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Urteil

17 K 3400/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0918.17K3400.21.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Er war als Jäger Inhaber zweier Waffenbesitzkarten (Nr. G.) vom 9. Juni 2016 und Nr. J. vom 12. Mai 2017), auf denen zwei Kurz- und drei Langwaffen eingetragen waren. Darüber hinaus ist der Kläger Inhaber eines Kleinen Waffenscheins. Am 20. August 2018 meldete der Kläger einen Einbruchdiebstahl in seine Wohnung. Es wurden zwei unbefestigte Tresore - ein Tresor der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit Innenfach, 32kg, mit drei Kurzwaffen und Wechselläufen, sowie ein kleiner, nicht klassifizierter Tresor mit Munition - entwendet. Nach dem durch die eingesetzten Polizeibeamten gefertigten Tatortbericht verschafften sich die Täter gewaltsam Zutritt über die auf Kippstellung stehende Balkontür der klägerischen Wohnung im ersten Obergeschoss. Der Kläger gab an, er habe sich über das Wochenende auf Reisen befunden. Dabei sei seine Eingangstür verschlossen gewesen, er habe jedoch wegen der warmen Witterung die Balkontür auf Kippstellung gestellt. Nach dem diebstahlsbedingten Verlust der Kurzwaffen erwarb der Kläger aufgrund einer entsprechenden Voreintragung durch den Beklagten am 8. September 2018 und am 14. August 2019 zwei halbautomatische Pistolen, die in seine Waffenbesitzkarte eingetragen wurden. Während des im Jahr 2020 laufenden Kommunalwahlkampfes fand am 22. Juni 2020 eine (nichtöffentliche) Sitzung des Ältestenrats des Rates der Stadt V. statt. Der Kläger war zu damaligen Zeitpunkt Vorsitzender der UBP-Fraktion im H. Rat. Die CDU- und SPD-Fraktion hatten an die Verwaltung der Stadt eine Anfrage zur Beantwortung in der kommenden Ratssitzung gestellt, die unter anderem die Abwesenheitszeiten der Ratsmitglieder während der Gremiensitzungen zum Gegenstand hatte (Sitzungsvorlage Nr. 2020/0229). Der Kläger wollte die weiteren Fraktionsvorsitzenden, insbesondere Herrn C. von der SPD-Fraktion, der bis 2018 Geschäftsführer von 270 Kindertageseinrichtungen im Bistum Essen war und seit November 2018 als Jugendamtsleiter bei der Stadt U. beschäftigt ist, und Herrn A. von der CDU-Fraktion, dazu bewegen, die für die Mitglieder der UBP-Fraktion nachteilige Anfrage zurückzunehmen. Dazu hielt er folgende von ihm vorbereitete Rede, die er während der Sitzung des Ältestenrates per WhatsApp auf seinem Handy aufzeichnete: „Ja, Herr Bürgermeister, jetzt ist Herrn C. nicht da, aber der Herr A. ist ja da. Ich möchte nochmal auf die Anfrage unter Tagesordnungspunkt 32 eingehen. Da geht es ja darum, um die Fehlzeiten von Ratsmitgliedern, wer zu oft zu früh gegangen ist oder nicht anwesend war, und ich möchte hier nochmal in aller Dringlichkeit an die CDU und an die SPD appellieren, diese Anfrage zurückzuziehen. Das ist erstens absolut unterstes Niveau und stellt eine neue Eskalationsstufe dar. Bisher läuft der Wahlkampf ja eigentlich recht fair, was sich aber auch schnell ändern kann. Wir als UBP verzichten ja auch auf solche Sachen, wohlgemerkt noch. Ich darf Ihnen da mal ein Beispiel geben. Wie Sie wissen, sind wir auch im Rat der Stadt U. vertreten. Dort wollte die UBP eine Anfrage zu dem neuen Jugendamtsleiter R. C. stellen, und zwar wollte man wissen, ob es richtig ist, dass R. C. vorher in einem Kindergarten gearbeitet hat, ob es richtig ist, dass Herr C. entlassen wurde und ob die Entlassung in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Kindesmissbrauch steht. Diese Anfrage habe ich bisher abgewendet, wohlgemerkt bisher. Also wenn das Ihr Wunsch und Wille ist, dass dann solche Anfragen von uns auch kommen, können wir das gerne machen, dann überlege ich mir das nochmal. Und wie gesagt, Herr C. ist ja nicht da, aber da Sie können ihn ja mal fragen: Ist es vielleicht auch für die kleine I. oder den W. schön, solche Sachen über den Vater zu hören? Ich meine, ich kenne sowas selber. Mir werden in sozialen Medien auch immer Sachen unterstellt, nur, weil ich einige Freunde in Mitgliedern des Rockerclubs Bandidos habe. Oder auch werde ich immer angefeindet, da ich als Jäger und Sportschütze sehr viele Waffen