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Beschluss

3 Bs 224/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0123.3BS224.11.0A
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Leitsätze
1. Bei Anträgen auf Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist, ist die Universität Hamburg nicht durch § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) verpflichtet, vor Ablauf der Ausschlussfrist eine Vorprüfung auf Vollständigkeit vorzunehmen und die Bewerber gegebenenfalls zur Ergänzung aufzufordern.(Rn.21) 2. Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen an hamburgischen Hochschulen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, stellen regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand dar. Dementsprechend steht es einem Anspruch auf Zulassung zu einem solchen Studiengang auch außerhalb der festgesetzten Kapazität entgegen, wenn die Hochschule einen solchen Zulassungsantrag abgelehnt hat und diese Ablehnung bestandskräftig geworden ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). (Rn.24) 3. Die für den Zulassungsantrag und das Zulassungsverfahren in diesen Studiengängen jeweils maßgeblichen Bestimmungen einschließlich der Ausschlussfristen gelten ebenfalls im Hinblick auf das den Zulassungsanträgen regelmäßig immanente Begründungselement der fehlenden Kapazitätsausschöpfung. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem solchen Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher nicht gegeben, wenn der Studienbewerber bei der Hochschule bis zum regulären Bewerbungsschluss keinen Zulassungsantrag gestellt hat oder er zu Recht aus formalen Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen worden ist (Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung). (Rn.35) 4. Demgegenüber bilden bei Studiengängen des zentralen Verteilungsverfahrens die unmittelbar an die Hochschule gerichteten außerkapazitären Zulassungsanträge eigenständige Streitgegenstände, die von dem bei der Stiftung eingeleiteten und ggf. im Auswahlverfahren der Hochschulen fortgesetzten Vergabeverfahren nicht erfasst werden, und für die es auch im hamburgischen Landesrecht keine Verfahrensregelungen gibt. Solche Anträge können bei der betreffenden hamburgischen Hochschule auch noch nach einem im Vergabeverfahren der Stiftung und ggf. im sich daran anschließenden Auswahlverfahren der Hochschulen erfolglos gebliebenen Antrag gestellt werden (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). Unberührt davon bleibt die Bedeutung eines ordnungsgemäßen Zulassungsantrags bei der Stiftung für die Wahrung eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, sofern ein Studienbewerber es unter Berufung auf eine fehlende Ausschöpfung der Kapazität im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen will, die Hochschule zu seiner vorläufigen Zulassung zu dem Studiengang verpflichten zu lassen. (Rn.39) 5. Für die ggf. von den Verwaltungsgerichten vorzunehmende Verteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in zulassungsbeschränkten und nicht in das zentrale Vergabevergabeverfahren einbezogenen Studiengängen enthält das hamburgische Landesrecht keine Regelungen. Bei einer solchen Verteilung orientieren sich die Verwaltungsgerichte im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen an den Kriterien der §§ 3 ff. HmbHZG (juris: HSchulZulG HA); Verlosungen sind grundsätzlich nicht angebracht. (Rn.38)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 2011 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Anträgen auf Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist, ist die Universität Hamburg nicht durch § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) verpflichtet, vor Ablauf der Ausschlussfrist eine Vorprüfung auf Vollständigkeit vorzunehmen und die Bewerber gegebenenfalls zur Ergänzung aufzufordern.(Rn.21) 2. Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen an hamburgischen Hochschulen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, stellen regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand dar. Dementsprechend steht es einem Anspruch auf Zulassung zu einem solchen Studiengang auch außerhalb der festgesetzten Kapazität entgegen, wenn die Hochschule einen solchen Zulassungsantrag abgelehnt hat und diese Ablehnung bestandskräftig geworden ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). (Rn.24) 3. Die für den Zulassungsantrag und das Zulassungsverfahren in diesen Studiengängen jeweils maßgeblichen Bestimmungen einschließlich der Ausschlussfristen gelten ebenfalls im Hinblick auf das den Zulassungsanträgen regelmäßig immanente Begründungselement der fehlenden Kapazitätsausschöpfung. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem solchen Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher nicht gegeben, wenn der Studienbewerber bei der Hochschule bis zum regulären Bewerbungsschluss keinen Zulassungsantrag gestellt hat oder er zu Recht aus formalen Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen worden ist (Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung). (Rn.35) 4. Demgegenüber bilden bei Studiengängen des zentralen Verteilungsverfahrens die unmittelbar an die Hochschule gerichteten außerkapazitären Zulassungsanträge eigenständige Streitgegenstände, die von dem bei der Stiftung eingeleiteten und ggf. im Auswahlverfahren der Hochschulen fortgesetzten Vergabeverfahren nicht erfasst werden, und für die es auch im hamburgischen Landesrecht keine Verfahrensregelungen gibt. Solche Anträge können bei der betreffenden hamburgischen Hochschule auch noch nach einem im Vergabeverfahren der Stiftung und ggf. im sich daran anschließenden Auswahlverfahren der Hochschulen erfolglos gebliebenen Antrag gestellt werden (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). Unberührt davon bleibt die Bedeutung eines ordnungsgemäßen Zulassungsantrags bei der Stiftung für die Wahrung eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, sofern ein Studienbewerber es unter Berufung auf eine fehlende Ausschöpfung der Kapazität im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen will, die Hochschule zu seiner vorläufigen Zulassung zu dem Studiengang verpflichten zu lassen. (Rn.39) 5. Für die ggf. von den Verwaltungsgerichten vorzunehmende Verteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in zulassungsbeschränkten und nicht in das zentrale Vergabevergabeverfahren einbezogenen Studiengängen enthält das hamburgische Landesrecht keine Regelungen. Bei einer solchen Verteilung orientieren sich die Verwaltungsgerichte im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen an den Kriterien der §§ 3 ff. HmbHZG (juris: HSchulZulG HA); Verlosungen sind grundsätzlich nicht angebracht. (Rn.38) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 2011 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. I. Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studium der Soziologie (B.A.) zum Wintersemester 2011/2012. Er verfügt über eine in Russland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, aufgrund derer er bei der Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2010/2011 bereits als Studierender in einem anderen Studiengang eingeschrieben ist. Die von der Antragsgegnerin im Internet veröffentlichten „Allgemeine(n) Hinweise für alle Anträge auf Zulassung“ sehen in Abschnitt 1.2.1 vor, dass es grundsätzlich für eine formgerechte Bewerbung um einen Studienplatz genügt, die vorgeschriebene Online-Bewerbung auszufüllen und bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (Wintersemester: 15.7., Sommersemester: 15.1.) elektronisch abzusenden; im Regelfall ist es erst nach ggf. erfolgter Zulassung bei der dann folgenden Einschreibung erforderlich, einen amtlich beglaubigten Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung vorzulegen. Ausnahmsweise gilt jedoch in den Fällen einer im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung, dass der Zulassungsantrag nicht nur im Online-Verfahren zu stellen ist, sondern bis zum Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist der ausgefüllte Ausdruck des Online-Antrags mit den erforderlichen Unterlagen zur Hochschulzugangsberechtigung beim „Team Bewerbung und Zulassung“ einzureichen ist. Zu den notwendigen Unterlagen für den Nachweis, dass die im Ausland erworbene Vorbildung als Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang ausreicht, gehört laut den o. g. „Allgemeinen Hinweise(n)“, Abschnitt 1.2.3, in diesen Fällen ein Anerkennungsvermerk über die Gleichwertigkeit mit der deutschen Hochschulzugangsberechtigung, der bei der Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen e. V. (uni-assist-e.V.) in Berlin zu beantragen ist; die Anerkennung erfolgt durch die Ausstellung einer Vorprüfungsdokumentation. Der Antragsteller verfügt über eine solche (am 3.7.2010 mit Gültigkeit für ein Jahr ausgestellte) Vorprüfungsdokumentation, nach der er aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine „allg. HZB-Ausland“ mit einer Durchschnittsnote von 1,8 nachgewiesen hat. Der Antragsteller beantragte seine Zulassung zum Studiengang Soziologie zum Wintersemester 2011/2012, indem er ausschließlich das von der Antragsgegnerin im Internet zur Verfügung gestellte Formular online ausfüllte und elektronisch absandte. Dort gab er u. a. seine aktuelle Matrikelnummer und seine hochschulinterne e-mail-Adresse an. Die Frage nach der „Art der Hochschulzugangsberechtigung“ beantwortete er mit „Ausland – allgemeine Hochschulreife im Ausland erworben“; außerdem gab er u. a. seine „Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung“ an („1,8“) und machte Angaben zur Wartezeit. Die Antragsgegnerin lehnte den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 17. August 2011 ab: Dem Antragsteller könne der beantragte Studienplatz nicht zugewiesen werden, weil er gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 17 der Universitätszulassungssatzung (UniZS) wegen eines Formfehlers nicht am Zulassungsverfahren habe teilnehmen können; der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung in Form des Anerkennungsvermerks (Vorprüfungsdokumentation) bei ausländischen Zeugnissen fehle. Der Antragsteller legte dagegen mit Schreiben vom 2. September 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Antragsgegnerin habe die Studienplatzkapazität für den von ihm gewünschten Studiengang mit den ergangenen Zulassungen nicht voll ausgeschöpft. Zu Unrecht sei er wegen eines angeblichen Formfehlers vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen worden. Aufgrund lückenhafter Informationen der Antragsgegnerin in deren Informationsblättern und auch der falschen Auskunft einer Mitarbeiterin des Teams für Bewerbung und Zulassung habe er davon abgesehen, eine Kopie der Vorprüfungsdokumentation zu seiner Hochschulzugangsberechtigung vorzulegen; die Mitarbeiterin habe ihm auf seine telefonische Anfrage mitgeteilt, er müsse sich nicht erneut bei uni-assist bewerben, worauf er sich verlassen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin von Studiengangwechslern die Unterlagen anfordere, die schon bei der Immatrikulation vorgelegen hätten, und weshalb die erneute Vorlage dieser Unterlagen von aktuell bereits eingeschriebenen Studierenden verlangt werde. Auch habe die Antragsgegnerin es versäumt, bei ihm bis zum Ende der Bewerbungsfrist die fehlenden Unterlagen anzufordern, obwohl seine Bewerbung frühzeitig bei der Antragsgegnerin eingegangen sei. Am 7. September 2011 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass im Wintersemester 2011/2012 die Lehrkapazität in dem angestrebten Studienfach nicht ausgeschöpft sei. Darüber hinaus habe ihn die Antragsgegnerin zu Unrecht wegen eines vermeintlichen Formfehlers vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen; insoweit nehme er Bezug auf sein Widerspruchsschreiben vom 2. September 2011. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil die Einführungsveranstaltungen im Fach Soziologie bereits am 17. Oktober 2011 begännen. Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert, der Antragsteller sei zu Recht vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen worden, weil er die in seinem Fall notwendigen Unterlagen zu seiner Hochschulzugangsberechtigung nicht bis zum Bewerbungsschluss (15.7.2011) eingereicht habe. Diese Anforderung gelte bei jeder Bewerbung unabhängig davon, ob der Antragsteller bereits bei der Antragsgegnerin studiere oder nicht; die diesbezüglichen Bewerbungsinformationen der Antragsgegnerin seien auch nicht unklar. Die von dem Antragsteller beanstandete Information einer (namentlich nicht benannten) Sachbearbeiterin sei insoweit richtig, als dieser in der Tat nicht erneut eine Vorprüfungsdokumentation bei uni-assist hätte beantragen müssen; er hätte lediglich die bereits vorhandene Vorprüfungsdokumentation fristgerecht erneut einreichen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 3. November 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium der Soziologie (B.A.) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin könne dem Antragsteller nicht, was sie als alleinigen Grund für die Ablehnung anführe, entgegenhalten, dass er bei seiner Bewerbung zu dem besagten Studiengang die Anerkennung seiner in Russland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht vorgelegt habe. Denn sie habe aufgrund der sonstigen Angaben in der Bewerbung wissen müssen, dass der Antragsteller eine zum Studium berechtigende Hochschulzugangsberechtigung besitze. Er habe nämlich in seiner Bewerbung unter Angabe seiner Matrikelnummer ausgeführt, bereits bei der Antragsgegnerin studiert zu haben. Dass er bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen sei, erneut eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung vorzulegen, ergebe sich auch nicht aus dem Abschnitt 1.2.1 der Bewerberinformationen der Antragsgegnerin. II. 1. Die Prüfung der von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (zu dieser Folge vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003, 3 Bs 415/02). a) Die Antragsgegnerin trägt vor, sie habe den Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zum Studium der Soziologie zulassen dürfen, weil dieser entgegen den maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Antragsgegnerin über die Zulassung zum Studium (UniZS) nicht fristgemäß einen vollständigen Zulassungsantrag gestellt habe. Er habe nicht bis zum Bewerbungsschluss die erforderlichen Unterlagen zur Hochschulzugangsberechtigung in einfacher Kopie eingereicht, was nach Abschnitt 1.2.1 der Allgemeinen Hinweise für alle Anträge auf Zulassung jedoch erforderlich gewesen sei, weil er seine Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben habe. Insoweit habe die Antragsgegnerin auch keinen dahingehenden Ermessensspielraum, den Antragsteller gleichwohl zuzulassen, da es sich hier um zwingende Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite der maßgeblichen Normen handele. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der Antragsteller in seiner Bewerbung darauf hingewiesen habe, bereits bei der Antragsgegnerin studiert zu haben, weshalb diese habe wissen müssen, dass der Antragsteller einen zum Studium berechtigenden Abschluss habe, verfange dies nicht. Der Umstand, dass in Abschnitt 1.2.1 nicht darauf hingewiesen werde, dass ein Bewerber in Fällen der hier vorliegenden Art erneut eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung vorlegen müsse, sei unerheblich, denn dieses Erfordernis ergebe sich bereits aus dem Abschnitt 1.2 der Allgemeinen Hinweise. b) Diese Argumentation vermag die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung zu erschüttern. In der Tat heißt es im Abschnitt 1.2 der „Allgemeine(n) Hinweise für alle Anträge auf Zulassung“, gleichsam im Vorspann zu den dann folgenden Ausführungen im Unterabschnitt 1.2.1 ff., u. a.: „Wer das Studium an der Universität Hamburg in den von ihr verwalteten Studiengängen aufnehmen … oder den Studiengang oder die Fächerkombination ändern will, muss sich über das dafür vorgesehene Online-Verfahren bewerben. Alle hier beschriebenen Bewerberinnen und Bewerber müssen die in Ziff. 1.2.1 beschriebenen Hinweise beachten.“ (Hervorhebung durch Fettdruck nicht durch das Beschwerdegericht, sondern im Originaltext). Im Abschnitt 1.2.1 der Hinweise wiederum findet sich auch die oben (unter „I.“) bereits wiedergegebene Mitteilung, dass Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung sich nicht auf die Online-Bewerbung beschränken dürfen, sondern, wie Abschnitt 1.2.3 beschrieben, bis zum Bewerbungsschluss die Vorprüfungsdokumentation einreichen müssen. Angesichts dessen trifft der Vortrag der Antragsgegnerin zu, dass ihre Bewerbungshinweise auch insoweit hinreichend eindeutig seien, als sie von Studienbewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung auch dann die (erneute) Vorlage der erforderlichen Unterlagen zur Hochschulzugangsberechtigung, insbesondere der Vorprüfungsdokumentation, fordern, wenn diese bereits bei der Antragsgegnerin als Studierende eingeschrieben sind: Zu den in Abschnitt 1.2 „beschriebenen Bewerberinnen und Bewerbern“ gehört auch derjenige, der „… den Studiengang … ändern will“. Damit wird das für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Argument erschüttert, aus dem Abschnitt 1.2.1 der Bewerberinformationen der Antragsgegnerin ergebe sich nicht, dass ein bei ihr bereits eingeschriebener Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung erneut eine Kopie dieser Berechtigung vorlegen müsse. 2. Die somit unbeschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht führt zum Erfolg der von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerde und zur Ablehnung des Eilantrags des Antragstellers. Der Antragsteller hat nicht den für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin hat ihn nach den maßgeblichen Bestimmungen zu Recht vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen (a); diese Ausschlussgründe gelten auch insoweit, als der Antragsteller eine fehlende Ausschöpfung der Kapazität in dem von ihm gewählten Studiengang Soziologie rügt (b). a) Die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. §§ 17 Abs. 1 und 6 ihrer Universitäts-Zulassungssatzung (UniZS) vom 30. Mai 2011/4. Juli 2011 (Amtl. Anz. S. 1735) wegen eines unvollständigen und nicht formgerechten Zulassungsantrags nicht am Verfahren für die Zulassung zum Studiengang Soziologie (B.A.), 1. Fachsemester, zum Wintersemester 2011/2012 teilnehmen durfte. aa) Gemäß § 1 Abs. 3 UniZS nimmt am Zulassungsverfahren nur teil, wer einen frist- und formgerechten Zulassungsantrag mit den erforderlichen Nachweisen gestellt hat. Nach § 17 Abs. 1 UniZS sind alle Angaben in der von der Universität bestimmten Form nachzuweisen (Satz 2) und alle auf dem Formular aufgeführten, zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Nachweise beizufügen (Satz 3). Nicht formgerechte oder unvollständige Anträge sind gemäß § 17 Abs. 6 UniZS unwirksam. Diese Bestimmungen haben eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Gestalt von § 10 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515; nachfolgend: HZG). Danach werden Bestimmungen u. a. über die Form der Anträge, die ihnen beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren im Übrigen in Satzungen getroffen, die vom Präsidium der Hochschule zu beschließen und vom Hochschulrat zu genehmigen sind. Um eine solche Satzung handelt es sich bei der hier vorliegenden Universitäts-Zulassungssatzung. Deren o. g. Bestimmungen bewegen sich auch in sachlicher Hinsicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Vorgaben in § 10 Abs. 2 HZG bedeuten nicht, dass alle Einzelheiten des Zulassungsverfahrens bereits in der Satzung selbst geregelt sein müssen; sie lassen es vielmehr zu, dass die Satzung die Bestimmung der Form des Formulars und die Einzelheiten hinsichtlich der beizufügenden Unterlagen der Antragsgegnerin im Rahmen von detaillierten Hinweisen an die Studienbewerber überlässt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.2.2007, HmbJVBl. 