Beschluss
DL 16 S 1866/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0115.DL16S1866.23.00
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Leitsätze
1. Ein zureichender Grund i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG (juris: DG BW) für den fehlenden Abschluss eines Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten kann nicht allein darin liegen, dass der Dienstherr nach zuvor eingetretener unangemessener Verzögerung die zeitlichen Mängel der Verfahrensgestaltung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag bereits abgestellt hat und mit einer zügigen Fortführung und Beendigung des Disziplinarverfahrens gerechnet werden kann. Sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, ist dies allein bei der Setzung der Frist zum Abschluss des Verfahrens gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG (juris: DG BW) zu berücksichtigen.(Rn.18)
2. Für die Frage des verfahrensrechtlichen Verschuldens ist ausschlaggebend, aus welcher Sphäre die Ursache der Verzögerung stammt; auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es nicht an.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2023 - DL 23 K 2705/23 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 18. Januar 2023 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 29. Februar 2024 abzuschließen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zureichender Grund i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG (juris: DG BW) für den fehlenden Abschluss eines Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten kann nicht allein darin liegen, dass der Dienstherr nach zuvor eingetretener unangemessener Verzögerung die zeitlichen Mängel der Verfahrensgestaltung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag bereits abgestellt hat und mit einer zügigen Fortführung und Beendigung des Disziplinarverfahrens gerechnet werden kann. Sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, ist dies allein bei der Setzung der Frist zum Abschluss des Verfahrens gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG (juris: DG BW) zu berücksichtigen.(Rn.18) 2. Für die Frage des verfahrensrechtlichen Verschuldens ist ausschlaggebend, aus welcher Sphäre die Ursache der Verzögerung stammt; auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es nicht an.(Rn.17) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2023 - DL 23 K 2705/23 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 18. Januar 2023 eingeleitete Disziplinarverfahren bis zum 29. Februar 2024 abzuschließen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt ein Drittel, der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. I. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO, § 2 LDG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die sechsmonatige Verfahrensabschlussfrist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG abgelaufen ist, ohne dass hierfür ein zureichender Grund vorliegt. Allerdings ist das Fristende der vom Gericht zu bestimmenden Frist, innerhalb derer das Verfahren abzuschließen ist, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auf den 29.02.2024 festzusetzen. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG kann der Beamte, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, bei dem Verwaltungsgericht beantragen, eine Frist zum Abschluss des Verfahrens zu bestimmen, wenn das Verfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung nicht abgeschlossen ist. Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist (§ 37 Abs. 3 Satz 2 LDG). Andernfalls lehnt es den Antrag ab (§ 37 Abs. 3 Satz 3 LDG). 