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Beschluss

1 AE 2790/16

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem vorher in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat abgeschlossenen Asylverfahren kann ein Zweitantrag nach § 71a AsylG nur dann ohne erneute Sachprüfung abgelehnt werden, wenn im vorangegangenen Verfahren sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch der subsidiäre Schutz geprüft wurden. • Die Richtlinie 2013/32/EU verlangt bei Folgeanträgen eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU; fehlt diese Prüfung im früheren Verfahren, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des weiteren Asylverfahrens. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht die Aufgabe des Gerichts, anstelle der Verwaltungsbehörde das Vorliegen des subsidiären Schutzes oder die offensichtlich unbegründete Ablehnung des Antrags festzustellen. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei fehlender Prüfung des subsidiären Schutzes • Bei einem vorher in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat abgeschlossenen Asylverfahren kann ein Zweitantrag nach § 71a AsylG nur dann ohne erneute Sachprüfung abgelehnt werden, wenn im vorangegangenen Verfahren sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch der subsidiäre Schutz geprüft wurden. • Die Richtlinie 2013/32/EU verlangt bei Folgeanträgen eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU; fehlt diese Prüfung im früheren Verfahren, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des weiteren Asylverfahrens. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht die Aufgabe des Gerichts, anstelle der Verwaltungsbehörde das Vorliegen des subsidiären Schutzes oder die offensichtlich unbegründete Ablehnung des Antrags festzustellen. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Der Antragsteller, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, stellte 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch, das am 15.06.2015 bestandskräftig abgelehnt wurde. In der Schweiz wurde nach den Akten die Flüchtlingseigenschaft geprüft, der subsidiäre Schutzstatus aber nicht ausdrücklich entschieden. Der Antragsteller reiste weiter nach Dänemark und später am 1.8.2015 nach Deutschland, wo er am 21.9.2015 erneut Asyl beantragte. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 18.05.2016 ein weiteres Asylverfahren ab, stellte fehlende Abschiebungsverbote fest, setzte eine einwöchige Ausreisefrist und drohte Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an sowie ein 36-monatiges Einreiseverbot. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung. • Antrag war dahin auszulegen, dass aufschiebende Wirkung gegen die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt wird (§§ 80 Abs.5, 75 Abs.1 AsylG; Fristwahrung geprüft). • Nach §§ 71a Abs.4, 36 Abs.4 AsylG sind Aussetzung der Abschiebung und damit die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Richtlinienkonforme Auslegung von § 71a AsylG: Ein früheres Asylverfahren im Ausland kann einen Asylantrag als Zweitantrag erfassen; Voraussetzung für die Ablehnung eines weiteren Verfahrens ist jedoch, dass im vorangegangenen Verfahren der internationale Schutz vollständig geprüft wurde (sowohl Flüchtlingseigenschaft als auch subsidiärer Schutz), wie sich aus Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2011/95/EU ergibt. • Fehlt im früheren Verfahren die Prüfung des subsidiären Schutzes, ist die rechtliche Grundlage für die einwöchige Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung nicht gegeben; dementsprechend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. • Das Gericht darf im einstweiligen Rechtsschutz nicht anstelle der Behörde die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes oder die offensichtlich unbegründete Ablehnung des Antrags feststellen; eine solche rechtliche Umdeutung des Bescheids wäre unzulässig. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegenüber der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 18.05.2016 wurde angeordnet. Begründend lagen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vor, weil das in der Schweiz abgeschlossene Verfahren den subsidiären Schutz nicht vollständig geprüft hatte und damit die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausreisefrist auf eine Woche und die Androhung der Abschiebung fehlten. Eine inhaltliche Entscheidung über den subsidiären Schutz verbleibt bei der Verwaltungsbehörde; das Gericht hat lediglich die aufschiebende Wirkung gewährt. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.