besitze. Aber egal, das ist ja meine Situation. Sie können jedenfalls davon ausgehen, dass ich auf jeden politischen Angriff dieser Art, wie mit dieser Anfrage, zehnmal so hart reagieren werde und Ihr unterirdisches Niveau, das werden Sie mir zutrauen, kann ich um das Hundertfache noch unterschreiten. Auch sollten Sie mal die Gesamtsituation betrachten. Unter solchen Anfragen leiden nur unbeteiligte Dritte, wie zum Beispiel Y. oder die kleine I., die Ihre Anfrage dann möglicherweise ausbaden müssen, und natürlich die Antragsteller selbst. Ich persönlich werde zwar alles in meiner Macht Stehende tun, um solche Eskalationen zu verhindern. Aber Sie werde ja sicherlich, wie die UBP, ja auch radikale Wähler haben, ob man die will oder nicht, und die nur jedes erdenkliche Mittel wählen, um sich für solche Sachen dann auch zu rächen. Und zwar nicht nur politisch, sondern leider auch hauptsächlich im privaten Bereich. Und so etwas gilt es doch gemeinsam zu verhindern. Also, ich kann Sie nur nochmal in aller Dringlichkeit warnen. Wenn Sie diese neue Eskalationsstufe ausrufen und an Ihrer Anfrage festhalten, kämpfen wir ab Donnerstag auf eine ganz andere Art und Weise. Das mal nur als ernst gemeinte Warnung. Vielen Dank.“ Der Kläger nahm im Nachgang zu der Sitzung Kontakt zu den damals 16- und 18-jährigen Kindern des Fraktionsvorsitzenden der SPD über facebook auf, indem er ihnen jeweils eine Freundschaftsanfrage schickte bzw. den Beitrag eines Kindes mit einem „Herz“ kommentierte. Die Staatsanwaltschaft Essen leitete auf der Grundlage der Strafanzeige durch die Stadt V. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein (StA Essen, Az. 29 Js 497/20 bzw. 29 Js 510/20). Im Rahmen einer Gefährderansprache am 23. Juni 2020 übergab der Kläger seine zwei Kurz- und drei Langwaffen an die Polizeibeamten des Beklagten. Die Waffen wurden mit ausdrücklichem Einverständnis des Klägers präventiv sichergestellt. In der Ratssitzung des Rates der Stadt V. am 25. Juni 2020 wurde die Anfrage 2020/0229 durch die Verwaltung beantwortet. Am gleichen Tag fand ein Sicherheitsgespräch zwischen den Beamten des Beklagten und der Familie des Fraktionsvorsitzenden der SPD statt. In diesem Rahmen erwähnen die Kinder, dass der Kläger über facebook unmittelbar nach der Ältestenratssitzung Kontakt zu ihnen aufgenommen habe. Dieses empfanden sie als bedrohlich. Der Fraktionsvorsitzende der SPD erklärte im Rahmen einer späteren Zeugenaussage, er fürchtete, dass radikale Leute seine Kinder an der Schule abpassten. Er habe in der Schule seiner Kinder Bescheid gegeben, dass seine Kinder nicht mehr alleine kommen und auch nicht alleine gehen dürften. Das Amtsgericht V. erließ wegen der Vorkommnisse im Rahmen der Ältestenratssitzung unter dem 23. November 2020 einen Strafbefehl gegen den Kläger, mit dem er wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt wurde (AZ.: Cs 29 Js 510/20). Der Kläger legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Mit Schreiben vom 20. April 2021 zeigte der damalige Verfahrens- und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Bevollmächtigung gegenüber dem Beklagten an und forderte ihn zur Herausgabe der sichergestellten Waffen auf. Der Beklagte hörte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 9. Juni 2021 zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse an und lehnte zugleich die Herausgabe der Waffen ab. Nach Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. Juni 2021 widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2021 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers und übersandte den Bescheid gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Empfangsbekenntnis kam in der Folgezeit nicht in den Rücklauf. Im Rahmen einer telefonischen Nachfrage beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Juli 2021 teilte dieser zum Verbleib des Empfangsbekenntnisses mit, er habe ein solches nicht erhalten und sei nicht Zustellbevollmächtigter des Klägers. Der Beklagte erließ mit Bescheid vom 29. Juli 2021 eine neue - inhaltsgleiche - Verfügung, mit der er die Waffenbesitzkarten des Klägers widerrief (Ziffer 1.), ihn zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden (Ziffer 2.) sowie zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Schusswaffen und Munition innerhalb eines Monats nach Zugang (Ziffer 3.) aufforderte, die sofortige Vollziehung der Verfügung im Hinblick auf Ziffer 2. und Ziffer 3. anordnete (Ziffer 4.) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 335,00 € festsetzte (Ziffer 5.). Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Waffenbesitzkarten seien wegen der Unzuverlässigkeit des Klägers zu widerrufen. Der Kläger sei im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) des Waffengesetzes (WaffG) unzuverlässig. Es bestehe die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen. Bei leicht erregbaren oder in Erregung unbeherrschten, jähzornigen oder zur Aggression oder Affekthandlungen neigenden Personen bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung. Es sei kein waffenrechtlicher Kontext erforderlich. Das klägerische Verhalten im Rahmen der Ältestenratssitzung der Stadt V. am 22. Juni 2020 lasse den Schluss auf die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen zu. Soweit der Kläger die Worte „Kontakte ins Rockermilieu, Waffenbesitzer als Jäger und Sportschütze“ in unmittelbarem Kontext zur Ankündigung verwendet habe, dass er „auf jeden politischen Angriff ihrerseits zehn Mal so hart regiert und das unterirdische Niveau 100fach unterschreiten werde“, liege ein einschüchterndes Verhalten vor. Es sei plausibel, dass er zur Durchsetzung der Drohung auch Waffen missbräuchlich verwenden könnte. Darüber hinaus erweise sich der Kläger auch als unzuverlässig wegen nicht sorgfältiger Aufbewahrung seiner Waffen. Dies ergebe sich aus dem Umständen des Einbruchdiebstahls im Jahr 2018. Der Tresor sei offenbar nicht verankert gewesen. Zudem habe der Kläger während seiner mehrtägigen Abwesenheit die Balkontür im ersten Obergeschoss auf Kippstellung stehen gelassen. Dies stelle sich als fahrlässig dar. Die Gebühr für den Widerruf unter Ziffer 1. ergebe sich aus Tarifstelle 26.36 der Allgemeinen Gebührentarifs, es läge ein mittlerer Verwaltungsaufwand vor. Die Gebühr für die Anordnung nach § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG folge aus Tarifstelle 26.36 lit. f). Die Verfügung wurde dem Kläger persönlich gegen Postzustellungsurkunde am 30. Juli 2021 zugestellt. Am 4. August 2021 übergab der Kläger seine Waffenbesitzkarten an den Beklagten. Am 20. August 2021 verurteilte das Amtsgericht V. den Kläger im Hinblick auf die Rede im Ältestenrat auf den klägerischen Einspruch gegen den Strafbefehl hin wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 €. Der Kläger sowie die Staatsanwaltschaft Essen legten daraufhin Berufung ein. Die Langwaffen wurden auf Wunsch des Klägers am 25. August 2021 an seine Lebensgefährtin als Berechtigte übergeben. Die beiden Kurzwaffen blieben im Gewahrsam des Beklagten, es sollte die Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgewartet werden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts V. vom 20. August 2021 verurteilte das Landgericht Essen den Kläger mit Urteil vom 12. Juli 2022 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 70,00 € und verwarf die Berufung des Klägers (Az.: 28 Ns-29 Js 510/20-93/21). Mit Beschluss vom 29. November 2022 hob das Oberlandesgericht Hamm den Schuldspruch im Hinblick auf die tateinheitliche Verurteilung wegen übler Nachrede sowie den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies das Verfahren an das Landgericht Essen zurück (Az.: III – 5 RVs 99/22). Das Landgericht Essen änderte das Urteil vom 12. Juli 2022 mit Urteil vom 18. April 2023 ab und verurteilte den Kläger wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70,00 € (Az.: 66 Ns 122/22, Bl. 327 ff. der Beiakte 3). Dieses Urteil ist seit dem die Revision des Klägers zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2023 rechtskräftig (Az.: III – 5 ORs 52/23). Der Kläger hat am 30. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid vom 29. Juli 2021 sei rechtswidrig. Das Strafverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Aus seiner im Ältestenrat gehaltenen Rede könne nicht auf eine jähzornige, generell zu Aggressionen neigende Haltung geschlossen werden. Zwar habe es sich um eine Rede in einem scharfen Ton gehandelt, doch seien kontroverse Diskussionen im politischen Zusammenhang hinzunehmen. Die Rede sei keineswegs im Affekt erfolgt, sondern vorformuliert gewesen und vorgelesen worden. Ein Rückschluss auf einen möglichen Waffenmissbrauch sei nicht zulässig. Auch im Hinblick auf den Vorwurf des nicht sorgfältigen Umgangs mit Waffen sei der Widerruf nicht gerechtfertigt. Nach dem Einbruch im Jahr 2018 seien in seine Waffenbesitzkarten zwei weitere halbautomatische Waffen eingetragen worden. Der Beklagte habe also eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgenommen und sei zu einem positiven Ergebnis gekommen. Die Aufbewahrung sei rechtskonform in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B erfolgt. Eine Verankerung sei nicht erforderlich gewesen. Die „auf Kipp“ stehende Balkontür habe lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dargestellt. Im Übrigen liege der Vorfall zu weit zurück. In der Zwischenzeit habe er kein Fehlverhalten gezeigt. Der Kläger hat zunächst die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. Juli 2021 beantragt. Nachdem der Vertreter des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung die in Ziffer 5. des Bescheides festgesetzte Gebühr in Höhe eines Betrages von 55,00 € aufgehoben und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit sowie im Hinblick auf die Aufforderungen in Ziffer 2. und 3. des Bescheides für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, den Widerrufsbescheid des Polizeipräsidiums Recklinghausen vom 29. Juli 2021 aufzuheben, soweit er nach erfolgter teilweiser Hauptsachenerledigungserklärung noch streitgegenständlich ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, die Klage sei wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist bereits unzulässig. Die Widerrufsverfügung vom 9. Juli 2021 sei an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juli 2021 in den Postlauf gegeben worden. Der Bescheid gelte demnach gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) am dritten Tag nach der Aufgabe, also dem 12. Juli 2021, als zugegangen. Es sei kein Postrücklauf erfolgt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG lägen vor. Die Unzuverlässigkeit des Klägers folge aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG. Durch das Offenstehenlassen der gekippten Balkontür während der urlaubsbedingten Abwesenheit sowie die fehlende Verankerung des Tresors habe der Kläger seine Waffen nicht sorgfältig aufbewahrt. Dieses Vorgehen stelle keine bloß leichte Fahrlässigkeit dar. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich ferner aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG. Es bestehe die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Die Prognose sei auf der Grundlage seiner im Ältestenrat der Stadt V. am 22. Juni 2020 gezeigten Verhaltensweise gerechtfertigt. Der Kläger habe seine Eigenschaft als Waffenbesitzer und Jäger sowie seine Bekanntschaft mit den Bandidos dazu eingesetzt, um Ratsmitglieder zu bedrohen. Daraus lasse sich ein aggressives, leicht erregbares und nicht an einem sachlichen Dialog orientiertes Verhalten ableiten. Dies könne von Waffenbesitzern grundsätzlich nicht hingenommen werden. Der Kläger könne auch in Zukunft versucht sein, seine Interessen rücksichtslos mit Gewalt durchzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18. September 2025, den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Akten der Staatsanwalt Essen, Az. 29 Js 510/20, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die – noch aufrechterhaltene – Klage keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 VwGO durch die Klageerhebung am 30. August 2021 eingehalten. Maßgeblich für die Bestimmung der Klagefrist ist die am 30. Juli 2021 erfolgte Zustellung des an den Kläger adressierten Bescheides vom 29. Juli 2021, nicht hingegen ein etwaiger Zugang des an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressierten Bescheides vom 9. Juli 2021. Bei dem Bescheid vom 29. Juli 2021 handelt es sich nicht um eine Verfügung, die den Bescheid vom 9. Juli 2021 nur wiederholt und der dementsprechend mangels Regelungscharakters keine Verwaltungsaktqualität im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW zukäme. Vielmehr stellt der Bescheid vom 29. Juli 2021 einen Zweitbescheid dar, dem die erforderliche Regelungswirkung zukommt. Für die Annahme einer Regelungswirkung ist es ausreichend, wenn ein inhaltsgleicher Verwaltungsakt erneut bekanntgegeben wird, weil Zweifel über die Wirksamkeit der Erstbekanntgabe bestehen. Vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 51 VwVfG, Rdnr. 59. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte konnte eine wirksame Zustellung des Bescheides vom 9. Juli 2021 nicht nachweisen. Nach § 5 Abs. 7 S. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwZG NRW) ist zum Nachweis der Zustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG NRW das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis ausreichend, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis des Bescheides vom 9. Juli 2021 ist jedoch nicht in den Rücklauf gelangt. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch ein Rückgriff auf die Zustellfiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW in der Fassung des Art. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) (VwVfG NRW a.F.) nicht zulässig, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Die Vorschriften über die Bekanntgabe nach § 41 VwVfG NRW a.F. finden keine Anwendung, wenn die Bekanntgabe – wie hier – mittels Zustellung nach dem VwZG NRW erfolgten soll (§ 41 Abs. 5 VwVfG NRW a.F., § 1 VwZG NRW). Mit der Zustellung des Bescheides vom 29. Juli 2021 gegen Postzustellungsurkunde an den Kläger sollte die Unwägbarkeit über die Wirksamkeit des Bescheides vom 9. Juli 2021 beseitigt werden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2021 ist im noch streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten unter Ziffer 1. des Bescheides vom 29. Juli 2021 ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Der Widerruf erfolgte formell rechtmäßig. Der Kläger ist mit Schreiben vom 9. Juni 2021 ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz, um solche handelt es sich bei den Waffenbesitzkarten, zu widerrufen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, namentlich, weil eine Erteilungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 WaffG entfallen ist. Vorliegend ist die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers - eine Erteilungsvoraussetzung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG - nachträglich entfallen. Maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris, Rdnr. 35; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 5 WaffG, Rdnr. 12. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr eines missbräuchlichen Umgangs besteht dann, wenn vom Kläger aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, er werde die Waffe oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 956; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, a.a.O., Rdnr. 31; Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5, Rdnr. 11. Dabei ist die Prüfung der Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Anders als die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG geregelten Fälle knüpft eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht an ein konkretes (strafrechtlich relevantes) Fehlverhalten des Klägers in der Vergangenheit, sondern an der Befürchtung regelwidrigen Verhaltens in der Zukunft an. Im Rahmen der zukunftsbezogenen Beurteilung ist anhand des bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob der gesetzesmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet ist. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, sodass - anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG - eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit). Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 7. Dezember 2001, BT-Drs. 14/7758, S. 54; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 11 ME 365/19 -, juris mit umfangreichem Nachweiskatalog. Die erforderliche Prognose hat sich daher stets am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 -, juris, Rdnr. 15, vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rdnr. 17, vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris, Rdnr. 19, vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris, Rdnr. 17; Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris, Rdnr. 16; SächsOVG, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 -, juris, Rdnr. 6. Dieses Vertrauen verdient insbesondere nicht, wer in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiert, wie das von einem Waffenbesitzer erwartet werden muss. Dies kann bei leicht erregbaren (reizbaren) oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen oder zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen der Fall sein, ebenso wie bei Personen, denen es an Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen mangelt. Es genügt hierbei eine aggressive Grundhaltung, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2025 - 6 C 1.14 -, juris, Rdnr. 17; BayVGH, Beschluss vom 14. November 2016 - 21 ZB 15.648 -, juris Rdnr. 16; VG München Beschluss vom 17. Januar 2020 - M 7 S 19.1834 -, BeckRS 2020, 6756, Rdnr. 34; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 5 WaffG, Rdnr. 31. In Anbetracht des gefahrenvorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in keinem Fall eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend, bei der kein Restrisiko hingenommen werden muss. st. Rspr., vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 21 CS 13.1969 -, juris Rn. 14 m. w. N. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt sind, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -, juris, Rdnr. 23, VG Leipzig, Beschluss vom 19. November 2021 - 3 L 574/21 -, juris, Rdnr. 37. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris und Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 - und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, jeweils juris und m. w. N. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt dabei nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17, a. a. O., und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, a. a. O. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegen hier hinreichende Tatsachen vor, die dafürsprechen, dass der Kläger künftig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen wird und er sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Eine missbräuchliche Verwendung liegt bei jedem schuldhaften, mindestens bedingt vorsätzlichen Gebrauchmachen von Waffen oder Munition vor, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist. Eine Unzuverlässigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn in dieser Hinsicht unmissverständlich gedroht wird. Auch ist das Einschüchtern von Personen nicht von der Rechtsordnung gedeckt. Erheblich für die Prognose ist zudem, ob eine Unbelehrbarkeit vorliegt, d.h. ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiert wird. VG Minden, Urteil vom 3. April 2017 - 8 K 2340/16 -, juris, Rdnr. 17 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 5 K 3733/24 -, juris, Rdnr. 25; Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 11. Auflage 2022, § 5 WaffG, Rdnr. 31, 35. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger im Rahmen der Sitzung des Ältestenrates der Stadt V. am 22. Juni 2020 ein Verhalten gezeigt, dass die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition rechtfertigt. Mit seiner vorbereiteten und während der Sitzung abgelesenen Rede verfolgte er das Ziel, die Fraktionsvorsitzenden der SPD- und CDU-Fraktion zur Rücknahme ihrer Anfrage zu bewegen, von deren Beantwortung der Kläger nachteilige Auswirkungen auf die Mitglieder seiner Fraktion fürchtete. Der Kläger spricht über den - nicht anwesenden - Fraktionsvorsitzenden der SPD-Fraktion und droht ihm für den Fall, dass die Anfrage nicht zurückgenommen wird, eine Anfrage zu stellen, in deren Rahmen der Fraktionsvorsitzende der SPD-Fraktion als Jugendamtsleiter der Stadt U. in Verbindung mit Kindesmissbrauch gebracht wird. Mit dieser Drohung suggeriert er, dass der Fraktionsvorsitzenden der SPD aus seiner vom Kläger behaupteten Vortätigkeit als Kindergärtner wegen Kindesmissbrauchs entlassen worden sei und impliziert zugleich, dass er als Täter von Kindesmissbrauch in Betracht gekommen sei. Keine dieser Behauptungen entsprach den Tatsachen, gleichwohl vermag die bloße Äußerung eines derart kompromittierenden, ehrenrührigen Verdachts für einen Jugendamtsleiter zu erheblichen Konsequenzen bis hin zum Verlust der wirtschaftlichen Grundlage zu führen. Dies war dem Kläger auch bewusst. Durch die sich anschließende rhetorische Frage: „Ist es vielleicht für die kleine I. oder den W. schön, solche Sachen über den Vater zu hören?