Leitsatz: Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 71 a AsylG, dadurch dass ein Zweitantrag auch dann vorliegt, wenn das Asylerstverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführt worden ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nach der AsylzuständigkeitsVO vom 2. April 2008, die weiterhin gilt, zugriffsberechtigte Behörde auf das Zentralsystem von Eurodac nach Artikel 27 Abs. 2 VO Nr. 603/2013. (entgegen VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. September 2017 - 6 L 3805.17.EI.A -) Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 K 14481/17.A - vom 6. November 2017 gegen Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Oktober 2017 wird hinsichtlich des Ziellandes Afghanistan angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 14481/17.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 24. Oktober 2017 anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bzgl. des Antragstellers vorläufig zu unterlassen bzw. eine etwaig getätigte Mitteilung zu widerrufen, ist zulässig. Er ist statthaft, da die Klage gegen die – wie hier – vom BAMF ausgesprochene Unzulässigkeit der Durchführung eines Asylverfahrens und die nach Stellung eines Zweitantrages ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 71a Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 3 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Ziffer 3 des Bescheides, Abschiebungsandrohung, ist auch innerhalb der Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 AsylG gestellt worden. Der Bescheid vom 24. Oktober 2017 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers per Einschreiben, welches am 1. November 2017 zur Post gegeben wurde, zugestellt. Die Frist begann mit Zustellung nach § 4 Abs. 2 VwZG zu laufen also am Samstag, dem 4. November 2017. Sie endete am Montag, dem 13. November 2017. Der Antrag wurde am 9. November 2017 gestellt. Dem Antragsteller kann nicht entgegengehalten werden, dass ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, Ziffer 1 des Bescheides vom 24. Oktober 2017, fehle, denn erstens ist im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG allein die Anfechtungsklage zulässig, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16, und damit einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zweitens vermag eine positive Entscheidung die Rechtssphäre des Antragstellers verbessern. Sein Aufenthalt ist nach Ablehnung seines Asylgesuchs als unzulässig nach § 71 a Abs. 4 AsylG lediglich zu dulden. Würde dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides entsprochen werden, wäre der Aufenthalt nach § 63 AsylG zu gestatten. Der Antrag hat im oben tenorierten Umfang hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides vom 24. Oktober 2017 Erfolg, s. A. Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides (Unzulässigkeit des Asylantrags) ist der Antrag unbegründet, s. B. A. Gemäß §§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, zitert nach juris, Rn. 99. Dies ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der Fall. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Abschiebung nach Afghanistan androhen durfte, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Denn es liegen gewichtige Anhaltspunkte vor, dass in diesem Einzelfall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen können. Bei dem nationalen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen. Eine Abschichtung der einzelnen nationalen Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist nicht möglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 –zitiert nach juris Rn 17. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Aufgrund des Verweises auf die Vorgaben der EMRK kann sich ein Abschiebungsverbot u. a. aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ergeben, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung dieses Abschiebungsverbotes kommen im vorliegenden Fall ernsthaft in Betracht. Der sachliche Regelungsbereich des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit dem des unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, ohne dass das unionsrechtliche Abschiebungsverbot den nationalen Abschiebungsschutz als lex specialis verdrängt vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 – Rn. 36, zitiert nach juris Unter das in Art. 3 EMRK ausgesprochene Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung fallen jedenfalls sämtliche Maßnahmen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird Vgl. Bergmann, in: Renner u. a., Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 60 AufenthG Rn 35 m. w. Nachw. In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - zitiert nach Österreichischem Institut für Menschenrechte 3/2011, aufgerufen über www.hudoc.echr.coe.int. stellt der EGMR klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 – zitiert nach Österreichischem Institut für Menschenrechte 1/2011 aufgerufen über www.hudoc.echr.coe.int. entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f.). Art. 3 EMRK ist auch dann anwendbar, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind, EGMR, Urteil vom 29. April 1997 - 11/1996/630/813 – zitiert nach juris, EGMR Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 – Sufi and Elmi - zitiert nach Österreichischem Institut für Menschenrechte 3/2011 aufgerufen über www.hudoc.echr.coe.int. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben 1994 in Kunar geborener afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit, stützte sein Schutzgesuch im behördlichen Verfahren darauf, dass er aus der Provinz Kunar, Distrikt Sirkanaj stamme und sich dort für die Paschtunisch Sozialdemokratische Partei engagiert habe, die von den Taliban missbilligt werde. Der Distrikt liege unmittelbar an der Grenze zu Pakistan, dort befinde sich ein Rückzugsraum der Taliban und deswegen werde der Distrikt regelmäßig von Taliban überfallen. Er habe 2009 und 2010 Verfolgung erleiden müssen, er habe einen Drohbrief der Taliban erhalten und sein Elternhaus sei überfallen worden, denn die Taliban hätten nach ihm gesucht, er habe fliehen können. Er habe sich zudem aufgrund seiner Englischkenntnisse als informeller Dolmetscher für die US- Schutztruppen zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller sei durch diese Ereignisse traumatisiert und befand sich sowohl in den Niederlanden als auch jetzt im Bundesgebiet in psychologischer Behandlung. Ferner leidet er an einer Weizenunverträglichkeit – Zöliakie -. Grundsätzlich geht auch die Kammer derzeit noch davon aus, dass gesunde , arbeitsfähige Männer ohne besondere gefahrerhöhende Merkmale auch ohne familiäres Netzwerk zumindest in Kabul ein Leben am Rande des Existenzminimums finden können, das nicht durch ein „perspektivloses Dahinvegetieren“ gekennzeichnet ist, vgl. zu letzterem BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 -; Beschluss vom 21. Mai .2003 - 1 B 298.02, beide zitiert nach juris. Dabei geht die Kammer davon aus, dass Kabul derzeit sicher im Luftweg zu erreichen ist. Die Kammer nimmt aber aus allgemein zugänglichen Quellen eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage – auch in Kabul – wahr, vgl. Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministerium des Inneren vom Dezember 2016, UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of anti-government elements (AGEs), Version 2.0 December 2016. Die humanitäre Lage fasst UK Home Office in der letzten Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security and humanitarian situation, Version 4.0 August 2017 wie folgt zusammen: “…..Kabul’s rapid growth has put pressure on its infrastructure, including roads, water, sanitation and electricity supply. Approximately 64 per cent of dwellings in the city are considered ‘informal’. The quality of housing and infrastructure in informal areas varies greatly and has unreliable access to infrastructure. Rents in Kabul tend to be expensive compared to most other parts of Afghanistan. As a result, many residents of Kabul live in informal settlements93. 10.2.2 The UN Special Rapporteur reported in April 2017 that ‘Some estimates suggested Kabul grew by some 1,200 people per day owing to the influx of displaced and returnees. At the time of the visit [October 2016], more than 50 informal sites around Kabul housed an estimated 55,000 internally displaced persons.’94 10.2.3 While wages and public services in Kabul tend to be somewhat higher than in other parts of Afghanistan, large parts of the city remain extremely poor. Industries that have a heavy reliance on the international community – including the service and construction industries, have experienced a sharp decline in growth rates. The concentration of international forces, international organisations and government ministries in Kabul has meant that the cost of living is relatively high compared to the rest of the country. 10.2.4 Although there are no reliable statistics, unemployment was estimated to be widespread in Kabul and underemployment is also common. The influx of IDPs and returnees to the city has put pressure on the local labour market. Over the last decade, employment growth has been strongest in Kabul’s service sector, including small businesses such as family-owned markets, and in the construction industry. Due to the significant military and government presence in Kabul, there are also employment opportunities in the armed forces and the civil service.” Das Auswärtige Amt führt diesbezüglich im Lagebericht vom Juli 2017 aus (Rn 40): Die Lebensbedingungen des Einzelnen hängen daher von seiner Stellung im örtlich herrschenden Machtgefüge und Verhältnis zu den beteiligten Gruppierungen ab und werden von der Stabilität der örtlichen Machtverhältnisse beeinflusst. Seine Bedrohung kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und „unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls“ (UNHCR) wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden. Damit bezieht sich das Auswärtige Amt auf die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministerium des Inneren vom Dezember 2016, in diesem wird ausgeführt: Für die Bestimmung der konkreten Rückkehrgefährdung nur unter strikter Prüfung der im Einzelfall gefahrerhöhenden und gefahrsenkenden Merkmale zieht die Kammer den Aufsatz von Frederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3, 2017 heran. Nach diesen Grundsätzen steht im konkreten Einzelfall zwar noch nicht mit Gewissheit fest, dass dem Antragsteller ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs, 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zusteht, denn die Schwere und Behandlungsbedürftigkeit der Krankheiten des Klägers bedürfen im Einzelnen noch weiterer Aufklärung, auch muss die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit gerade dieses Antragstellers durch die Taliban im wahrscheinlichen Rückkehrort Kabul aufgeklärt werden. Die Ablehnung der nationalen Abschiebungsverbote in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Oktober 2017 war jedenfalls – auch hinsichtlich der Erkrankungen des Klägers - zu pauschal und wird den o.g. Kriterien einer Einzelfallprüfung nicht gerecht. Zwar mögen die einzelnen Atteste und medizinischen Bescheinigungen die hohen Anforderungen der Rechtsprechung jeweils im Einzelnen nicht vollständig erfüllen, sie sind allerdings von verschiedenen medizinischen Einrichtungen über einen langen Zeitraum im Wesentlichen gleichlautend bestätigt und haben dadurch eine Glaubhaftigkeit. B. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 1 des Bescheides des BAMF vom 24. Oktober 2017 ist unbegründet. Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73 b und 73 c AsylG aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrages ist danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, d. h. allein die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Grundverfügung am Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, d,h, konkret ob die Antragsgegnerin den von dem Antragsteller im Bundesgebiet gestellten Antrag nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG als unzulässigen Zweitantrag ablehnen durfte. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstatt (§ 26a AsylG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Im Falle eines solchen Zweitantrages ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das BVerwG hat die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Unionsrecht offengelassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – zitiert nach juris, Rn 26, weil im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens aus anderen Gründen nicht vorlagen. Bedenken gegen diese Vorschrift werden deswegen erhoben, vgl. Marx, AsylG 9. Aufl. 2016 § 71 a Rn 3, weil das unionsrechtlich zulässige Konzept des Folgeantrags, s. Art. 40 ff der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) vom Gesetzgeber auf ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedsstaat übertragen worden ist. Die Kammer teilt diese Bedenken nicht, denn nach § 40 Abs. 7 Asylverfahrensrichtlinie ist – auch - ein Fall der mitgliedstaatsübergreifenden Prüfung eines Folgeantrages ausdrücklich möglich, wenn nämlich die Prüfung der Folgeantrages aufgrund Ablaufes der Überstellungsfristen auf den „überstellenden „Mitgliedsstaat übergegangen ist. Diese Konstellation dürfte der nationalen Regelung des § 71 a AsylG entsprechen. Im Übrigen widerspräche eine Beschränkung des unionsrechtlichen Begriffs "Folgeantrag" wie er in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe d) Asylverfahrensrichtlinie verwandt wird auf solche Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, Sinn und Zweck des mit den unionsrechtlichen Vorschriften zum Asylrecht angestrebten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Vgl. hierzu Erwägungsgründe 2 bis 4, 6, 7, 9 und 22 zur Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Erwägungsgründe 2 bis 7 und 9 der Richtlinie 2013/32/EU sowie die Erwägungsgründe 2, 3, 5, 7, 8 und 11 der Richtlinie 2011/95/EU. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem soll, wie insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Dublin III-Verordnung) sowie Art. 33 Abs. 2 lit. a) und d) Asylverfahrensrichtlinie folgt, einerseits gewährleisten, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz von den Behörden eines Mitgliedstaats geprüft wird, andererseits aber auch sicherstellen, dass diese Prüfung, solange keine neuen Umstände vorliegen, nur einmal erfolgt. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einen Folgeantrag, der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird, diesen Antrag nur deshalb erneut vollumfänglich prüfen müsste, weil das vorangegangene Asylverfahren nicht in demselben Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 10 L 109/17.A –, zitiert nach juris Rn 18f; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Rn. 15. Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag dort entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 29. Ob ein solcher erfolgloser Abschluss des Asylerstverfahrens vorliegt, hat grundsätzlich das Bundesamt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aufzuklären und festzustellen. Es darf sich dabei nicht auf Mutmaßungen beschränken und die Ermittlung nicht ohne Weiteres dem Asylantragsteller auferlegen, da dieser in aller Regel über den Verfahrensablauf in dem Drittstaat keine verlässlichen Angaben machen kann. Vgl. etwa VG Köln 15 L 920/17. A Beschluss vom 14.07.2017 und 17 L 2303/17.A Beschluss vom 3, Juli 2017 m.w.Nachweisen Gemessen hieran hat das Bundesamt hinreichend ermittelt, dass das Asylerstverfahren des Antragstellers in den Niederlanden auf der Grundlage der Asylverfahrensrichtlinie erfolglos abgeschlossen worden ist. Der Antragsteller selber hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass er in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Der Antragsteller hat niederländische Dokumente vorgelegt, die seine mögliche freiwillige Ausreise aus den Niederlanden betrafen. Das Bundesamt hat eine Info-Request-Anfrage an die Niederlande zum Stand des dortigen Verfahrens durchgeführt (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung), und aufgrund der Antwort am 10. März 2017 erfahren, dass der Antragsteller zuletzt am 29. März 2012 um internationalen Schutz nachgesucht hat. Der Antrag sei ,so die niederländische Mitteilung, am 2. Juni 2014 als unbegründet abgelehnt worden. Aufgrund dieser Datumangabe ist davon auszugehen, dass der Asylantrag des Antragstellers entsprechend der – aktuellen –Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 geprüft wurde. Denn diese war bis zum 21. Dezember 2013 in nationales Recht umzusetzen. Dokumente, dass die Niederlande die Umsetzungsfrist nicht eingehalten haben, lassen sich in den öffentlich zugänglichen EU-Datenbanken nicht entnehmen. Demnach umfasste die niederländische Asylprüfung mit dem internationalen Schutz sowohl die Flüchtlingseigenschaft, als auch den nationalen Schutz, vgl. Artikel 2 a) der Qualifikationsrichtlinie. Dass das Bundesamt einen positiven Eurodac-Treffer bezüglich der Niederlande zum Anlass genommen hat, eine Info-Request-Anfrage an die Niederlande zu richten, ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. September 2017 zugesandt durch den Antragsteller, jedenfalls insofern nicht, als die Leitsätze 1. und 2. des Beschlusses betroffen sind. Danach sind weder das Bundeskriminalamt (BKA), noch das BAMF zugriffsberechtigte Behörden von der Bundesrepublik Deutschland auf das Zentralsystem von Eurodac nach Art. 27 Abs. 2 VO Nr. 603/2013 benannt. Eine nationale Ermächtigungsvorschrift fehle. Nach Leitsatz 2. seien alle Zugriffe auf das Eurodac-System mangels Bestimmung einer zuständigen Behörde rechtswidrig. Das BAMF ist mit sämtlichen damaligen Außenstellen am 20. Juli 2015, dem Tag des Inkrafttretens der Eurodac-VO 603/2013, im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art 27 Abs. 1 der VO als zugriffsberechtigt auf die eigenen übermittelten Daten (Daten vom Herkunftsmitgliedsstaat) benannt, Vgl. Liste der benannten Behörden, die nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Zugriff auf die im Zentralsystem von Eurodac gespeicherten Daten für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Zwecke haben (2015/C 237/01) Die Aufgabenbestimmung von Eurodac in Artikel 1 Abs. 1 der Eurodac-VO 2013 ist inhaltsgleich, wenn auch nicht wortgleich mit dem Zweck von Eurodac nach Artikel 1 Abs. 1 der Eurodac VO vom 11. Dezember 2000. Nach beiden soll ein „Eurodac“ genanntes System nach Maßgabe der Verordnung eingerichtet werden, welches dazu dient, die Bestimmung des Mitgliedsstaates, der nach dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, zu unterstützen. Die Eurodac VO 2013 erhält außerdem noch nach Art. 1 Abs. 2 gegenüber der alten VO erstmalige Aufgaben der Gefahrenabwehr; dieser Absatz ist im vorliegenden Fall aber irrelevant. Artikel 23 der Eurodac-VO regelt den geteilten Verantwortungsbereich für die Datenverarbeitung bei dem Betrieb von Eurodac, grob gesprochen ist die EU gemäß Art. 23 Abs. 4 für die Zentraleinheit und die dortige Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich, der Mitgliedsstaat gemäß Art. 23 Abs. 1, 2 und 3 für die Rechtmäßigkeit und Sicherheit der Übermittlung der Daten als auch der Datensicherheit verantwortlich, sowie für die Identifizierung. Gemäß der auf § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG beruhenden AsylzuständigkeitsbestimmungsVO vom 2. April 2008 wird für die EurodacVO alt (Verordnung EG 2075/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000) sowohl