OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 E 130/25

VG Hamburg 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0207.18E130.25.00
1mal zitiert
19Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Den Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft eine unbedingte Gewährleistungspflicht, einen geeigneten Betreuungsplatz für Kinder in der frühkindlichen Förderung zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch unterliegt keinem Kapazitätsvorbehalt.(Rn.20) 2. Die Gewährleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt auch für die Zuverfügungstellung von Kita-Plätzen mit Integrationsleistungen.(Rn.21)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen und bedarfsgerechten Tageseinrichtung in dem durch den jeweils gültigen Kita-Gutschein bewilligten Umfang nachzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft eine unbedingte Gewährleistungspflicht, einen geeigneten Betreuungsplatz für Kinder in der frühkindlichen Förderung zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch unterliegt keinem Kapazitätsvorbehalt.(Rn.20) 2. Die Gewährleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt auch für die Zuverfügungstellung von Kita-Plätzen mit Integrationsleistungen.(Rn.21) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen und bedarfsgerechten Tageseinrichtung in dem durch den jeweils gültigen Kita-Gutschein bewilligten Umfang nachzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin den vorläufigen Nachweis eines Betreuungsplatzes mit Eingliederungshilfe in einer Kindertageseinrichtung. Der Antragsteller wurde am xx.xx.xxxx geboren. Am 6. Februar 2024 beantragte der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, die Bewilligung von Eingliederungshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Am 4. April 2024 wurde der Antragsteller durch den Sozialpsychiatrischen Dienst begutachtet. Das Gutachten ordnet den Antragsteller dem von Behinderung bedrohten Personenkreis i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung, seitdem § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) zu. Der Sozialpsychiatrische Dienst sprach eine dringende Empfehlung für die Betreuung des Antragstellers in einer Kindertageseinrichtung (Kita) mit Integrationsplatz aus. Mit Bescheid vom 18. April 2024 bewilligte die Antragsgegnerin die Kostenerstattung für die Leistungsart Eingliederungshilfe bis zu 8 Stunden täglich für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2025. Da die Eltern des Antragstellers keinen geeigneten Kita-Platz für Kinder mit Integrationsbedarf fanden, wandten sie sich am 29. Juli 2024 an die Antragsgegnerin und leiteten das sogenannte Platznachweisverfahren ein. Die Antragsgegnerin wies dem Antragsteller jedoch keinen Kita-Platz nach. Am 9. Januar 2025 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII habe er einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch unterliege keinem Kapazitätsvorbehalt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Förderungsmöglichkeiten in der Kindertagespflege vorgehalten werde. Insbesondere müsse der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegebenenfalls neue Betreuungsplätze schaffen oder durch Dritte bereitstellen. Er, der Antragsteller, habe auch einen Anordnungsgrund, weil das Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache angesichts der teils langen Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens zu schweren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen führen würde. Seine Mutter sei bereits gezwungen gewesen, in Teilzeit statt in Vollzeit zu arbeiten, um ihn, den Antragsteller, zu betreuen. Das Eilverfahren nehme schließlich auch die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg. Er begehre nur den Nachweis eines Kita-Platzes. Jedenfalls sei eine Vorwegnahme der Hauptsache aber zulässig, weil wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen sei. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache oder bis zu ihrem Anerkenntnis zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen und bedarfsgerechten Tageseinrichtung in dem durch den Kita-Gutschein vom 18. April 2024 bewilligten Umfang nachzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor: Der Antragsteller werde von seiner Großmutter und seiner Mutter betreut. Die Antragsgegnerin habe keinen Einfluss auf die Qualität und Quantität der vorhandenen Kita-Plätze. Wegen des Fachkräftemangels könnten einige Kitas keine Integrationsplätze vergeben, obwohl sie über eine Betriebserlaubnis dafür verfügten. Die Antragsgegnerin könne weder eine Kita verpflichten, ein Kind im Zuge des Platznachweisverfahrens aufzunehmen, noch könne sie die notwendigen Fachkräfte beschaffen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist dem Antragsteller kein geeigneter Kita-Platz nachgewiesen worden. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Es besteht auch das für den Eilantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsteller hat nicht nur das gesetzlich vorgesehene Nachweisverfahren angestrengt und erfolglos die dreimonatige Nachweisfrist (§ 11 Abs. 4 Satz 2 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG)) abgewartet, sondern stand auf der Suche nach einem Kita-Platz nach den Angaben der Antragsgegnerin auch im direkten Kontakt mit der Antragsgegnerin. 2. Der Eilantrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (Anordnungsgrund). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung, ihm einen Kita-Platz vorläufig nachzuweisen, wird die Hauptsache jedoch in zeitlicher Hinsicht teilweise vorweggenommen. Anders als der Antragsteller meint, liegt auch im vorläufigen Nachweis eines Kita-Platzes bereits eine teilweise zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache. Denn nach §§ 24, 26 SGB VIII i.V.m. § 11 Abs. 4 KibeG sieht das Hamburger Landesrecht allein den Nachweis eines Kita-Platzes vor. Allerdings wird die Hauptsache nicht endgültig vorweggenommen. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vermittelt einen Betreuungsanspruch des Kindes bis zur Einschulung, die beim Antragsteller voraussichtlich erst im Jahr 2027 erfolgen dürfte. Über diesen Betreuungsanspruch wird im Eilverfahren keine endgültige Entscheidung getroffen. Durch die Verpflichtung zum vorläufigen Nachweis eines Betreuungsplatzes erlangt der Antragsteller keinen endgültigen Nachweis eines Betreuungsplatzes auch für die Zukunft. Eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren regelt den Interimszeitraum zwar endgültig, steht für die Zukunft jedoch unter dem Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung, mit der im hiesigen Fall auch vor einer Einschulung des Antragstellers zu rechnen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.3.2023, 12 S 2479/22, juris Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 7.6.2017, 4 B 100/17, juris Rn. 18). Bei einer – teilweisen – Vorwegnahme der Hauptsache sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen. Das bedeutet, der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (VG München, Beschl. v. 8.10.2024, M 18 E 24.5025, juris Rn. 26; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 18.3.2016, 12 CE 16.66, juris Rn. 4). Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch stets vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG zu betrachten ist, muss berücksichtigt werden, dass der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers umso stärker ist, je schwerer und unwiderruflicher die Nachteile voraussichtlich sind, die der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung erleiden wird (BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris Rn. 23 m.w.N.). Unter Beachtung dieses Maßstabes sind die Voraussetzungen für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung gegeben. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (a) als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (b). a) Der Antragsteller hat mit dem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf den Nachweis eines Kita-Platzes für Kinder mit Integrationsbedarf aus § 24 Abs. 3 Satz 1, § 26 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 26 Abs. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 11 Abs. 4 KibeG haben dürfte. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die weitere Ausgestaltung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ist gemäß § 26 Satz 1 SGB VIII den Bundesländern zugewiesen. Nach § 26 Abs. 1 KibeG findet die Frühförderung für Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind, im Rahmen der allgemeinen Förderung von Kindern in geeigneten Kindertageseinrichtungen statt. § 26 Abs. 2 KibeG verweist dazu für die Rechtsbeziehungen der Freien und Hansestadt Hamburg zu den Kindern, die Frühförderung in Anspruch nehmen, und deren Personensorgeberechtigten auf §§ 6 ff. KibeG. Gemäß § 26 Abs. 2, § 6 Abs. 4 KibeG haben Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind, Anspruch auf Kindertagesbetreuung in einer für die Frühförderung geeigneten integrativen Kindertageseinrichtung. Finden die Personensorgeberechtigten für das Kind keinen dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Betreuungsplatz, kann gemäß § 26 Abs. 2, § 11 Abs. 4 KibeG von der zuständigen Behörde der Nachweis eines solchen Platzes beansprucht werden. Die zuständige Behörde hat dem Kind innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung des Anspruches einen dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Betreuungsplatz nachzuweisen. Diese Voraussetzungen dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Der am 20. November 2020 geborene Antragsteller hat das dritte Lebensjahr vollendet und ist noch nicht eingeschult. Nach dem Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 4. April 2024 wird dem Antragsteller eine Betreuung in einer Kita mit Eingliederungshilfe dringend empfohlen. Nachdem die Eltern des Antragstellers zunächst keine Kita fanden, die dem mit Bescheid vom 18. April 2024 bewilligten Umfang entsprach, leiteten sie entsprechend § 26 Abs. 2, § 11 Abs. 4 KibeG das Nachweisverfahren für einen Kita-Platz am 29. Juli 2024 ein. Die dreimonatige Nachweisfrist des § 11 Abs. 4 Satz 2 KibeG ist bereits verstrichen. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, die bezirkliche Abteilung Kindertagesbetreuung könne weder eine Kita verpflichten, ein Kind im Zuge des Platznachweisverfahrens aufzunehmen, noch könne sie die notwendigen Fachkräfte beschaffen, dürften dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegenstehen. Der Anspruch auf Nachweis eines dem Betreuungsbedarf entsprechenden Kita-Platzes dürfte nicht von der Zahl der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze abhängig sein. Der auf § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII basierende Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung unterliegt keinem Kapazitätsvorbehalt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird. Es obliegt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen seiner aus § 79 Abs. 1, § 80 SGB VIII folgenden Planungsverantwortung eine