“ verlässt der Kläger den kommunalpolitischen öffentlichen Rahmen und weitet den Adressatenkreis seiner Drohung auf den geschützten Privatbereich des Fraktionsvorsitzenden, namentlich seine teilweise noch minderjährigen Kinder, aus. Der Kläger spielt dabei gezielt auf die Schutzwürdigkeit der Kinder an, indem er dem Vornamen der Tochter das Adjektiv „klein“ voranstellt. An dem damit beschriebenen Gefälle zwischen dem für einen Jugendamtsleiter gravierendsten Straftatverdacht einerseits und der Fokussierung auf den geschützten, familiären Privatbereich andererseits zeigt sich die erhebliche Niedertracht, mit der der Kläger seine eigenen Interessen durchzusetzen versucht. Er selbst spricht von einer „neue[n] Eskalationsstufe“. Sein Hinweis auf „einige Freunde in Mitgliedern des Rockerclubs Bandidos“ sowie den Umstand, dass er „als Jäger und Sportschütze sehr viele Waffen besitze“ dient ausschließlich dem Zweck, seinen Zuhörern seine Freundschaft mit Mitgliedern der Bandidos und seinen Waffenbesitz vor Augen zu führen und die Drohung zu verstärken. Der Hinweis steht in keinem inneren, inhaltlichen Zusammenhang mit dem zuvor Gesagten. Wenn der Kläger zudem ankündigt, „zehn Mal so hart reagieren“ und das „unterirdisches Niveau um das Hundertfache unterschreiten“ zu wollen, liegt darin gerade keine besonnene, von einem Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse stets zu erwartende Reaktion. Der Kläger zeigt sich als eine Person, die bewusst und zielgerichtet eskaliert, jedenfalls die Drohung mit Gewalt nicht scheut und insbesondere auch andere dazu anstachelt. Dies wird an den Verweis auf „radikale Wähler, die sich mit jedem erdenklichen Mittel rächen“ und dies „hauptsächlich im privaten Bereich“ tun, deutlich. Der Kläger stellt diese Möglichkeit absichtsvoll in den Raum und distanziert sich lediglich auf formaler Ebene davon. Dies zeigt die Ankündigung, „auf eine ganz andere Art und Weise [zu kämpfen]“ und das Inaussichtstellen von Leid für unbeteiligte Dritte. Soweit der Kläger wiederholt formuliert, dies sei eine „ernst gemeinte Warnung“ bzw. er wolle „in aller Dringlichkeit warnen“, weist dies nicht auf eine ernste Sorge um das Wohl anderer Personen hin, sondern auf den Nachdruck, mit dem der Kläger die Eskalation in der von ihm angekündigten Art und Weise betreiben wird. In der Gesamtschau dokumentieren Inhalt und Wortwahl die Aggressivität des Klägers. Die Rede demonstriert seine Bereitschaft, seine eigenen Interessen rücksichtslos und unter Hinnahme der Gefährdung unbeteiligter, teilweiser besonders schutzwürdiger Dritter mit widerrechtlichen strafbewehrten Mitteln, nämlich unter Androhung und Inaussichtstellung von (Waffen-)Gewalt durchzusetzen. Insbesondere fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er die Drohungen nicht im Affekt ausgestoßen, sondern wohlüberlegt und kalkuliert vorab niedergeschrieben hat. Er hat durch seine Worte wirkungsvoll eine erhebliche Drohkulisse gegenüber den übrigen Teilnehmern der Ältestenratssitzung und vor allem auch der Familie des Fraktionsvorsitzenden der SPD aufgebaut. Dabei hat er es nicht nur bei bloßen Worten belassen. Nach Auffassung der Kammer stellt es sich als in besonderem Maße verwerflich dar, die Kinder des Fraktionsvorsitzenden der SPD-Fraktion in diese Drohkulisse miteinzubeziehen, indem er sie nach der namentlichen Erwähnung in seiner Rede darüber hinaus auch außerhalb des kommunalpolitischen Rahmens privat über Social-Media kontaktiert hat. Mit dieser Kontaktaufnahme signalisierte er der Familie, dass er auch im privaten, geschützten Umfeld versuchen wird, Zugriff auf die Kinder zu erhalten. Damit schuf er zielgerichtet und bewusst ein latent-diffuses