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Urteil

1 A 286/18

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Es wird festgestellt, dass die der Aufenthaltserlaubnis vom 21. Februar 2018 beigefügte Wohnsitzauflage "Wohnsitznahme nur im Land Sachsen-Anhalt gestattet" sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 8. Oktober 2018 rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die der Aufenthaltserlaubnis vom 21. Februar 2018 beigefügte Wohnsitzauflage "Wohnsitznahme nur im Land Sachsen-Anhalt gestattet" sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 8. Oktober 2018 rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil der Beigeladene gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (Bl. 82 und 82e der Gerichtsakte). Die Klage hat nur in ihrem Hilfsantrag Erfolg. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag bereits unzulässig. Zwar ist eine Nebenbestimmung in Gestalt einer Wohnsitzauflage ein selbständiger Verwaltungsakt, der isoliert mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angreifbar ist (BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 7.12 - juris, Rn. 8 und Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11). Vorliegend ist eine Anfechtungsklage gleichwohl nicht statthaft, weil die am 21. Februar 2018 verfügte, hier allein streitige Wohnsitzauflage für den Kläger keine Wirkung mehr entfaltet. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. § 51 Abs. 6 AufenthG bestimmt als spezialgesetzliche Wirksamkeitsregelung, dass räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach dem AufenthG und nach anderen Gesetzen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Die Wirkung von § 51 Abs. 6 AufenthG betreffend die ursprüngliche Nebenbestimmung endet allerdings, wenn ein Aufenthaltstitel neuerteilt oder verlängert und neuerlich mit einer entsprechenden Beschränkung oder Auflage versehen wird, weil hierin in der Regel die konkludente Aufhebung der vorausgegangenen Beschränkung oder Auflage zu sehen ist (so: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9 und Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11; Fleuß, in: Kluth / Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Ed. 1. Januar 2021, AufenthG § 51 Rn. 110). So liegt es hier. Denn die Beklagte hat die Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 13. April 2021 bis zum 30. März 2023 verlängert und den aktuellen Aufenthaltstitel wiederum mit der Nebenbestimmung "Wohnsitznahme nur im Land Sachsen-Anhalt" versehen. Dementsprechend hat sich die am 21. Februar 2018 verfügte Wohnsitzauflage erledigt. Dass die Beklagte bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine erneute Entscheidung über die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Aufenthaltstitel getroffen hat und nicht lediglich deklaratorisch die im Jahr 2018 erlassene Wohnsitzauflage wiederholt hat, folgt daraus, dass ihr ein neuer Grundverwaltungsakt mit einer anderen Geltungsdauer zugrunde liegt. Eine Anfechtungsklage gegen einen erledigten Verwaltungsakt ist nicht statthaft (Schmidt-Kötters, in: Posser / Wolff, BeckOK VwGO, 56. Ed. 1. Oktober 2019, § 42 Rn. 23). Der Kläger konnte aber sein ursprüngliches Anfechtungsbegehren nach Erledigung der streitgegenständlichen Wohnsitzauflage zulässigerweise mit dem im Hilfsantrag geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiterverfolgen. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage aus 2018 ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Diese hat sich vorliegend nur zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung realisiert, indem die Beklagte am 13. April 2021 - obwohl ihr die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts aus dem stattgebenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 19. März 2021 bekannt war und nach ihren Angaben die dem Kläger am 21. Februar 2021 übergangsweise ausgestellte sog. "Corona-Bescheinigung" noch bis zum 30. April 2021 gültig war - erneut eine inhaltsgleiche Auflage verfügt hat, gegen die er wiederum Widerspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO - insoweit gilt mangels Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO - und anschließend ggf. Anfechtungsklage erheben kann. Deren Anfechtbarkeit lässt aber das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers aufgrund der hier gegebenen Einzelfallumstände nicht entfallen. Denn die vorliegende gerichtliche Entscheidung ist geeignet, auch für die aktuell geltende Wohnsitzauflage lenkende Wirkung zu entfalten. Auch wenn die mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angestrebte gerichtliche Klärung ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis betrifft und nicht kassatorisch wirkt, ist im Hinblick auf die Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG davon auszugehen, dass die Verwaltung ihr Handeln, insbesondere in einem etwaigen Widerspruchsverfahren gegen die erneute Wohnsitzauflage, zukünftig an den Maßgaben dieser gerichtlichen Entscheidung ausrichtet (vgl. Riese, in: Schoch / Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 127). Denn aus den Verwaltungsvorgängen geht hervor, dass sich die Beklagte bei der mit Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis verfügten Wohnsitzauflage im Jahr 2011, bei deren Verlängerungen und schließlich bei Neuerteilung im Jahr 2018 durchgehend von denselben Erwägungen leiten ließ. Sie stützte ihre Entscheidungen jeweils im Wesentlichen darauf, dass wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII die Vorgaben in Nr. 12.2.5.2.4.