1. Der Gesetzgeber geht in § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG typisierend davon aus, dass es unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig möglich ist, ein Disziplinarverfahren auch unter Erhebung der erforderlichen Beweise innerhalb von sechs Monaten abzuschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2015 - DL 13 S 1432/15 -, juris Rn. 8). Allerdings ist der bloße Ablauf dieser Frist allein nicht ausreichend, den Fristsetzungsantrag für begründet zu erachten. Vielmehr bedarf es gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG stets der Prüfung, ob ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass das Verfahren nach Ablauf einer Dauer von sechs Monaten noch nicht abgeschlossen ist. Ob ein solcher Grund für die Verfahrensdauer vorliegt, bestimmt sich nach dem Umfang des Verfahrensstoffs, dessen Schwierigkeitsgrad, der Zahl und der Art der zu erhebenden Beweise sowie sonstiger Umstände des Verfahrens. Ein zureichender Grund für den fehlenden Verfahrensabschluss liegt dann nicht vor, wenn eine gewisse Zeitspanne von einiger Dauer verstrichen ist, die bei effektiver Nutzung für die Aufklärung und den Abschluss des Verfahrens nicht erforderlich gewesen wäre; einzelne ungenutzte Tage fallen dabei nicht ins Gewicht. Weiter muss ein „verfahrensrechtliches Verschulden“ der Disziplinarbehörde oder sonstiger beteiligter Stellen an der Verfahrensverzögerung hinzukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2016 - DL 13 S 1510/16 -, juris Rn. 4). a) Nach diesen Maßstäben ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Sechs-Monats-Frist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG abgelaufen, ohne dass ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens gegeben ist. aa) Bei der Anwendung des § 37 Abs. 3 LDG ist eine auf § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG gestützte Aussetzung des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Zwar hemmt sie den Ablauf der Frist des § 37 Abs. 3 Satz 1 LDG nicht, jedoch kann die Aussetzung einen zureichenden Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG für den fehlenden Abschluss des Verfahrens bilden. Dies setzt jedoch voraus, dass sie rechtmäßig erfolgt ist (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2015 - DL 13 S 1432/15 -, juris Rn. 2 m.w.N.; so auch: Düsselberg, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 37 LDG Rn. 22; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2022, § 62 BDG Rn. 14 [zu § 37 Abs. 3 LDG]; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juli 2019, § 62 BDG, Rn. 28 [zu § 37 Abs. 3 LDG]; Weiß, in: GKÖD, Band II – Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 22 BDG Rn. 66c [zu § 37 Abs. 3 LDG]). Andernfalls könnte der durch § 37 Abs. 3 LDG verfolgte Zweck, dem Beamten die Möglichkeit einzuräumen, selbst beschleunigend auf das Verfahren einzuwirken, umgangen werden. Mithin hat das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Antrags nach § 37 Abs. 3 LDG zu prüfen, ob die Aussetzung des Disziplinarverfahrens rechtmäßig erfolgt ist, auch wenn die Aussetzungsentscheidung im Übrigen nach § 13 Abs. 4 Satz 2 LDG in Verbindung mit § 44a VwGO nicht selbstständig anfechtbar ist. bb) Die mit Verfügung vom 09.06.2023 vorgenommene Teilaussetzung des Verfahrens, die den Vorwurf des Vorliegens von Führungsdefiziten betraf und bis zu der mit Verfügung vom 04.10.2023 erfolgten Wiederaufnahme dieses Verfahrensteils nahezu vier Monate andauerte, ist rechtsfehlerhaft erfolgt. (1) Ausweislich der Begründung der Aussetzungsverfügung erfolgte diese mit Blick darauf, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 18.04.2023 detaillierte Vorwürfe betreffend Mobbing- und Diskriminierungshandlungen zum Nachteil einer Mitarbeiterin des Führungs- und Lagezentrums sowie einer behinderten Einsatzassistentin durch EKHK xxx, einen wichtigen Belastungszeugen in dem gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahren, erhoben hatte. Diese Vorwürfe hätten zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen EKHK xxx geführt. Der Fortgang jenes Verfahrens könne direkte Auswirkungen auf die dem Antragsteller gemachten Vorhalte der Führungsdefizite entfalten und sich diesbezüglich auf die Bewertung des ihm insoweit nachzuweisenden Dienstvergehens auswirken. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen EKHK xxx, der ebenfalls als Polizeiführer vom Dienst tätig gewesen sei und den Antragsteller in der Regel abgelöst habe, sei für die Beurteilung der dem Antragsteller in Bezug auf mögliche Führungsdefizite gemachten Vorhalte von wesentlicher tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des EKHK xxx erweise sich für das Disziplinarverfahren des Antragstellers als vorgreiflich und damit förderlich wie nützlich. Das Ermessen werde auch deshalb sachgerecht ausgeübt, weil durch die Teilaussetzung wesentliche, den Antragsteller gegebenenfalls entlastende Aspekte zeitnah in dem Disziplinarverfahren gegen EKHK xxx ermittelt werden könnten. Diese könnten sich in dem Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller auf die zu beurteilende Schwere der Vertrauensbeeinträchtigung des Dienstvorgesetzten direkt auswirken, da der Nachweis eines Dienstvergehens stets auch von der Glaubwürdigkeit wichtiger Belastungszeugen abhängig sei. Hinter diesen Aspekten habe die mit der Aussetzung des Verfahrens verbundene und dem im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz zuwiderlaufende Verzögerung des gegen den Antragsteller geführten Verfahrens zurückzutreten. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit sei schließlich zu berücksichtigen, dass dem Beschleunigungsgebot zugleich dadurch Rechnung getragen werde, dass die Ermittlungen in Bezug auf die Vorhalte einer während der Dienstzeit ausgeübten Nebentätigkeit sowie nebentätigkeitsrechtlicher Verstöße von der Teilaussetzung nicht betroffen seien. Hinsichtlich dieser Vorwürfe werde auch während der Teilaussetzung weiter ermittelt. (2) Diese Begründung vermag die Aussetzungsentscheidung vom 09.06.2023 nicht zu tragen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren eine Frage zu entscheiden ist, die für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Ein anderes gesetzlich geregeltes Verfahren in diesem Sinne kann dabei auch – wie hier – ein anderes, gegen Dritte geführtes Disziplinarverfahren sein (Stehle, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 13 LDG Rn. 2; VG Magdeburg, Urteil vom 05.10.2009 - 8 B 16/09 -, juris Rn. 13 [zu dem § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG weitgehend entsprechenden § 22 Abs. 3 Satz 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt]). Eine Aussetzung setzt nach dieser Vorschrift eine Vorgreiflichkeit in der Sache voraus, die anzunehmen ist, wenn in dem anderen Verfahren Fragen zur Entscheidung kommen, deren Beantwortung für die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung Bedeutung haben (Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2022, § 22 BDG Rn. 14 [zu dem § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG weitgehend entsprechenden § 22 Abs. 3 Satz 1 BDG]; vgl. auch: VG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2020 - 10 E 1/20 - juris Rn. 26). „Von wesentlicher Bedeutung“ ist die in dem anderen Verfahren zu beurteilende Frage schon dann, wenn sie für das Disziplinarverfahren „nützlich“ oder „förderlich“ ist. Nicht ausreichend ist hingegen die nur vage Hoffnung, in dem anderen Verfahren werde möglicherweise über eine im Disziplinarverfahren bedeutsame Frage entschieden; es muss vielmehr ein hohes Maß an Beurteilungsnähe des anderen Verfahrens für das Disziplinarverfahren bestehen (Stehle, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 13 LDG Rn. 3). Nach diesen Maßstäben war zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung eine das Aussetzungsermessen des Antragsgegners eröffnende Vorgreiflichkeit des gegen EKHK xxx geführten Disziplinarverfahrens für das Disziplinarverfahren des Antragstellers nicht gegeben. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit eine Bestätigung oder Entkräftung des EKHK xxx gemachten Vorwurfs des Mobbings und der Diskriminierung zu Lasten Dritter Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner im Verfahren gegen den Antragsteller getätigten Aussagen haben kann. Selbst eine Bestätigung der Vorwürfe ließe zum einen nicht automatisch den Rückschluss zu, dass EHKH xxx in einem eine andere Person – nämlich den Antragsteller – betreffenden Verfahren unwahre Aussagen tätigt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass im behördlichen Disziplinarverfahren für den Betroffenen keine dienstrechtliche Pflicht besteht, vollumfänglich und wahrheitsgemäß auszusagen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693 ) und das Bestreiten der Tat selbst wie auch das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalt zum zulässigen Verteidigungsverhalten gehört (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, NVwZ-RR 2016, 421 ; Beschluss vom 05.05.2015 - 2 B 32.14 -, DVBl 2015, 985 ). Selbst wenn EHKH xxx daher in dem ihn selbst betreffenden Verfahren keine wahrheitsgemäßen Angaben machen würde, könnte daraus kein negativer Schluss hinsichtlich der (generellen) Glaubhaftigkeit seines Aussageverhaltens in dem gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahren gezogen werden. Nachdem hinsichtlich des Vorwurfs von Führungsdefiziten neben EHKH xxx zahlreiche weitere Personen als Zeugen in Betracht kamen, ließ sich im Zeitpunkt der Aussetzung ferner auch nicht mit einiger Gewissheit absehen, dass es gerade auf die Aussage des Zeugen EKHK xxx maßgeblich ankommen würde, auch wenn er aufgrund des Umstands, dass er den Antragsteller in der Regel beim Schichtwechsel in dessen Funktion ablöste, einen besonders guten Einblick in die Art und Weise seiner Dienstverrichtung gehabt haben mag. Vor diesem Hintergrund ist das vom Antragsgegner behauptete „hohe Maß an Beurteilungsnähe“ zwischen den beiden Verfahren nicht festzustellen, vielmehr fielen diese infolge wechselseitiger Beschuldigungen lediglich zur zeitgleichen Bearbeitung an. Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung darauf abhebt, erst die Vernehmung des EKHK xxx in dessen eigenem Disziplinarverfahren habe Anhaltspunkte für den dem Antragsteller gemachten – und mit der vierten Verfahrensausweitung vom 27.10.2023 in das vorliegende Disziplinarverfahren einbezogenen – Vorwurf des Mobbings einer Einsatzassistentin erbracht, wodurch deutlich werde, wie sehr die beiden Disziplinarverfahren miteinander verzahnt seien, überzeugt dies nicht. Eine – nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung zu beurteilende – Vorgreiflichkeit des gegen EKHK xxx geführten Disziplinarverfahrens für jenes des Antragstellers lässt sich damit nicht begründen. Bei den im Verfahren gegen EKHK xxx erlangten Erkenntnissen handelt es sich um einen „Zufallsfund“, der auf ein weiteres mögliches Fehlverhalten des Antragstellers hinweist. Eine Förderlichkeit für das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren – in der insoweit maßgeblichen Gestalt der bereits verfahrensgegenständlichen Vorwürfe – ergibt sich daraus hingegen nicht. Dass es an einer Vorgreiflichkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG fehlt, zeigt schließlich auch der Umstand, dass der Antragsgegner mit der die Aussetzungsentscheidung tragenden Begründung ebenso gut das gegen EKHK xxx geführte Verfahren hätte aussetzen können. Abgesehen davon erwiese sich die Aussetzungsscheidung selbst dann, wenn man die Frage der Vorgreiflichkeit anders beurteilte, als jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner wesentliche Gesichtspunkte in die von ihm vorzunehmende Abwägung nicht eingestellt hat (§ 2 LDG i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO). So hat er weder die voraussichtliche Dauer des anderen, gegen EKHK xxx geführten Verfahrens und die damit verbundenen Folgen für das Disziplinarverfahren des Antragstellers noch die fehlende Gewissheit der (angenommenen) Förderlichkeit des anderen Verfahrens für das Disziplinarverfahren des Antragstellers berücksichtigt. cc) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist seine durch die Verfahrensaussetzung bedingte, knapp viermonatige Untätigkeit auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Aussetzung bzw. die damit verbundene Untätigkeit nur einen Teil des Verfahrens – namentlich den Vorwurf des Vorliegens von Führungsdefiziten – betraf und hinsichtlich der übrigen Vorwürfe in dieser Zeit weiter ermittelt worden sei. In den Monaten Mai, Juni und Juli wurde im Wesentlichen das persönliche dienstliche E-Mail-Postfach des Antragstellers gesichtet und ausgewertet, was nach Angaben des Antragsgegners einen Zeitraum von neun Wochen – die Kalenderwochen 21 bis 29 (etwa 22.05.