2008, 97, und juris Rn. 6); Beschl. v. 5.2.2010, NordÖR 2010, 309, und juris, Rn. 17, jeweils zu den insoweit inhaltsgleichen Regelungen in der Vorgängerbestimmung des § 19 UniZS in den seinerzeitigen Fassungen). bb) Die Antragsgegnerin hat mit ihren bereits erwähnten „Allgemeine(n) Hinweisen für alle Anträge auf Zulassung“ im dortigen Abschnitt 1.2 und den Unterabschnitten 1.2.1 und 1.2.3 hinreichend deutlich im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 UniZS bestimmt, dass auch diejenigen Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung, die bereits bei der Antragsgegnerin als Studierende eingeschrieben sind und lediglich den Studiengang wechseln wollen, gehalten sind, den betreffenden Zulassungsantrag nicht bloß im Online-Verfahren zu stellen, sondern zusätzlich diesen ausgefüllten Online-Antrag auszudrucken und den Ausdruck zusammen mit den erforderlichen Unterlagen zur Hochschulzugangsberechtigung (bis zum jeweiligen Bewerbungsschluss) einzureichen. Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf seine vorstehend (unter „II.1.b)“) gemachten Ausführungen. Da der Antragsteller diesen Vorgaben nicht entsprochen hat, war sein Zulassungsantrag unwirksam im Sinne des § 17 Abs. 6 UniZS und konnte er nach § 1 Abs. 3 UniZS nicht am Zulassungsverfahren teilnehmen. cc) Diese von der Antragsgegnerin gemachte Vorgabe gegenüber den bei ihr bereits eingeschriebenen Studierenden mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung, die den Studiengang wechseln wollen, ist auch nicht etwa rechtlich unbeachtlich wegen Willkür oder Schikane. Die Antragsgegnerin hat bei der Ausgestaltung ihres Zulassungsverfahrens einen weiten Gestaltungsspielraum, der insbesondere den praktischen Anforderungen bei der Bewältigung solcher Massenverfahren – zum Wintersemester 2011/2012 haben sich bei der Antragsgegnerin laut ihren Angaben insgesamt 53.314 Studienbewerber angemeldet, vgl. die diesbezügliche Meldung vom 19. Juli 2011 unter: http://www.ndr.de/regional/hamburg/uni165.html - Rechnung tragen darf. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin auf der einen Seite in den Regelfällen der Studienbewerber mit inländischer Hochschulzugangsberechtigung darauf verzichtet, bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob die von den Antragstellern in ihren Zulassungsanträgen gemachten Angaben zu den Einzelheiten ihrer Hochschulzugangsberechtigung tatsächlich zutreffen, und sie diese Prüfung erst bei den zugelassenen Bewerbern im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens vornimmt; damit erspart sich die Antragsgegnerin den Verwaltungsaufwand der diesbezüglichen Prüfung gegenüber denjenigen Bewerbern, die ohnehin - die Richtigkeit ihrer Angaben unterstellt – nicht zugelassen werden können. Auf der anderen Seite steht es der Antragsgegnerin frei und erscheint es auch als nachvollziehbar, dass sie sich in den selteneren Fällen von Bewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung bereits im Zulassungsverfahren vergewissern will, ob die betreffenden Bewerber tatsächlich die Zulassungsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nach Maßgabe der von ihnen gemachten Angaben erfüllen. In dieser Fallgruppe ist tendenziell eher damit zu rechnen, dass Probleme bei der Bewertung von Hochschulzugangsberechtigungen auftreten bzw. dass sich das Fehlen einer hinreichenden Hochschulzugangsberechtigung erweist; wird dies bereits im Zulassungsverfahren festgestellt, erspart dies insoweit die Nachrückverfahren, die sonst im Falle der zunächst erfolgten Zulassung im Rahmen der jeweiligen Quote notwendig würden (vgl. § 20 Satz 1 UniZS). Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin auch in anderen Fällen mit besonderen Sachverhalten, wie etwa bei Härtefallanträgen, verlangt, dass die erforderlichen Nachweise mit dem entsprechenden Antrag bereits vorab bis zum Bewerbungsschluss eingereicht werden (vgl. die „Allgemeine(n) Hinweise“, Unterabschnitt 1.2.1, Buchstabe c), zum „Sonderantrag“). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin diese Vorgaben auch gegenüber den bereits bei ihr eingeschriebenen Studierenden mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung macht, die lediglich den Studiengang wechseln wollen, bedeutet ebenfalls kein willkürliches oder schikanöses Vorgehen. Es ist jedenfalls vertretbar, bei dieser besonderen Fallgruppe schon im Rahmen des Zulassungsverfahrens prüfen zu wollen, ob die jeweilige Hochschulzugangsberechtigung nicht nur für den bisherigen, sondern auch für den nunmehr gewünschten Studiengang ausreicht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass dies im Einzelfall manchen Bewerbern – wie hier wohl dem Antragsteller - als überflüssiger oder sinnloser Formalismus erscheinen mag. Es ist aber nicht Sache der Studienbewerber, die Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens zu bestimmen, sondern Sache der Hochschule, die dabei das Recht hat, vereinheitlichende Fallgruppen zu bilden, die es ihr nach ihrer eigenen fachlichen Einschätzung ermöglichen oder erleichtern, das Massenverfahren der Zulassungsanträge mit noch vertretbarem Verwaltungsaufwand zu bewältigen. Die Studienbewerber haben dies grundsätzlich hinzunehmen und sich nach den diesbezüglichen Vorgaben der Hochschule zu richten, auch wenn ihnen diese Anforderungen in ihrem jeweiligen Einzelfall als überflüssig erscheinen mögen. Dies gilt erst recht, wenn die betreffenden Vorgaben für die Bewerber mit wenig Mühe verbunden sind. So liegt es im vorliegenden Fall, in dem es für den Antragsteller genügt hätte, bis zum Bewerbungsschluss den Ausdruck des Online-Antrags mit der Hochschulzugangsberechtigung und der dazu bereits existierenden Vorprüfungsdokumentation einzureichen. dd) Die im Übrigen von dem Antragsteller geltend gemachten Umstände seines Falls führen zu keinem anderen Ergebnis. aaa) Soweit er vorgetragen hat, eine (von ihm nicht namentlich bezeichnete) Mitarbeiterin der Antragsgegnerin habe auf seine telefonische Anfrage mitgeteilt, er brauche nicht erneut bei uni-assist die Erteilung einer Vorprüfungsdokumentation zu seiner Hochschulzugangsberechtigung zu beantragen, war diese Auskunft (für sich genommen) zutreffend, da