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Urteil

4 A 337/22 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-126-400-200-00-001-100) in der Fassung des Widerspruchs- und Teilerlassbescheides vom 5. August 2022 wird aufgehoben, soweit hierin ein Beitrag von mehr als 1.780,28 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 40 %, der Beklagte 60 % der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-126-400-200-00-001-100) in der Fassung des Widerspruchs- und Teilerlassbescheides vom 5. August 2022 wird aufgehoben, soweit hierin ein Beitrag von mehr als 1.780,28 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 40 %, der Beklagte 60 % der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 30. April 2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. Der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchs- und Teilerlassbescheides vom 5. August 2022 war ursprünglich bereits deshalb im angegriffenen Umfang rechtswidrig, weil die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt seines Erlasses noch nicht entstanden war. Der Bescheid unterliegt gleichwohl nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Aufhebung, weil er bis zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geheilt wurde. Der angegriffene Bescheid erweist sich danach als rechtswidrig, soweit hierin ein Beitrag in Höhe von mehr als 1.780,28 € festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 1. Rechtsgrundlage des Bescheides über einen Anschlussbeitrag ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes B-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen B-Stadt, Uichteritz und Prießnitz des Beklagten vom 29. Januar 2020 - BS 2020 -, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung, d.h. am 25. Februar 2020, in Kraft getreten ist. Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht im Anschlussbeitragsrecht gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab 9. Oktober 1997 geltenden Fassung, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2014, - 4 L 59/13 -, juris, m.w.N.) die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung entstehen. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 29. Januar 2020 sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der BS 2020 ging zwar mit der BS 2018 bereits eine wirksame Beitragssatzung voraus (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2020, - 4 L 96/18 -, juris). Hier hat jedoch gleichwohl die BS 2020 Anwendung zu finden, weil die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten - wie noch auszuführen ist - erstmals im Jahr 2023 hergestellt wurde. 2. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sind nach der BS 2020 für die klägerischen Grundstücke dem Grunde (dazu unter a) und der Höhe nach (dazu unter b) teilweise erfüllt. a) Das Grundstück FlSt. X, Flur X der Gemarkung Osterfeld verfügte zwar noch nicht zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2018 wie auch der BS 2020 am Tag nach ihrer Bekanntmachung über eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten, so dass die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BS 2018 wie auch nach der gleichlautenden Regelung in der BS 2020 zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstehen konnte. Nach § 3 Abs. 1 b) BS 2018/BS 2020 unterliegen der Beitragspflicht u.a. Grundstücke, die an die in § 1 definierte zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und für die eine bauliche, gewerbliche, industrielle Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der betreffenden Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder sonstigen Nutzung anstehen. Gemäß § 10 Abs. 1 BS 2018/BS 2020 entsteht die Beitragspflicht im Falle des § 3 Abs. 1 BS 2018/BS 2020, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann. Dass die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Kläranlage des Beklagten für das hier streitgegenständliche Grundstück hergestellt wurde, steht nicht im Streit. Diese Anschlussmöglichkeit war jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2018 wie auch der BS 2020 noch nicht rechtlich dauerhaft gesichert. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020, - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50 ff.) wie auch des erkennenden Gerichtes ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines privaten Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Es versteht sich dabei gleichsam von selbst, dass der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert sein muss, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verlaufen muss, die im öffentlichen Eigentum stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50 ff.; Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 L 210/19 -, juris, Rdnr. 22, m.w.N.). Dabei gilt der Begriff des öffentlichen Eigentums nicht nur für Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern für alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke (so auch OVG Sachsen-Anhalt Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50). Allerdings reicht es für die rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit aus, wenn der Kanal an sich über ein öffentliches Grundstück bzw. ein dinglich gesichertes Grundstück verläuft. Dass auch etwaige Nebeneinrichtungen wie z.B. Belüftungsschächte sich auf öffentlichen bzw. dinglich gesicherten Grundstücken befinden, ist hingegen für die Annahme einer dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit nicht erforderlich. Danach ist - entgegen dem Vorbringen des Beklagten - nicht davon auszugehen, dass eine fehlende rechtliche Sicherung der Leitungsführung über lediglich einzelne Grundstücke einer insgesamt ca. 20 km langen Leitung der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit nicht entgegenstehen würde, weil eine fehlende rechtliche Sicherung der Leitungsführung über ein einzelnes Grundstück gegebenenfalls auch durch eine veränderte Leitungsführung behoben werden könne. Denn maßgeblich für die Frage der rechtlichen Sicherung ist die Sicherung der gesamten vorliegenden Leitungsführung. