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Beschluss

4 M 43/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0427.4M43.11.0A
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Leitsätze
Eine nähere Prüfung, ob ein Grundstück bauplanungsrechtlich dem Innen- oder dem Außenbereich zuzurechnen ist, kann nur im Hauptsacheverfahren vorgenommen werden, weil sich eine Beweisaufnahme im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich verbietet.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nähere Prüfung, ob ein Grundstück bauplanungsrechtlich dem Innen- oder dem Außenbereich zuzurechnen ist, kann nur im Hauptsacheverfahren vorgenommen werden, weil sich eine Beweisaufnahme im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich verbietet.(Rn.8) Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die streitbefangenen Grundstücke lägen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), so dass für sie mangels tatsächlicher Anschlussnahme gemäß § 3 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - AS - des Antragsgegners noch keine sachlichen Beitragspflichten entstanden seien, geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und vorbehaltlich einer vertiefenden Prüfung der konkreten örtlichen Verhältnisse im Hauptsacheverfahren folgt der Senat der - in Würdigung der hierzu vorliegenden Rechtsprechung - ergangenen vorinstanzlichen Auffassung, dass keine Besonderheiten ersichtlich sind, die eine Einbeziehung der streitgegenständlichen Grundstücke in den Bebauungszusammenhang rechtfertigen würden. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005 - BVerwG 4 BN 37.05 - und v. 17.02.1994 - BVerwG 4 B 29.94 -, jeweils zit. nach juris; OVG LSA, Urt. v. 27.06.2006 - 4 L 186/05 -). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt danach - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus (Bebauungszusammenhang), die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - BVerwG 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26 f.); Urt. v. 17.02.1984 - BVerwG 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht (st. Rspr. d. Senats, vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.12.2007 - 4 M 136/07 -). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist mit dem Antragsgegner zwar davon auszugehen, dass ein tatsächlich bebautes Grundstück grundsätzlich nicht den Bebauungszusammenhang unterbricht. Insoweit kann auch eine aufgegebene oder dem Verfall preisgegebene Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34). Unter den Begriff „Bebauung“ fallen allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Bauwerke, die maßstabsbildend, also optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - BVerwG 4 C 55.81 -; BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - BVerwG 4 C 15.90 -, beide zit. nach juris). Eine ursprünglich vorhandene Prägung der näheren Umgebung kann zwar auch noch für eine gewisse Zeit nach Aufgabe einer Nutzung nachwirken. Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert indes ihre maßstabsbildende Wirkung, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet werden kann (OVG LSA, Beschl. v. 27.12.2007, a. a. O.; BVerwGE 75, 34 [40]; Beschl. v. 24.05.1988 - BVerwG 4 CB 12.88 -, BauR 1988, 574; Urt. v. 15.01.1982 - BVerwG 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht diesen Grundsätzen gefolgt und hat sich im Rahmen seiner Prüfung, ob die streitbefangenen Grundstücke dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehören, davon leiten lassen, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Aufgrund der aufgegebenen militärischen Nutzung auf den streitgegenständlichen Grundstücken, der fehlenden maßstabsbildenden Kraft der auf der gegenüberliegenden Seite angrenzenden sanierten zweigeschossigen Wohnblöcke und des Abstands zur Bebauung in der Ortslage V. ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grundstücke des Antragstellers nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs und - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen sind. Dies ist bei summarischer Prüfung und mit Blick auf die in den Akten befindlichen Luftbilder und Fotografien nicht zu beanstanden; insbesondere durfte das Verwaltungsgericht zu diesem Ergebnis auch ohne vorherige Durchführung einer Ortsbesichtigung kommen, die erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren vorzunehmen wäre (OVG LSA, Beschl. v. 18.08.2009 - 4 M 112/09 -). Denn eine nähere Überprüfung, ob ein Grundstück bauplanungsrechtlich dem Innen- oder Außenbereich zuzurechnen ist, kann nur im Hauptsacheverfahren vorgenommen werden, weil sich eine Beweisaufnahme im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich verbietet (BayVGH, Beschl. v. 28.11.2005 - 23 CS 05.1804 -, zitiert nach juris). Mit seiner Kritik an der Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz vermag der Antragsgegner die Annahme des Verwaltungsgerichts, die klägerischen Grundstücke seien bei summarischer Prüfung dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzurechnen, nicht zu entkräften. Dabei kann dahinstehen, ob die militärische Nutzung im Jahre 1993 oder zu einem früheren bzw. späteren Zeitpunkt aufgegeben worden ist. Es dürfte jedenfalls auch zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass das Gelände zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr als Kaserne genutzt wurde. Auch kommt der Bebauung auf dem Kasernengelände eine „maßstabsbildende Kraft“ nicht (mehr) zu. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners der Bebauungszusammenhang durchaus durch die militärische Zweckbestimmung der baulichen Anlagen geprägt, insbesondere wird die „militärische Nutzung“ nicht, auch nicht teilweise, zur „Wohnnutzung“, weil sich ursprünglich auf dem Kasernengelände auch Wohnblöcke befanden. Vielmehr ist das Zurverfügungstellen von Wohnraum für Soldaten und ihre Angehörigen Teil der militärischen Nutzung, ändert die militärische Zweckbestimmung der streitbefangenen Grundstücke mithin nicht. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die unterschiedliche Größe der militärischen Liegenschaften abstellt, ist nicht erkennbar, inwieweit dieser Umstand Einfluss auf die Voraussetzungen des § 34 BauGB haben soll, insbesondere kann aus der Ortsrandlage einer „kleinen Kaserne“ nicht zwingend auf einen Bebauungszusammenhang geschlossen werden. Schließlich gibt es auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners keine Anhaltspunkte dafür, dass die militärische Nutzung wieder aufgenommen wird. Vielmehr belegt gerade der Verkauf der Grundstücke an Privatpersonen die endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung (VGH BW, Urt. v. 10.07.2006 - 3 S 2309/05 -, zit. nach juris). Insoweit kommt es letztlich auch nicht auf den Zustand der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude an. Soweit der Antragsgegner aus der Umgebungsbebauung - unter Einschluss der „sanierten Wohnblöcke“ - eine Innenbereichsqualität der veranlagten Grundstücke herleitet, folgt der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und auf der Grundlage der vorgelegten Lichtbilder den Ausführungen der Vorinstanz. Der nicht weiter untersetzte Hinweis auf die möglicherweise bestehende wohnakzessorische Nutzung durch die „bewachsenen Freiflächen“ kann jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht dazu führen, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner der Auffassung der Vorinstanz widerspricht, die Burgstraße bilde eine sichtbare Grenze zwischen den streitbefangenen Grundstücken und der gegenüber liegenden Wohnbebauung, und darüber hinaus die Auffassung vertritt, es bestehe eine zusammenhängende Bebauung der Grundstücke mit der Ortslage V.. Der Rechtsstreit wirft zwar insoweit unzweifelhaft bauplanungsrechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Allerdings ist es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, aufwändige Tatsachenfeststellungen vorweg zu nehmen und schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Beides muss vielmehr dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner allerdings keine hinreichend substanziierten Einwände entgegen gehalten, die dazu führen könnten, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern; insbesondere gibt es keinen, aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO herzuleitenden Grundsatz, dass eine Klage bzw. ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid bei einer zwischen den Beteiligten streitigen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich generell keine aufschiebende Wirkung hat. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht eine nach der Beschwerdebegründung über den Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hinausgehende Prüfung vorgenommen hat, ist der Antragsgegner, auch wenn die Prüfung zu seinen Ungunsten ausgegangen ist, schließlich nicht beschwert, zumal die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch weiterhin lediglich vorläufigen Charakter hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).