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Beschluss

18 V 1190/25

VG Hamburg 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0307.18V1190.25.00
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Leitsätze
1. Bei der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beginnt die Erfüllungsfrist, ab deren Verstreichen gemäß § 172 VwGO die Androhung eines Zwangsgelds in Betracht kommt, ab der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Vollstreckungsschuldner.(Rn.6) 2. Die Bemessung der Dauer der Erfüllungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Eigenart der zu erzwingenden Verpflichtung ab, aber auch von der Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, während dessen die Behörde Zeit hatte, sich vorsorglich auf ihre mögliche Verpflichtung einzustellen.(Rn.7)
Tenor
Der Vollstreckungsschuldnerin wird für den Fall, dass sie der Verpflichtung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2025 – 18 E 130/25 – nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR angedroht. Die Kosten des Vollstreckungsverfahren trägt die Vollstreckungsschuldnerin. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beginnt die Erfüllungsfrist, ab deren Verstreichen gemäß § 172 VwGO die Androhung eines Zwangsgelds in Betracht kommt, ab der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Vollstreckungsschuldner.(Rn.6) 2. Die Bemessung der Dauer der Erfüllungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Eigenart der zu erzwingenden Verpflichtung ab, aber auch von der Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, während dessen die Behörde Zeit hatte, sich vorsorglich auf ihre mögliche Verpflichtung einzustellen.(Rn.7) Der Vollstreckungsschuldnerin wird für den Fall, dass sie der Verpflichtung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2025 – 18 E 130/25 – nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR angedroht. Die Kosten des Vollstreckungsverfahren trägt die Vollstreckungsschuldnerin. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Vollstreckungsgläubiger begehrt mit Antrag vom 26. Februar 2025 den Erlass einer Vollstreckungsanordnung, nachdem die Vollstreckungsschuldnerin mit einstweiliger Verfügung vom 7. Februar 2025 (Az. 18 E 130/25) vorläufig zum Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen und bedarfsgerechten Tageseinrichtung in dem durch den jeweils gültigen Kita-Gutschein bewilligten Umfang verpflichtet wurde. Die einstweilige Verfügung wurde den Beteiligten am 7. Februar 2025 zugestellt. II. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist statthaft (1.) und es liegen die allgemeinen (2.) sowie besonderen (3.) Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor. 1. Der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers ist nach § 172 Satz 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 10.000 EUR gegen eine Behörde androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde der ihr in einem Urteil oder in einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Vollstreckungsschuldnerin wurde mit einstweiliger Verfügung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zum Nachweis eines Kita-Platzes verpflichtet und ist dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2019, 10 OB 210/19, juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschl. v. 28.11.2023, 7 K 5849/23, juris Rn. 22; VG Stuttgart, Beschl. v. 14.9.2022, 9 K 4346/22, juris Rn. 2; OLG Brandenburg, Urt. v. 23.11.2021, 2 U 25/21, juris Rn. 22). 2. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Vollstreckung der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung des erkennenden Gerichts vom 7. Februar 2025 liegen vor. Bei der einstweiligen Anordnung handelt es sich um einen Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Eine Vollstreckungsklausel ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich. Die Zustellung an die Vollstreckungsschuldnerin erfolgte bereits am 7. Februar 2025 (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 3 ZPO). Der Vollstreckungsgläubiger hat auch den gemäß § 172 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag beim Verwaltungsgericht Hamburg, dem Gericht des ersten Rechtszugs, gestellt. Schließlich hat der Vollstreckungsgläubiger mit seinem am 26. Februar 2025 bei Gericht eingegangenen Vollstreckungsantrag die Vollziehungsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt. Nach diesen Vorschriften muss der Vollstreckungsgläubigerbinnen eines Monats ab Zustellung des stattgebenden Beschlusses deutlich machen, dass er von dem Titel Gebrauch machen will. Dafür ausreichend ist der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach §§ 170, 172 VwGO (VGH Mannheim, Beschl. v. 28.4.2014, 9 S 358/14, juris Rn. 11 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 40). 3. Weiter setzt die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO stets eine grundlose Säumnis bei der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten voraus (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1968, I WB 31/68, BVerwGE 33, 230, 232; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.4.2018, 10 S 421/18, juris Rn. 10). Eine grundlose Säumnis liegt vor, wenn seit der Entscheidung im Eilverfahren nach § 123 VwGO eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Bei der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beginnt die Erfüllungsfrist ab der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Vollstreckungsschuldner (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2019, 10 OB 210/19, juris Rn. 6; ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 29.5.2015, 10 S 835/15, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.2.1997, 5 S 173/97, juris Rn. 2). Anders als bei der Vollstreckung in Hauptsacheverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2001, 2 AV 3/01, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.9.2013, 3 So 90/13, n.v.) setzt bereits der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Erkenntnisverfahren einen Anordnungsgrund und damit eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Ließe man zuerst die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (vgl. