Urteil
18 K 2506/20
VG Hamburg 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0701.18K2506.20.00
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Leitsätze
Umsatzsteuerzahlungen wirken sich nicht auf das Einkommen gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) aus, weil sie ihrem Wesen nach ein durchlaufender Posten sind, den der Selbständige ausschließlich treuhänderisch für das Steueraufkommen des Staates erhebt. Umsatzsteuerzahlungen fallen auch nicht unter die gezahlten Steuern nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8), da nur auf das in Absatz 1 ermittelte Einkommen tatsächlich gezahlte Steuern berücksichtigt werden.(Rn.25)
Tenor
Der Bescheid vom 16. Dezember 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. und 29. Mai 2020 wird aufgehoben, soweit er einen Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 5. Oktober 2019 festsetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umsatzsteuerzahlungen wirken sich nicht auf das Einkommen gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) aus, weil sie ihrem Wesen nach ein durchlaufender Posten sind, den der Selbständige ausschließlich treuhänderisch für das Steueraufkommen des Staates erhebt. Umsatzsteuerzahlungen fallen auch nicht unter die gezahlten Steuern nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8), da nur auf das in Absatz 1 ermittelte Einkommen tatsächlich gezahlte Steuern berücksichtigt werden.(Rn.25) Der Bescheid vom 16. Dezember 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. und 29. Mai 2020 wird aufgehoben, soweit er einen Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 5. Oktober 2019 festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87b Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer. II. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen die Kostenbescheide der Beklagten vom 16. Dezember 2019 und 21. April 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. und 29. Mai 2020 ist nur insoweit begründet, als der Kläger für den Zeitraum vom 1. bis zum 5. Oktober 2019 zu einem Kostenbeitrag herangezogen wurde, weil er in diesem Zeitraum noch nicht über die Hilfegewährung und deren Folgen für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt worden war (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Kostenbeitragsbescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei kann dahinstehen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (dazu unter 1.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ab dem 6. Oktober 2019 für die stationäre Hilfe zur Erziehung für seine Tochter liegen vor (dazu unter 2.). Die Beklagte durfte den Kostenbeitrag für den Zeitraum von 6. Oktober 2019 bis 22. August 2020 auf 725 Euro festsetzen (dazu unter 3.). Gründe für ein Absehen von der Erhebung des Beitrags liegen nicht vor (dazu unter 4.). 1. Ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 29. Mai 2020 als letzter Behördenentscheidung ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.9.2021, 12 S 487/19, juris Rn. 27) oder es nach dem maßgeblichen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2021, 7 C 7/20, juris Rn. 14 m.w.N.) für die Erhebung eines Kostenbeitrages nach den §§ 91 ff. SGB VIII auf den Zeitraum ankommt, innerhalb dessen der Kostenbeitragspflichtige ein relevantes Einkommen erwirtschaftet hat – vorliegend also das Jahr 2019 – bzw. die Hilfe, für die der Kostenbeitrag erhoben wurde gewährt wurde – bis August 2020 –, kann dahinstehen (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 13.5.2025, 18 K 2723/23, juris Rn. 15), da sich die Normen nicht geändert haben. Die für den Rechtsstreit relevante Norm § 91 SGB VIII ist in der aktuellen Fassung vom 1. Januar 2012, die Normen §§ 92 und 94 SGB VIII sind in der Fassung vom 3. Dezember 2013, gültig bis 9. Juni 2021 und § 93 SGB VIII in der Fassung vom 3. Dezember 2013, gültig bis 31. Dezember 2022 anzuwenden (im Folgenden: § 91 SGB VIII bzw. §§ 92-94 SGB VIII a.F.). 2. Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 22. August 2020 ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII a.F. i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII. Danach sind Elternteile getrennt zu den Kosten einer stationären Jugendhilfeleistung in Form einer Unterbringung im Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach §§ 27, 34 SGB VIII heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII a.F. durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Für die Tochter des Klägers wurde in dem streitigen Zeitraum vom 11. August 2019 bis zum 22. August 2020 Hilfe zur Erziehung in Form einer Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII gewährt. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. kann ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese Mitteilung an den Kläger ist vor der Kostenerhebung mit Informationsschreiben vom 30. September 2019 erfolgt, das dem Kläger laut Postzustellungsurkunde erst am 5. Oktober 2019 zugegangen ist. Der Kostenbeitrag kann deshalb erst ab dem Folgetag, 6. Oktober 2019 erhoben werden. 3. Die Beklagte hat den Kostenbeitrag der Höhe nach zutreffend für den Zeitraum vom 6. Oktober 2019 bis zum 22. August 2020 auf jedenfalls 725 Euro festgesetzt. Sie hat für die Berechnung des Kostenbeitrags im maßgeblichen Jahr 2019 ein Einkommen des Klägers von 48.651 Euro zu Grunde gelegt. Nach den Berechnungen des Gerichts wäre demgegenüber sogar von einem Einkommen des Klägers im Jahr 2019 von 72.465,96 Euro auszugehen gewesen. a. Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags ist zunächst das nach § 93 SGB VIII a.F. zu berücksichtigende Einkommen zu berechnen. Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII a.F. ist dafür das durchschnittliche Monatseinkommen maßgebend, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Zur Ermittlung des Kostenbeitrags für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 6. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 wäre daher auf das durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers im Kalenderjahr 2018, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 auf das durchschnittliche Monatseinkommen 2019 abzustellen. Vorliegend wird für den gesamten streitigen Zeitraum das Einkommen von 2019 zu Grunde gelegt, da der Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 und damit innerhalb der Jahresfrist nach § 93 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII a.F. im Hinblick auf die Einkommensberechnung für die Hilfe im Jahr 2019 einen Antrag gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII a.F. gestellt hat. Dem hat die Beklagte stattgegeben und für die im Jahr 2019 erbrachte Hilfe das durchschnittliche Monatseinkommen des Kalenderjahrs der Leistung – hier also 2019 – vorausgesetzt. b. Im Kalenderjahr 2019 hat der Kläger ein Bruttoeinkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII a.F. aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 94.091 Euro. erzielt. Dies ergibt sich aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2019. c. Darüber hinaus hat der Kläger aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen in Höhe von 54.677,28 Euro erzielt. Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit hat die Beklagte auf die Einnahmenüberschussrechnung des Klägers für 2019 zurückgegriffen. Dabei hat sie alle vom Kläger aufgeführten Betriebseinnahmen und -ausgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 69.936,52 Euro für die Jahre 2012-2018 berücksichtigt, weil diese sich auf die Jahre 2012-2018 bezogen habe und stattdessen vorsorglich den aufs Jahr bezogenen Mittelwert als zu erwartende Nachzahlung für das Jahr 2019 in Abzug gebracht. Dem ist nur eingeschränkt zu folgen. Bei einem selbstständig Erwerbstätigen kann nicht jede seinem Unternehmen zufließende Einnahme auch als privates Einkommen gewertet werden. Vielmehr steht nur der nach Abzug der betriebsbedingten Ausgaben verbleibende steuerliche Gewinn zur Verwendung als persönliches Einkommen zur Verfügung (BVerwG, Urt. v. 19.3.2013, 5 C 16/12, juris, Rn. 23). Die Einnahmenüberschussrechnung kann deshalb zwar als vereinfachte Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG als Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung dienen. Zu- und