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Urteil

2 A 363/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0808.2A363.17.00
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Tenor
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.10.2017 wird insoweit aufgehoben, wie der Antrag auf Zuerkennung von subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) als unzulässig angelehnt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.10.2017 wird insoweit aufgehoben, wie der Antrag auf Zuerkennung von subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) als unzulässig angelehnt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einem solchen Vorgehen im Sinne des § 101 Abs. 2 VwGO zugestimmt haben. Die Klage ist nur teilweise erfolgreich. 1. Soweit der Kläger begehrt die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Klagantrag zu 2.), ist die insoweit als Verpflichtungsklage erhobene Klage bereits unzulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylG stellt sich der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Ein Vorrang einer Verpflichtungsklage besteht insoweit nicht. Das Gericht hat im Fall der Ablehnung des Antrags im Asylverfahren als unzulässig die Sache nicht „Durchzuentscheiden“. Vielmehr ist die verweigerte sachliche Prüfung vorranging von der mit besonderen Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen. Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, da das Bundesamt hierzu nach einer Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, Juris Rn. 15 ff.). 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nur teilweise begründet. a) Der Bescheid vom 10.10.2017, soweit er angefochten ist, ist in Teilen rechtswidrig. Er ist insoweit rechtswidrig, als dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung von subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) als unzulässig angelehnt hat. Soweit der Bescheid rechtswidrig ist, verletzt er den Kläger auch in seinen Rechten. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. seiner Entscheidung ab. Insoweit ist das Asylgesetz in der Fassung der letzten Änderung (Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 , zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 m. W. v. 12. Dezember 2018) zugrunde zu legen. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ansonsten ist der Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig zurückzuweisen. § 71a AsylG setzt demzufolge den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus. Ein solcher ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Asylantrag unanfechtbar worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, Juris Rn. 29 ff.). Ein Asylantrag in diesem Sinne umfasst auch das Begehren auf Zuerkennung des (unionsrechtlichen) subsidiären Schutzes (vgl. VG Trier, Urteil vom 10.02.2016 - 5 K 3875/15.TR -, BeckRS 2016, 44971; VG F-Stadt, Beschluss vom 14.07.2016 - 1 AE 2790/16 -, BeckRS 2016, 49743; VG München, Beschluss vom 03.04.2017 - M 21 S 16.36125 -, BeckRS 2017, 106964). Das VG Köln führt zu diesem Punkt das Folgende aus: „Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Tatbestandsmerkmal ‚eines Asylverfahrens‘ in § 71a AsylG ist im Lichte der diese Vorschrift umspannenden europarechtlichen Regelungen auszulegen. Die insoweit in den Blick zu nehmende Richtlinie 2013/32/EU setzt für die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens voraus, dass im vorangegangenen Asylverfahren eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU stattgefunden hat. Dies ergibt sich bereits aus der Bestimmung des Begriffs ‚Folgeantrag‘ in Art. 2 Buchstabe q der RL 2013/32/EU, der von einem ‚weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird‘ spricht. Die Begriffe ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ und ‚Antrag‘ beziehen sich neben der Flüchtlingseigenschaft auch auf den subsidiären Schutzstatus (Art. 2 Buchstabe h RL 2011/95/EU, Art. 2 Buchstabe b RL 2013/32/EU). Eine ‚bestandskräftige Entscheidung‘ verlangt nach Art. 2 Buchstabe e RL 2013/32/EU eine Entscheidung auch darüber, ob der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Ein weiterer Antrag in diesem Sinne kann deshalb nur vorliegen, wenn auch der frühere Antrag den internationalen Schutz – vollständig – zum Gegenstand hatte. Außerdem nimmt Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d RL 2013/32/EU bei Folgeanträgen Bezug auf