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstreichen und gewährte der Behörde darüber hinaus noch eine weitere Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung, würde dies dem Charakter des Eilverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht gerecht. Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung darf der Antragsteller vielmehr davon ausgehen, dass die Behörde wegen der besonderen Dringlichkeit ihrer Verpflichtung ohne Weiteres nachkommt (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 172 Rn. 36). Zudem besteht die Verpflichtung der Behörde bereits im Moment der Entscheidung im Erkenntnisverfahren. Davon zu trennen ist die Frage der Rechtskraft der Entscheidung. Mit der Rechtsmittelfrist räumt der Gesetzgeber den Beteiligten die Möglichkeit ein, die Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen und die Entscheidung unter Umständen anzugreifen. Die Rechtsmittelfrist soll dagegen nicht dazu dienen, die Verpflichtung aus der gerichtlichen Entscheidung aufzuschieben. Die Bemessung der Erfüllungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Eigenart der zu erzwingenden Verpflichtung ab, aber auch von der Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, während dessen die Behörde Zeit hatte, sich vorsorglich auf ihre mögliche Verpflichtung einzustellen (Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 172 Rn. 33). Da das Erkenntnisverfahren als Eilverfahren geführt wurde und etwa einen Monat andauerte, ist seit der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 7. Februar 2025 und der Stellung des Vollstreckungsantrages am 26. Februar 2025 eine angemessene Frist – etwas mehr als zwei Wochen – verstrichen, innerhalb derer es der Vollstreckungsschuldnerin billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung aus der Eilentscheidung nachzukommen. Ihre Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen und bedarfsgerechten Tageseinrichtung in dem durch den jeweils gültigen Kita-Gutschein bewilligten Umfang nachzuweisen, hat die Vollstreckungsschuldnerin jedoch bisher nicht erfüllt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die angefragten Betreuungseinrichtungen genannt und erklärt, man befinde sich mit einem weiteren Kita-Betreiber im Gespräch. Das Anliegen des Vollstreckungsgläubigers werde mit hoher Priorität behandelt. Hiermit hat die Vollstreckungsschuldnerin keine Gründe dargelegt, die gegen eine Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung sprechen. In der Sache bezweifelt die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung zum Nachweis eines Kita-Platzes nicht. Die beantragte Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall einer weiteren Nichtbefolgung des gerichtlichen Beschlusses war daher geboten. Die Höhe des Zwangsgeldes erscheint angemessen, um den erforderlichen Druck auf die Vollstreckungsschuldnerin auszuüben. Gleichzeitig berücksichtigt das Gericht, dass die Vollstreckungsschuldnerin grundsätzlich bereit ist, ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung nachzukommen. Davon ausgehend erscheint ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR bei einer ersten Androhung des Zwangsgeldes angemessen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 1.12.2023, 12 E 832/23, juris Rn. 23). Die gesetzte Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an die Vollstreckungsschuldnerin berücksichtigt zum einen die besondere Eilbedürftigkeit des Anliegens des Vollstreckungsgläubigers und trägt zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet ist, einen Betreuungsplatz für Kinder mit Integrationsbedarf nachzuweisen. Wegen des begrenzten Angebots an Integrationsplätzen und einer geringeren Fluktuation innerhalb der geeigneten Betreuungsplätze stellt die Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung die Vollstreckungsschuldnerin in diesem Einzelfall vor größere Schwierigkeiten als der Nachweis eines Kita-Platzes ohne besondere Integrationsleistung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 33 Abs. 1, § 23 RVG i.V.m. § 52 GKG. Der Gegenstandswert für das vorliegende Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO entspricht dem des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der §§ 23 ff. RVG entsprechend. Nach § 23 RVG ist der Gegenstandswert nach dem Interesse der Beschwerdeführer und im Übrigen nach dem Ermessen des Gerichts zu bemessen. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Vollstreckungsgläubigers an einem Vollstreckungsverfahren gemäß § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des entsprechenden Erkenntnisverfahrens auszugehen. Will der Vollstreckungsgläubiger die im Erkenntnisverfahren ergangene Entscheidung in vollem Umfang durchsetzen, ist das Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs nicht geringer als das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren (OVG Münster, Beschl. v. 11.8.2010, 8 E 555/10, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.7.2000, 13 S 352/00, juris Rn. 3).