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 4 A 349/22 HAL, 4 A 452/21HAL und den dazu übersandten Unterlagen (Kartenmaterial, Widmungsverfügungen und Grundbucheintragungen) ausführlich zu den hinsichtlich der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Danach geht die Kammer davon aus, dass eine rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit des hier streitgegenständlichen Grundstücks im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht gegeben war und der angegriffene Bescheid damit im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist, weil die Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlage des Beklagten nicht auf ganzer Länge rechtlich dauerhaft gesichert war. Allerdings ist der Mangel der teilweise fehlenden rechtlichen Sicherung der Leitungsführung über einzelne Grundstücke ausweislich der vorliegenden Unterlagen mittlerweile behoben, nachdem zuletzt am 11. Dezember 2023 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eines der Privatgrundstücke eingetragen wurde, über die der Anschluss des klägerischen Grundstückes an die Abwassereinrichtung des Beklagten verläuft. Der streitgegenständliche Bescheid ist danach hinsichtlich des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit Wirkung zum 12. Dezember 2023 geheilt. Im Einzelnen: Nr. 1: Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Flurstücken X/X und X/X der Flur X der Gemarkung B-Stadt, über die die zu den klägerischen Grundstücken führende Abwasserleitung verläuft, um Grundstücke handelt, für die bis vor kurzem als Eigentümer im Grundbuch „Separationsinteressenten“ vermerkt waren. Separationsinteressenten als Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum BGB wurden gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung von Personenzusammenschlüssen alten Rechts in Sachsen- Anhalt vom 19. November 2020 – LSAAlRPersZSchlAuflG - (GVBl. LSA 2020, S. 663) zum 31. Dezember 2021 aufgelöst. § 2 Abs. 1 LSAAlRPersZSchlAuflG regelt, dass das Eigentum auf die Gemeinde übergeht, in deren Territorium das Grundstück liegt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LSAAlRPersZSchlAuflG gehörten zum Vermögen, das auf die Gemeinde übergeht, auch Grundstücke. Gemäß Eintragung vom 15. November 2023 ist nunmehr die Stadt B-Stadt als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von B-Stadt, Bl. 4767, Stand 07. Dezember 2023, Anlage B 28). Somit greift für diese Grundstücke die Satzungsregelung des § 4 Abs. 5 der Verbandssatzung, nach dem die betreffende Mitgliedskommune, hier das Verbandsmitglied Stadt B-Stadt, ihre Grundstücke dem Beklagten unentgeltlich zur Verfügung stellt. Dies galt jedoch jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2021. Bei dem weiterhin von der Klägerin angesprochenen Flurstück X/X handelt es sich um ein öffentlich-rechtlich gewidmetes Deichgrundstück für den Hochwasserschutzdeich Schellsitz. Das Grundstück steht im Eigentum des Landes Sachsen- Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Flussbereich Merseburg (LHW). Für die Kreuzung aller 24 Gewässer und angrenzender wasserrechtlicher Anlagen liegt eine wasserrechtliche Genehmigung vom 01. Dezember 2010 der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Burgenlandkreises (Reg.-Nr. 15084375/656/10) vor. Nr. 2: Soweit die Klägerin einwendet, dass die Leitung im Bereich der Flur X von Wethau (Kartenblatt Nr. 5) zwar über das dinglich gesicherte Flurstück X verlaufe, sich die Be- und Entlüftungseinrichtungen jedoch auf dem - dinglich nicht gesicherten - Flurstück X befinden würden, steht dies der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit nicht entgegen. Denn auch das Fehlen dieser Be- und Entlüftungseinrichtung wäre jedenfalls nicht bestandsgefährdend für den Verbindungssammler und dessen Nutzung. Überdies wurde auch für dieses Grundstück (vorsorglich) am 11. Dezember 2023 die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen (Auszug aus dem Grundbuch von Wethau, Bl. 725, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 3: Soweit die Klägerin die fehlende rechtliche Sicherung der Leitungsführung über das Flurstück Nr. 122, Flur 2 der Gemarkung Wethau, einwendet, ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass dieses Grundstück nicht von der Leitungsführung berührt wird. Nr. 4: Im Verlauf des Weges zwischen Wethau und Mertendorf verläuft „die kleinere Leitung (DN225)“ durch das Flurstück X/X der Flur X der Gemarkung Mertendorf. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Privatgrundstück. Der Beklagte hat jedoch insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass die Durchgängigkeit des Verbindungssammlers allein durch den größeren Verbindungssammler gesichert sei, weil die parallel installierte kleinere Leitung lediglich der Wirtschaftlichkeit der Abwasserentsorgung diene. So werde die kleinere Leitung im Trockenwetterfall genutzt, um unter anderem die Zahl der betriebskostenrelevanten Spülvorgänge der großen Leitung zu reduzieren, die insbesondere im Regenwetterfall und im Fall der geplanten weiteren Entwicklung der Abwassermengen in Gewerbegebieten angesteuert werden soll. Das Flurstück Nr. X/X, Flur X der Gemarkung Wethau befindet sich in Privateigentum. Für dieses Grundstück liegt nunmehr eine dingliche Sicherung vor, allerdings erst seit dem 11. Dezember 2023 (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von Wethau, Bl. 725, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 5: Das Flurstück X/X, Flur X der Gemarkung Mertendorf, wird vom Leitungsverlauf nicht tangiert. Das trifft gleichermaßen auch für das Flurstück Nr. 677/25, Flur 2 der Gemarkung Mertendorf zu. Nr. 6: Das Flurstück Nr. X/X, Flur X der Gemarkung Mertendorf, steht im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt und ist Bestandteil der öffentlichen Straße. Weder das Flurstück Nr. X/X, noch das Flurstück Nr. X/X werden für den Leitungsverlauf in Anspruch genommen. Nr. 7: Der Leitungsverlauf über das Flurstück Nr. X, Flur X, der Gemarkung Osterfeld, ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen seit dem 7. Dezember 2023 grundbuchlich gesichert (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von Osterfeld, Bl.306, Stand 07. Dezember 2023, Anlage B 31). Nr. 8: Das Flurstück X/X, Flur X der Gemarkung Osterfeld, gehört dem Beklagten (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von Osterfeld, Bl. 780). Nr. 9: Auf diesem Grundstück befindet sich keine Abwasserdruckleitung des Verbandes. Ob der Beklagte für den gesamten Bereich seines Leitungsnetzes über die hierfür notwendigen Sicherungen verfügt, ist schließlich unerheblich, da es allein auf den dauerhaft gesicherten Anschluss des Grundstückes der Klägerin ankommt. b) Die Heranziehung der Klägerin ist der Höhe nach jedoch nur teilweise gerechtfertigt. aa) Denn das streitbefangene Grundstück, das nicht bauplanungsrechtlich überplant ist, ist nicht, wie vom Beklagten angenommen, mit seiner gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB belegen, sondern nur mit einer Teilfläche. Nur diese Teilfläche ist deshalb nach § 6 Nr. 4 Buchst. b) BS2020 für die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche heranzuziehen. Danach gilt bei Grundstücken für die kein Bebauungsplan besteht oder ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen zur baulichen, gewerblichen oder industriellen Nutzung enthält, keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder gem. § 35 Abs. 6 BauGB vorhanden ist, die jedoch mit ihrer Fläche teilweise im unbeplanten Innenbereich ( § 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich ( § 35 BauGB) liegen, die Fläche, die dem Innenbereich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB) zuzuordnen ist. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des dem Gericht vorliegenden Karten- und Bildmaterials und nach dem im Rahmen der Inaugenscheinnahme vor Ort gewonnenen Eindruck aus Folgendem: Ob sich ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch- mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer komplexen, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Betrachtungsweise im Einzelfall (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2012, - 4 L 155/09 -, juris Rn. 95). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse und Straßen. Zu berücksichtigen sind indes nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt danach eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus (Bebauungszusammenhang), die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2011 - 4 M 43/11 - und vom 19. Dezember 2011 - 4 L 75/11 -, jeweils zit. nach juris m.w.N.). Danach unterbricht ein tatsächlich bebautes Grundstück grundsätzlich nicht den Bebauungszusammenhang. Insoweit kann auch eine aufgegebene oder dem Verfall preisgegebene Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten. Unter den Begriff „Bebauung“ fallen allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Bauwerke, die maßstabsbildend, also optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind. Eine ursprünglich vorhandene Prägung der näheren Umgebung kann zwar auch noch für eine gewisse Zeit nach Aufgabe einer Nutzung nachwirken. Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert indes ihre maßstabsbildende Wirkung, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet werden kann (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2011 - 4 M 43/11 -, zit. nach juris m.w.N.). Ob ein Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der insoweit für die Betrachtung maßgeblichen „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.Dezember 1972 – IV C 6.71 – juris). Maßgeblich für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich sind nicht Einzelheiten, wie etwa die Größe einer Baulücke, sondern die optisch wahrnehmbaren tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten insgesamt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 – 1 B 96.1428 – juris). Zuvorderst ist danach festzustellen, dass das Grundstück jedenfalls mit dem westlich gelegenen, dreiecksförmig geschnittenen Teil am vorhandenen Bebauungszusammenhang, der sich geschlossen darstellt, teilnimmt. Insoweit ist von einer geschlossenen Bebauung auszugehen, da das Grundstück insoweit von allen drei Seiten von Wohnbebauung, die sich an die das Teilstück umgebenden Wege anschließt, begrenzt wird. Dieser Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die zusammenhängende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und die zu beurteilende Fläche selbst diesem Zusammenhang auch angehört. Der Bebauungszusammenhang muss dabei nicht zwangsläufig am letzten vorhandenen Gebäude enden. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse an. Dabei können auch die topographischen Gegebenheiten eine Rolle spielen. Der Bebauungszusammenhang kann durch Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) beeinflusst werden. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (st. Rspr., vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –; Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2013 – 5 K 4395/11 –, jeweils juris). Vorliegend ist die örtliche Situation dadurch gekennzeichnet, dass sich das streitbefangene Grundstück im Anschluss an den westlich gelegenen, dreiecksförmig geschnittenen Grundstücksteil in östlicher Richtung als schmales Teilstück fortsetzt, das mit seiner Längsseite südlich an Grundstücke, die ihrerseits mit Wohnhäusern und Nebengebäuden bebaut sind und nördlich an einen Fußweg grenzt, hinter dem sich wiederum mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke anschließen, die im rückwärtigen, dem Fußweg zugewandten Seite durch Grünflächen und Baum- und Strauchbewuchs geprägt sind. Auch das sich in westlicher Richtung an das „Dreieck“ anschließende, schmale Teilstück des streitbefangenen Grundstückes ist danach Bestandteil des im Innenbereich gelegenen Ortsteiles von Osterfeld. Dass die an den Fußweg in nördlicher Richtung grenzenden Grundstücke im rückwärtigen Bereich unbebaut sind, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht ausschlaggebend, um die hieran anschließenden Grundstücksflächen dem Außenbereich zuzuordnen, zumal diese Fläche von bebauungsakzessorischer Nutzung (Gartenland, Erholungsfläche, etc.) geprägt sind. Allerdings nimmt der sich an das in östlicher Richtung an das schmale Teilstück des Grundstückes anschließende, rechteckig geschnittene Bereich des streitbefangenen Grundstückes nicht an dem Bebauungszusammenhang teil, der die Zugehörigkeit zu diesem Ortsteil der Stadt Osterfeld begründet. So werden die durch das streitbefangene Grundstück „umklammerten“, mit Wohnhäusern und Nebengebäuden bebauten Grundstücke an ihrer östlich verlaufenden, an das rechteckige Teilstück des streitbefangenen Grundstückes verlaufenden Grenze durch starken Baum- und Strauchbewuchs geprägt. Diese optisch deutlich wahrnehmbare Geländebegrenzung erfüllt die trennende Funktion zum daran in östlicher Richtung anschließenden Außenbereich, der durch außenbereichstypische Grünflächen geprägt ist. Diesen natürlichen Gegebenheiten kommt damit die trennende Funktion zur Abgrenzung des in westlicher Richtung befindlichen Innenbereichs vom in östlicher Richtung gelegenen Außenbereich zu. Festzuhalten ist insoweit auch, dass der klägerischen Bebauung mit einer Sternwarte kein maßstabsbildender Charakter zukommt, da es sich insoweit um keine Bebauung handelt, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist und diese, auf einer Fläche von ca. 3 x 5 m² Platz findende, eingeschossige Bebauung auch sonst nach Art und Gewicht nicht geeignet ist, das Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Da das streitbefangene Grundstück auch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist, ist für den östlich gelegenen, rechteckig geschnittenen, Teilbereich des streitbefangenen Grundstückes auch keine Beitragspflicht entstanden. bb) Einer Heranziehung der im Innenbereich gelegenen Teilfläche des streitbefangenen Grundstückes zu Herstellungsbeiträgen steht - entgegen der klägerischen Auffassung - auch nicht eine fehlende bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstückes entgegen. Ein Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Mai 2011 - 4 L 175/09 -, zit. nach juris m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2152) entsteht nur bei baulich oder zumindest abwasserrechtlich vergleichbar nutzbaren Grundstücken. Dementsprechend macht § 3 Abs. 1 Buchst. b) bei Grundstücken, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, die Beitragspflicht davon abhängig, ob sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Nur Grundstücke, die in wasser- oder abwasserrelevanter Weise so nutzbar sind, sind überhaupt dem Grunde nach vorteilsfähig. Dass der Grundstückseigentümer diesen Vorteil gegebenenfalls nicht realisieren will bzw. mangels finanzieller Mittel nicht realisieren kann, ist dabei unbeachtlich (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Juli 2007 – 4 L 425/06 –). Ein Grundstück ist auch dann nicht in abwasserrelevanter Weise nutzbar im vorstehenden Sinne, wenn wegen seiner Größe, nach seiner objektiven Beschaffenheit (Hanglagen, Bergbaugebiet etc.) oder seines Zuschnitts (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 4 L 142/10 –) eine solche Nutzung nicht hinreichend möglich ist. Bei dieser Beurteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der jedoch zu berücksichtigen hat, wie und mit welchem Aufwand Grundstücke gewöhnlicherweise bebaut werden. Der im Innenbereich gelegene Teilbereich des streitgegenständlichen Grundstückes ist ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials und der im Rahmen der Inaugenscheinnahme gewonnenen Erkenntnisse in abwasserrelevanter Weise nutzbar im o.g. Sinn. Zwar ist der dreiecksförmig geschnittene Teilbereich des Grundstückes durch eine deutliche, teilweise etwa 45 Grad geneigte, Hanglage geprägt. Die Hanglage steht jedoch zum einen einer Bebauung an sich nicht entgegen. Zum anderen stellt sich nicht das gesamte Teilstück als Hang dar. Vielmehr befindet sich im nördlich gelegenen Bereich des dreieckigen Teilstückes an der mit ca. 14 m breitesten Stelle des Grundstückes eine mindestens 4 x 8 m große ebene Fläche, die derzeit als PkW-Stellplatz und Rasenfläche genutzt wird. Angesichts der Größe des Grundstückes steht auch der Zuschnitt des Grundstückes einer Bebauung nicht entgegen, da trotz des im westlichen Bereich des Grundstückes über ca. 20 m ausgesprochen schmalen Bereich des Grundstückes im östlichen Teilbereich des „Dreieckes“ genügend Raum für eine bauliche oder in sonstiger Weise abwasserrelevante Nutzung besteht. Ob eine solche Nutzung wirtschaftlich sinnvoll wäre und/oder die Klägerin eine solche Nutzung jemals anstrebt, ist nach den dargestellten Grundsätzen ohne Belang. cc) Danach ist der Beitragsberechnung eine beitragsrelevante Grundstücksfläche von 899 m² (544 m² + 355 m²) zugrunde zu legen. Nach § 7 Nr. 4 c BS 2020 ist ein Vollgeschoss zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 2,62 €/m² ergibt sich danach ein Herstellungsbeitrag i.H.v. 1.780,28 €. 