Urteil
12 S 699/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auslands-BAföG nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt u.a. voraus, dass die besuchte ausländische Ausbildungsstätte der inländischen nach § 2 BAföG gleichwertig ist.
• Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG) ist auf institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte abzustellen; maßgeblich sind Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie der vermittelbare Ausbildungsabschluss.
• Eine angegliederte Einrichtung einer deutschen Hochschule (An-Institut) kann zwar fachlich und qualitativ hochschulnahe Lehre erbringen, erfüllt aber nicht ohne weiteres das institutionelle Erfordernis der Gleichwertigkeit, wenn dort kein staatlich anerkannter Hochschulabschluss erworben werden kann.
• Entscheidend ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Annahme institutioneller Gleichwertigkeit grundsätzlich die Existenz einer ausländischen Hochschule erforderlich ist, die berechtigt ist, akademische Abschlüsse zu verleihen.
• Fehlt diese institutionelle Gleichwertigkeit, ist ein Anspruch auf Auslandsförderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen, auch wenn Leistungen anrechenbar sind und Qualität durch Akkreditierung und ECTS gesichert ist.
Entscheidungsgründe
Fehlende institutionelle Gleichwertigkeit eines An‑Instituts schließt Auslands‑BAföG aus • Auslands-BAföG nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt u.a. voraus, dass die besuchte ausländische Ausbildungsstätte der inländischen nach § 2 BAföG gleichwertig ist. • Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG) ist auf institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte abzustellen; maßgeblich sind Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie der vermittelbare Ausbildungsabschluss. • Eine angegliederte Einrichtung einer deutschen Hochschule (An-Institut) kann zwar fachlich und qualitativ hochschulnahe Lehre erbringen, erfüllt aber nicht ohne weiteres das institutionelle Erfordernis der Gleichwertigkeit, wenn dort kein staatlich anerkannter Hochschulabschluss erworben werden kann. • Entscheidend ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Annahme institutioneller Gleichwertigkeit grundsätzlich die Existenz einer ausländischen Hochschule erforderlich ist, die berechtigt ist, akademische Abschlüsse zu verleihen. • Fehlt diese institutionelle Gleichwertigkeit, ist ein Anspruch auf Auslandsförderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen, auch wenn Leistungen anrechenbar sind und Qualität durch Akkreditierung und ECTS gesichert ist. Die Klägerin absolvierte im 5. Fachsemester ihres BA-Studiums International Management ein Auslandssemester (1.9.2014–28.2.2015) am European Overseas Campus (EOC) in Indonesien. Das EOC ist eine nach indonesischem Recht gegründete Stiftung und seit 2006 als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg anerkannt; es bietet Module in englischer Sprache an, die von der Universität Flensburg mit 30 ECTS vollständig angerechnet wurden. Am EOC können keine indonesischen staatlichen Hochschulabschlüsse erworben werden und es verfügt nicht über eine indonesische Akkreditierung; Lehrende aus Flensburg und internationale Dozenten unterrichten. Der Beklagte lehnte BAföG für das Auslandssemester ab mit der Begründung, es fehle an der institutionellen Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt; der VGH änderte und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 5 BAföG; die Klägerin erfüllt die allgemeinen Fördervoraussetzungen (ständiger Wohnsitz im Inland, Dauer über sechs Monate, Förderlichkeit und Anrechenbarkeit der Leistung). • Die förderrechtliche Hürde liegt in der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, die auf einen Vergleich der Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG abstellt und institutionell zu beurteilen ist. Maßgebliche Kriterien sind Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie der vermittelbare Ausbildungsabschluss (st. Rspr. BVerwG). • Das EOC erbringt zwar universitäre Lehrleistungen, ist in die Akkreditierung des Studiengangs eingebunden und gewährleistet ECTS‑kompatible Leistungen, doch kann am EOC kein eigener akademischer Abschluss nach indonesischem Recht erworben werden. Daher ist es keine Hochschule im Sinne von § 2 Abs.1 Satz1 Nr.6 BAföG. • Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt für die Annahme institutioneller Gleichwertigkeit grundsätzlich die Existenz einer ausländischen Hochschule, die akademische Abschlüsse verleiht; dieses institutionelle Erfordernis hat Eigengewicht und dient der Rechtssicherheit der Förderungsgrenzen. • Vor diesem Hintergrund kann die fachliche Qualität, Anrechenbarkeit und Anbindung an eine deutsche Hochschule das Erfordernis der institutionellen Gleichwertigkeit nicht ersetzen; deshalb war der ablehnende Bescheid rechtmäßig und die Klage abzuweisen. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgten gemäß den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Klage der Studierenden wird abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass das EOC als eigenständige, in Indonesien tätige Stiftung zwar hochwertige, anrechenbare und akkreditierte Lehrangebote erbringt, jedoch nicht die institutionelle Gleichwertigkeit zur deutschen Hochschule im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG erfüllt, weil dort kein staatlich anerkannter Hochschulabschluss erworben werden kann. Wegen dieses fehlenden institutionellen Merkmals besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Auslands‑BAföG für das besuchte Semester, obwohl sonstige Fördervoraussetzungen vorliegen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen; die Revision wurde zugelassen.