-21.07.) – in Anspruch nahm. Im Übrigen fällt nach Aktenlage in diesen Zeitraum die Verfügung vom 13.06.2023 über die erste Ausweitung des Verfahrens, ein Schreiben vom 13.07.2023 an den Antragsteller betreffend die Auswertung seiner Internetnutzung im Dienst, die Beiziehung weiterer Unterlagen betreffend die Nebentätigkeit des Antragstellers und die in diesem Zusammenhang erfolgte Firmengründung (Aktenvermerk vom 20.07.2023), eine mit Schreiben vom 21.07.2023 initiierte Terminabstimmung zur Vernehmung mehrerer Zeugen im September, die infolge eines Hinweises der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 31.07.2023 auf den Beschleunigungsgrundsatz auf den Zeitraum 09. bis 14.08.2023 vorgezogen wurden, sowie ein neuerlicher Antrag an das Verwaltungsgericht Stuttgart auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. Im August wurden neben den genannten Zeugenvernehmungen der örtliche Personalrat informiert, eine Anhörung des Antragstellers vorgenommen, ein weiterer Zeuge geladen sowie eine Überprüfung durchgeführt, die Anhaltspunkte lieferte, dass der Antragsteller während seiner Arbeitszeit in seinem Ebay-Account Artikelbezeichnungen bearbeitet haben könnte. Im September erfolgte eine Zeugenvernehmung. Nach alledem zeigt sich, dass der Antragsgegner – wie vorgetragen – während der Zeit der Aussetzung vom 09.06.2023 bis 04.10.2023 durchaus weiter ermittelt hat. Indes ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht, dass die vorgenannten Ermittlungstätigkeiten so raumgreifend gewesen sind, dass eine ebenfalls in diesem Zeitraum durchgeführte Vernehmung der Zeugen, die zum Vorwurf der Führungsdefizite befragt werden sollten und schließlich tatsächlich erst nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Zeitraum 23.10.2023 bis 21.12.2023 vernommen wurden, nicht möglich gewesen wäre. Abgesehen davon obliegt es ohnehin dem Dienstherrn, ausreichende (personelle) Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um das Verfahren effektiv zu betreiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2016 - DL 13 S 692/16 -, juris Rn. 4; vgl. ferner: Düsselberg, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 37 LDG Rn. 24; Weiß, in: GKÖD, Band II – Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 62 BDG Rn. 34 ). Selbst wenn neben den skizzierten Ermittlungshandlungen aus Kapazitätsgründen keine Zeugenvernehmungen hätten stattfinden können, hätte der Antragsgegner daher nötigenfalls durch das Bereitstellen verstärkter (personeller) Ressourcen darauf hinwirken können und müssen, das Verfahren effektiver zu betreiben. Soweit der Antragsgegner geltend macht, einer frühzeitigeren Vernehmung der Zeugen habe die Gefahr einer Beweisvereitelung sowie einer unzulässigen Zeugenbeeinflussung entgegengestanden, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Inwieweit die Gefahr der befürchteten Einflussnahme des Antragstellers auf die zu vernehmenden, teilweise in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehenden Zeugen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt geringer ausgefallen wäre oder effektiver hätte verhindert werden können, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der befürchteten Beweisvereitelung durch den Antragsteller hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Gefahr bereits durch den Inhalt der Einleitungsverfügung begründet worden war, die einen Hinweis auf mögliche Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Ausübung der Nebentätigkeit beinhaltete. Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung nunmehr vorträgt, die Befürchtung der Beweisvereitelung habe sich als zutreffend erwiesen, denn der Antragsteller habe unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens Löschungen von E-Mails vorgenommen, die im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit standen, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn auch vor diesem Hintergrund ist weiterhin nicht ersichtlich, inwieweit ein weiteres Aufschieben der Zeugenvernehmungen die Beweissicherungssituation hätte verbessern können, nachdem der Antragsteller bereits in Kenntnis des maßgeblichen Vorwurfs war. Nach alledem ist für den knapp viermonatigen Zeitraum der (Teil-)Verfahrensaussetzung eine unangemessene Verfahrensverzögerung eingetreten. b) Hinsichtlich dieser sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Disziplinarverfahrens trifft den Antragsgegner auch ein verfahrensrechtliches Verschulden, denn die Säumnis ist ihm aufgrund der von ihm zu verantwortenden Aussetzung des Verfahrens anzulasten (vgl. hierzu auch: VG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2020 - 10 E 1/20 -, juris Rn. 31). Soweit der Antragsgegner unter Hinweis darauf, dass die Aussetzungsentscheidung weder willkürlich noch offenkundig rechtswidrig gewesen sei, die gegenteilige Auffassung vertritt, verkennt er, dass für die Frage des verfahrensrechtlichen Verschuldens allein ausschlaggebend ist, aus welcher Sphäre die Ursache der Verzögerung stammt (vgl. hierzu Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juli 2019, § 62 BDG Rn. 11). Die rechtsfehlerhafte Aussetzungsentscheidung, die in der von ihm zu beeinflussenden bzw. zu verantwortenden Sphäre liegt, ist ihm daher ohne Weiteres zurechenbar. c) Soweit der Antragsgegner geltend macht, er habe nicht nur während sondern auch nach der Teilverfahrensaussetzung stets ohne Zeitverzug alle für einen beschleunigten Fortgang des Disziplinarverfahrens gebotenen und möglichen Maßnahmen ergriffen, gleichwohl hätten der komplexe Verfahrensstoff, notwendige – erst zu späteren Zeitpunkten mögliche – Verfahrensausweitungen, aufwändige erforderliche Ermittlungsmaßnahmen (insbesondere Zeugenvernehmungen), das prozessuale Verhalten des Antragstellers (Beweisanträge, Befangenheitsantrag, Antrag auf persönliche statt schriftliche Vernehmung eines Zeugen) sowie zuletzt die Erkrankung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dazu geführt, dass ein schnellerer Verfahrensabschluss nicht möglich gewesen sei, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Kommt es während des Verfahrens – wie hier durch die rechtsfehlerhafte Aussetzung – zu einer unangemessenen Verzögerung im vorgenannten Sinne, führt bereits dieser Umstand dazu, dass es an einem zureichenden Grund für den ausstehenden Verfahrensabschluss fehlt (vgl. Weiß, in: GKÖD, Band II – Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 62 BDG Rn. 8 und 32 f. ; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2022, § 62 BDG Rn. 8 und Rn. 13; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juli 2019, § 62 BDG Rn. 9 und Rn. 27 sowie LT-Drucks. 14/2996, S. 106 mit Verweis auf die in Anlehnung an § 62 BDG getroffene Regelung). Darauf, ob im weiteren Verlauf des Verfahrens Umstände eintreten, die weitere Ermittlungen im Disziplinarverfahren notwendig machen, kommt es dann nicht (mehr) an. § 37 Abs. 3 LDG ist eine Ausprägung des das Disziplinarverfahren prägenden Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. LT-Drucks. 14/2996, S. 106 f.). Ziel der Fristsetzung nach § 37 Abs. 3 LDG ist es, dem Beamten ein Mittel zur Verfügung zu stellen, eine (weitere) unangemessene Verzögerung des Disziplinarverfahrens zu vermeiden und auf einen zügigen Verfahrensabschluss hinzuwirken (vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 04.04.2022 - 15 B 8/22 MD -, juris Rn. 8; LT-Drucks. 14/2996, S. 106). Ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens innerhalb von sechs Monaten kann daher nicht allein darin liegen, dass der Dienstherr nach zuvor eingetretener unangemessener Verzögerung die zeitlichen Mängel der Verfahrensgestaltung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag bereits abgestellt hat und mit einer zügigen Fortführung und Beendigung des Disziplinarverfahrens gerechnet werden kann. Vielmehr steht, wenn das Gericht eine unangemessene Verfahrensverzögerung festgestellt hat, die Fristsetzung als solche nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist zwingend geboten (vgl. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juli 2019, § 62 BDG, Rn. 14). Sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, ist dies allein bei der Setzung der Frist zum Abschluss des Verfahrens gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2023 - DL 16 S 417/23 - n.v.). 2. Liegt somit ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, war dem Antrag stattzugegeben und gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG eine Frist zu bestimmen, in der das Verfahren abzuschließen ist. a) Die Bemessung der dem Antragsgegner für den Abschluss des Disziplinarverfahrens zu setzenden Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es ist eine summarische Beurteilung des zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch bestehenden weiteren Aufklärungsaufwandes vorzunehmen und den Besonderheiten des Falls Rechnung zu tragen. Dabei ist einerseits eine ordnungsgemäße abschließende Bearbeitung zu gewährleisten, andererseits das Interesse des Beamten an einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu berücksichtigen. Zweck der Fristsetzung kann es demnach nicht sein, auf die am Verfahren Beteiligten derart Druck auszuüben, dass eine – auch im Interesse des Beamten liegende – sorgfältige Sachaufklärung bei Fristeinhaltung möglicherweise unterbleiben müsste. Andererseits soll die Frist vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes im Zweifelsfall durchaus knapp bemessen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.05.2023 - DL 16 S 417/23 - n.v. und vom 04.08.2015 - DL 13 S 1432/15 -, juris Rn. 8 m.w.N.). b) Dies zugrunde gelegt hält der Senat im Anschluss an die Prognose des Antragsgegners, der den Erlass einer abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren nach Erstellung des Ermittlungsberichts, Durchführung einer abschließenden Besprechung mit dem Disziplinarvorgesetzten sowie weiterer verfahrensrechtlicher Verpflichtungen (§ 20 LDG, § 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG) bereits bis Ende Februar 2024 plant, die von diesem ausdrücklich beantragte Frist bis zum 29.02.2024 für sachgerecht, um einen Abschluss des Disziplinarverfahrens zu erreichen. Ob – wie der Antragsgegner meint – die auf Grundlage des am 06.11.2023 erreichten Verfahrensstands vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist bereits anfänglich zu kurz bemessen war, ist für die vorliegende Entscheidung, für die es allein auf den zwischenzeitlich erreichten Stand des Disziplinarverfahrens und die bis zu seinem Abschluss noch vorzunehmenden Verfahrensschritte ankommt, nicht relevant. Indes spricht vieles dafür, dass unter Zugrundelegung der am 06.11.2023 noch ausstehenden Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen, die das Verwaltungsgericht zutreffend in seine Prognose eingestellt hat, sowie der urlaubsbedingt eingeschränkten Personalsituation zwischen Weihnachten und dem Dreikönigstag die Frist bis zum 31.01.2024 ersichtlich zu knapp bemessen gewesen sein dürfte, um den in der Praxis erforderlichen Zeitbedarfen gerecht zu werden, bei denen insbesondere unvermeidbare Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- bzw. Beweistermin, übliche Bürolaufzeiten, verfahrensangemessene Fristen zur Reaktion auf die abschließende Anhörung sowie die üblichen Fristen zur Beteiligung des Personalrats zu berücksichtigen sein dürften. c) Wird das Verfahren innerhalb der vom Senat gesetzten Frist nicht abgeschlossen, stellt die Disziplinarbehörde es ein. Mit Blick darauf, dass die vom Antragsgegner für die derzeit noch ausstehenden notwendigen Verfahrensschritte (Anhörung des Antragstellers, Beteiligung des Personalrats, Fertigung und Erlass der verfahrensabschließenden Verfügung) eingeplanten Zeiträume äußerst knapp bemessen sein dürften, weist der Senat darauf hin, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 4 LDG ein Antrag auf Fristverlängerung auch erneut gestellt werden kann. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 2 LDG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.