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Beschluss

12 A 2691/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0525.12A2691.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016, mit dem der Kläger zu der für seinen Sohn erbrachten Jugendhilfe herangezogen wird, rechtmäßig sei. Das maßgebliche Einkommen des Klägers sei nach § 93 Abs. 1 SGB VIII zutreffend ermittelt und um gezahlte Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen zur Absicherung des Altersrisikos gemindert worden. Es verstoße nicht gegen § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, dass der Beklagte Beiträge zur B. -Lebensversicherung nur im Umfang von 4 % der Brutto-Einkünfte einkommensmindernd angesetzt habe, weil das Altersrisiko auch über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert sei. Belastungen i. S. d. § 93 Abs. 3 SGB VIII habe der Beklagte rechtsfehlerfrei durch die pauschale Reduzierung des Nettoeinkommens um 25 % Rechnung getragen. Darüber hinausgehende Belastungen, die abgezogen werden könnten, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen seien und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzten, lägen nicht vor. Die Raten für den bei seinen Eltern aufgenommenen Privatkredit für von diesen vorgeschossenen Unterhalt für den Sohn seien nicht als Belastung anzusetzen. Die ferner geltend gemachten behinderungsbedingt höheren Bekleidungsaufwendungen seien nicht belegt; im Übrigen sei der notwendige Unterhalt außerhalb des Elternhauses vom Jugendhilfeträger sicherzustellen. Werbungskosten habe der Beklagte in ausreichender Höhe berücksichtigt; weitere Fahrtkosten zum Büro seien angesichts des zur Verfügung gestellten Dienst-wagens nicht ansatzfähig. Mehraufwendungen wegen einer arbeitstäglich überlangen Abwesenheit seien nicht belegt. Miete bzw. Unterkunftskosten gehörten nicht zu den abzugsfähigen Belastungen; sie seien bereits bei der Festsetzung der Einkommensgrenzen und der zugeordneten Kostenbeiträge berücksichtigt. Diese Beträge übersteigende Unterkunftskosten könnten hier jedenfalls durch die nicht ausgeschöpfte 25 %-Pauschale abgedeckt werden. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter sei bei der Eingruppierung in die Kostenbeitragstabelle berücksichtigt worden. Soweit sich der Sohn an 86 Tagen nicht in der Einrichtung aufgehalten habe, führe dies nicht zur Reduzierung des Kostenbeitrags, da es sich um Klinikaufenthalte und Umgangskontakte an den Wochenenden im Haushalt des Klägers gehandelt habe. Die Heranziehung stelle schließlich keine besondere Härte i. S. d. § 92 Abs. 5 SGB VIII dar; insbesondere könne der Kostenbeitrag im Einzelfall höher sein als der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Der Kläger beruft sich im Ergebnis ohne Erfolg darauf, dass von seinem Einkommen abzusetzende Beträge nach § 93 Abs. 2 SGB VIII (vgl. dazu 1.) bzw. abzuziehende Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (vgl. dazu 2.) unzutreffend nicht berücksichtigt worden seien. Auch eine Reduzierung des Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 4 SGB VIII kommt unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht in Betracht (vgl. dazu 3.). 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beiträge für die als Betriebsrente abgeschlossene Lebensversicherung seien (vollständig) als "berufsbedingte Kosten" anzuerkennen. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind im Rahmen einer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - wie hier - von dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen u. a. abzusetzen nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. Dabei orientiert sich die Beurteilung der Angemessenheit von Beiträgen der Höhe nach grundsätzlich an der Vergleichbarkeit mit einem der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechenden Schutz. Bei freiwilligen Versicherungen ist dies etwa dann der Fall, wenn sie einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheinen oder auch die Grenze des Üblichen nicht überschreiten. Vgl. Krome, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, Stand 30. März 2020, § 93 Rn. 37; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 93 Rn. 22; Loos, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 5. Auflage 2015, § 93 Rn. 21; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 56. Edition, Stand 1. März 2020, § 93 SGB VIII Rn. 6a. Bei Nichtselbständigen - wie dem Kläger - ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass regelmäßig maximal 