dies aus der Sicht der Antragsgegnerin in der Tat nicht erforderlich war. Es hätte, wie bereits erwähnt, nach der Auffassung der Antragsgegnerin genügt, eine Kopie der schon vorhandenen Vorprüfungsdokumentation einzureichen. Der Antragsteller macht nicht geltend, auf eine insoweit präzise eigene Nachfrage bei der Antragsgegnerin eine falsche Auskunft erhalten zu haben. bbb) Soweit der Antragsteller vorbringt, die Antragsgegnerin habe es versäumt, ihn rechtzeitig vor dem Bewerbungsschluss darauf hinzuweisen, dass er die fehlenden Unterlagen noch einreichen möge, führt auch dies nicht zum Erfolg seines Eilantrags. Die Antragsgegnerin war nicht dazu verpflichtet, bereits vor dem Bewerbungsschluss die nicht bloß online zu stellenden, sondern als Ausdruck mit den jeweils erforderlichen Unterlagen einzureichenden Zulassungsanträge auf Vollständigkeit zu prüfen und den Antragstellern diesbezügliche Hinweise zu geben. Sie hat mit ihren Bewerbungshinweisen auch nicht den Eindruck erweckt, solchermaßen vorgehen zu wollen. Damit oblag und obliegt es den jeweiligen Bewerbern, auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu achten und sich in Zweifelsfällen rechtzeitig selbst bei der Antragsgegnerin nach der richtigen Vorgehensweise zu erkundigen. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG führt hier ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde (darunter ist in Zulassungsstreitigkeiten auch eine Hochschule zu verstehen, vgl. § 1 Abs. 2 HmbVwVfG) die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Auch wenn der Begriff der „Erklärung“ in einem weiten, auch die Vorlage von Unterlagen umfassenden Sinn zu verstehen sein sollte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 25 Rn. 13), besteht für die Antragsgegnerin in Fällen der hier vorliegenden Art gegenüber den Studienbewerbern regelmäßig jedenfalls deshalb keine Betreuungspflicht im vorstehend genannten Sinn, weil es für die Antragsgegnerin bei der Vielzahl der bei ihr eingehenden (nicht im Wege persönlicher Vorsprache zu stellender) Zulassungsanträge und dem damit verbundenen Massencharakter der diesbezüglichen Verfahren in der Regel nicht „offensichtlich“ sein wird, dass ein Antragsteller versehentlich oder aus Unkenntnis von der Einreichung bestimmter Unterlagen abgesehen hat. Die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG bezweckt es, dass die Behörde nicht gleichsam „sehenden Auges“ einen unklaren oder ungünstigen Antrag stellen lässt, sondern dem Antragsteller mit sachdienlichen Hinweisen zur „richtigen“ Antragstellung verhilft, sofern ihr dies (wegen der Offensichtlichkeit des betreffenden Fehlers) ohne weiteres möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 12). Die genannte Bestimmung verpflichtet die Behörde jedoch nicht bereits zu einer Sach- und Rechtsprüfung bei Entgegennahme des Antrags oder zu einer Vorprüfung des Antrags vor Ablauf der diesbezüglichen Antragsfrist (vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 25 Rn. 32). Nach diesen Maßstäben war die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auch nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG dazu verpflichtet, schon vor dem Bewerbungsschluss am 15. Juli 2011 die Vollständigkeit seines Zulassungsantrags zu prüfen und ihm diesbezügliche Hinweise zu geben. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG. Nach dieser Norm soll die Behörde, soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben. In dem vorliegenden Zulassungsverfahren gab es (wie auch in den vielen anderen Zulassungsverfahren) für die Antragsgegnerin jedoch keine Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung durch derartige Auskünfte. Die Vielzahl dieser Verfahren sowie das Gebot ihrer gleichförmigen Behandlung in Gestalt der einheitlichen Ausschlussfrist zum Bewerbungsschluss und der einheitlichen Art und Weise der Bekanntgabe der jeweils ergehenden Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheide - die Zulassungs- oder Ablehnungsbescheide werden im Hamburger Vergabeverfahren für ein Sommersemester ca. Anfang/Mitte Februar und für ein Wintersemester ca. Anfang/Mitte August in elektronischer Form im „BewerberInnen-Account“ zur Verfügung gestellt, vgl. die „Hinweise zur Bewerbung um einen Studienplatz für Studienanfänger/innen“, S. 5, in www.verwaltung.uni-hamburg.de, dort unter „CampusCenter > Bei der Bewerbung > Studienanfängerinnen und Studienanfänger > Zulassungsverfahren“ - lassen keine Beschleunigung einzelner Zulassungsverfahren durch Erteilung individueller Hinweise zu. b) Der Ausschluss des Antragstellers vom Zulassungsverfahren erfasst auch sein Begehren, wegen fehlender Ausschöpfung der Kapazität einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität zu erhalten. aa) Die Regelungen in § 1 Abs. 3 und § 17 der Universitäts-Zulassungssatzung zum Zulassungsantrag und Zulassungsverfahren gelten auch insoweit, als Studienbewerber die Zuweisung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität beanspruchen. Diese Satzung regelt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 die Zulassung zum ersten Fachsemester in den Studiengängen und Teilstudiengängen, die auf Grund der Rechtsverordnung nach § 2 HZG zulassungsbeschränkt sind; sie betrifft damit im Prinzip alle (zulassungsbeschränkten) Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind. Die o. g. Bestimmungen der Satzung unterscheiden ihrem Wortlaut nicht danach, ob mit dem Zulassungsantrag ein Studienplatz innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt wird. Sie sind, wie im Folgenden ausgeführt wird, auch ihrem Sinn und Zweck nach in dem o. g. umfassenden Sinn zu verstehen. bb) Diesem Verständnis entspricht die bereits vor der Normierung des Hochschulzulassungsgesetzes und der Universitäts-Zulassungssatzung erfolgte und veröffentlichte Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (die der Antragsgegnerin bei der Normierung der Universitäts-Zulassungssatzung bekannt gewesen sein wird). Danach bildet die erstrebte Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren der (damaligen) Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) einbezogen ist, regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand. Das Beschwerdegericht hat hierzu (OVG Hamburg, Beschl. vom 19.11.2003, 3 Nc 23/03, juris, Rn. 8 ff.) folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdesenat teilt die Ansicht nicht, dass die (erstrebte) Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl strukturell je eigene, getrennte Verfahrensgegenstände bzw. – im gerichtlichen Verfahren - Streitgegenstände betrifft … Die normative Festsetzung der Zulassungszahl kann allerdings eine Zäsur bedeuten, die wegen einer daran anschließenden Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens zu getrennten Verfahrens- und Streitgegenständen führt. So ist, wie der Antragsteller zutreffend hervorhebt, für das im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (vom 24. Juni 1999, Gesetz zum Staatsvertrag v. 28.6.2000, HmbGVBl. S. 115) geregelte zentrale Vergabeverfahren anerkannt, dass der Ablehnungsbescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) nicht mit der Begründung angefochten werden kann, die verfügbare Aufnahmekapazität in dem betreffenden Studiengang sei mit den festgesetzten Zulassungszahlen für die einzelnen Hochschulen in Wahrheit nicht ausgeschöpft (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 9.4.1975, BVerfGE Bd. 39 S. 276, 299-301). Folgerichtig steht die Bestandskraft des ZVS-Bescheids dem Antrag des abgelehnten Studienbewerbers an die einzelne Hochschule, ihn außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium zuzulassen, nicht entgegen. Das ZVS-Verfahren ist ein reines Verteilungs- und Auswahlverfahren bezogen auf das Kontingent der zur Vergabe gemeldeten Studienplätze. Für die dezentralen Zulassungsverfahren der einzelnen Hochschule betreffend die nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge – um ein solches Verfahren handelt es sich im vorliegenden Fall - gilt diese strukturelle Beschränkung auf ein reines Vergabeverfahren nicht. Die Studienbewerber können in diesen Zulassungsverfahren auch die Kapazitätsrüge erheben. Anders als die ZVS im zentralen Vergabeverfahren sind die Hochschulen nicht schon aus Gründen der Zuständigkeit auf die bloße Auswahl der Studienbewerber für die vorgegebene Zahl von Studienplätzen beschränkt. Die jeweilige Hochschule und nicht die ZVS ist für den Verwaltungsrechtsstreit um die vollständige Nutzung der verfügbaren Aufnahmekapazität passiv legitimiert, in dessen Rahmen die Gültigkeit der normierten Zulassungszahl geprüft wird. Den Hochschulen ist es zudem trotz der Normqualität der Zulassungszahl nicht prinzipiell verwehrt, auch ohne gerichtliche Entscheidung zur Ungültigkeit der Höchstzahl-Verordnung bei erkannter ungenutzter Kapazität Studienbewerber über die Zulassungszahl hinaus zum Studium zuzulassen. Sie tragen für die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität über die Vorlage des Kapazitätsberichts hinaus Verantwortung (§§ 4, 5 Abs. 2 und 3 KapVO). So hat die Antragsgegnerin hier zum Sommersemester 2003 über die Höchstzahlen für beide Studiengänge hinaus 41 Studienanfängerplätze vergeben. Eine regelhafte Aufspaltung des dezentralen Zulassungsverfahrens in zwei getrennte Verfahren betreffend die Zulassung innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist auch nicht aus anderen Gründen geboten: Das hamburgische Zulassungsrecht enthält – im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern – kein spezielles Verfahrensrecht für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, das eine entsprechende Differenzierung normativ vorgeben könnte (zur abweichenden Rechtslage in Baden-Württemberg vgl. in diesem Zusammenhang VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.1993, a.a.O.). – Getrennte Verfahrensgegenstände sind auch nicht deshalb gegeben, weil über die Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nach anderen, nur auf die Auswahl bezogenen Kriterien entschieden wird als über die Zulassung wegen unausgeschöpfter Aufnahmekapazität, die eine zumeist umfangreiche Überprüfung der Kapazitätsermittlung erfordert und deshalb eines besonderen Anstoßes bedarf (so aber VGH Mannheim, a.a.O.). Die bezeichneten Prüfungsschritte sind, wenn sie für die Zulassungsentscheidung beide durchlaufen werden müssen, durch ein- und denselben materiellen Zulassungsanspruch ausgelöst und bilden zwei Abschnitte der vollständigen Prüfung des Zulassungsbegehrens. Der allgemeine Zulassungsantrag des Studienbewerbers geht in der Regel nicht schon auf die Zulassungsgrenze der verfügbaren Aufnahmekapazität ein. Anlass zur Kapazitätsrüge gibt erst die Versagung der Zulassung. … Einen zwingenden Grund, die Kapazitätsprüfung in ein eigenständiges Verfahren zu verweisen, bilden deren Umfang und Komplexität allein nicht. Der Zulassungsantrag bezeichnet demgegenüber der Sache nach einen einheitlichen, durch das Ziel der Studienplatzvergabe zum Bewerbungssemester bestimmten Verfahrensgegenstand. Weil der gewählte Studiengang zulassungsbeschränkt ist und eine Bewerberkonkurrenz besteht, ist im Regelfall vom Ziel her klar, dass der Studienbewerber die Zulassung unter Heranziehung sämtlicher Studienplätze beansprucht, die bei vollständiger Nutzung der Ausbildungskapazität tatsächlich verfügbar sind. Der Gegenstand dieses Begehrens verändert sich nicht dann, wenn der geltend gemachte Zulassungsanspruch allein noch mit einem Angriff auf die festgesetzte Zulassungszahl verwirklicht werden kann. Auch die Vergabe der ermittelten "Restkapazität" dient der Erfüllung ein- und desselben Zulassungsanspruchs. Dass insoweit unterschiedliche Auswahlkriterien zur Anwendung kommen können, stellt die Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstandes nicht in Frage. Selbst für die Vergabe des Kontingents von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl kennt das Zulassungsrecht für einzelne Verfahrensabschnitte besondere Kriterien für die Bewerberauswahl (Vergabe von unbesetzt gebliebenen Studienplätzen durch Los nach Abschluss des Vergabeverfahrens …). - Der Zulassungsantrag kann allerdings im Einzelfall kraft ausdrücklicher Erklärung einen engeren Verfahrensgegenstand betreffen, sich etwa auf einzelne Zulassungsvoraussetzungen wie den fristgerechten Nachweis des Bestehens der Diplom-Vorprüfung für die Zulassung in das höhere Fachsemester beziehen, die mit der Kapazitätsfrage nichts zu tun haben. Dann kann es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ausschöpfung der Restkapazität an dem erforderlichen vorprozessualen Streitverhältnis mit diesem Gegenstand fehlen … “. An dieser rechtlichen Einordnung zur Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstands, der durch einen an eine hamburgische Hochschule gerichteten Antrag auf Zulassung zu einem nicht in das (nunmehr von der Stiftung für Hochschulzulassung durchzuführende) zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang bezeichnet wird, hält das Beschwerdegericht fest. Die anderslautende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim im Hinblick