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Urteil

6 K 2061/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0610.6K2061.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Jäger und seit dem 23. November 1982 im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse. In die durch den Polizeipräsidenten B. erteilte Waffenbesitzkarte Nr. sind insgesamt fünf Langwaffen eingetragen. Am 19. März 2011 kam es zu einer Strafanzeige gegen den Kläger wegen Nachstellung und Bedrohung. Seine damalige Ex-Freundin hatte den Kläger angezeigt und beschuldigt, er stelle ihr kontinuierlich und eindringlich nach. Außerdem habe er ihren jetzigen Freund massiv bedroht. Im weiteren Verlauf des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens kam es zu einer Gefährderansprache und zur Sicherstellung der fünf Langwaffen aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahren wurden dem Kläger die sichergestellten Langwaffen wieder ausgehändigt. Am 23. September 2011 kam es zu einer neuerlichen Strafanzeige gegen den Kläger. Seine Ehefrau hatte die Polizei alarmiert wegen eines Falles häuslicher Gewalt. Ein zunächst verbal geführter Streit sei eskaliert. Im Verlauf des Streits habe der Kläger seine Ehefrau geschlagen und massiv bedroht. Gegen den Kläger wurde von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten ein Rückkehrverbot bis zum 2. Oktober 2011 ausgesprochen, und zwar für die von den Eheleuten gemeinsam bewohnte Wohnung im I. Obergeschoss des Hauses "S. -L. -Straße " in B1. . Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich die vom Kläger selbstständig geführte Schreinerei sowie eine weitere Kleinwohnung, in der der Kläger sich während der Dauer des Rückkehrverbotes aufgehalten hat. Bei einer Überprüfung des Rückkehrverbotes am 26. September 2011 teilte die Ehefrau des Klägers den Polizeibeamten mit, dass der Kläger seine Langwaffen in einem Wohnzimmerschrank verwahre. Am 28. September 2011 wurde daraufhin die sichere Aufbewahrung der Waffen durch den Kläger seitens des Beklagten kontrolliert. Der Kläger teilte den vor Ort unangemeldet erschienenen Polizeibeamten mit, dass die Waffen sich derzeit in einem Wohnzimmerschrank im I. Obergeschoss des Hauses befänden. Ein Waffenschrank sei bereits bestellt und solle geliefert werden. Die Ehefrau des Klägers gewährte den Polizeibeamten daraufhin Zutritt zu der Wohnung und öffnete den Wohnzimmerschrank mit einem auf dem Schrank liegenden Schlüssel. In dem Wohnzimmerschrank waren die fünf auf den Kläger eingetragenen Langwaffen sowie mehrere Kartons Munition untergebracht. Die Polizeibeamten stellten Waffen und Munition mit Einverständnis des Klägers aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen sicher. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom gleichen Tage widersprach der Kläger der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung. Er wies darauf hin, dass der bestellte Waffenschrank noch am gleichen Tag gegen 14.00 Uhr geliefert worden sei. Die Waffen könnten jetzt ordnungsgemäß und sicher verwahrt werden, weshalb es einer weiteren Sicherstellung nicht mehr bedürfe. Mit Schreiben vom 30. September 2011 hörte der Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 wies der Kläger darauf hin, dass er seine Waffen bei einem Jagdfreund untergebracht habe, der für die sichere Verwahrung der Waffen und der Munition habe sorgen können. Er selbst habe einen sicheren Waffenschrank bestellt, der am 28. September 2011 geliefert worden sei. Er habe an diesem Tag die Waffen wieder ins Haus geholt, um sie nach Lieferung des Waffenschrankes in diesen einzustellen. Am 19. Oktober 2011 wurden die sichergestellten Waffen und die Munition an den Kläger wieder herausgegeben, weil sie als Beweismittel für das eingeleitete Strafverfahren nicht mehr benötigt wurden. Mit Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 2011 widerrief der Beklagte unter Ziffer I. die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte Nr. ) und forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- € auf, die Erlaubnisurkunde unverzüglich, spätestens aber bei Bestandskraft des Bescheides, zu übergeben (Ziffer II.). Außerdem forderte er den Kläger auf, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, unbrauchbar zu machen oder zu vernichten und hierüber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (Ziffer III.). Schließlich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung zu Ziffer III. an (Ziffer IV.) und erhob für die waffenrechtlichen Entscheidungen Gebühren in Höhe von insgesamt 235,‑- € (Ziffer V.). Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im Wesentlichen aus, der Widerruf erfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG fehle Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Davon ausgehend sei die Zuverlässigkeit des Klägers nicht gegeben, da er den abschließend und eindeutig in § 36 Abs. 2 WaffG geregelten Aufbewahrungspflichten durch die Lagerung der Langwaffen in einem hölzernen Wohnzimmerschrank nicht ausreichend nachgekommen sei. Erlaubnispflichtige Schusswaffen seien vielmehr grundsätzlich in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN EN 1143‑1 Widerstandsgrad 0 oder einem vergleichbaren Sicherheitsbehältnis aufzubewahren. Der Holzschrank erfülle eindeutig diese Anforderungen nicht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien Waffen und Munition daher nicht gesetzeskonform aufbewahrt gewesen. Es sei auch der Zugriff Nichtberechtigter, zu denen auch die Ehefrau des Klägers zähle, ohne weiteres möglich gewesen. Die Ehefrau habe den Schrank durch den auf dem Schrank liegenden Schlüssel ohne Probleme aufschließen können und damit Zugriff auf die erlaubnispflichtigen Waffen und die dazugehörige Munition gehabt. Damit habe der Kläger sich als nicht zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes erwiesen. Hieran ändere auch nichts, dass der Kläger einen Waffenschrank bestellt habe, der noch am 28. September 2011 geliefert worden sei. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Waffen des Klägers in den Jahren seit der im Jahr 2003 erfolgten Verschärfung der Aufbewahrungspflichten ordnungsgemäß verwahrt worden seien. Es sei schon nicht glaubhaft, dass die Waffen tatsächlich über Jahre bei einem Jagdfreund sicher untergebracht gewesen seien, da der Kläger in seiner Wohnung einen zum Waffenschrank umgebauten Holzwohnzimmerschrank vorgehalten habe. Im Übrigen sei auch die dauerhafte Überlassung der erlaubnispflichtigen Waffen an einen Dritten von den Erleichterungen, die das Waffengesetz für eine vorübergehende Überlassung solcher Waffen vorsehe, nicht erfasst. Ungeachtet dessen sei aber jedenfalls im Zeitpunkt der Kontrolle die Aufbewahrung der Waffen und der Munition nicht ordnungsgemäß gewesen und begründe daher die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, die letztlich den Widerruf rechtfertigten. Der Kläger hat am 17. November 2011 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 6 L 495/11) gestellt, der nach Rücknahme mit Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2011 eingestellt wurde. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass er selbstverständlich gewusst habe, dass in dem von ihm selbst gefertigten Waffenschrank aus Holz eine sichere Aufbewahrung im Sinne des Waffengesetzes nicht möglich sei. Deswegen habe er seit dem Jahr 2003 die Waffen bei einem Jagdfreund untergebracht, dem Zeugen Müller. Hier seien die Waffen auch nicht dauerhaft untergebracht gewesen, weil er regelmäßig zur Jagd gegangen sei und die Waffen immer wieder bei dem Jagdfreund abgeholt habe. Er habe bereits im Sommer 2011 einen neuen Waffenschrank bestellt. Als Liefertermin sei ihm schließlich der 28. September 2011 mitgeteilt worden. Deswegen habe er an diesem Tag die Waffen und die Munition bei dem Jagdfreund abgeholt und in seinem bisherigen Waffenschrank zwischengelagert. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten habe er jederzeit Kontrolle über die Waffen gehabt. Ein Unberechtigter habe keinen Zugriff nehmen können. Er habe selbst das Haus nicht mehr verlassen und aus seinem im Erdgeschoss gelegenen Büro jederzeit die Haustür im Blick gehabt. Außerdem sei seine Ehefrau die ganze Zeit über in der Wohnung gewesen, die überdies von innen abgeschlossen gewesen sei. Ein Zugriff Unberechtigter sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit ergänzend ausgeführt, dass die Waffen nicht bereits seit dem Jahr 2003, sondern lediglich im Sommer 2011 bei seinem Jagdfreund untergebracht gewesen seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seit mehr als drei Jahrzehnten Jagdausübender und Waffenbesitzer sei und es nie zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen sei. Angesichts all dieser Umstände sei dem Kläger eine unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht vorzuwerfen. Seine Zuverlässigkeit sei nicht in Abrede zu stellen, weshalb der angefochtene Widerruf aufzuheben sei. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Polizeipräsidenten B. vom 28. Oktober 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, der Kläger hätte erst die Lieferung und Aufstellung des neuen Waffenschrankes abwarten müssen, bevor er die Waffen wieder in sein Haus hole. Er habe Waffen und Munition aber bewusst unsorgfältig für einen Zwischenzeitraum aufbewahrt und damit den Zugriff Unberechtigter ermöglicht. Insoweit sei auch seine Ehefrau als Unberechtigte anzusehen. Sie habe durch den auf dem Schrank abgelegten Schlüssel jederzeit Zugriff auf die Waffen gehabt. Erschwerend komme hinzu, dass zugleich die Munition für die Langwaffen im gleichen Schrank aufbewahrt gewesen sei. Dass der Kläger über Jahre hinweg die Waffen tatsächlich bei einem Jagdfreund untergebracht habe, sei zweifelhaft. Hierauf komme es aber nicht an, weil bereits der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten am 28. September 2011 für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers ausreichend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 495/11, die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B. 904 Js 1389/04 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition richtet sich nach § 36 WaffG i.V.m. den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen Schusswaffen grundsätzlich nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Nach § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG müssen Schusswaffen grundsätzlich in Behältnissen aufbewahrt werden, die den in diesen Vorschriften bezeichneten technischen Normen entsprechen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 51; Gade/Stoppa , Kommentar zum WaffG, 2011, § 5 Rdnr. 6 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit), vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54; Gade/Stoppa , a.a.O., § 5 Rdnr. 2. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -; VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Beschluss vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 und Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 - und vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, alle <juris>; Gade/Stoppa , a.a.O., § 5 Rdnr. 20 und § 36 Rdnr. 4 ff., 19 f.. Gegen die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen hat der Kläger verstoßen. Dieser Verstoß führt vorliegend zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit. Der Kläger hat, wie die Feststellungen bei der Überprüfung der Aufbewahrung seiner Waffen am 28. September 2011 gezeigt haben, seine fünf Langwaffen nicht ordnungsgemäß und sicher vor dem Zugriff Dritter verwahrt. Die Waffen waren nicht, wie es § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV verlangt, mindestens in einem Behältnis aufbewahrt, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995; einwandiger Stahlschrank) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entspricht. Die Waffen waren vielmehr im Zeitpunkt der Überprüfung unstreitig zusammen mit der zugehörigen Munition - und damit zusätzlich abweichend vom Trennungsgebot des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 4 AWaffV - in einem zu einem Waffenschrank ausgebauten hölzernen Wohnzimmerschrank untergebracht. Der Schlüssel zu dem verschlossenen Schrank war auf dem Schrank selbst abgelegt und konnte von der Ehefrau des Klägers problemlos zum Öffnen des Schrankes verwendet werden. Damit waren Waffen und Munition zwar nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff durch beliebige Dritte ausgesetzt. Der hohe Sicherheitsstandard einer Unterbringung in einem verschlossenen Waffenschrank aus Stahl wurde aber durch die festgestellte Art der Aufbewahrung offenkundig und wohl auch nach Auffassung des Klägers nicht erreicht. Soweit der Kläger sich dahin gehend eingelassen hat, er habe die Waffen im Vorgriff auf die für den gleichen Tag angekündigte Lieferung eines stählernen Waffenschrankes des Widerstandsgrades 0 erst am Morgen des 28. September 2011 bei einem Jagdfreund abgeholt, bei dem diese zuvor kurzzeitig sicher untergebracht gewesen seien, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Zum einen handelte es sich insoweit nicht um eine vorübergehende Aufbewahrung im Sinne des § 13 Abs. 11 AWaffV, an die ausnahmsweise geringere Anforderungen hinsichtlich der Schutzvorkehrungen gestellt werden. Zum anderen dürfen abgesehen von diesem Ausnahmefall Waffen und Munition angesichts des hohen Gefahrenpotenzials, das einer unberechtigten Verwendung innewohnt, auch nicht kurzzeitig unsicher aufbewahrt werden. Bereits seinem Wortlaut nach scheidet eine Anwendung des § 13 Abs. 11 AWaffV vorliegend aus. Nach § 13 Abs. 11 AWaffV hat bei einer vorübergehenden Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen oder von Munition außerhalb der Wohnung , insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. Die Erleichterung der Schutzvorkehrungen für eine vorübergehende Aufbewahrung soll gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass Waffen üblicherweise auch zweckentsprechend benutzt werden und im Rahmen der Gebrauchsausübung die Entnahme aus gesicherten Behältnissen, insbesondere Waffenschränken, regelmäßig notwendig wird. Vor diesem Hintergrund soll kurzfristig ein geringerer Schutzstandard hingenommen werden können. Hiervon erfasst sind aber ausdrücklich nur Situationen, in denen die ansonsten erforderliche Aufbewahrung von Waffen und Munition aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, namentlich wenn die Waffen zwingend außerhalb der Wohnung und außerhalb des sicheren Behältnisses verwahrt werden müssen. Dies ist insbesondere im Rahmen der Jagd- oder Sportausübung der Fall, also am Ort der Jagd oder auf den Schießstätten, vgl. zu allem die Begründung der AWaffV, BR-Drucks. 