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Beschluss

19 ZE BASA WS 2012/2013, 19 ZE BASA WS 12/13, 19 ZE 1129/12 u.a.

VG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1122.19ZEBASAWS2012.20.0A
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Leitsätze
Kapazitätserschöpfung im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg unter Berücksichtigung von aus Sondermitteln geschaffenen Stellen.(Rn.25) (Rn.231)
Tenor
1. Die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zum Wintersemester 2012/2013 im 1. Fachsemester werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Verfahren auf jeweils € 3.750,– festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kapazitätserschöpfung im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg unter Berücksichtigung von aus Sondermitteln geschaffenen Stellen.(Rn.25) (Rn.231) 1. Die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zum Wintersemester 2012/2013 im 1. Fachsemester werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Verfahren auf jeweils € 3.750,– festgesetzt. A. Die Kammer entscheidet über die Anträge von 78 Studienbewerbern, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit vorläufig zuzuweisen, in einem einheitlichen Beschluss. B. Die Antragsteller erstreben jeweils einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2012/2013. Der Studiengang ist dem Department Soziale Arbeit zugeordnet, welches daneben noch den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit sowie den Masterstudiengang Soziale Arbeit umfasst. Die Bachelorstudiengänge beginnen jeweils nur im Wintersemester, der Masterstudiengang nur zum Sommersemester. Gemäß der vorgelegten Kapazitätsberechnung (Anlage Ag 18) ist von der Antragsgegnerin als Berechnungsstichtag der 1. März 2012 gewählt worden. Dieser liegt auch der von der Antragsgegnerin an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung (nachfolgend: BWF), übermittelten Kapazitätsberechnung (Endfassung 11.04.2012) zugrunde. Für die dem Department zugehörigen Studiengänge bestehen nach der „Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013“ vom 3. Juli 2012 (HmbGVBl. S. 338, nachfolgend: Zulassungszahlenverordnung HAW 2012 (ZulZVO HAW 2012)) Zulassungsbeschränkungen. Die Zulassungszahlen für Erstsemester sind danach im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit (Bachelor) auf 46 Studienplätze (1.4 Anlage 1), im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) auf 220 Studienplätze (1.29 Anlage 1) und im Studiengang Soziale Arbeit (Master) auf 24 Studienplätze (2.11 Anlage 2) festgesetzt worden. Gemäß § 1 Abs. 4 bis 6 ZulZVO HAW 2012 ist der Zugang in ein höheres Fachsemester der Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit und Bildung und Erziehung in der Kindheit ebenfalls zulassungsbeschränkt. Studienbewerber für das zweite oder ein höheres Fachsemester werden nur in dem Maße zugelassen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Gemäß Anlage 2 Abschnitt II der „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO)“ vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) in der zum Stichtag maßgeblichen zuletzt durch die „Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung“ vom 19. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 72) geänderten Fassung beträgt der Curricularnormwert (CNW) für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (nachfolgend: BASA) 5,34, für den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit (nachfolgend: BABE) 5,41 und für den Masterstudiengang Soziale Arbeit (nachfolgend: MASA) 2,53. Wegen der Einzelheiten der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Kapazitätsberechnung wird auf die von ihr vorgelegte Tabelle (Endfassung BWF 13.07.2012 – Anlage Ag 18) verwiesen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist die personelle Ausstattung zum Teil über Sondermittel zur Bewältigung des doppelten Abiturjahrgangs sowie aus aufgrund des Hochschulpakts 2020 zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert. Der Hochschulpakt 2020 ist eine zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder am 20. August 2007 abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung aufgrund von Art. 91 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG (Bundesanzeiger Nr. 171 v. 12.9.2007, S. 7480), die durch die Verwaltungsvereinbarung vom 4. Juni 2009 ergänzt wurde („zweite Programmphase“, http://www.bmbf.de/ pubRD/verwaltungsvereinbarung_hochschulpakt_zweite_programmphase.pdf). Ziel dieser Vereinbarungen ist u.a. die Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Jahren 2007 bis 2020. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Erstsemesterliste (Stand 17. September 2012) sind für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 250 Studienanfänger im Studiengang BASA und 79 Studienanfänger im Studiengang BABE im 1. Fachsemester immatrikuliert gewesen (Anlage Ag 133). Auf gerichtliche Anforderung hat die BWF die Vorgänge über die Festsetzung der Zulassungszahlen für die genannten Studiengänge des Departments Soziale Arbeit sowie die Vorgänge über die Festsetzung der Curricularnormwerte vorgelegt (Akte 8.13.03-1.3,13.1). Wegen der Einzelheiten der Kapazitätsberechnung wird auf die gerichtliche Sammelakte "19 ZE Soziale Arbeit (Bachelor) WS 2012/2013, 19 ZE Bildung und Erziehung in der Kindheit (Bachelor) WS 2012/2013, 19 ZE Soziale Arbeit (Master) WS 2012/2013“ (nachfolgend: Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 2012/2013) verwiesen, die die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sowie sonstige, nicht nur einzelne Verfahren betreffende Unterlagen enthält. Sofern Anlagen ohne weitere Angabe zur Fundstelle zitiert werden, befinden sich diese in der genannten Sammelakte. Des Weiteren wird auf die Generalakte, in welche die Vorgänge aufgenommen sind, die alle Verfahren gegen die Hochschule für Angewandte Wissenschaften betreffen, sowie auf die von der Behörde für Wissenschaft und Forschung vorgelegten Akten (Akte 8.13.03-1.3,13.1) Bezug genommen. Das Gericht hat ferner die Sammelakte „19 ZE Soziale Arbeit (Bachelor) WS 2011/2012, 19 ZE Bildung und Erziehung in der Kindheit (Bachelor) WS 2011/2012, 19 ZE Soziale Arbeit (Master) WS 2011/2012“ (nachfolgend: Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 2011/2012) beigezogen. In allen Anträgen machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin verfüge über die im Wintersemester 2012/2013 vergebenen Studienplätze hinaus über weitere Studienplätze für Studienanfänger. Die auf vorläufige Zulassung zum Studiengang BASA gerichteten Anträge sind zulässig (C.), haben aber in der Sache keinen Erfolg (D.). C. Die Anträge sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller jeweils gegen ihre Ablehnungsbescheide vom 31. August 2012 frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so dass die Ablehnungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Dies ist auch im Verfahren 19 ZE 1538/12 der Fall. Die betreffende Antragstellerin hat jedenfalls dadurch Widerspruch erhoben, dass sie ihr unterschriebenes, an die Antragsgegnerin adressiertes und eindeutig als Widerspruch zu verstehendes Schreiben vom 2. September 2012 mit ihrem Eilantrag dem Gericht eingereicht hat, welches dieses dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin innerhalb der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO am 19. September 2012 zugestellt hat. D. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. eine hinreichende Dringlichkeit in Hinblick auf das bereits begonnene Semester glaubhaft gemacht. Auch für die Antragsteller, die ihren Antrag erst nach dem ersten Vorlesungstag (17. September 2012) gestellt haben, besteht sowohl das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis als auch ein Anordnungsgrund. Erledigen sich die Antragsverfahren nicht zeitnah durch eine Vergleichsregelung, sondern wird ein Kapazitätsverfahren durchgeführt, können in dieses auch Antragsteller einbezogen werden, die ihren Antrag erst nach Beginn der Vorlesungen gestellt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.2.2003, 1 BvR 89/03, NVwZ 2003, 857 f.). Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ein obiter dictum des OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 4. April 2012 (3 Nc 53/11, juris Rn. 75 ff.) das Bestehen eines Anordnungsgrundes deshalb anzweifelt, weil die Antragsteller die Möglichkeit hätten, an einer anderen Hochschule innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum gewünschten (dort nicht zulassungsbeschränkten) Studiengang zugelassen zu werden, ist dem nicht zu folgen. Die erkennende Kammer hat bereits mit Beschluss vom 26. September 2011 (19 ZE 770/11) ausgeführt, dass jedenfalls dann, wenn auch die Studienzulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt wird (siehe hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, juris Rn. 26 ff. m.w.N.), es einem Studienbewerber nicht zumutbar ist, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Studienplatzes an der Hochschule, an der er sich ordnungsgemäß beworben hat, nur im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Hieran ist festzuhalten. Denn Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht nur die freie Berufswahl, sondern ausdrücklich auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte, also z.B. auch die Möglichkeit, zwischen den verschiedenen Hochschulen wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/71, BVerfGE 33, 303, 329 ff.; BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, 6 CN 3.10, juris Rn. 25 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2011, 19 ZE 770/11; Beschl. v. 17.10.2012, 20 ZE 423/12 u.a.). Eine durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgte Einschränkung dahingehend, dass ein Studienbewerber sich auf einen Studienplatz an einer von ihm nicht begehrten Hochschule verweisen lassen muss, ist vorliegend – etwas anderes mag für die zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergebenen Studienplätze gelten – nicht ersichtlich. Es erscheint auch schwerlich mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährten Recht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar, Antragsteller auf eine andere Hochschule zu verweisen und den geltend gemachten materiellen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule und damit auch die Kapazitätsausschöpfung an dieser Hochschule im Eilverfahren ggf. ungeprüft zu lassen, zumal die oft erst nach einem Jahr ergehende Hauptsacheentscheidung für den betroffenen Antragsteller dann häufig an Bedeutung verloren haben wird (eingehend zum Ganzen: VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2012, 20 ZE 423/12 u.a.). Es kann daher offen bleiben, ob an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet ein Studiengang überhaupt zulassungsfrei angeboten wird, der dem von der Antragsgegnerin angebotenen Bachelorstudiengang Soziale Arbeit vergleichbar ist. E. Die Antragsteller haben nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch hinreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage glaubhaft gemacht, dass sie die für eine Zulassung nach § 3 der „Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Allgemeine Zulassungsordnung – HAWAZO)“ vom 8. Juli 2001 (Amtl. Anz. S. 1401) in der Fassung der zweiten Änderung vom 14. Dezember 2009 (Hochschulanzeiger Nr. 46/2010, S. 3) notwendigen Unterlagen frist- und formgerecht sowie vollständig bei der Antragsgegnerin eingereicht haben und die Zulassungsanträge somit formell ordnungsgemäß gestellt sind. Dies gilt auch für den Zulassungsantrag der Antragstellerin in dem Verfahren 19 E 2564/12, die im Studiengang Public Management an der HAW studiert und nach eigenen Angaben am 13. September 2012 ihre Bachelorprüfung bestanden hat und anschließend exmatrikuliert wurde. Ihr kann in diesem Verfahren nicht entgegengehalten werden, einen Studiengangswechsel vorgenommen zu haben, für den die Voraussetzungen des § 8 der Immatrikulationsordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 25. November 2004 (Amtl. Anz. S. 51; mit nachfolgenden Änderungen veröffentlicht im Hochschulanzeiger Nr. 50/2010, S. 27 – ImmOHAW) nicht vorliegen. Zwar ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ImmOHAW für einen Studiengangswechsel nach Beginn des dritten Studiensemesters die Zustimmung der zuständigen Stelle der Hochschule notwendig, die nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 ImmOHAW erteilt wird, wonach u.a. eine Teilnahmebescheinigung an einer Studienberatung vorzulegen ist. Hier kann dahinstehen, ob es sich im Fall der Antragstellerin überhaupt um einen Studiengangswechsel oder um ein nach § 2 Abs. 1 Sätze 5 ff. ImmoHAW unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise mögliches Doppelstudium gehandelt hätte. Den in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 HAWAZO geregelten – nicht kapazitär begründeten – Ablehnungsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass das etwaige Fehlen der Voraussetzungen für einen Studiengangswechsel oder für ein Doppelstudium zur Ablehnung des Zulassungsantrags führt. Insbesondere sind in § 3 Abs. 6 Nr. 1 bis 5 HAWAZO weder die Begründung für den Studiengangswechsel noch die Bescheinigung über eine Studienberatung angeführt. Zwar kann nach § 3 Abs. 9 HAWAZO die Vorlage weiterer Nachweise und Erklärungen verlangt werden, soweit dies in entsprechenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Vorliegend ist jedoch zum einen nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin weitere Unterlagen von der Antragstellerin verlangt hat. Zum anderen sind entsprechende Rechtsvorschriften nicht erkennbar. § 8 Abs. 2 ImmOHAW trifft zwar Regelungen zur Vorlage entsprechender Unterlagen. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur das dort geregelte Verfahren über die Erteilung der Zustimmung zum Studiengangswechsel. Dort kommt nicht zum Ausdruck, dass diese Unterlagen bereits im Zulassungsverfahren benötigt werden und deshalb zusammen mit dem Zulassungsantrag vorzulegen sind. Zudem ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 ImmOHAW, dass die Zulässigkeit des Studiengangswechsels erst im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens geprüft wird. Denn nach dieser Norm ist die Immatrikulation zu versagen, wenn ein Studiengangswechsel nach „§ 10“ (gemeint ist § 8) nicht zulässig ist. Der Antragstellerin fehlt auch nicht etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Eilantrag, weil bereits jetzt absehbar sei, dass sie die Immatrikulation im begehrten Studiengang BASA nicht erlangen könnte. Sollte die Zustimmung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ImmoHAW für einen etwaigen Studiengangswechsel überhaupt noch erforderlich sein, ist nicht ersichtlich, dass sie nicht noch erteilt werden könnte. Im Falle eines „Doppelstudiums“ würde ohnehin nach § 4 Abs. 4 ImmoHAW die Immatrikulation im bisherigen Studiengang automatisch erlöschen, falls nicht ein genehmigtes Doppelstudium vorliegt. Auch der Antrag in der Sache 19 E 2482/12 war formgerecht. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und des § 3 HAWAZO liegt zwar auch dann ein unvollständiger Antrag im Sinne dieser Vorschriften vor, wenn ein Zulassungsantrag fehlerhaft ausgefüllt ist, was jedenfalls dann zur Ablehnung führt, wenn die Falschangabe Auswirkungen auf den Rang des Studienbewerbers nach Qualifikation oder Wartezeit haben kann. Die Antragstellerin des Verfahrens 19 E 2482/12 hat indes keinen fehlerhaften Zulassungsantrag gestellt. Der Ausdruck ihres im Online-Verfahren gestellten Zulassungsantrags weist zwar als Note der Hochschulzugangsberechtigung „30“ aus, was eine Durchschnittsnote von 3,0 bedeutet, während ihre Durchschnittsnote ausweislich ihres Zeugnisses der Fachhochschulreife vom 27. Januar 2012 tatsächlich 3,1 beträgt. Unabhängig von der Frage, ob dies auf einer falschen Eingabe der Antragstellerin oder auf einem technischen Problem beruht, muss sich die Antragstellerin die insoweit bestehende Fehlerhaftigkeit nicht entgegenhalten lassen, weil sie handschriftlich in dem ausgedruckten Zulassungsantrag in der Rubrik „Möchten Sie Ihre Angaben noch ergänzen?“ ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihr Notendurchschnitt 3,1 betrage und ausführte, dass dies in der Online-Bewerbung falsch aufgenommen worden sei. Die Antragstellerin hat mithin in ihrem Antrag unmissverständlich den Fehler korrigiert und ihren richtigen Notendurchschnitt angegeben. Dies war für die Antragsgegnerin auch zweifelsfrei erkennbar. Zwar führt sie das Bewerbungsverfahren gemäß § 3 Abs. 11 HAWAZO als Online-Verfahren durch. Es obliegt ihr jedoch schon deshalb, solche handschriftlichen Korrekturen auf dem Ausdruck des Zulassungsantrags zur Kenntnis zu nehmen, weil der Antrag in Papierform (rechtzeitig) auf dem vorgeschriebenen Formblatt bei der Antragsgegnerin eingehen muss (vgl. § 3 Abs. 2 HAWAZO) und dieses Antragsformular ausdrücklich die Möglichkeit für ergänzende Angaben enthält. Nach Angabe der Antragsgegnerin können solche gesonderten Angaben auch gar nicht online macht werden. Vielmehr würden die Bewerber gerade darauf hingewiesen, etwaige Änderungen handschriftlich auf dem Ausdruck vorzunehmen. Da auch eine bestimmte Form der Korrektur, etwa das Durchstreichen der falschen Angabe, nicht vorgegeben ist, reicht die unmissverständliche Richtigstellung der Antragstellerin in dem Feld für ergänzende Angaben somit aus. F. Die Antragsteller haben nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch hinreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang zur Seite steht. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HmbHG sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zu immatrikulieren, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung besitzen und kein Versagungsgrund vorliegt. Die Ablehnung eines deutschen Studienbewerbers, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Studienzulassung unter voller Ausschöpfung der Ausbildungskapazität in rechtmäßiger Weise begrenzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, 1 BvR 393, 610/85, BVerfGE 85, 36, 56 ff.). Gleiches gilt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 HmbHG für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Deutschen gleichgestellt sind, sowie gemäß § 37 Abs. 1 HmbHG und § 4 Abs. 1 HAWAZO für Ausländer, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben. Die Kapazitätsermittlung hat der Senat aufgrund von § 2 Abs. 2 Satz 2 Hochschulzulassungsgesetz (v. 28.12.2004, HmbGVBl. S. 515 in der zuletzt durch Gesetz vom 6.3.2012 geänderten Fassung, HmbGVBl. S. 131 – nachfolgend: HZG) und aufgrund von Art. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (v. 17.2.2009, HmbGVBl. S. 36) in der zuletzt durch Gesetz vom 6.3.2012 (HmbGVBl. S. 132) geänderten Fassung i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 8.3.2008 bis 5.6.2008 (HmbGVBl. 2009, S. 37 – nachfolgend: „Staatsvertrag“) in der Kapazitätsverordnung geregelt. Die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung, wonach die jährliche (personelle) Aufnahmekapazität des Studiengangs (Ap) gemäß § 6 KapVO i.V.m. Anlage 1 Abschnitt II KapVO unter Bereinigung um die sog. Schwundquote gemäß § 16 KapVO (nachfolgend I.) zu bestimmen ist, ergibt indes, dass die Antragsgegnerin durch die kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen (nachfolgend II.), ihre Ausbildungskapazitäten im Studiengang BASA im Wintersemester 2012/2013 ausgeschöpft haben dürfte. Mithin kann offen bleiben, nach welcher Reihenfolge weitere Studienplätze unter den Antragstellern zu verteilen wären, insbesondere kann dahinstehen, ob – soweit dies geltend gemacht wurde – die Voraussetzungen für einen Härtefall gegeben sind. I. Jährliche Aufnahmekapazität (Ap) Auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung ist für die Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) zunächst das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) des Departments Soziale Arbeit zu bestimmen (1.). Daraus ist unter Berücksichtigung der Lehrnachfrage (2.) die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) des Studiengangs BASA zu berechnen (3.) und in bestimmten Fällen ggf. anzupassen (s.u. 4. bis 6.). 1. Bereinigtes Lehrangebot (Sb) Das Gericht geht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen von einem bereinigten Lehrangebot (Sb) von 703,25 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester aus. Die jährliche Aufnahmekapazität wird nach § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Der Stichtag ist vorliegend entsprechend der vorgelegten Kapazitätsberechnung der 1. März 2012 (Beginn des Sommersemesters 2012). Hiervon abweichend werden gemäß § 10 Satz 1 KapVO als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) wird gemäß § 6 KapVO in Verbindung mit der Anlage 1 zur KapVO sodann durch Gegenüberstellung des Lehrangebots aufgrund der personellen Ausstattung mit der durch den Lehraufwand bestimmten Lehrnachfrage ermittelt. 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S) Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) aus den zugeordneten Stellen von Hochschullehrern (nachfolgend 1.1.1.) unter Berücksichtigung der Verminderungen des Lehrdeputats (nachfolgend 1.1.2.), den Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter (nachfolgend 1.1.3.) sowie der Lehraufträge (nachfolgend 1.1.4.) zu ermitteln und dieses um den sog. Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E; nachfolgend 1.2.) zu verringern (vgl. zu den Begriffen und Symbolen: Anlage 1 zur KapVO). Für die Berechnung des (zunächst unbereinigten) Lehrangebots (S) sind alle der Lehreinheit zugeordneten Stellen des Lehrpersonals gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO nach Stellengruppen einschließlich der durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden (§ 10 KapVO) zu berücksichtigen. Als Lehrdeputat einer Stelle ist gemäß § 9 Abs. 1 und 2 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson der betreffenden Stellengruppe anzusetzen und eine eventuelle Verminderung zu berücksichtigen. 1.1.1. Stellen der Hochschullehrer Entsprechend dem Verwaltungsgliederungsplan (Stand 1.3.2012 – Anlage Ag 19) sind dem Department Soziale Arbeit 34 volle Professorenstellen (Prof. C2/C3 bzw. W2/W3) zugeordnet. Hierbei handelt es sich nach dem Verwaltungsgliederungsplan um folgende Stellen: 1. Nr. 928 SozA/Prof. 1 (...) 2. Nr. 2125 SozA/Prof. 2 (...) 3. Nr. 608 SozA/Prof. 3 (...) 4. Nr. 796 SozA/Prof. 4 (...) 5. Nr. 894 SozA/Prof. 5 (...) 6. Nr. 917 SozA/Prof. 6 (...) 7. Nr. 595 SozA/Prof. 7 (...) 8. Nr. 2145 SozA/Prof.7a (...) 9. Nr. 919 SozA/Prof. 8 (...) 10. Nr. 921 SozA/Prof. 9 (...) 11. Nr. 922 SozA/Prof. 10 (...) 12. Nr. 1297 SozA/Prof. 11 (...) 13. Nr. 925 SozA/Prof. 12 (...) 14. Nr. 926 SozA/Prof. 13 (...) 15. Nr. 927 SozA/Prof. 14 (...) 16. Nr. 929 SozA/Prof. 15 (...) 17. Nr. 930 SozA/Prof. 16 (...) 18. Nr. 932 SozA/Prof. 17 (...) 19. Nr. 933 SozA/Prof. 18 (...) 20. Nr. 935 SozA/Prof. 19 (...) 21. Nr. 655 SozA/Prof. 20 (...) 22. Nr. 931 SozA/Prof. 21 (...) 23. Nr. 940 SozA/Prof. 22 (...) 24. Nr. 941 SozA/Prof. 23 (...) 25. Nr. 943 SozA/Prof. 25 (...) 26. Nr. 944 SozA/Prof. 26 (...) 27. Nr. 945 SozA/Prof. 27 (...) 28. Nr. 946 SozA/Prof. 28 (...) 29. Nr. 2123 SozA/Prof. 29 (...) 30. Nr. 949 SozA/Prof. 30 31. Nr. 2244 SozA/Prof. 31 (...) 32. Nr. 951 SozA/Prof. 32 (...) 33. Nr. 2124 SozA/Prof. 33 (...) 34. Nr. 2126 SozA/Prof. 34 (...) (Tabelle 1) Die des Weiteren ausgewiesene Stelle Nr. 865 Soz/Med0 „Medienkoordination“ ist eine sog. Strichstelle, die nach Angaben der Antragsgegnerin nur aus organisatorischen Gründen ausgewiesen ist, hinter der aber keine Mittelzuweisung steht. Sie ist deshalb kapazitätsrechtlich nicht in Ansatz zu bringen (zu dieser Stelle bereits VG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2010, 19 ZE BASA WS 2010/2011; Beschl. v. 30.10.2009, 19 E 2644/09 u.a.). Es wäre reine Förmelei, diese Stelle, nur weil sie im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführt ist, bei der Kapazitätsberechnung für das Department Soziale Arbeit anzusetzen, obwohl feststeht, dass der Stelleninhaber aus dieser Stelle keine Lehrverpflichtung zu erbringen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.10.1999, 3 NC 110/99, NordÖR 2000, 158, zit. nach juris Rn. 32 f.). Die Antragsgegnerin hat zudem erwogen, gemäß § 5 Abs. 2 KapVO für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013 anstatt von 34 nur von 33 Hochschullehrerstellen auszugehen, weil Prof. Dr. K… (Stelle SozA/Prof. 7) zum Berechnungsstichtag am 1. März 2012 bereits einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt habe, dem intern statt gegeben worden sei, wobei das Personalamt dem vorzeitigen Ausscheiden von Prof. Dr. K… aus dem Dienst zum Ende des Sommersemesters 2012 jedoch erst im Mai 2012 zugestimmt habe. Nach Auffassung der erkennenden Kammer findet auf diesen Sachverhalt § 5 Abs. 2 KapVO keine Anwendung. Gemäß § 5 Abs. 2 KapVO sollen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin, die – zum Berechnungsstichtag – bereits erkennbar sind, berücksichtigt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 25; Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47). Am Stichtag, dem 1. März 2012, stand hier offenbar die Absicht von Prof. Dr. Koller-Tejero fest, vorzeitig aus dem Dienst auszuscheiden. Nach Angabe der Antragsgegnerin sei dem auch „intern stattgegeben“ worden, was die Antragsgegnerin allerdings nicht näher substantiiert. Damit ist nicht hinreichend dargetan, dass zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO „erkennbar“ war, dass Prof. Dr. K… vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden wird. Ob und wann die letztlich erforderliche Entscheidung des Personalamts getroffen werden würde, stand zu diesem Zeitpunkt nämlich noch nicht fest. Ausweislich der vorgelegten Kapazitätsberechnung (Anlage Ag 18) sind sämtliche 34 Stellen mit dem vollen Lehrdeputat von 18 LVS pro Stelle (abzüglich der vorgenommenen Verminderungen gemäß §§ 16 bis 18 LVVO, s.u. 1.1.2.) in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Bei der Kapazitätsberechnung sind demgemäß 34 Professorenstellen in Ansatz zu bringen, für die gemäß § 12 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497) in der zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 geänderten Fassung (HmbGVBl. S. 346, 349) als Regellehrverpflichtung jeweils 18 LVS zu veranschlagen sind. Es ergeben sich somit 34 x 18 = 612 LVS. 1.1.2. Verminderungen des Lehrdeputats Von den einer Lehreinheit aufgrund ihrer personellen Ausstattung zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO abzuziehen, wenn die Regellehrverpflichtung nach anderen Vorschriften vermindert wird. Solche Vorschriften stellen §§ 16 – 18 LVVO dar. Maßgeblich sind auch insoweit die Verminderungen, die am Stichtag vorlagen und zwar für das zum Stichtag beginnende Sommersemester 2012. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der von ihr kapazitätsmindernd berücksichtigten 104 LVS Lehrermäßigungen zutreffend erteilt wurden. Gemäß § 16 Abs. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung u.a. von Professoren zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden (Forschungskontingent). Nach § 17 Abs. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt (Kontingent für sonstige Aufgaben). Bei beiden Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung dürfte es sich um Ermessensentscheidungen handeln, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25; vgl. ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.8.2012, 2 NB 37/12, juris Rn. 32 ff.). Für die Aufgaben steht jeder Hochschule gemäß § 16 Abs. 2 LVVO bzw. gemäß § 17 Abs. 2 LVVO jeweils ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung. Die Regelungen in § 19 Abs. 2 LVVO sehen in Bezug auf die Entscheidung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung ein dreistufiges Verfahren vor: 1. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden die in den §§ 16 und 17 LVVO genannten Kontingente zunächst in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG zwischen der Hochschule und der Freien und Hansestadt Hamburg festgelegt. 