plurale Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann (BVerfG, Urt. v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13, juris Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19/16, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.5.2024, 4 Bs 2/24, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.3.2018, 6 S 2/18, juris Rn. 11). Der Träger der Jugendhilfe hat eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Betreuungsbedarf rechtzeitig angemeldet worden ist, trifft den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine unbedingte Gewährleistungspflicht, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen (BVerfG, Urt. v. 21.11.2017, 2 BvR 2177/16, juris Rn. 134). Vor diesem Hintergrund dürfte es der Antragsgegnerin obliegen, dem Antragsteller als Anspruchsberechtigten einen Platz nachzuweisen, der von diesem tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegenüber eigenen Unternehmen oder freien Trägern der Jugendhilfe sicherzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.5.2024, 4 Bs 2/24, juris Rn. 39). Es dürfte insbesondere auch kein Kapazitätsvorbehalt für einen – wie vom Antragsteller begehrten – Integrationsplatz bestehen. § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII differenzieren nicht zwischen Kindern mit und ohne Behinderungen. Vielmehr sieht § 22a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich vor, dass Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen gemeinsam gefördert werden sollen. Nach den § 24 SGB VIII konkretisierenden landesrechtlichen Regelungen findet die Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern im Rahmen der allgemeinen Förderung von Kindern in geeigneten Kindertageseinrichtungen statt (§ 26 Abs. 1 KibeG). Auch § 6 Abs. 4 KibeG enthält einen unbedingten Anspruch von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern auf Frühförderung. Schließlich widerspräche es dem – unter anderem in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG normierten – Diskriminierungsverbot, wenn gerade der Förderungsanspruch von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern unter einen Kapazitätsvorbehalt gestellt würde. Die Förderung in einer Tageseinrichtung steht damit grundsätzlich allen Kindern offen (Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 24 Rn. 62). Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Antragsgegnerin, im Rahmen ihrer Planungsverantwortung dafür zu sorgen, dass ausreichend Plätze in integrativen Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen (vgl. VG München, Beschl. v. 8.10.2024, 18 E 24.5025, juris Rn. 28; vgl. auch VG Hannover, Beschl. v. 17.7.2020, 3 B 2818/20, juris Rn. 77). Wegen der unbedingten Erfüllungsverantwortung des Trägers der Jugendhilfe dürfte auch der Vortrag der Antragsgegnerin nicht verfangen, dass zwar ausreichend Kitas mit einer Betriebserlaubnis für Integrationsplätze zur Verfügung stünden, die Plätze aber wegen Personalmangels nicht angeboten werden könnten. Nach der gesetzlichen Konzeption von § 24 SGB VIII und § 26 Abs. 2, §§ 6 ff. KibeG hat jedes Kind einen Anspruch auf tatsächliche Betreuung. Ein nur theoretisch vorgehaltener Betreuungsplatz vermag den Betreuungsanspruch des Antragstellers nicht zu erfüllen. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er wäre ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist von Verfassungs wegen gleichsam indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht fortschreitend endgültig vereitelt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.9.2009, 1 BvR 1702/09, juris Rn. 24 m.w.N.). Der Antragsteller ist nach dem Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes dringend auf Förderung in einer geeigneten Einrichtung angewiesen. Wegen des Verdachts einer Autismus-Spektrum-Störung empfiehlt der Sozialpsychiatrische Dienst phasenweise eine individuelle Begleitung des Antragstellers durch eine geschulte Fachkraft in einer geeigneten Kita. Der Anspruch des Antragstellers auf den Nachweis eines geeigneten Kita-Platzes erledigt sich aber durch Zeitablauf mit jedem Tag, an dem die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung nicht nachkommt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 14.11.2023, 10 B 1378/23, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.7.2018, 12 S 643/18, juris Rn. 19). In der irreversiblen Nichterfüllung seines unaufschiebbaren Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer geeigneten Kindertageseinrichtung liegt für den Antragsteller daher ein unzumutbarer Nachteil (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7.6.2017, 4 B 100/17, juris Rn. 10 ff.). Auf eine etwaige zwischenzeitliche Betreuung des Antragstellers durch seine Familienangehörigen dürfte es vor dem Hintergrund seines besonderen Förderbedarfs, der gerade durch einen Kita-Integrationsplatz gedeckt werden soll, nicht ankommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 12.9.2023, 7 E 10597/23, juris Rn. 6 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.3.2023, 12 S 2479/22, juris Rn. 14 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 5.11.2019, 12 E 743/19, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 12.9.2018, 4 E 98/18, juris Rn. 7). Angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Halbierung des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrages angezeigt (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 12.9.2023, 7 E 10597/23, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.3.2023, 12 S 2479/22, juris Rn. 15).