Abfluss die Umsatzsteuer betreffend beeinflussen aber – obwohl in der Einnahmenüberschussrechnung aufgeführt – nicht den einkommenssteuerrechtlichen Gewinn und sind im Rahmen der Berechnung des aus selbständiger Tätigkeit erwirtschafteten Einkommens nach § 93 SGB VIII a.F. deshalb nicht berücksichtigungsfähig (a. A. wohl Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2025, § 93 SGB 8, Rn. 130, der eine Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer im Rahmen von § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII ohne Begründung andeutet). Der Unternehmer tritt bei der Umsatzbesteuerung lediglich als gesetzlich verpflichteter Mittler zwischen dem Kunden und dem Fiskus auf. Entsprechend wird dem Unternehmer in § 15 Abs. 1 UStG das Recht zum Vorsteuerabzug eingeräumt, wodurch sichergestellt wird, dass dieser wirtschaftlich nicht mit Umsatzsteuer belastet wird. Die vom Kläger in der Einnahmenüberschussrechnung aufgeführten Umsatzsteuerposten stellen daher keinen ihm zustehenden wirtschaftlichen Vorteil oder ihn belastenden Verlust dar, sondern sind ihrem Wesen nach ein durchlaufender Posten, den der Kläger ausschließlich treuhänderisch für das Steueraufkommen des Staates erhebt. Es handelt sich der Sache nach also um „Fremdgeld“, welches der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer nach der Einnahme insoweit zu sichern hat, dass es bei Fälligkeit an das Finanzamt abgeführt werden kann. Dementsprechend ist weder die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Einnahme zu werten (ausweislich der Einnahmenüberschussrechnung für 2019 23.184,14 Euro) noch kann der Kläger die Zinsen, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer (7.578 Euro), Vorsteuer (10.177,54 Euro), Umsatzsteuervorauszahlungen August-Oktober 2019 (39,99 Euro) sowie die Umsatzsteuernachzahlungen 2012-2018 (69.936,52 Euro) zu seinen Gunsten als Belastung geltend machen. Dass vorliegend eine Nachzahlung über sieben Jahre und damit verbundene Zinsen, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge angefallen und zu einem deutlich stärkeren Abfluss als Zufluss geführt haben, erlaubt keine andere Bewertung. Im Übrigen käme es aber auch bei Zugrundelegung des Ansatzes der Beklagten, die Umsatzsteuer zu berücksichtigen und lediglich die Nachzahlung nicht vollständig abzuziehen, zu keinem anderen Ergebnis in der Sache, da auch diese Berechnung zur Rechtmäßigkeit des Kostenbeitrags in der geltend gemachten Höhe geführt hätte. Ob darüber hinaus noch weitere, in der Einnahmenüberschussrechnung ausgewiesene Positionen – bspw. nicht abzugsfähige sonstige Betriebsausgaben – bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben müssen, kann vorliegend dahinstehen, weil es nicht entscheidungserheblich ist. Das vorliegend ermittelte Einkommen überschreitet das von der Beklagten zugrunde gelegte bereits deutlich. Zu- und Abflüsse sind grundsätzlich vor dem Hintergrund des der Kostenbeitragserhebung nach §§ 91 ff. SGB VIII zugrundeliegenden sozialrechtlichen Einkommensbegriffs, der nicht mit dem des Steuerrechts gleichzusetzen ist, einzeln zu bewerten. Von dem so ermittelten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 54.677,28 Euro sind – anders als die Beklagte meint – keine hypothetischen Steuern auf den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von 18.242,84 Euro, die der Kläger selbst prognostiziert hatte, in Abzug zu bringen. Einkommenssteuern werden gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII a.F. nur in Abzug gebracht, soweit sie tatsächlich auf das Einkommen gezahlt wurden (s. dazu unter I.3.e.aa.). Dass das Finanzamt im Jahr 2019 von einem Gewinn des Klägers aus selbständiger Tätigkeit ausgegangen ist und diesen besteuert hat, ist weder ersichtlich noch wurde es vorgetragen. Damit ist von einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 54.677,28 Euro auszugehen. d. Aus der Summe von Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit und aus selbständiger Tätigkeit ergibt sich ein Gesamteinkommen gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII a.F. für 2019 in Höhe von 148.768,28 Euro. e. Von diesem