2. Diese Kontingente werden nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO in Hochschulen mit Fakultäten – wie hier – vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt. In Hochschulen mit Fakultäten ist das Präsidium zudem zuständig für fakultätsübergreifende Entscheidungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LVVO). Gemäß § 79 Abs. 1 HmbHG setzt sich das Präsidium zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder dem Kanzler. 3. Für die Verwaltung der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente sind nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO die Fakultätsleitungen zuständig. Diese Organe treffen nach § 19 Abs. 2 Satz 4 LVVO die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbHG wird die Fakultät von dem Dekanat geleitet. Das Dekanat besteht gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 HmbHG aus einer Dekanin oder einem Dekan, Prodekaninnen oder Prodekanen sowie einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Zuständigkeitszuweisung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LVVO entspricht der Regelung in § 79 Abs. 2 Satz 2 HmbHG, wonach das Präsidium fakultätsübergreifende Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben wahrnimmt. Die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVVO entspricht § 90 Abs. 5 Nr. 4 HmbHG, wonach das Dekanat die Aufgabe wahrnimmt, Entscheidungen über die Lehrverpflichtung zu treffen. Hieran orientiert sich das in der vom Präsidium der Antragsgegnerin als „Richtlinie zur Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ vom 1. Dezember 2005 in der Fassung der dritten Änderung vom 9. Februar 2012 (Hochschulanzeiger Nr. 73/2012, S. 22 – nachfolgend: „Richtlinie zur Umsetzung der LVVO“) beschlossene Verfahren. Soweit nach der Bestimmung zur Bewirtschaftung des „Funktionspools“ nach § 17 LVVO in Ziff. 3.2. Satz 1 der Richtlinie das Präsidium über das Kontingent für die Ermäßigung von übergreifenden Aufgaben und Funktionen entscheidet, dürfte dies im Einklang mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LVVO stehen. Die Regelung unter Ziff. 3.1. der Richtlinie zur Bewirtschaftung des „Forschungspools“ nach § 16 LVVO versteht das Gericht in Übereinstimmung mit den bindenden Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung und der Praxis der Antragsgegnerin dahingehend, dass das Präsidium allein über die Zuteilung der Lehrermäßigungen nach § 16 LVVO (Forschungskontingent) an die Fakultäten entscheidet, für die Verteilung des Forschungskontingents innerhalb der Fakultät jedoch die Dekanate zuständig sind. Soweit insbesondere von den Antragstellern in den Verfahren 19 ZE 1795/12 und 19 ZE 1290/12 die Auffassung vertreten wird, die Deputatsreduzierungen seien sämtlich nicht anzuerkennen, weil es für die Reduzierungen keine wirklichen Maßstäbe gebe, so dass dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nicht entsprochen werde, folgt das Gericht dem nicht. Vielmehr hat der hamburgische Gesetzgeber dem Gesetzesvorbehalt durch § 34 HmbHG i.V.m. §§ 16 ff. LVVO hinreichend Genüge getan. Nach § 34 Abs. 2 HmbHG ist bei der Festlegung der Lehrverpflichtung gerade die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben wie z.B. die Forschungstätigkeit oder die Aufgaben in der Selbstverwaltung der Hochschulen zu berücksichtigen. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 LVVO erlauben eine Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung nur zur Wahrnehmung jeweils bestimmter Aufgaben. Dass insoweit unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind, verletzt nicht den Gesetzesvorbehalt (VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE 369/11 u.a., nachfolgend: 19 ZE BASA WS 2011/2012; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 23). 1.1.2.1. Verminderung wegen Forschungstätigkeit, § 16 LVVO Gemäß § 16 LVVO kann die Lehrverpflichtung u.a. von Professoren zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden. Diese Möglichkeit gilt, anders als die Antragsteller in den Verfahren 19 ZE 1795/12 und 19 ZE 1290/12 meinen, auch für die Antragsgegnerin. § 16 Abs. 2 LVVO nennt ausdrücklich „jede“ Hochschule. Das Hamburgische Hochschulgesetz schließt auch für die Antragsgegnerin eine Forschungstätigkeit keinesfalls aus, sondern konkretisiert diese lediglich in § 4 Abs. 2 Satz 3 auf eine „praxisnahe“ Forschung (vgl. Winkler-Bondartschuk, in Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2010, § 4 Rn. 3). Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass eine Verminderung der Lehrverpflichtung wegen Forschungstätigkeit nach § 16 LVVO in dem am Berechnungsstichtag beginnenden Sommersemester 2012 im Department Soziale Arbeit in einem Umfang 41 LVS gewährt wurde und kapazitätsmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Kapazitätsbericht Anlage Ag 18 sowie Übersicht Anlage Ag 118). Im Einzelnen: (1.) Eine Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Jahr 2012 lag am Stichtag noch nicht vor. Die unter dem 28. August 2012 zwischen der Antragsgegnerin und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die BWF, geschlossene „Ziel- und Leistungsvereinbarung zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung für das Wintersemester 2012/13 und das Sommersemester 2013“ (Anlage Ag 135), in der als Forschungskontingent für die Antragsgegnerin 521 LVS pro Semester und als Kontingent für besondere Aufgaben pro Semester 744 LVS festgelegt wurden, kann nicht berücksichtigt werden. Weder lag sie am Berechnungsstichtag (1. März 2012) vor noch galten die festgelegten Kontingente am Stichtag. Allerdings hat die BWF bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 (Anlage Ag 111) der Antragsgegnerin bestätigt, dass das Kontingent für Forschung nach § 16 LVVO im Vorwege der noch abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Studienjahr 2012 mit 522 LVS pro Semester (= 7 % der Gesamtlehrverpflichtung) und das Kontingent für besondere Aufgaben nach § 17 LVVO mit 746 LVS pro Semester (= 10 % der Gesamtlehrverpflichtung) festgelegt wurden. Weiter heißt es dort, aus Sicht der BWF könne auf dieser Grundlage die interne Verteilung der Kontingente in der Verantwortung der HAW Hamburg (§ 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LVVO) erfolgen. Somit waren entsprechend der durch § 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG eröffneten Möglichkeit, wonach bei Fehlen einer Ziel- und Leistungsvereinbarung die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die staatliche Hochschulplanung festgelegt werden können, zum Berechnungsstichtag die Kontingente nach §§ 16 und 17 LVVO mit hinreichender Verbindlichkeit festgelegt, indem dieser Teil der Ziel- und Leistungsvereinbarung vorweggenommen wurde. Die geringfügige Reduzierung der Kontingente in der Teil- Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 28. August 2012 ist als eine Änderung dieser Festlegung zu sehen, die jedoch nach dem Berechnungsstichtag erfolgte und als nur unwesentliche Änderung nicht gemäß § 5 Abs. 3 KapVO zu berücksichtigen ist. (2.) Mit Beschluss des Präsidiums vom 22. Dezember 2011 (vgl. Email von … – Anlage Ag 116) sind der Fakultät Wirtschaft und Soziales, dem das Department Soziale Arbeit zugeordnet ist, Forschungsfreistellungen für das Sommersemester 2012 in Höhe von insgesamt 54 LVS zugeteilt worden. (3.) Aus diesem Forschungskontingent hat das Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (Anlage Ag 118) dem Department Soziale Arbeit Forschungslehrentlastungen in Höhe von insgesamt 41 LVS für das Sommersemester 2012 gewährt. 1.1.2.2. Verminderung wegen sonstiger Aufgaben (Funktionsermäßigungen), § 17 LVVO Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass für sonstige Aufgaben in der Selbstverwaltung zum Stichtag gemäß § 17 LVVO (Selbstverwaltung, staatliche Auftragsverwaltung und Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule) Deputatsverminderungen in Höhe von 56 LVS gewährt wurden, die kapazitätsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. Übersicht Anlage Ag 118). (1.) Ausweislich des Schreibens der BWF vom 14. Dezember 2011 (Anlage Ag 111) wurde zwischen ihr und der Antragsgegnerin ein Kontingent für Aufgaben nach § 17 LVVO in Höhe 746 LVS pro Semester (= 10 % der Gesamtlehrverpflichtung) festgelegt. (2.) Aus diesem Kontingent entfällt entsprechend Nr. 3.2.2. der durch das Präsidium beschlossenen Richtlinie zur Umsetzung der LVVO nach Abzug der für die übergreifenden Aufgaben und Funktionen vergebenen Lehrermäßigungen auf die Fakultäten ein Grundsockel von jeweils 12 LVS pro Semester. Das restliche Kontingent wird nach dem Schlüssel der am 1. Januar eines Jahres jeweils vorhandenen Professorenstellen verteilt. Unter Zugrundelegung des gemäß dem Schreiben der BWF vom 14. Dezember 2011 festgelegten Kontingents für sonstige Aufgaben in Höhe von 746 LVS pro Semester (= 1492 p.a.) unter Abzug von 83 LVS pro Semester (= 166 LVS p.a.) für übergreifende Funktionen (siehe Aufteilung des Funktionspools Anlage Ag 117), ergibt sich bei 79 Professorenstellen der Fakultät Wirtschaft und Soziales zum 1. Januar 2012 gegenüber 392,5 Professorenstellen insgesamt ein Anteil der Fakultät an Lehrermäßigungen in Höhe von 135,78 LVS pro Semester (siehe die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene „Tabelle Fakultätspool“ in der Anlage Ag 115): Fakultät Professorenstellen Anteil an Ermäßigungen in LVS p.a. Sockel in LVS Gesamt LVS- Ermäßigung p.a. Pro Semester Gesamt 392,5 1230,00 96 1326,00 (1492-166) 663,00 W + S 79 247,57 24 271,57 135,78 (Tabelle 2) Diese Aufteilung hat das Präsidium auch am 9. Februar 2012 beschlossen (Anlage Ag 137). (3.) Das Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales hat am 23. Februar 2012 (Anlage Ag 118) dem Department Soziale Arbeit Lehrermäßigungen aufgrund von § 17 LVVO für Fakultätsfunktionen in Höhe von insgesamt 11 LVS und für Departmentfunktionen in Höhe von insgesamt 35 LVS erteilt. Diese sind den in der Anlage Ag 118 („SoSe 2012 Dep SozA“) aufgeführten Hochschullehrern zugeordnet. Gemeinsam mit der für Hochschulfunktionen gewährten Lehrermäßigung in Höhe von 10 LVS (vgl. Präsidiumsentscheidung v. 9.2.2012 – Ag 137 S. 2) ergibt sich die von der Antragsgegnerin kapazitätsmindernd berücksichtigte Lehrermäßigung in Höhe von insgesamt 56 LVS (11 + 35 + 10 = 56). Dass in dem Kapazitätsbericht (Anlage Ag 11) lediglich 54 LVS als Lehrermäßigung aufgeführt sind, dürfte, wie von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2012 nachvollziehbar dargelegt, darauf beruhen, dass die erst kurzfristig in den Dekanatsbeschluss eingepflegte Position von 2 LVS für das Projekt „Aufstieg durch Bildung“ von Prof. H… versehentlich nicht in der Kapazitätsberechnung ergänzt worden ist. Soweit von einigen Antragstellern (z.B. 19 ZE 1795/12, 19 ZE 1290/12) eingewendet wird, das Ermessen sei nicht hinreichend ausgeübt worden, hat das Gericht hierfür nach den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung nach § 20 Abs. 3 LVVO zur Vorlage von Tabellen über die Verwendung der Kontingente nach §§ 16 und 17 LVVO nachkommt. Denn aus der Verletzung dieser Verpflichtung können kapazitätsrechtlich zum Nachteil der Antragsgegnerin keine Folgen hergeleitet werden. (4.) Das Gericht hat nach den vorgelegten Unterlagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die gewährten Lehrermäßigungen sachlich nicht gerechtfertigt sind. Gemäß § 17 Abs. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt. Zu den Aufgaben, die eine Verminderung rechtfertigen, sind nur solche dienstlichen Aufgaben zu zählen, die ihrem Wesen nach zur Hochschulverwaltung gehören und nicht dem typischen Aufgabenbereich der Professoren zuzurechnen sind (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kapazitätsverordnung, Kapazitätsprozess, 2003, Rn. 151). Zudem wird gefordert, dass Hochschullehrer nicht kapazitätsmindernd mit solchen Verwaltungsaufgaben belastet werden dürfen, für die sie sowohl überqualifiziert als auch überbezahlt sind (Zimmerling/Brehm a.a.O.). Letzteres erscheint dem Gericht für alle geltend gemachten Entlastungen nicht der Fall zu sein (siehe VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012; Beschl. v. 15.11.2010, 19 ZE 606/10 u.a., nachfolgend: 19 ZE BASA WS 2010/2011, juris). Gegenüber dem Vorjahr sind als neue Lehrermäßigungen 1 LVS für Prof. Dr. G… zur Entwicklung eines zweiten Masterstudiengangs sowie 2 LVS für Prof. Dr. H… für seine Tätigkeit im Rahmen des Programms „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung hinzugekommen. Bei der Entwicklung eines zweiten Masterstudiengangs durch Prof. Dr. G… geht es nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. November 2012 (S. 4) um die Entwicklung und Neuausrichtung des Masterangebots, wobei eine neue Schwerpunktlegung erfolgen soll. Bei der Tätigkeit von Prof. Dr. H… handelt es sich nach den Angaben im genannten Schriftsatz der Antragsgegnerin und ausweislich der Erläuterung von Prof. Dr. H… im Schreiben vom 22. Juni 2012 (Anlage Ag 140) um die fachliche Leitung eines Teilprojekts zur Entwicklung und Erprobung des Weiterbildungsstudiengangs Angewandte Familienwissenschaften (Master). Die erste Pilot-Kohorte soll hiernach im Sommersemester 2013 starten. Dies dürften Aufgaben im Rahmen der Verwaltung im Sinne des § 17 Abs. 1 LVVO sein. Diese Vorschrift erlaubt Lehrverpflichtungsermäßigungen sowohl für Aufgaben der staatlichen Auftragsverwaltung als auch in der Selbstverwaltung. Selbstverwaltungsangelegenheiten sind nach § 5 Abs. 2 HmbHG alle Angelegenheiten, die nicht staatliche Auftragsangelegenheiten sind. Hierzu dürfte auch die Entwicklung neuer Studiengänge gehören. Eine Lehrermäßigung ist gerechtfertigt, weil die damit verbundenen Aufgaben nicht zum typischen Aufgabenbereich der Hochschullehrer gehören, es aber sinnvoll erscheint gerade Hochschullehrer hiermit zu betrauen. Die Tätigkeit von Prof. Dr. H… erfolgt zwar im Rahmen eines Forschungsprojekts (siehe Anlage Ag 140), so dass eine Lehrermäßigung statt über § 17 LVVO nach § 16 LVVO (Forschungskontingent) in Betracht kommt. Es erscheint indes plausibel, dass jedenfalls zunächst die Entwicklung des Studiengangs im Vordergrund steht und es sich somit um eine primär verwaltungsmäßige Aufgabe handelt. 