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Beschluss

27 L 183/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0220.27L183.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäß gestellte und zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 645/25.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.01.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 06.01.2025 liegen nicht vor. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 4 GG. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 – juris, Rn. 35; zu Art. 16a Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99. Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU garantiert Asylsuchenden in der Hauptsache einen wirksamen Rechtsbehelf mit einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ohne eine umfassende Ex-nunc-Prüfung nicht im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz klären, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, um eine Prüfung im Hauptsacheverfahren durchzuführen. Denn in aller Regel wird es dem Asylsuchenden nicht zumutbar sein, das Hauptsacheverfahren von seinem Heimatland durchzuführen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20.06.2022), § 36 Rn. 80; Pietzsch, in: BeckOK, AuslR (Stand 01.10.2024), AsylG, § 36 Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris, Rn. 31, 37; zur Prüfungsdichte im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 BvR 80/18 – juris, Rn. 8. Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist die Abschiebungsandrohung und damit zunächst, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1-8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegen. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 98 ff. Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle zudem, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang). Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20.06.2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, AuslR (Stand 01.10.2024), AsylG, § 30 Rn. 9. Gemessen hieran liegen ernstliche Zweifel an der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht vor. Die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Asylantrag des Ausländers wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG, (unten 1.) und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor, § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, (unten 2.). Auch stehen der Abschiebung keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, (unten 3.). 1. Die Beklagte hat die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet zutreffend auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG gestützt (unten a). Es sprechen auch im Übrigen keine erheblichen Gründe dafür, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (unten b). a) Die Vorschrift des § 30 AsylG regelt, wann ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Dabei dient die seit dem 27.02.2024 geltende Fassung der Vorschrift der Umsetzung von Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU, der unionsrechtlich abschließend vorgibt, wann ein Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Ein Folgeantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Ein weiteres Asylverfahren ist in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG durchzuführen. Dies ist vorliegend der Fall. Bei dem Asylantrag des Antragstellers vom 30.09.2021 handelt es sich um einen zulässigen Folgeantrag gemäß § 71 AsylG. Der Antragsteller stellte bereits am 05.11.2013 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Asylantrag wurde zunächst wegen eines vorherigen Asylverfahrens in Belgien mit Bescheid vom 28.02.2017 als unzulässig abgelehnt. Nachdem der Bescheid durch das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 07.08.2018 – 11 K 2636/17.A) aufgehoben worden war, wurde der Antrag jedoch im nationalen Verfahren geprüft und mit Bescheid vom 16.05.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage (11 K 75/21.A) nahm der Antragsteller zurück, nachdem sein entsprechender Eilantrag (Beschluss vom 12.04.2021 – 11 L 24/21.A) abgelehnt worden war. Den am 30.09.2021 gestellten Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, lehnte das Bundesamt zunächst mit Bescheid vom 27.10.2021 als unzulässig ab. Diesen Bescheid hob das Bundesamt jedoch in Folge eines erfolgreichen Eilantrags des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 23.12.2021 – 1 L 703/21.A) am 31.10.2022 auf, prüfte den Antrag nach persönlicher Anhörung des Antragstellers am 18.10.2023 inhaltlich und lehnte ihn in dem streitgegenständlichen Bescheid als offensichtlich unbegründet ab. b). Es sprechen derzeit auch keine erheblichen Gründe dafür, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Die gerichtliche Prüfdichte wird durch § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG nicht verändert (unten aa). Die Ablehnung des Asylfolgeantrags ist offensichtlich rechtmäßig. Die Aufrechterhaltung des vorläufigen Bleiberechts für eine Prüfung im Hauptsacheverfahren ist nicht erforderlich (unten bb). aa) Soweit in Teilen der Rechtsprechung (wohl in Anknüpfung an die Rechtsprechung zum materiellen Evidenzkriterium in § 30 Abs. 1 AsylG in der bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung) vertreten wird, im Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG sei eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nur gerechtfertigt, wenn der Folgeantrag „eindeutig aussichtslos“ sei, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 16.08.2024 – W 8 S 24.31427 – juris, Rn. 16, VG Schwerin, Beschluss vom 19.07.2024 – 15 B 1344/24 SN – juris, Rn. 12 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2024 – 10 AE 1473/24 – juris, Rn. 15, ist dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich. Denn der gerichtlichen Kontrolle unterliegt im Hinblick auf die Vorgaben aus Art. 47 GRCh, mittelbar aus Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU sowie aus Art. 19 GG und Art. 16a Abs. 4 GG, wie sie bereits vorstehend dargestellt wurden, nicht nur das Offensichtlichkeitsurteil, sondern auch die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Übrigen. Vgl. im Ergebnis wie hier VG Köln, Beschluss vom 17.12.2024 – 22 L 1872/24.A – juris, Rn. 18; VG Kassel, Urteil vom 14.08.2024 – 7 K 1101/24.KS.A - juris, Rn. 32 f. b) Die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers ist offensichtlich rechtmäßig. Die Aufrechterhaltung des vorläufigen Bleiberechts für eine Prüfung im Hauptsacheverfahren ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen internationalen Schutzes nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Allein der Umstand, dass im Bescheid fälschlicherweise von einer Steigerung der ursprünglichen Verfolgungsgeschichte hinsichtlich der Vergewaltigung der Mutter und der Schwester des Antragstellers ausgegangen wird, obwohl dies bereits im Erstverfahren geschildert wurde, vermag die sonst schlüssige und nachvollziehbare Begründung nicht zu beeinflussen. Die Begründung trägt vielmehr auch ohne diesen Aspekt. Das Bundesamt hat sich intensiv nicht nur mit dem neuen Vorbringen, sondern mit sämtlichen potenziell asylerheblichen Tatsachen auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend ist anzuführen, dass sich dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen der Anhörung im Folgeantragsverfahren ein weiterer Widerspruch in Bezug auf die Angaben zu seiner Familie entnehmen lässt. Auf Nachfrage, weshalb der Bruder nicht schon früher seinetwegen verhaftet worden sei, erläutert der Antragsteller, dass dieser bis 2020 im Senegal gelebt habe. Im Rahmen der Anhörung des Erstverfahrens (im Jahr 2017) hat der Antragsteller hingegen angegeben, dass sein Bruder und seine Schwester nach seiner Ausreise 2010 innerhalb von Guinea nach Labe gezogen seien und der Onkel in den Senegal geflüchtet sei. 2. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, dass abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. 3. Es liegen auch keine ernstlichen Zweifel an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung vor. Der Abschiebung stehen insbesondere nicht familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) entgegen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).