Beschluss
10 AE 4448/24
VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:1004.10AE4448.24.00
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Leitsätze
Zur Ablehnung eines Asylantrags als „offensichtlich
unbegründet“ (hier: erfolgreicher Eilantrag, Herkunftsland: Iran)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 A 4446/24) gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 12. September 2024 wird angeord- net.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von [...] wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ablehnung eines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ (hier: erfolgreicher Eilantrag, Herkunftsland: Iran) Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 A 4446/24) gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 12. September 2024 wird angeord- net. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von [...] wird abgelehnt. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. II. Der Antrag vom 27. September 2024 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage unter dem Aktenzeichen 10 A 4446/24 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO, den der Einzelrichter gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids vom 12. September 2024, zugestellt am 18. September 20204, gerichtet auslegt, hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). Entgegen der vorläufigen Bewertung des Einzelrichters in der Eingangsverfügung vom 30. September 2024, die freilich noch ohne Vorlage des angegriffenen Bescheids und der Asylakte erfolgte, ist der Antrag zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt worden. Dabei war nicht die einwöchige (gesetzliche) Antragsfrist in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, auf die die Ziffer 5 des Bescheids hinweist, maßgebend, sondern die in der Rechtsbehelfsbelehrung (Nr. 145 der Asylakte) bezeichnete (unrichtige) Zwei-Wochen-Frist. Diese endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (erst) mit Ablauf des 2. Oktober 2024. Da die Belehrung über eine längere (unrichtige) Frist auch die kürzere (richtige) Frist einschließt, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, und zwar mit der Folge, dass sie noch bis zum Ablauf der (unrichtigen) Frist genutzt werden kann (Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL, Januar 2024, § 58 VwGO Rn. 42). Ob dem Prozessbevollmächtigtem als Rechtsanwalt bekannt gewesen ist oder hätte sein müssen, dass das Gesetz eine kürzere Frist vorschreibt, ist unerheblich, da § 58 VwGO nicht nur für den verwaltungsprozessual unerfahrenen Bürger gilt und sich der Prozessbevollmächtigte auf die amtliche Belehrung verlassen kann. Dass der Bescheid dem Antrag entgegen § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG nicht beilag, ist unschädlich, da es sich dabei lediglich um eine „Soll“-Vorschrift handelt. Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund der im Eilverfahren vorzunehmenden Prüfung „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12. September 2024. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 91 ff., 99). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahrens erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 21 m.w.N.). Nach diesem Maßstab begegnet die angegriffene Abschiebungsandrohung im maßgebli- chen Entscheidungszeitpunkt ernstlichen Zweifeln. Es ist ernstlich zweifelhaft, dass der Folgeantrag der Antragstellerin als unbegründet abgelehnt werden durfte, so dass auch der (für den Fall eines Folgeantrags gesetzlich vorgesehenen) Ablehnung als offensichtlich un- begründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG (hierzu etwa VG Hamburg, Beschl. v. 11.4.2024, 10 AE 1473/24, juris) der Boden entzogen ist. Ernstliche Zweifel ergeben sich im zu entscheidenden Einzelfall der Antragstellerin bereits daraus, dass die Antragsgegnerin übersehen hat, dass die Antragstellerin die Taufe nach- gewiesen hat. Denn in der Asylakte des Erstverfahrens ist eine Taufurkunde des Missions- werks A. vom 4. August 2019 enthalten (Nr. 72 der Asylakte zum Aktenzeichen […]-439, dort S. 9). Freilich führt allein die Taufe nicht dazu, bei der Antragstellerin von einer identitätsgeprägten Christin auszugehen. Ob die Antragstellerin zu der erforderlichen identitäts- prägenden Glaubensüberzeugung gefunden hat, ist allerdings im Hauptsacheverfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu klären. Dabei wird auch (weiter) aufzuklären sein, weshalb die Antragstellerin nach Abschluss ihres Erstverfahrens die B.-Gemeinde aufgesucht und sich dieser angeschlossen hat. Insoweit ist auch eine Zeugenvernehmung von Herrn C. angezeigt. Auch die Antragsgegnerin be- wertet in ihrem Abhilfevermerk (v. 24.8.2023, Nr. 81 der Asylakte) insbesondere den Inhalt der Stellungnahme von Herrn C. vom 14. August 2023 als wesentlich, um die Änderung der Sach- und Rechtslage festzustellen. Demgegenüber wird dieser Aspekt in der Anhörung am 12. August 2024 ausweislich der Niederschrift (Nr. 132 der Asylakte) nur am Rande behandelt. Soweit die Antragsgegnerin im Vermerk vom 19. Juli 2024 (Nr. 131 der Asylakte) festhält, ein neues Verfahren müsse „nach Weisung des Gerichts“ durchgeführt werden, ist dies bereits deshalb unzutreffend, da die Antragsgegnerin eine Abhilfeentscheidung erlas- sen hat. Auch diese Wertung spricht dagegen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich im hiesigen Einzelfall die erforderliche umfassende Würdigung vorgenommen hat (vgl. instruk- tiv auch VG Würzburg, Beschl. v. 5.6.2024, W 8 S 24.30857, juris Rn. 21 ff.). Soweit die Antragsgegnerin die Erläuterungen der Antragstellerin zu den wesentlichen Glaubensinhal- ten als „recht allgemeinen Plattitüden“ bewertet, dürfte, auch im Hinblick auf die intellektu- elle Disposition der Antragstellerin, hier weiter aufzuklären sein (BVerfG (K), Beschl. v. 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, juris Rn. 36; s. auch EuGH, Urt. v. 29.2.2024, C-222/22, juris Rn. 34 ff.), zumal Herr C. konkrete Beispiele anführte. Da die drei erwachsenen Kinder der An- tragstellerin, von denen jedenfalls zwei im Großraum Hamburg leben, ist ferner aufzuklären, ob ihre regelmäßigen Besuche der Gottesdienste lediglich auf das „Bedürfnis nach sozialer Interaktion und Teilhabe in einer sie unterstützenden Gemeinschaft“ zurückzuführen sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsan- walt D. war abzulehnen, da diesem das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt unanfechtbar die Antragsgegnerin.