1.1.2.3. Verminderung wegen Schwerbehinderung, § 18 LVVO Aufgrund der durch Vorlage von Kopien der am Stichtag gültigen Schwerbehindertenausweise nachgewiesenen Schwerbehinderung dreier Professoren mit einem Grad der Behinderung von 50 bzw. 70 (Anlage Ag 119 – 121 und 135) durfte die Antragsgegnerin zutreffend 7 LVS kapazitätsmindernd berücksichtigen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung in Höhe von je 2 LVS (vgl. § 18 Nr. 1 LVVO) bzw. 3 LVS (vgl. § 18 Nr. 2 LVVO) für diese Professoren hat das Dekanat am 23. Februar 2012 beschlossen (Anlage Ag 18). 1.1.2.4 Gesamtverminderung Als Deputatsverminderungen sind mithin insgesamt 104 LVS (41 LVS + 56 LVS + 7 LVS) in Ansatz zu bringen. 1.1.3. Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter Das Gericht geht aufgrund der eingereichten Unterlagen von einer zu berücksichtigenden Lehrverpflichtung durch wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von 24 LVS aus. Die Antragsgegnerin verfügt neben den im Verwaltungsgliederungsplan zum Stichtag (1. März 2012 – Anlage Ag 19) angegebenen 11 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen über weitere wissenschaftliche Mitarbeiter, die dem Department Soziale Arbeit zugeordnet sind. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann dahingestellt bleiben, ob die im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten Stellen zutreffend in diesen aufgenommen wurden bzw. ob die dort nicht aufgeführten Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern, deren Lehrkapazität jedoch kapazitätsrechtlich berücksichtigt werden, dort hätten aufgenommen werden müssen. Sollte es sich insoweit nicht um in den Verwaltungsgliederungsplan aufzunehmende Stellen handeln, so müssten diese dennoch analog § 8 Abs. 1 KapVO in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, da ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge auch von gewisser Dauer ist. Dies rechtfertigt die – da am Stichtag vorhandene – zeitnahe Einbeziehung der Stelle in die Kapazitätsberechnung. Würde die Stelle hingegen analog zu Lehrauftragsstunden (vgl. § 10 KapVO) behandelt werden (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 9.12.2010, 6 V 1163/10, juris Rn. 30 ff.), so käme es zu einer (zeitlich) verzögerten Belastung der Antragsgegnerin (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.2.2011, 2 B 356/10, juris Rn. 32 ff.). Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung (Anlage Ag 18) hat die Antragsgegnerin die Lehrverpflichtung von 4 Mitarbeiterstellen mit einem Deputat von 2 x 8 LVS, 1 x 4 LVS und 1 x 2 LVS in die Berechnung der Aufnahmekapazität mit insgesamt 22 LVS einbezogen. Dies sind nach Angabe der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. September 2012 die Stellen - 8 LVS: StandpSoz1 (vormals W&S/Ausl1 bzw. W&S/DSA2, ex …), - 8 LVS: SozAMed1 (…), - 4 LVS: SozA/BE1 (…), - 2 LVS: SozA/MSA1 (…). Demgegenüber ergeben sich aus den Übersichten in Anlagen Ag 78a und 78b weitere in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende 2 LVS. Das Gericht geht aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen davon aus, dass folgende Lehrkapazität von wissenschaftlichen Mitarbeitern in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden muss: Stellenbezeichnung Anteil Name Finanzierung LVS Agin1 In Klammern sind die LVS angegeben, die zwar mit der Stelle verbunden sind, aber kapazitätsrechtlich nicht angesetzt werden sollen. In Klammern sind die LVS angegeben, die zwar mit der Stelle verbunden sind, aber kapazitätsrechtlich nicht angesetzt werden sollen. LVS Gericht Anlage2 Sind die betreffenden Unterlagen in mehreren Anlagen eingereicht, ist jeweils die erste Anlage genannt, in der sich die jeweilige Stellenbeschreibung oder der jeweilige Arbeitsvertrag findet. Sind die betreffenden Unterlagen in mehreren Anlagen eingereicht, ist jeweils die erste Anlage genannt, in der sich die jeweilige Stellenbeschreibung oder der jeweilige Arbeitsvertrag findet. Anmerkung (StB = Stellenbeschreibung. ArbeitsV = Arbeitsvertrag.) LVS Gericht 2011 1. SozA/Med1 – 866 1,0 … 8 8 20 StB 13.1.2011, ArbeitsV v. 30.10.2003. 8 2. SozA/BE1 – 1887 0,5 … 4 4 22 StB 1.2.2012, ArbeitsV 29.3.2007 u. 24.3.2010. 4 3. SozA/BE2 – 2254 1,0 … Dopp. Ab-Jg 0 (16) 0 25 StB 1.1.2012, ArbeitsV v. 22.3.2011: 1.4.2011-31.8.2014 9,5 4. SozA/BE3 – 2256 1,0 … Dopp. Ab-Jg 0 (16) 0 27 StB 1.1.2012, ArbeitsV v. 16.9.2010: 20.9.2010-31.8.2014. 9,5 5. SozA/BE4 – 2388 1,0 … Dopp. Ab-Jg 0 (16) 0 29 Vertrag seit 2010 (Bezirk Altona!): 80%; StB erst ab 1.5.2012. ÄnderungsV v. 22.3.2012 (HAW!): erhöht ab 1.4.2012-31.3.2016 (100%) - 6. SozA/DSA1 – 2012 (SP/DSA1) 1,0 … 0 (4) 2 32 Studiengebührenfinanziert 2 7. SozA/MSA1 – 469 0,5 … 2 2 36 ArbeitsV 14.9.05 2/3 bis 30.9.2006; am 27.9.2006 verl. bis 31.12.2007; am 20.12.07 verl. bis 31.12.2009 ½; am 23.12.09 verl. bis 31.3.2010 ½; am 24.3.10 verl. auf unbestimmte Zeit. 2 0,25 Dopp. Ab-Jg hins. Aufst. (4) 0 Erhöht am 31.8.2011 von 0,5 (2 LVS) auf 0,75 (Erhöhung um 4 LVS auf nunmehr 6 LVS) für die Zeit 1.9.2011 – 31.8.2015. - 8. CCKids/1 – 2279 0,5 … 0 0 44 StB 1.8.2010, keine Lehre. 0 9. SozA/BSA1 – 2318 0,5 … Dopp. Ab-Jg 0 (8) 0 46 StB 1.1.2012, ArbeitsV 19.9.2011 – 31.8.2014 - 10. SozA/BSA2 – 2319 0,75 … Dopp. Ab-Jg 0 (12) 0 48 StB 1.1.2012, ArbeitsV 1.9.2011 – 31.8.2015 - 11. SozA/BSA3 – 2320 0,5 … Dopp. Ab-Jg 0 (8) 0 50 StB 1.1.2012, ArbeitsV 1.9.2011 – 31.8.2014 - 12. SozA/BSA4 – 2491 0,5 … HochschulP 0 (8) 0 80 StB 8.3.2012, ArbeitsV v. 17.7.2012: 30.9.2010/1.10.2012 – 30.9.2016 - 13. SozA/BE5 0,5 … HochschulP 0 (8) 0 79b, 147 StB 8.3.2012, ArbeitsV v. 5.9.2012 - 14. SozA/BE5 0,5 … HochschulP 0 (8) 0 79b, 148 StB 8.3.2012, ArbeitsV v. 16.102012 - 15. SozA/BSA6 – 2492 0,5 … HochschulP 0 (8) 0 82 StB 8.3.2012, ArbeitsV v. 23.8.2012: 1.9.2012 – 31.8.2016 - 16. SozA/BSA7 – 2493 0,5 … HochschulP 0 (8) 0 84 StB 8.3.2012, ArbeitsV v. 10.12.2009: 15.12.2009 - 31.12.2011 u. ArbeitsV v. 7.9.2012: 1.9.2012 – 30.11.2015 - 17. SozA/BSA8 – 2494 0,25 … HochschulP 0 (4) 0 94, 95 StB 8.3.2012, ArbeitsV v. 1.8.2012: 1.9.2012-31.8.2016. - 18. W&S/EDV1 – 861 1,0 … 0 0 105 StB 15.10.2011, ArbeitsV v. 3.2.2004. StB für Ong wies noch 8 bzw. 4 LVS aus. 8 19. W&S/EDV2 – 1514 1,0 … 0 0 126 StB 1.1.2007, ArbeitsV v. 14.5.2002 u. 17.5.2006. 0 20. StandpSoz1 – 862 (ex W&S/Ausl1 u. ex W&S/DSA2) 1,0 … 8 8 79a, 109, 145f. StB 1.1.2012; vakant 6 21. W&S/ZEPRA1 – 1690 (ex SP/AV5) 0,5 … 0 0 88-93 Ex SP/AV5 StB 15.10.2001, ArbeitsV v. 15.10.1998 befristet, immer wieder verlängert, zuletzt 14.11.2001: unbefristet. 0 22. W&S/ComLi – 2373 1,0 … 0 0 96 StB 24.3.2011, ArbeitsV v. 20.10.2011: 1.11.2011-31.8.2016. - 23. W&S/Elearn – 2374 1,0 … 0 0 98 StB 24.3.2011, ArbeitsV v. 28.9.2011: 1.10.2011-31.8.2016. - 24. W&S/DM10 – 2248 0,5 … 0 0 102 ArbeitsV v. 18.4.2012: 20.4.2012-30.9.2013: 100%. 0 25. W&S/DM12 – 2387 0,5 … 0 0 100 ArbeitsV v. 6.9.2011: 1.10.2011-30.9.2014. - 26. W&S/DM13 – 2408 0,5 … 0 0 101 ArbeitsV v. 16.12.2011: 1.1.2012-28.2.2013. - 27. W&S/DM14 – 2432 0,4 … 0 0 102 ArbeitsV v. 18.4.2012: 20.4.2012-30.9.2013: 100%. - 28. W&S/DM15 – 2436 0,7 … 0 0 103 ArbeitsV v. 2.2.2012: 6.2.2012-31.1.2014. V 24.5.2012: 1.6.2012-30.11.2012. - 29. W&S/DM8b 0,5 … 0 0 86, 149 StB Nov. 2011 - 30. 0,5 … 0 0 122 Keine StB, nur ArbeitsV, unter d. 20.4.12 aufgelöst m.W. ab 31.5.12 - Gesamt 22 24 49 (Tabelle 3) Für die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt Folgendes: Für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis u.a. an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bestimmt § 14 Abs. 1 LVVO, dass in ihren Verträgen festzulegen ist, dass sich die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Somit haben für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVVO zu gelten, wonach sich die Lehrverpflichtung – in Übereinstimmung mit §§ 27 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 2 Satz 2 HmbHG – nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richtet. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. Zwar bezieht sich die Überschrift zu § 10 LVVO nur auf die „Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der HafenCity Universität Hamburg“. Die in 14 Abs. 1 LVVO erfolgte Bezugnahme auf §§ 10 bis 13 LVVO ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die in § 10 Abs. 5 LVVO getroffene Regelung für wissenschaftliche Angestellte aller Hamburger Hochschulen, also auch der HAW gelten soll. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 19/5391, S. 19, zu § 14 LVVO), in welcher ausgeführt wird, dass der neue § 10 Abs. 5 LVVO die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter „umfassend“ regele, so dass in § 14 Abs. 1 LVVO nunmehr pauschal auf §§ 10 bis 13 LVVO verwiesen und der bisherige § 14 Abs. 2 LVVO a.F. daher ersatzlos gestrichen werden könne. Die Maßgeblichkeit des Arbeitsverhältnisses sowie der Funktionsbeschreibung für den Umfang der Lehrverpflichtung entspricht auch der Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG (VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012). Kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist dabei nur die selbstständige Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen (Lehrtätigkeit) sowie die selbstständige Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit) gemäß §§ 2 Abs. 1, 4, 7 LVVO. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der Lehrverpflichtung der genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter aus Folgendem: 1.1.3.1. Mit Lehre verbundene und langfristig finanzierte Stellen (1.) Der wissenschaftliche Mitarbeiter … (Stelle SozA/Med1 – 866) hat nach der vorgelegten Stellenbeschreibung vom 13. Januar 2011 (Anlage Ag 21) eine Lehrverpflichtung in einem Umfang von insgesamt 8 LVS, nämlich erstens 4 LVS für selbstständige Durchführung von Unterrichtsaufgaben unter der Verantwortung und Abwesenheit von Professor/innen sowie zweitens 4 LVS für Unterricht in eigener Erledigung. Unerheblich ist, dass für diese Aufgaben trotz der gleichen absoluten Zahl an LVS jeweils ein unterschiedlicher Anteil der Arbeitszeit angegeben ist, nämlich von 16,7 % bzw. 12,0 %. Dies beruht auf der je nach der Art der Unterrichtsaufgabe unterschiedlichen Umrechnung von Arbeitszeitanteilen unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungszeiten (vgl. Beschluss des Präsidiums vom 12. Februar 2009, Anlage Ag 50b). (2.) Ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibung (Stand: 1.2.2012, Anlage Ag 24) ist die wissenschaftliche Mitarbeiterin … verpflichtet, Unterrichtsaufgaben in einem Umfang von 4 LVS selbstständig zu erbringen. (3.) Die einen Arbeitszeitanteil von 0,5 umfassende Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin … SozA/MSA1 ist entsprechend der eingereichten Stellenbeschreibung (Stand 1.2.2012 und unterzeichnet am 1.2.2012 – Anlage Ag 41) mit der Durchführung von Unterrichtsaufgaben in einem Umfang von 2 LVS verbunden, die kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind. Soweit die Stelle darüber hinaus aus Sondermitteln um einen Arbeitszeitanteil von 0,25 aufgestockt und insoweit eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vorgesehen wurde (siehe die am 19. und 21. Dezember 2011 unterzeichnete Stellenbeschreibung in Anlage Ag 43) bleibt dies hingegen unberücksichtigt (siehe hierzu unter 1.1.3.3.). (4) Für die ehemals mit dem Angestellten … besetzte Stelle SozA/StandpSoz1 (ehemals nach Angabe der Antragsgegnerin: W&S/DSA2 bzw. W&S/Ausl1; vgl. Schriftsätze der Antragsgegnerin v. 4.9.2012, S. 4 und v. 12.11.2012, S. 7) sind 8 LVS in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Ausweislich der zum Stichtag gültigen Stellenbeschreibung mit Stand vom 1. Januar 2012 (Anlage Ag 145) umfasst die Stelle die selbstständige Durchführung von Lehre in den Studiengängen des Departments Soziale Arbeit im Umfang von 8 LVS. Unerheblich ist, dass die Stelle nach Angabe der Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 11.9.2012) vakant ist. Denn auch vakante Stellen von Angestellten sind im Rahmen der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, weil die Kapazitätsverordnung, wie sich aus deren § 8 ergibt, grundsätzlich von der Zahl der Stellen und nicht von der Zahl der Lehrpersonen ausgeht (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.3.2006, 3 Nc 1/06, HmbJVBl 2008, 30, zit. nach juris Rn. 12 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2008, 19 ZE BASA WS 2008/2009; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2006, 5 Nc 72.06, juris Rn. 7 ff.). 1.1.3.2. Nach dem Berechnungsstichtag geschaffene Stellen (1) Die von der Antragsgegnerin dargelegten Stellen SozA/BE4 (…) sowie SozA/BSA4 (…), SozA/BE5 (… und …), SozA/BSA6 (…), SozA/BSA7 (…) und SozA/BSA8 (…) sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil sie am Berechnungsstichtag noch nicht vorhanden und nicht hinreichend erkennbar war, dass die Stellen eingerichtet werden. Im Einzelnen: Die nach Angabe der Antragsgegnerin aus Mitteln zur Bewältigung des doppelten Abiturjahrgangs finanzierte Stelle SozA/BE4 (…) gab es zum Berechnungsstichtag, dem 1. März 2012, noch nicht. Die Stellenbeschreibung sieht zwar die Durchführung von Lehre im Umfang von 16 LVS vor, weist aber als Stand den 1. Mai 2012 aus und wurde erst im Juni 2012 unterschrieben (Anlage Ag 31). Der einschlägige Arbeitsvertrag datiert ebenfalls nach dem Berechnungsstichtag, nämlich vom 22. März 2012 (Anlage Ag 30). Des Weiteren wurden nach Angabe der Antragsgegnerin folgende Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (vgl. Schriftsatz v. 11.9.2012, S. 4) befristet im Rahmen des Hochschulpaktes aus diesen Mitteln geschaffen (zur grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 4 HZG siehe Beschluss der Kammer v. 22. November 2012 (19 ZE 1122/12 Gesundheitswissenschaften WS 2012/13) und nach der jeweiligen Stellenbeschreibung (Anlagen Ag 81, 79b, 83, 87 95) mit der folgend angegebenen Anzahl von LVS verbunden: Stelle Name LVS lt. Stellenbeschreibung Datum der Stellenbeschreibung und des maßgeblichen Arbeitsvertrags 1. SozA/BSA4 0,5 … 8 Stellenbeschr.: 8.3.2012 Arbeitsvertrag v. 17.7.2012 2. SozA/BE5 0,5 … 16 Stellenbeschr.: 8.3.2012 Arbeitsverträge v. 5.9.2012 bzw. 16.10.2012 3. 