3. Der Veranlagung der Klägerin steht nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (a). Eine Beitragserhebung wird auf Grund der Regelung des § 13b Satz 1 KAG LSA auch nicht durch das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen (b). a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - nicht mehr zulässig, wenn die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin - wie ausgeführt - erst zum 11. Dezember 2023 entstanden sein kann, ist die Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen. b) Der Bescheid verstößt weiterhin auch nicht gegen § 13b Satz 1 KAG LSA, wonach eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 13 b KAG LSA sind im Hinblick darauf, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung erstmals im Jahr 2016 hergestellt wurde, nicht ersichtlich. Die Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA ist danach noch nicht abgelaufen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird für das vorliegende Verfahren gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 4.385,88 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Flurstücks A, Flur A, der Gemarkung Osterfeld mit der postalischen Adresse A-Straße in Osterfeld. Das Grundstück hat eine Fläche von 1.674 m². Es besteht aus zwei Hauptteilen und einem entlang eines Fußweges angelegten Verbindungsteil. Das Grundstück wird im westlich gelegenen, dreiecksförmig geschnittenen Teil an allen drei Seiten durch die Straße bzw. den Weg „Töpfersberg“ begrenzt, wobei zu allen drei Seiten jeweils bebaute Grundstücke an die gegenüberliegende Seite der Straße angrenzen. Dieser Teil des Grundstückes ist 544 m² groß. An der Straße „Töpfersberg“ ist ein Abwasserkanal verlegt, an den die jeweils angrenzenden Grundstücke auch angeschlossen sind. Das Grundstück setzt sich von dort aus zunächst als in östlicher Richtung entlang eines Fußweges verlaufendes Teilstück mit einer Größe von 355 m² fort, bevor es im Osten in ein rechteckig angelegtes Teilstück mit einer Größe von 775 m² mündet. Dieses Teilstück ist auf einer Fläche von ca. 3 x 5 m² mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut, in dem sich eine Sternwarte befindet. Das Grundstück ist nicht an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Am 16. Februar 2016 erfolgte die endgültige Abnahme des Verbindungssammlers zur Kläranlage B-Stadt. Die Fertigstellung des Kanalnetzes vor dem klägerischen Grundstück erfolgte mit Abschluss der Baumaßnahme „Töpfersberg“ am 3. März 2016. Seither wird das im Bereich der Grundstücke „Am Töpfersberg“ anfallende Abwasser in der Kläranlage B- Stadt des Beklagten entsorgt. Zuvor war die Entwässerung der Grundstücke dezentral über Kleinkläranlagen erfolgt. Am 29. November 2018 erließ der Beklagte eine „Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes B-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen B-Stadt, Uichteritz und Prießnitz“ (BS 2018). Die Satzung sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und enthält einen Beitragssatz in Höhe von 3,84 €/m². Am 29. Januar 2020 beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten eine Neufassung der Beitragssatzung (BS 2020). Dabei übte sie das ihr zustehende Ermessen zur Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes über Beiträge und Gebühren entsprechend dem Änderungsgesetz zum KAG LSA vom 27. September 2019 (GVBl.LSA, S. 284 f.) dahingehend aus, dass nunmehr ein Beitragssatz von 2,62 €/m² festgesetzt wurde. Die BS 2020 sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Die Veröffentlichung erfolgte im Naumburger Tageblatt und in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Nebra, jeweils am 24. Februar 2020. Bereits mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03 - 126-400-200-00- 001-100, HB 2018-12-12 ) zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück Töpfersberg in der Gemarkung Osterfeld, Flurstück A, Flur A, zu einem Herstellungsbeitrag i.H.v. 6.428,16 € heran. Zur Begründung bezog er sich auf die BS 2018. Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 1.674 m² und einem zu berücksichtigenden Vollgeschoss aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 1.647 m². Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Die Klägerin legte hiergegen am 07. Januar 2019 Widerspruch ein. Mit Widerspruchs- und Teilerlassbescheid vom 5. August 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend erließ er im Wege des Doppelbelastungsausgleichs den Herstellungsbeitrag im Umfang von 2.042,28 € auf insgesamt 4.385,88 € (Ziff. 3 des Bescheides). Die Klägerin hat am 1. September 2022 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus, der Bescheid betreffe ein Grundstück, das komplett im Außenbereich liege. Das Grundstück sei lediglich mit einer Sternwarte bebaut, die sich aber im Außenbereich befinde und nicht an die zentrale öffentliche Einrichtung angeschlossen sei. Das übrige Grundstück sei zu schmal und im Übrigen durch eine starke Hanglage geprägt. Eine Bebaubarkeit bestehe nicht. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ihren Vortrag in „einer Vielzahl anderer Verfahren“, zuletzt im Verfahren 4 A 333/22 HAL vom 16. Dezember 2022. Die Klägerin hatte dort unter Bezugnahme auf verschiedene Unterlagen ausgeführt, es sei falsch, dass es sich bei den Kläranlagen in Weickelsdorf und Unterkaka/Schleinitz seit ihrem Bau nur um provisorische Anlage gehandelt hätten. Schließlich stehe der Beitragserhebung der Umstand entgegen, dass der Anschluss der hier streitbefangenen Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nicht lückenlos dinglich gesichert sei. Eine dingliche Sicherung sei nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt jedenfalls dann erforderlich, soweit die Leitung nicht über öffentlich gewidmete Grundstücke oder über Grundstücke führe, die sich im Eigentum des Beklagten befinden würden. Der Klägervertreter führt insoweit zu Zweifeln an der dinglichen Sicherung einzelner Grundstücke aus: 1. Nördlich der Saale quere die hier maßgebende Abwasserdruckleitung drei langgezogene Flurstücke mit den Flurnummern B, der Flur B von B-Stadt, bei denen es sich ersichtlich um Dämme, Wege oder Deiche handele (Kartenblatt Nr. 2). Diese Grundstücke seien laut vorgelegter Liste nicht mit einer Dienstbarkeit belastet, obwohl es sich ausweislich der farblichen Unterlegung im Kartenmaterial nicht um öffentliche Flächen handele. Eine dingliche Sicherung sei nicht für alle Grundstücke entbehrlich, die in irgendeiner Weise öffentlich seien, denn der Beklagte habe seine Leitungsführung auch soweit sie Flüsse und Bäche und Entwässerungsgräben unterquere dinglich sichern lassen, obwohl auch diese Flurstücke im Eigentum der Allgemeinheit stünden und dem privaten Nutzen entzogen seien. Der Beklagte möge sich zu diesem Sachverhalt erklären. 2. Nach Überquerung der Saale und hinter der im Kroppental gelegenen Neumühle sei das Flurstück C der Flur C von Wethau als dinglich belastet verzeichnet (Kartenblatt Nr. 5). Generell könne die Inanspruchnahme von Privatgrund nicht nur durch die eigentliche Leitungsführung veranlasst sein, sondern teilweise bzw. auch nur ausschließlich durch eine der Be- und Entlüftungseinrichtungen, welche etappenweise wiederkehrend zahlreich vorhanden seien. Denn die zugehörigen Revisionsdeckel würden sich auf Geländeniveau senkrecht über der Leitung befinden, z.B. im Asphalt des Weges oder der Straße, nicht aber die zugehörigen Auslassrohre, die um ca. 1 bis 1,50 Meter über die Oberfläche ins Freie hinausragen und sich daher um bis zu ca. 3 Meter seitlich versetzt „am Wegesrand“ befinden würden. Eine derartige Bewandtnis scheine bei Flurstück C gegeben zu sein. Denn ausweislich der Nachbargrundstücke vor und nach Nr. C sei eine Tangierung der Flurnummer C durch die eigentliche Leitung aus der Karte nicht zweifelsfrei erkennbar. Es werde sich daher so verhalten, dass die Inanspruchnahme dieses Grundstücks ausschließlich durch die seitlich angeordnete Be- und Entlüftungseinrichtung veranlasst sei. Doch befinde sich die dortige Be- und Entlüftungseinrichtung ausweislich der Karte gar nicht auf Höhe der Flurnummer C, sondern auf Höhe von Flurnummer D, wo sie jedoch dinglich nicht gesichert sei. 3. Ferner müsste die Leitung ausweislich des vorgelegten Kartenmaterials auch das Grundstück Flurnummer E der Flur E von Wethau berühren, wofür eine dingliche Sicherung nicht bestehe (Kartenblatt Nr. 5). 4. Zwischen Wethau und Mertendorf verlaufe die Leitung im Wesentlichen unter einem asphaltierten Flurweg. a) Zu Beginn dieses Weges sei dessen Verlauf im Bereich von Flurnummer F bis Flurnummer F (16 Flurstücke) katastermäßig als geradlinig dargestellt, vgl. Kartenblatt Nr. 8, wogegen er in der Örtlichkeit eine deutliche Krümmung aufweise. Sofern die Abwasserleitung dem Verlauf des Weges in der Weise folge, wie er sich in der Natur darstelle, so müssten somit zwangläufig Privatgrundstücke tangiert sein, für die aus der beklagtenseits vorgelegten Liste eine dingliche Sicherung nicht erkennbar sei. Jedenfalls müsste zusätzlich zum gelisteten Flurstück G (Listennummer 61) auch das angrenzende Flurstück G/1 der Flur G von Wethau tangiert sein. Zwar sei es denkbar, dass das betroffene öffentliche Grundstück breiter sei als der Weg, wie er sich in der Örtlichkeit darstelle – das wäre aber vom Beklagten darzulegen und nachzuweisen. b) Im weiteren Verlauf dieses Weges zwischen Wethau und Mertendorf müsste die Leitung zusätzlich zu Flurstück H/H (Listennummer 68) auch die diesem benachbarten Flurstücke H/H und I/I tangieren, die in der Liste der dinglichen Sicherungen nicht enthalten seien, und gleichfalls zusätzlich zu dem beklagtenseits gelisteten Flurstück J/J (Listennummer 65) der Flur J von Mertendorf auch das dort angrenzende Flurstück K/K. 5. Bevor der oben genannte Weg in die Ortslage von Mertendorf übergehe (Kartenblatt Nr. 9), ergebe sich folgendes: a) Zusätzlich zu den in der Liste eingetragenen Dienstbarkeiten Listen-Nr. 77 und 78 müsste auch das Flurstück Nr. L/L der Flur L von Mertendorf tangiert sein, das jedoch nicht eingetragen sei. b) Ebenso müsste zusätzlich zu den in der Liste eingetragenen Dienstbarkeiten Listen-Nr. 88 und 89 auch das dazwischenliegende Eckgrundstück mit der Flurnummer Nr. M/M der Flur M von Mertendorf tangiert sein, das ebenfalls nicht eingetragen sei. 6. In der Ortslage von Mertendorf (Kartenblatt Nr. 9) sei unklar, ob, bzw. naheliegend, dass die Leitung auch über die Flurstücke Nr. M/M, N/N und O/O verlaufe, wofür jedoch eine dingliche Sicherung nicht ersichtlich sei. 7. Betreffend den weiteren Verlauf der gegenständlichen Abwasserdruckleitung werde angesichts der jeweils bestehenden kleinteiligen Grundstücksverhältnisse um Vorlage einer Karte im Maßstab 1:500 gebeten, aus der auch der Verlauf der Abwasserleitung ersichtlich sei. Hierzu verweist die Klägerin auf im einzelnen benannte Listennummern und Kartenblätter. 