neue Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Wäre der internationale Schutz im bereits abgeschlossenen Asylverfahren nicht vollständig geprüft worden, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb es insoweit darauf ankommen sollte, dass es sich um neue Umstände oder Erkenntnisse handelt. Könnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag bei Fehlen neuer Umstände oder Erkenntnisse als unzulässig ablehnen obwohl im vorangegangenen Asylverfahren die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatusses noch nicht geprüft worden sind, wäre dies überdies mit Art. 18 RL 2011/95/EU unvereinbar. Danach haben die Mitgliedstaaten den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dieses Auslegungsergebnis entspricht im Übrigen auch der systematischen und nach Sinn und Zweck fragenden Betrachtung der nationalen Vorschrift. Denn auch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst ein Asylantrag das Begehren der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Wenn § 71a Abs. 1 AsylG vor diesem Hintergrund die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abhängig macht, erscheint dies nur dann schlüssig, wenn das Gesetz von einer Zweitantragssituation nur in den Fällen ausgeht, in denen eine vollständige Erstantragsprüfung vorgenommen worden ist.“ (VG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - 8 K 9975/17 -, BeckRS 2019, 6816 Rn. 25 f.) Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der erkennende Einzelrichter an und macht sie sich zu eigen. Vorliegend fehlt es in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71a AsylG, da die Gewährung subsidiären Schutzes von dem in der Schweiz gestellten Asylantrag des Klägers nicht umfasst war. Mag es hinsichtlich der EU-Mitgliedsstaaten noch eine auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung geben, dass die Mitgliedstaaten der europäischen Union die Mindeststandards des gemeinsamen Europäischen Asylsystems beachten, gilt dies für die Schweiz nicht, da diese als Nichtmitglied nicht den gleichen Verpflichtungen unterliegt, wie die Mitgliedstaaten. Das nationale Schweizer Recht selbst kennt, wie nicht nur aus der bezüglich des Klägers in der Schweiz ergangenen Asylentscheidung, sondern auch aus der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes deutlich wird, den subsidiären Schutz, wie er in der RL 2011/95/EU vorgesehen ist, nicht. Sie hat die für sie als Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht unmittelbar bindende RL 2011/95/EU nicht in ihr nationales Recht überführt. Auch ein Rechtsinstitut mit einem entsprechenden Prüfungsmaßstab besteht nicht. Im nationalen Recht der Schweiz ist zwar eine Regelung enthalten nach der die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann (Art. 4 Schweizer AsylG – Gewährung vorrübergehenden Schutzes); eine konkrete, ausdrückliche Einbeziehung der im Rahmen der Frage des subsidiären Schutzes nach Europarecht zu prüfenden Punkte (vgl. Art. 2 lit. g, Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationrichtlinie) ist dieser Norm jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus Art. 66 Abs. 1 Schweizer AsylG, dass der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorrübergehender Schutz gewährt wird. Auch die nach Auskunft des Auswärtigen Amtes von Amts wegen zu prüfenden Hindernisse bezüglich eines Vollzugs der „Wegweisung“ (Art. 83 ff. Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetz – AIG) stellen kein entsprechendes Rechtsinstitut dar (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - 8 K 9975/17 -, BeckRS 2019, 6816 Rn. 27 m. w. N.). Dem steht auch nicht entgegen, dass sich aus der Schweizer Asylentscheidung betreffend den Kläger, der Auskunft des Auswärtigen Amtes im hiesigen Verfahren sowie den Regelungen im AIG – insbesondere Art. 84 Abs. 1, 2 und 4 AIG – ableiten lässt, dass im Schweizer Asylverfahren im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Wegweisung eine Entscheidung über Art. 3 EMRK bzw. eine Berücksichtigung der konkreten (Gefährdungs-)Lage im Heimatland des Wegzuweisenden erfolgt. Zum einen weisen die hier in Rede stehenden Wegweisungs- bzw. Abschiebungsverbote einerseits und die Regelungen zum subsidiären Schutz in der RL 2011/95/EU andererseits in ihren Rechtsfolgen gewichtige Unterschiede auf. Den subsidiär Schutzberechtigten sind nach Kapitel VII der RL 2011/95/EU Rechte zu gewähren, auf die sich die