0,5 … 4. SozA/BSA6 0,5 … 8 Stellenbeschr.: 8.3.2012 Arbeitsvertrag v. 23.8.2012 5. SozA/BSA7 0,5 … 8 Stellenbeschr.: 8.3.2012 Arbeitsvertrag v. 7.9.2012: 6. SozA/BSA8 0,25 … 4 Betrifft Aufstockung: Stellenbeschr.: 8.3.2012 Arbeitsvertrag v. 1.8.2012 Summe: 44 (Tabelle 4) Die entsprechenden Stellenbeschreibungen weisen sämtlich ein nach dem Berechnungsstichtag (1. März 2012) liegendes Datum, nämlich jeweils den 8. März 2012 – bzw. im Fall der Stelle SozA/BE4 (…): 1. Mai 2012 – aus. Die Arbeitsverträge datieren ebenfalls nach dem Berechnungsstichtag. Es ist nicht ersichtlich, dass am Berechnungsstichtag die Einstellung dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der von der Antragsgegnerin in der Anlage Ag 110 genannten zusätzlichen Lehrkapazität erkennbar gewesen ist. Diese Lehrkapazität ist daher gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nicht zu berücksichtigen (vgl. allgemein: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47). 1.1.3.3. Aus Mitteln für den doppelten Abiturjahrgang geschaffene Stellen Folgende Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter sind ausweislich der jeweiligen Bemerkung im Verwaltungsgliederungsplan (Anlage Ag 19) aus „Mitteln für doppelte Abiturjahrgänge“ geschaffen und nach der jeweiligen Stellenbeschreibung (Anlagen Ag 26, 28, 31, 47, 49, 50a) mit der folgend angegebenen Anzahl von LVS verbunden: Stelle LVS lt. Stellenbeschreibung Anmerkung 1. … (SozA/BE2) 16 StB 1.1.2012 2. … (SozA/BE3 16 StB 1.1.2012 3. … (SozA/BSA1) 8 StB 1.1.2012 4. … (SozA/BSA2) 12 StB 1.1.2012 5. … (SozA/BSA3) 8 StB 1.1.2012 6. … (SozA/MSA1) 4 StB 1.1.2012. Betrifft 0,25-Stellenanteil, der aus Mitteln für doppelten Abiturjahrgang finanziert ist (Aufstockung). Summe: 64 7. … (SozA/BE4) 16 StB erst ab 1.5.2012 (Tabelle 5) Diese Stellen berücksichtigt das Gericht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach summarischer Prüfung der Rechtslage mit 0 LVS. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Stelle SozA/BE4 (…) kann nicht berücksichtigt werden, weil diese Stelle am Stichtag noch nicht vorhanden und ihre Schaffung nicht absehbar war (s.o. 1.1.3.2.). Im Übrigen ist – wegen der aus Sondermitteln befristet geschaffenen Lehrkapazität („doppelter Abiturjahrgang“ und „Hochschulpakt 2020“) – grundsätzlich zu prüfen, ob die vorhandenen Stellen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KapVO bei der Kapazitätsermittlung deshalb unberücksichtigt bleiben, weil diese am Stichtag der Versorgung zusätzlich aufgenommener Studienanfänger dienten. Dies dürfte hier in vollem Umfang anzunehmen sein. Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Stellen, wenn sie nicht der Versorgung der in der Vergangenheit zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger dienen, nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind (siehe hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012). Das Gericht geht hinsichtlich der Frage, ob die am Stichtag vorhandenen Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter SozA/BE2 (…), SozA/BE3 (…), SozA/BSA1 (…), SozA/BSA2 (…), SozA/BSA3 (…) und SozA/MSA1 (…) – letztere, soweit es die Aufstockung der Stelle um 0,25 betrifft – bei der Kapazitätsermittlung unberücksichtigt bleiben, weil diese am Stichtag bzw. im Sommersemester 2012 der Versorgung der in den Wintersemestern 2010/2011 und 2011/2012 zusätzlich aufgenommenen Studienanfängern dienten, von Folgendem aus: (1.) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapVO bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studentinnen und Studenten des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; diese sind gesondert auszuweisen. Dies entspricht der Regelung in Art. 6 Abs. 5 des Staatsvertrages. „Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen“ sind solche, die einer Hochschule zum Zwecke einer zeitlich befristeten Kapazitätserhöhung im Rahmen von Hochschulsonderprogrammen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO, wo ausdrücklich „Sondermaßnahmen“ genannt sind) oder zum Zwecke des Ausgleichs erhöhter Lehrbelastung einer Lehreinheit aufgrund einer die Zulassungszahl übersteigenden Anzahl von Studienanfängern, die beispielsweise durch unzutreffende Einschätzung hinsichtlich der tatsächlichen Studienplatzannahmequote zustande gekommen ist, zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Berlin/Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Auflage 2003, Staatsvertrag Art. 7, Rn. 60 ff. zu der gleichlautenden Vorgängerregelung in Art. 7 Abs. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen v. 24.6.1999). Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen im Sinne der Vorschrift können nur dann angenommen werden, wenn sie zeitlich begrenzt sind, da sie außerhalb der von der Wissenschaftsstruktur her vorgegebenen Lehrkapazität liegen und andernfalls zu einer grundlegenden Verzerrung der nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen und vorliegend durch § 2 Abs. 2 HZG an die Grundstruktur der Hamburgischen Kapazitätsverordnung gebundenen Kapazitätsermittlung führen würde (vgl. Berlin/Bahro, a.a.O., Staatsvertrag Art. 7, Rn. 63 sowie Staatsvertrag Art. 10, Rn. 16). Im Rahmen dieser Vorgaben dürfen – wie es § 3 Abs. 2 Satz 1 KapVO normiert – die eine Überlast ausgleichenden Maßnahmen nicht als Grundlage einer neuen Kapazitätsermittlung dienen, weil dies von Vergabetermin zu Vergabetermin steigende Zulassungszahlen zur Folge hätte (vgl. Berlin/Bahro, a.a.O., Staatsvertrag Art. 10, Rn. 16) und bei einem (wie vorliegend) zeitlich begrenzten Kapazitätsausbau zudem zu einer zeitlich deutlich verspäteten und damit verzerrten Belastung der Hochschule führen würde. In Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapVO ist nach Auffassung des Gerichts daher eine „ex post“-Betrachtung erforderlich, aus der sich ergeben muss, dass am Berechnungsstichtag 1. vorhandene Lehrkapazität der Versorgung einer erheblichen Anzahl von Studienanfängern dient, die in der Vergangenheit zusätzlich zu der festgesetzten bzw. gerichtlich ermittelten und nicht in die Verteilung einbezogenen Aufnahmekapazität aufgenommen wurde oder 2. vorhandene Lehrkapazität der Versorgung einer erheblichen Anzahl von Studienanfängern dient, die in der Vergangenheit zusätzlich zu der festgesetzten bzw. gerichtlich ermittelten Aufnahmekapazität zum Zwecke einer zeitlich befristeten Kapazitätserhöhung im Rahmen von „Hochschulsonderprogrammen“ aufgenommen wurde und aus Sondermitteln finanziert wird. Bei Aufnahme einer nur ganz unerheblichen zusätzlichen Anzahl von Studienanfängern, dürfte im Regelfall davon auszugehen sein, dass diese durch Erhöhung der Gruppenzahlen aus dem vorhandenen Lehrangebot mitversorgt werden und daher nicht zu einer Kapazitätserweiterung geführt haben. Die genannten Voraussetzungen sind (in der genannten 2. Variante) – wie nachfolgend unter (2.) bis (6.) im Einzelnen ausgeführt wird – erfüllt. (2.) Die Zahl der Studierenden, die in der Vergangenheit zusätzlich zu den in der Kapazitätsermittlung berücksichtigten und im Berechnungszeitraum voraussichtlich mit Lehrkapazität zu versorgenden Studienanfänger zugelassen wurden, ermittelt das Gericht, sofern – wie vorliegend – für den maßgeblichen Berechnungszeitraum eine gerichtliche Kapazitätsermittlung erfolgt ist, die nicht substantiiert angegriffen wird, aus der Differenz zwischen der gerichtlich berechneten Aufnahmekapazität und der sich aus der Schwundtabelle ergebenden Zahl der Studienanfänger. Die Antragsgegnerin macht kapazitätserweiternde Sondermaßnahmen für die Studiengänge BASA und BABE geltend (Schriftsatz v. 11.9.2012, S. 4 und Anlage Ag 110). Da Studienanfänger in diesen Studiengängen jährlich nur zum Wintersemester aufgenommen werden, konnte sich zum Berechnungsstichtag (1. März 2012 = Sommersemester 2012) eine „Überlast“ der Antragsgegnerin vor allem aus den zum Wintersemester 2010/2011 und zum Wintersemester 2011/2012 zusätzlich aufgenommenen Studienanfängern ergeben. Für die Überlast aus dem Wintersemester 2010/2011 hat das erkennende Gericht die erforderliche Lehrkapazität im Wesentlichen bereits mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 (19 ZE BASA WS 2011/2012) errechnet (s.u. (6.)). Die durch zusätzlich im Wintersemester 2011/2012 aufgenommene Studierende gebundene Lehrkapazität errechnet sich wie folgt: (3.) Für die Ermittlung der Überlast aufgrund der zuletzt zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger greift das Gericht hier auf die Schwundtabellen für das Wintersemester 2011/2012 für die Studiengänge BABE und BASA zurück. Hiernach waren 87 Studienanfänger zusätzlich mit Lehrkapazität zu versorgen: Ausweislich des Beschlusses des Gerichts vom 6. Oktober 2011 (19 ZE BABE WS 2011/2012) betreffend den Studiengang BABE hat das Gericht eine Kapazität von 51 Studienplätzen für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2011/2012 und Sommersemester 2012 ermittelt. Nach der für den Studiengang BABE vorgelegten Schwundtabelle (Anlage Ag 75) und dem Abschlussbericht zum Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren (Anlage Ag 71) sind 90 Studienanfänger im Wintersemester 2011/2012 im 1. Fachsemester immatrikuliert gewesen. Es sind daher insgesamt 39 Studienanfänger (90 - 51 = 39) im Studiengang BABE im Wintersemester 2011/2012 im 1. Fachsemester zusätzlich aufgenommen worden, die im Sommersemester 2012 zusätzlich mit Lehre versorgt werden mussten. Ausweislich des Beschlusses des Gerichts vom 6. Oktober 2011 (19 ZE BASA WS 2011/2012) hat das Gericht für den Studiengang BASA eine Kapazität von 228 Studienplätzen für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2011/2012 und Sommersemester 2012 ermittelt. Nach der für den Studiengang BASA vorgelegten Schwundtabelle (Anlage Ag 76) und dem Abschlussbericht zum Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren (Anlage Ag 71) sind in diesem Studiengang im Wintersemester 2011/2012 im 1. Fachsemester 276 Studienanfänger immatrikuliert gewesen. Es sind daher insgesamt 48 Studienanfänger (276 - 228 = 48) im Studiengang BASA im Wintersemester 2011/2012 im 1. Fachsemester zusätzlich aufgenommen worden, die im Sommersemester 2012 zusätzlich mit Lehre versorgt werden mussten. Für beide Studiengänge waren zum maßgeblichen Stichtag (im Sommersemester 2012) somit 87 (39 + 48 = 87) Studierende zusätzlich zu versorgen. (4.) Vorliegend bedarf es keiner Zuordnung, aus welchen finanziellen Mitteln die Antragsgegnerin diese Sondermaßnahmen exakt finanziert hat, da die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls hinreichend dargelegt hat, dass die zusätzlichen Stellen aus Sondermitteln (der 2. Programmphase des Hochschulpakts oder für doppelte Abiturjahrgänge) und nicht aus der allgemeinen Zuweisung von Haushaltsmitteln durch die BWF finanziert werden. (5.) Zur Bemessung der durch die Überlast ausgleichende Maßnahmen gebundenen – und daher unberücksichtigt zu lassenden – Lehrkapazität sind die Regelungen der Hamburgischen Kapazitätsverordnung entsprechend heranzuziehen. Hierfür spricht insbesondere die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO, wonach die sich durch kapazitätserweiternde Sondermaßnahmen zum Abbau eines Bewerberüberhangs einmalig ergebenden Studienplätze entsprechend den Vorschriften der Hamburgischen Kapazitätsverordnung zu ermitteln sind (vgl. Berlin/Bahro, a.a.O., Staatsvertrag Art. 10, Rn. 16). Die durch die zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger am Berechnungsstichtag (im Sommersemester 2012) gebundene Ausbildungskapazität berechnet das Gericht daher entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung unter Berücksichtigung des Schwundes und unter Zugrundlegung des anteilig auf ein Semester entfallenden Curricularnormwerts (CNW). Da die Regelstudienzeit für die Studiengänge BABE und BASA jeweils 7 Semester beträgt, ist der auf ein Semester entfallende Anteil der durch den Curricularnormwert wiedergegebenen Lehrnachfrage 1/7 des Curricularnormwerts für den jeweiligen Studiengang. Zudem ist der Schwundfaktor zu berücksichtigen, da bei der Bestimmung der Lehrkapazität, die für 39 bzw. 48 zusätzliche Studienanfänger erforderlich wäre, ebenfalls der Schwund kapazitätserhöhend zu berücksichtigen wäre. Die gebundene Ausbildungskapazität berechnet das Gericht demnach vorliegend nach folgender Formel, wobei „Az“ die Anzahl der zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger ist: Az x SchwundBABE x CNWBABE x 1/7 bzw. Az x SchwundBASA x CNWBASA x 1/7. Der Schwund beträgt für den Studiengang BABE nach der vorliegenden Schwundtabelle 0,9048 (Anlage Ag 75). Der Curricularnormwert für den Studiengang BABE beläuft sich – wie bereits im Vorjahr – gemäß Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1.5 KapVO auf 5,41 (s.u. 2.1.1.). Dieser entspricht für das Wintersemester 2011/2012 dem Curriculareigenanteil (VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BABE WS 2011/2012). Das Gericht geht auf der Grundlage dieser Berechnung davon aus, dass durch 39 zusätzliche Studienanfänger im Studiengang BABE im Wintersemester 2011/2012 am Stichtag (im Sommersemester 2012) eine Lehrkapazität von 27 LVS gebunden werden würde: 39 x 0,9048 x 5,41 x 1/7 = 27,271964 LVS (gerundet 27 LVS). Für den Studiengang BASA beträgt der Schwund nach der vorliegenden Schwundtabelle 0,9593 (Anlage Ag 76). Der Curriculareigenanteil für den Studiengang BASA beläuft sich gemäß dem vom Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 für die Zulassung zum Wintersemester 2011/2012 (19 ZE BASA WS 2011/2012) zugrunde gelegten Wert auf 5,3232. Das Gericht geht auf der Grundlage dieser Berechnung davon aus, dass durch 48 zusätzliche Studienanfänger im Studiengang BASA im Wintersemester 2011/2012 im Sommersemester 2012 eine Lehrkapazität von 35 LVS gebunden werden würde: 48 x 0,9593 x 5,3232 x 1/7 = 35,016312 LVS (gerundet 35 LVS). In diesem Umfang sind die Stellen nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. (6.) Zum Wintersemester 2010/2011 wurden im Studiengang BABE