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Beschluss

19 ZE 606/10

VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:1115.19ZE606.10.0A
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Leitsätze
1. § 21 Abs. 1 KapVO, wonach die einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt bleiben, ist jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn die Stelle noch während des gesamten Berechnungszeitraumes besetzt ist.(Rn.34) 2. Eine aus Studiengebühren finanzierte Stelle ist nach § 6b Abs. 7 HmbHG 2008 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 HmbKpVO dann nicht bei der Feststellung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen, wenn hierdurch eine Verbesserung der personellen und sächlichen Ausstattung der Hochschule bzw. eine Verbesserung der Studienbedingungen eingetreten ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die durch den Stelleninhaber angebotene Lehrveranstaltung parallel zu gleichartigen Lehrveranstaltungen angeboten wird, so dass die Gruppengröße der einzelnen Gruppen gesenkt werden kann.(Rn.65) 3. Ist ein Curricularnormwert auf Vorschlag der Hochschule durch Verordnung festgesetzt worden, so genügt dies nicht dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Gebot rationaler Abwägung, wenn der Verordnungsgeber weder eine eigene Modellrechnung vorgenommen noch sich die der Hochschule zu eigen gemacht hat.(Rn.7) (Rn.107) (Rn.109) (Rn.116) (Rn.140) 4. Zur gerichtlichen Substitution von Curricularnormwerten.(Rn.105) (Rn.108) 5. Die Berechnung des Curricularnormwerts genügt im Regelfall nur dann den Grundsätzen mathematischer Logik und damit dem Gebot rationaler Abwägung, wenn die darin aufgenommenen Gruppengrößen der einzelnen Lehrveranstaltungsarten derart zueinander in Beziehung stehen, dass die Grundkohorte in die jeweiligen Teilgruppen aufgeteilt werden kann.(Rn.121) 6. Der Betreuungsaufwand für ein Praktikum außerhalb der Hochschule stellt keine Lehrverpflichtung i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 4 Nr. 5 HmbLVVO dar. Dieser kann daher nicht in die Berechnung des Curricularnormwerts einbezogen werden.(Rn.123) 7. Zur Berechnung des Dienstleistungsimports als Curricularfremdanteil(Rn.97) 8. Die für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von der Hochschule gewählten Anteilquoten (zp) für mehrere der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können nach Erlass der Vorordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen nicht mehr von der Hochschule geändert werden.(Rn.155) 9. Die Studienbewerber haben gegenüber der Hochschule auch dann keinen Anspruch auf Bereitstellung weiterer Studienplätze, wenn die Hochschule sich in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung gegenüber der Wissenschaftsverwaltung zu deren Bereitstellung verpflichtet hat.(Rn.176) 10. Zum erforderlichen Nachweis der Vorpraxis für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg.(Rn.17) (Rn.18)
Tenor
1. 19 ZE BASA WS 2010/2011 Sammel(teil)beschluss für die folgenden Verfahren: 19 ZE 606/10 19 ZE 1250/10 19 ZE 1251/10 19 ZE 1252/10 19 E 3067/10 19 E 3063/10 19 E 3064/10 19 E 3068/10 19 ZE 1272/10 19 ZE 1273/10 19 ZE 1389/10 19 E 3066/10 19 E 3069/10 19 E 3038/10 19 E 3071/10 19 E 2419/10 19 ZE 1400/10 19 ZE 1420/10 19 E 3072/10 19 ZE 1422/10 19 E 2428/10 19 E 3092/10 19 ZE 1485/10 19 ZE 1504/10 19 ZE 1534/10 19 ZE 1540/10 19 ZE 1555/10 19 ZE 1558/10 19 ZE 1596/10 19 ZE 1597/10 19 E 3091/10 19 ZE 1617/10 19 E 3065/10 19 ZE 1627/10 19 ZE 1649/10 19 ZE 1660/10 19 ZE 1661/10 19 ZE 1662/10 19 E 3073/10 19 ZE 1680/10 19 ZE 1682/10 19 ZE 1690/10 19 ZE 1701/10 19 ZE 1703/10 19 ZE 1708/10 19 ZE 1738/10 19 ZE 1742/10 19 ZE 1745/10 19 ZE 1746/10 19 ZE 1795/10 19 E 3110/10 19 E 3062/10 19 ZE 1932/10 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller der Verfahren 19 E 2419/10, 19 ZE 1273/10, 19 ZE 1555/10,19 ZE 1660/10, 19 E 3066/10, 19 E 3038/10, 19 ZE 1422/10, 19 E 2428/10, 19 E 3091/10, 19 ZE 1745/10, 19 ZE 1932/10, 19 ZE 1252/10, 19 ZE 1703/10, 19 ZE 1661/10 und 19 ZE 1389/10 vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum 1. Fachsemester im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen. Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass die Antragsteller der genannten Verfahren nach einer den Anforderungen des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechenden Zustellung der Formulare für die Immatrikulation durch die Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) innerhalb von 10 Tagen die vollständigen Immatrikulationsunterlagen im Studierendenzentrum der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Studentensekretariat, Stiftstraße 69, 20099 Hamburg) einreichen. Reichen die Antragsteller die vollständigen Immatrikulationsunterlagen nicht frist- und formgerecht bei der Antragsgegnerin ein, sind die Anträge abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin wird ferner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Falle eines Nachrückverfahrens, das notwendig wird, wenn einer der unter Nr. 1 genannten Antragsteller seine Immatrikulationsunterlagen nicht frist- und formgerecht eingereicht oder sonstige Zulassungshindernisse bestehen, folgende nachrückende Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Ranglisten vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum 1. Fachsemester im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen: Rangliste Härtefälle: 19 ZE 1617/10 Rangliste Qualifikation: 19 E 3069/10 19 ZE 1690/10 19 ZE 1680/10 19 ZE 1596/10 19 ZE 1617/10 19 ZE 1485/10 19 E 3110/10 19 ZE 1746/10 19 ZE 1649/10 19 E 3062/10 19 ZE 1400/10 19 ZE 1534/10 19 E 3073/10 19 ZE 1701/10 19 ZE 1597/10 19 ZE 1627/10 19 ZE 1795/10 19 E 3072/10 19 ZE 1420/10 19 ZE 1250/10 19 ZE 1738/10 19 E 3063/10 19 E 3068/10 19 ZE 1662/10 19 ZE 1504/10 19 ZE 1742/10 19 ZE 1558/10 19 ZE 1251/10 19 E 3067/10 19 E 3065/10 19 ZE 606/10 19 E 3092/10 19 E 3071/10 19 ZE 1682/10 19 E 3064/10 19 ZE 1708/10 19 ZE 1540/10 19 ZE 1272/10 Rangliste Wartezeit: 19 ZE 1708/10 19 ZE 1680/10 19 ZE 1250/10 Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass die Antragsteller der genannten Verfahren im Falle eines Nachrückverfahrens, über das das Gericht die betreffenden Antragsteller informiert, nach Zustellung der Formulare für die Immatrikulation an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg innerhalb von 10 Tagen die vollständigen Immatrikulationsunterlagen im Studierendenzentrum der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Studentensekretariat, Stiftstraße 69, 20099 Hamburg) einreichen. Findet kein Nachrückverfahren statt oder reichen die Antragsteller im Falle eines Nachrückverfahrens die vollständigen Immatrikulationsunterlagen nicht frist- und formgerecht bei der Antragsgegnerin ein, sind die Anträge abgelehnt. 3. Die Kostenentscheidung bleibt einem Endbeschluss vorbehalten. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Verfahren auf jeweils € 3.750,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 21 Abs. 1 KapVO, wonach die einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt bleiben, ist jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn die Stelle noch während des gesamten Berechnungszeitraumes besetzt ist.(Rn.34) 2. Eine aus Studiengebühren finanzierte Stelle ist nach § 6b Abs. 7 HmbHG 2008 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 HmbKpVO dann nicht bei der Feststellung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen, wenn hierdurch eine Verbesserung der personellen und sächlichen Ausstattung der Hochschule bzw. eine Verbesserung der Studienbedingungen eingetreten ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die durch den Stelleninhaber angebotene Lehrveranstaltung parallel zu gleichartigen Lehrveranstaltungen angeboten wird, so dass die Gruppengröße der einzelnen Gruppen gesenkt werden kann.(Rn.65) 3. Ist ein Curricularnormwert auf Vorschlag der Hochschule durch Verordnung festgesetzt worden, so genügt dies nicht dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Gebot rationaler Abwägung, wenn der Verordnungsgeber weder eine eigene Modellrechnung vorgenommen noch sich die der Hochschule zu eigen gemacht hat.(Rn.7) (Rn.107) (Rn.109) (Rn.116) (Rn.140) 4. Zur gerichtlichen Substitution von Curricularnormwerten.(Rn.105) (Rn.108) 5. Die Berechnung des Curricularnormwerts genügt im Regelfall nur dann den Grundsätzen mathematischer Logik und damit dem Gebot rationaler Abwägung, wenn die darin aufgenommenen Gruppengrößen der einzelnen Lehrveranstaltungsarten derart zueinander in Beziehung stehen, dass die Grundkohorte in die jeweiligen Teilgruppen aufgeteilt werden kann.(Rn.121) 6. Der Betreuungsaufwand für ein Praktikum außerhalb der Hochschule stellt keine Lehrverpflichtung i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 4 Nr. 5 HmbLVVO dar. Dieser kann daher nicht in die Berechnung des Curricularnormwerts einbezogen werden.(Rn.123) 7. Zur Berechnung des Dienstleistungsimports als Curricularfremdanteil(Rn.97) 8. Die für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von der Hochschule gewählten Anteilquoten (zp) für mehrere der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können nach Erlass der Vorordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen nicht mehr von der Hochschule geändert werden.(Rn.155) 9. Die Studienbewerber haben gegenüber der Hochschule auch dann keinen Anspruch auf Bereitstellung weiterer Studienplätze, wenn die Hochschule sich in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung gegenüber der Wissenschaftsverwaltung zu deren Bereitstellung verpflichtet hat.(Rn.176) 10. Zum erforderlichen Nachweis der Vorpraxis für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg.(Rn.17) (Rn.18) 1. 19 ZE BASA WS 2010/2011 Sammel(teil)beschluss für die folgenden Verfahren: 19 ZE 606/10 19 ZE 1250/10 19 ZE 1251/10 19 ZE 1252/10 19 E 3067/10 19 E 3063/10 19 E 3064/10 19 E 3068/10 19 ZE 1272/10 19 ZE 1273/10 19 ZE 1389/10 19 E 3066/10 19 E 3069/10 19 E 3038/10 19 E 3071/10 19 E 2419/10 19 ZE 1400/10 19 ZE 1420/10 19 E 3072/10 19 ZE 1422/10 19 E 2428/10 19 E 3092/10 19 ZE 1485/10 19 ZE 1504/10 19 ZE 1534/10 19 ZE 1540/10 19 ZE 1555/10 19 ZE 1558/10 19 ZE 1596/10 19 ZE 1597/10 19 E 3091/10 19 ZE 1617/10 19 E 3065/10 19 ZE 1627/10 19 ZE 1649/10 19 ZE 1660/10 19 ZE 1661/10 19 ZE 1662/10 19 E 3073/10 19 ZE 1680/10 19 ZE 1682/10 19 ZE 1690/10 19 ZE 1701/10 19 ZE 1703/10 19 ZE 1708/10 19 ZE 1738/10 19 ZE 1742/10 19 ZE 1745/10 19 ZE 1746/10 19 ZE 1795/10 19 E 3110/10 19 E 3062/10 19 ZE 1932/10 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller der Verfahren 19 E 2419/10, 19 ZE 1273/10, 19 ZE 1555/10,19 ZE 1660/10, 19 E 3066/10, 19 E 3038/10, 19 ZE 1422/10, 19 E 2428/10, 19 E 3091/10, 19 ZE 1745/10, 19 ZE 1932/10, 19 ZE 1252/10, 19 ZE 1703/10, 19 ZE 1661/10 und 19 ZE 1389/10 vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum 1. Fachsemester im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen. Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass die Antragsteller der genannten Verfahren nach einer den Anforderungen des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechenden Zustellung der Formulare für die Immatrikulation durch die Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) innerhalb von 10 Tagen die vollständigen Immatrikulationsunterlagen im Studierendenzentrum der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Studentensekretariat, Stiftstraße 69, 20099 Hamburg) einreichen. Reichen die Antragsteller die vollständigen Immatrikulationsunterlagen nicht frist- und formgerecht bei der Antragsgegnerin ein, sind die Anträge abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin wird ferner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Falle eines Nachrückverfahrens, das notwendig wird, wenn einer der unter Nr. 1 genannten Antragsteller seine Immatrikulationsunterlagen nicht frist- und formgerecht eingereicht oder sonstige Zulassungshindernisse bestehen, folgende nachrückende Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Ranglisten vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum 1. Fachsemester im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen: Rangliste Härtefälle: 19 ZE 1617/10 Rangliste Qualifikation: 19 E 3069/10 19 ZE 1690/10 19 ZE 1680/10 19 ZE 1596/10 19 ZE 1617/10 19 ZE 1485/10 19 E 3110/10 19 ZE 1746/10 19 ZE 1649/10 19 E 3062/10 19 ZE 1400/10 19 ZE 1534/10 19 E 3073/10 19 ZE 1701/10 19 ZE 1597/10 19 ZE 1627/10 19 ZE 1795/10 19 E 3072/10 19 ZE 1420/10 19 ZE 1250/10 19 ZE 1738/10 19 E 3063/10 19 E 3068/10 19 ZE 1662/10 19 ZE 1504/10 19 ZE 1742/10 19 ZE 1558/10 19 ZE 1251/10 19 E 3067/10 19 E 3065/10 19 ZE 606/10 19 E 3092/10 19 E 3071/10 19 ZE 1682/10 19 E 3064/10 19 ZE 1708/10 19 ZE 1540/10 19 ZE 1272/10 Rangliste Wartezeit: 19 ZE 1708/10 19 ZE 1680/10 19 ZE 1250/10 Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass die Antragsteller der genannten Verfahren im Falle eines Nachrückverfahrens, über das das Gericht die betreffenden Antragsteller informiert, nach Zustellung der Formulare für die Immatrikulation an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg innerhalb von 10 Tagen die vollständigen Immatrikulationsunterlagen im Studierendenzentrum der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Studentensekretariat, Stiftstraße 69, 20099 Hamburg) einreichen. Findet kein Nachrückverfahren statt oder reichen die Antragsteller im Falle eines Nachrückverfahrens die vollständigen Immatrikulationsunterlagen nicht frist- und formgerecht bei der Antragsgegnerin ein, sind die Anträge abgelehnt. 3. Die Kostenentscheidung bleibt einem Endbeschluss vorbehalten. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Verfahren auf jeweils € 3.750,- festgesetzt. A. Die Kammer entscheidet über die Anträge von 53 Studienbewerbern, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 als Studienanfänger im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) vorläufig zuzulassen, in einem einheitlichen Beschluss. B. Die Antragsteller erstreben jeweils einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/2011. Der Studiengang ist dem Department Soziale Arbeit zugeordnet, das daneben noch den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit sowie den Masterstudiengang Soziale Arbeit umfasst. Die Bachelorstudiengänge beginnen jeweils im Wintersemester, der Masterstudiengang jeweils zum Sommersemester. Gemäß den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungen (Anlage Ag 13 und 82) ist von der Antragsgegnerin als Berechnungsstichtag der 1. März 2010 gewählt worden. Dieser liegt auch der von der Antragsgegnerin an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung übermittelten Kapazitätsberechnung (Stand 9.4.2010) zugrunde. Die Zulassungszahl der dem Department zugehörigen Studiengänge ist durch die „Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011“ vom 2. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 467; in Kraft getreten am 14.7.2010 – nachfolgend: Verordnung über Zulassungszahlen) für das Wintersemester 2010/2011 auf 47 Studienplätze im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit (Bachelor), 213 Studienplätze Soziale Arbeit (Bachelor) und auf 25 Studienplätze im Studiengang Soziale Arbeit (Master) festgesetzt worden. Gemäß Anlage 2 der „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO)“ vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl S. 35) in der zum Stichtag maßgeblichen Fassung vom 8. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 5- nachfolgend: KapVO) beträgt der Curricularnormwert (CNW) für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (nachfolgend: BASA) 5,46 und für den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit (nachfolgend: BABE) 5,41; für den Masterstudiengang Soziale Arbeit (nachfolgend: MASA) ist kein Curricularnormwert festgelegt. Mit der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung“ vom 14. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 491, veröffentlicht am 16.7.2010, mit Wirkung vom 1.7.2010 – vgl. § 2 der 16. Änderungsverordnung) ist der Curricularnormwert für den Studiengang BASA von 5,46 auf 5,42 abgesenkt worden und für den Studiengang MASA erstmalig ein Curricularnormwert von 2,5 festgelegt worden. Wegen der Einzelheiten der Kapazitätsberechnung wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten zwei Berechnungen (Stand 9. und 20. September 2010 - Anlagen Ag 13 und 82) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat dem Gericht zudem Unterlagen zum Hochschulpakt 2020 sowie zum Doppelten Abiturjahrgang zur Verfügung gestellt. Aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2010 vom 11./25. März 2010 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung sowie der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (nachfolgend: ZLV 2010 BWF-HAW) ergibt sich, dass sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf den doppelten Abiturjahrgang verpflichtet, insgesamt 479 zusätzliche Studienanfänger aufzunehmen und im Gegenzug hierfür Mittel ab 2011 pro tatsächlich mehr aufgenommenen Studienanfänger erhält (vgl. Ziffer 2.1.2 i.V.m. Anhang 1 der ZLV 2010 BWF-HAW). Eine nach Auskunft der Antragsgegnerin interne Planungsunterlage sieht vor, dass im Hinblick auf den doppelten Abiturjahrgang bei der Antragsgegnerin 605 weitere Studienplätze geschaffen werden sollen, von denen auf den Studiengang BASA 20 und auf den Studiengang BABE 40 zusätzliche Studienplätze entfallen. Für den Studiengang MASA war keine Kapazitätserweiterung geplant. Die Studienanfänger sollen nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin in Absprache mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung (vgl. Schreiben der BWF vom 15.3.2010 an den Präsidenten der Antragsgegnerin) durch Überbuchung erfolgen. Die zusätzlichen Kapazitäten sind nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen worden. Nach Auskunft der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Vergabe der Studienplätze in den genannten Bachelorstudiengängen des Departments Soziale Arbeit eine Überbuchung auf der Grundlage der Planungsunterlage stattgefunden (vgl. Schriftsatz vom 12.10.2010 S. 4, zu 1.2.4). Dennoch sei zum Vorlesungsbeginn lediglich im Studiengang BABE die Zahl der immatrikulierten Studierenden höher als die nach der Verordnung über Zulassungszahlen festzusetzenden Studierenden. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Erstsemesterlisten für den Studiengang BASA, Stand 12. Oktober 2010 (Anlagen Ag 69 und 70), sind für das streitgegenständliche Wintersemester 2010/2011 sind 197 Studienanfänger im Studiengang BASA und 71 Studienanfänger im Studiengang BABE im 1. Fachsemester immatrikuliert gewesen. Während des laufenden gerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin zwei Studienbewerber im Studiengang BASA zugelassen (19 ZE 1740/10 und 19 ZE 1747/10). Das Gericht hat zudem in einem Verfahren (19 E 2361/10) festgestellt, dass der Klage (19 K 2500/10) gegen die Rücknahme eines Bescheides über die vorläufige Zulassung zum Studium aufschiebende Wirkung zukommt. Auf gerichtliche Anforderung hat die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung die Vorgänge über die Festsetzung der Zulassungszahlen für die genannten Studiengänge des Departments Soziale Arbeit sowie die Vorgänge über die Festsetzung der Curricularnormwerte von der 11. Änderungsverordnung bis zur 16. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vorgelegt. Zur Festsetzung der Curricularnormwerte hat sie sich dahingehend erklärt, dass es zwischen der Antragsgegnerin und der Behörde für Wissenschaft und Forschung für jeden Studiengang eine vereinbarte Zielgröße über den jeweils anzustrebenden Curricularnormwert gebe, welche als Anhang in früheren Ziel- und Leistungsvereinbarungen festgehalten sei. Bewege sich der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung dargelegte Curricularnormwert annähernd im Bereich dieser Zielgröße, so werde der von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Curricularnormwert durch Verordnung festgesetzt. Dabei erfolge keine eigene Prüfung bzw. Berechnung des Curricularnormwertes durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kapazitätsberechnung wird auf die gerichtliche Sammelakte "19 ZE Soziale Arbeit (Bachelor) WS 2010/2011, 19 ZE Bildung und Erziehung in der Kindheit (Bachelor) WS 2010/2011, 19 ZE Soziale Arbeit (Master) WS 2010/2011“ (nachfolgend: Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 2010/2011) verwiesen, die die Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin sowie sonstige, nicht nur einzelne Verfahren betreffende Unterlagen enthält. Sofern im Folgenden Anlagen ohne weitere Angaben zur Fundstelle zitiert werden, befinden sich diese in der Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 2010/2011. Des Weiteren wird auf die Generalakte, in welche die Vorgänge aufgenommen sind, die alle Verfahren gegen die Hochschule für Angewandte Wissenschaften betreffen, sowie auf die von der Behörde für Wissenschaft und Forschung vorgelegten Akten Bezug genommen. Das Gericht hat ferner die Sammelakte zum Department Soziale Arbeit betreffend das Wintersemester 2009/2010 sowie die Akte 3 Nc 141/09 (19 ZE 1863/09) beigezogen. In allen Anträgen wird geltend gemacht, die Antragsgegnerin verfüge über die im Wintersemester 2010/2011 vergebenen Studienplätze hinaus über weitere Studienplätze für Studienanfänger. C. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Dies gilt auch für die Antragsteller, die ihren Antrag erst nach dem ersten Vorlesungstag gestellt haben. Für diese Anträge besteht ausnahmsweise ein Anordnungsgrund. Erledigen sich die Antragsverfahren nicht zeitnah durch eine Vergleichsregelung, sondern wird ein Kapazitätsverfahren durchgeführt, können in dieses auch Antragsteller einbezogen werden, die ihren Antrag erst nach Beginn der Vorlesungen gestellt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2003, 1 BvR 89/03). Die Anträge haben unter dem Vorbehalt, dass die Antragsteller bzw. Antragstellerinnen durch frist- und formgerechte Einreichung ihrer vollständigen Immatrikulationsunterlagen bei der Antragsgegnerin den Studienplatz annehmen, auch in der Sache Erfolg. Andernfalls sind die Anträge abgelehnt. D. Die Anträge sind im tenorierten Umfang begründet. I. Ordnungsgemäße Zulassungsanträge Sämtliche Anträge auf Zulassung zum Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) sind frist– und formgerecht sowie vollständig bei der Antragsgegnerin eingegangen und somit formell zulässig. 1. Die Zulassungsanträge sind auch vollständig, form- und fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen, soweit einige Antragsteller zunächst bei der Antragsgegnerin (nur) einen Praktikumsnachweis eingereicht haben, der nicht erkennen ließ, ob das Praktikum in Vollzeit erbracht wurde bzw. welche Tätigkeit der jeweilige Antragsteller in der Praktikumsstelle ausgeübt hat. Sämtliche hiervon betroffenen Antragsteller haben im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Nachweise darüber erbracht, dass das Praktikum in Vollzeit erbracht wurde bzw. die von ihnen während des Praktikums ausgeübte Tätigkeit in einem einschlägigen Praxisbereich der Sozialen Arbeit erfolgte. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, der (vollständige) Nachweis eines ordnungsgemäßen Praktikums sei verspätet erbracht worden, da er nicht innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 3 Abs. 1 der „Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Allgemeine Zulassungsordnung – HAWAZO)“ vom 8. Juli 2005 (Amtl. Anz. S. 1401 i.d.F. vom 14.12.2009 Hochschulanzeiger Nr. 46 S. 3) vorgelegt worden sei, folgt das Gericht dem nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in allen Verfahren den Ablehnungsbescheid vom 6. September 2010 primär auf kapazitative Gründe gestützt. Insoweit hat sie zwar auch ausführt, dass - sollte die Bewerbung unvollständig oder anderweitig fehlerhaft gewesen sein - die Ablehnung bereits aus diesem Grunde ergeht. Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung jedoch nicht ausdrücklich auf den fehlenden Nachweis der Vorpraxis gestützt, wie dies in anderen Verfahren nach Auffassung der Antragsgegnerin gänzlich fehlenden oder ersichtlich ungenügenden Nachweisen der Vorpraxis erfolgt ist (vgl. Ablehnungsbescheide vom 6.9.2010 in den Verfahren 19 E 2419/10 und 19 E 2428/10). Die „unvollständige“ Bewerbung hat auch - anders als in den Verfahren 19 E 2419/10 und 19 E 2428/10 - nicht dazu geführt, dass die Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden sind, und nicht mehr in der Warteliste nach Qualifikation bzw. Wartezeit geführt wurden. Auch waren im Regelfall keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise eine Vorlage bis zum Vorlesungsbeginn bzw. bis zum Semesterbeginn nach § 1 Abs. 2 der Zugangsordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit vom 14. Juli 2006 (Hochschulanzeiger Nr. 1/ 2006 S. 13; nachfolgend: Zugangsordnung BASA), sowie § 4 der vom Fakultätsrat beschlossenen und vom Präsidium genehmigten „Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ vom 3. April 2008 (Hochschulanzeiger Nr. 26/2008 S. 6, i.d.F. vom 8.10.2009, Hochschulanzeiger Nr. 44/2009 S. 16; nachfolgend: Prüfungs- und Studienordnung BASA) rechtfertigen könnten. Für die Einstufung der vorgelegten Nachweise als hinreichend spricht auch der Umstand, dass sämtliche fristgemäß bei der Antragsgegnerin eingereichten Nachweise über die sechswöchige Vorpraxis von Institutionen ausgestellt sind, deren Tätigkeiten den nach der „Richtlinie für die Vorpraxis im Studiengang Soziale Arbeit“ (Anlage Ag 84; beschlossen am 24.4.2008 – Anlage Ag 85) einschlägigen sozialen Bereichen zuzurechnen sind (wie z.B.: Haus der Jugend, Interkulturelle Einrichtungen, Kindertagesstätten, Kindertagesheime, Krippen, Pflegestationen, Jugendwohnheime) und es daher naheliegend ist, dass die Antragsteller zur Ableistung der Vorpraxis dort im sozialen Bereich und nicht ausschließlich in anderen Bereichen (wie z.B. der Küche) tätig waren. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Antragsgegnerin die Nachweise für das Bewerbungsverfahren für eine vorläufige Zulassung hat ausreichen lassen. Dies hat die Antragsgegnerin auch mit E-Mail vom 15. November 2010 bestätigt und weiter ausgeführt, dass die Antragsteller mit Erteilung der vorläufigen Zulassung aufgefordert worden seien, bis zur Immatrikulation den Nachweis einer Vorpraxis mit der Angabe eines Tätigkeitsbereichs zu erbringen. Nichts anderes kann dann für die Antragsteller der vorliegenden Verfahren gelten. Auch diese sind vorläufig zuzulassen und hätten dann ggf. bis zu einer Immatrikulation noch einen qualifizierten Nachweis unter Angabe des Tätigkeitsbereichs vorzulegen. Darüber hinaus dürfte es zweifelhaft sein, ob die Antragsgegnerin im Rahmen des Hauptverfahrens über die Vergabe der Studienplätze berechtigt wäre, die fristgerecht eingereichten Nachweise über die Ableistung eines Praktikums in einem einschlägigen sozialen Bereich als nicht hinreichend abzulehnen. Zwar kann die Antragsgegnerin den Nachweis einer sechswöchigen Vorpraxis in einem einschlägigen Praxisbereich der Sozialen Arbeit gemäß § 37 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171 in der bei Ablauf der Bewerbungsfrist gültigen Fassung vom 6.7.2010, HmbGVBl. S. 473) i.V.m. § 1 der Zugangsordnung BASA sowie § 4 Prüfungs- und Studienordnung BASA verlangen. Diesen Regelungen kann jedoch nicht zwingend entnommen werden, dass die Vorpraxis in einer vollzeitlichen Beschäftigung zu erbringen ist und der Nachweis konkret den Tätigkeitsbereich aufführen muss. Soweit darüber hinausgehend die „Richtlinie für die Vorpraxis im Studiengang Soziale Arbeit“ weitergehende Anforderungen stellt, handelt es sich nicht um eine Regelung durch Satzung i.S.d. § 37 Abs. 2 HmbHG, so dass dieser Richtlinie – auch wenn ihr Erlass in der Satzung vorgesehen ist – auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen an ihre Bekanntmachung keine rechtliche Verbindlichkeit zukommen kann. Soweit die Antragsgegnerin aus der der Richtlinie folgenden Verwaltungspraxis eine Bindungswirkung ableiten will, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hinsichtlich der Vorlage des Praktikumsnachweises steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu, dessen gleichmäßige Ausübung - entsprechend einer Richtlinie - gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten wäre. 2. Ordnungsgemäß ist auch der Zulassungsantrag im Verfahren 19 E 3071/10. Ausweislich der Sachakte hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin am 9. September 2010 ein auf den 19. August 2010 datierendes Schreiben des „Internationalen Bund - betreutes Jugendwohnen“ in Hamburg eingereicht, wonach bestätigt wird, dass der Antragsteller vom 12. Juli 2010 bis zum 20. August 2010 ein sechswöchiges Praktikum absolviert hat. Dass dieses Schreiben vom 19. August 2010 datiert, lässt dessen inhaltliche Richtigkeit angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller dies erst am 9. September 2010 bei der Antragsgegnerin vorgelegt hat und daher durchaus auch selbst erst am 20. August 2010 erhalten haben kann, nicht als fehlerhaft erscheinen. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren zudem ein mit „Ausbildungsplan/Zielvereinbarung“ überschriebenes Schreiben der Praktikumsstelle vom 18. Oktober 2010 vorgelegt, in welchem die Aufgabenbereiche seines Praktikums beschrieben werden. Auch wenn der Text des Schreibens in der Form einer Zielvereinbarung auf ein zukünftig beginnendes Praktikum formuliert ist, so ist aus dem Ausstellungsdatum in Verbindung mit dem aufgeführten Praktikumszeitraum sowie der bereits vorliegenden Bescheinigung vom 19. August 2010 unzweifelhaft zu schließen, dass hiermit der Inhalt des abgeleisteten Praktikums beschrieben wird. Im Übrigen wird ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Soweit die Antragsgegnerin zunächst in einigen Verfahren das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz (Staatlich anerkannte Sozialpädagogische Assistenten) nicht als hinreichenden Nachweis über die Vorpraxis anerkannt hat, hat sie diesen Einwand nicht mehr aufrecht erhalten (Schriftsätze vom 4.10.2010 in den Verfahren 19 E 2419/10 und 19 E 2428/10). 4. Der Antrag im Verfahren 19 E 3110/10 ist ebenfalls innerhalb der Bewerbungsfrist vollständig bei der Antragsgegnerin eingegangen. Die Antragstellerin hat zwar innerhalb der Bewerbungsfrist des § 3 Abs. 1 Satz 2 HAWAZO lediglich einen Praktikumsnachweis auf Spanisch eingereicht. Die Antragstellerin hat ihn jedoch auf gerichtliche Anforderung mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 auch in einer deutschen Übersetzung vorgelegt. Dies ist hinreichend. Denn weder die Allgemeine Zugangsordnung der Antragsgegnerin noch die Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Soziale Arbeit erfordern eine Vorlage des Praktikumsnachweises in deutscher Sprache. Insoweit ergibt sich zwar aus § 23 Abs. 1 HmbVwVfG, dass die Amtssprache deutsch ist. Gemäß § 23 Abs. 4 HmbVwVfG gilt jedoch eine Frist durch die Einreichung eines Dokuments in einer fremden Sprache nur dann nicht als gewahrt, wenn auf Anforderung der Behörde innerhalb einer zu setzenden Frist das Dokument nicht in deutscher Sprache vorgelegt wird und zugleich auf diese Rechtsfolge bei Fristsetzung hingewiesen worden ist. Eine derartige Aufforderung mit Fristsetzung ist vorliegend seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Demzufolge kann eine Versäumnis der Frist nicht darauf gestützt werden, dass die Praktikumsbescheinigung nicht innerhalb der Bewerbungsfrist nur in Spanisch vorgelegt worden ist. II. Jährliche Aufnahmekapazität Die Antragsgegnerin hat ihre Ausbildungskapazitäten im Studiengang BASA im Wintersemester 2010/2011 mit den bisherigen Zulassungen nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht ausgeschöpft. Es stehen vielmehr noch 15 Studienplätze zur Verfügung: Die jährliche Aufnahmekapazität ist nach der Kapazitätsverordnung zu ermitteln. Danach ist zunächst das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) des Departments Soziale Arbeit zu bestimmen (1.). Daraus ist unter Ermittlung der Lehrnachfrage (2.) die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) des Studiengangs BASA zu berechnen (3.). 1. Bereinigtes Lehrangebot (Sb) Das Gericht geht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen von einem bereinigten Lehrangebot (Sb) von 676,7 LVS aus. Die jährliche Aufnahmekapazität wird nach § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Der Stichtag ist vorliegend entsprechend den vorgelegten Kapazitätsberechnungen der 1. März 2010. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Für die Berechnung des (zunächst unbereinigten) Lehrangebots (S) sind alle der Lehreinheit zugeordneten Stellen des Lehrpersonals nach Stellengruppen (§ 8 Abs. 1 KapVO) einschließlich der durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden (§ 10 KapVO) zu berücksichtigen. Als Lehrdeputat einer Stelle ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson der betreffenden Stellengruppe anzusetzen und eine eventuelle Verminderung zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 und 2 KapVO). 1.1.1. Stellen der Hochschullehrer Entsprechend dem Verwaltungsgliederungsplan (Stand 1.3.2010 – Anlage Ag 83) sind dem Department Soziale Arbeit 34 Professorenstellen (Prof. C 2/C3 bzw. W2/W3) zugeordnet. Von diesen sind 33 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von 18 LVS (insgesamt: 594 LVS) zutreffend in die vorgelegten Kapazitätsberechnungen (Anlagen Ag 13 und 82) einbezogen worden. Im Verwaltungsgliederungsplan Stand 1.3.2010 ausgewiesen sind folgende Stellen: Nr. 928 SozA/Prof. 1, Nr. 2125 SozA/Prof. 2, Nr. 608 SozA/Prof. 3, Nr. 796 SozA/Prof. 4, Nr. 894 SozA/Prof. 5, Nr. 917 SozA/Prof. 6, Nr. 595 SozA/Prof. 7, Nr. 2145 SozA/Prof.7a, Nr. 919 SozA/Prof. 8, Nr. 921 SozA/Prof. 9, Nr. 922 SozA/Prof. 10, Nr. 1297 SozA/Prof. 11, Nr. 925 SozA/Prof. 12, Nr. 926 SozA/Prof. 13, Nr. 927 SozA/Prof. 14, Nr. 929 SozA/Prof. 15, Nr. 930 SozA/Prof. 16, Nr. 932 SozA/Prof. 17, Nr. 933 SozA/Prof. 18, Nr. 935 SozA/Prof.19, Nr. 655 SozA/Prof. 20, Nr. 931 SozA/Prof. 21, Nr. 940 SozA/Prof. 22, Nr. 941 SozA/Prof. 23, Nr. 943 SozA/Prof. 25, Nr. 944 SozA/Prof. 26, Nr. 945 SozA/Prof. 27, Nr. 946 SozA/Prof. 28, Nr. 2123 SozA/Prof. 29, Nr. 949 SozA/Prof. 30, Nr. 951 SozA/Prof. 32, Nr. 2124 SozA/Prof. 33, Nr. 2126 SozA/Prof. 34, Nr. 865 SozA/Med0. Die Antragsgegnerin hat zutreffend geltend gemacht, dass die Professorenstelle „Nr. 865 SozA/Med0 – Medienkoordination - Strichstelle“ kapazitätsrechtlich nicht in Ansatz zu bringen ist. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 20.10.2010 S. 5) ist die Stelle nur aus organisatorischen Gründen zur Kenntlichmachung, dass eine Laborleitung vorhanden ist, ausgewiesen worden. Hinter dieser Stelle steht somit keine Mittelzuweisung. Demgemäß wäre es reine Förmelei, diese Stelle, nur weil sie im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführt ist, bei der Kapazitätsberechnung für das Department Soziale Arbeit anzusetzen, obwohl feststeht, dass der Stelleninhaber aus dieser Stelle keine Lehrverpflichtung zu erbringen hat (VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2009, 19 E 2644/09 u.a.; vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.10.1999, 3 NC 110/99, DVBl 2000, 722). Soweit die Antragsgegnerin gemäß § 21 Abs. 1 KapVO auch die Professorenstelle „Nr. 944, SozA/Prof. 26“, der Stelleninhaberin ... nicht in die Kapazitätsberechnung einbeziehen will, weil diese bis zum 31. August 2011 befristet sei und mit Ablauf des Monats August 2011 und damit mit Ablauf des Berechnungszeitraumes wegfalle (Vgl. Schriftsatz vom 14.10.2010 S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist der Antragsgegnerin insoweit entgegenzuhalten, dass sie ausweislich der von ihr vorgelegten Kapazitätsberechnungen (mit Schriftsatz vom 28.9.2010 vorgelegte Kapazitätsberechnung Stand 9.9.2010 - Anlage Ag 13; mit Schriftsatz vom 14.10.2010 vorgelegte Kapazitätsberechnung Stand 20.9.2010 – Anlage Ag 82) von 33 Professorenstellen und nicht wie schriftsätzlich vorgetragen (Schriftsatz vom 28.9.2010 S. 4) von nur 32 Professorenstellen ausgeht. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung § 21 Abs. 1 KapVO jedenfalls dann nicht anzuwenden ist, wenn – wie vorliegend – die Stelle noch während des gesamten Berechnungszeitraums besetzt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.1995, OVG Bs III 10/95; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.07.1996, 10 N 7771/95, juris; Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, 2003, Rn. 259, Berlin/Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Auflage 2003. § 21 KapVO Rn. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an Einschränkungen des auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Zulassungsanspruchs der Studienbewerber strenge Anforderungen zu stellen. Sie sind nur dann statthaft, wenn sie zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Urt. v. 18.7.1992, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; v. 8.2.1977, BVerfGE 43, 291, 326 ff.; Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 53 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 21 Abs. 1 KapVO im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Hochschulen erforderlich ist. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. Juli 1996 (10 N 7771/95, juris Rn. 19 ff.) Bezug genommen. Nicht zu berücksichtigen ist die Stelle „Nr. 950, SozA/Prof. 31“ (Ex-... bzw. Ex ...“, die nicht im Verwaltungsgliederungsplan Stand 1. März 2010 (Anlage Ag 83), jedoch noch im Verwaltungsgliederungsplan Stand 31. August 2009 (Anlage Ag 11 Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 2009/2010) aufgeführt ist. Denn ausweislich der Angaben im Verwaltungsgliederungsplan vom 31. August 2010 bestand ein (sog. kw-) Vermerk dahingehend, dass die Stelle zum 31. August 2009 nicht wieder besetzt werden sollte. Dies wird dahingehend erläutert, dass eine Stellenrückwandlung gemäß Art. 15 des Haushaltsbeschlusses der Finanzbehörde besteht und es sich lediglich um eine Vertretungsprofessur „Migration“ im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. August 2009 handelte. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt (Schriftsatz vom 21.10.2010 S. 5 ff.), dass Herr Professor ... 2005 in den Bundestag gewählt worden sei und im Anschluss daran seine Rechte aus der Professur bis zum Eintritt in den Ruhestand (Ende Februar 2008) ruhten. Die Vertretungsprofessur wurde am 1. Januar 2008 durch Frau ... angetreten und war befristet für drei Semester ausgeschrieben. Die Stelle wurde sodann im Frühjahr 2009 bis zum 31. August 2009 hinaus verlängert. Danach war eine Verlängerung nicht möglich, da die Stelle bereits zuvor im Zusammenhang mit der Festlegung von Ausbauzielen durch den Hochschulsenat einen kw-Vermerk erhalten hatte. Zwischenzeitlich sei die Stelle mit einer Professur in der Fakultät Technik und Informatik besetzt. Die Verlagerung der Stelle Nr. 950 in eine andere Fakultät dürfte vorliegend jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden sein, weil sich die Stellenkapazität des Departments Soziale Arbeit hierdurch nicht verringert hat. Ausweislich der Einschätzung der Kammer standen der Antragsgegnerin auch im Vorjahr 33 Professorenstellen zur Verfügung (VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2009, 19 E 2644/09 u.a., S. 15; vgl. zum Abwägungsgebot bei Kapazitätsminderung durch Maßnahmen der Hochschulverwaltung: BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989, 360; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008, 3 NC 140/07, S. 11 des BA). Soweit durch die Antragstellerin im Verfahren 19 E 2419/10 vorgebracht wird, dass insgesamt 40 Professorenstellen in Ansatz zu bringen seien, da es vor ca. 15 Jahren im früheren Fachbereich Sozialpädagogik ca. 40 Professorinnen und Professoren gegeben habe, wobei weitere Planstellen nicht besetzt worden seien, kann dies nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden. Insoweit hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Wegfall der Stellen rechtswidrig war, insbesondere auf Entscheidungen der Antragsgegnerin beruhte. Unter diesen Umständen ist es auch der Antragsgegnerin nicht zuzumuten im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Entwicklung der Stellen der letzten 15 Jahre nachzuvollziehen. Es ist weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich, dass zum Berechnungsstichtag bereits eine Erhöhung der Stellen der Hochschullehrer erkennbar gewesen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47), sodass diese – sofern sie eingetreten sein sollten – nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen sind. Bei der Kapazitätsberechnung sind demgemäß 33 Professorenstellen in Ansatz zu bringen, für die gemäß § 12 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497) in der am Stichtag maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 509, 2010 S. 22) jeweils 18 LVS zu veranschlagen sind. Diese Festsetzung entspricht der Regellehrverpflichtung für Professoren an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg. Es ergeben sich somit 33 x 18 = 594 LVS. 1.1.2. Stellen Wissenschaftlicher Mitarbeiter Die Antragsgegnerin verfügt zum Stichtag (1. März 2010) über zwölf Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen sie jeweils bestimmte Lehrdeputate zuordnet. Das Gericht stellt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der eingereichten Unterlagen hierfür eine Lehrverpflichtung von 38 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Der Verwaltungsgliederungsplan weist vier Stellen von Angestellten bzw. wissenschaftlichen Angestellten aus. Hierbei handelt es sich um die vollen Stellen Nr. 866 SozA/Med 1 (...) und Nr. 2010 SozA/DSA1 (...) sowie die halben Stellen Nr. 1887 SozA/BE1 (...) und Nr. 2031 SozA/MSA1 (...). Daneben ergibt sich aus der Anlage Ag 72, dass sechs weitere wissenschaftliche Mitarbeiter (..., ..., ..., ..., ... und ...) geführt werden. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 14.10.10, S. 5) sind diese um die Angestellten ... und ... zu ergänzen. Die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern richtet sich gemäß § 14 Abs. 2 LVVO allein nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, NVwZ-RR 2010, 437). Kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist dabei nur die selbständige Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen i.S.v. § 4 LVVO, die selbstständige Unterstützung bei Studien- und Diplomarbeiten sowie die selbstständige Betreuung von Praktika in der Hochschule, §§ 2 Abs. 1, 4, 7 LVVO. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht deren Arbeitsverträge vorgelegt. Da die Antragsgegnerin jedoch mitgeteilt hat, dass die einzelnen Lehranteile sich aus den jeweiligen Stellenbeschreibungen ergeben und die Arbeitsverträge keine weiteren Angaben enthalten, die für die Berechnung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind (Schreiben vom 28.9.2010 S. 6), geht das Gericht - soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte Anlass dazu geben - davon aus, dass die Stellenbeschreibungen den Inhalt der geschlossenen Arbeitsverträge wiedergeben. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin ... ist nach den eingereichten Unterlagen (vgl. Anlage Ag 72 und Ag 30) zur Ableistung von 8 LVS verpflichtet. Auf den „Angestellten in der DV-Systemtechnik“ ... entfällt nach der eingereichten Stellenbeschreibung (Anlage Ag 31) keine Lehrverpflichtung. Die Stelle des „wissenschaftlichen Angestellten“ ... ist entgegen der Aufstellung in Anlage Ag 72 nicht mit 4 LVS, sondern mit 6 LVS in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Ausweislich der Stellenbeschreibung (Anlage Ag 32, Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 2010/2011) umfasst die Stelle die selbständige Durchführung von Unterrichtsaufgaben im Studienschwerpunkt Sozialpädagogische Arbeit mit Ausländern. Inklusive Vor- und Nachbereitung macht diese Veranstaltung einen Arbeitszeitanteil von 16 % aus. Zusätzlich umfasst die Stelle mit einem Arbeitszeitanteil von 4 % die Betreuung von Studien- und Diplomarbeiten. Des Weiteren einzubeziehen ist ein Anteil von 7 % für die selbständige Durchführung von Orientierungs-Veranstaltungen und vergleichbaren Veranstaltungen (Ziffer 3, dritter Spiegelstrich der Stellenbeschreibung). Denn auch hierbei handelt es sich um die selbständige Durchführung von Lehraufgaben. Das Gericht schätzt den Anteil dieser Aufgaben an den unter Ziffer 3. angegebenen Aufgaben auf ein Viertel der dort angeführten Tätigkeiten und somit auf 5 % der Arbeitszeit. Bei Anwendung der Umrechnungsmaßstäbe nach dem „Beschlussvorschlag des Präsidiums für die Sitzung des Präsidiums am 12.02.2009“ (Anlage Ag 42 – welche nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28.9.2010 S. 6 f. in der Präsidiumssitzung am 12.2.2009 beschlossen worden ist) zum „Selbstständigen Unterricht wie bei LbA`s“ entsprechen 4,166 % der Arbeitszeit dem Arbeitszeitaufwand einer Lehrverpflichtungsstunde (vgl. zur Anwendung des Umrechnungsfaktor: Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 S. 3,). Hiernach entspricht der Arbeitszeitanteil von 25 % einer Lehrtätigkeit von gerundet 6 LVS (25%: 4,166% = 6,0009 LVS). Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft (Schreiben vom 28.10.2010 S. 2), dass die Stellenbeschreibung veraltet sei und der wissenschaftliche Angestellte ... keine Aufgaben in Studium und Lehre mehr wahrnimmt, kann dies kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Denn maßgeblich ist insoweit nicht der Umfang der tatsächlich gegebenen Lehre, sondern die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages, welche nach Darstellung der Antragsgegnerin (Schreiben vom 28.9.2010 S. 5, 6) durch die Stellenbeschreibung wiedergegeben wird. Die Lehrverpflichtung des „Mitarbeiters im Audiovisuellem Medienzentrum“ ... setzt das Gericht mit 11 LVS an. Ausweislich der Stellenbeschreibung vom 15. November 2002 (Anlage Ag 33) hat der wissenschaftliche Mitarbeiter Lehrassistenz in einem Umfang von 8 LVS (32 % der Arbeitszeit) zu leisten. Daneben werden Studien- und Diplomarbeiten jedenfalls gemäß Ziffer 2.1. der Stellenbeschreibung in einem Umfang von 14 % der Arbeitszeit begleitet. Insoweit handelt es sich um eine Betreuungstätigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 LVVO, welche gemäß § 2 Abs. 1 LVVO als Lehrverpflichtung kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist, § 8 Abs. 1 KapVO. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass die Stellenbeschreibung veraltet sei, und der Mitarbeiter ... tatsächlich die unter Ziffer 2.1. aufgeführten Aufgaben nicht mehr wahrnehme, wird auf die vorstehenden Ausführungen zum wissenschaftlichen Mitarbeiter ... Bezug genommen. Hingegen handelt es sich bei der unter Ziffer 5 der Stellenbeschreibung aufgeführten Mitwirkung bei der Entwicklung von Studium und Lehre nicht um eine Lehrverpflichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 LVVO. Das Gericht legt bei der Umrechnung der Arbeitszeitanteile in Lehrverpflichtungsstunden mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch für die Umrechnung der Arbeitszeitanteile bei der Begleitung von Studien- und Diplomarbeiten 4,166 % analog den im „Beschlussvorschlag des Präsidiums für die Sitzung des Präsidiums am 12.02.2009“ (Anlage Ag 42) enthaltenen Angaben zum „Selbstständigen Unterricht wie bei LbA`s“ zugrunde. Die Tätigkeit des Mitarbeiters ... ist somit in einem Umfang von 11 LVS (46 % : 4,166 % = 11,04 LVS, gerundet: 11 LVS) in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Dem steht nicht § 14 Abs. 2 Buchst. a) LVVO in der am Stichtag maßgeblichen Fassung entgegen, wonach bei angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern die Lehrverpflichtung grundsätzlich höchstens 9 LVS betragen darf, da hiervon gemäß § 14 Abs. 2 Buchst. b) LVVO bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden kann. Die Antragsgegnerin hat insoweit nicht dargetan, dass solche nicht vorliegen. Der wissenschaftliche Angestellte ... ist mit 5 LVS anstelle der in Anlage Ag 72 ausgewiesenen 3 LVS in Ansatz zu bringen. Entsprechend Ziffer 2.1. der Stellenbeschreibung (Anlage Ag 34) gehört die selbstständige Durchführung von Unterrichtsaufgaben im Rahmen der Durchführung von Laborpraktika einschließlich der Vor- und Nachbereitung im Umfang von 3 LVS zu seinem Tätigkeitsbereich. Da hier die Anzahl der Lehrverpflichtungsstunden in der Stellenbeschreibung ausgewiesen ist, bedarf es keiner Umrechnung der Arbeitszeitanteile gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 12. Februar 2009. Ebenfalls um Lehrverpflichtung handelt es sich bei der Begleitung der Studierenden bei Bachelor- und Masterarbeiten (Ziffer 2.2. der Stellenbeschreibung) in einem Umfang von 3 % der Arbeitszeit sowie bei der Durchführung von Orientierungsveranstaltungen und vergleichbaren Veranstaltungen (Ziffer 2.4. der Stellenbeschreibung). Das Gericht schätzt den Anteil dieser Aufgaben an den gesamten unter Ziffer 2.4. angegebenen Aufgaben auf ein Drittel der dort angeführten Tätigkeiten und somit auf 3,33 % der Arbeitszeit. Die Umrechnung der Arbeitszeitanteile in Lehrverpflichtungsstunden erfolgt unter Anlehnung an den Präsidiumsbeschluss vom 12. Februar 2009 mit einem Faktor von 4,166 %. Demzufolge sind weitere 2 LVS (6,33 % : 4,166 % = 1,52 LVS, gerundet 2 LVS) und somit insgesamt 5 LVS in Ansatz zu bringen. Die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin ... setzt das Gericht mit 2 LVS an. Ausweislich der Stellenbeschreibung (Anlage Ag 35) umfasst die Stelle mit einem Arbeitszeitanteil von 15 % die selbstständige Durchführung von Unterrichtsaufgaben in Lehrveranstaltungen. Dies entspricht einer Lehrverpflichtung von gerundet 4 LVS (15: 4,166 = 3,6 LVS). Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses des Sommersemesters 2010 (Anlage Ag 73) hat die wissenschaftliche Mitarbeiterin ... jedoch Lehrverpflichtung in einem Umfang von 5 LVS wahrgenommen (Ringvorlesung M 8.1. – 2 SWS; Mentoring M 8.3. - 1 SWS; Praxisgruppe M 19.2.1.3 – 2 SWS). Da die wissenschaftliche Mitarbeiterin ... ausweislich der Anlage Ag 24 zudem im Sommersemester 2010 keinen Lehrauftrag inne hatte, geht das Gericht davon aus, dass die Stellenbeschreibung den Inhalt des Arbeitsvertrages nicht mehr zutreffend wieder gibt. Es kann dahinstehen, ob daher davon auszugehen ist, dass nach dem Arbeitsvertrag eine Lehrverpflichtung in einem Umfang von 9 LVS zu leisten ist (vgl. zu Arbeitsverträgen, die keine Regelung zum Umfang der Lehrverpflichtung haben: OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris Rn. 27). Denn die Antragsgegnerin hat sich vorliegend zudem darauf berufen, dass die Stelle aus Studiengebühren finanziert werde. Gemäß § 6b Abs. 7 HmbHG 2008 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO (dort ist noch die Verweisung auf die entsprechende Vorschrift nach dem HmbHG 2006 enthalten) sind aus Studiengebühren finanzierte Stellen nur dann kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn hierdurch eine Verbesserung der personellen und sächlichen Ausstattung der Hochschule finanziert wird bzw. diese zu einer Verbesserung der Studienbedingungen führt (vgl. auch: Bü-Drs. 18/3860 S. 16 zu § 6b Abs. 9 HmbHG 2006; Bü-Drs. 19/552 S. 7 zu § 6b Abs. 7 HmbHG 2008). Eine Verbesserung der personellen und sächlichen Ausstattung ist dabei nur dann gegeben, wenn es sich bei der Lehrveranstaltung um ein Zusatzangebot handelt, welches nach der entsprechenden Studien- und Prüfungsordnung nicht prüfungsrelevant ist, oder eine parallele Lehrveranstaltung angeboten wird, durch die die Teilnehmerzahl der weiteren Lehrveranstaltungen gesenkt wird. Das Gericht geht daher davon aus, dass zwar die Lehrveranstaltungen Mentoring M 8.3. (1 SWS) und die Praxisgruppe M 19.2.1.3 (2 SWS) in diesem Sinne eine Verbesserung der Studienbedingungen beinhaltet, da hierdurch die Gruppengröße der parallel stattfindenden Lehrveranstaltungen gesenkt wird. Dies trifft jedoch auf die Ringvorlesung M 8.1. (2 SWS) nicht zu, die zudem zum prüfungsrelevanten Lehrinhalt gehört. Die Lehrtätigkeit für diese Vorlesung ist daher kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin ... ist entsprechend der eingereichten Stellenbeschreibung (Anlage Ag 36) verpflichtet, selbstständig Unterrichtsaufgaben in einem Umfang von 4 LVS zu erbringen, die demzufolge in Ansatz zu bringen sind. Die Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin ... wurde erst im September 2010 besetzt (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom12.10.2010 S. 4 – zum 1.9.2010; laut Schriftsatz vom 14.10.2010 S. 6 zum 20.9.2010) und ist somit bei der Ermittlung der Lehrkapazität am Berechnungsstichtag nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin war die Besetzung am Stichtag auch nicht absehbar, so dass sie auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen ist. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin ... ist entsprechend der eingereichten Stellenbeschreibung vom 6. November 2009 (Anlage Ag 38) zur Durchführung von Unterrichtsaufgaben in einem Umfang von durchschnittlich 2 LVS verpflichtet, die kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind. Eine Finanzierung dieser Stelle aus Studiengebühren (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2009, a.a.O., S. 19 BA) ist von der Antragsgegnerin nicht (mehr) vorgetragen worden. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin ... ist nach der vorgelegten Stellenbeschreibung (Anlage Ag 39) nicht zur selbstständigen Durchführung von Unterrichtsaufgaben verpflichtet. Die von ihr im Sommersemester 2009 und im Wintersemester 2009/2010 wahrgenommenen Lehraufträge fließen gemäß § 10 Abs. 1 KapVO im Rahmen der Berücksichtigung der Lehraufträge in die Kapazitätsberechnung ein (s. nachfolgend c); die im Sommersemester 2010 gegebenen Lehraufträge sind hingegen nach § 10 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Die Arbeitsverträge mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern ... und ... enthalten nach den vorgelegten Stellenbeschreibungen (Anlagen Ag 40 und 41) keine Lehrverpflichtungen. Die von ihnen wahrgenommen Lehraufträge werden - soweit relevant - unter (c) erfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Berechnungsstichtag eine Erhöhung der von den wissenschaftlichen Mitarbeitern zu erbringenden Lehrverpflichtungen erkennbar gewesen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47), sodass diese – sofern sie eingetreten sein sollten – nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen sind. Demzufolge sind die Lehrverpflichtungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern in Höhe von insgesamt 38 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen: ... 8 LVS ... 6 LVS ... 11 LVS ... 5 LVS ... 2 LVS ... 4 LVS ... 2 LVS Gesamt: 38 LVS Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber in der Kapazitätsberechnung, Stand 20. September 2010, von einer Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Umfang von 45 LVS ausgeht, beruht dies auf der (fehlerhaften) Berücksichtigung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin ... 1.1.3. Lehrauftragsstunden Die Lehrauftragsstunden sind nach Auffassung des Gerichts aufgrund der vorgelegten Unterlagen mit 118,7 LVS anzurechnen. Gemäß § 10 Abs. 1 KapVO werden diejenigen Lehrauftragsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Insoweit ist ein Nachweis erforderlich, dass die angerechneten Lehrauftragsstunden auch tatsächlich für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 169). Dabei kann dahinstehen, ob die anrechnungsfähigen Lehrauftragsstunden im Sommersemester 2010 sowie im Wintersemester 2010/2011 höher sind, als in den maßgeblichen Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/2010. Denn nach der ausdrücklichen Regelung des § 10 Satz 1 KapVO sind die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester zur Berechnung der Lehrauftragsstunden heranzuziehen. Die Regelung in § 5 Abs. 2 KapVO kommt hingegen nicht zur Anwendung. Denn § 10 Satz 1 KapVO stellt gegenüber § 5 Abs. 2 KapVO die speziellere Regelung dar, der daher Vorrang zukommt. Denn andernfalls liefe die Regelung des § 10 Satz 1 KapVO leer, da sich in aller Regel hinsichtlich der Höhe der Lehrauftragsstunden in jedem Semester Veränderungen ergeben, die sich kapazitätswirksam ausüben. Maßgeblich sind demnach die der Antragsgegnerin im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2009 durchschnittlich zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden. Das Gericht geht für das Sommersemester 2009 von Lehraufträgen in Höhe von 101,2 LVS (152,2 LVS - 51 LVS) aus, die lehrangebotserhöhend zu berücksichtigen sind: Die Lehraufträge für das Sommersemester 2009 sind aus der Anlage Ag 24 der Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 2009/2010 ersichtlich. Danach wurden 152,2 LVS erteilt. Von diesen sind 51 LVS als Kompensation für unbesetzte Professorenstellen abzuziehen (vgl. auch Beschl. v. 30.10.2009, a.a.0., S. 21 BA). Es bestanden im Sommersemester 2009 vier vakante Professorenstellen Nr. 608 (ex-..., 9 LVS), Nr. 917 (ex-..., 14 LVS), Nr. 926 (ex-..., 12 LVS) und Nr. 933 (ex-..., 4 LVS), für die die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise Lehraufträge (von insgesamt 39 LVS) vergeben hat (Anlage Ag 24, Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 09/10). Hinsichtlich der Stelle Nr. 917 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 (S. 3 eingereicht im Verfahren 3 Nc 141/09) nachvollziehbar dargelegt, dass Frau Professor ... zum 31. August 2008 aus dem Dienst ausgeschieden ist und die Stelle im Sommersemester 2009 vakant war. Daneben sind Lehrauftragsstunden im Umfang von 12 LVS in Abzug zu bringen, die zur Kompensation für das Praxissemester von Prof. Dr. ... erbracht wurden. Die in Vertretung erbrachten Lehrauftragsstunden hat die Antragsgegnerin in einem Umfang von 12 LVS konkret benannt (vgl. Schriftsatz vom 14.10.2010 S. 7). Für das Wintersemester 2009/2010 hat die Antragsgegnerin Lehraufträge in Höhe von insgesamt 226,2 LVS vergeben (vgl. Anlage Ag 23), von denen nach Auffassung des Gerichts 136,2 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind: Soweit Lehraufträge zur Versorgung der von der erkennenden Kammer im Wintersemester 2009/2010 einstweilen zugelassenen Studierenden in Höhe von 24 LVS („Einklägerversorgung“) erteilt wurden, sind diese nach § 10 Abs. 1 KapVO nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2001, 3 Nc 7/01, zit. nach juris; Beschl. der Kammer vom 30.10.2009, a.a.O., S. 20 BA). Denn nach der genannten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts haben Stellen, die geschaffen worden sind, um eine besondere Belastung der Lehreinheit durch gerichtliche Zuweisung von Studierenden aufgrund von lediglich fingierten Planstellen zu beheben, auf die Kapazitätsberechnung keinen Einfluss, da sie allein der Kompensation einer Überlastung dienen. Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Einklägerversorgung für das Wintersemester 2009/2010. Denn die Verpflichtung der Antragsgegnerin, für das Wintersemester 2009/2010 für die Studiengänge BASA und BABE weitere Studienbewerber aufzunehmen, ergab sich im Wesentlichen daraus, dass die Kammer den Curricularnormwert der Studiengänge BABE und MASA mit „Null“ in die Kapazitätsberechnung einbezogen hat, da die Berechnung des Curricularnormwerts nicht nachvollziehbar war bzw. es an entsprechenden rechtsgültigen Festlegungen zur Ermittlung einer substituierenden Festsetzung des Curricularnormwerts fehlte. Tatsächlich haben aber beide Studiengänge Ausbildungskapazität gebunden. Insoweit handelte es sich bei der Berücksichtigung des Curricularnormwerts mit „Null“ um eine nicht mit der Ausbildungswirklichkeit übereinstimmende Festlegung, die zu einer Überlastung der Antragsgegnerin führte, welche durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einklägerversorgung kompensiert wurde. Soweit Lehraufträge aus Studiengebühren finanziert wurden, sind diese gemäß § 6b Abs. 7 HmbHG 2008 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO nur dann kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn hierdurch eine Verbesserung der personellen und sächlichen Ausstattung der Hochschule finanziert wird bzw. diese zu einer Verbesserung der Studienbedingungen führt. Eine Verbesserung der personellen und sächlichen Ausstattung ist dabei - wie bereits ausgeführt - nur dann gegeben, wenn es sich bei der Lehrveranstaltung um ein Zusatzangebot handelt, welches nach der entsprechenden Studien- und Prüfungsordnung nicht prüfungsrelevant ist, oder eine parallele Lehrveranstaltung angeboten wird, so dass durch die aus Studiengebühren finanzierte Stelle die Teilnehmerzahl der parallel angebotenen Lehrveranstaltungen gesenkt wird. Diese Voraussetzungen treffen auf folgende Lehraufträge zu, die demzufolge nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind: ... BASA M 1.1.3 2 LVS ... BASA/ZA 2 LVS ... BASA M 3.2 4 LVS ... BASA M 1.2 4 LVS ... BASA/ZA 2 LVS ... BASA/ZA 2 LVS ... BASA/ZA 2 LVS Gesamt: 18 LVS Hingegen sind kapazitätserhöhend folgende Lehraufträge zu berücksichtigen: ... BASA M 27, 3 LVS ... BASA M 9.1, 2 LVS ... BASA M 3.2 2 LVS ... BASA M 27 3 LVS Gesamt: 10 LVS Die als Vertretung für die vakante Professorenstelle Nr. 917 SozA/Prof. 6 („Vakanz Prof. 6“) vergebenen Lehraufträge in einem Umfang von 18 LVS wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus. Hierbei handelt es sich um die Stelle Nr. 917 SozA/Prof. 6, welche nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 2009/2010, Schriftsatz vom 7.10.2009, S. 8) bis zum 31. August 2009 von Frau Professor ... besetzt war, und erst am 1. März 2010 durch Herrn Professor ... wieder besetzt worden ist. Gleiches gilt für die vergebenen Lehraufträge im Umfang von 18 LVS für die vakante Professorenstelle Nr. 928 SozA/Prof. 1 (ex. ...– „Vakanz Prof. 1“), welche nach dem Vortrag der Antragsgegnerin seit dem 1. September 2009 vakant ist sowie die Lehraufträge im Umfang von 10 LVS, welche für die vakante Stelle Nr. 933 SozA/Prof. 18 („Vakanz Prof. 18) vergeben wurden, die am 1. September 2010 wieder besetzt worden ist. Nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist das Zusatzangebot ohne Bezahlung durch R. ... (BASA/ZA) in einem Umfang von 2 LVS, da es sich um ein nicht zum Pflichtbereich gehörendes Zusatzangebot handelt (vgl. zur sog. Titellehre: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 222/07, BA S. 42). Von den Lehraufträgen im Wintersemester 2009/2010 in Höhe von 226,2 LVS sind somit Lehraufträge in Höhe von 90 LVS (24 LVS + 18 LVS + 18 LVS + 18 LVS + 10 LVS + 2 LVS) abzusetzen. Es verbleiben somit Lehraufträge in einem Umfang 136,2 LVS (226,2 LVS – 90 LVS = 136,2 LVS). Im Durchschnitt sind somit für das Sommersemester 2009 und das Wintersemester 2009/2010 kapazitätserhöhend Lehraufträge in einem Umfang von 118,7 LVS (101,2 + 136,2 LVS = 237,4 LVS; 237,4 LVS : 2 = 118,7 LVS) zu berücksichtigen. Soweit die Antragsgegnerin in den vorgelegten Kapazitätsberechnungen (Anlagen Ag 13 und 82) durchschnittlich 128,5 LVS für Lehrverpflichtungen aus Lehraufträgen ansetzt, beruht die Abweichung darauf, dass entgegen § 10 Abs. 1 KapVO die Lehraufträge im Wintersemester 2009/2010 sowie im Sommersemester 2010 zugrunde gelegt wurden. 1.2. Verminderungen des Lehrdeputats Von den einer Lehreinheit aufgrund ihrer personellen Ausstattung zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO abzuziehen, wenn die Regellehrverpflichtung nach anderen Vorschriften vermindert werden kann. Solche Vorschriften stellen §§ 16 ff. LVVO dar. Maßgeblich sind auch insoweit die Verminderungen, die am Stichtag vorlagen und zwar für das zum Stichtag beginnende Sommersemester 2010. 1.2.1. Verminderung wegen Forschungstätigkeit, § 16 LVVO Gemäß § 16 LVVO kann die Lehrverpflichtung u.a. von Professoren zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden. Die darauf beruhende Verminderung der Lehrverpflichtung im Department Soziale Arbeit beläuft sich nach Auffassung des Gerichts auf 33 LVS. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinausgehend in den vorgelegten Kapazitätsberichten (Stand 9.9.2010 - Anlage Ag 13 und Stand 20.9.2010 – Anlage Ag 82) Forschungsentlastungen in Höhe von 39 LVS ansetzt, sind diese nicht nachvollziehbar dargelegt. Gemäß § 16 Abs. 2 LVVO steht jeder Hochschule bei der Ermäßigung der Lehrverpflichtung ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungs-stunden für die Wahrnehmung von zusätzlichen Aufgaben in der Forschung zur Verfügung. Auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO wurde dieses Kontingent in Nr. 10.2 der Ziel- und Leistungsvereinbarung vom April 2009 (Anlage Ag 10 Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 2009/2010) für die gesamte Hochschule auf 482 LVS (Forschungspool) festgesetzt. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2010 vom 11./25. März 2010 (Anlage Ag 11) wurde der Forschungspool auf 505 SWS pro Semester festgelegt. Zwar war die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2010 zum Stichtag (1.3.2010) noch nicht unterzeichnet. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2010 sowie die darin enthaltenen Größen des Forschungs- und Funktionspools zum Stichtag bereits erkennbar waren. Sie sind daher gemäß § 5 Abs. 2 KapVO in die Berechnung einzubeziehen. Diese Kontingente werden nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO vom Präsidium auf die einzelnen Fakultäten verteilt. Für den Forschungszeitraum 2009/2010 wurden der Fakultät Wirtschaft und Soziales durch Beschluss des Präsidiums vom 02. Juli 2009 über die Mittel zur Freistellung für Forschung betreffend das Forschungsjahr 2009/2010 ein Forschungspool von 109 LVS zugewiesen (vgl. Anlage Ag 53, Sammelakte Department Wirtschaft WS 09/10). Von diesen 109 LVS wurde dem Department Soziale Arbeit mit Beschluss der Fakultätsleitung vom 01. Oktober 2009 (Anlage Ag 62, Sammelakte Department Soziale Arbeit WS 09/10) eine Deputatsverminderung für Forschungstätigkeit in einem Umfang von 33 LVS für das Sommersemester 2009 gewährt. Hierbei handelt es sich um die in der Anlage Ag 62 aufgeführten Forschungsvorhaben. Soweit in der Anlage Ag 80 (Seite 2) demgegenüber weitere 5 LVS Forschungsentlastung (und somit insgesamt 38 LVS) in Ansatz gebracht werden, kann dies nicht berücksichtigt werden. Denn insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Ableitung über die Gewährung der Forschungsentlastung in Höhe von weiteren 5 LVS (betreffend das Forschungsvorhaben „Absent“ durch die Professoren ..., ..., ...). Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 (S. 9) vorträgt, dass am 3. Dezember 2009 ein Beschluss über die Forschungsentlastungen der Projekte „Teilhabe“ und „Absent“ gefasst worden seien, kann dies den beigefügten Anlagen (Ag 75 bis 80) nicht entnommen werden. Der darin enthaltene Beschluss vom 3.12.2009 bezieht sich auf die Übersicht Deputatsermäßigungen für das Sommersemester 2008 bis Wintersemester 2009/2010 (Anlagen Ag 77, 78). Er betrifft daher nicht Forschungsentlastungen und bezieht sich auch nicht auf das Sommersemester 2010. Etwaige Veränderungen der Forschungsentlastung waren zum Berechnungsstichtag nicht i.S.d. § 5 Abs. 2 KapVO absehbar. 1.2.2. Aufgaben in der Selbstverwaltung, § 17 LVVO Für Aufgaben in der Selbstverwaltung sind zum Stichtag gemäß § 17 LVVO Deputatsverminderungen in Höhe von 39 LVS anzurechnen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO wurde das Kontingent für diese Aufgaben in Nr. 10.2 der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2010 (Anlage Ag 11) für die gesamte Hochschule auf 721 LVS pro Semester (Funktionspool) festgesetzt. Diese Kontingente werden nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO vom Präsidium auf die einzelnen Fakultäten verteilt, soweit die Kontingente nicht vom Präsidium selbst für fakultätsübergreifende Aufgaben in Anspruch genommen werden (Anlage Ag 46 vom 18.1.2010). Für das Jahr 2010 wurde der Fakultät Wirtschaft und Soziales ein Funktionspool in Höhe von 259,09 LVS und somit pro Semester in Höhe von 129,54 LVS zugewiesen (vgl. Anlage Ag 46 vom 18.1.2010 Seiten 3, 4). Von diesen 129,54 LVS wurden mit Beschluss des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales vom 26. Februar 2010 (Anlagen Ag 79 und Ag 80 Seite 1) Deputatsverminderungen für Fakultätstätigkeit für das Sommersemester 2010 in einem Umfang von 37 LVS und für departmentbezogene Funktionen des Departments Soziale Arbeit in einem Umfang von 30 LVS gewährt. Auf das Department Soziale Arbeit entfallen hiervon gemäß der Aufschlüsselung in Anlage Ag 80 (Seite 2) Deputatsverminderungen in Höhe von insgesamt 39 LVS (für Hochschulfunktionen 6 LVS, für Fakultätsfunktionen 9 LVS und für Departmentfunktionen 24 LVS). Diese werden – wie bereits im Vorjahr (vgl. Beschl. v. 30.10.2009, S. 23 BA) - anerkannt, wenn und soweit sie sowohl in den vorgelegten Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin (Anlagen Ag 13, 82), als auch in der eingereichten Übersicht über die Deputatsverminderungen aufgeführt sind. Denn nur hinsichtlich dieser Deputatsverminderungen sind die eingereichten Anlagen nachvollziehbar. Soweit sich die eingereichten Anlagen widersprechen, indem sie jeweils unterschiedliche Aufgaben in der Selbstverwaltung benennen, kann die Kammer sie nicht lehrangebotsvermindernd berücksichtigen. Im Einzelnen: Gleichstellungsbeauftragte 1 LVS Nr. 21 Kapazitätsberechnung (KB) Mitglied im Hochschulsenat 1 LVS Nr. 20 KB Beauftragte/r für die Belange behinderter Studierender 2 LVS Nr. 22 KB Vorsitz Fachkommission § 38 HmbHG 2 LVS Nr. 23 KB Prodekan/in 6 LVS Nr. 5 KB Gleichstellungsbeauftragte 1 LVS Nr. 21 KB FIO (Faculty Information Officer) 2 LVS Nr. 9 KB Leiter/in Department 5 LVS Nr. 6 KB Stellv. Departmentsleitung 1 LVS Nr. 7 KB; Nur 1 LVS, da nicht mit 2 LVS, sondern nur mit 1 LVS in der KB aufgeführt Haushaltsbeauftragte 2 LVS Nr. 8 KB Vorsitz Prüfungsausschuss 4 LVS Nr. 10 KB Studienreformausschuss BASA 4 LVS Nr. 12 KB; In der KB sind hierfür insgesamt nur 4 LVS aufgeführt und nicht 6 LVS Studienreformausschuss BABE - Nr. 12 KB; siehe Ausführungen zu Studienreformausschuss BASA Studiengangsbeauftragte/r BASA 2 LVS Nr. 16 KB Studiengangsbeauftragte/r MASA 2 LVS Nr. 17 KB Studienfachberatung BASA 2 LVS Nr. 13 KB; in der KB sind für Studienfachberatung insgesamt 2 LVS und nicht - wie veranschlagt - insgesamt 4 LVS aufgeführt Studienfachberatung BABE - s. vorstehende Ausführungen BAföG-Beratung 1 LVS Nr. 14 KB Internationales im Department 1 LVS Nr. 15 KB Gleichstellung im Department - In den Kapazitätsberechnungen nicht aufgeführt Übergabe Prüfungsausschuss - Nur in Nr. 11 der Kapazitätsberechnungen aufgeführt, aber nicht in der Übersicht Anlage Ag 80 S. 2 Studiengangsbeauftragter BABE - Nur in Nr. 18 Kapazitätsberechnungen aufgeführt, aber nicht Übersicht Anlage Ag 80 S. 2 Gesamt: 39 LVS In der Sache erkennt das Gericht aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin insbesondere die Deputatsverminderung wn für die Funktionen Faculty Information Officer, Haushaltsbeauftragte/r, Studiengangsbeauftragte/r sowie Internationales im Department an. Insoweit geht das Gericht von Folgendem aus: Gemäß § 17 Abs. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt. Zu den Aufgaben, die eine Verminderung rechtfertigen, sind nur solche dienstlichen Aufgaben zu zählen, die ihrem Wesen nach zur Hochschulverwaltung gehören und nicht dem typischen Aufgabenbereich der Professoren zuzurechnen sind (Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 151). Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Anlage Ag 49) kommt dem „Faculty Information Officer“ (FIO) eine Steuerungs- und Schnittstellenfunktion zur Vertretung der Belange der Lehre in Bezug auf die Mittel der Informationstechnologie zu. Hierunter fallen die in Anlage Ag 49 aufgeführten Aufgaben (Allgemeine Aufgaben in Forschung und Lehre, Aufgaben in der Organisation der EDV, Gremienarbeit). Hierbei handelt es sich um Aufgaben der internen Organisation der Fakultät innerhalb der Hochschule und somit um Selbstverwaltungsaufgaben. Die Wahrnehmung einer derartigen Schnittstellenfunktion ist zudem nicht dem typischen Aufgabenbereich der Professoren zuzuordnen. Das Gericht erkennt weiter die Tätigkeit der Haushaltsbeauftragten als Aufgabe der Selbstverwaltung an. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Anlage Ag 51) müssen die vom Dekanat der Fakultät Wirtschaft und Soziales an das Department Soziale Arbeit überwiesenen Haushaltsmittel verwaltet werden bzw. der entsprechende Bedarf an die Fakultät gemeldet werden. In diesem Zusammenhang nimmt die Haushaltsbeauftragte in Zusammenarbeit mit der Finanzbuchhaltung u.a. die Aufgabe wahr, die Haushaltstitel zu ordnen und den Haushaltsplan zu erstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ansatz von 2 LVS hierfür unangemessen wäre. Auch diese Aufgabe ist der Hochschulverwaltung zuzuordnen und geht über den typischen Aufgabenbereich eines Professors hinaus. Ebenfalls um eine Aufgabe der Selbstverwaltung handelt es sich bei der Tätigkeit des bzw. der Studiengangsbeauftragten. Insoweit hat die Antragsgegnerin nunmehr überzeugend ausgeführt (Anlage Ag 50), dass in dieser Funktion von der Departmentleitung delegierte Aufgaben wahrgenommen werden, wie die Planung des jeweiligen Lehrangebots in den Studiengängen, dem Aufbau von Kooperationen, der teilweisen Durchführung von Auswahlverfahren für die Studiengänge BABE und MASA, die Begleitung von Akkreditierungsverfahren sowie die Außendarstellung der Studiengänge in der Öffentlichkeit. Hierbei handelt es sich um Aufgaben der departmentinternen Organisation, welche nach dem Vortrag der Antragsgegnerin neben bzw. in Ergänzung zur Departmentleitung anfallen, nicht in den typischen Aufgabenkreis eines Professors fallen und daher nunmehr anzuerkennen sind (anders noch: VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2009, a.a.O., S. 25 BA). Es ist nicht ersichtlich, dass die hierfür angesetzten Stundenkontingente von je 2 LVS für die Studiengänge BASA und BABE unangemessen hoch bemessen wären. Das Gericht erkennt nunmehr ebenfalls an, dass die Beauftragte der Fakultät für Internationales Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnimmt. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Anlage Ag 51) kommt dieser eine koordinierende Funktion für die Fakultät bzw. zwischen den Departments der Fakultät zu, um die verschiedenen inner- und außereuropäischen Kooperationen des Departments Soziale Arbeit zu betreuen, Studierende bei Auslandsaufenthalten zu beraten und neue Kooperationsverträge anzubahnen. Auch hierbei handelt es sich um Aufgaben der Hochschulorganisation, die nicht dem typischen Aufgabenbereich eines Professors entsprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass das hierfür angesetzte Stundenkontingent von 1 LVS unangemessen hoch bemessen wäre. Mit Deputatsminderungen in Höhe von 39 LVS (fakultätsübergreifend: 6 LVS, fakultätsbezogen: 9 LVS, departmentbezogen: 24 LVS) hinsichtlich des Sommersemesters 2010 wird das dem Department Soziale Arbeit zustehende Kontingent aus dem Funktionspool nicht überschritten. 1.2.3. Verminderung wegen Schwerbehinderung, § 18 LVVO Wegen der Schwerbehinderung eines der Lehreinheit Soziale Arbeit zugeordneten Professors (Anlagen Ag 13 und 55) hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 18 Nr. 2 LVVO zu Recht 2 LVS vom Lehrangebot abgezogen. 1.2.4 Gesamtverminderung Als Deputatsverminderungen sind mithin insgesamt 74 LVS (33 LVS + 39 LVS + 2 LVS) in Ansatz zu bringen. 1.3. Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf) Um das sog. bereinigte Lehrangebot (S) zu erhalten, sind von dem unbereinigten Lehrangebot (Sb) die Dienstleistungen (E) abzuziehen, die die Lehreinheit Department Soziale Arbeit für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (sog. Dienstleistungsexport bzw. Dienstleistungsbedarf – E; vgl. § 11 Abs. 1 KapVO). Der in Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesene Dienstleistungsbedarf bestimmt sich nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 Formel (2) KapVO aus dem Produkt des von der Lehreinheit erbrachten Anteils am Curricularnormwert (CAq) und der halbierten jährlichen Aufnahmekapazität (Aq:2) des nicht der Lehreinheit zugeordneten (fremden) Studiengangs. In den von der Antragsgegnerin (Anlagen Ag 13, 82) und der Behörde für Wissenschaft und Forschung vorgelegten Berechnungen der jährlichen Aufnahmekapazität ist ein Dienstleistungsexport nicht ausgewiesen. Soweit die Antragsgegnerin sich nunmehr darauf beruft (Schriftsatz vom 28.09.2010 S. 13, 14), dass ein Dienstleistungsexport im Wintersemester 2010/2011 von 9 LVS erfolgt ist, ist dieses bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Vortrag sich nicht auf den Stichtag bezieht. Aus der Anlage Ag 56 ist für das Sommersemester 2010 ein Dienstleistungsexport nicht ersichtlich. Soweit demgegenüber in der Anlage Ag 57 ein Dienstleistungsexport von 2,4 LVS zwischen dem Department Soziale Arbeit und dem Department Pflege und Management vereinbart ist, können weder hieraus noch aus den folgenden Anlagen Ag 58 und Ag 59 die für die Berechnung des Dienstleistungsexports maßgeblichen Parameter entnommen werden. Ein Dienstleistungsexport kann daher nicht berücksichtigt werden. 1.4. Dienstleistungsimporte Ausweislich der Anlage Ag 56 bestand im Sommersemester 2010 ein Dienstleistungsimport für den Studiengang BASA in einem Umfang von 6 LVS. Dienstleistungsimporte als Spiegelbild der Dienstleistungsexporte dienen der Bereitstellung von notwendigen Studieninhalten, die von der Lehreinheit nicht selbst erbracht werden; derartige Dienstleistungen sind im Fremdanteil des Curricularnormwerts auszuweisen und daher bei der Berechnung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08, S. 22 BA). 1.5. Bereinigtes Lehrangebot (Sb) Als sog. bereinigtes Lehrangebot (Sb = S – E) ergeben sich somit pro Semester 676,7 LVS: 33 Professorenstellen à 18 LVS 594,00 LVS Angestellte/Mitarbeiter + 38,00 LVS Lehraufträge + 118,70 LVS Deputatverminderungen - 74,00 LVS Lehrangebot pro Semester 676,7 LVS 2. Lehrnachfrage Zur Berechnung der Aufnahmekapazität ist dem Lehrangebot die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen. Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert ausgedrückt, d.h. den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 KapVO). Die Festsetzung der Curricularnormwerte für die vorliegenden Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren nach dem „Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung“ vom 5. Juni 2008 (In-Kraft-Treten am 28.2.2009; vgl. insoweit: Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung v. 17.2.2009, HmbGVBl. S. 36) einbezogen sind, erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes durch Rechtsverordnung. Er wird jeweils in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung ausgewiesen. 2.1. Curricularnormwert 2.1.1. Festlegung der Curricularnormwerte in der Kapazitätsverordnung Die für die Studiengänge des Departments Soziale Arbeit in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwerte genügen offensichtlich nicht den Anforderungen einer rationalen Abwägung, wie sie vom Bundesverfassungsgericht aufgestellt wurden; die Festsetzung der Curricularnormwerte in der Kapazitätsverordnung kann daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt werden. Im Einzelnen: Die Kammer folgt den Ausführungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1991 (BVerfGE 85 S. 36 ff.) gemacht hat. Danach kommt der verwaltungsgerichtlichen Inhaltskontrolle von Festsetzungen des Verordnungsgebers bei kapazitätsbestimmenden Regelungen besondere Bedeutung zu. Der Curricularnormwert bestimmt neben dem personellen Lehrangebot die Aufnahmekapazität der Hochschule in dem jeweiligen Studiengang maßgeblich. Er ist das Ergebnis einer komplexen Modellrechnung, in deren Rahmen Betreuungsrelationen für sämtliche einzelnen Lehraktivitäten zu bestimmen sind. Der Berechnung liegen daher Annahmen zugrunde, die der Normgeber als typisch, erwünscht oder unerwünscht wertet. Von der Nachvollziehbarkeit der maßgebenden Annahmen und der Modellrechnung hängt es ab, ob die Festsetzung des Curricularnormwerts als Ergebnis rationaler Abwägung gelten kann. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung sind dem Gestaltungsspielraum des Normgebers dabei Grenzen gesetzt: Er muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die Rechtsverordnung den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Für die durch Zahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den Anforderungen rationaler Abwägung entsprechen; Begründungslücken und Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss auf unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, dass die Hochschule darlegt, welche Lehrveranstaltungen mit welcher Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Vielmehr ist dem Verordnungsgeber die Aufgabe zugewiesen, den von ihm - unter Abwägung der Belange der Hochschule, der Studierenden sowie zukünftiger Studienbewerber – als angemessen erachteten Ausbildungsaufwand anhand einer Modellrechnung insbesondere unter Bestimmung von Gruppengrößen für jede Lehrveranstaltung zu ermitteln. Der sich daraus ergebende Curricularnormwert stellt den vom Verordnungsgeber im Rahmen der Kapazitätsberechnung als angemessen erachteten Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang dar; dies beinhaltet daher, dass die Hochschule nicht an die Annahmen der Modellrechnung (z.B. zur Gruppengröße) gebunden ist. Denn die angesetzten Gruppengrößen sind keine tatsächlichen Werte, die in die (Modell-) Berechnung zu übernehmen sind, sondern normativ nach dem Ziel der Ermittlung eines adäquaten Ausbildungsaufwands bestimmte Größen. Diese Modellrechnung lässt sich daher nicht bruchlos in die Hochschulwirklichkeit übertragen; sie ist noch nicht einmal darauf angelegt. Die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse stellen die quantifizierende Modellrechnung als Grundlage der Ableitung und Festsetzung des Curricularnormwerts erst dann in Frage, wenn sie zugleich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der für die Modellrechnung quantifizierte Ausbildungsaufwand in Wahrheit nicht (oder nicht mehr) als für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich anzusehen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.1.2010, S. 4, 5 BA; vgl. zur Gruppengröße im Studiengang Humanmedizin: OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.2.2009, 2 NB 154/08, juris Rn. 69 ff; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2005, NC 9 S 140/05, juris Rn. 55 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 25.5.2007, 13 C 125/07, juris Rn. 5 ff.). Soweit die Behörde für Wissenschaft und Forschung sich demgegenüber darauf beruft, die Berechnung der Curricularnormwerte sei grundsätzlich Sache der zuständigen Hochschule und in diesem Zusammenhang ausführt, im Rahmen der Prüfung der Curricularnormwerte sei der Prüfungsmaßstab der Behörde für Wissenschaft und Forschung eingeschränkt, da die Planung der fachlichen Studieninhalte und das pädagogische Konzept der Lehre grundsätzlich in den Bereich der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie und der Wissenschaftsfreiheit falle, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Curricularnormwert ist das Ergebnis einer Modellrechnung und drückt den im Rahmen der Kapazitätsermittlung vom Verordnungsgeber für adäquat gehaltenen Ausbildungsaufwand aus. Zur Ermittlung eines adäquaten Ausbildungsaufwands ist die Behörde für Wissenschaft und Forschung bei der Festsetzung der Curricularnormwerte unter Ausnutzung der ihr eröffneten Verordnungskompetenz die verfassungsrechtlich zuständige Gewalt. Soweit sie sich vollumfänglich an die Vorgaben der Hochschule für gebunden hält, verkennt sie den Umfang der von ihr in Anspruch genommenen Verordnungskompetenz. Die gerichtliche Kontrolle eines durch den Verordnungsgeber festgesetzten Curricularnormwerts setzt daher die Kenntnis der Annahmen des Verordnungsgebers bei der Ermittlung des Curricularnormwerts voraus. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausgeführt: „Eine solche Inhaltskontrolle setzt voraus, daß die Annahmen und Wertungen des Normgebers, die seine Abwägung bestimmt haben, im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit offengelegt werden. Daraus ergibt sich eine Darlegungspflicht der Wissenschaftsverwaltung (BVerfG, a.a.O.). War die Verordnung nicht von vornherein mit einer Begründung versehen, die die maßgebenden Gesichtspunkte deutlich macht, muß die Entstehungsgeschichte nachträglich rekonstruierbar sein. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluß nahelegen, daß das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (so offenbar jetzt auch BVerwG, NVwZ 1987, S. 682 linke Spalte).“ Diesen Anforderungen wird vorliegend offensichtlich nicht genügt: Maßgeblich sind insoweit die Curricularnormwerte, die zum Stichtag (1.3.2010) vorlagen. Der Curricularnormwert für den Studiengang BASA betrug zum Stichtag entsprechend der Kapazitätsverordnung in der Fassung vom 8. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 5) 5,46, für den Studiengang BABE 5,41 und für den Studiengang MASA war kein Curricularnormwert festgelegt. Die 16. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 14. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 491), mit der der Curricularnormwert für den Studiengang BASA auf 5,46 und für den Studiengang MASA erstmals ein Curricularnormwert festgesetzt worden ist, ist nicht zu berücksichtigen, da sie am Stichtag noch nicht erlassen war. Die nach der Kapazitätsverordnung in der Fassung vom 8. Januar 2010 maßgeblichen Curricularnormwerte wurden für die Studiengänge BASA und BABE zuletzt durch die 14. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 20.07.2009, HmbGVBl. S. 237) festgelegt. Zu diesen Festsetzungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung dem Gericht mitgeteilt (Schreiben vom 30.9.2010; vgl. auch gerichtliches Schreiben vom 27.9.2010), dass seitens des Verordnungsgebers keine eigenen Überlegungen zur Ermittlung der Curricularnormwerte erfolgt seien, da sie ungefähr im Rahmen der mit der Antragsgegnerin vereinbarten Zielgrößen lagen; auch die Zielgrößen konnten seitens der Behörde für Wissenschaft und Forschung nicht im Wege einer Modellrechnung hergeleitet werden. Die konkrete Berechnung der Antragsgegnerin zu den vorgelegten und später vom Verordnungsgeber festgesetzten Curricularnormwerten war dem Verordnungsgeber nicht bekannt. Die vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 22.10.1991, a.a.O; BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173 ff, juris Rn. 43) geforderte, durch den Normgeber bei der Festlegung der für die Berechnung des Curricularnormwertes relevanten Berechnungsgrößen (insbes. der Gruppengrößen) vorzunehmende Abwägung zwischen den Grundrechten der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG ist vorliegend durch den Normgeber nicht erfolgt. Mangels Kenntnis der von der Antragsgegnerin vorgenommenen (Modell-) Berechnung des Curricularnormwerts wurde diese vom Verordnungsgeber auch nicht auf sachlogische Konsistenz überprüft. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Kontrolle der festgesetzten Curricularnormwerte anhand der Ableitungen des Normgebers kann daher seitens des Gerichts nicht vorgenommen werden. Die festgelegten Curricularnormwerte der Kapazitätsverordnung können daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Kapazitätsberechnung nicht zugrunde gelegt werden, sondern sind nach Auffassung des Gerichts im Wege einer substituierenden Modellrechnung zu ermitteln. 2.1.2. Substitution der Curricularnormwerte Gemäß der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.11.2007, 3 Nc 40/07, Seite 21 BA) kann die Substitution einer kapazitätsbestimmenden Berechnungsgröße mit der Komplexität eines Curricularnormwerts im gerichtlichen Verfahren – zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – nur in engen Grenzen erfolgen; grundsätzlich ist zur Ersetzung eines ungültigen Curricularnormwerts ein neuer Normsetzungsakt erforderlich. Liegt eine neue Entscheidung des Verordnungsgebers vor, bildet sie wegen ihrer normativen Qualität für die summarische Entscheidung des Gerichts über die Aufnahmekapazität eine im Ansatz besser geeignete Grundlage als gerichtliche Teil-Substituierungen oder das Ausloten der Grenze der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Aufnahme weiterer Studienbewerber. Dies kann zur Überzeugung des Gerichts nur dann gelten, wenn und soweit der durch den Verordnungsgeber neu festgesetzte Curricularnormwert im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtsfehlerfrei ableitbar ist. Darüber hinausgehend ist eine Substitution im Wege der Inhaltskontrolle jedenfalls dann möglich, wenn die für den Curricularnormwert maßgeblichen Parameter (insbesondere Lehrveranstaltungsart, ihre Dauer in Semesterwochenstunden und die Betreuungsrelation) in einer verbindlichen Studienordnung bzw. einem Studienplan festgelegt sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.1996, Bs III 324/96, juris). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so erachtet das Gericht eine Substitution auf der Basis einer durch das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommenen substituierenden Curricularnormwertberechnung auch ohne das rechtsverbindliche Vorliegen sämtlicher Bestimmungsgrößen der Ausbildungskapazität nach dessen absehbar verbindlichen Ausbildungsinhalt für möglich, wenn dieser nach den Verhältnissen am Stichtag tatsächlich erbracht wird und eine curriculare Bemessung abschätzbar ist (vgl. zur Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs nicht der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge, für die der Verordnungsgeber noch keinen Curricularnormwert festgesetzt hatte: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08, Seite 25 BA). In diesem Zusammenhang zwingend erforderlich sind Vorgaben zu den nach einer Prüfungsordnung vorgesehenen (prüfungsrelevanten) Modulen (Pflichtbereich), der Höhe der Lehrveranstaltungsstunden sowie der Unterrichtsart. Eine derartige durch das Gericht im Wege der Schätzung vorgenommene eigene (substituierende) Modellrechnung wird in aller Regel den zu berücksichtigenden Interessen der Studienbewerber, der betroffenen Hochschule sowie den sich bereits in der Ausbildung befindlichen Studierenden der betroffenen Studiengänge eher gerecht, als die andernfalls erforderliche (fiktive) Annahme eines nicht vorhandenen (da nicht quantifizierbaren) Ausbildungsaufwands (Curricularnormwert = 0) oder der Bestimmung der Aufnahmekapazität nach der – von der Hochschule darzulegenden – maximalen Aufnahmefähigkeit, die noch ein ordnungsgemäßes Studium gewährleistet (vgl. zur Bestimmung der Aufnahmekapazität nach der maximalen Aufnahmekapazität: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.1996, Bs III 324/96, juris). Das Gericht behält sich ausdrücklich vor, in folgenden Jahren, insbesondere wenn ein durch Verordnung festgesetzter Curricularnormwert nicht den Anforderungen an eine rationale Abwägung genügt und zum Stichtag keine rechtsverbindliche Prüfungsordnungen mit den erforderlichen Festsetzungen vorliegen sollten, den Curricularnormwert der entsprechenden Studiengänge als nicht quantifizierbar anzusehen und demzufolge den entsprechenden Curricularnormwert mit „Null“ in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Da Mustercurricularnormwerte als Referenzgrößen für die Studiengänge nicht bekannt sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.10.2010 Seite 9) und auch die „Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (Anlage Ag 81) keine Curricularnormwertberechnungen, sondern jeweils nur Richtgrößen zu einzelnen Berechnungsfaktoren der Curricularnormwertberechnung (Lehrveranstaltungsarten, Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren) beinhalten, nimmt das Gericht für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Abwägung aller relevanten Umstände aufgrund einer eigenen Modellrechnung folgende Curricularnormwerte an: BASA 5,34 BABE 5,41 MASA 2,22 Bei der substituierenden Berechnung des Curricularnormwerts legt das Gericht grundsätzlich die Prüfungs- und Studienordnungen der betroffenen Studiengänge zugrunde und ermittelt dann im Wege einer eigenen Modellrechnung einen adäquaten Ausbildungsaufwand für den jeweiligen Studiengang. Im Rahmen dieser Modellrechnung kann es auf der Grundlage der Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 5. Januar 2010 (3 Nc 49/09), der das Gericht folgt - anders als die Kammer es im Beschluss vom 30. Oktober 2009 noch angenommen hat -, nicht darauf ankommen, ob die Lehrveranstaltung in vergangenen Semestern oder im Sommersemester 2010 in dieser Form durchgeführt wurde oder zukünftig genau in der angebotenen Gruppengröße tatsächlich durchgeführt werden wird. Vielmehr ist eine Modellrechnung durchzuführen, bei der insbesondere zu beachten ist, ob die prüfungsrelevanten Lehrveranstaltungen in die Berechnung aufgenommen worden sind, ob die Gruppengrößen zueinander in einem ableitbaren Verhältnis stehen, insbesondere die Grundkohorte der Studierenden jeweils in die Teilgruppen aufgeteilt werden kann. Der jeweilige Curriculumsanteil der Lehrveranstaltung ist sodann derart zu bestimmen, dass die Dauer der Lehrveranstaltung in Semesterwochenstunden mit dem Anrechnungsfaktor zu multiplizieren und das Produkt anschließend durch die Gruppengröße zu teilen ist. Im Einzelnen ergibt sich der gerichtlich angewandte Curricularnormwert aus folgenden Überlegungen: (a) Curricularnormwert des Studiengangs BASA Die „Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ vom 3. April 2008 (Hochschulanzeiger Nr. 26/2008), in der Fassung der ersten Änderung vom 8. Oktober 2009 (Hochschulanzeiger Nr. 44/2009) legt neben den prüfungsrelevanten Lehrveranstaltungen die Lehrform, die Anzahl der Semesterwochenstunden und die jeweilige Gruppengröße fest. Sämtliche in der Prüfungs- und Studienordnung BASA aufgeführten Unterrichtsmodule sind in den darin festgelegten Gruppengrößen in die Curricularnormwertberechnung aufgenommen worden. Die dort festgelegten Gruppengrößen können jedoch in dieser Weise nicht in eine Modellrechnung übernommen werden, da nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 14.10.2010 S. 10 zum Studiengang BABE), welchem das Gericht folgt, nach der mathematischen Logik Voraussetzung ist, dass die einzelnen Gruppengrößen derart zueinander in Beziehung stehen, dass die Grundkohorte der Studierenden in die jeweiligen Teilgruppen aufgeteilt werden kann (zutreffend insoweit: Curricularnormberechnung des Studiengangs BABE – Anlage Ag 60). Das Gericht nimmt daher für den Studiengang BASA im vorliegenden Eilverfahren für die Bestimmung des Curricularnormwerts folgende Gruppengrößen an: Lehrvortrag 72 (statt 60) Seminaristischer Unterricht 36 (statt 35) Übung 24 (statt 20) Praxisgruppe 12 (bleibt). Wie bereits im Vorjahr (vgl. Beschl. der Kammer vom 30.10.2009, a.a.O., S. 33 BA) erkennt das Gericht den von der Antragsgegnerin angesetzten Betreuungsaufwand von 0,20 für das Modul M 21 im Rahmen der Projekt- und Praxistätigkeiten „Lernen in der Praxis / Praktikum“ nicht an. Hierbei handelt es sich um einen Betreuungsaufwand für das in § 15 der Studienordnung BASA vorgesehene sog. „Hochschulgelenkte Praktikum“, dessen näherer Inhalt sich gemäß § 15 Abs. 5 Studienordnung BASA aus dem Modulhandbuch für den Studiengang BASA (Anlage Ag 21) sowie den „Richtlinien für das hochschulgelenkte Praktikum im Studiengang Soziale Arbeit (BA)“ (Anlage Ag 26) ergibt. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 28.9.2010 S. 15) besteht der in Ansatz gebrachte Betreuungsaufwand in Gesprächen der Lehrkräfte mit den Praxisstellen sowie darin, die Praxisstelle zu besuchen und eine reihum gehende Hospitation aller Praktikanten bei allen Praktikumsstellen unter professoraler Leitung zu organisieren. Zudem werden nicht selten Konfliktlösungen notwendig oder Vermittlungsgespräche zwischen Hochschule und Praktikumsstelle geführt. Die professoral wahrgenommene Tätigkeit stellt nach Auffassung der Kammer keine Lehrtätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 LVVO sowie § 4 Nr. 5 LVVO dar. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften liegt Lehrverpflichtung im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung nur bei der Betreuung von Praktika vor, die innerhalb – und eben nicht wie vorliegend außerhalb - der Hochschule durchgeführt werden. Soweit die Antragsgegnerin eine kapazitätsrechtliche Anerkennung der von ihr geleisteten Tätigkeiten erreichen will, bedarf es nach Ansicht der Kammer ggf. einer Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der Kammer auch eine vom Verordnungsgeber vorgenommene Festsetzung des Curricularnormwerts, welcher im Rahmen der Modellrechnung die Annahme der von der Antragsgegnerin angenommenen Gruppengrößen 12, 20, 35, und 60 Teilnehmer und in die das hochschulgelenkte Praktikum mit einem Curriculumsanteil eingeflossen wäre, insoweit zu beanstanden wäre. Abweichend zum Vorjahr (vgl. Beschl. der Kammer vom 30.10.2009, a.a.O., S. 34 BA) erkennt das Gericht nunmehr den von der Antragsgegnerin festgesetzten Wert für die Betreuung der Bachelorthesis in einem Umfang von 0,3 an. Die Betreuung der Bachelorthesis findet im Rahmen der Lehrnachfrage grundsätzlich Berücksichtigung. Da es sich bei der Thesis um eine Studienabschlussarbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 LVVO handelt, kann die Lehrverpflichtung durch die Betreuungsleistung erfüllt werden. Die Betreuung von solchen Arbeiten darf im Curricularnormwert auch systemgerecht abgebildet werden (vgl. für Diplomarbeiten OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2003, 3 Nc 146/02). Die Antragsgegnerin hat insoweit den geltend gemachten Betreuungsaufwand zwischen 15 – 25 Stunden angegeben (vgl. Schriftsatz vom 28.9.2010, S. 18). Hieraus rechtfertigt sich der angesetzte Anteil am Curricularnormwert in Höhe von 0,3. Unter diesen Prämissen errechnet sich der Curricularnormwert aus folgenden Curriculumsanteilen: Anteil pro Veranstaltung Gesamt 2 Veranstaltungen zu 72 Teilnehmern mit 2 SWS 0,0278 0,5556 24 Veranstaltungen zu 36 Teilnehmern mit 2 SWS 0,0556 1,3344 6 Veranstaltungen zu 36 Teilnehmern mit 4 SWS 0,1111 0,6666 2 Veranstaltungen zu 36 Teilnehmern mit 3 SWS 0,0833 0,1666 1 Veranstaltung zu 36 Teilnehmern mit 6 SWS 0,1667 0,1667 1 Veranstaltung zu 36 Teilnehmern mit 1 SWS 0,0278 0,0278 5 Veranstaltungen zu 24 Teilnehmern mit 2 SWS 0,0833 0,4166 2 Veranstaltungen zu 24 Teilnehmern mit 4 SWS 0,1667 0,3334 2 Veranstaltungen zu 24 Teilnehmern mit 3 SWS 0,1250 0,2500 1 Veranstaltung zu 24 Teilnehmern mit 6 SWS 0,2500 0,2500 1 Veranstaltung zu 24 Teilnehmern mit 5 SWS 0,2083 0,2083 1 Veranstaltung zu 24 Teilnehmern mit 1 SWS 0,0417 0,0417 1 Veranstaltung zu 12 Teilnehmern mit 3 SWS 0,2500 0,2500 1 Veranstaltung zu 12 Teilnehmern mit 2 SWS 0,1667 0,1667 1 Veranstaltung zu 12 Teilnehmern mit 1,5 SWS 0,1250 0,1250 1 Veranstaltung zu 12 Teilnehmern mit 1 SWS 0,0833 0,0833 Bachelorthesis 0,3000 0,3000 Gesamt 5,3427 Hieraus ergibt sich für den Studiengang BASA ein Curricularnormwert von gerundet 5,34. (b) Curricularnormwert des Studiengangs BABE Soweit von der Antragstellerin im Verfahren 19 E 2419/10 eingewendet wird, der Studiengang BABE sei bei Überprüfung der Kapazität des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit bereits dem Grunde nach nicht zu berücksichtigen, weil der Studiengang nicht akkreditiert sei, folgt das Gericht dem nicht. Zwar sind die Hochschulen nach § 52 Abs. 8 HmbHG verpflichtet, u.a. Bachelorstudiengänge, zu denen der Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit gehört, in einem anerkannten Verfahren akkreditieren zu lassen. Diese Akkreditierung ist aber nicht Voraussetzung für die Aufnahme des Lehrbetriebs. Denn dieser darf gemäß § 52 Abs. 7 HmbHG bereits aufgenommen werden, wenn die entsprechende Prüfungs- und Studienordnung – wie vorliegend erfolgt – am Stichtag genehmigt war. Dann kann die Akkreditierung aber auch keine Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Studiengangs im Rahmen der Berechnung des Curricularnormwerts sein (vgl. zur Berücksichtigung eines nicht akkreditierten Studiengangs im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08, Seite 25 BA; Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 8). Soweit sich die Antragstellerin des Verfahrens 19 E 2419/10 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 11.7.2008, 2 NB 487/07) darauf beruft, der Studiengang BABE könne auch deshalb kapazitätsrechtlich nicht berücksichtigt werden, weil mit dessen Einrichtung zum Wintersemester 2007/2008 Kapazitätseinbußen im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit einhergegangen seien und die daher erforderliche Abwägung der Interessen der Hochschule an der Einrichtung des neuen Studiengangs mit den Interessen der Studienbewerber nicht rechtsfehlerfrei erfolgt sei, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. Die Kammer hat hierzu im Beschluss vom 30. Oktober 2009 (a.a.O., Seite 40 BA) u.a. ausgeführt, dass mit der Einführung des Studiengangs BABE keine erhebliche Reduzierung der Anzahl der Studienplätze im Studiengang BASA einhergegangen sei, was sich insbesondere aus einem Vergleich der Zulassungszahlen nach den entsprechenden Verordnungen über Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften ergebe. Das Gericht hält hieran nach erneuter Prüfung fest. Der Vergleich der Zulassungszahlen nach den Verordnungen über Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg nach dem Hochschulzulassungsgesetz für das Wintersemester 2006/2007 (v. 13.7.2006, HmbGVBl. S.476) sowie das Wintersemester 2007/2008 (v. 11.7.2007, HmbGVBl. S. 197), das Wintersemester 2008/2009 (v. 9.7.2008, HmbGVBl. S. 249) und das Wintersemester 2009/2010 (v. 7.7.2009, HmbGVBl. S. 227) ergibt folgende Entwicklung der Anzahl der Studienplätze: - Studienplätze BASA Wintersemester 2006/2007 129 - Studienplätze BASA Wintersemester 2007/2008 202 - Studienplätze BASA Wintersemester 2008/2009 200 - Studienplätze BASA Wintersemester 2009/2010 194. Soweit vorgebracht wird, die Zulassungszahl von 129 für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im Wintersemester 2006/2007 sei nur deshalb so niedrig erfolgt, weil möglichst wenig Bachelorstudierende aufgenommen werden sollten, um den auslaufenden Diplomstudiengang (Zulassungszahl für den Diplomstudiengang Sozialpädagogik WS 2005/2006 nach der Verordnung vom 12.7.2005, HmbGVBl. S. 300 – 213) noch hinreichend zu versorgen, folgt hieraus nicht, dass die Einrichtung des Studiengangs BABE zu einer Verminderung der Kapazität im Studiengang BASA geführt hat. Denn mit der Umstrukturierung des Diplomstudiengangs auf Bachelor- und Masterstudiengang ist ein Systemwechsel vorgenommen worden; der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit ist neu eingerichtet worden, mit einer Kapazität von anfänglich 129 Studierenden. Diese Kapazität ist parallel zur Einrichtung des Studiengangs BABE zum Wintersemester 2007/2008 von 129 auf 202 gesteigert worden. Ein Vergleich der Kapazitäten des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Diplomstudiengang Sozialpädagogik verbietet sich, da es sich um verschiedene Studiengänge handelt. Der Curricularnormwert für den Studiengang BABE war am Stichtag gemäß der Kapazitätsverordnung i.d.F. vom 8. Januar 2010 auf 5,41 festgelegt. Wie dargelegt ist eine Inhaltskontrolle im Wege der Überprüfung der vom Verordnungsgeber erfolgten Modellrechnung zur Festlegung Curricularnormwerts nicht möglich. Das Gericht legt dennoch seiner Kapazitätsberechnung für den Studiengang BABE einen Curricularnormwert von 5,41 zugrunde, allerdings als Ergebnis einer substituierenden Berechnung. Insofern nimmt das Gericht eine eigene Modellrechnung auf der Grundlage