8. Schlussendlich habe es den Anschein, dass die Abwasserleitung das hinter Osterfeld liegende Flurstück Nr. P/P der Flur P von Osterfeld tangiere, welches in der Liste der dinglichen Sicherungen jedoch nicht enthalten sei. (In der Nähe von Listennummer 263 bzw. Flurstück Q der Flur Q von Osterfeld, Kartenblatt Nr. 25). 9. Die zu Listen-Nr. 1 (Flurstück R der Flur R von B-Stadt) eingetragene Dienstbarkeit beziehe sich ausschließlich auf einen Schutzstreifen. Somit sei zu klären, welche Breite der betreffende Schutzstreifen habe und weshalb ein Eintrag auf anderen Grundstücken unterblieben sei. Das Überleitungsprojekt des Beklagten werde von einigen Baufirmen/Planern als Referenzprojekt auf deren Homepage gelistet. Aus der Baubeschreibung insbesondere beim Unternehmen H & E Bohrtechnik GmbH (aber auch beim Planungsbüro IB Steinberg, bei dem der Ehemann der Verbandsgeschäftsführerin leitend tätig gewesen sei) ergebe sich, dass nicht eine Leitung, sondern zwei Leitungen (wahrscheinlich aus Gründen einer notwendigen Redundanz) gebaut worden seien. Die Leitungen seien in einem Abstand von exakt 1 m verlegt worden. Nun müsse man wissen, dass die Dienstbarkeiten nicht nur die Leitungstrasse selbst dauerhaft absichern sollten, sondern auch die Schutzstreifen, die notwendig seien, um eine etwaige notwendige Wartung der Leitung (oder auch Erneuerung) technisch abzusichern. Dass dies so sei, ergebe sich auch aus Unterlagen, die vom Beklagten eingereicht worden seien. So gebe es einige Dienstbarkeiten, die ausschließlich der Sicherung von Schutzstreifen (gerade nicht der Leitung selbst) dienen würden. Für sie sei nicht überprüfbar, ob die Sicherung in allen Bereichen ausreichend bestehe. So sei auch nicht bestimmbar, welche Schutzstreifenbreite im Einzelfall notwendig sei. Allerdings verhalte es sich so, dass die beiden Leitungstrassen teilweise durch schmale öffentliche Feldwege verlegt seien. Es sei anzunehmen, dass die notwendige Schutzstreifenbreite nicht in allen Fällen gegeben sei. Rechtsprechung zur Problematik der Sicherung des Schutzstreifens neben der Sicherung der Leitungstrasse selbst bestehe ersichtlich nicht. Der vorliegende Sachverhalt gebe Anlass dazu, dass die Kammer sich mit der Thematik im Detail näher beschäftige. Hinzu komme, dass in einer Reihe von Fällen die Dienstbarkeiten erst im laufenden Jahr 2023 eingetragen worden seien. Das bedeute, dass die sachlichen Beitragspflichten frühestens im Juli 2023 entstanden seien, was wiederum bedeute, dass die hier streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig seien. Die Klägerin beantragt, den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-126-400-200-00-001-100 HB 2018-12-12) für das Grundstück Flurstück 145, Flur 2, Gemarkung Osterfeld, sowie deren Widerspruchsbescheid vom 5. August 2022 aufzuheben - wobei sich die Aufhebung auf die Beitragsfestsetzung des Betrages beschränkt, die im Widerspruchsbescheid aufrecht erhalten geblieben sind; der Aufhebungsantrag erfasst nicht den gewährten Teilerlass. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, die Klage sei unbegründet. Die Rechtsauffassungen der Klägerin seien nicht geeignet, im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festzustellen. Das klägerische Grundstück liege nicht im Außenbereich, sondern insgesamt im Innenbereich. Die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung sei in der Straße T. am 3. März 2016 vor dem klägerischen Grundstück fertiggestellt worden. Der Grundstückszuschnitt weiche von dem sonst üblichen Zuschnitt eines Grundstückes ab. Dies sei allerdings für die Frage, ob das Grundstück insgesamt durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung bevorteilt werde, nicht relevant. Vor Erstellung des örtlichen Kanalnetzes sei die Entwässerung der Grundstücke im hier maßgeblichen Bereich dezentral über Kleinkläranlagen erfolgt. Maßgebliche satzungsrechtliche Grundlage sei die Beitragssatzung vom 29. November 2018. Diese Satzung sei - wie zwischenzeitlich durch das OVG LSA bestätigt - wirksam. Gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge erhebe die Klägerin schließlich keine durchgreifenden Rügen. Bedenken gegen die Festsetzung des Beitrages würden sich nach dem vorstehend Gesagten auch nicht aus der Fristenregelung der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA ergeben. Soweit die Klägerin das Thema der rechtlichen Sicherung des über zwanzig Kilometer langen Leitungsverlaufs aufgreife, führt der Beklagte zur „Frageliste“ der Klägerin unter Vorlage entsprechender Planauszüge im Verfahren zum Az 4 A 349/22 HAL aus: Nr. 1: Einleitend sei festzuhalten, dass allein der Gedanke, dass öffentliche Flächen teilweise (zusätzlich) dinglich gesichert worden seien, nicht den Rückschluss rechtfertige, dass bei nicht zusätzlich dinglich gesicherten öffentlichen Flächen ein Sicherungsmangel vorliege. Die Leitungsführung über die von der Klägerin benannten Flurstücke sei im Übrigen hinlänglich sicher: a) Bei den Flurstücken A/A und A/A der Flur A der Gemarkung B-Stadt handele es sich um Grundstücke, für die bis vor kurzem als Eigentümer im Grundbuch „Separationsinteressenten“ vermerkt gewesen seien. Separationsinteressenten als Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum BGB seien gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung von Personenzusammenschlüssen alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19.11.2020 – LSAAlRPersZSchlAuflG - (GVBl. LSA 2020, S. 663) zum 31. Dezember 2021 aufgelöst. § 2 Abs. 1 LSAAlRPersZSchlAuflG regele, dass das Eigentum auf die Gemeinde übergehe, in deren Territorium das Grundstück liege. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LSAAlRPersZSchlAuflG gehörten zum Vermögen, das auf die Gemeinde übergehe, auch Grundstücke. Gemäß Eintragung vom 15. November 2023 sei nunmehr die Stadt B-Stadt als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Somit greife für diese Grundstücke die Satzungsregelung des § 4 Abs. 5 der Verbandssatzung, nach dem die betreffende Mitgliedskommune, hier das Verbandsmitglied Stadt B-Stadt, ihre Grundstücke dem Beklagten unentgeltlich zur Verfügung stelle. b) Bei dem weiterhin von der Klägerin angesprochenen Flurstück T/T handele es sich um ein öffentlich-rechtlich gewidmetes Deichgrundstück für den Hochwasserschutzdeich Schellsitz. Das Grundstück stehe im Eigentum des Landes Sachsen- Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Flussbereich Merseburg (LHW). Für die Kreuzung aller 24 Gewässer und angrenzender wasserrechtlicher Anlagen liege eine wasserrechtliche Genehmigung vom 01. Dezember 2010 der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Burgenlandkreises (Reg.-Nr. 15084375/656/10) vor. Entsprechend Auflage Nr. 2 zu dieser Genehmigung habe der LHW die Baumaßnahme nach Fertigstellung abgenommen. Nr. 2: In der Historie sei das Grundstück zunächst auf Grundlage eines Bauerlaubnisvertrages im Zuge der Errichtung der Anlagen in Anspruch genommen worden. Die genaue Lage der einzurichtenden Be- und Entlüftungseinrichtungen sei zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses noch nicht detailliert bekannt gewesen. Dass sich jetzt eine Be- und Entlüftungseinrichtung im Flurstück Nr. U befinde, sei richtig. Anzumerken sei jedoch, dass auch das Fehlen dieser Be- und Entlüftungseinrichtung nicht bestandsgefährdend für den Verbindungssammler und dessen Nutzung wäre. Vorsorglich habe man nach Vorlage der Vermessungsunterlagen gleichwohl die dingliche Sicherung der Be- und Entlüftungseinrichtungen auf dem Flurstück Nr. U in Angriff genommen. Aufgrund Bewilligungserklärung des Grundstückseigentümers vom 26. September 2023 sei am 11. Dezember 2023 die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen worden. Nr. 3: Die Mutmaßung der Klägerin sei falsch. Das Flurstück Nr. V, Flur V der Gemarkung Wethau werde nicht berührt. Nr. 4: a) Was die Klägerin hier zum Ausdruck bringen wolle, sei unklar. Das Wegeflurstück Nr. W/W der Gemarkung Wethau habe ungeachtet dessen, dass der asphaltierte Teil dieses Flurstücks lediglich durchschnittlich 3,00 m Breite aufweise, eine durchschnittliche Breite von 7,50 m – 8,00 m. Das von der Klägerin erwähnte Flurstück Nr. X/X Flur X der Gemarkung Wethau gebe es in diesem Bereich nicht. b) Die kleinere Leitung (DN225) verlaufe entgegen der ursprünglichen Planung durch das private Flurstück Y/Y der Flur Y der Gemarkung Mertendorf. Die wichtige große Hauptleitung (DN 315) sowie eine Altleitung lägen jedoch außerhalb des Flurstücks. Das doppelte Leitungssystem mit unterschiedlichen Nennweiten der Druckleitung diene der Wirtschaftlichkeit der Abwasserentsorgung. Die Nutzung der kleineren Leitung im Trockenwetterfall senke unter anderem die Zahl der betriebskostenrelevanten Spülvorgänge der großen Leitung, die insbesondere im Regenwetterfall und im Fall der geplanten weiteren Entwicklung der Abwassermengen in den Gewerbegebieten angesteuert werden solle. Somit sei die Durchgängigkeit des Verbindungssammlers durchgängig gesichert. Entgegen der Annahme der Klägerin werde das Flurstück Nr. Z/Z allerdings nicht durch die Leitung in Anspruch genommen. Für das Flurstück Nr. Z/Z Flur Z der Gemarkung Wethau liege eine dingliche Sicherung vor (Auszug aus dem Grundbuch von Wethau, Bl. 725, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 5: a) Das Flurstück Z/Z, Flur Z der Gemarkung Mertendorf werde vom Leitungsverlauf nicht tangiert. b) Das treffe gleichermaßen auch für das Flurstück Nr. X/X, Flur X der Gemarkung Mertendorf zu. Nr. 6: Das Flurstück Nr. Z1/Z2, Flur Z3 der Gemarkung Mertendorf stehe im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt und sei Bestandteil der öffentlichen Straße. Weder das Flurstück Nr. Z/Z noch das Flurstück Nr. X/X würden für den Leitungsverlauf in Anspruch genommen. Nr. 7: Die angeforderten Planauszüge übergibt die Beklagte als Anlagenkonvolut B 30 im Verfahren zum Az 4 A 452/21 HA . Zu letztem Kartenblatt Nr. 25 sei anzumerken, dass versehentlich vergessen worden sei, das im privaten Eigentum stehende Flurstück Nr. X, Flur X der Gemarkung Osterfeld, in die Liste aufzunehmen. Der Leitungsverlauf über dieses Flurstück sei aber grundbuchlich gesichert (Auszug aus dem Grundbuch von Osterfeld, Bl.306, Stand 07. Dezember 2023). Nr. 8: Das Flurstück X/X, Flur X der Gemarkung Osterfeld, gehöre ihm, dem Beklagten (Auszug aus dem Grundbuch von Osterfeld, Bl. 780, Stand 07.12.2023). Nr. 9: Auf diesem Grundstück befinde sich keine Abwasserdruckleitung des Verbandes. Die Einzelrichterin hat Beweis erhoben über die Lage des Grundstückes X, Flur X, Gemarkung Osterfeld durch richterliche Inaugenscheinnahme des Grundstückes. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die Augenscheinseinnahme verwiesen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024 übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Unterlagen des AZV Osterfeld Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.