auf Zulassungsanträge für Studiengänge, die nicht in das bundesweit zentrale Vergabeverfahren eingebunden sind, veranlasst das Beschwerdegericht zu keiner Änderung seiner Rechtsauffassung, weil jene Rechtsprechung darauf beruht, dass die maßgebliche Verfahrensordnung in Baden-Württemberg (nach wie vor) auch für diese Fälle ausdrücklich zwischen Zulassungsanträgen innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität unterscheidet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 HVVO BW, und hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.1993, NC 9 S 59/93, juris, Rn. 3). Die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts führt im Ergebnis – zum einen - dazu, dass in den Fällen, in denen ein Studienbewerber gegen die Ablehnung seines Zulassungsantrags Widerspruch nicht erhoben hat, dem Erfolg eines neuen Zulassungsantrags, der allein auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichtet ist, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids auch dann entgegen steht, wenn das Vorhandensein "verschwiegener" Studienplätze mit dem ursprünglichen Zulassungsantrag noch nicht ausdrücklich geltend gemacht war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2003, a. a. O., Rn. 7, 12, und Leitsatz Nr. 2). cc) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich – zum anderen - aber auch die (vom Beschwerdegericht in seinem o. g. Beschluss vom 19.11.2003, a. a. O., Rn. 13 a. E., seinerzeit noch offen gelassene) Annahme, dass die Bestimmungen zum Zulassungsantrag und –verfahren in dem dafür maßgeblichen Regelungswerk (hier also §§ 17 -19 UniZS) ebenfalls im Hinblick auf das den Zulassungsanträgen in der Regel immanente Begründungselement der fehlenden Kapazitätsausschöpfung gelten. Es erscheint als inkonsequent und nicht überzeugend, trotz der Einheitlichkeit des durch einen Zulassungsantrag bezeichneten Verfahrensgegenstands und der diesbezüglichen Adressatenidentität denjenigen „Teil“ des Zulassungsantrags, der mit der Rüge der fehlenden Kapazitätsausschöpfung begründet wird, von den an sich für Zulassungsanträge geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Antragsgegnerin auszunehmen. Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen sollen es der Antragsgegnerin ermöglichen, den Bewerberansturm auf die von ihr verwalteten Studiengänge mit einem noch vertretbaren Verwaltungsaufwand zu bewältigen und sich dabei zugleich eines transparenten und die Chancengleichheit der Bewerber wahrenden Verfahrens zu bedienen. Dieses schutzwürdige Interesse der Antragsgegnerin hat auch dann Gewicht, wenn Studienbewerber (in der Regel nach erfolgter Ablehnung ihres Zulassungsantrags) eine fehlende Ausschöpfung der Studienplatzkapazität geltend machen wollen. Zu diesem schutzwürdigen Interesse der Hochschulen gehört es auch, sich bei den von ihr selbst verwalteten Studiengängen darauf einstellen zu können, dass sie sich nicht mehr mit Kapazitätsrügen solcher Antragsteller beschäftigen müssen, die bis zum jeweiligen Bewerbungsschluss bei ihnen keinen Zulassungsantrag gestellt hatten oder die zu Recht aus formalen Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen wurden. Für die Studienbewerber wiederum bedeutet diese Behandlung keine unangemessene Beeinträchtigung ihres Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG; dieses begründet als solches keine weiterreichenden Verfahrensrechte bei der Verfolgung eines Zulassungsanspruchs außerhalb der festgesetzten Kapazität als bei der Geltendmachung eines innerkapazitären Zulassungsanspruchs (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.10.2009, 9 S 1858/09, Abschnitt II.3.c) der Entscheidungsgründe; Urt. v. 22.2.2006, 9 S 1840/05, juris, Rn. 36 ff.; BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, NVwZ 2011, 1135, 1138, Rn. 27 a. E.). Die Anforderung, auch für die Möglichkeit der Geltendmachung eines außerkapazitären Zulassungsanspruchs einen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag unter Beachtung der hierfür geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu stellen, ist für die Studienbewerber eine ohne weiteres zu nehmende und somit zumutbare Hürde. dd) Die Regelungen in §§ 17-19 UniZS sind auch mit der Maßgabe, dass sie gleichermaßen für diejenigen Zulassungsanträge gelten, die (u. a.) auf Kapazitätsrügen gestützt werden, mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar. Die genannten Bestimmungen haben insbesondere in Gestalt von § 10 Abs. 2 HZG eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Norm werden, wie bereits angesprochen, von den Hochschulen Bestimmungen in Satzungen getroffen, die insbesondere die Bewerbungsfristen, die Form der Anträge, die den Anträgen beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren im Übrigen regeln. Dies schließt die Möglichkeit ein, das Verfahren bei der Behandlung von Zulassungsanträgen auch insoweit zu bestimmen, als diese auf Kapazitätsrügen gestützt werden. Das Hochschulzulassungsgesetz unterscheidet (ebenso wie die UniZS) nicht ausdrücklich zwischen Zulassungsanträgen innerhalb der festgesetzten Kapazität und solchen, die auf eine Kapazitätsrüge gestützt werden; es gilt nach § 1 allgemein für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen, soweit nicht die Studienplätze im bundesweiten zentralen Verfahren vergeben werden. Auch den Gesetzesmaterialien zum HZG (vgl. die Begründung zum diesbezüglichen Gesetzentwurf, Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 5.10.2004, Bürgerschafts-Drucksache 18/994) ist eine solche Unterscheidung nicht zu entnehmen. Somit ist anzunehmen, dass die in § 10 Abs. 2 HZG enthaltene Satzungsermächtigung auch die Befugnis der Hochschulen umfasst, einheitliche Verfahrensvorschriften für Zulassungsanträge unabhängig davon zu erlassen, ob diese Anträge auf die Zuweisung von Studienplätzen innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität bzw. beider Varianten gleichermaßen gerichtet sind. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber die Existenz der Vielzahl von Zulassungsanträgen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die auf Kapazitätsrügen gestützt werden, bekannt gewesen ist, und dass ihm (bei dem Gesetzesbeschluss am 28.12.2004) auch die o. g. Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschluss vom 19.11.2003, a. a. O.) zur Einheitlichkeit der Verfahrensgegenstände bei Zulassungsanträgen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens bekannt gewesen sein wird. ee) Zur Klarstellung weist das Beschwerdegericht ergänzend auf Folgendes hin: Soweit das Verwaltungsgericht oder das Beschwerdegericht außerkapazitäre Studienplätze in Studiengängen der Antragsgegnerin entdecken, hat die diesbezüglich von ihnen vorzunehmende Verteilung dieser Plätze nicht zwingend nach den materiellen Kriterien der §§ 3 ff. HZG bzw. der §§ 5-12 UniZS (die jedenfalls im engeren Sinne keine Verfahrensvorschriften darstellen, sondern die materiellen Verteilungsvorschriften der §§ 3 ff. HZG übernommen haben) zu erfolgen. Diese Normen gelten nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts nicht für außerkapazitäre Studienplätze, deren – von den beklagten Hochschulen regelmäßig bis zu der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung bestrittene - Existenz erst von den Verwaltungsgerichten „entdeckt“ wird. Es ist nicht anzunehmen, dass damit die Verteilung von Studienplätzen geregelt werden soll, die es nach der Auffassung der Hochschulen und der Wissenschaftsverwaltung rechtlich gar nicht gibt. Außerdem sollen die Studienplätze nach den Kriterien der genannten Normen ganz überwiegend nach dem Ergebnis von den seitens der Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahren verteilt werden (vgl. § 4 Nr. 1 und § 5 HZG); diese Auswahlverfahren können von den Gerichten – insbesondere im Rahmen des praktisch besonders bedeutsamen vorläufigen Rechtsschutzes – aber nicht ohne weiteres übernommen oder „kopiert“ werden. Somit bleibt es dabei, dass die Verwaltungsgerichte angesichts des Fehlens materieller Verteilungsregeln für die von ihnen erkannten außerkapazitären Studienplätze eigene sachgerechte Verteilungskriterien verwenden, wobei es regelmäßig angebracht sein dürfte, sich dabei im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen an den Verteilungskriterien des HZG zu orientieren (Verlosungen hält das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht für angebracht, und es hat bisher auch keine Verlosungen vorgenommen). ff) Ebenfalls zur Klarstellung weist das Beschwerdegericht (erneut) darauf hin, dass die obigen Ausführungen zur Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstandes bei Zulassungsanträgen im Hinblick auf Studienplätze innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht für Zulassungsanträge zu denjenigen Studiengängen gelten, die von der Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren zu vergeben sind (vgl. Art. 2 Nr. 2 und Art. 5 ff. des diesbezüglichen Staatsvertrags 2008). In diesen Fällen bleibt es dabei, dass die Bestandskraft eines Bescheides der Stiftung für Hochschulzulassung nichts an der Möglichkeit und an der Obliegenheit des Studienbewerbers ändert, ggf. gegenüber der betreffenden Hochschule einen neuen Zulassungsantrag zu stellen, der auf eine Kapazitätsrüge gestützt wird. Ein solches Begehren wird durch die Bescheide der Stiftung für Hochschulzulassung nicht erfasst, weil dort nur die von den Hochschulen gemeldeten Plätze innerhalb der jeweils festgesetzten Kapazitäten zu verteilen sind. Die Benennung der Antragsgegnerin für das Auswahlverfahren der Hochschulen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StaatsV 2008) durch den Studienbewerber im Rahmen des bei der Stiftung gestellten Zulassungsantrags beinhaltet ebenfalls keinen außerkapazitären Zulassungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin; auch insoweit gilt, dass sich das gesamte, bei der Stiftung eingeleitete und ggf. nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StaatsV 2008 bei den Hochschulen fortgesetzte Vergabeverfahren nur auf die von den Hochschulen gemeldeten Studienplatzzahlen innerhalb der jeweils festgesetzten Kapazität bezieht. Die Verfahrensregelungen der §§ 17 ff. UniZS können im Hinblick auf Zulassungsanträge für Studiengänge, die in das zentrale bundesweite Vergabeverfahren einbezogen sind, schon deshalb keine Geltung beanspruchen, weil die Universitäts-Zulassungssatzung auf § 10 Abs. 2 HZG beruht und das Hochschulzulassungsgesetz (vgl. § 1) nur diejenigen Studiengänge erfasst, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind. Somit bleibt es in diesen Fällen dabei, dass das hamburgische Landesrecht für die unmittelbar an die Hochschule gerichteten Zulassungsanträge, die mit einer fehlenden Ausschöpfung der Kapazität begründet werden, keine Verfahrensregelungen enthält. Von den vorstehenden Ausführungen unberührt bleibt die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Bedeutung eines ordnungsgemäßen Zulassungsantrags (früher an die ZVS, nunmehr an die Stiftung für Hochschulzulassung) bei den in das bundesweite zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen für die Wahrung eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2008, HmbJVBl. 2009, 2 ff., juris Rn. 6 ff.), sofern der Studienbewerber es im Wege der einstweiligen Anordnung mit der Begründung einer seines Erachtens fehlenden Ausschöpfung der Kapazität erreichen will, die Hochschule zu seiner vorläufigen Zulassung in dem betreffenden Studiengang verpflichten zu lassen. gg) Im Hinblick auf das zukünftig geplante Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. Art. 4 StaatsV 2008) im Auftrag der Hochschulen weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass es derzeitig noch nicht hinreichend deutlich absehbar ist, ob die obigen Überlegungen zum einheitlichen Verfahrensgegenstand bei Zulassungsanträgen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren eingebunden sind, auch in Bezug auf die Studiengänge zutreffen werden, die von der Stiftung im Auftrag hamburgischer Hochschulen verwaltet werden sollen, oder ob es sich dabei wie im Fall der Studiengänge des zentralen Vergabeverfahrens bei inner- und außerkapazitär begründeten Zulassungsbegehren um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände handeln wird. Insoweit bleibt abzuwarten, wie die Serviceverfahren im Einzelnen ausgestaltet sein werden. Dies gilt etwa im Hinblick auf die ggf. von den Hochschulen an die Stiftung abzutretenden Befugnisse und auf die Frage, ob Ablehnungsbescheide durch die Antragsgegnerin selbst oder (wie im zentralen Vergabeverfahren) durch die Stiftung im eigenen Namen oder aber durch die Stiftung (gleichsam in Vertretung) im Namen der jeweiligen Hochschule erlassen werden sollen (die diesbezüglichen Einzelheiten sollen durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung geregelt werden, die wiederum Anpassungsbedarf bei den Zulassungssatzungen der Hochschulen auslösen wird, vgl. dazu die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 29.11.2011, Bürgerschafts-Drucksache 20/2398, S. 4 – 6). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.