4 % des Bruttoeinkommens zusätzlich für die private Alterssicherung als angemessen berücksichtigt werden können. Denn dies entspricht einem Beitrag in Höhe des Mindesteinlagebetrags der sogenannten Riester-Rente. Vgl. dazu die Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter Ziffer 12.5; Kunkel/ Kepert, a. a. O., § 93 Rn. 22; Schindler, in: Münder/ Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 93 Rn. 19. Diesen Betrag hat der Beklagte bereits angerechnet. Besondere Gründe dafür, dass die darüber noch hinausgehenden Beiträge des Klägers gleichwohl im Einzelfall als angemessen anzusehen wären, sind nicht ersichtlich. Dies folgt entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht daraus, dass nicht er selbst den Vertrag zusätzlich abgeschlossen habe, sondern sein Arbeitgeber; er selbst habe den Vertrag nur aufgrund von dessen Insolvenz übernommen, weil anderenfalls die (nach Steuerabzug verbleibenden) Beiträge in die Insolvenzmasse eingeflossen wären. Denn diese Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss bzw. der Übernahme des Lebensversicherungsvertrags - insbesondere dass dies aus Sicht des Klägers "sinnvoll" war - ändern nichts daran, dass die über 4 % des Bruttoeinkommens hinausgehenden Beiträge gemessen an gesellschaftlich anerkannten bzw. gewöhnlichen Lebensstandards nicht mehr als angemessen angesehen werden können, zumal es bis zu dieser Höhe bei einer Anrechnung verbleibt. 2. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann sich der Kläger auch nicht auf (weitere) abzugsfähige Belastungen berufen, die über den vom Beklagten berücksichtigten Pauschalbetrag von 25 % hinausgehen. Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag (berücksichtigungsfähiges Einkommen) Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen . Satz 2 der Regelung sieht vor, dass der A bzug durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert erfolgt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (Satz 3). Nach Satz 4 kommen insbesondere in Betracht: Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Die vom Kläger geltend gemachten Belastungen, die auf der Grundlage dieser Vorgaben abzugsfähig sind, überschreiten den Pauschalbetrag nicht, der im Fall des Klägers nach den unstreitigen Berechnungen des Beklagten bei 673,08 Euro (Einkommensjahr 2013, Berechnung Kostenbeitrag für 6. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014) bzw. 883,23 Euro (Einkommensjahr 2014, Berechnung Kostenbeitrag für 1. Januar 2015 bis 6. November 2015) liegt. a) Es spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass der Kläger zurecht geltend macht, es seien höhere als vom Beklagten berücksichtigte Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen, nämlich 269,50 Euro bzw. 269,00 Euro. Unter die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähigen mit Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben fallen im Zusammenhang mit einer - wie hier vom Kläger - nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit insbesondere die "Werbungskosten" einschließlich von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz. Vgl. Krome, a. a. O., § 93 Rn. 44; Kunkel/Kepert, a. a. O., § 93 Rn. 23; Loos, a. a. O., § 93 Rn. 24; Schindler, a. a. O., § 93 Rn. 23; Winkler, a. a. O., § 93 SGB VIII Rn. 11; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Ziffer 2.1.2. Dabei schließt der Umstand, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, die Berücksichtigung von Fahrten von der Wohnung zur (ersten) Arbeitsstätte nicht grundsätzlich aus. Nicht geregelt ist im SGB VIII indessen, in welcher Weise Fahrtkosten zu berechnen sind; dies wird auch in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Während einerseits - so auch der Senat in früheren Entscheidungen - auf § 3 Abs. 6 DV zu § 82 SGB XII abgestellt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 19, vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris Rn. 9 ff. (dort noch offen gelassen); OVG Schl.