Einkommen sind gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII a.F. gezahlte Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzuziehen. aa. Nach Abzug der gezahlten Steuern gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII a.F. in Höhe von 29.246,81 Euro (laut Lohnsteuerbescheinigung für 2019, die sich aus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zusammensetzen) ergibt sich für den Kläger im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von 119.521,47 Euro bzw. monatlich 9.960,12 Euro. Die im Rahmen der Betriebsausgaben nicht in Abzug gebrachten Umsatzsteuerzahlungen fallen auch nicht unter die gezahlten Steuern nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII a.F., da im Rahmen des Absatzes 2 nur auf das in Absatz 1 ermittelte Einkommen für 2019 tatsächlich gezahlte Steuern berücksichtigt werden (BVerwG Urt. v. 19. 3. 2013, 5 C 16/12, juris, Rn. 28; Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2025, § 93 SGB 8, Rn. 108, 130; Kunkel/Kepert, in LPK-SGB VIII, 2022, § 93 Rn. 20; aA.Schindler/Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 17, allerdings ohne Begründung). bb. Die Abführung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII a.F. hat der Kläger nicht geltend gemacht. cc. Im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII a.F. sind außerdem dem Grund und der Höhe nach angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzugsfähig. Dabei orientiert sich die Beurteilung der Angemessenheit von Beiträgen der Höhe nach grundsätzlich an der Vergleichbarkeit mit einem der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechenden Schutz (Sozialversicherungsäquivalenz). Bei freiwilligen Versicherungen ist dies etwa dann der Fall, wenn sie einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheinen oder auch die Grenze des Üblichen nicht überschreiten (OVG Münster, Beschl. v. 25.5.2020, 12 A 2691/17, juris, Rn. 7; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 SGB VIII (Stand: 29.04.2025), Rn. 39; BeckOK SozR/Winkler, 77. Ed. 1.6.2025, SGB VIII § 93 Rn. 6d; Schindler/Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 19). Die Aufzählung der abzusichernden Risiken ist abschließend (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2012, OVG 6 S 24.12, juris, Rn 10; LPK-SGB VIII/ Kunkel/Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 22). Nach diesen Maßstäben sind Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 657,14 Euro abzugsfähig. Die Beklagte hat irrtümlich die ab dem 1. Januar 2020 geltende Beitragshöhe von 721,61 Euro berücksichtigt. Laut Bescheinigung der Central Versicherung hat der Kläger im hier allein maßgeblichen Jahr 2019 monatlich 678,39 Euro für die private Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Dieser Betrag umfasst den Grundtarif in Höhe von 541,71 Euro, Krankentagegeld in Höhe von 71,35 Euro, einen Beitragsentlastungstarif in Höhe von 21,25 Euro und die Pflegepflichtversicherung, 44,08 Euro. Während die Pflegepflichtversicherung und der Basistarif der Krankenversicherung sowie das Krankentagegeld als Absicherung für den Krankheitsfall eines Selbständigen angemessen und damit abzugsfähig sind, kann der Beitragsentlastungstarif in Höhe von 21,25 Euro keine Berücksichtigung finden. Dieser dient nicht der Absicherung bestimmter mit der Krankheit verbundener Risiken, sondern ist eine freiwillige Zusatzprämie, die die Beitragszahlungen des Klägers im Alter senken soll. Im Rahmen der Altersvorsorge sind 1.251,20 Euro monatlich abzugsfähig. Die Beklagte hat in zwei verschiedenen Berechnungen 1.348 Euro bzw. 1.498,61 Euro monatlich vom Einkommen des Klägers abgezogen. Damit hat sie mehr berücksichtigt, als der Kläger an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer (laut der Bescheinigung über die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2019 des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer 1.246,20 Euro monatlich) und für seine Riesterrente an die Aachen-Münchener Lebensversicherung AG (5 Euro monatlich) gezahlt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte 585,56 Euro für Ausbildungs- und