Länder die Sechsmonatsfrist nur für den Fall gehemmt sein, dass das behördliche Disziplinarverfahren rechtmäßig ausgesetzt wurde bzw. ein rechtmäßig ausgesetztes Verfahren nicht hätte unverzüglich fortgesetzt werden müssen. War die Aussetzung jedoch rechtswidrig oder wurde gegen den Fortsetzungszwang verstoßen, soll die so vertane Zeit nicht außer Ansatz bleiben (VGH Kassel, Beschl. v. 28.8.2024, 28 A 1429/21.D, juris Rn. 90; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.1.2024, DL 16 S 1866/23, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 1/20, juris Rn. 23; VG Magdeburg, Beschl. v. 4.4.2022, 15 B 8/22 MD, juris Rn. 17; Weiß, in: GKÖD, Bd. II: DisR, § 62 BDG, Lfg. 4/08, Rn. 22; Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht – Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Teil II, Rn. 640). Begründet wird dies im Wesentlichen mit einer im jeweiligen Rechtskreis sonst vorhandenen Rechtsschutzlücke. Da es im Bund und den anderen Ländern keinen eigenständigen Rechtsbehelf gegen die Aussetzungsentscheidung gebe (vgl. § 44a VwGO), hätte ein Beamter keine Handhabe gegen eine rechtswidrige Aussetzung seines Disziplinarverfahrens (vgl. insb. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.1.2024, DL 16 S 1866/23, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 1/20, juris Rn. 23) . Hiervon unterscheidet sich die Rechtslage in Hamburg. Denn nach § 14 Abs. 5 HmbDG kann die Beamtin oder der Beamte die Aussetzung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde anfechten. Vorgesehen ist nach §§ 14 Abs. 5 Satz, 36 HmbDG ein Widerspruchsverfahren, an das sich ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anschließen kann. Auf diese Weise beabsichtigt der Gesetzgeber, den betroffenen Beamtinnen und Beamten ein Mittel zur Durchsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes an die Hand zu geben (Bü-Drs. 17/3377, S. 27). Die Anfechtung der Aussetzung des Verfahrens dient damit demselben Zweck wie das Fristsetzungsverfahren nach § 25 HmbDG. Damit steht aber ein Rechtsbehelf gegen eine anfänglich rechtswidrige Aussetzungsentscheidung zur Verfügung, so dass es kein Bedürfnis dafür gibt, entgegen der gesetzgeberischen Konzeption im Rahmen des Fristsetzungsverfahrens eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung nach § 14 HmbDG vorzunehmen. Offenbleiben kann demgegenüber, ob anderes zu gelten hat, wenn eine bestandskräftige Aussetzung durch die weitere Entwicklung der Sachlage rechtswidrig wird. Vorliegend ist die letzte Entscheidung über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens vom 10. September 2024 angesichts des Umstands, dass das in Bezug genommene Strafverfahren bereits bei ihrer Anordnung rechtskräftig beendet war, von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 14 Abs. 1 oder 2 HmbDG haben nicht vorgelegen: weder war gegen den Antragsteller eine öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben, noch schwebte ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren gegen den Antragsteller, dessen Ausgang für das Disziplinarverfahren wesentliche Bedeutung hätte haben können. Die Aussetzung vom 10. September 2024 war auch selbständig anfechtbar i.S.v. § 14 Abs. 5 HmbDG, da es die in der Einleitungsverfügung verfügte Aussetzung nicht bloß wiederholte oder deklaratorisch bestätigte. Vielmehr handelte es sich um eine neue Entscheidung über die Aussetzung, die die bisherige ersetzte. So erfasste sie auch durch die Ausdehnungsverfügung neu in das Disziplinarverfahren eingeführte Gegenstände und aktualisierte den Anlass für die Aussetzung nach § 14 Abs. 2 HmbDG. Gegen die Aussetzung hätte der Antragsteller nach §§ 14 Abs. 5, 36 HmbDG Widerspruch erheben können, was er jedoch versäumt hat. Anders als der Disziplinarbehörde dürfte dem Antragsteller der Abschluss der gegen ihn geführten Strafverfahren auch bekannt gewesen sein. Dennoch hat der Antragsteller erstmals mit dem vorliegenden Antrag die rechtswidrige Dauer der Aussetzung gerügt. Dass der Antragsteller entgegen §§ 14 Abs. 5 Satz 2, 36 HmbDG i.V.m. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO nicht über die einzuhaltende Widerspruchsfrist belehrt worden ist, führte dabei nach § 58 Abs. 2 VwGO lediglich zur Verlängerung der Frist für die Erhebung des Widerspruchs. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 75 Abs. 1 und 3 HmbDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.