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Beschluss

4 L 75/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1219.4L75.11.0A
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Leitsätze
Die Annahme einer Innenbereichslage ist nicht ernstlich zweifelhaft, wenn teilweise unbebaute bzw. mit abbruchreifen Gebäuden bebaute Grundstücke unstreitig von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken umgeben werden. Auch eine aufgegebene oder dem Verfall preisgegebene Bebauung kann eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Annahme einer Innenbereichslage ist nicht ernstlich zweifelhaft, wenn teilweise unbebaute bzw. mit abbruchreifen Gebäuden bebaute Grundstücke unstreitig von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken umgeben werden. Auch eine aufgegebene oder dem Verfall preisgegebene Bebauung kann eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten.(Rn.5) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS). 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Grundstücke gemäß § 3 Abs. 1 der Beitrags- und Kostenerstattungssatzung - BS - des Beklagten vom 22. November 2001 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 29. Oktober 2008 aufgrund ihrer Lage im unbeplanten Innenbereich der Beitragspflicht unterliegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Grundstücke aufgrund der ursprünglichen Nutzung als Gestüt und nachfolgend als Landwirtschaftsbetrieb sowie der Einstellung jeglicher Nutzung nach 1990 und dem fortlaufenden Zerfall nicht (mehr) an dem Bebauungszusammenhang teilnähmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 09.11. 2005 - BVerwG 4 B 67.05 -, zit. nach JURIS und Beschl. v. 18.06.1997 - BVerwG 4 B 238.96 -, BauR 1997, 808 m. w. N.) ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i. S. v. § 34 BauGB, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und inwieweit die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - BVerwG 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 , Urt. v. 01.12.1972 - BVerwG 4 C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 und Urt. v. 19.09.1986 - BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 ). Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse und Straßen. Zu berücksichtigen sind indes nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich vorhandenen Bestand ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Annahme einer Innenbereichslage der klägerischen Grundstücke schon deswegen nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die teilweise unbebauten bzw. mit abbruchreifen Gebäuden bebauten Grundstücke des Klägers unstreitig von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken umgeben werden. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch eine aufgegebene oder dem Verfall preisgegebene Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten kann (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - BVerwG 4 C 15.84 -, zit. nach JURIS), zumal der Kläger selbst nicht vorträgt, dass er die Nutzung der Bauwerke endgültig aufgegeben hat. Insgesamt sind die vorhandenen Bauwerke nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern und Karten maßstabsbildend, also optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet, das Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Eine isolierte Betrachtung der rückwärtigen Grundstücksteile als „Außenbereich im Innenbereich“ ist beitragsrechtlich ebenfalls nicht zulässig, weil sich dort - ungeachtet der Größe der „Freifläche“ - kleinere Stallungen bzw. Gebäude befinden, die im Hinblick auf die Nutzung als Wirtschaftsstelle i. S. d. §§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, 34 Abs. 2 BauGB eine dienende Funktion haben und damit Teil des Bebauungszusammenhangs bleiben. Auch unterliegt die gesonderte Festsetzung von Abwasserbeiträgen für jedes einzelne Grundstück einer - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 4) - vorliegenden wirtschaftlichen Grundstückseinheit entgegen der Auffassung des Klägers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn im Anschlussbeitragsrecht ist im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23.11.2007 - 4 L 273/07 -, zit. nach JURIS). Unter „Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht vertretene Rechtsansicht (vgl. etwa BVerwG, 12.12.1986 - BVerwG 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420) gilt auch für das Recht der leitungsgebundenen Anlagen. Zwar genügt danach ein Beitragsbescheid in der Regel nicht den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit, wenn er für mehrere Buchgrundstücke, die keine wirtschaftliche Grundstückseinheit bilden, einen einheitlichen Beitrag festsetzt. Die dafür angeführten Gründe sind jedoch nicht ohne Weiteres auf den umgekehrten Fall, d. h. einzeln veranlagte Buchgrundstücke einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit übertragbar. Insbesondere steht im letztgenannten Fall - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - für jedes einzelne Buchgrundstück fest, welcher Beitrag festgesetzt wird und als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht mit der Frage einer möglichen Tiefenbegrenzung auseinandersetzen müssen, da sämtliche Grundstücke des Klägers - wie oben bereits ausgeführt - im unbeplanten Innenbereich liegen und die Satzung des Beklagten für diesen Fall eine Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung nicht vorsieht. Keinen Erfolg hat der Kläger schließlich mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht die Billigkeitsregelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA zur Anwendung gebracht; denn diese Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut ausdrücklich ab auf die „tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken“. Eine noch nicht ins Werk gesetzte Absicht, ein Grundstück zu bebauen und zu Wohnzwecken zu nutzen, genügt insoweit nicht (OVG LSA, Urt. v. 29.07.2009 - 4 L 345/08 -, zit. nach JURIS). II. Soweit das Vorbringen des Klägers auch eine Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) enthält, ist darauf hinzuweisen, dass Art und Umfang der Beweiserhebung für die bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich vorzunehmende Wertung und Bewertung der örtlichen Verhältnisse im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts steht. Inwieweit in der unterbliebenen Augenscheinseinnahme eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt, hängt davon ab, ob sich dem Verwaltungsgericht eine Ortsbesichtigung hätte aufdrängen müssen, weil die ihm bereits vorliegenden Erkenntnisquellen für die erforderliche Bewertung nicht ausreichten. Für eine derartige Annahme fehlt es allerdings in der Antragsbegründung an jeglichem Vortrag und ist im Übrigen auch nicht erkennbar, zumal der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Zeit vorgetragen hat, dass seine Grundstücke im Außenbereich liegen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten erfolglos bleiben muss (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).