Beschluss
7 K 5849/23
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1128.7K5849.23.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag, gerichtet auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für die Vergangenheit, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn.3)
2. Bei dem Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) handelt es sich um einen kapazitätsunabhängigen Anspruch.(Rn.11)
3. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) gewährleistet lediglich eine halbtägige Förderung, wobei eine tägliche Betreuungszeit von höchstens sechs Stunden als angemessen erscheint und in der Regel auch ausreichend ist.(Rn.12)
4. Zur Umsetzung des gerichtlichen Beschlusses wird dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger nach Ausübung des dem Gericht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gewährt.(Rn.20)
5. Ein Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als verfrüht anzusehen, da die Androhung grundsätzlich nicht mit dem zu vollstreckenden Titel verbunden werden kann.(Rn.22)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bis zum Schuleintritt für die Wochentage Montag bis Freitag einen Betreuungsplatz im Umfang von fünf Stunden täglich zur Förderung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen bzw. nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin entfernt ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag, gerichtet auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung für die Vergangenheit, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn.3) 2. Bei dem Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) handelt es sich um einen kapazitätsunabhängigen Anspruch.(Rn.11) 3. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) gewährleistet lediglich eine halbtägige Förderung, wobei eine tägliche Betreuungszeit von höchstens sechs Stunden als angemessen erscheint und in der Regel auch ausreichend ist.(Rn.12) 4. Zur Umsetzung des gerichtlichen Beschlusses wird dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger nach Ausübung des dem Gericht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gewährt.(Rn.20) 5. Ein Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als verfrüht anzusehen, da die Androhung grundsätzlich nicht mit dem zu vollstreckenden Titel verbunden werden kann.(Rn.22) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung bis zum Schuleintritt für die Wochentage Montag bis Freitag einen Betreuungsplatz im Umfang von fünf Stunden täglich zur Förderung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen bzw. nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin entfernt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Die am xx.05.2020 geborene Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 08.10.2023, bei Gericht eingegangen am 10.10.2023, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab sofort einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege im Umfang von fünf Stunden täglich nachzuweisen. Darüber hinaus begehrt sie, der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 EUR anzudrohen. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin den Nachweis eines Betreuungsplatzes mit sofortiger Wirkung, also ab Stellung des Eilantrags am 10.10.2023 bis zur gerichtlichen Entscheidung begehrt. Denn hierfür fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung, einem Antragsteller für die Vergangenheit einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, den er rein faktisch nicht mehr nutzen kann, besteht nicht. Der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Betreuungsplatzes erledigt sich mit jedem Tag, an dem die Antragsgegnerin der Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht nachkommt, so dass insoweit nur noch Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 19 m.w.N.; für die Prüfung im Rechtsschutzbedürfnis vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 19.02.2020 - Au 3 E 19.2161 -, juris Rn. 16). Sie hätte daher von vornherein die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragen müssen, ihr ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. ab zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2021 - 9 K 3324/21 -, juris Rn. 31). 2. Im Übrigen ist der Antrag teilweise begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Ansprüche zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Diese Voraussetzungen sind hier teilweise gegeben. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. a) Soweit die Antragstellerin beantragt, ihr einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege im Umfang von fünf Stunden täglich nachzuweisen, besteht ein Anordnungsanspruch lediglich im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. aa) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Antragstellerin wurde am xx.05.2023 drei Jahre alt, sodass die Voraussetzung ab diesem Zeitpunkt vorliegen dürfte. Der Anspruch dürfte auch fällig sein. Da in dem KiTaG BW i.V.m. § 24 Abs. 5 SGB VIII anders als für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII keine Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz von Kindern im Alter von über drei Jahren vorgesehen ist, ist der Anspruch grundsätzlich mit Erreichen der Altersgrenze fällig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 12). Damit kommt es auch nicht auf die Vergaberichtlinie der Antragsgegnerin mit der darin enthaltenen Anmeldefrist für das Kita-Jahr zum 15.02. an. Es liegen hier keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz vor. Aus der vorgelegten Akte folgt, dass die Antragstellerin zum 23.04.2023 bei der Antragsgegnerin für einen Betreuungsplatz angemeldet wurde. Der Anspruch ist auch nicht durch den Einwand der Antragsgegnerin ausgeschlossen, es könne derzeit kein Platz zur Verfügung gestellt werden, weil alle in Betracht kommenden Betreuungsplätze belegt seien. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei dem Anspruch auf Nachweis eines halbtägigen Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII um einen kapazitätsunabhängigen Anspruch handelt. Es handelt sich danach um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht. Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht deshalb nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Jugendhilfeträger durch aktives Handeln (Vermitteln) dazu, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Er ist nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern – sofern diese Plätze nicht ausreichend sind – auf die Schaffung neuer Plätze und damit letztlich auch auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet, bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Im Übrigen trifft die Antragsgegnerin, sofern sie sich auf eine Kapazitätserschöpfung beruft, eine Nachweisobliegenheit dahingehend, alles rechtlich und tatsächlich ihr Mögliche zum Nachweis eines bedarfsgerechten Platzangebots unternommen zu haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 17). Dem ist die Antragsgegnerin jedoch nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Aus den Ausführungen der Antragsgegnerin geht nicht hervor, welche über die Wunscheinrichtungen der Eltern hinausgehenden Kindertageseinrichtungen des städtischen oder eines freien Trägers sie für die Antragstellerin in den Blick genommen hat und warum ihr bei diesen kein Platz nachgewiesen werden kann. Auch anderweitige Anstrengungen im Zusammenhang mit der Verschaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes für die Antragstellerin lassen sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Vielmehr macht sie pauschal geltend, alle Betreuungsplätze seien belegt. Der Einwand fehlenden Personals kann dem kapazitätsunabhängigen Anspruch nicht entgegengehalten werden. Der Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt sich nach dem Umfang des Anspruchs nach § 24 Abs. 3 SGB VIII. Anders als der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährleistet § 24 Abs. 3 SGB VIII lediglich eine halbtägige Förderung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 16). Wie viele Stunden der halbtägige Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII erfasst, wird in der Rechtsprechung und der Literatur uneinheitlich gesehen (vgl. Rixen, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, § 24 Rn. 24: vier bis fünf Stunden; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, § 24 SGB VIII Rn. 43: sechs Stunden; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 63: mindestens sechs Stunden; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris Rn. 13: mindestens sechs Stunden). In Anbetracht der Situation der heutigen Gesellschaft sowie unter Berücksichtigung der Förderziele des § 22 SGB VIII, wonach Tageseinrichtungen es den Eltern ermöglichen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris Rn. 13; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, § 24 SGB VIII Rn. 43; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 63), erscheint eine tägliche Betreuungszeit von höchstens sechs Stunden als angemessen und in der Regel auch ausreichend. Vorliegend beantragt die Antragstellerin eine Betreuung im Umfang von fünf Stunden und demnach einen Halbtagesplatz. Hinsichtlich der räumlichen Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes dürften ähnliche Maßstäbe wie bei einem Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anzulegen sein. In diesen Fällen hängt die Zumutbarkeit von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 6). Insofern können neben der bloßen Entfernung die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie, die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern Bewertungskriterien für die Frage der Zumutbarkeit liefern (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn 42). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in der Großstadt Stuttgart lebt. Hier ist es oftmals so, dass auch kurze Wegstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln schnell eine Zeit von 30 Minuten in Anspruch nehmen. Auch kann nicht immer das Vorhandensein einer Einrichtung in unmittelbarer fußläufiger Nähe sichergestellt sein, so dass hier eine einfache Wegstrecke von 30 Minuten als zumutbar erscheint (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42). bb) Einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege hat die Antragstellerin hingegen nicht. Eine Betreuung in Kindertagespflege ist für Kinder, die wie die Antragstellerin das dritte Lebensjahr vollendet haben, nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (anders als nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Antragstellerin hat auch nicht nachgewiesen, dass eine Förderung in Kindertagespflege wegen eines besonderen Bedarfs oder ergänzend nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII notwendig ist. b) Die Antragstellerin hat hinsichtlich eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung auch einen Anordnungsgrund in der hier gebotenen qualifizierten Form, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit zur Abwendung unzumutbar schwerer Nachteile, hinreichend glaubhaft gemacht. Die Kinderbetreuung, die – trotz Rechtsanspruchs gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII – nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt. Der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf mit jedem Tag, an dem die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 36). Für den Anordnungsgrund genügt nicht allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs eines Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Denn der Anordnungsgrund würde seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, wenn immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden. Aber das Vorliegen eines Anordnungsgrundes von Verfassungs wegen ist gleichsam indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht fortschreitend endgültig vereitelt werden. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für einen Antragsteller in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr Vater arbeitet laut der vorgelegten Arbeitsbescheinigung der A. GmbH vom 19.09.2023 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Mutter der Antragstellerin arbeitet nach der vorgelegten Bescheinigung ihres Arbeitgebers M. GmbH vom 05.05.2023 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden, verteilt auf jeweils 6 Stunden an 5 Tagen. Die Antragstellerin ist damit auf einen Betreuungsplatz angewiesen, zumal eine Unterstützung der Eltern bei der Betreuung durch Verwandte nach ihren Angaben nur begrenzt möglich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass ihre Eltern soweit möglich im Homeoffice arbeiten, da auch während der Arbeit im Homeoffice eine adäquate Betreuung der Antragstellerin nicht möglich ist. Mit den von den Eltern der Antragstellerin eingestellten zwei Babysitterinnen auf Minijob-Basis für je 6 Stunden pro Woche kann die Arbeitszeit der Eltern ebenfalls nicht abgedeckt werden. 3. Um der Antragsgegnerin die Gelegenheit zu geben, dem vorliegenden Beschluss nachzukommen, übt das Gericht das ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin einen entsprechenden Betreuungsplatz ab zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung zu stellen bzw. nachzuweisen. II. Soweit die Antragstellerin außerdem beantragt, der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 EUR anzudrohen, ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO ist zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht anzusehen, da die Androhung grundsätzlich nicht mit dem zu vollstreckenden Titel verbunden werden kann. Denn § 172 Satz 1 VwGO macht die Androhung davon abhängig, dass die Behörde der ihr im Titel auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Dies setzt die Kenntnis der Verpflichtung und damit Zustellung des Titels voraus und entspricht der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (vgl. Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 172 VwGO Rn. 30). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 188 Satz 2 VwGO. Im vorliegenden Fall liegen zwei Streitgegenstände vor, nämlich zum einen der Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege und zum anderen der Antrag auf Zwangsgeldandrohung. Diese Anträge bewertet das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung als gleichwertig. Denn das Erzwingungsinteresse der Antragstellerin im Verfahren nach § 172 VwGO ist wie das dem Erkenntnisverfahren zugrunde liegende Interesse zu bewerten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 E 901/20 -, juris Rn. 12 ff.). Innerhalb des Streitgegenstands auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes bewertet das Gericht den Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gleichwertig zu dem auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege. Der Zeitraum in der Vergangenheit, hinsichtlich dessen der Antrag als unzulässig abgelehnt wird, stellt zum obsiegenden Zeitraum lediglich einen geringfügigen Teil des Unterliegens dar und fließt daher nicht in die Kostenentscheidung mit ein.