der am Stichtag geltenden „Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ vom 27. Dezember 2008 (Hochschulanzeiger Nr. 35/2008 S. 2) in der Fassung der „Berichtigung Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ vom 25. Februar 2010 (Hochschulanzeiger Nr. 47/2010 S. 20; nachfolgend: Prüfungs- und Studienordnung BABE) vor. Die Geltungsdauer der vom Präsidium der Hochschule für Angewandte Wissenschaften zunächst bis zum 28. Februar 2010 genehmigten Prüfungs- und Studienordnung BABE wurde nach Mitteilung der Antragsgegnerin bis zum 28. Februar 2011 verlängert. Die vom Fakultätsrat am 8. April 2010 beschlossene Erste Änderung der Prüfungs- und Studienordnung BABE, welche bisher weder vom Präsidium der Antragsgegnerin genehmigt, noch veröffentlicht ist, findet hingegen keine Anwendung, da diese am Stichtag noch nicht vorlag; es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, noch sind diese vorgetragen, dass die Änderung der Studien- und Prüfungsordnung am Stichtag bereits absehbar war. Die maßgebliche Fassung der Studien- und Prüfungsordnung BABE legt die prüfungsrelevanten Module fest. Zudem werden bezüglich der Module 1 bis 18 die hierauf jeweils entfallenden Lehrveranstaltungsstunden, der Anrechnungsfaktor (jeweils 1) sowie die Gruppengröße genannt. Die Bachelorthesis wird mit einem Curriculumsanteil von 0,3 in Ansatz gebracht. Das Gericht legt der im Wege der Substitution vorgenommenen eigenen Berechnung des Curricularnormwerts die dort genannten Module mit den jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden und dem genannten Anrechnungsfaktor zugrunde. Hinsichtlich der Gruppengrößen der Module 1 bis 18 erscheinen die Festsetzungen in der Prüfungs- und Studienordnung BABE jedoch in sich zum überwiegenden Teil nicht nachvollziehbar. Denn die Module 4.2 bis 18 gehen durchgängig von einer Gruppengröße von 12 Teilnehmern aus, unabhängig davon, ob es sich um eine Praxisgruppe, eine Übung, oder um seminaristischen Unterricht handelt. Hingegen wird hinsichtlich der Module 1 bis 4.1.2 einheitlich für seminaristischen Unterricht eine Gruppengröße von 36 Teilnehmern, für Übungen eine Gruppengröße von 18 Teilnehmern und für Praxisgruppen eine Gruppengröße von 12 Teilnehmern angenommen. Das Gericht setzt daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in seiner Berechnung des Curricularnormwerts – wie bereits die Antragsgegnerin in der von ihr eingereichten Berechnung des Curricularnormwerts (Anlage Ag 60) – für die Module 1 bis 18 einheitlich für seminaristischen Unterricht eine Gruppengröße von 36 Teilnehmern, für Übungen eine Gruppengröße von 18 und für Praxisgruppen eine Gruppengröße von 12 Teilnehmern an. Für die Bachelorthesis nimmt das Gericht im Rahmen mit Bedenken in Anlehnung an die Festlegungen und Darlegungen im Studiengang BASA ebenfalls einen Curriculumsanteil in Höhe von 0,30 an. Insgesamt ergibt sich hieraus für den Studiengang BABE ein Curricularnormwert von 5,4111 (gerundet 5,41), den das Gericht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde legt. (c) Curricularnormwert des Studiengangs MASA Für den Studiengang MASA bestand am Stichtag kein vom Verordnungsgeber festgesetzter Curricularnormwert; dieser wurde vielmehr erst durch die 16. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung (v. 14.7.2010) auf 2,50 festgelegt. Zwar bedarf es für die Berücksichtigung eines Studiengangs im Rahmen der Berechnung des Curricularnormwerts einer rechtlich verbindlichen Regelung seines Ausbildungsinhalts, der in der Regel durch einen förmlich festgesetzten oder festgelegten Curricularnormwert und seine Konkretisierung durch Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung bestimmt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 83). Fehlt ein solcher Curricularnormwert, so fehlen damit normative Parameter zur Berechnung der Lehrnachfrage, vgl. § 13 Abs. 4 KapVO i.V.m. Anlage 1 Abschnitt II KapVO. Dem Gericht erscheint es im Hinblick auf das Übergangsstadium der Neustrukturierung der Studiengänge nach dem Bachelor-Master-System sowie im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber zeitnah nach dem Stichtag einen Curricularnormwert für den Studiengang MASA festgesetzt hat, jedoch rechtlich nicht ausgeschlossen, auch ohne Vorliegen sämtlicher Bestimmungsgrößen die Ausbildungskapazität für einen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang zu berücksichtigen, die nach dessen absehbar verbindlichen Ausbildungsinhalt zwingend erforderlich sind und tatsächlich erbracht werden, soweit eine curriculare Bemessung abschätzbar ist (vgl. zur Berücksichtigung des Dienstleistungsbedarfs nicht der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge, für die der Verordnungsgeber noch keinen Curricularnormwert festgesetzt hatte: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08, Seite 25 BA). Auf der Basis dessen nimmt das Gericht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Curricularnormwert von 2,22 an. Insoweit geht das Gericht von Folgendem aus: Der „Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ vom 25. Juni 2009 (Hochschulanzeiger Nr. 43/2009, S. 6, welche nach dem Beschluss des Präsidiums vom 25.6.2009 - Anlage Ag 98 - bis zum 28.2.2011 befristet genehmigt wurde; vgl. auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3.11.2010 Seite 3) sind die für den Studiengang erforderlichen Module zu entnehmen (vgl. § 8 Abs. 3 PSO MASA). Diese Prüfungs- und Studienordnung enthält jedoch keine Festlegung der Lehrveranstaltungsstunden und der Gruppengrößen. Zur Bestimmung des adäquaten Ausbildungsaufwands kann auch nicht der durch die 16. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert als Bezugsgröße herangezogen werden. Denn dieser ist auf der Basis des verbindlichen Lehrangebots im Sommersemester 2010 nicht nachvollziehbar. Entsprechend dem von der Antragsgegnerin eingereichten Modulhandbuch für den Studiengang Master Soziale Arbeit vom 5. März 2008 (Anlage Ag 22) bestand im Sommersemester 2010 der Studiengang MASA aus folgenden Modulen: Modul 1 Lehrvortrag, Diskussion Gruppenarbeit 6 LVS Modul 2 Lehrvortrag, Diskussion Gruppenarbeit, Übungen 8 LVS Modul 3 Lehrvortrag, Fallarbeit, Übungen, Gruppenarbeit, Exkursionen 12 LVS Modul 4 Lehrvortrag, Gruppenarbeit, Projektarbeit, Diskussion 6 LVS Modul 5 Lehrvortrag, Gruppenarbeit, Diskussion 6 LVS Modul 6 Lehrvortrag, Gruppenarbeit, Diskussion, Präsentation, Übungen, ExpertInnenvorträge 4 LVS Modul 7 Kolloquium mit Präsentation und Diskussion des Arbeitsstandes Beratung und Begleitung durch die betreuenden Gutachter/innen 1 LVS Die Ergänzung der Tabelle in § 8 der Studien- und Prüfungsordnung des Masters Soziale Arbeit sowie des Modulhandbuchs vom 6. Mai 2010 (Anlage Ag 22a) kann nicht berücksichtigt werden, da sie zum Stichtag nicht beschlossen war und nicht ersichtlich ist, dass die Änderung erkennbar war (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO). Da die Übungsanteile in den jeweiligen Unterrichtseinheiten für das Gericht – auch unter Einbeziehung der vorgelegten „Curricularanteil-Berechnung“ für den Studiengang MASA (Anlage Ag 62) - nicht quantifizierbar sind, nimmt das Gericht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Berechnung des Curricularnormwerts des Studiengangs MASA für sämtliche Module eine Gruppengröße von 24 Teilnehmern an (vgl. insoweit: Anlage Ag 62). Hieraus ergibt sich ein Curriculumsanteil von 1,7197. Zu diesem ist für die Betreuung der Masterthesis ein Wert von 0,5 (vgl. insoweit: Anlage Ag 62) hinzuzurechnen. Hieraus errechnet sich ein Curricularnormwert von 2,2197 (gerundet: 2,22). 2.2. Curriculareigenanteil Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität sind aus den Curricularnormwerten die sog. Curricularfremdanteile herauszurechnen, d.h. diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die zum Stichtag durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Dienstleistungsimport); denn diese sind nicht aus dem der Lehreinheit zugeordneten bereinigten Lehrangebot (Sb) zu erbringen. Die Ausbildungskapazität in den Studiengängen BABE und MASA wurden nach dem Vortrag der Antragsgegnerin am Stichtag vollständig aus der Lehreinheit zugeordneten Mitteln erbracht. Der Curriculareigenanteil entspricht daher jeweils dem vom Gericht angenommenen Curricularnormwert. Für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit hat nach dem Vortrag der Antragsgegnerin das Department Pflege und Management im Sommersemester 2010 insgesamt 6 LVS erbracht (4 LVS durch Prof. ... – Modul 20 Wahlpflicht Recht; 2 LVS durch Prof. ..., Modul 23 – Sozialpolitische und fachliche Debatten). Gemäß den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungen (Anlagen Ag 13 und 82) ist hierfür ein Fremdanteil von 0,0143 angesetzt worden. Nach der vorgelegten Berechnung der Antragsgegnerin (Anlage Ag 63) ist ein Curricularfremdanteil von 0,0275 (0,0104 + 0,0171) in Ansatz zu bringen. Der Berechnung wurde dabei zugrunde gelegt, dass der Curriculumsanteil für das Modul 20 sich auf 0,1143 beläuft, und bei 11 Parallelangeboten sich ein (Teil-) Curricularfremdanteil von 0,0104 (0,1143 : 11 = 0,0104) ergebe. Der Curricularfremdanteil des Moduls 23 berechne sich aus dem Curricularanteil des Moduls von 0,1714, wobei im Sommersemester 2010 insgesamt 5 Parallelangebote erfolgt seien, von denen eines durch Prof. ... gemeinsam mit Prof. ... geleitet worden sei und somit nur hälftig auf ihn entfalle (0,1714 : 10 = 0,0171). Diese Berechnung ist bereits insoweit zu beanstanden, als nicht die Anzahl der Parallelangebote, sondern der Anteil des Lehrimports an den gegebenen Lehrveranstaltungsstunden maßgeblich ist. Um den Curricularfremdanteil dieser Lehrveranstaltungsstunden an dem vom Gericht im vorliegenden Eilverfahren angenommenen Curricularnormwert zu ermitteln, sind der Berechnung des Curricularfremdanteils zudem die vom Gericht im Rahmen der substituierenden Berechnung angenommenen Gruppengrößen von jeweils 36 Teilnehmern zugrunde zu legen und damit die sich darauf beziehenden geänderten Curricularanteile der Module. Hieraus ergibt sich für das Modul 20 ein Curricularfremdanteil von 0,0139 und für das Modul 23 von 0,0333 und somit insgesamt ein Curricularfremdanteil von 0,0472 (0,0139 + 0,0333 = 0,0472). Diesen legt das Gericht seiner Kapazitätsberechnung zugrunde. Im Einzelnen: 2.2.1. Modul 20 Entsprechend dem Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 2010 (Anlage Ag 73, S. 55 ff.) wurden von den 11 Parallelveranstaltungen im Modul 20 insgesamt 6 mit 2 SWS und 5 mit 4 SWS angeboten. Die von Professor Schütte in einem Umfang von 4 SWS angebotene Lehrveranstaltung entspricht daher einem Anteil von 1/8 (32: 4 = 8) an der Erbringung des Lehrangebots für dieses Modul. Das Gericht hat den Curriculumsanteil des Moduls 20 mit 0,1111 (4 SWS : 36 Teilnehmer = 0,1111) angenommen. Der hiervon erbrachte Fremdanteil beträgt somit 0,0139 (0,1111 : 8 = 0,0139). 2.2.2. Modul 23 Im Modul 23 wurden nach dem Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 2010 (Anlage Ag 73, S. 65 ff.) von den 5 Parallelveranstaltungen eine Veranstaltung mit 3 SWS an insgesamt 9 Terminen, 3 Veranstaltungen mit 2 SWS sowie eine Veranstaltung geblockt an 4 Terminen von 10:00 bis 18:00 Uhr angeboten. Das Gericht geht davon aus, dass die nur an 9 Terminen stattfindende Lehrveranstaltung M 23.1 mit 3 SWS einem wöchentlichen Angebot von 2 SWS und die verblockte Lehrveranstaltung M 23.6 unter Einberechnung der erforderlichen Pausen ebenfalls einem wöchentlichen Lehrangebot von 2 SWS entspricht. Soweit die Antragsgegnerin in der vorgelegten Berechnung (Anlage Ag 63) den von Professor ... gegebenen Anteil halbiert - offenbar im Hinblick darauf, dass die Lehrveranstaltung gemeinsam mit Prof. ... angeboten wird - folgt das Gericht dem nicht. Denn ausweislich der Übersicht über die Lehrimporte (Anlage Ag 56) hat Professor ... im Sommersemester 2 LVS für das Modul 23 erbracht. Mangels weiterer Anhaltspunkte über die Aufteilung der Lehranteile im Rahmen der doppelt besetzten Lehrveranstaltung M 23.1 geht das Gericht daher von einem Umfang von 2 SWS durch Prof. ... aus. Der von Professor ... erbrachte Anteil am Lehrangebot des Moduls M 23 beträgt daher 1/5. Das Gericht hat den Curriculumsanteil des Moduls 23 mit 0,1667 (6 SWS : 36 Teilnehmer = 0,1667) angenommen. Der hiervon erbrachte Fremdanteil beträgt somit 0,0333 (0,1667 : 5 = 0,0333). 2.2.3. Curriculareigenanteil Für den Studiengang BASA nimmt das Gericht daher einen Curriculareigenanteil von (gerundet) 5,30 (5,3427 – 0, 0472 = 5,2955, gerundet 5,30) an. 2.3. Anteilquoten Da dem Department Soziale Arbeit insgesamt drei Studiengänge zugeordnet sind, ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ein gewichteter Eigen-Curricularanteil aller zugeordneten Studiengänge zu bilden, was die Festlegung von sog. Anteilquoten (zp) erforderlich macht (vgl. § 12 KapVO; Anlage 1 Abschnitt II, Formel (4) und (5) zur KapVO). Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO). Aus der Summierung der einzelnen Anteilquoten muss sich somit die Gesamtkapazität (= 1) ergeben. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden (§ 12 Abs. 2 KapVO). Weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtkapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge. Bei der Bestimmung der Anteilquoten steht der Hochschule und ggf. gemäß § 12 Abs. 2 KapVO der zuständigen Behörde daher die Befugnis zu, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die Grenzen dieser Entscheidungsbefugnis sind erst dann überschritten, wenn eine Berufslenkung oder Bedürfnisplanung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349; VGH München, Beschl. v. 12.3.2007, 7 CE 07.10003, juris und OVG Bremen, Beschl. v. 16.3.2010, 2 B 428/09, juris, die insoweit einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum annehmen; vgl. auch: Berlin/Bahro, a.a.O., zu § 12 KapVO Rn. 3). Die in der Kapazitätsberechnung Stand 9. September 2010 (Anlage Ag 13) ausgewiesenen Anteilquoten sind von der Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass diese nicht einen Gesamtwert von 1 ergaben, korrigiert worden (Anlage Ag 82; Schriftsatz vom 14.10.2010 Seite 11), wobei die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, dass die Anteilquoten an den Vorgaben des Struktur- und Entwicklungsplans der Antragsgegnerin 2006 – 2012 ausgerichtet wurden. Ausweislich der Kapazitätsberechnung Stand 20. September 2010 (Anlage Ag 82) hat die Antragsgegnerin bei einem im Vergleich zur Kapazitätsberechnung Stand 9. September 2010 erhöhten bereinigten Lehrangebot folgende Anteilquoten bzw. Studienplätze angenommen: BASA 0,7300 213 Studienplätze BABE 0,1820 (statt 0,1580) 54 Studienplätze (statt 47) MASA 0,0880 (statt 0,0900) 25 Studienplätze. Hierdurch ergaben sich für den Studiengang BABE im Vergleich zur Kapazitätsberechnung Stand 9. September 2010 insgesamt 7 weitere Studienplätze bei unverändertem Studienplatzangebot in den Studiengängen BASA und MASA. Die geänderte Berechnung ist insoweit zu beanstanden, als die gesamte zusätzliche Ausbildungskapazität dem (bereits überbuchten) Studiengang BABE zugeordnet worden ist, wodurch dessen Ausbildungskapazität insoweit um ca. 15 % gesteigert wurde. Zwar steht der Hochschule – wie ausgeführt – bei der Bestimmung der Anteilquoten im Vorwege der Festsetzung der Zulassungszahlen ein Gestaltungsspielraum zu. Wurden die Zulassungszahlen jedoch bereits festgesetzt, so ist die Anteilquote nicht mehr frei wählbar, da sie sich - unter Berücksichtigung der Schwundquote für den jeweiligen Studiengang - aus dem Verhältnis der (festgesetzten) jährlichen Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der (festgesetzten) jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ergibt. Das Gericht legt daher seiner Kapazitätsberechnung die von der Antragsgegnerin der Behörde für Wissenschaft und Forschung in der Kapazitätsberechnung mit Stand 9. April 2010 gewählten Anteilquoten zugrunde: BASA 0,7500 BABE 0,1600 MASA 0,0900 Gesamt 1,0000 2.4. Gewichteter Curricular(eigen)anteil Zur Ermittlung der Lehrnachfrage ist gemäß Anlage 1 Abschnitt II Formel (4) der Kapazitätsverordnung ein gewichteter Curricularanteil zu bilden, indem der Curriculareigenanteil (CAp) mit der Anteilquote zu multiplizieren ist. Hieraus ergibt sich für die dem Department Soziale Arbeit zugeordneten Studiengänge insgesamt ein gewichteter Curricular(eigen)anteil von 5,0404. BASA 5,30 x 0,7500 = 3,9750 BABE 5,41 x 0,1600 = 0,8656 MASA 2,22 x 0,0900 = 0,1998 Gesamt 5,0404 3. Jährliche Aufnahmekapazität 3.1. Jährliche Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung des Schwundes Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang BASA errechnet sich demnach aus dem jährlichen Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil. Das Ergebnis ist mit der Anteilquote des Studiengangs zu multiplizieren: [(2 x 676,7) : 5,0404 ] x 0,7500 = 201,3828 Danach beläuft sich die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA ohne Berücksichtigung des Schwundes auf (gerundet) 201,38 Studienanfänger. 3.2. Jährliche Aufnahmekapazität mit Berücksichtigung des Schwundes Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die so ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote). Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 19.10.2009, 3 NC 34/08, S. 31 BA), der das Gericht folgt, berechnet sich der Schwundausgleichsfaktor nach dem sog. Hamburger Modell aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten 6 Semestern vor dem Berechnungsstichtag. Der Berechnungsstichtag liegt vorliegend am 1. März 2010 und somit zu Beginn des Sommersemesters 2010. Maßgeblich sind die davorliegenden 6 Semester und somit der Zeitraum vom Sommersemester 2007 bis zum Wintersemester 2009/2010. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundtabelle (Anlage Ag 95) weist für den Studiengang BASA einen Schwundfaktor von 0,9318 aus. Dieser ist zutreffend berechnet. Unter Berücksichtigung des Schwundes ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA von 201,38 : 0,9318 = 216,12 (gerundet: 216) Studienplätzen. 4. Veränderungen nach § 5 Abs. 3 KapVO; Doppelter Abiturjahrgang 4.1. Treten vor Beginn des Berechnungszeitraumes wesentliche Änderungen ein, so sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden, § 5 Abs. 3 KapVO. Die Neufestsetzung und Neuermittlung setzt damit zugleich die Annahme eines neuen Berechnungsstichtages voraus, an dem die Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung auszurichten ist. Es ist für das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ersichtlich, dass wesentliche Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten sind, die auf der Basis eines dann zu bildenden neuen Berechnungsstichtages zu einer geänderten Kapazität der Antragsgegnerin in dem Studiengang BASA führen würden (vgl. zur Annahme einer wesentlichen Änderung bei Auswirkungen auf die Kapazität: VGH Mannheim, Beschl. v. 31.7.2008, NC 9 S 2978/07; Berlin/Bahro, a.a.O., zu § 5 KapVO Rn. 5 ff.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 188 f.) 4.2. Soweit sich aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2010 ergibt, dass sich die Antragsgegnerin zur zusätzlichen Aufnahme von 479 Studienanfängern verpflichtet hat und die Antragsgegnerin im Studiengang BASA bereit war, zusätzliche 20 Studienanfänger über die durch Verordnung über die Zulassungszahlen festgesetzte Kapazität hinaus aufzunehmen, folgt hieraus kein Anspruch der Antragsteller auf Bereitstellung entsprechender Studienplätze. Denn die Zielvereinbarung bindet lediglich die beteiligten Vertragspartner, also die Behörde für Wissenschaft und Forschung einerseits sowie die Antragsgegnerin andererseits. Die Antragsteller als nicht Vertragsbeteiligte können aus dieser Vereinbarung daher keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. zum Hochschulpakt: OVG Bautzen, Beschl. v. 17.12.2009, Nc 2 B 32/09, juris Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 28.7.2008, 7 CE 08.10553, juris Rn. 14 ff.). Die Verpflichtungen der Antragsgegnerin aus der Ziel- und Leistungsvereinbarung begründen auch keine „wesentliche Änderung“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO, da sich diese im Rahmen des Berechnungssystems der Kapazitätsverordnung nicht abgebildet haben. Denn weder das bereinigte Lehrangebot noch die Bestimmungsgrößen der Lehrnachfrage haben sich hierdurch vor Beginn des Berechnungszeitraumes verändert. Die Antragsgegnerin hat vielmehr dargelegt, erst durch die Einstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin ... am 20. September 2010 - und somit nach Beginn des Berechnungszeitraumes - das Lehrangebot erhöht zu haben. Die Antragsteller können insoweit auch keine Rechte aus § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO herleiten. Denn danach sind kapazitätswirksame Sondermaßnahmen zum Abbau eines Bewerberüberhangs zwar auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung zu berechnen und gesondert auszuweisen. Sie werden aber gerade nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen (vgl. Berlin/Bahro, a.a.O., zur ähnlichen Regelung in Art. 7 des Staatsvertrages, Rn. 60 ff.) und sind auch sonst nicht nach der Kapazitätsverordnung kapazitativ zu berücksichtigen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen der Bewältigung der Belastungen des doppelten Abiturjahrgangs als Sondermaßnahme zum Abbau eines Bewerberüberhangs im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO zu qualifizieren sind. Schließlich ergibt sich auch aus dem in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung kein Anspruch der Antragsteller auf Einrichtung der in der Zielvereinbarung vorgesehenen zusätzlichen Ausbildungskapazitäten. Denn das Kapazitätserschöpfungsgebot bezieht sich auf die vollständige und sachgerechte Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten, auf deren Teilhabe die Studienbewerber einen Anspruch haben, nicht jedoch auf die Verpflichtung zur Bereitstellung neuer (weiterer) Kapazitäten (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, zu Art. 12 Rn. 84 m.w.N.). III. Ermittlung und Verteilung der noch verfügbaren Studienplätze 1. Ermittlung der noch verfügbaren Studienplätze Aus der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2010 übersandten Erstsemesterliste (Anlage Ag 3; Stand nach den Immatrikulationsdaten offenbar 10.09.2010) geht hervor, dass in diesem Studiengang 211 Studierende immatrikuliert sind. Abweichend hiervon waren entsprechend der Erstsemesterliste Stand 12. Oktober 2010 (Anlage Ag 70) von 202 Studierenden lediglich noch 197 immatrikuliert. Da Studierende, die sich vor Vorlesungsbeginn bereits wieder exmatrikulieren, einen Studienplatz nicht kapazitätswirksam in Anspruch nehmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 222/07, S. 5 BA; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7, 70; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7) ist maßgeblich auf die kapazitätswirksame Vergabe zum Vorlesungsbeginn abzustellen. Die Plätze der Studierenden, die sich mit Vorlesungsbeginn am 20. September 2010 oder danach exmatrikuliert haben, waren hingegen für den maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 2010/2011 kapazitätswirksam vergeben; das frühe Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher erst zukünftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 222/07, Seite 5 BA). Bei der Bestimmung der Anzahl der zum Vorlesungsbeginn vergebenen Studienplätze geht das Gericht daher von der Erstsemesterliste Stand 12. Oktober 2010 (Anlage Ag 70) aus; die Zahl der danach am 12. Oktober 2010 immatrikulierten Studierenden ist um die Studierenden zu erhöhen, die sich erst am 20. September 2010 oder danach exmatrikuliert haben. Danach ist die Exmatrikulation der Studierenden El-Kantar-Husseini und Omerovic (am 20. bzw. 27. September 2010) nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen; die auf sie entfallenden Studienplätze sind kapazitätswirksam vergeben. Die Studierenden ... und ... haben sich am 17. September 2010, der Studierende ... am 13. September 2010 exmatrikuliert. Diese Studienplätze konnten somit zum Vorlesungsbeginn erneut vergeben werden. Danach sind 199 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben worden. In diesen enthalten ist der Studienplatz des Studierenden ..., der während des laufenden gerichtlichen Verfahrens von der Antragsgegnerin einen Studienplatz erhalten hat (vgl. Verfahren 19 ZE 1740/10). Hinzuzuziehen ist der von der Antragsgegnerin während des laufenden Verfahrens an den Studierenden im Verfahren 19 E 2581/10 (19 ZE1747/10) vergebene Studienplatz sowie der Studienplatz, der der Antragstellerin des Verfahrens 19 E 2361/10 bereits vorläufig zugewiesen war. Insgesamt sind somit 201 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben worden. Es verbleiben somit im Studiengang BASA insgesamt 15 noch freie Studienplätze (216 - 201 = 15). Die für das gesamte Studienjahr ermittelten 15 Studienplätze schlägt das Gericht vollständig dem Wintersemester 2010/2011 zu, da zum Sommersemester 2011 im Studiengang BASA keine Zulassung erfolgt. 2. Verteilung der verfügbaren Studienplätze Da nicht für sämtliche Antragsteller der Kohorte des Wintersemesters 2010/2011, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, hat das Gericht eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen. Das Gericht verteilt die ermittelten zusätzlichen Studienplätze gemäß §§ 3 – 5 Hochschulzulassungsgesetz (v. 28.12.2004 HmbGVBl. S. 515 i.d.F. vom 6.7.2010 HmbGVBl. S. 473, 476; nachfolgend: HZG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HAWAZO nach den dort aufgeführten Auswahlkriterien unter den Antragstellern. Gemäß § 6 Abs. 1 HAWAZO werden die Studienplätze nach Quoten vergeben. Danach erhalten zunächst Bewerber, die unter § 7 HAWAZO fallen, im Wege des Nachteilsausgleichs einen Studienplatz sowie Ausländer, die § 11 HAWAZO unterfallen, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a HAWAZO. Kein Antragsteller hat sich auf §§ 7, 11 HAWAZO berufen. 2.1. Härtequote Sodann erfolgt die Verteilung auf die Härtequote. Soweit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HAWAZO noch eine Härtequote von 5 % vorsieht, verstößt die Regelung gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 HZG (i.d.F. vom 6.7.2010; die bis zum 1.7.2009 geltende Fassung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 HZG sah eine Härtequote von 5 % vor – vgl. Gesetz zur Änderung des HZG und anderer Gesetze v. 26.5.2009, HmbGVBl. S. 60), wonach ein Anteil von 7,5 % der Studienplätze für Personen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, abzuziehen sind; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HAWAZO ist daher nicht anzuwenden. Vielmehr bestimmt sich die Härtequote nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HZG. Gemäß § 10 HAWAZO kann die außergewöhnliche Härte in besonderen persönlichen Umständen, insbesondere gesundheitlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Gründen, begründet sein. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Bei der Entscheidung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, über die innerhalb der Bewerbungsfrist (vorliegend bis zum 15. Juli 2010) aussagekräftige Belege eingereicht wurden. Die näheren Einzelheiten für die Annahme eines Härtefalls sind in den „Härterichtlinien der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg“ vom 11. Juni 2003 festgelegt, vgl. § 10 Satz 4 HAWAZO. Gemäß § 1 Abs. 1 der Richtlinien ist der Härteantrag u.a. formlos mit kurzer Begründung und Beifügung aussagekräftiger Belege/Nachweise innerhalb der Zulassungsfrist zu stellen. Bei 15 zu vergebenden Studienplätzen sind 1,125 Studienplätze (15 : 100 x 7,5 = 1,125), abgerundet 1 Studienplatz aus Härtegesichtspunkten zu verteilen. Dieser Studienplatz wird an die Antragstellerin des Verfahrens 19 E 2419/10 vergeben. Sofern die Antragstellerin den ihr vorläufig zugewiesenen Studienplatz nicht fristgemäß annimmt, erfolgt eine vorläufige Zulassung des Antragstellers im Verfahren 19 ZE 1617/10 im Nachrückverfahren. Der Antragsteller in dem Verfahren 19 ZE 1617/10 hat zwar den Härteantrag nicht ausdrücklich nochmals schriftlich begründet. Die Begründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem innerhalb der Bewerbungsfrist vorgelegten ärztlichen Attest vom 9. Juli 2009. Bei der Bildung der Rangfolge ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin des Verfahrens 19 E 2419/10 im Hinblick auf die Betreuung der schwerbehinderten Mutter, deren einzige Bezugsperson sie ist, sowie dem ihr voraussichtlich zustehenden Anspruch auf Gewährung von BAFöG-Leistungen in einem stärkeren Maße an Hamburg gebunden ist als der Antragsteller des Verfahrens 19 E 2419/10 aufgrund der geltend gemachten psychotherapeutischen Behandlung. Die Antragsgegnerin hat zutreffend die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 19 E 3065/10, 19 ZE 1389/10, 19 ZE 1534/10, 19 ZE 1555/10, 19 ZE 1662/10 sowie 19 ZE 1680/10 nicht als Härtefälle anerkannt. Die Antragstellerin des Verfahrens 19 E 3065/10 hat zwar die Pflege einer schwerstbehinderten Schwester geltend gemacht, jedoch innerhalb der Bewerbungsfrist weder ihren eigenen Wohnsitz in Hamburg, noch den Wohnsitz der Schwester in der Nähe von Hamburg noch deren Aufenthalt am Wochenende in Hamburg innerhalb der Bewerbungsfrist nachgewiesen. Insoweit wäre z.B. die Vorlage von entsprechenden Meldebescheinigungen erforderlich gewesen. Sofern die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. November 2010 besondere Gründe geltend macht, aus denen sie den Antrag nicht rechtzeitig habe begründen können, können diese ihrem Härteantrag nicht zum Erfolg verhelfen, da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 HAWAZO nur solche Umstände berücksichtigt werden können, für die innerhalb der Bewerbungsfrist aussagekräftige Belege eingereicht worden sind. Die Antragstellerin des Verfahrens 19 ZE 1389/10 hat innerhalb der Bewerbungsfrist keine schriftliche Begründung ihres Härteantrags eingereicht. Aus den bis zum 15. Juli 2010 vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen ist nicht ersichtlich, warum der Vater des Kindes dieses nicht betreuen kann. Im Verfahren 19 ZE 1534/10 ist innerhalb der Bewerbungsfrist keine Meldebescheinigung zum Nachweis über das gemeinsame Zusammenleben der Antragstellerin mit ihrem Ehemann und dem minderjährigen Kind vorgelegt worden. Der Antragsteller des Verfahrens 19 ZE 1555/10 hat ebenfalls innerhalb der Bewerbungsfrist keine Meldebescheinigung über den Wohnort des von ihm betreuten Kindes in Hamburg vorgelegt. Im Verfahren 19 ZE 1662/10 hat die Antragstellerin innerhalb der Bewerbungsfrist keine hinreichenden Belege dafür vorgelegt, dass sie Opfer eines Verbrechens geworden ist. Auch der Umfang der hieraus erwachsenden psychischen Belastung ist nicht fristgerecht belegt. Die Antragstellerin des Verfahrens 19 ZE 1680/10 hat keine Meldebescheinigung vorgelegt, so dass das gemeinsame Zusammenleben mit ihrem minderjährigen Sohn nicht hinreichend belegt ist. 2.2. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung/Wartezeit Die sodann verbleibenden, noch unbesetzten 14 Studienplätze sind nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 3 Nr. 1 HAWAZO i.V.m. § 2 Auswahlordnung BASA zu vergeben, d.h. zu 90 % an Bewerber nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und zu 10 % an Bewerber, die nach der Wartezeit ausgewählt werden. Dies ergibt eine Quote von 12,6, aufgerundet 13 Plätze für die Bewerber, die nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt werden und eine Quote von 1,4, abgerundet 1 Studienplatz für die Bewerber nach der Wartezeit; Bewerber, die nach § 38 HmbHG die Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, sind nicht vorhanden, vgl. hierzu: § 6 Abs. 3 Buchst. a 2. HS HAWAZO. Danach haben im Hinblick auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung die Anträge der Antragsteller mit den folgenden Aktenzeichen Erfolg: 19 ZE 1273/10 19 ZE 1555/10 19 ZE 1660/10 19 E 3066/10 19 E 3038/10 19 ZE 1422/10 19 E 2428/10 19 E 3091/10 19 ZE 1745/10 19 ZE 1932/10 19 ZE 1252/10 19 ZE 1703/10 19 ZE 1661/10 Die Antragstellerin des Verfahrens 19 ZE 1661/10 ist die letzte Bewerberin, die über die Qualifikation einen Studienplatz erhalten hat. Sie hat eine Hochschulzugangsberechtigung mit einem Notendurchschnitt von 2,6. Gegenüber den anderen Antragstellern, die ebenfalls eine Hochschulzugangsberechtigung mit einem Notendurchschnitt von 2,6 haben, hat sie ausweislich der Rangliste der Antragsgegnerin die niedrigere Losnummer und steht daher auf der Rangliste höher (vgl. Anlage Ag 10). Im Hinblick auf die Wartezeit hat der Antrag der Antragstellerin mit dem folgenden Aktenzeichen Erfolg: 19 ZE 1389/10. Die Antragstellerin ist die einzige unter den Antragstellern, die eine Wartezeit von 16 Semestern aufweisen kann. 3. Sofern die einzelnen Antragsteller die ihnen vorläufig zugewiesenen Studienplätze nicht fristgemäß annehmen, sind für die im Tenor unter Nr. 2 angeführten Antragsteller Nachrückverfahren nach Maßgabe folgender Rangliste entsprechend den Quoten der Zulassungsverordnung durchzuführen. Dabei ist jeweils zu berücksichtigen, aus welcher Quote derjenige Antragsteller stammt, der den ihm vorläufig zugewiesenen Studienplatz nicht angenommen hat. Bei gleicher Qualifikation bzw. Wartezeit bestimmt sich die gerichtliche Rangliste ebenfalls nach den von der Antragsgegnerin vergebenen Rängen nach Losnummern (vgl. Anlage Ag 10). Von der Auflistung aller Antragsteller in der Rangliste zur Wartezeit hat das Gericht im Hinblick auf die äußerst geringe Wahrscheinlichkeit, dass alle aufgelisteten Antragsteller den vorläufig zugewiesenen Studienplatz nicht annehmen, abgesehen. Rangliste Härtefälle: 19 ZE 1617/10 Rangliste Qualifikation: 19 E 3069/10 19 ZE 1690/10 19 ZE 1680/10 19 ZE 1596/10 19 ZE 1617/10 19 ZE 1485/10 19 E 3110/10 19 ZE 1746/10 19 ZE 1649/10 19 E 3062/10 19 ZE 1400/10 19 ZE 1534/10 19 E 3073/10 19 ZE 1701/10 19 ZE 1597/10 19 ZE 1627/10 19 ZE 1795/10 19 E 3072/10 19 ZE 1420/10 19 ZE 1250/10 19 ZE 1738/10 19 E 3063/10 19 E 3068/10 19 ZE 1662/10 19 ZE 1504/10 19 ZE 1742/10 19 ZE 1558/10 19 ZE 1251/10 19 E 3067/10 19 E 3065/10 19 ZE 606/10 19 E 3092/10 19 E 3071/10 19 ZE 1682/10 19 E 3064/10 19 ZE 1708/10 19 ZE 1540/10 19 ZE 1272/10 Rangliste Wartezeit: 19 ZE 1708/10 19 ZE 1680/10 19 ZE 1250/10 E. In allen Verfahren ergehen zunächst Teilbeschlüsse nach § 110 VwGO über die vorläufigen Zulassungen zum Studium. Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht bleibt einem Endbeschluss vorbehalten, da sie erst nach Durchführung des Immatrikulationsverfahrens getroffen werden kann. F. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.