Asylbewerber in der Schweiz, bei denen lediglich auf die Unzumutbarkeit der Wegweisung festgestellt worden ist, nicht berufen können (vgl. hierzu auch: VG F-Stadt, Beschluss vom 14.07.2016 - 1 AE 2790/16 -, BeckRS 2016, 49743 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - 8 K 9975/17 -, BeckRS 2019, 6816 Rn. 28 f. m. w. N.): Ausweislich der Regelungen in Art. 83 ff. AIG wird im Falle der Annahme der Unzumutbarkeit einer Wegweisung dem Ausländer von den Schweizer Behörden einen „vorläufige Aufnahme“ gewährt. Mit dieser sind nicht vollumfänglich die nach Kapitel VII der RL 2011/95/EU zu gewährenden Rechte verbunden. So ist insbesondere mit einer vorläufigen Aufnahme – wie u. a. an der Regelung des Art. 84 Abs. 5 AIG deutlich wird – eine Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend verbunden. Nach Art. 24 RL 20011/95/EU ist aber in Folge der Gewährung von subsidiären Schutz eine Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens einjährigen Gültigkeit auszustellen. Zum anderen ist insofern zu berücksichtigen, dass es entsprechend auch der Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG grundsätzlich einer ausdrücklichen Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus bedarf (vgl. VG F-Stadt, Beschluss vom 14.07.2016 - 1 AE 2790/16 -, BeckRS 2016, 49743 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - 8 K 9975/17 -, BeckRS 2019, 6816 Rn. 29 ff. m. w. N. – auch zu den bedenkenswerten Ausführungen, dass es für die Frage der Annahme eines Zweitantrags nach § 71a AsylG nicht darauf ankommt, ob in Drittstaaten tatsächlich ein im Vergleich zum subsidiären Schutz im Wesentlichen von denselben Voraussetzungen abhängiger und inhaltlich „gleichwertiger“ Status geprüft und hätte zuerkannt werden können, wenn ein solcher im nationalen Recht des Drittstaates an sich nicht vorgesehen ist). Die Entscheidung, den Asylantrag des Klägers (insgesamt) als unzulässig abzulehnen, kann bezüglich der Prüfung des subsidiären Schutzes auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, Juris Rn. 21). Insbesondere scheidet ein Rückgriff auf den Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 b) AsylG aus, weil die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des hier fraglichen Asylverfahrens jedenfalls in Folge des Ablaufs er Überstellungsfrist nach Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III - Verordnung zuständig geworden. Dies folgt daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Schweiz nach Art. 34 Dublin III – Verordnung vom 24.11.2016, aus welcher sich ergab, dass betreffend den Kläger in der Schweiz ein Asylverfahren durchgeführt worden war, ein Wiederaufnahmegesuch gestellt hat. Da die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht Gegenstand des in der Schweiz durchgeführten Asylverfahrens war und nach dem Vorstehenden insoweit kein abgeschlossenes Schweizer Verfahren betreffend den Kläger und somit insoweit kein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG vorliegt sowie die Unzulässigkeitsentscheidung insoweit auch nicht auf andere Gesichtspunkte gestützt werden kann, wäre die Beklagte gehalten gewesen, inhaltlich zu prüfen, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen. Da dies von ihr unterlassen wurde, ist ihr Bescheid auf das auch mit der Klage geltend gemachte Anfechtungsbegehren hin insoweit aufzuheben, ohne dass vom Gericht eine inhaltliche Aussage dahingehend zu treffen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kläger letztlich (u. a.) begehrte Zuerkennung von subsidiären Schutz erfüllt sind (vgl. VG Trier, Urteil vom 10.02.2016 - 5 K 3875/15 -, BeckRS 2016, 44971). Vielmehr ist die verweigerte sachliche Prüfung vorranging von der mit besonderen Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen; hierzu ist das Bundesamt nach einer Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit – wie bereits ausgeführt – automatisch verpflichtet. b) Im Übrigen ist der Bescheid – soweit er noch angefochten ist – aber rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten. Soweit sich der Antrag des Klägers in dessen Asylverfahren auf die Gewährung von Asyl bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezieht, ist er mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Maßstäbe zu Recht als unzulässig abgelehnt worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zurecht angenommen, dass der Kläger bereits vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat, der von den dortigen Behörden abgelehnt wurde und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Dies ergibt sich bereits aus der schriftlichen Mitteilung der Schweizerischen Behörde vom 24.11.2016, nach der das dortige Verfahren betreffend den Kläger zunächst am 29.01.2015 negativ bescheiden wurde und diese Entscheidung nach erfolgter Rechtsbehelfseinlegung („appeal“) am 02.04.2015 endgültig wurde sowie einer der Hauptgründe für die ablehnende Entscheidung war, dass der Kläger erst behauptete hatte die syrische Staatsangehörigkeit zu haben und später angeben habe, dass er aus der Türkei sei. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des Klägers in seiner Anhörung vom 10.08.2017, dass sein Asylantrag in der Schweiz abgelehnt worden sei, weil er im dortigen Verfahren falsche Angaben gemacht habe; er habe über seine Identität getäuscht und sich als Syrer ausgegeben. Vor diesem Hintergrund war eine Vorlage der schweizerischen Entscheidung mit Gründen insoweit an sich nicht erforderlich (vgl. hierzu: VG Regensburg, Urteil vom 03.04.2018 - RN 5 K 17.35421 -, BeckRS 2018, 6542 Rn. 21 ff.). Die Schweiz ist nach § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage 1 zu § 26a AsylG ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 1 AsylG. Im Weiteren gilt für die Schweiz aufgrund des Dublin-Assozierungsabkommens ab dem 12.12.2008 auch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu: Marco Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 71a AsylG Rn. 5; VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - RN 6 13.30023 -, BeckRS 2013, 47744). In Folge des durchgeführten Schweizer Asylverfahrens ist also nach den bereits dargelegten Maßstäben hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Asylbegehren (§ 2 AsylG) bzw. des Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) ein Zweitverfahren im Sinne des § 71a AsylG gegeben. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch, wie bereits ausgeführt, nach Ablauf der Überstellungsfrist in die Schweiz auch gemäß Art. 29 Abs. 2 und 3 Dublin III – Verordnung für das fragliche Verfahren zuständig geworden. Der Kläger hat jedoch weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren neue Umstände vorgetragen, die einen Wiederaufgreifensgrund nach § 71a Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG begründen könnten. Insbesondere ist – auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder vor dem erkennenden Einzelrichter, nicht ersichtlich, dass sich die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers nachträglich geändert hätte. Eine gegenüber dem Erstverfahren geänderte neue Sachlage liegt nicht vor. Die vom Kläger vorgebrachten maßgeblichen Punkte zur Begründung seines Asylgesuchs waren ihm bereits während des Schweizer Asylverfahrens bekannt. Sein Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt, dass auch während seines Aufenthalts in der Schweiz in der Türkei nach ihm gesucht worden sei sowie sein Facebook-Account überwacht würde und er über Facebook bedroht werde, ist nicht geeignet, eine für ihn erhöhte Bedrohungslage zu begründen, insbesondere da er nach eigener Aussage bereits bei seiner Ausreise aus der Türkei wusste, dass er von den türkischen Sicherheitskräften gesucht wurde. Nach seinen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung durch den erkennenden Einzelrichter ist auch davon auszugehen, dass der Kläger um die im hiesigen Verfahren vorgelegte Anklageschrift bereits während des Schweizer Verfahrens wusste. Ergänzend folgt das Gericht insoweit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Auch neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG liegen nicht vor. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn nunmehr Beweismittel vorgelegt worden wären, die zum Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht existent waren oder vor deren Erlass zwar vorhanden waren, aber ohne grobes Verschulden des Antragstellers nicht oder nicht rechtzeitig in das Verwaltungsverfahren eingebracht werden konnten, und diese auch so beschaffen wären, dass sie die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheides zu erschüttern (vgl. Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 01.07.2019, § 51 Rn. 43, 44). Entsprechendes ist hier nicht gegeben. Dies betrifft insbesondere auch die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegte Anklageschrift. Soweit der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung ausgeführt hat, dass er die Anklageschrift in der Schweiz nicht dabeigehabt habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Anklageschrift nach den Ausführungen des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits bei seiner Mutter war und insofern nicht angenommen werden kann, dass der Kläger das fragliche Dokument nicht ohne grobes Verschulden in das Schweizer Asylverfahren einbringen konnte. Dasselbe gilt im Ergebnis für die vorgelegten handschriftlichen Dokumente jedenfalls im Hinblick auf das in der Schweiz durchgeführte Klagverfahren. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass bereits äußerst zweifelhaft ist, ob diese überhaupt geeignet sind, die Richtigkeit des Erstbescheides erschüttern zu können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.10.2017 (Az) soweit mit diesem sein (Asyl-)Antrag als unzulässig abgelehnt wurde sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Der am xxx geborene, ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben will er im Dezember 2014 über Istanbul per Flugzeug aus der Türkei aus- und in die Schweizerische Eidgenossenschaft eingereist sein. In der Schweiz wurde betreffend den Kläger ein Asylverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens gab der Kläger nach eigenen Angaben zunächst an, dass er syrischer Staatsangehöriger und vor dem dortigen Krieg geflohen sei. Das Asylverfahren des Klägers in der Schweiz wurde durch das Staatsekretariat für Migration (SEM) am 29.01.2015 negativ beschieden. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Kläger sich zunächst als syrischer Staatsangehöriger mit dem Namen „E.“ und dem Geburtsdatum xxx ausgegeben habe, im weiteren Verfahren jedoch festgestellt worden sei, dass der Kläger tatsächlich türkischer Staatsangehöriger namens C. (geb. xxx) ist und dieser die Schweizer Behörden über seine Identität getäuscht habe sowie mit diesem Verhalten nicht glaubhaft habe machen können, dass er Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Schweizer AsylG bedarf. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäß Art. 5 Abs. 1 Schweizer AsylG könne nicht angewendet werden. Auch Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, bestünden nicht; soweit der Kläger vortrug, dass er für die PKK als Kurier tätig gewesen sei, wurden diese Angaben als unglaubhaft bewertet und im Weiteren ausgeführt, dass – soweit der Kläger sich auf den Militärdienst berufe – eine Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten wie dem Militärdienst keine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Schweizer AsylG darstelle. Letztlich sprächen weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Klägers; auch sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Für den näheren Inhalt dieser Entscheidung wird auf Bl. 61 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen diese Verfügung legte der Kläger beim Schweizer Bundesverwaltungsgericht Rechtmittel ein. Mit Zwischenverfügung vom 12.03.2015 verfügte das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren, dass das Gesuch des Klägers um Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen wird; im Weiteren wurde der Kläger ausgefordert einen Kostenvorschuss bis zum 27.03.2015 zu überweisen und angekündigt, dass für den Fall der nicht fristgemäßen Zahlung nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Für den näheren Inhalt dieser Zwischenverfügung nebst zugrundeliegenden Erwägungen wird auf Bl. 65 ff. d. A. Bezug genommen. Nach der Antragsablehnung in der Schweiz reiste der Kläger nach eigenen Angaben ungefähr am 01.02.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Während des Aufenthalts in der Bundesrepublik wurde beim Kläger ein posttraumatisches Belastungssyndrom sowie eine depressive Störung diagnostiziert. Am 29.03.2016 stellte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Dieser wurde in Folge von der Beklagten aufgrund der vorhergehenden Asylantragstellung in der Schweiz als Asylfolgeantrag behandelt. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 02.05.2016 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten mit, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Sie Onkel M. und dessen Familie seien bereits als politische Flüchtlinge anerkannt worden. In der Türkei würde gegen den Kläger ein Strafverfahren geführt werden. Er sei zudem an den Kämpfen in Kobane gegen den Islamischen Staat beteiligt gewesen. Diesem Schriftsatz war u. a. ein Dokument in türkischer Sprache beigefügt, welches die Anklageschrift aus dem Strafverfahren sein sollte. Zudem wurden zwei handschriftlich verfasste Schreiben in türkischer Sprache vorgelegt. Zu einem dieser Schriftstücke, welches auf den 04.02.2015 datiert, wurde eine Übersetzung vorgelegt. Nach dieser ergibt sich aus dem Schreiben, dass gegen den Kläger Untersuchungen eingeleitet worden sein und festgestellt wurde, dass ein „Überfall“ auf das Haus des Klägers gemacht wurde und es durchsucht worden sei sowie wegen gegen den Kläger, außer der genannten Verfolgung, wegen dessen Militärdienstes mehr als eine Untersuchung eingeleitete worden sei. Mit Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24.11.2016 teilte diese gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 mit, dass das dortige Verfahren betreffend den Kläger zunächst am 29.01.2015 negativ beschieden worden sei und diese Entscheidung am 02.04.2015 endgültig geworden sei. Im Weiteren wird in der Mitteilung ausgeführt, dass der Kläger am 28.12.2014 in die Schweizerische Eidgenossenschaft eingereist sei. Einer der Hauptgründe für die Ablehnung des Asylantrags sei gewesen, dass der Kläger zunächst erklärt habe, syrischer Staatsangehöriger zu sein und später angegeben habe, aus der Türkei zu stammen. Für den näheren Inhalt dieser Mitteilung wird auf Bl. 71 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Im Rahmen seiner Anhörung vorm Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10.08.2017 machte der Kläger u. a. folgende Angaben: Er habe bis zu seine Ausreise aus der Türkei in der Stadt Batman gelebt. Seine Mutter wohne noch immer dort. Sein Vater sei verstorben. Er habe ansonsten noch zwei Brüder, vier Schwestern, einen Onkel und seine Großfamilie in der Türkei. Ein Bruder, ein Onkel und eine Cousine würden in Deutschland leben. Er selbst habe das Abitur und sich in der Türkei auf die Aufnahmeprüfung für die Universität vorbereitet. Diese habe er allerdings nicht abgelegt. Er habe vor der Ausreise für das Café seines Bruders die Buchhaltung gemacht. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Er sei im Dezember 2014 mit der Hilfe von Schleppern per Flugzeug in die Schweiz gereist. Er habe alle seine Personalpapiere in der Schweiz den Schleppern gegeben, er habe alle Papiere vernichtet, die seine Identität hätten preisgeben können. Ihm sei gesagt worden, dass, wenn er über seine Identität täuschen und sich als Syrer ausgeben würde, er eine Aufenthaltserlaubnis bekommen würde. Die Unterlagen über den Flug habe er in der Schweiz verloren. In der Schweiz sei er wegen der Angabe einer falschen Identität abgelehnt worden. Er habe bei der Befragung durch die schweizerischen Behörden angegeben, dass er vor dem Krieg in Syrien geflohen sei. Die Schweiz habe herausgefunden, dass er kein Syrer, sondern Türke sei. Hinsichtlich der falschen Identitätsangabe sei es so, dass er jung gewesen sei und nicht gewusst habe, was er machen soll. Nach der Ablehnung in der Schweiz habe er dort bis zur Einreise nach Deutschland illegal gelebt und gearbeitet. Betreffend seiner Fluchtgründe gab der Kläger an, dass er von der türkischen Polizei gesucht worden sei. Er sei politisch in der HDP tätig gewesen. Er habe in diesem Zusammenhang Streit mit der Polizei gehabt. Er habe diese geschlagen und sei auch von der Polizei geschlagen worden. Diese Geschehnisse seien auch Hintergrund der von seinem Rechtsanwalt vorgelegten Anklageschrift gewesen, welche aus den Jahren 2013/2014 stamme. Es könne sein, dass er diese Anklage bereits in der Türkei erhalten habe; sie sei an seine Eltern geschickt worden. Er habe im Zeitraum des Datums der Anklage auch von dieser erfahren. Dies sei nicht die einzige Anklage, er habe noch ein paar andere gehabt. Auf das Schreiben vom 04.02.2015 und den dort genannten „Überfall“ angesprochen gab der Kläger an, dass er nach der bereits geschilderten Demonstration in Gewahrsam genommen worden sei. Dort sei er auch geschlagen und verletzt worden. Deshalb habe er die Polizei angezeigt. Er sei nicht verhaftet worden, die Gerichtsverhandlung sei aber immer weitergegangen. Die Polizei habe seine Familie gekannt und ihr nur Schlechtes gewollt. Die Polizei habe ihn bedroht. In einer Nacht nach der vorgelegten Anklage seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen. Diese hätten ihn mitnehmen wollen. Das habe seine Mutter jedoch nicht zugelassen. Daraufhin hätten die Polizisten angefangen seine Familie zu schlagen. Er sei dann im Krankenhaus wieder aufgewacht. Er habe auch ein Auto gehabt, welches es er an Andere vermietet gehabt hätte. Die Mieter hätten das Auto als Transportmittel für kurdische Guerillamittel genutzt. Die Polizei habe den Kläger deswegen beschuldigt. Er habe nach dem Vorfall das Haus verlassen. Er sei dort dennoch weitergesucht worden. Auf Nachfrage gab der Kläger weiter an, dass ihm „der Vorfall“ bekannt sei; er telefoniere mit seiner Familie, diese habe ihm davon erzählt. Der „Überfall“ sei erfolgt, als er in der Schweiz gewesen sei. Er vermute, dass immer noch nach ihm gesucht werden würde. „Sie“ hätten bei ihm zu Hause angerufen und nach ihm gefragt. Solche Nachfragen seien auch erfolgt, als er in der Schweiz gewesen sei. Er würde auch über Facebook bedroht und sein Facebook-Account überwacht. Der letzte Drohanruf bei der Mutter müsse in 2016 gewesen sein. Auf die Nachfrage, ob sich seit der Ablehnung des Asylantrags in der Schweiz etwas geändert habe, gab der Kläger an, dass er sich geändert habe. Er habe in der Schweiz nichts gewusst; er habe gemacht, was die Leute ihm gesagt hätten. Nunmehr sei er bereit Alles zu sagen. Für den näheren Inhalt der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird auf Bl. 83 ff. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Mit Bescheid vom 10.10.2017, welcher laut Vermerk in der Verwaltungsakte am 16.10.2017 als Einschreiben zur Post aufgegeben wurde (Bl. 142 des Verwaltungsvorgangs), lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte allerdings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest (Ziffer 2). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger bereits in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und das dortige Verfahren für den Kläger ohne Erfolg abgeschlossen wurde. Da der Kläger somit bereits ein Asylverfahren in seinem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG erfolglos betrieben habe, handele es sich bei dem Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG. Dieser erneute Antrag sei unzulässig, da ein weiteres Asylverfahren mangels Wiederaufgreifungsgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht durchzuführen sei. Eine nachträgliche Änderung des der früheren Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts sei nicht gegeben; der Kläger habe schon in der Türkei gewusst, dass nach ihm gesucht worden sei. Dieser Vortrag sei insofern nicht neu. Auch der Vortrag des Klägers, dass er immer noch gesucht werde, ändere daran nichts. Der Kläger habe täglich Kontakt zu seiner Mutter; auch die weitere Verfolgung hätte er deshalb bereits in der Schweiz vorbringen können. Ein Abschiebeverbot sei aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers allerdings festzustellen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 144 ff. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 01.11.2017 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2017, Az. in Ziff. 1 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und verweist zur Begründung auf diese. Mit Beschluss vom 12.12.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist vom erkennenden Einzelrichter persönlich angehört worden. Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf die Ausführungen in der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung der 2. Kammer vom 29.04.2019 Bezug genommen. Am 13.05.2019 hat der erkennende Einzelrichter einen Beweisbeschluss erlassen und die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu Fragen bezüglich der Prüfung von Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 15 RL 2011/95/EU im Schweizer Asylverfahren eingeholt. Für den näheren Inhalt des Beweisbeschlusses und der konkreten Fragen wird auf Bl. 74, 74R d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.06.2019 hat das Auswärtige Amt zu den Fragen Stellung genommen. Für den näheren Inhalt der Antwort des Auswärtigen Amtes wird auf Bl. 82, 82R d. A. Bezug genommen. Auf die entsprechende Anfrage des erkennenden Einzelrichters vom 17.06.2019 haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 19.06.2019 bzw. vom 02.07.2019 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung im Sinne des § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.