Urteil
4 K 2981/20
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bescheid des Jugendamts, eine bereits bewilligte Verwandten‑Vollzeitpflege aufzuheben und Pflegegeld einzustellen, kann einen Dauerverwaltungsakt darstellen und als Anfechtungsgegenstand zulässig sein.
• Ein Bewilligungsbescheid für Vollzeitpflege ist auszulegen; liegt keine klare Befristung vor, ist er als auf Dauer angelegt zu behandeln und nur nach den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufzuheben.
• Bei der Prüfung der Eignung einer Pflegeperson sind deren Fähigkeit zur Gewährleistung des Kindeswohls und die Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt maßgeblich; berechtigte Eignungsbedenken müssen substantiiert dargelegt und belegt werden.
• Fehlen für eine geeignete Alternative zur Verwandtenpflege (z. B. stationäre Unterbringung) und überwiegt das Kindeswohl im Verbleib bei der Pflegeperson, rechtfertigt dies nicht zwingend die Aufhebung der Bewilligung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Bewilligungsbescheids für Verwandten‑Vollzeitpflege nur bei nachgewiesener wesentlicher Änderung (max. 120 Zeichen) • Der Bescheid des Jugendamts, eine bereits bewilligte Verwandten‑Vollzeitpflege aufzuheben und Pflegegeld einzustellen, kann einen Dauerverwaltungsakt darstellen und als Anfechtungsgegenstand zulässig sein. • Ein Bewilligungsbescheid für Vollzeitpflege ist auszulegen; liegt keine klare Befristung vor, ist er als auf Dauer angelegt zu behandeln und nur nach den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufzuheben. • Bei der Prüfung der Eignung einer Pflegeperson sind deren Fähigkeit zur Gewährleistung des Kindeswohls und die Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt maßgeblich; berechtigte Eignungsbedenken müssen substantiiert dargelegt und belegt werden. • Fehlen für eine geeignete Alternative zur Verwandtenpflege (z. B. stationäre Unterbringung) und überwiegt das Kindeswohl im Verbleib bei der Pflegeperson, rechtfertigt dies nicht zwingend die Aufhebung der Bewilligung. Das Jugendamt (Beklagte) bewilligte im April 2016 rückwirkend Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei der Großmutter und zahlte Pflegegeld. Es gab wiederholte familiäre Konflikte, schulische Auffälligkeiten des Kindes X und divergent stehende Eltern‑ und Großmutterpositionen; Hilfepläne wurden erstellt und teilweise nicht umgesetzt. Im Sommer 2018 lehnte die Großmutter eine sozialpädagogische Familienhilfe ab; das Jugendamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 04.09.2018 die Leistungen ab 01.08.2018 ein und verlangte Rückzahlung für August. Der Kläger (Vormund) focht dies an; im familiengerichtlichen Verfahren wurde später überwiegend ein Verbleib des Kindes bei der Großmutter befürwortet und ein Gutachten sprach sich gegen eine akute Kindeswohlgefährdung beim Verbleib aus. Die Beklagte bestätigte in einem Widerspruchsbescheid 2020 die Aufhebung bzw. hilfsweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids. Das Verwaltungsgericht hob den Aufhebungs-/Einstellungsbescheid der Beklagten auf. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, weil der angefochtene Bescheid die zuvor bewilligte Vollzeitpflege und das Pflegegeld aufhebt (belastender Verwaltungsakt). • Auslegung des Bewilligungsbescheids: Mangels eindeutiger Befristung war der Bescheid vom 27.04.2016 als dauerhafte bzw. auf längere Zeit angelegte Gewährung auszulegen; Unklarheiten gehen zulasten der Behörde. • Aufhebungsrecht nach § 48 SGB X: Dauerverwaltungsakte dürfen nur bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für die Zukunft aufgehoben werden; für die Darlegung und den Beweis einer solchen Änderung trägt die Behörde die Verantwortung. • Eignung der Pflegeperson: Zur Geeignetheit gehört die Fähigkeit, das Kindeswohl zu gewährleisten, und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und zur Annahme unterstützender Maßnahmen (§§ 27 Abs.2a, 33, 37 SGB VIII; § 44 SGB VIII maßgeblich für die Beurteilung). • Beurteilung im Einzelfall: Die vom Jugendamt vorgebrachten Bedenken gegen die Großmutter (fehlende Mitwirkungsbereitschaft, Verstärkung von Loyalitätskonflikten, unzureichende Aufklärung von Vorfällen) waren nicht hinreichend konkret belegt; im familienpsychologischen Gutachten und bei Schule/Ärzten zeigte sich dagegen eine positive Versorgungssituation und Besserung unter Medikation. • Verhältnismäßigkeit und Alternativen: Eine stationäre Unterbringung oder andere geeignete Maßnahmen standen im relevanten Zeitraum nicht verlässlich zur Verfügung; ohne erreichbare Alternative durfte das Jugendamt die Bewilligung nicht aufheben, zumal der Verbleib bei der Großmutter das Kindeswohl nicht gefährdete. • Verfahrensfragen: Zuständigkeit der Behörde, fehlende Nennung der Rechtsgrundlage im ursprünglichen Bescheid oder formale Anhörungsmängel lagen nicht gehindert auf, da solche Mängel im Widerspruchsverfahren geheilt bzw. nachgeholt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat den Aufhebungs‑/Einstellungsbescheid der Beklagten vom 04.09.2018 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2020 und des Schriftsatzes vom 16.12.2020) aufgehoben. Begründend führt das Gericht aus, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 27.04.2016 als auf längere Zeit angelegte Gewährung der Vollzeitpflege zu verstehen war und die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass sich die Verhältnisse in dem seitens § 48 SGB X erforderlichen Maße wesentlich geändert hätten. Die von der Beklagten angeführten Eignungsmängel der Großmutter waren nicht so substantiiert und belegt, dass sie eine Aufhebung rechtfertigten, zumal alternative geeignete Hilfen zur Sicherung des Kindeswohls im relevanten Zeitraum nicht verfügbar waren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.