Beschluss
10 AE 1473/24
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0411.10AE1473.24.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Asylfolgeantrags als "offensichtlich unbegründet" (Herkunftsland: Iran).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Asylfolgeantrags als "offensichtlich unbegründet" (Herkunftsland: Iran).(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in der Sache keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 1. Der Antrag vom 3. April 2024 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter dem Aktenzeichen 10 A 1472/24 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO, den der Einzelrichter gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides vom 21. März 2024 gerichtet auslegt, ist zulässig. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid in Ziffer 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, in Ziffer 2. die Anerkennung als Asylberechtigten und in Ziffer 3. die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie in Ziffer 4. festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter hat sie dem Antragsteller in Ziffer 5. die Abschiebung nach Iran angedroht. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 27. März 2024 zugestellt (vgl. Nr. 58 der Asylakte). Die dagegen am 3. April 2024, mithin innerhalb der Wochenfrist erhobene Klage unter dem Aktenzeichen 10 A 1472/24 entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist damit statthaft. Er wurde am 3. April 2024 fristgerecht innerhalb der Wochenfrist nach § 71 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Dass der per Telefax am 3. April 2024 eingegangen Antragsschrift der Bescheid nicht beigefügt war, führt nicht zu Unzulässigkeit des Antrags, da § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG nur als „Soll“-Vorschrift ausgestaltet ist. 2. Der Antrag ist unbegründet. Es bestehen in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund der im Eilverfahren vorzunehmenden Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Gemäß § 71 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 91 ff., 99). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahrens erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 21 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers in den Ziffern 1. und 3.(die Asylanerkennung in Ziffer 2 war nicht streitgegenständlich) – insbesondere als offensichtlich – unbegründet [dazu unter a)]. Weiter bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung in Ziffer 4., dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen [dazu unter b)]. a) Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die (einfach unbegründete) Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers in den Ziffern 1. und 3. als rechtswidrig erweisen dürfte [dazu unter aa)]. Auch die auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrages in den Ziffern 1. und 3. jeweils als offensichtlich unbegründet begegnet im Rahmen der Prüfung des Eilverfahrens keinen rechtlichen Bedenken [dazu unter bb)]. aa) Die einfach unbegründete Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers dürfte sich als rechtmäßig erweisen. Zwar ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts anerkannt, dass eine (exil-)oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich (jedenfalls) im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann (umfassend zur Erkenntnislage: VG Hamburg, Urt. v. 25.7.2023, 10 A 4016/21, juris Rn. 24 ff.). Das Vorbringen des Antragstellers gemäß seiner Anhörung durch die Antragsgegnerin am 17. November 2023 (zum Protokoll s. Nr. 35 der Asylakte) ist aufgrund seiner Pauschalität jedoch nicht hinreichend substantiiert, um eine dem Antragsteller drohende Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Iran in einer Form vorzutragen, welche eine Verfolgung jedenfalls seinem Vorbringen nach beachtlich wahrscheinlich erscheinen lässt. Er gab dazu nur pauschal an, dass sich seine Familie in Iran an den Protesten ab September 2022 beteiligt und er in sozialen Netzwerken Videos von Protesten im Ausland hochgeladen habe. Er, der Antragsteller, habe seit September 2022 an „jeder Demonstration“, auch in Berlin, teilgenommen. Seine Mutter sei in Iran bei einer Demonstration verhaftet worden, und dabei seien die vom Antragsteller hochgeladenen Videos von Sicherheitskräften entdeckt worden. Ein Richter habe seiner Mutter gesagt, dass eine „Akte“ gegen ihn angelegt worden sei. Als er Ende Oktober 2022 von der Festnahme seiner Mutter erfahren habe, habe er aus Rücksicht auf seine Familie seine Aktivitäten eingestellt und die Videos gelöscht. Im Übrigen habe er keine Zeit, da er eine Ausbildung mache und einen Minijob ausübe. Hieraus wird nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens nicht deutlich, wie die Aktivitäten den Antragsteller aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen (vgl. zum Maßstab: OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2019, 6 A 300/19.A, juris Rn. 14), zumal sich seine Demonstrationsteilnahmen nach eigenen Angaben auf wenige Wochen im Herbst 2022 beschränken, die der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos (s. Nrn. 39 ff. der Asylakte) diesen nur als „normalen“ Demonstrationsteilnehmer zeigen und der nach § 25 AsylG im besonderen Maße zur Mitwirkung verpflichtete Antragsteller bis zum heutigen Tage keinerlei Nachweis für die Geschehnisse in Iran vorgelegt hat. Im Übrigen wird nach § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid auf den Seiten 5 ff. Bezug genommen, denen der Einzelrichter insoweit folgt. Im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gilt nichts anderes. bb) Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist nach der Prüfung des Eilverfahrens rechtmäßig. Der Offensichtlichkeitsausspruch folgt auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I S. 54), die am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer – wie hier – einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne nicht verstehen, warum das Bundesamt seinen Antrag als „offensichtlich unbegründet“ ablehnen kann, obwohl es selbst festgestellt habe, dass er neue Elemente oder Erkenntnisse vorgetragen habe und diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen würden, verkennt er die Zweistufigkeit des Folgeverfahrens (dazu – freilich noch zur alten Rechtslage – Camerer, in: BeckOK MigrR, 18. Ed 15.1.2024, § 71 Rn. 38 f., zum neuen Recht RegBegr. Zu § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG, BR-Drs 563/23, S. 61 f.): Die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ ist nach der Neufassung in den Fällen, in denen die im ersten Schritt ermittelten „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ nicht zur Anerkennung führen, zwingend auszusprechen (zur neuen Rechtslage auch VG Augsburg, Beschl. v. 21.3.2024, Au 6 S 24.30265, juris Rn. 43). Zu einer solchen Einschränkung des Rechtsschutzes ermächtigt Art. 31 Abs. 8 lit. f der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), die der Gesetzgeber mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz umsetzt (RegBegr. a.a.O., S. 60), ausdrücklich. Diese Einschränkung ist auch inhaltlich gerechtfertigt. Wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, ist auch hier eine eindeutige Aussichtlosigkeit gegeben (vgl. Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 89 f., auch zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der „offensichtlichen Unbegründetheit“). b) Es bestehen im Rahmen des Eilverfahrens schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung in Ziffer 4. des angegriffenen Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nichts ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.