zusätzlich 19 Studienanfänger aufgenommen. Für diese errechnet sich entsprechend o.g. Formel Az x SchwundBABE x CNWBABE x 1/7 eine erforderliche Lehrkapazität von 13 LVS (siehe im Einzelnen VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012): 19 x 0,8882 x 5,41 x 1/7 = 12,9515 LVS (gerundet 13 LVS). Da der Schwund hierbei bereits berücksichtigt ist, wird die Anzahl von 13 LVS – unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Kohorte der zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger – auch in diesem und den folgenden Jahren bis zum Ablauf der Regelstudienzeit dieser Kohorte angesetzt (siehe im Einzelnen VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012). Für den Studiengang BASA kann bezüglich des Wintersemesters 2010/2011 keine durch zusätzlich aufgenommene Studierende gebundene Lehrkapazität geltend gemacht werden, weil ausweislich der Schwundtabelle der Antragsgegnerin (Anlage Ag 76) nur 217 Studierende immatrikuliert waren, obwohl das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 (19 ZE BASA WS 2011/2012) eine Kapazität für 228 Studienplätze festgelegt hatte. Dementsprechend weist auch die Antragsgegnerin in ihrer Tabelle in Anlage Ag 110 insoweit keine Überlast aus. Insgesamt ergibt sich somit aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden eine zusätzliche Belastung in einem Umfang von 75 LVS (27+35+13). Die Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter/innen SozA/BE2 (…), SozA/BE3 (…), SozA/BSA1 (…), SozA/BSA2 (…), SozA/BSA3 (…) und SozA/MSA1 (…) – letztere, soweit es die Aufstockung um einen Arbeitszeitanteil von 0,25 betrifft – sind daher nicht zu berücksichtigen. Diese Stellen sind insgesamt nur mit 64 LVS ausgestattet (s.o. Tabelle 5), so dass insoweit keine über den erforderlichen Ausgleich der zusätzlichen Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahl entstehende Kapazität vorhanden ist. 1.1.3.4. Aus Studiengebühren finanzierte Stelle Die kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin … (SozA/DSA1) setzt das Gericht mit 2 LVS an. Ausweislich der Stellenbeschreibung (Anlage Ag 35) umfasst die Stelle mit einem Arbeitszeitanteil von 15 % die selbstständige Durchführung von Unterrichtsaufgaben in Lehrveranstaltungen. Dies bedeutet unter Zugrundelegung des Beschlusses des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2009 (Anlage Ag 50b), wonach bei der Wahrnehmung von Unterrichtsstunden durch wissenschaftliche Mitarbeiter in nicht-technischen Studiengängen eine Lehrveranstaltungsstunde einer Arbeitszeit von 1,625 Zeitstunden entspricht, eine Lehrverpflichtung von gerundet 4 LVS (15 % einer 39-Stundenwoche = 5,85 Zeitstunden. 5,85 : 1,625 = 3,6 (gerundet 4 LVS)). Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, die Stelle werde aus Studiengebühren finanziert. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO bleiben die aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen und sächlichen Ausstattung gemäß § 6b Abs. 9 Satz 3 HmbHG vom 18. Juli 2001 in der am 6. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 63, 64) geänderten Fassung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. Aus der Bezugnahme auf die Regelung des HmbHG wird deutlich, dass der in § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO verwendeten Begriff „Studienbeiträge“ auch „Studiengebühren“ im Sinne des HmbHG umfasst. Eine dem § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO entsprechende Regelung enthält mittlerweile § 2 Abs. 2 HZG. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Studiengebühren vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 550) ist dort u.a. der Satz 3 angefügt worden, wonach die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln nach § 6b Abs. 7 Satz 1 HmbHG in der bis zum 30. September 2011 geltenden Fassung finanziert wird, bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleibt. Aufgrund dieser nunmehr formell-gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 HZG kann dahinstehen, ob – wie die Antragsteller in den Verfahren 19 ZE 1795/12 und 19 ZE 1290/12 meinen – § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage im Staatsvertrag findet. Eine aus Studiengebühren finanzierte Stelle kann mithin nur insoweit kapazitätsrechtlich unberücksichtigt bleiben wie sie zu einer Verbesserung der personellen (und sächlichen) Ausstattung der Hochschule bzw. zur Verbesserung der Studienbedingungen führt (vgl. auch: Bü-Drs. 18/3860 S. 16 zu § 6b Abs. 9 HmbHG 2006; Bü-Drs. 19/552 S. 8 zu § 6b Abs. 7 HmbHG 2008). Eine Verbesserung der personellen Ausstattung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn es sich bei der Lehrveranstaltung um ein Zusatzangebot handelt, welches nach der entsprechenden Studien- und Prüfungsordnung nicht prüfungsrelevant ist, oder eine parallele Lehrveranstaltung angeboten wird, durch die die Teilnehmerzahl der weiteren Lehrveranstaltungen gesenkt wird (VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012). Bei Zugrundelegung dieser Auslegung ist die Regelung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar setzt das daraus abgeleitete Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung auch dem Normgeber Schranken, es gibt aber keine konkreten Berechnungsgrundsätze vor. Vielmehr hat der Normgeber einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Zugangsrecht der Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer sowie mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden im Rahmen einer rationalen Abwägung abstimmen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Dass Lehrtätigkeit unter den o.g. Voraussetzungen nicht kapazitätswirksam im Rahmen der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden muss, liegt innerhalb dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Denn zum einen bleibt eine aus Studiengebühren finanzierte Lehrtätigkeit nur dann unberücksichtigt, wenn es sich um ein zusätzliches Angebot handelt, das nicht den normalen Lehrbetrieb sichert, sondern zu einer darüber hinausgehenden Verbesserung führt. Zum anderen handelt sich bei solchen Lehrveranstaltungen nicht um aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzierte Lehrleistungen, sondern um Angebote, die von den bereits eingeschriebenen Studierenden finanziert werden und gerade ihnen zugutekommen sollen. Aus dem Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin (Anlage Ag 14) ist ersichtlich, dass Frau … im Sommersemester 2012 folgende Lehrveranstaltungen durchgeführt hat: M 8.1.1 Ringvorlesung Di 16.15h - 17.45h M 8.3 Mentoring Mi 13.15h - 14.00h M 8.3 Mentoring Mi 14.00h - 14.45h M 19.2.1.3 Theorie-Praxis-Seminar „Sucht/Abhängigkeit“ Mi 11.45h - 13.15h Die wissenschaftliche Mitarbeiterin hat somit 6 LVS durchgeführt. Wie im Vorjahr sieht das Gericht lediglich in den Mentoring-Veranstaltungen (2 LVS) sowie in dem Theorie-Praxis-Seminar „Sucht/Abhängigkeit“ (2 LVS) eine Verbesserung der Studienbedingungen gemäß den oben genannten Kriterien (VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012). Die Ringvorlesung ist hingegen als reguläre Veranstaltung ohne Verbesserung der Studienbedingungen im Umfang von 2 LVS in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. 1.1.3.5. Nicht mit Lehre verbundene Stellen (1.) Die folgenden Stellen bleiben für die Kapazitätsberechnung unberücksichtigt, weil sie ausweislich der eingereichten Stellenbeschreibungen und der Arbeitsverträge der jeweiligen Angestellten nicht die Durchführung von Lehrveranstaltungen beinhalten: - CCKids/1 – 2279 (…) gemäß Stellenbeschreibung mit Stand vom 1. August 2010 (Anlage Ag 45) - W&S/EDV1 – 861 (…) gemäß Stellenbeschreibung mit Stand vom 15. Oktober 2011 (Anlage Ag 107) - W&S/EDV2 – 1514 (…) gemäß Stellenbeschreibung mit Stand vom 1. Januar 2007 (Anlage Ag 128) - W&S/ZEPRA1 – 1690 (ex SP/AV5 …) gemäß Stellenbeschreibung mit Stand vom 15. Oktober 2001 (Anlage Ag 93); - W&S/ComLi – 2373 (…) gemäß Stellenbeschreibung mit Stand vom 24. März 2011 (Anlage Ag 97); - W&S/ELearn – 2374 (…) gemäß Stellenbeschreibung mit Stand vom 24. März 2011 (Anlage Ag 99); - W&S/DM8b (…) gemäß Stellenbeschreibung mit Stand vom November 2011 (Anlage Ag 86). Auch die Beschäftigung von Frau …, deren Arbeitsvertrag inzwischen aufgelöst ist, führt nicht zu einer höheren Kapazität bei der Antragsgegnerin, weil die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass Frau … keine Lehre wahrnimmt (so entsprechend für das Vorjahr bereits VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012). Aus den vorgelegten Arbeitsverträgen ergibt sich keine Lehrverpflichtung für Frau …. (2.) Die folgenden Drittmittelstellen sind kapazitär nicht zu berücksichtigen, weil nach den Angaben der Antragsgegnerin eine Einbindung in die Lehre jeweils weder gegeben und noch vorgesehen ist (Schriftsätze v. 11.9.2012, S. 3 und v. 12.11.2012, S. 2 ff.) und sich auch aus den jeweiligen Arbeitsverträgen (Anlagen Ag 100 bis 104; vgl. zu den Projekten Anlagen Ag 143 u. 144) keine Lehrverpflichtung ergibt: - W&S/DM10 – 2248 (…), - W&S/DM12 – 2387 (…), - W&S/DM13 – 2408 (…), - W&S/DM14 – 2432 (…), - W&S/DM15 – 2436 (…). 1.1.3.6. Zwischenergebnis Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Lehrverpflichtungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern in Höhe von insgesamt 24 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind. 11.4. Lehrauftragsstunden Die Lehrauftragsstunden sind aufgrund der vorgelegten Unterlagen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit 171,25 LVS in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KapVO werden diejenigen Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KapVO nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; diesbezüglich ist ein entsprechender Nachweis erforderlich. Die Regelung des § 5 Abs. 2 KapVO kommt bezüglich Lehraufträgen nicht zur Anwendung. Denn § 10 Satz 1 KapVO stellt gegenüber § 5 Abs. 2 KapVO die speziellere Regelung dar, der daher Vorrang zukommt. Andernfalls liefe die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KapVO leer, da sich in aller Regel hinsichtlich der Höhe der Lehrauftragsstunden in jedem Semester Veränderungen ergeben, die sich kapazitätswirksam auswirken. Maßgeblich sind demnach die der Antragsgegnerin im Sommersemester 2011 und im Wintersemester 2011/2012 durchschnittlich zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden. 1.1.1.1. Berechnung für das Sommersemester 2011 Das Gericht geht für das Sommersemester 2011 von Lehraufträgen in Höhe von 134,5 LVS (180,5 - 36 - 8 – 2 = 134,5) aus, die kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind: Die von der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2011 vergebenen Lehraufträge und deren Anrechnung sind aus der Anlage Ag 51 ersichtlich. Danach wurden Lehraufträge in einem Umfang von 180,5 LVS erbracht. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass davon 134,5 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen: (1.) Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die im Verwaltungsgliederungsplan ausgewiesenen Professorenstellen SozA/Prof. 1 (Nr. 928) sowie SozA/Prof. 4 (Nr. 796) im Sommersemester 2011 vakant waren und zu deren Kompensation jeweils 18 LVS durch Lehraufträge vergeben wurden (Schriftsätze der Antragsgegnerin v. 4.9.2012 und 14.11.2012, sowie Anlage Ag 51). 36 LVS sind aus diesem Grund bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. (2.) Soweit Lehraufträge aus Studiengebühren finanziert wurden, können diese (s.o. 1.1.3.4.) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO nur insoweit kapazitätsrechtlich unberücksichtigt bleiben wie sie zu einer Verbesserung der personellen Ausstattung der Hochschule bzw. zu einer Verbesserung der Studienbedingungen führen, was nur dann gegeben ist, wenn es sich bei der Lehrveranstaltung um ein Zusatzangebot handelt, welches nach der entsprechenden Studien- und Prüfungsordnung nicht prüfungsrelevant ist, oder eine parallele Lehrveranstaltung angeboten wird, so dass durch den aus Studiengebühren finanzierten Lehrauftrag die Teilnehmerzahl der parallel angebotenen Lehrveranstaltungen gesenkt wird. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin für das Sommersemester 2011 für folgende Lehraufträge in einem Umfang von insgesamt 8 LVS dargelegt (vgl. Anlage Ag 51), die demzufolge nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind: Lehrbeauftragte(r) Lehrangebot LVS … Dep SozA SA/ZA 03/04 – Erlebnispädagogik 1 … Dep SozA SA/ZA 03/04 – Erlebnispädagogik 1 … Dep SozA SA/ZA 06 – English for Social Work (Intermediate) 2 … Dep SozA SA/ZA 07 – English for Social Work (Advanced) 2 … Dep SozA SA/ZA 01 – Deutsche Gebärdensprache 2 Gesamt: 8 (Tabelle 6) Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das Sommersemester 2011 (Anlage Ag 8 im Verfahren 19 ZE BASA 2011/2012) handelt es sich dabei um Zusatzangebote. Eine Prüfungsrelevanz ist jeweils nicht ersichtlich. (3.) Nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist die von Herrn B… durchgeführte Lehrveranstaltung des Moduls BASA M 26.1.5 („Diagnostik, Theorien, Modelle und soziale sowie psychologische Interventionsansätze zum Thema der Suchterkrankungen“) in einem Umfang von 2 LVS. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen (Schriftsatz vom 4.9.2012, S. 5), diese Lehrveranstaltung erbringe Herr B… für Prof. Dr. S…, die Lehrexport in den Master-Weiterbildungsstudiengang Sozial- und Gesundheitsmanagement leiste. Da der im Sommersemester 2011 erbrachte Lehrexport von Prof. Dr. S… nicht als vom Lehrangebot in Abzug zu bringende Dienstleistung anerkannt wurde (VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012), ist zur Vermeidung einer doppelten Anrechnung der genannte Lehrauftrag nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. 1.1.1.2. Berechnung für das Wintersemester 2011/12 Das Gericht geht für das Wintersemester 2011/2012 von Lehraufträgen in Höhe von 208 LVS (244 - 22 - 8 - 4 - 2 = 208) aus, die kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind: Die von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2011/2012 vergebenen Lehraufträge und deren Anrechnung sind aus der Anlage Ag 52 ersichtlich. Danach wurden Lehraufträge in einem Umfang von 244 LVS erbracht. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass 208 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen: (1.) Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass im Wintersemester 2011/2012 die im Verwaltungsgliederungsplan ausgewiesene Professorenstelle SozA/Prof. 26 (Nr. 944) vakant war, weil Prof. Dr. … ausgeschieden und die Stelle erst mit Beginn des Wintersemesters 2012/2013 neu (mit Prof. Dr. …) besetzt worden sei (Schriftsatz v. 4.9.2012, S. 3). Ferner war nach Angabe der Antragsgegnerin die Stelle StandpSoz1 (Nr. 862) (vormals W&S/Ausl1 bzw. W&S/DSA2) vakant (Schriftsatz v. 14.11.2012). Der ehemalige Stelleninhaber Herr T… ist mit Erreichen der regulären Altersgrenze am 31. Juli 2011 (siehe Anlage Ag 152) ausgeschieden. Der Umstand, dass Herr T… ab dem Wintersemester 2011/2012 als Lehrbeauftragter bei der Antragsgegnerin tätig war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zur Kompensation der vakanten Stelle sind laut Auflistung in Anlage Ag 52 Lehraufträge in einem Umfang von 18 LVS (betr. SozA/Prof. 26) und 4 LVS (betr. StandpSoz1) erteilt worden, so dass insoweit 22 LVS bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. (2.) Soweit Lehraufträge aus Studiengebühren finanziert wurden, wird hinsichtlich der Voraussetzung, unter denen dies kapazitativ unberücksichtigt bleiben kann, auf die Ausführungen unter (1.1.3.4.) Bezug genommen. Bei folgenden Lehraufträgen handelt es sich um Zusatzangebote, die nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind: Lehrbeauftragte(r) Lehrangebot LVS … Dep SozA SA/ZA 04 – English for Social Work (Intermediate) 2 … Dep SozA SA/ZA 05 – English for Social Work (Advanced) 2 … Dep SozA SA/ZA 01 – Deutsche Gebärdensprache 2 … Dep SozA SA/ZA 02 – Supervision 2 Gesamt: 8 (Tabelle 7) Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das Wintersemester 2011/2012 (Anlage Ag 9 im Verfahren 19 ZE BASA 2011/2012) handelt es sich dabei um Zusatzangebote. Eine Prüfungsrelevanz ist jeweils nicht ersichtlich. (3.) Des Weiteren macht die Antragsgegnerin zu Recht geltend, dass 4 LVS kapazitativ nicht zu berücksichtigen sind, da sie der „Einklägerversorgung“ dienten (vgl. Anlage Ag 52). Hierzu hat die Antragsgegnerin dargelegt, es handele sich um eine von der Lehrbeauftragten B… (als Ersatz für die zunächst vorgesehene Lehrbeauftragte …) durchgeführte Lehrveranstaltung im Februar 2012, die zusätzlich angeboten worden sei, um denjenigen Studierenden, die erst aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum Studium im Wintersemester 2011/2012 zugelassen worden seien, eine Klausurvorbereitung zu ermöglichen, die derjenigen der von Anfang am Vorlesungsbetrieb teilnehmenden Studierenden entspreche (Schriftsatz v. 14.11.2012). Ein Vergleich des Vorlesungsverzeichnisses für das Wintersemester 2011/2012 vom 9. August 2011 mit der überarbeiteten Fassung vom 2. Februar 2012 (Anlage Ag 151) zeigt, dass die Lehrveranstaltung BASA M 4.4 „Sozialrecht“ der Lehrbeauftragten B… tatsächlich zusätzlich angeboten wurde. Diese den speziellen Erfordernissen nachträglich zugelassener Studierender geschuldete Sonderveranstaltung ist nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. (4.) Nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist die von Herrn T… durchgeführte Lehrveranstaltung BASA M 5.2.4 (Soziologische, erziehungswissenschaftliche und psychologische Bezüge sozialer Arbeit) in einem Umfang von 2 LVS. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen (Schriftsatz vom 4.9.2012, S. 5), dass diese Lehrveranstaltung für Prof. Dr. S… erfolgte, die Lehrexport in den Master-Weiterbildungsstudiengang Sozial- und Gesundheitsmanagement erbringe. Da der im Sommersemester 2011, also zu dem für das Vorjahr maßgeblichen Berechnungsstichtag, erbrachte Lehrexport von Prof. Dr. S… nicht als vom Lehrangebot in Abzug zu bringende Dienstleistung anerkannt worden ist (VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012), ist zur Vermeidung einer doppelten Anrechnung der genannte Lehrauftrag nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. Im Durchschnitt sind somit für das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/2012 Lehraufträge in einem Umfang von 171,25 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen: 134,5 + 208,0 = 342,5 → 342,5 : 2 = 171,25 1.2. Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E) Um das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) zu erhalten, sind von dem unbereinigten Lehrangebot (S) die Dienstleistungen (E) abzuziehen, die die Lehreinheit Department Soziale Arbeit für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (sog. Dienstleistungsexport bzw. Dienstleistungsbedarf – E; vgl. § 11 Abs. 1 KapVO). Dieser beträgt vorliegend 0 LVS. Als Dienstleistungsexport macht die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz v. 4. September 2012 i.V.m. der hierzu eingereichten Anlage Ag 63 („Übersicht Lehrimport und -export“) die von Prof. Dr. S… für den Masterstudiengang „Master of Business Administration (MBA) (Sozial- und Gesundheitsmanagement)“ des Departments Pflege & Management erbrachte Lehre geltend. Ausweislich der Übersicht in Anlage Ag 63 und gemäß der Vereinbarung zwischen dem Department Soziale Arbeit und dem Department Pflege und Management vom 31. August 2011 (Anlage Ag 64) erbrachte Prof. Dr. S... im Sommersemester 2012, also zum maßgeblichen Berechnungsstichtag (1. März 2012), insgesamt 2,1 LVS für den genannten Masterstudiengang. Hierbei handelt es sich allerdings um einen gebührenpflichtigen Weiterbildungsstudiengang (vgl. Erläuterung Prof. Dr. …, Anlage Ag 65), der nicht Bestandteil der Kapazitätsberechnungen der Fakultät Wirtschaft und Soziales ist (vgl. Kapazitätsbericht, Endfassung 8.4.2011 für die Lehreinheit Pflege und Management). Die erbrachte Lehrleistung stellt keine „Dienstleistung“ i.S.v. § 11 Abs. 1 KapVO dar, da diese nicht für einen Studiengang erbracht wurde, der dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung unterliegt (VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012; ähnlich zu Dienstleistungen für die University of Shanghai: OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2007, 3 Nc 40/07, S. 17 BA). 1.3. Dienstleistungsimport Ausweislich der Anlage Ag 63 bestand im Sommersemester 2012 ein Dienstleistungsimport für den Studiengang BASA in einem Umfang von 4 LVS. Dienstleistungsimporte als Spiegelbild der Dienstleistungsexporte dienen der Bereitstellung von notwendigen Studieninhalten, die von der Lehreinheit nicht selbst erbracht werden. Derartige Dienstleistungen sind im Fremdanteil des Curricularnormwerts auszuweisen und daher bei der Berechnung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08, S. 22 BA; s.u. 2.2.). 1.4. Ergebnis bereinigtes Lehrangebot (Sb) Als sog. bereinigtes Lehrangebot (Sb = S - E) ergeben sich somit pro Semester 703,25 LVS: 34 Professorenstellen à 18 LVS 612,00 Deputatsverminderungen in LVS - 104,00 LVS Wissenschaftliche Mitarbeiter + 24,00 LVS Lehraufträge + 171,25 Lehrangebot pro Semester in LVS = 703,25 2. Lehrnachfrage Zur Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA ist dem Lehrangebot die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen. Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert ausgedrückt, d.h. den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 KapVO). Die Festsetzung der Curricularnormwerte für die vorliegenden Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren nach dem Staatsvertrag einbezogen sind, erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 HZG durch Rechtsverordnung. Dementsprechend wurden die Curricularnormwerte in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung ausgewiesen. 2.1. Curricularnormwert 2.1.1. Festlegung der Curricularnormwerte in der Kapazitätsverordnung Die für die Studiengänge des Departments Soziale Arbeit in der am Stichtag gültigen, nämlich durch Verordnung vom 19. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 72) geänderten Fassung der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwerte (Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1.5: BABE 5,41; Nr. 1.29: BASA 5,34 und Nr. 2.18 MASA 2,53) dürften mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang stehen. Aus diesem Gebot lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Eine solche Inhaltskontrolle setzt voraus, dass die Annahmen und Wertungen des Normgebers, die seine Abwägung bestimmt haben, im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit offengelegt werden (zum Vorstehenden: BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 56 ff.). Der Verordnungsgeber hat die hier in Frage stehenden Curricularnormwerte für den maßgeblichen Berechnungszeitraum ersichtlich unter Zugrundelegung der in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Lehrveranstaltungsarten vorgesehen Gruppengrößen und SWS ermittelt. Die Gruppengrößen liegen im Rahmen der Richtlinie zur Berechnung der Curricularnormwerte gemäß dem Beschluss des Präsidiums der HAW vom 13. Oktober 2011 (Hochschulanzeiger Nr. 68/2011) sowie der Empfehlungen des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschl. v. 14.6.2005, abrufbar im Internet: http://www.hrk.de/positionen/gesamtliste-beschluesse/position/convention/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen), wobei aus den jeweiligen Erläuterungen ersichtlich ist (s. Anlage zur Richtlinie und Erläuterungen unter C. der Empfehlungen), dass die Richtlinie und die Studienordnungen der HAW die Begriffe „Seminar / Übung“ und „Seminaristischer Unterricht“ mit genau umgekehrter Bedeutung gegenüber dem Verständnis der Empfehlungen der HRK verwenden. Auch die gewählten Anrechnungsfaktoren für die jeweiligen Lehrveranstaltungen, nämlich 1,00 für Lehrvortragsveranstaltungen, seminaristischen Unterricht, Übungen und Praxisgruppen bzw. 0,30 für die Betreuung der Bachelorthesis und 0,50 für die Betreuung der Masterthesis (Studiengang MASA) halten sich in diesem Rahmen. Die daraus ableitbare Annahme des Verordnungsgebers, dass die somit ermittelten Faktoren im Verhältnis des Lehraufwandes zu den Bedürfnissen der Hochschulbewerber wie auch der bereits zugelassenen Studierenden die angemessene Betreuungsrelation grundsätzlich wiedergeben, ist nicht zu beanstanden. Die Zahlenwerte sind auch im Einzelnen schlüssig und widerspruchsfrei. 2.1.1.1. Studiengang BABE Die in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand 25.11.2011, Sachakte der BWF 8.13.03 – 1.3, 13.1) für den Studiengang BABE von der BWF zugrunde gelegten Gruppengrößen sind schlüssig. Die Berechnung geht ersichtlich von einer Grundkohorte mit einer Größe von 36 aus. Die Gruppengrößen entsprechen dieser Grundkohorte oder sind eine Teilgruppe davon. Für die Praxismodule (M 5) sind keine Gruppengrößen angegeben, was sich ohne Weiteres daraus erklären dürfte, dass es sich hierbei um das gemäß § 14 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 28. November 2008 (Hochschulanzeiger Nr. 35/2008, S. 2) in der Fassung der Berichtigung vom 8. September 2011 (Hochschulanzeiger Nr. 67/2011, S. 2 (nachfolgend: Prüfungs- und Studienordnung BABE)) erforderliche Praktikum handelt, das offenbar individuell durchgeführt wird. Die in der Curricularnormwert-Berechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen entsprechen den in der Anlage zu § 8 Abs. 4 der Prüfungs- und Studienordnung nach Modulen und Lehrveranstaltungsarten vorgegebenen Studieninhalten. Dabei ist für seminaristischen Unterricht eine Gruppengröße von 36, für Übungen eine Gruppengröße von 18 und für Praxisgruppen eine Gruppengröße von 12 vorgesehen. Dies entspricht den Daten der Curricularnormwert-Berechnung der BWF. Dass in der Berechnung die Lehrveranstaltungsart im Modul 18 als „Übung“ bezeichnet wurde und nicht als „seminaristischer Unterricht“ wie in der Anlage zu § 8 Abs. 4 der Prüfungs- und Studienordnung BABE vorgesehen, dürfte eine irrtümliche Falschbezeichnung sein, die unerheblich ist, weil jedenfalls die Gruppengröße in der Berechnung in Übereinstimmung mit der Prüfungs- und Studienordnung mit 18 vorgegeben ist. Darüber hinaus entspricht die der Curricularnormwert-Berechnung zugrundeliegende Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden jeweils den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung BABE. 2.1.1.2. Studiengang BASA Die in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand 25.11.2011, Sachakte der BWF 8.13.03 – 1.3, 13.1) für den Studiengang BASA von der BWF zugrunde gelegten Gruppengrößen sind ebenfalls schlüssig. Ausgehend von der Gruppengröße von 72 für Lehrveranstaltungen (Grundkohorte) sind die weiteren Gruppengrößen (seminaristischer Unterricht: 36, Übung: 18, Praxisgruppe: 12) jeweils Teilgruppen davon. Die in der Curricularnormwert-Berechnung genannten Gruppengrößen der Lehrveranstaltungen entsprechen jeweils den Vorgaben über die in der Tabelle zu § 8 Abs. 4 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit des Departments Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 3. April 2008 (Hochschulanzeiger Nr. 26/2008, S. 6) in der Fassung der zweiten Änderung vom 8. September 2011 (Hochschulanzeiger Nr. 66/2011, S. 14 (nachfolgend: Prüfungs- und Studienordnung BASA)) nach Modulen und Lehrveranstaltungsarten aufgegliederten Studieninhalte. Auch wenn im Rahmen des Moduls 3.1 („Orientierungseinheit und Mentoring“) nach dem Vortrag der Antragstellerin in dem Verfahren 19 ZE 1545/12 auch Tutoren zum Einsatz kommen, ist nicht ersichtlich, dass die Gruppengrößen oder der Anrechnungsfaktor von 1 insoweit nicht angemessen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.5.2004, 13 C 1283//04, juris Rn. 16). Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2012 nehmen die Tutoren eine begleitende Betreuung der Studierenden wahr, während für weitere Fragen und eingehende Beratung im Verlauf der ersten zwei Semester ausschließlich die ausgewiesenen Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Auch die der Curricularnormwert-Berechnung zugrundeliegende Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entspricht jeweils den Vorgaben von § 8 Abs. 4 Prüfungs- und Studienordnung BASA. Für das Modul 23 (Sozialpolitische und fachliche Debatten, Entwicklungen und Internationales) sind in der Spalte für die Anzahl der Semesterwochenstunden in der Tabelle zu § 8 Abs. 4 der Prüfungs- und Studienordnung BASA zwar 2, 4 und „2 x 2“ SWS angegeben, wohingegen in der Curricularnormwert-Berechnung 6 LVS ausgewiesen werden. Es dürfte sich jedoch bei der Angaben in der Tabelle zu § 8 Abs. 4 um einen unbeachtlichen redaktionellen Fehler handeln, soweit dort „2 x 2“ statt „3 x 2“ SWS angegeben sind. Aus der Anmerkung zu dem Modul 23 in Spalte 2 der Tabelle ergibt sich nämlich, dass die Studierenden entweder eine 2- und eine 4-stündige Lehrveranstaltung (hierauf dürften sich die angegebenen SWS von 2 und 4 beziehen) oder „drei“ [sic] 2-stündige Lehrveranstaltungen besuchen können. Jeweils sind mithin 6-stündige Lehrveranstaltungen vorgesehen. Dies stimmt mit der im Modulhandbuch für den Studiengang BASA vom 15. Juli 2009 angegebenen Workload von 6 LVS überein (Anlage Ag 12, S. 53). 2.1.1.3. Studiengang MASA Auch die in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand 25.11.2011, Sachakte der BWF 8.13.03 – 1.3, 13.1) für den Studiengang MASA von der BWF zugrunde gelegten Gruppengrößen sind schlüssig. Entsprechend der die Studieninhalte vorgebenden Tabelle zu § 7 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales vom 8. September 2011 (Hochschulanzeiger Nr. 66/2011, S. 38 (nachfolgend: Prüfungs- und Studienordnung MASA)) sind als Lehrveranstaltungsarten – neben der Betreuung der Masterthesis – nur seminaristischer Unterricht und Übungen vorgesehen, die – wie in der Tabelle zu § 7 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung MASA – jeweils eine Gruppengröße von 24 und für Übungen von 12 aufweisen sollen. 2.2. Curriculareigenanteil Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität sind aus den Curricularnormwerten die sog. Curricularfremdanteile herauszurechnen, d.h. diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die zum Stichtag durch andere Lehreinheiten erbracht wurden (Dienstleistungsimport); denn diese wurden nicht aus dem der Lehreinheit zugeordneten bereinigten Lehrangebot (Sb) erbracht (vgl. Berlin/Bahro, a.a.O., Kapazitätsverordnung § 13, Rn. 15). Für den Studiengang BASA hat nach dem Vortrag der Antragsgegnerin das Department Pflege und Management im Sommersemester 2012 insgesamt 4 LVS durch Prof. Dr. Sch… im Modul 20 (Wahlpflicht Recht) erbracht (Schriftsatz v. 4.9.2012, S. 7). Dies entspricht der eingereichten Übersicht über die Lehrimporte und -exporte (Anlage Ag 63). Der Lehranteil von Prof. Dr. Sch… im Modul 20 betrug 1/5, da nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 4.9.2012, S. 7) und ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das Sommersemester 2012 (Anlage Ag 14) im Modul 20 neben der 4 LVS umfassenden Lehrveranstaltung von Prof. Dr. Sch… drei weitere 4 LVS umfassende und zwei je 2 LVS umfassende Lehrveranstaltungen angeboten wurden. Ausgehend von dem in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand 25.11.2011, Sachakte der BWF 8.13.03 – 1.3, 13.1; sowie Anlage Ag 73) zutreffend mit 0,1111 (4 LVS / 36 Teilnehmer) errechneten Curricularanteil des Moduls 20 beträgt der (von Prof. Dr. Sch… erbrachte) Curricularfremdanteil 0,02222 (0,1111 x 1/5 = 0,02222). Für den Studiengang BASA nimmt das Gericht daher einen Curriculareigenanteil von (gerundet) 5,3195 (5,3417 - 0,0222 = 5,31948) an. Die Ausbildungskapazität in den Studiengängen BABE und MASA wurden am Stichtag offenbar vollständig aus dem der Lehreinheit zugeordneten Lehrangebot erbracht. Der Curriculareigenanteil entspricht daher jeweils dem Curricularnormwert. 2.3. Anteilquoten Da dem Department Soziale Arbeit insgesamt drei Studiengänge zugeordnet sind, ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ein gewichteter Eigen-Curricularanteil aller zugeordneten Studiengänge zu bilden, was die Festlegung von sog. Anteilquoten (zp) erforderlich macht (vgl. § 12 KapVO; Anlage 1 Abschnitt II, Formel (4) und (5) zur KapVO). Die Anteilquote ist nach § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aus der Summierung der einzelnen Anteilquoten muss sich somit die Gesamtkapazität (= 1) ergeben. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können gemäß § 12 Abs. 2 KapVO von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden. Weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtkapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge. Bei der Bestimmung der Anteilquoten steht der Hochschule und ggf. gemäß § 12 Abs. 2 KapVO der zuständigen Behörde daher die Befugnis zu, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die Grenzen dieser Entscheidungsbefugnis sind erst dann überschritten, wenn eine Berufslenkung oder Bedürfnisplanung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. ferner VGH München, Beschl. v. 12.3.2007, 7 CE 07.10003, juris Rn. 11 und OVG Bremen, Beschl. v. 16.3.2010, 2 B 428/09, juris Rn. 30, die insoweit einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum annehmen; vgl. auch Berlin/Bahro, a.a.O., Kapazitätsverordnung § 12, Rn. 3). Die in der Kapazitätsberechnung (Endfassung BWF 13.07.2012 - Anlage Ag 18) ausgewiesenen Anteilquoten „Zp“ BASA 0,7650 BABE 0,1500 MASA 0,0850 Gesamt 1,0000 liegen auch der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Studienjahr 2012/2013 zugrunde und sind gemessen an den aufgeführten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden. 2.4. Gewichteter Curricular(eigen)anteil Zur Ermittlung der Lehrnachfrage ist gemäß Anlage 1 Abschnitt II Formel (4) der Kapazitätsverordnung ein gewichteter Curricularanteil zu bilden, indem der Curriculareigenanteil (CAp) mit der Anteilquote multipliziert wird. Hieraus ergibt sich für die dem Department Soziale Arbeit zugeordneten drei Studiengänge insgesamt ein gewichteter Curricular(eigen)anteil von 5,0961. BASA 5,3195 x 0,7650 = 4,0694 BABE 5,4111 x 0,1500 = 0,8117 MASA 2,5292 x 0,0850 = 0,2150 Gesamt 5,0961 3. Jährliche Aufnahmekapazität 3.1. Jährliche Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung des Schwundes Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang BASA errechnet sich demnach aus dem jährlichen Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil. Das Ergebnis ist mit der Anteilquote des Studiengangs zu multiplizieren: [(2 x 703,25) : 5,0961] x 0,7650 = 211,13645 Danach beläuft sich die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA ohne Berücksichtigung des Schwundes auf (rechnerisch) 211,13645 Studienanfänger. 3.2. Jährliche Aufnahmekapazität mit Berücksichtigung des Schwundes Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die so ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote). Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 19.10.2009, 3 NC 34/08, S. 31 BA), der die erkennende Kammer folgt, berechnet sich der Schwundausgleichsfaktor nach dem sog. Hamburger Modell aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten 6 Semestern vor dem Berechnungsstichtag für den Zeitraum der Regelstudienzeit von 7 Semestern für den Studiengang BASA (vgl. allgemein Berlin/Bahro, a.a.O., Kapazitätsverordnung § 16, Rn. 3). Der Berechnungsstichtag liegt vorliegend am 1. März 2012 und somit zu Beginn des Sommersemesters 2012. Maßgeblich sind die davorliegenden 6 Semester, mithin der Zeitraum vom Sommersemester 2009 bis einschließlich zum Wintersemester 2011/2012. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundtabelle (Anlage Ag 76) weist für den Studiengang BASA einen Schwundfaktor von 0,9593 aus. Dieser ist zutreffend berechnet und der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen. Die in der Zulassungszahlenverordnung HAW 2012 festgelegten Auffüllungsgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester im Studiengang BASA (siehe Absatz 4 bis 6 des einzigen Paragraphen) stehen der Berücksichtigung dieses Schwundfaktors nicht entgegen (siehe ausführlich VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012). Unter Berücksichtigung des sich aus der Berechnung in Anlage Ag 76 ergebenden Schwundfaktors von 0,9593 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA von (gerundet) 220 Studienplätzen: 211,13645 : 0,9593 = 220,09428. 4. Horizontale Substituierung Soweit in anderen Studiengängen einer Lehreinheit Kapazitäten frei bleiben, muss unter bestimmten Voraussetzungen das dort vorhandene Lehrangebot zum Ausgleich in einem Studiengang mit zu knappen Lehrangebot herangezogen werden (siehe etwa BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349, zit. nach juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 78 ff.). Als frei bleibende Kapazität wird (nur) das von Studienanfängern nicht in Anspruch genommene Lehrangebot eines Studiengangs berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 95). Des Weiteren ist zu beachten, dass eigentlich in einem Studiengang vorhandene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch (kapazitätswirksame) „Überbuchungen“ in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit „aufgezehrt“ werden können (OVG Hamburg, a.a.O, juris Rn. 82). Nach diesen Maßgaben besteht vorliegend kein Anlass für eine horizontale Substituierung, weil auch der Studiengang BABE mit 79 Studienanfängern bei einer Kapazität von 46 Studienplätzen im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013 erheblich überbucht ist (siehe VG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2012, 19 ZE 1243/12 BABE WS 2012/13). 5. Veränderungen nach § 5 Abs. 3 KapVO Die von der Antragsgegnerin nach dem Berechnungsstichtag 1. März 2012 geschaffenen und besetzten Stellen SozA/BE4 (…) sowie SozA/BSA4 (…), SozA/BE5 (… und …), SozA/BSA6 (…), SozA/BSA7 (…) und SozA/BSA8 (…) – siehe hierzu im Einzelnen oben 1.1.3.2. – führen über § 5 Abs. 3 KapVO nicht zu einer zu berücksichtigenden Kapazitätserhöhung. Treten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin wesentliche Änderungen ein, sollen zwar nach § 5 Abs. 3 KapVO eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden. In dem förmlichen Verfahren zur Neuermittlung ist dabei erneut eine vollständige Kapazitätsberechnung unter Zugrundelegung eines neuen Berechnungsstichtags vorzunehmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 111/10, BA S. 7 f.). Dabei handelt es sich jedoch um eine an den Verordnungsgeber gerichtete Sollregelung, die – unbeschadet der Frage, wann sich das Regelungsermessen auf eine zwingende Entscheidungsverpflichtung reduziert – jedenfalls keine subjektiven Rechte der Studienbewerber begründet (VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012). Im Übrigen wäre eine vollständig neue Kapazitätsermittlung einschließlich der hierfür erforderlichen Beschaffung der notwendigen Unterlagen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in angemessener Zeit nicht durchführbar. 6. Hochschulpakt 2020 und Ziel- und Leistungsvereinbarung 2011 Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann weder aus der zwischen der Antragsgegnerin und der BWF unter dem 2. Januar 2012 abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung 2011 (für 2012 liegt, soweit ersichtlich, noch keine vollständige Ziel- und Leistungsvereinbarung vor) noch aus dem zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder abgeschlossenen Hochschulpakt 2020 hergeleitet werden. Das im Hochschulpakt vorgesehene Ziel, weitere Studienplätze zu schaffen, begründet keine individuellen Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten (vgl. zur ersten Programmphase OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 96/09, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 3.2.2011, 13 B 1793/10, juris Rn. 5 ff. jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2011. Darin ist zwar u.a. vorgesehen, dass die Antragsgegnerin von 2012 bis 2015 jährlich jeweils 500 zusätzliche Studienanfänger aufnimmt (Anlage 1), wobei eine genaue Aufteilung auf die Departments bisher, soweit ersichtlich, nicht erfolgt ist. Individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten begründet diese Ziel- und Leistungsvereinbarung jedoch nicht, auch nicht in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Denn das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung bezieht sich auf die vollständige und sachgerechte Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten, auf deren Teilhabe die Studienbewerber einen Anspruch haben, nicht jedoch auf die Verpflichtung zur Bereitstellung neuer (weiterer) Kapazitäten (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage 2011, Art. 12 Rn. 109 m.w.N.). II. Kapazitätswirksame Vergabe der Studienplätze Da Studierende, die sich vor Vorlesungsbeginn bereits wieder exmatrikulieren, einen Studienplatz nicht kapazitätswirksam in Anspruch nehmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 222/07, BA S. 5; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7 u. 70; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7), ist maßgeblich auf die kapazitätswirksame Vergabe zum Vorlesungsbeginn abzustellen. Die Plätze der Studierenden, die sich nach Vorlesungsbeginn exmatrikuliert haben, waren hingegen für den maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 2012/2013 kapazitätswirksam vergeben. Das frühe Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher erst zukünftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 222/07, BA S. 5). Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. September 2012 übersandten Erstsemesterliste (Anlage Ag 133), die nach der Erklärung der Antragsgegnerin den Stand des ersten Vorlesungstags am 17. September 2012 wiedergibt (vgl. Schriftsatz vom 17.9.2012 und Erklärung Anlage Ag 134), waren im Studiengang BASA 250 Studierende immatrikuliert. Unbeschadet der „Überbuchung“ (siehe hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2011, 19 ZE BASA WS 2011/2012) sind somit alle 220 kapazitätsrechtlich zur Verfügung stehenden Studienplätze bereits kapazitätswirksam vergeben, sodass die Anträge aller Antragsteller abzulehnen waren. G. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.