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Urteil

1 A 7299/16

VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2019:0115.1A7299.16.00
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Leitsätze
1. Das Asylverfahren in Norwegen umfasst grundsätzlich eine vollständige Prüfung der Tatbestände des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011)). (Rn.20) 2. Die Einholung eines sog. „info-request“ nach Art. 34 der Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013)) ist grundsätzlich geeignet, um eine Feststellung zu dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens i.S.d. § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) treffen zu können.(Rn.25)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 24. November 2016 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Asylverfahren in Norwegen umfasst grundsätzlich eine vollständige Prüfung der Tatbestände des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011)). (Rn.20) 2. Die Einholung eines sog. „info-request“ nach Art. 34 der Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013)) ist grundsätzlich geeignet, um eine Feststellung zu dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens i.S.d. § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) treffen zu können.(Rn.25) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 24. November 2016 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Verpflichtungsanträge), wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 2 VwGO. II. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Parteien durch den Berichterstatter und kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil sie hierzu mit Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. III. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 oder § 71a Abs. 1 AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 15). Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (vgl. BT-Drs. 18/8615 v. 31.5.2016, S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der – materiell-rechtlich unverändert geregelte – Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung am 6. August 2016 ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. eingehend BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16 ff.; VG München, Beschl. v. 7.2.2017, M 17 S 17.30546, juris Rn. 11; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 9.8.2017, 1 A 3748/16, n.v.). 2. Die Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat aufgrund seiner nach Bestandskraft des Bescheides vom 24. November 2016 erfolgten Konversion zum Christentum einen Anspruch darauf, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird [dazu a)]. Die Entscheidung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG war deshalb ebenso aufzuheben [dazu b)]. a) Die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG liegen vor. Für das Gericht bestehen zwar keine Zweifel, dass es sich bei dem Asylantrag des Klägers um einen Zweitantrag handelt [dazu aa)]. Indes ist die Konversion des Klägers zum Christentum geeignet, eine neue, für den Kläger günstigere Sachlage zu begründen, so dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Beklagte zu erfolgen hat [dazu bb)]. aa) Bei dem Asylantrag des Klägers handelt es sich um einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG. (1) Norwegen ist in der Anlage I zu § 26a AsylG genannt und damit sicherer Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten (vgl. Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags vom 19.1.2001, ABl. L 93/40, ergänzt durch Beschluss des Rates vom 21.2.2006, 2006/167/EG, ABl. L 57/15). Deutschland hat ferner die Zuständigkeit für das Verfahren des Klägers übernommen (vgl. Bl. 59 d.A.). (2) Weiterhin ist von einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in Norwegen auszugehen. Das Prüfprogramm des in Norwegen gestellten Asylantrags umfasst neben den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft auch eine vollständige Prüfung des subsidiären Schutzes [dazu (a)]. Das norwegische Asylverfahren des Klägers ist auch endgültig abgeschlossen (dazu (b)]. (a) Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 71a AsylG muss das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren neben der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch die vollständige Prüfung des subsidiären Schutzes umfassen (vgl. dazu im Einzelnen VG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2016, 1 AE 2790/16, juris Rn. 16; VG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2018, 3 B 15/18, juris Rn. 38 m.w.N.). Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Prüfprogramm des in Norwegen gestellten Asylantrags nicht auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes i.S.d. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337/9) umfasste. Soweit in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch dieses Gericht (1 AE 7300/16) noch angeführt wurde, es bestünden ernstliche Zweifel, dass in dem hier maßgeblichen Zeitraum das norwegische Asylverfahren eine vollständige Prüfung des subsidiären Schutzes, insbesondere des Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie, beinhaltet habe, bestehen diese Zweifel nach erneuter Prüfung nicht fort. Gemäß Art. 28 des zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen norwegischen Ausländergesetzes vom 15. Mai 2008 (Lov om utlendingers adgang til riket og deres ophold her – utlendingsloven) wird ein ausländischer Staatsangehöriger auf Antrag als Flüchtling anerkannt, wenn er (a) begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Herkunft, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen seiner politischen Überzeugung hat und den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht in Anspruch nehmen will, oder (b), ohne in den Anwendungsbereich von (a) zu fallen, gleichwohl der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt ist, nach Rückkehr in das Heimatland der Todesstrafe, Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden (Text mit englischer Übersetzung abrufbar unter https://lovdata.no/dokument/ NLE/lov/2008-05-15-35). Damit sind dem Wortlaut nach jedenfalls die Art. 15 lit. a) und lit. b) der Qualifikationsrichtlinie umgesetzt worden. Dagegen wurde Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie nicht in das norwegische Recht umgesetzt. Der norwegische Gesetzgeber hat bewusst auf eine wörtliche Umsetzung des Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie verzichtet, weil er dessen Anwendungsbereich bereits von dem Tatbestandsmerkmal des Schutzes vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 15 lit. b) der Qualifikationsrichtlinie bzw. Art. 3 EMRK erfasst sieht. Offenbar befürchtete der norwegische Gesetzgeber, dass bei einer wörtlichen Umsetzung des Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie Missverständnisse über den Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes entstehen könnten, insbesondere im Hinblick auf Personen, die nicht aufgrund eines Kriegszustandes oder massiver Gewalt Schutz beanspruchen (vgl. dazu http://emn.ee/wp-content/uploads/2016/03/Compilation_wider-dissemination_-_ad-hoc_query_on_asylum_ seekers_from_afghanistan_5.pdf). Demnach soll der Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auch den Schutz vor einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie erfassen (vgl. dazu die Erläuterung des Gesetzesvorschlags des norwegischen Ministeriums für Arbeit und Inklusion, Ot.prp.nr. 75, 2006 - 2007, S. 94 f.; abrufbar unter https://www.stortinget.no/no/Saker-og-publikasjo ner/Saker/Sak/?p=37763; vgl. auch VG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2018, 3 B 15/18, juris Rn. 38; VG München Beschl. v. 28.2.2018, M 16 S 17.47946, juris Rn. 22). Dies verdeutlicht auch eine Entscheidung des norwegischen Grand Board of the Immigration Appeals Board (UNE) aus Oktober 2010, der ebenfalls entnommen kann, dass Art. 28 Abs. 1 lit. b) des norwegischen Ausländergesetzes Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie abdecken soll und dass die entsprechende Praxis der EU-Mitgliedstaaten zu dieser Norm eine zu berücksichtigende Quelle für Norwegen sei (vgl. http://emn.ee/wp-content/uploads /2016/03/Compilation_wider-dissemination_-_ad-hoc_query_on_asylum_seekers_from_ afghanistan_5.pdf). Es kann dabei dahinstehen, ob auf den bereits vor Inkrafttreten des aktuellen norwegischen Ausländergesetzes gestellten Asylantrag des Antragstellers andere Regelungen anzuwenden gewesen sein sollten. Denn das norwegische Ausländergesetz enthält keine Übergangsregelungen (vgl. Art. 140 des norwegischen Ausländergesetzes), so dass davon auszugehen ist, dass es unmittelbar nach Inkrafttreten am 1. Januar 2010 auf alle noch ausstehenden Verfahren zur Anwendung kam. Da die endgültige Entscheidung über das norwegische Asylverfahren des Klägers am 3. Juni 2011 erging, ist davon auszugehen, dass Art. 28 des norwegischen Ausländergesetzes im Asylverfahren des Klägers geprüft wurde. (b) Das norwegische Asylverfahren des Klägers ist auch abgeschlossen i.S.d. § 71a AsylG. Dies setzt voraus, dass der vorausgegangene negative Ausgang des Asylverfahrens durch rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt wird und feststeht; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung endgültig wurde (vgl. BVerwG Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 29 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2018, 8 AE 3383/18, juris Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklage hat ein sog. „info request“ nach der sog. Dublin III-Verordnung (Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013, ABl. 180/31) bei den norwegischen Behörden eingeholt (vgl. Bl. 88 d.A.). Darin teilte die norwegische Ausländerbehörde mit, dass der Asylantrag des Klägers durch Entscheidung vom 3. Juni 2011 endgültig abgelehnt wurde. Diese Information ist für die Feststellung des erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens i.S.d. § 71a AsylG grundsätzlich ausreichend (vgl. dazu eingehend VG Regensburg, Beschl. v. 9.10.2017, RN 5 S 17.34611, juris Rn. 14 ff.; s.a. VG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2018, 8 AE 3383/18, juris Rn. 9; VG München, Beschl. v. 4.9.2017, M 21 S 17.45996, juris Rn. 17 f.). Dazu kommt, dass der Kläger ausgeführt hat, er habe neun Mal Rechtsmittel gegen die ablehnenden Entscheidungen der norwegischen Behörden eingelegt (vgl. Bl. 68 d.A.). Auch dies spricht für den endgültigen Abschluss des Verfahrens. Es war daher nicht erforderlich, über das „info request“ weitere Informationen bei den norwegischen Behörden über das dortige Asylverfahren des Klägers einzuholen. Im Übrigen hätte es angesichts dieser Sachlage dem Kläger oblegen, die ablehnenden norwegischen Entscheidungen vorzulegen und Gründe darzulegen, die gegen den erfolglosen Abschluss des Verfahrens sprechen (vgl. zu den Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers VG Regensburg, Beschl. v. 9.10.2017, RN 5 S 17.34611, juris Rn. 13; VG Frankfurt / Oder, Beschl. v. 9.3.2017, 6 L 203/17.A, juris Rn. 9). bb) Die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG liegen vor. Diese setzen voraus, dass sich entweder die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufgreifensgründe nach § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG genügt nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der jedoch nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, Kammerbeschl. v. 3.3.2000, 2 BvR 39/98, juris Rn. 32 mw.N.). Der Kläger hat mit Schreiben vom 12. Januar 2017 mitgeteilt, dass er am 6. Januar 2017 getauft worden sei. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er den Glauben an den islamischen Gott verloren und eine Glaubenskrise gehabt habe. Er habe dann über einem Freund zur christlichen Kirche gefunden und daran teilgenommen. Er habe dort eine sehr positive Energie verspürt. Dieser Vortrag ist geeignet, eine aussichtsreiche neue Sachlage zu begründen. Denn aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich eine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen in Afghanistan für Personen, die ernsthaft vom Islam zum Christentum übergetreten sind (vgl. dazu VG Augsburg, Urt. v. 5.11.2018, Au 5 K 16.31345, juris Rn. 27 f.; VG Hamburg, Urt. v. 19.10.2018, 1 A 899/17, n.v.;). Des Weiteren geht das Gericht von Folgendem aus (VG Hamburg, a.a.O.): „Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40/15, juris Rn. 14; Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 30 f.). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei (in Deutschland) zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss – unter Beachtung der Grenzen richterlicher Erkenntnismöglichkeiten bzgl. innerer Tatsachen – festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt und er bei einer Rückkehr in sein Heimatland deshalb an seinem neuen Glauben festhalten würde. Hat der Schutzsuchende eine christliche Religion angenommen, genügt es daher im Regelfall nicht, dass er lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Auch das religiöse Selbstverständnis vor und nach der Ausreise aus dem Auskunftsland ist von Bedeutung. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 61 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 27.4.2016, 13 A 854/16.A, juris Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 7.9.2015, 9 LB 98/13, juris Rn. 34; VGH München, Beschl. v. 9.4.2015, 14 ZB 14.30444, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urt. v. 6.9.2016, 10 A 1096/14, n.v.).“ Ob unter Berücksichtigung der Taufe des Klägers und seines Vortrags tatsächlich eine Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter erfolgt, ist indes nicht im Verfahren der Wiederaufnahme, sondern im wiederaufgenommenen Verfahren durch die Beklagte zu prüfen und zu entscheiden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 12.3.2018, 4 AE 979/18, n.v.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 51 Rn 36a m.w.N.). Es genügt im vorliegenden Verfahren, dass dies nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Davon ist angesichts der Angaben des Klägers und seiner Taufe auszugehen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger ist nach dem Verständnis des Gerichts erst nach Erlass des Bescheides vom 24. November 2016 zum Christentum konvertiert, so dass dieser Umstand von der Beklagten noch nicht berücksichtigt werden konnte. Der Kläger hat auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt, da das Schreiben vom 12. Januar 2017 wenige Tage nach der erfolgten Taufe bei Gericht einging. b) Da die Entscheidung, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben wird, ist auch die weitere Entscheidung, eine Abänderung des Bescheides vom 24. November 2016 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzulehnen, aufzuheben. Denn diese Entscheidung ist jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 21). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ein 30-jähriger afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara, begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2016, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde. Der Kläger verließ nach eigenen Angaben im Jahr 2007 sein Herkunftsland und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich nach Großbritannien, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Im Februar 2008 wurde der Kläger von Großbritannien nach Griechenland überstellt. Von dort sei er über Italien, Frankreich, die Niederlande und Deutschland nach Norwegen gereist, wo er sich ca. sechs Jahre aufgehalten habe. Nach Angaben des norwegischen Utlendingsdirektoratet (UDI) stellte der Kläger dort am 12. August 2008 einen Asylantrag, der am 2. September 2009 abgelehnt wurde. Eine endgültige ablehnende Entscheidung sei am 3. Juni 2011 ergangen, eine Rückführungsentscheidung am 28. Mai 2014. Der Kläger sei seit 26. Mai 2014 flüchtig. Am 22. Juli 2014 stellte der Kläger einen Asylantrag in Deutschland. In der Anhörung bei der Beklagten am 12. Februar 2015 gab der Kläger an, dass er in Norwegen im Jahr 2011 eine ablehnende Entscheidung zu seinem dort gestellten Asylantrag erhalten habe. Er habe nicht alle wesentlichen Tatsachen in seinem dortigen Asylverfahren vortragen können. Er habe neun Mal Rechtsmittel eingelegt. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil Kutchis sein Dorf überfallen hätten und er dem Kommandanten Waffen gestohlen und diese verkauft habe. Mit Bescheid vom 24. November 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten wurde verneint. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG lägen nicht vor. Aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara folge keine Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Gründe für die Annahme eines Abschiebungsverbots seien nicht ersichtlich. Dagegen hat der Kläger am 1. Dezember 2016 Klage erhoben und das Gericht zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Der Kläger sei als Hazara landesweiter Verfolgung ausgesetzt. Zudem könne er in Afghanistan seinen Lebensunterhalt nicht sichern. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 teilte der Kläger ferner mit, dass er am 6. Januar 2017 in der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirche J. getauft worden sei, was einen neuen Asylgrund beinhalte. Nachdem der Kläger die Anträge auf Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2016 und Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, hilfsweise des subsidiären Schutzes und äußerst hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten zurückgenommen hat beantragt er noch, den Bescheid vom 24. November 2016 aufzuheben. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14. Dezember 2016 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Bescheid vom 24. November 2016.