415/03, S. 51; Steindorf , Kommentar zum Waffenrecht, 8. Auflage 2007, AWaffV § 13 Rdnr. 13. Anders verhält es sich bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition innerhalb der Wohnung . Hier erfolgt regelmäßig die dauerhafte Aufbewahrung und hier gelten uneingeschränkt die Anforderungen an den Schutzstandard des Behältnisses. Denn insoweit besteht - anders als in Situationen, in denen der Erlaubnisinhaber berechtigterweise mit den Waffen unterwegs ist bzw. sich mit diesen nicht am Ort der sicheren Aufbewahrung befindet (Sportschießen, Jagd) - keine Notwendigkeit, auf die Unterbringung in einem sicheren Waffenschrank zu verzichten. Vor diesem Hintergrund steht einer Anwendung des § 13 Abs. 11 AWaffV hier schon entgegen, dass der Kläger, der Jäger ist, die Waffen bereits nicht im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Jagdausübung verwahrt hat. Die Waffen sind, anders als für den Ausnahmefall des § 13 Abs. 11 AWaffV aber erforderlich, insbesondere auch nicht außerhalb der Wohnung verwahrt worden. Die Waffen wurden vielmehr innerhalb einer Wohnung verwahrt, wo grundsätzlich die Möglichkeit einer Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bestand. Dass der Kläger vorliegend - bis zu der für den gleichen Tag angekündigten Lieferung des neuen Waffenschrankes - eine ordnungsgemäße Unterbringung der Waffen in der von seiner Ehefrau genutzten Wohnung (noch) nicht sicherstellen konnte, führt nicht dazu, dass das Risiko einer unsicheren Aufbewahrung für einen vorübergehenden Zeitraum hinzunehmen wäre. Dem Kläger wäre es vielmehr ohne weiteres möglich gewesen, seine Langwaffen bei seinem Jagdfreund erst nach Lieferung des neuen Waffenschrankes und der von diesem Zeitpunkt an (wieder) möglichen ordnungsgemäßen Aufbewahrung innerhalb der Wohnung abzuholen. Dass er dies aber bereits zu einem Zeitpunkt getan hatte, zu dem er die sichere Unterbringung noch nicht gewährleisten konnte, geht zu seinen Lasten. Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass Unberechtigte zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf Waffen und Munition hatten. Ob der Kläger, der sich selbst nicht in der Wohnung im I. Obergeschoss, sondern in den Räumen des Erdgeschosses aufhielt, tatsächlich überhaupt noch eine Kontrolle darüber hatte, dass kein Unbefugter die Wohnung betritt, mag hier dahin stehen, wenngleich Zweifel hieran angebracht sein könnten. Ungeachtet dessen handelte es sich aber jedenfalls bei seiner Ehefrau, die sich unstreitig (und im Übrigen rechtmäßig) in der Wohnung im I. Obergeschoss aufhielt, anders als der Kläger meint um eine Unbefugte im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Unbefugt in diesem Sinne ist grundsätzlich jeder, der keine waffenrechtliche Erlaubnis zum rechtmäßigen Besitz der Waffen besitzt. Dies sind aber regelmäßig auch Familienangehörige des Waffenbesitzers. Die Aufbewahrungsvorschriften sollen mit Blick auf bekannt gewordene Missbrauchsfälle aus der Vergangenheit einen Zugriff gerade auch durch die Personen verhindern, die sich fortwährend im räumlichen Umfeld der Waffen aufhalten (Hausgenossen, Mitbewohner, Familienangehörige), vgl. Gade/Stoppa , a.a.O., § 36 Rdnr. 4 und 5 mit weiteren Nachweisen zu den gesetzgeberischen Motiven, sowie § 5 Rdnr. 17. Dass die Ehefrau des Klägers einen ungehinderten Zugriff auf Waffen und Munition hatte und sogar über den Schlüssel des Schrankes verfügte, ist gerade vor dem Hintergrund der massiven Eheprobleme, die innerhalb von gerade einmal 6 Monaten bereits zu zwei Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt geführt hatten, problematisch und schwerwiegend. Insoweit ist zu betonen, dass bereits eine nur äußerst kurzzeitige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen kann, um diese in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen, vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>. Die Kammer lässt bei ihrer Bewertung nicht unberücksichtigt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten automatisch die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers zur Folge hat. Vorliegend hatte der Kläger aber die Kontrolle über die Waffen aufgegeben, wenngleich möglicherweise nur kurzzeitig. Wegen der hiermit verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist ein solcher Verstoß als schwerwiegend zu qualifizieren und begründet die nach den eingangs dargestellten Grundsätzen für die Annahme der Unzuverlässigkeit erforderliche, aber auch ausreichende „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition. Dass der Kläger, wie er vorträgt, seit Jahrzehnten ohne Beanstandung die Jagd ausübt und es bis auf den streitgegenständlichen Vorfall auch in waffenrechtlicher Hinsicht nie zu Beanstandungen gekommen ist, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die Schwere des Verstoßes gepaart mit der wiederholt zum Ausdruck kommenden Fehleinschätzung des Klägers, seine Ehefrau zähle nicht zu den Personen, vor deren Zugriff er seine Waffen und seine Munition schützen müsse, begründen auch eingedenk des Umstandes, dass er inzwischen über einen Waffenschrank des Wirkungsgrades 0 verfügt, begründete Zweifel daran, dass er künftig seine Pflichten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition ordnungsgemäß wahrnehmen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12. Der somit zur Überzeugung des Gerichts vom Kläger zu verantwortende Verstoß gegen seine Pflicht zur Aufbewahrung von Waffen und Munition entsprechend den Anforderungen des § 36 Abs.1 und 2 WaffG trägt die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG vom Beklagten getroffene Feststellung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen rechtfertigt hier die Schwere des Verstoßes des Klägers gegen die in § 36 Abs.1 und 2 WaffG normierten und durch § 53 Absatz 1 Nummer 19 WaffG bußgeldbewehrten Aufbewahrungspflichten zumindest Zweifel an einer verantwortungsvollen und sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Zukunft. Zusätzlich hat der Kläger im Übrigen durch die unstreitige Ermöglichung eines Zugriffs der unberechtigten Ehefrau auf Waffen und Munition den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG verwirklicht, vgl. insoweit Gade/Stoppa , a.a.O., § 5 Rdnr. 17. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorliegen könnte, der es gebieten würde, den Pflichtverstoß des Klägers in einem milden Licht zu sehen und deshalb im Einzelfall ausnahmsweise nicht von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten auszugehen, liegen über die bereits berücksichtigten Gesichtspunkte hinaus nicht vor. Die - leichtsinnig oder fahrlässig - unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition rechtfertigt vielmehr, sofern es sich nicht um einen Bagatellverstoß handelt, eo ipse die Annahme der Unzuverlässigkeit, vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 -, <juris>. Nachdem der Kläger somit nach der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse unzuverlässig geworden ist, war der Beklagte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf der Erlaubnisse verpflichtet. Die weiteren in der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer II. und III. enthaltenen Regelungen entsprechen den Vorschriften des § 46 WaffG, wonach zum einen die eine widerrufene Erlaubnis betreffende Urkunde unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben ist (§ 46 Abs. 1 WaffG). Nach § 46 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum anderen anordnen, dass der Betroffene binnen angemessener Frist die von der Erlaubnis erfassten Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Von dieser Befugnis hat der Beklagte hier in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. entspricht schließlich ebenfalls den gesetzlichen Vorschriften der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Letztlich ist auch die Gebührenerhebung unter Ziffer V. des Bescheides vom 28. Oktober 2011 rechtlich nicht zu beanstanden. Die festgesetzten Gebühren entsprechen insbesondere den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ‑ i.V.m. den Tarifstellen 26.40 (Gebühr für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis) und 26.36 f) (Gebühr für eine Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG). Die insoweit vorgesehenen Gebührenrahmen hat der Beklagte durch die Festsetzung (lediglich) der Mindestgebühr von 40,-- € je widerrufener Erlaubnis sowie eines Betrages von 35,-- € für die Anordnung nach § 46 WaffG gewahrt. Dass diese Festsetzung rechtlichen Bedenken unterliegen könnte, ist vom Kläger nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Auch insoweit wird ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, die die Kammer für zutreffend hält (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.