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Beschluss

12 E 875/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0225.12E875.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Ungeachtet der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, hat das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Klage der Kläger auf die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 1 SGB VII für ihre Enkelin N. , bietet nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -. Ein Erfolg der Klage ist eher fernliegend. Es spricht vielmehr Überwiegendes für die Annahme, dass den Klägern ein Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII nicht zusteht, weil es an ihrer Eignung als Pflegeeltern fehlt. Die Beklagte stellt in dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2012 insoweit zum einen darauf ab, dass aufgrund der in der Vergangenheit aufgetretenen massiven Konflikte zwischen den Klägern und ihrer Tochter, Loyalitätskonflikte des Kindes in seinem Verhältnis zu seiner Mutter und den Großeltern zu befürchten seien, zum anderen stellt Beklagte auf den Umstand ab, dass die Kläger in den Jahren 2006 bis 2011 selbst als Eltern Hilfe zur Erziehung sowohl in ambulanter als auch in stationärer Form in Anspruch nehmen mussten. Die Kläger haben dem bislang mit dem Hinweis darauf, dass sie die Pflege ihrer Enkeltochter des Kindes faktisch und bislang beanstandungsfrei erbringen würden, nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich wegen Verwirkung nicht mehr auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe berufen könne. Insbesondere spricht nichts für die Richtigkeit der Ansicht der Kläger, nach einem Jahr beanstandungsfreier Pflege stelle sich die Berufung auf die Ablehnungsgründe als rechtsmissbräuchlich, weil rein formal, dar. Die naheliegende Frage, ob die Beklagte angesichts der Feststellung fehlender Eignung der Kläger als Pflegeeltern gehalten sein könnte, die Unterbringung des Kindes in einer (anderen) Pflegestelle zu veranlassen, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.