-Holst., Urteil vom 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff.; Loos, a. a. O., § 93 Rn. 24 Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Ziffer 2.1.2, mit der Folge, dass für die Benutzung eines PKW ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 Euro je Kilometer, jedoch nicht mehr als 40 km, abzusetzen ist, wird andererseits eine Berechnung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG befürwortet (0,30 Euro je Entfernungskilometer), vgl. Krome/Kepert, a. a. O., § 93 Rn. 46, m. w. N. und schließlich auch eine Berechnung nach im Ansatz an steuerrechtlichen Vorgaben orientierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte vertreten, vgl. Kunkel/Kepert, a. a. O., § 93 Rn. 23, m. w. N.; bislang offen gelassen: BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 18, und vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, juris Rn. 27. Welche Berechnungsmethode letztlich vorzugswürdig ist, kann hier offen bleiben, da selbst bei Anerkennung des vom Kläger geltend gemachten Betrags von insgesamt 269,50 Euro monatlich für die Fahrten zu seinem Büroarbeitsplatz in E. , d. h. weiteren 98,50 Euro (Fahrtkosten in Höhe von 171,00 hatte der Beklagte bereits sowohl für 2013 - als auch - neben 12,65 Euro für Arbeitskleidung - für 2014 angesetzt) bzw. des im Zulassungsverfahren geltend gemachten Betrags von weiteren 269,00 Euro der Pauschalbetrag von 25 % nicht ausgeschöpft würde. Denn die Anrechnung weiterer Belastungen in einem Umfang, der insgesamt (einschließlich der bereits vom Beklagten anerkannten Beträge von 320,43 Euro für das Einkommensjahr 2013 bzw. 297,83 Euro für das Einkommensjahr 2014) einen den Pauschalbetrag von 25 % des Brutto-Einkommens (673,08 Euro für 2013 bzw. 883,23 Euro für 2014) überschreitenden Betrag erreichen würde, kommt - wie nachfolgend dargestellt wird - auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht in Betracht. Hinsichtlich der vom Kläger ohne nähere Begründung geltend gemachten Fahrtkosten zu sämtlichen Arbeitsstätten (Fahrten zum Büro zuzüglich der Fahrten zu den weiter entfernten Tätigkeitstätten, an denen er eingesetzt gewesen sei) in einer Höhe von insgesamt 22.521,60 Euro im Jahr ist eine Abzugsfähigkeit nicht dargelegt. Ob mit Blick auf die Orientierung an den steuerrechtlich relevanten "Werbungskosten" eine berücksichtigungsfähige Belastung schon deswegen nicht anzunehmen ist, weil der Kläger von seinem Arbeitgeber dafür einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt bzw. bekommen hat und es insoweit möglicherweise an ansetzbaren Werbungskosten fehlt, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn dem Zulassungsvorbringen des Klägers lässt sich schon nicht entnehmen, in welchem Umfang ihm aufgrund dieser Fahrten überhaupt Auslagen entstanden sind, d. h. ob und inwieweit er Neben- und Zusatzkosten des Dienstwagens oder auch Kraftstoffkosten tragen musste. In dem außergerichtlichen Schreiben vom 23. Dezember 2015 listet er zwar für das Jahr 2014 u. a. die zu den auswärtigen Baustellen zurückgelegten Fahrtstrecken auf und fügt eine Aufstellung (möglicherweise des Arbeitgebers) bei, aus der sich Entsprechendes ergibt. Über die beim Kläger verbleibenden Aufwendungen, die als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i. S. d. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIIl berücksichtigungsfähig sein könnten, lässt sich dem indessen nichts entnehmen. Insbesondere hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren weder für das Jahr 2013 noch für das Jahr 2014 einen Steuerbescheid eingereicht, dem entsprechende Aufwendungen entnommen werden könnten. Soweit der Kläger Spesen in einer Höhe von 237,00 Euro monatlich geltend macht, scheidet ebenfalls eine Berücksichtigung aus. Auch wenn insoweit grundsätzlich von der Möglichkeit auszugehen ist, Verpflegungsmehraufwendungen in Abzug zu bringen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 12 A 2170/13 -, fehlt es hier jedenfalls für die maßgeblichen Einkommensjahre 2013 und 2014 an einem entsprechenden, nach § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII erforderlichen Nachweis. Die dem Zulassungsantrag beigefügte Aufstellung des Arbeitgebers (über insgesamt 237 Arbeitstage mit mehr als acht Stunden) betrifft mit dem Jahr 2015 ein anderes Einkommensjahr. Für das Jahr 2014 befindet sich in den Verwaltungsvorgängen zwar ein - allerdings nicht näher aufgeschlüsselter - Beleg des Arbeitgebers vom 24. September 2015, wonach der Kläger an 188 Arbeitstagen mehr als 14 Stunden von zu Hause abwesend gewesen sei, sowie eine handschriftliche Auflistung der konkreten Abwesenheitstage und -zeiten im Jahr 2014, deren Urheber indessen nicht eindeutig auszumachen ist. Aber selbst wenn man diese Unterlagen als Nachweis genügen ließe, bliebe der Kläger gleichwohl unter Berücksichtigung des geltend gemachten Betrags von 237,00 Euro noch deutlich unterhalb des Pauschalbetrags von 883,23 Euro. b) Soweit sich der Kläger auf andere als die in den des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII ausdrücklich genannten Belastungen beruft, ergeben sich keine (weiteren) Anrechnungsmöglichkeiten. Die Aufzählung der Ziffern 1. bis 3. ist nicht abschließend, auch andere Belastungen können vom Einkommen abzuziehen sein. Gehen sie über den Pauschalbetrag hinaus, gilt dies ebenfalls nur, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die vom Kläger geltend gemachten (erhöhten Mietkosten) sind danach nicht abzugsfähig. Denn insbesondere allgemeine Ausgaben zur Sicherung des Lebensunterhalts wie die Miete zählen nicht zu diesen Belastungen. Sie sind bereits in der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung bei den Unterhaltskosten berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2014 - 12 A 273/14 -, juris Rn. 5, und vom 20. September 2007 - 12 E 812/07 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, juris Rn. 15; Kunkel/Kepert, a. a. O., § 93 Rn. 24; Schindler, a. a. O., § 93 Rn. 24; Winkler, a. a. O., § 93 Rn. 13. Eine abweichende Einschätzung folgt hier nicht daraus, dass der Kläger eine größere Wohnung vorhält, um seinem Sohn u. a. im Zusammenhang mit einem Wechsel der Einrichtung das (vorübergehende) Wohnen bei ihm zu ermöglichen. Der Senat lässt dabei offen, ob höhere als bereits in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigte Mieten überhaupt abzugsfähig sein können. Denn es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen. Die Angemessenheit von Grund und Höhe ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, während die Grundsätze der wirtschaftlichen Lebensführung einen objektiven Maßstab bilden. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Inhalt ohne Beurteilungsspielraum zu ermitteln ist. Nur wenn Angemessenheit und wirtschaftliche Lebensführung bejaht werden, besteht Ermessen. Vgl. Kunkel/Kepert, a. a. O., § 93 Rn. 25. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass es mit Blick auf die besondere krankheitsbedingte Situation seines Sohnes - bei einem Wechsel der Einrichtung müsse sein Sohn bei ihm wohnen und brauche dann seine bekannte Umgebung (es komme zu Zerstörungswut und Lärmen) - angemessen erscheinen mag, die ehemalige eheliche Wohnung beizubehalten und großzügig bemessenen Wohnraum weiter vorzuhalten, auch wenn der Kläger mittlerweile alleine (teilweise ist evtl. auch die Tochter vorübergehend anwesend) lebt. Die dafür geltend gemachten Beträge sind indessen jedenfalls der Höhe nach nicht angemessen und dürften zudem einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht entsprechen. Denn auch nach dem Vorbringen des Klägers handelt es sich um wenige Tage im Jahr; die übrige Zeit ist der Sohn des Klägers stationär in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht, so dass Wohnen und Unterkunft gerade anderweitig gewährleistet sind. Demgegenüber steht nahezu eine Verdoppelung der nach dem Klägervorbringen regelmäßig zu berücksichtigenden Wohnkosten von 480,00 Euro (um 460,00 Euro) auf 940,00 Euro monatlich, um über Jahre hinweg einen für einen Mehrpersonenhaushalt dimensionierten Wohnraum vorzuhalten. Ob und in welchem Umfang mit den erhöhten Mietkosten der Pauschalbetrag überschritten würde, ist danach nicht mehr erheblich. Hinsichtlich der Kosten des dem Kläger seitens seiner Eltern gewährten Kredits - mit Rückzahlungsraten in Höhe von 400,00 Euro monatlich - für Schadensersatzansprüche aus dem krankheitsbedingt zerstörerischen Verhalten des Sohnes (insbesondere aufgrund des Zerreißens von Kleidung) hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine abzugsfähige Belastung i. S. d. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII verneint. Es verweist darauf, dass es keiner wirtschaftlichen Lebensführung entspreche, wenn der Kläger den Unterhalt der eigenen Kinder nicht zeitgleich aus den in ausreichender Höhe vorhandenen eigenen Einkünften abdecke, sondern erst nachträglich dafür mit einem Kredit aufkomme. Dagegen ist nichts zu erinnern, auch wenn es der Wunsch des Großvaters, d. h. des Vaters des Klägers, sein sollte, diese Kosten nicht einzeln und unmittelbar zu begleichen. Inwieweit die Unterhaltskosten (auch) krankheitsbedingt waren und durch die im Zulassungsverfahren überreichten Belege nachgewiesen sind, ist daher unerheblich. Ebenso kommt es auf eine eventuelle eigene Unterhaltsverpflichtung der Großeltern des Hilfeempfängers nicht an. Soweit der Kläger - nach Ablauf der Begründungsfrist - mit Schriftsatz vom 4. Januar 2018 geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die besonderen Belastungen durch den behinderungsbedingt erhöhten Bekleidungsaufwand nicht zutreffend gewürdigt, führt dies ebenfalls nicht weiter. Es fehlt bereits an den gem. § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII erforderlichen Nachweisen. Die im Zulassungsverfahren vorgelegte handschriftliche Aufstellung wird nicht näher belegt und bezieht sich zudem auf das Jahr 2015. Für die vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge ist indessen (ebenfalls) auf die "im Vorjahr", hier also in den Jahren 2013 bzw. 2014 maßgeblichen Umstände abzustellen. Vgl. Krome, a. a. O., § 93 Rn. 60. Für das Jahr 2014 werden zwar Belege über verschiedenen Kleidungskäufe vorgelegt; diese erreichen allerdings lediglich einen Gesamtbetrag von knapp 300,00 Euro pro Jahr, also von etwa 25,00 Euro pro Monat. Selbst die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit dieser Kosten - entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts - unterstellt, würde auch damit der Pauschalbetrag von 25 % nicht überschritten. 3. Schließlich bestehen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Reduzierung des festgesetzten Kostenbeitrags auf der Grundlage der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII komme nicht in Betracht. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, sein Sohn habe sich im fraglichen Zeitraum 86 Tage nicht in der Einrichtung aufgehalten. Die genannte Regelung sieht vor, dass in Fällen, in denen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält, die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen ist. Wesentliche Voraussetzung für eine Anrechnung ist danach, dass der Aufenthalt über den Rahmen eines bloßen Umgangskontaktes hinausreicht, etwa im Fall von Ferienaufenthalten, bei regelmäßigem Aufenthalt an mehreren Tagen pro Woche im Haushalt der Eltern oder bei probeweiser Rückkehr in den elterlichen Haushalt. Sinn und Zweck der Regelung ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die im Haushalt durch den Aufenthalt des jungen Menschen tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten belastet werden. Eine Anrechnung tatsächlich erbrachter Betreuungsleistungen scheidet aus, wenn sich der junge Hilfebedürftige nur im Rahmen - auch - regelmäßiger Umgangskontakte bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält. Hierunter fallen insbesondere nach dem konkreten Hilfeplan vereinbarte Besuchskontakte zur Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung. Vgl. Krome, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, Stand 20. Januar 2020, § 94 Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, a. a. O. Rn. 30. Das Verwaltungsgericht hat danach beanstandungsfrei angenommen, dass sich die Aufenthalte im Haus des Klägers als Umgangskontakte im Sinne der Regelung darstellen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist dies in den Hilfeplänen vom 18. Februar 2015 und vom 29. Juli 2015 auch so vorgesehen, in denen ausdrücklich von Kontakten zur Familie (Elternhaus, Großeltern, alle 14 Tage) die Rede ist. Aus der mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Bescheinigung der Diakonie vom 19. September 2015 ergibt sich nichts anderes; insbesondere lässt diese nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - erkennen, dass er seinen Sohn auch aufgenommen hat, wenn krankheitsbedingt eine (längerfristige) Betreuung erforderlich war oder sein Sohn (über die regelmäßigen Besuche hinaus) das Bedürfnis hatte. Im Gegenteil weisen die in der Bescheinigung benannten Termine, die wiederkehrend an den Wochenenden liegen (Ausnahme Ostern), auf die vorgesehenen Umgangskontakte, auch wenn diese nicht ganz regelmäßig im Zweiwochen-Rhythmus erfolgten. Der weiter angeführten Bescheinigung des H. krankenhauses I. vom 19. April 2016 lässt sich nichts zu Aufenthalten im Haushalt des Klägers entnehmen; sie verhält sich zu den impulsiven und autoaggressiven Handlungen des Sohnes des Klägers und dadurch entstehenden erhöhten Bekleidungskosten. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Kläger benennen - wie oben unter I. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für eine fehlende Ergebnisrichtigkeit des Urteils. III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger wirft bereits keine konkrete, klärungsbedürftige (Rechts-)Frage auf. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht sinngemäß entnehmen, welche Frage(n) der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).