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (AVwV AufenthG) zu beachten seien, die der Kläger nicht erfülle, und es an der danach erforderlichen Zustimmung des Beigeladenen zum Wohnsitzwechsel gefehlt habe (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Gestalt der Wiederholungsgefahr bei erneut erlassenen Wohnsitzauflagen: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 11, und Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 - juris, Rn. 9; VG Hannover, Urteil vom 18. Mai 2017 - 12 A 15/17 - juris, Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 4 K 7014/18 - juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2013 - 11 A 3664/12 - juris, Rn.12). Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch begründet, weil die der Aufenthaltserlaubnis vom 21. Februar 2018 beigefügte Wohnsitzauflage "Wohnsitznahme nur im Land Sachsen-Anhalt gestattet", der hierzu ergangene Bescheid der Beklagten vom 12. März 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 8. Oktober 2018 rechtswidrig gewesen sind und den Kläger in seinen Rechten verletzt haben, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier streitigen Wohnsitzauflage ist vorliegend der Zeitpunkt ihrer Erledigung am 13. April 2021. Denn wenn keine Erledigung eingetreten wäre, wäre für die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage nicht - wie bei Anfechtungsklagen sonst üblich - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen gewesen, weil eine zu einem Aufenthaltstitel erteilte Wohnsitzauflage ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 C 1.14 - juris, Rn. 9, und Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 7.12 - juris, Rn. 9). Maßgeblich sind daher die Bestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I, S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 2855). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche Wohnsitzauflage in der dem Kläger nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis war § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere mit einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Die Erteilung einer Wohnsitzauflage ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich zulässig, weil sie gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - juris, Rn. 13). Gleichwohl ist die dem Kläger auferlegte Wohnsitzbeschränkung rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Die Ermessensbetätigung durch die zuständige Ausländerbehörde ist nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in eine dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass der Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erteilt wird, darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Hierbei ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Ausländerbehörde auf generelle Regelungen in den AVwV AufenthG bezieht. Die durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften bewirkte Ermessensbindung der Behörde darf aber nicht so weit gehen, dass den wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebietet es vielmehr, die Belange und Interessen des betroffenen Ausländers von Amts wegen bei der Entscheidung über die Erteilung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 7/12 - juris, Rn. 12). Es kann hier offenbleiben, ob ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und in Berlin lebenden Personen besteht sowie ob und ggf. welche Unterstützungsleistungen die von ihm benannten Bezugspersonen im Fall eines Umzugs nach Berlin für den Kläger erbringen würden. Denn die der Aufenthaltserlaubnis vom 21. Februar 2018 beigefügte Wohnsitzauflage erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft. Denn zum einen hat die Beklagte die in § 12a Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 und 10 AufenthG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, welcher die dem Kläger auferlegte Wohnsitzverpflichtung grundlegend widerspricht, nicht berücksichtigt. Zum anderen trägt ihre Grundannahme, dass fiskalische Interessen das Interesse des Klägers an einer Streichung der Wohnsitzauflage überwiegen, nicht. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Abs. 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. § 12a Abs. 1 Satz 3 AufenthG sieht eine Verlängerung der Wohnsitzauflage nur für den Fall vor, dass der Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen ist. