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Urteil

18 K 2723/23

VG Hamburg 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0513.18K2723.23.00
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Leitsätze
1. Das im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres an Empfänger von vollstationären Jugendhilfeleistungen gezahlte Verpflegungsgeld ist regelmäßig in vollem Umfang eine zweckgleiche Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) und daher unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrages aus dem Einkommen einzusetzen.(Rn.19) 2. Für die Einordnung des Verpflegungsgeldes als zweckgleiche Leistung ist es unschädlich, dass ein Teil der im Freiwilligen Sozialen Jahr an die Freiwilligen gewährten Leistungen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (Anschluss VG Hannover, Urt. v. 15.1.2020, 3 A 4203/18, FamRZ 2020, 1786 und juris).(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres an Empfänger von vollstationären Jugendhilfeleistungen gezahlte Verpflegungsgeld ist regelmäßig in vollem Umfang eine zweckgleiche Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) und daher unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrages aus dem Einkommen einzusetzen.(Rn.19) 2. Für die Einordnung des Verpflegungsgeldes als zweckgleiche Leistung ist es unschädlich, dass ein Teil der im Freiwilligen Sozialen Jahr an die Freiwilligen gewährten Leistungen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (Anschluss VG Hannover, Urt. v. 15.1.2020, 3 A 4203/18, FamRZ 2020, 1786 und juris).(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid der Beklagten vom 3. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2023 ist unbegründet. Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des von ihr während des FSJ erhaltenen Verpflegungsgeldes ist rechtmäßig. Ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 2. Juni 2023 als letzter Behördenentscheidung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.9.2021, 12 S 487/19, juris Rn. 27) oder der Zeitraum ist, währenddessen die Klägerin ihr FSJ absolviert hat, kann dahinstehen. Zwar spricht aus Sicht der Kammer Einiges dafür, dass es nach dem maßgeblichen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2021, 7 C 7/20, juris Rn. 14 m.w.N.) für die Erhebung eines Kostenbeitrages nach den §§ 91 ff. SGB VIII auf den Zeitraum ankommt, innerhalb dessen der Kostenbeitragspflichtige ein relevantes Einkommen erwirtschaftet oder eine andere Leistung erhalten hat. Das ist im Fall der Klägerin der Zeitraum ihres FSJ von Oktober 2021 bis September 2022. Danach sind §§ 92, 94 SGB VIII in der Fassung vom 3. Juni 2021, gültig bis 31. Dezember 2022, anzuwenden, § 93 SGB VIII in der Fassung vom 29. August 2013, gültig bis 31. Dezember 2022 (im Folgenden: §§ 92-94 SGB VIII a.F.). Stellte man demgegenüber auf den Zeitpunkt der Erhebung des Kostenbeitrages bzw. des Erlasses des Widerspruchsbescheides ab, hinge das zur Anwendung kommende Recht allein von der Dauer der Bearbeitung des Kostenbeitragsverfahrens durch den Jugendhilfeträger ab. Die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts muss aber vorliegend nicht entschieden werden, denn die streitentscheidende Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII stimmt in ihrer bis zum Jahresende 2022 gültigen Fassung vom 29. August 2013 mit der aktuell gültigen Fassung der Norm im Wesentlichen überein und ist vor allem mit Blick auf die Regelung zu zweckgleichen Leistungen identisch. Auch die im Übrigen für den Rechtsstreit relevanten Normen der §§ 92 bis 94 SGB VIII wurden zwar zum 1. Januar 2023 reformiert, die Änderungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtslage. Die Klägerin ist sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Verpflegungsgeldes heranzuziehen (1.). Eine Privilegierung des Verpflegungsgeldes als Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit kommt ebenso wenig in Betracht wie eine pauschale Kürzung des Kostenbeitrages (2.). Schließlich ist die Erhebung des Kostenbeitrages mit Bescheid vom 3. April 2023 weder verspätet, noch stellt sie für die Klägerin einen unzumutbaren Härtefall dar (3.). 1. Die Klägerin ist in Höhe des während des FSJ bezogenen Verpflegungsgeldes kostenbeitragspflichtig (alte Rechtslage: § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII a.F., § 91 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 5 lit. a)SGB VIII, § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a. F.; aktuelle Rechtslage: § 92 Abs. 1a Nr. 2, § 91 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 5 lit. a), § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Junge Volljährige sind nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII aus ihrem Einkommen zu den Kosten einer Leistung nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII heranzuziehen (alte Rechtslage: § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII a. F.; aktuelle Rechtslage: § 92 Abs. 1a Nr. 2 SGB VIII). Die Klägerin war bei Beginn des FSJ im Oktober 2021 18 Jahre alt und damit junge Volljährige im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Sie hat auch Leistungen nach § 91 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 5 lit. a) SGB VIII erhalten, da sie sich in Vollzeitpflege (§§ 33, 41 SGB VIII) befand. Die Voraussetzungen einer Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag liegen vor, da es sich bei dem der Klägerin gewährten Verpflegungsgeld um eine zweckgleiche Leistung handelt (a). Für die Einordnung des Verpflegungsgeldes als zweckgleiche Leistung ist es außerdem unschädlich, dass zumindest ein Teil der im FSJ an die Freiwilligen gewährten Leistungen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (b). a) Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nach der aktuellen und der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen (stimmen die bis zum 31. Dezember 2022 gültige und die aktuelle Fassung einer Norm überein, wird die Norm im Folgenden mit „SGB VIII (a.F.)“ bezeichnet). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zweckgleichheit im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn die vom Hilfeempfänger erhaltenen Geldleistungen und die Jugendhilfeleistungen denselben Bedarf decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.1996, 5 C 18/95, juris Rn. 7; Schindler/Eschelbach, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 12). Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII a.F. verfolgt (auch in ihrer beinahe identischen, heute geltenden Fassung) das Ziel, dass einem Hilfeempfänger nicht für denselben Zweck doppelte Leistungen gewährt werden sollen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.11.2022, 14 LA 324/22, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 24.6.2022, 12 A 102/21, juris Rn. 27). Zweckidentität ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten, oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Gewährung der Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll. Ob dies der Fall ist, kann sich jeweils nur aus den Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, dass der Leistungszweck ausdrücklich genannt wird, sei es, dass er aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2017, 5 C 15/16, juris Rn. 23). Die Frage der Zweckgleichheit stellt sich bei Jugendhilfeleistungen allerdings regelmäßig nicht mit Blick auf den erzieherischen Teil der Leistung, sondern lediglich in Bezug auf die als Annex zur Hilfeleistung gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt. Daher ist eine partielle Identität zwischen der Jugendhilfeleistung und der anderen Geldleistung ausreichend (vgl. VGH München, Urt. v. 22.1.2013, 12 BV 12.2351, juris Rn. 16). Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem vom Träger des FSJ an die Klägerin geleisteten Verpflegungsgeld um eine zweckgleiche Leistung. Die im Rahmen der Jugendhilfe gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt nach §§ 33, 39, 41 SGB VIII (aa) und das im FSJ an die Freiwilligen ausgezahlte Verpflegungsgeld (bb) verfolgen denselben Zweck. Beide Leistungen sollen den Unterhalt des Hilfeempfängers bzw. des Freiwilligen decken. aa) Die Unterhaltsleistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung sichern den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist bei einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Zu den Kosten für den Sachaufwand gehören bei vollstationärer Betreuung insbesondere die Kosten für Unterkunft, einschließlich anteiliger Unterkunftsnebenkosten, Ernährung, Bekleidung, Dinge des persönlichen Bedarfs sowie ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung (VGH Mannheim, Urt. v. 15.9.2021, 12 S 487/19, juris Rn. 31; vgl. zu einer Leistung nach § 19 SGB VIII a.F. BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 5 C 18.12, juris Rn. 14, mit Verweis auf BT-Drs. 16/9299, S. 16). bb) Wie die Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII als Annex einer Hilfe zur Erziehung verfolgt auch das Verpflegungsgeld einen unterhaltsbezogenen Zweck. Gegen die Unterhaltsersatzfunktion des Verpflegungsgeldes und für die Einordnung als einkommensgleiche Leistung könnte zwar sprechen, dass der Gesetzgeber junge Menschen, die ein Ehrenamt ausüben, privilegieren wollte (vgl. BT-Drs. 19/28870, S. 99). Daher sah die mittlerweile aufgehobene Vorschrift des § 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 SGB VIII a.F. vor, dass das Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit – wie einem FSJ – für den Kostenbeitrag aus Einkommen unberücksichtigt bleiben sollte. Das hier nicht im Streit stehende Taschengeld, das der Klägerin während ihres FSJ ausgezahlt wurde, fällt dementsprechend als Einkommen unter die Privilegierung des § 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 SGB VIII a.F. Der Zweck des § 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 SGB VIII a.F., junge Menschen im Ehrenamt zu fördern und sie von einem Kostenbeitrag freizuhalten, käme in noch größerem Umfang zur Geltung, wenn man auch das im Rahmen eines FSJ gezahlte Verpflegungsgeld als Einkommen einordnete. Sähe man das Verpflegungsgeld als Einkommen des jungen Menschen an, wäre auch das Verpflegungsgeld von der – nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr gültigen – Privilegierung des § 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 SGB VIII a.F. erfasst (vgl. Gutachten des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrechte, JAmt 2022, 402, 403; ebenso Schindler/Eschelbach, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 13; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2024, § 93 Rn. 84). Der unterhaltsbezogene Zweck des Verpflegungsgeldes ergibt sich jedoch aus den Regelungen, die der Gesetzgeber zum FSJ getroffen hat, insbesondere dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG). Dessen § 2 definiert, wer im Sinne des Gesetzes ein Freiwilliger ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b) JFDG sind nur diejenigen Personen Freiwillige, die für den Dienst lediglich eine unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen erhalten. Damit sieht das JFDG zur Unterstützung der Freiwilligen in erster Linie eine Sachleistung vor, nämlich die Zurverfügungstellung unter anderem von Verpflegung. Zahlt der Träger an den Freiwilligen– wie an die Klägerin – dagegen ein Verpflegungsgeld, erbringt der Träger eine Ersatzleistung. Das Verpflegungsgeld bezweckt daher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b) JFDG in erster Linie, den während des Freiwilligendienstes anfallenden Bedarf an Verpflegung sicherzustellen. Eine Entlohnung für die Freiwilligenarbeit soll das Verpflegungsgeld dagegen nicht darstellen. Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der während eines Freiwilligendienstes erbrachten Leistungen der Träger an die Freiwilligen. Auch wenn das FSJ regelmäßig in Vollzeit abgeleistet wird, sollen die Leistungen der Träger lediglich die Härten und Nachteile des Freiwilligendienstes ausgleichen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 JFDG), aber keine Entlohnung für die in erster Linie freiwillige Arbeit darstellen. Jugendfreiwilligendienste sollen das ehrenamtliche bürgerschaftliche Engagement fördern (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 JFDG) und sind deshalb auch ohne Erwerbsabsicht zu leisten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JFDG). Aus der gesetzlichen Konzeption des Jugendfreiwilligendienstes ergibt sich ebenfalls nicht, dass das Verpflegungsgeld einen besonderen Bedarf an Verpflegung aufgrund der Gegebenheiten des Einsatzes absichern soll, wie etwa den regelmäßigen Besuch einer Kantine. In diesem Fall könnte die Leistung des Verpflegungsgeldes zwar über die Deckung des Unterhaltes im Sinne von § 39 SGB VIII hinausgehen. Wie oben ausgeführt, soll den Freiwilligen im Ausgangspunkt aber Verpflegung als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden. Das Verpflegungsgeld ist lediglich eine Ersatzleistung. Vor diesem Hintergrund geht der Zweck des Verpflegungsgeldes grundsätzlich nicht über die Sicherung des Lebensunterhaltes der Freiwilligen hinaus. Jugendliche, die eine vollstationäre Leistung der Jugendhilfe und damit Unterhalt nach Maßgabe des § 39 SGB VIII erhalten, haben daher im Grundsatz keine zusätzlichen Aufwendungen, die allein durch das Verpflegungsgeld abgedeckt werden könnten (vgl. in diesem Sinne auch das Rundschreiben Nr. 2 vom 11. Oktober 2016 der Beklagten). Ob sich im Ausnahmefall etwas Anderes ergeben könnte, wenn einem Jugendlichen im konkreten Einzelfall während des FSJ nachweislich erhebliche zusätzliche Aufwendungen von einigem Gewicht entstehen, die über die im Rahmen einer vollstationären Jugendhilfeleistung gewährten Unterhaltsleistungen hinausgehen (in diese Richtung deutet das nicht mehr aktuelle Rundschreiben Nr. 5 vom 10. November 2015 der Beklagten), kann dahinstehen. Die Klägerin hat keine atypischen oder außergewöhnlich hohen Aufwendungen für die Verpflegung während ihres FSJ dargelegt. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe sich während des FSJ mit zu Hause vorbereitetem Essen versorgt. Die Klägerin, die eine vollstationäre Leistung der Jugendhilfe empfängt, hatte während ihres FSJ damit keine zusätzlichen Aufwendungen, die allein durch das Verpflegungsgeld hätten abgedeckt werden können. Ihr Lebensunterhalt wurde stattdessen vollständig durch den Träger der Jugendhilfe sichergestellt. Schließlich kann es zu keiner anderen Bewertung führen, dass die Einordnung des Verpflegungsgeldes als zweckgleiche Leistung die Attraktivität eines FSJ für Jugendliche in der Jugendhilfe schmäleren könnte, weil sie möglicherweise vom Träger der Jugendhilfe in Höhe des Verpflegungsgeldes in Anspruch genommen werden. Zum einen steht es den beratenden Stellen der FSJ-Träger frei, Jugendliche, die sich in der Jugendhilfe befinden, vor dem Beginn eines FSJ über die Möglichkeit eines Kostenbeitrags aufzuklären. Zum anderen besteht für die Träger die Möglichkeit, das – sowohl nach alter und neuer Rechtslage nicht unter eine Kostenbeitragspflicht fallende – Taschengeld im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 JFDG anzuheben, um Jugendlichen aus der Jugendhilfe im Ergebnis eine ähnliche finanzielle Zuwendung zukommen zu lassen, wie denjenigen Freiwilligen, die keine Leistungen der Jugendhilfe erhalten. b) Für die Einordnung des Verpflegungsgeldes als zweckgleiche Leistung ist es unschädlich, dass zumindest ein Teil der im FSJ an die Freiwilligen gewährten Leistungen – neben dem Eigenanteil an Finanzierung durch die Träger – aus öffentlichen Mitteln, wie Fördermitteln des Bundes oder der Länder, finanziert wird. Für die Einordnung als zweckidentische Leistung kommt es nämlich nicht darauf an, ob das Verpflegungsgeld aus öffentlichen oder privaten Mitteln stammt (vgl. VG Hannover, Urt. v. 15.1.2020, 3 A 4203/18, juris Rn. 27 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 15.9.2021, 12 S 487/19, juris Rn. 30). § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (a.F.) trifft keine Einschränkung hinsichtlich der Herkunft der zweckidentischen Leistung. Das verdeutlicht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der in dieser Hinsicht offen ist. Außerdem zeigt ein systematischer Vergleich mit § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII (a.F.), der sich auf Leistungen „aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften“ bezieht, dass dem Gesetzgeber eine Differenzierung nach der Herkunft einer Leistung bewusst gewesen sein dürfte, er aber bei der Erhebung zweckgleicher Leistungen darauf verzichtet hat. Schließlich spricht auch der Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (a.F.) gegen eine Beschränkung auf eine bestimmte Herkunft der zweckidentischen Leistung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der jeweilige konkrete Bedarf des Hilfeempfängers nur einmal befriedigt wird (vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 110 zum inhaltlich vergleichbaren § 82 Abs. 5 SGB VIII a.F.; BVerwG, Urt. v. 12.7.1996, 5 C 18/95, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.11.2022, 14 LA 324/22, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 24.6.2022, 12 A 102/21, juris Rn. 27). Wie auch § 39 Abs. 3 SGB VIII zeigt, sind die Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich auf den konkreten Bedarf des Hilfeempfängers ausgerichtet. Ist dieser Bedarf schon durch die Jugendhilfeleistungen vollständig abgedeckt, widerspräche es dem Wirtschaftlichkeitsgebot der öffentlichen Hand, eine zweckidentische Leistung beim Hilfeempfänger zu belassen. Dies gilt unabhängig von der Herkunft der zweckidentischen Leistung. 2. Da es sich beim Verpflegungsgeld um eine zweckidentische Leistung und damit nicht um Einkommen im Sinne der §§ 92 ff. SGB VIII handelt, finden weder die – nach aktueller Rechtslage ohnehin nicht mehr gültige – Privilegierung des § 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 SGB VIII a.F. noch die Anrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (a.F.) Anwendung. Die Vorschrift des § 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 SGB VIII a.F., wonach Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Kostenbeitrag unberücksichtigt bleibt, bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich auf Kostenbeiträge aus Einkommen. Zweckgleiche Leistungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (a.F.) zählen aber gerade nicht zum Einkommen. Nach der gesetzlichen Konzeption können zweckgleiche Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrages aus dem Einkommen des Hilfeempfängers von der Beklagten geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Anrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII (a.F.), wonach ein Kostenbeitrag aus Einkommen pauschal um 25 % zu kürzen ist. Die Vorschrift bezieht sich auf das Einkommen, das nach § 93 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII (a.F.) errechnet wird. Eine zweckgleiche Leistung ist jedoch nicht als Einkommen zu berechnen. Außerdem widerspräche es dem Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (a.F.), eine Doppelbegünstigung des Hilfeempfängers zu verhindern, wenn die zweckgleiche Leistung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (a.F.) pauschal gekürzt würde. 3. Die Erhebung des Kostenbeitrages war auch nicht verspätet (a) und stellt im Übrigen keinen Härtefall nach § 92 Abs. 5 SGB VIII (a.F.) dar (b). a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kostenbeitragsbescheid vom 3. April 2023 verspätet erlassen hätte. Insbesondere gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen der Ansicht der Klägerin nicht für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII. Die §§ 44 ff. SGB X regeln die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von Verwaltungsakten. Gegenüber der Klägerin wurde jedoch kein Verwaltungsakt, etwa die ihr gewährte Hilfe zur Erziehung, aufgehoben, sondern ein neuer, eigenständiger Verwaltungsakt erlassen. Soweit die Klägerin meint, sie habe darauf vertraut, das Verpflegungsgeld behalten zu dürfen und es bereits verbraucht, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Einen mit § 818 Abs. 3 BGB vergleichbaren Entreicherungseinwand sieht die Systematik der Kostenbeitragserhebung nach den §§ 91 ff. SGB VIII nicht vor. Zudem dürfte kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegen. Hilfeempfänger werden bei der Gewährung der Hilfe regelmäßig über die Kostenbeitragspflicht belehrt. So auch die Klägerin, die regelmäßig – etwa mit Schreiben der Beklagten vom 1. April 2022, also noch während ihres FSJ – zur Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert wurde, um eine Kostenbeitragspflicht zu prüfen. b) Schließlich ist nicht von einer Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII (a.F.) abzusehen, weil sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde. Eine besondere Härte ist nur dann anzunehmen, wenn die Heranziehung zu den Kosten den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist oder sich aus den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Beitragspflichtigen eine besondere Belastung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2015, 5 C 21/14, juris Rn. 31; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.10.2014, 7 D 10511/14, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.1993, Bf IV 28/92, juris Rn. 36). Es spricht bereits viel dafür, dass die Erhebung eines Kostenbeitrages nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (a.F.) von vornherein keinen atypischen Fall im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (a.F.) begründen kann. Die systematische Stellung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (a.F.) hinter der Härtefallklausel des § 92 Abs. 5 SGB VIII (a.F.) zeigt, dass es sich bei § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (a.F.) um ein gegenüber § 92 Abs. 5 SGB VIII (a.F.) spezielleres Gesetz handelt. Außerdem verfolgt § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (a.F.) wie ausgeführt (vgl. oben unter 1.a) gerade den Zweck, die zweckgleiche Leistung unabhängig von einer Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen abzuschöpfen (vgl. für die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 94 Abs. 3 SGB VIII VG München, Urt. v. 25.7.2012, 18 K 10.6260, juris Rn. 44; VG Freiburg, Urt. v. 26.6.2008, 4 K 1466/06, juris Rn. 16). Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (a.F.) auch gegenüber der Kostenbeitragspflicht des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (a.F.) grundsätzlich anwendbar wäre, würde sich dies nicht zugunsten der Klägerin auswirken. Die Klägerin hat vorgetragen, das Verpflegungsgeld bereits verbraucht zu haben. Dass die Erhebung des Kostenbeitrages in ihrem Fall eine atypische und damit unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde, hat die Klägerin allerdings nicht dargelegt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Kostenbeitrag in Höhe von 3240 EUR nicht mit einer einzigen Zahlung vollständig begleichen muss, sondern sich mit der Beklagten auf eine Rückzahlung in Raten verständigen kann. Dass sich die Vereinnahmung des Verpflegungsgeldes durch die Beklagte möglicherweise negativ auf die Attraktivität eines FSJ für Hilfeempfänger der Jugendhilfe auswirken könnte, lässt schließlich ebenfalls keine besondere individuelle, das übliche Maß übersteigende Belastung der Klägerin erkennen. II. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO. III. Die Berufung war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2021, 3 Bf 91/20.Z, juris Rn. 32, m.w.N.). Zu der vorliegend entscheidungserheblichen rechtlichen Frage, ob es sich bei dem im Rahmen eines FSJ gewährten Verpflegungsgeld um eine zweckidentische Leistung im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII handelt, lag, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine Rechtsprechung vor. Diese Frage ist angesichts der von der vorliegenden Entscheidung abweichenden Einschätzungen in der Literatur (vgl. Gutachten des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrechte, JAmt 2022, 402, 403; ebenso Schindler/Eschelbach, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 13; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2024, § 93 Rn. 84) auch klärungsbedürftig. Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse der einheitlichen Rechtsauslegung. Zudem stimmt die nach Auffassung der Kammer in diesem Rechtsstreit anzuwendende alte Fassung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII mit der aktuell gültigen Norm im Wesentlichen, insbesondere im Hinblick auf Kostenbeiträge bei zweckgleichen Leistungen, überein. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag wegen ihr gewährter Jugendhilfeleistungen. Die Klägerin erhielt Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege (Unterbringung in einer Pflegefamilie). Vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 absolvierte die Klägerin einen Jugendfreiwilligendienst „Freiwilliges Soziales Jahr“ (FSJ) bei Klinik A. Träger des FSJ war der Träger B (im Folgenden: der Träger). Für das FSJ zahlte der Träger an die Klägerin unter anderem ein monatliches Taschengeld von 170 EUR sowie ein Verpflegungsgeld von monatlich 270 EUR. Mit Bescheid vom 3. April 2023 setzte die Beklagte für den Zeitraum des FSJ einen monatlich zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe des an die Klägerin im FSJ gezahlten Verpflegungsgeldes von 270 EUR fest und wies darauf hin, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 ein Rückstand in Höhe von 3240 EUR bestehe. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Da § 94 Abs. 6 SGB VIII zum Jahresbeginn 2023 abgeschafft worden sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine Kostenheranziehung. Auch eine Kostenheranziehung in Höhe des Verpflegungsgeldes gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als zweckidentische Leistung sei nicht möglich, da sonst dem Zweck des § 94 Abs. 6 SGB VIII, ehrenamtliches Engagement zu privilegieren, widersprochen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Den Rundschreiben der Beklagten von November 2015 und Oktober 2016 sei zu entnehmen, dass es sich bei der Verpflegungspauschale eines FSJ um eine zweckidentische Leistung handele, die nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zurückzufordern sei. § 94 Abs. 6 SGB VIII sei zum 1. Januar 2023 außer Kraft getreten und finde keine rückwirkende Anwendung mehr. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 26. Juni 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das ihr während des FSJ gewährte Verpflegungsgeld sei keine zweckidentische Leistung. Das Verpflegungsgeld bezwecke eine Entlohnung für das FSJ, weshalb es als Arbeitsentgelt und damit als Einkommen im Sinne der §§ 93 ff. SGB VIII einzuordnen sei. Das FSJ sei ein Ehrenamt und falle daher unter die gemäß § 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 SGB VIII privilegierten Tätigkeiten. Um die Tätigkeit des Ehrenamtes angemessen zu privilegieren und den damit verbundenen Dienst an der Gesellschaft zu fördern, müsse auch das Verpflegungsgeld als Einkommen im Sinne des § 94 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 SGB VIII verstanden werden. Da diese Vorschrift erst zum Beginn des Jahres 2023 abgeschafft worden sei, finde sie auf den vorliegenden Sachverhalt noch Anwendung. Jugendliche, die Jugendhilfeleistungen erhielten, würden zudem benachteiligt, wenn sie im Zuge eines FSJ einen Kostenbeitrag in Höhe des Verpflegungsgeldes leisten müssten. Dadurch verlöre ein FSJ für Jugendliche in der Jugendhilfe an Attraktivität. Für den Fall, dass das Verpflegungsgeld doch als zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII einzuordnen sei, sei der Kostenbescheid der Höhe nach rechtswidrig. Die Beklagte habe die Vorschrift des § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht beachtet, wonach der nach § 93 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII berechnete Betrag pauschal um 25 % zu kürzen sei. Schließlich hätte die Beklagte den Kostenbescheid früher, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, erlassen müssen. Die Beklagte habe gewusst, dass sie, die Klägerin, ein FSJ absolvieren würde. Sie, die Klägerin, habe darauf vertraut, das Verpflegungsgeld behalten zu dürfen und habe es bereits verbraucht. Die Erhebung eines Kostenbeitrages stelle deswegen einen unzumutbaren Härtefall dar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 3. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide. In der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2025 ist die Klägerin zur Verpflegung während ihres FSJ angehört worden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.