Bedrohungsszenario. Soweit der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens behauptet hat, mit seinem Verhalten habe er lediglich versucht, die Situation zu „deeskalieren“, ist dies nicht ansatzweise nachvollziehbar. Bei objektiver Betrachtung wäre auch für den Kläger offensichtlich gewesen, dass das Verhalten, wie der Kläger es insgesamt an den Tag gelegt hat, in keiner Weise geeignet ist, die Situation zu deeskalieren. Auf der Grundlage dieser Einlassung liegt die Vermutung nahe, dass dem Kläger die erforderliche Einsicht in waffenrechtlich bedenkliche Verhaltensweisen schlichtweg fehlt. Das beschriebene Verhalten des Klägers lässt die Prognose zu, dass er zu leicht reizbarem und bewusst aggressivem, grenzüberschreitendem und rücksichtslosen Verhalten neigt und insbesondere in Konflikt- oder Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss. Der Kläger hat allein aufgrund des Umstandes, dass er eine Anfrage der übrigen Ratsfraktionen im Hinblick auf seine eigene Fraktion und ihre Mitglieder als unangenehm empfand, unverhältnismäßig mit widerrechtlichen – auch strafrechtlich relevanten – Drohungen und Grenzen des sozialadäquaten Umgangs überschreitendem Verhalten reagiert. Dies lässt die Vermutung naheliegen, dass er nicht willens oder in der Lage ist, bei der Durchsetzung seiner eigenen Interessen Rücksicht auf die Interessen und Rechtsgüter anderer zu nehmen. Für die Annahme der missbräuchlichen Waffenverwendung genügt die vom Kläger in der Rede zu Tage tretende aggressive, ruch- und rücksichtslose Grundhaltung. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich und ohne Verstöße gegen die Rechtsordnung zu lösen. Vgl. zu diesen Anforderungen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2020, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, juris, Rdnr. 9; VG München, Beschluss vom 17. Januar 2020 - M 7 S 19.1834 -, BeckRS 2020, 6756, Rdnr. 34; Gade, in: Gade, 3. Auflage 2022, § 5 WaffG, Rdnr. 11; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG, Rdnr. 31. Unerheblich ist auch, dass der Kläger bei der fraglichen Situation keine Waffe i.S.d. WaffG eingesetzt hat. Persönlichkeitszüge, die i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit tragen, können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen nicht in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein. Vgl. Gade, a.a.O., § 5 WaffG, Rdnr. 11; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 21 CS 15.2465 -, juris, bezogen auf das facebook-Profil eines Waffenbesitzers. Ob sich die Unzuverlässigkeit des Klägers darüber hinaus im Hinblick auf den Diebstahl seiner Waffen im Jahr 2018 auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG ergeben könnte, bedarf angesichts der obigen Ausführungen keiner Entscheidung. Als Rechtsfolge hatte die Waffenbehörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen; ein Ermessen stand ihr im Rahmen ihrer Entscheidung nicht zu. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Die nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte Aufhebung in Höhe von 55,00 € verbleibende Gebührenfestsetzung für den Widerruf der Waffenbesitzkarten in Höhe von 280,00 € begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ergibt sich aus Tarifstelle 26.36 des Allgemeinen Gebührentarifs, § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der 44. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 23. Juni 2021. Danach beträgt die Rahmengebühr für einen Widerruf oder eine Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat 100 bis 500 €. Der Beklagte hat unter Zugrundelegung eines mittleren Verwaltungsaufwands ermessensfehlerfrei einen Betrag in Höhe von 280,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 S. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Dabei werden dem Kläger auch die Kosten auferlegt, soweit sie den übereinstimmend erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen. Der Beklagte ist im Hinblick auf die aus dem Widerruf unter Ziffer 1. der streitgegenständlichen Verfügung resultierenden, für erledigt erklärten Folgeentscheidungen unter Ziffer 2. und 3. nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.