Invaliditätsversicherungen abgezogen, die der Kläger zugunsten seiner drei Kinder abgeschlossen hat. Diese sind weder gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII a.F. noch gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII a.F. zu berücksichtigen, da Begünstigter nicht der Kläger selbst als Kostenpflichtiger ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2012, OVG 6 S 24.12, juris, Rn. 14). Eine Berücksichtigung der Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung kann, da sie nicht die in Absatz 2 abschließend aufgezählten Risiken abdecken, lediglich auf Ebene des Absatzes 3 stattfinden (BeckOK SozR/Winkler, 77. Ed. 1.6.2025, SGB VIII § 93 Rn. 6c, 6d; Kunkel/Kepert, in LPK-SGB VIII, 2022, § 93 Rn. 22; zur Unfallversicherung OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2012, OVG 6 S 24.12, juris Rn 11). Gleiches gilt für die Aufwendungen für die Risikolebensversicherungen des Klägers, da der „Tod“ nicht zu den in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII a.F. abschließend aufgeführten Risiken zählt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2012, OVG 6 S 24.12, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.8.2012, 4 LA 113/11, juris, Rn. 17; Kunkel/Kepert, in LPK-SGB VIII, 2022, § 93 Rn. 22). Auch eine Kapitallebensversicherung fällt grundsätzlich nicht unter die Vorschrift, da diese nicht wie die gesetzliche Rentenversicherung der Absicherung des Risikos „Alter“ dient, sondern zur Vermögensbildung und zur Ausschüttung des gebildeten Kapitals am Ende der Vertragslaufzeit führt, das dann zwar für die Altersvorsorge, aber auch für andere Zwecke nach Belieben eingesetzt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2012, OVG 6 S 24.12, juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.8.2012, 4 LA 113/11, juris, Rn. 18). Anders ist es aber, wenn eine Auszahlung aus einer Lebensversicherung erst in Anspruch genommen werden kann, sobald die gesetzliche Rentenaltersgrenze erreicht ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2012, OVG 6 S 24.12, juris, Rn. 11;Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 SGB VIII (Stand: 29.04.2025), Rn. 39). Das ist aus den eingereichten Unterlagen des Klägers jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Das gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII a.F. ermittelte Nettoeinkommen des Klägers für das Jahr 2019 beträgt demnach auf das Jahr gerechnet 96.621,36 Euro, monatlich 8.051,78 Euro. f. Von dem so ermittelten Nettoeinkommen sind gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII durch eine Kürzung dieses Betrages um pauschal 25 %. Nach Abzug der 25%-Pauschale für Belastungen in Höhe von 2.012,95 Euro bleibt ein bereinigtes Einkommen von 6.038,83 Euro. Ein die 25 %-Pauschale für Belastungen übersteigender Abzug ist vorliegend nicht anzusetzen. Dies kann nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a.F. für den Fall, dass die Summe der geltend gemachten Belastungen 25% des Nettoeinkommens übersteigt, erfolgen, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (zur Angemessenheit VG Bremen, Urt. v. 24.5.2024, 3 K 2120/21, juris, Rn 34). Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. kommen dabei insbesondere die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen in Betracht. Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII a.F. muss die kostenbeitragspflichtige Person die Belastungen nachweisen. Den Nachweis, dass seine anerkennungsfähigen Belastungen höher sind als 2.012,95 Euro hat der Kläger nicht erbracht. Soweit der Kläger einen Kredit für den Erwerb der Anteile an seiner Steuerberatungsgesellschaft (1.438 Euro) als Schuldverpflichtung gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII a.F. geltend macht, so kann lediglich die Zinslast Berücksichtigung finden, da die Tilgung der Kreditraten der Vermögensbildung dient. Diese darf nicht mittelbar über den verringerten Kostenbeitrag finanziert werden. Der Kläger hat die Zahlung von 2.681,63 Euro (monatlich im Durchschnitt 223,47 Euro) Zinsen im Jahr 2019 nachgewiesen. Schuldverpflichtungen für vermietete Objekte sind nicht abzugsfähig, weil die Beklagte die Einkünfte aus Vermietung beim Kläger auf der Einkommensseite nicht berücksichtigt hat. Die Kosten für das Internat in Dänemark in Höhe von monatlich 686,63 Euro, das der Sohn des Klägers im Schuljahr 2018/2019 besucht hat, sind nicht berücksichtigungsfähig. Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter wie der zwei Söhne des Klägers finden im Rahmen der bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze erfolgenden Zuordnung einer niedrigeren Stufe nach § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV a.F. Berücksichtigung (s. dazu unten unter g.). Darüber hinaus findet ein Abzug von Ausbildungskosten nicht statt. Es kann dahinstehen, inwieweit neben der Zinslast für den Anteilserwerb (223,47 Euro), den vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 56,90 Euro monatlich sowie einer Arbeitsmittelpauschale von 5,20 Euro monatlich weitere Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII a.F. abzugsfähig sind – nämlich Beiträge zu Haftpflicht- (7,65 Euro), Unfall- (17,42 Euro), Rechtsschutz- (32,63 Euro monatlich), Risikolebens- (12,53 Euro und 34,34 Euro), Kapitallebensversicherungen (102,26 Euro) und die Tilgung des Kredits für den bisher nicht nachgewiesenen Erwerb von Hard- und Software für die Steuerberatungsgesellschaft des Klägers (633,18 Euro monatlich ohne 126,12 Euro Zinsen, die bereits als Betriebsausgabe in der Einnahmenüberschussrechnung abgezogen wurden) – weil die Summe dieser Beträge (1.125,58 Euro) jedenfalls die 25 % Pauschale von 2.012,95 Euro nicht überschreitet. g. Das um diesen Pauschalabzug reduzierte Nettoeinkommen von 6.038,83 Euro führt zu der Zuordnung in die Einkommensgruppe 20 der Tabelle in der Anlage zu der gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung in der Fassung der 1. ÄndVO vom 5. Dezember 2013, gültig bis 31. Dezember 2023 (KostenbeitragsV a.F.). Eine Herabstufung in der Einkommenstabelle nach § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV a.F. (der Kläger ist gegenüber seinen Söhnen mindestens gleichrangig unterhaltsverpflichtet) ist bei einem Einkommen ab der Stufe 19 nicht mehr vorgesehen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KostenbeitragsV a.F. i.V.m. der Anlage ist für eine Person in der Einkommensgruppe 20 ein monatlicher Kostenbeitrag von 1.563 Euro vorgesehen und damit deutlich mehr als die von der Beklagten erhobenen 725 Euro. 4. Von der Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag ist nicht deshalb nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII a.F. abzusehen, weil sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn die Heranziehung zu den Kosten den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist oder sich aus den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Beitragspflichtigen und seiner Beziehung zum Hilfeempfänger eine besondere Belastung ergibt (OVG Koblenz, Beschl. v. 24.10.2014, 7 D 10511/14, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.1993, Bf IV 28/92, juris Rn. 36). Eine atypische finanzielle Belastung ist vorliegend nicht auszumachen. Ein außerordentlicher finanzieller Mehrbedarf wurde nicht dargelegt. Auch eine besondere Härte aus sonstigen Gründen ist nicht erkennbar. III. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger in der Sache obsiegt, misst das Gericht diesem Teil gemessen am gesamten Streitgegenstand kein kostenrelevantes Gewicht bei. Denn im Verhältnis zu der vom Kläger verfolgten Aufhebung der Heranziehung zu den Kosten für einen Zeitraum von fast zehn Monaten ist die Beklagte hinsichtlich der erfolgten teilweisen Aufhebung des Bescheides für einen Zeitraum von fünf Tagen nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII. Die Beklagte gewährte der Tochter des Klägers vom 11. August 2019 bis in das Jahr 2022 Jugendhilfe, im hier streitigen Zeitraum in Form der Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII. Mit am 5. Oktober 2019 zugestelltem Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger die Leistungsgewährung mit und klärte ihn über die Kostenbeitragspflicht auf. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 8. Dezember 2019, dass für die Berechnung des Kostenbeitrags für die im Jahr 2019 erbrachte Hilfe für seine Tochter sein Einkommen desselben Jahres zugrunde gelegt werde. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 setzte die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 bis auf Widerruf einen monatlich zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe von 725 Euro auf Grundlage des 2019 erzielten Einkommen des Klägers fest. Mit Bescheid vom 21. April 2020 setzte die Beklagte einen monatlich zu zahlenden Kostenbeitrag von 725 Euro für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 und mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag einen bis auf Widerruf monatlich zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe von 825 Euro mit Wirkung ab dem 1. April 2020 fest. Mit Wirkung zum 23. August 2020 wurde ein neuer Kostenbeitrag festgesetzt. Gegen die Bescheide vom 16. Dezember 2019 und 21. April 2020 erhob der Kläger Widerspruch. Bei der Ermittlung des relevanten Monatseinkommens nach § 93 SGB VIII sei die Beklagte von einem Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ausgegangen, obwohl er 2019 Verlust gemacht habe. Zudem habe sie mehrere Posten nicht vom Einkommen abgezogen. Die Beklagte hätte Schuldverpflichtungen aus dem Erwerb der Anteile an seiner Steuerberatungsgesellschaft sowie aufgrund von im April 2019 für den Betrieb angeschaffter Hard- und Software berücksichtigen müssen. Darüber hinaus seien Fahrtkosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel, ein Teilbetrag seiner Altersvorsorgeaufwendungen und Schuldverpflichtungen für fremdvermietete Objekte, die im Rahmen der Altersvorsorge angeschafft worden seien, nicht vom Einkommen abgezogen worden. Die Beklagte habe schließlich versäumt, Schulgebühren für das Internat in Dänemark zu berücksichtigen, welches sein Sohn im Schuljahr 2018/2019 besucht habe. Die Beklagte wies die Widersprüche zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2020 zurück. Mit Änderungsbescheid zum Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2020 setzte sie auch ab dem 1. April 2020 einen Kostenbeitrag in Höhe von 725 Euro fest und wies die Widersprüche im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit habe sie die Einnahmenüberschussrechnung des Klägers für das Jahr 2019 als Grundlage genommen und lediglich die Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von 69.936,52 Euro für die Jahre 2012-2018 nicht berücksichtigt, da diese nicht für das Berechnungsjahr angefallen seien. Stattdessen habe sie einen auf das Jahr bezogenen Mittelwert daraus gebildet und diesen für 2019 als Betriebsausgabe abgezogen. Sie habe Ausgaben für die Altersvorsorge, Kranken-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung sowie die Versicherungen der Kinder als Absicherung für Risiken im Sinne von § 93 Abs. 2 SGB VIII berücksichtigt. Die gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Posten der Kosten für Fahrten zur Arbeit und für Arbeitsmittel überstiegen die Pauschale von 25 % klägerischen Einkommens nicht. Die Unterhaltspflichten für den Sohn kämen bei § 4 der KostenbeitragsV zur Geltung, dies auch noch nach Volljährigkeit, weshalb der Kostenbeitrag insoweit angepasst worden sei. Darüber hinaus seien Ausbildungskosten nicht abzugsfähig. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11. Juni 2020 Klage erhoben und zur Begründung seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die den Kläger im streitigen Zeitraum belastende Umsatzsteuernachzahlung müsse vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 16. Dezember 2019 und 21. April 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. und 29. Mai 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide. Zu Gunsten des Klägers seien die Einkünfte aus Vermietung gar nicht berücksichtigt worden, weshalb auch Verpflichtungen aus den Krediten nicht abgezogen werden könnten. Im Widerspruchsbescheid seien sogar Ausbildungs- und Renten-/Invaliditätsversicherungen, die zugunsten der Kinder abgeschlossen wurden, berücksichtigt, obwohl diese eigentlich nicht abzugsfähig seien.