das Bundesamt als auch das BKA bestimmt. Dabei ist das Bundesamt die Kommunikationsstelle mit den anderen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach der DublinVO, während das BKA nach § 5 Ziffer 1 für die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit, und nach Ziffer 2 für die Überprüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse zuständig ist. Diese getrennte Zuständigkeit entspricht auch § 16 AsylG. Danach leistet das BKA dem Bundesamt Amtshilfe bei der Überprüfung der Identität. Zwar ist zutreffend, dass die EurodacVO alt mit Inkrafttreten der VO603/ 2013 (EurodacVO 2013) am 20. Juli 2015 außer Kraft getreten ist, jedoch folgt daraus nicht zwingend, dass die nationale Bestimmung der Zuständigkeiten für Eurodac nach der AsylzuständigkeitsVO nunmehr „ins Leere gingen“. Die Aufgaben und Zuständigkeiten nach Art. 1 Abs. 1 der EurodacVO 2013 entsprechen sich mit der alten völlig, auch ist die Begrifflichkeit dieselbe. Die Annahme des VG Wiesbaden, dass es sich um eine statische und nicht um eine dynamische Verweisung handelt, überzeugt nicht. Es handelt sich bei der Zuständigkeitsbestimmung um gar keine Verweisung. Verweisungen sind eine gesetzgeberische Technik, die Tatbestandsmerkmale in einer Norm nicht noch einmal zu bestimmen, sondern an eine andere Norm außerhalb dieses Rechtstextes anzuknüpfen. Hierbei stellt sich dann die Frage, ob spätere Veränderungen der Norm außerhalb des Rechtstextes mitumfasst sein sollen (dynamische Verweisung) der nicht (statische Verweisung). Um eine solche Rechtsfigur handelt es sich hier nicht. Es sollten mit der AsylzuständigkeitsVO Zuständigkeiten von nationalen Behörden für Eurodac bestimmt werden. Anstelle des Wortes Eurodac hat der Verordnungsgeber die Bezeichnung der damaligen EurodacVO genommen. Da für den hier allein in Betracht kommenden Zweck von Eurodac hinsichtlich der Datenerhebung, Übermittlung und Verarbeitung, die Feststellung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaat, zwischen der EurodacVO alt und neu kein Unterschied besteht, bestand kein zwingender Grund die AsylzuständigkeitsVO zu berichtigen. Es lässt sich eindeutig national bestimmen, wer innerstaatlich (Bundesamt oder BKA) für was zuständig ist. National ist das Binnenverhältnis zwischen Bundesamt und BKA mit § 16 AsylG geregelt: das BKA leistet Amtshilfe. Europarechtlich ist nach Art. 27 Abs. 2 der EurodacVO 2013 allein das Bundesamt zuständig und verantwortlich. Offenbleiben kann, ob das BKA gegenüber der EU als einzige nationale Zugangsstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EurodacVO 2013 benannt wurde. Aus Art. 3 Abs. 2 der VO lässt sich eine solche Benennungspflicht nicht folgern. Dieses könnte aus Artikel 2 Abs. 1 lit e EurodacVO 2013 zu folgern sein, wonach „nationale Zugangsstelle“ die benannte nationale Stelle ist, die mit dem Zentralsystem Daten austauscht. Die englische, französische, bulgarische und niederländische Sprachversion von Art 2 Abs. 1 lit e EurodacVO 2013 legen ein anderes Verständnis nahe: danach ist die benannte nationale Stelle keine Behörde, sondern wie das Zentralsystem eine Datenbank. Dafür spricht dass in allen Sprachversionen bis auf die deutsche, das Wort „System“ wiederholt wird. „National Access Point“ means the designated national system which communicates with the Central System. “point d’accès national”: le système national désigné pour communiquer avec le système central. национално звено за достъп“ означава посочената национална система, която комуникира с централната система; "nationaal toegangspunt": het aangewezen nationale systeem dat communiceert met het centraal systeem; Anzugeben, zu benennen wäre also die einzige Datenbank, die mit dem Zentralsystem Daten austauschen darf. Dabei dürfte es sich tatsächlich um eine beim BKA angesiedelte (Fingerabdruck)Datenbank handeln, aber das BKA selbst ist nicht zu benennen. Eine datenschutzrechtliche oder gar verfassungsrechtliche Pflicht die Datenbank durch Rechtsakt zu bestimmen, dürfte nicht bestehen. Ob das BKA ordnungsgemäß gemäß Artikel 5 der EurocVO 2013 für Gefahrenabwehraufgaben bestimmt wurde, ist vorliegend irrelevant. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Ablehnung des Folgeantrages als Zweitantrag. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Folgeantrags war wegen Überschreitens der Überstellungsfrist nach den Art. 18 Abs. 1 lit. D und Art. 19 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 Dublin-III VO auch auf die Bundesrepublik übergegangen. Jedenfalls ist der Antragsteller der Annahme des Bundesamtes nicht entgegengetreten. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wurden ohne Rechtsfehler geprüft und abgelehnt. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass sein zweiter Asylantrag inhaltlich dem ersten, der in den Niederlanden gestellt wurde, entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.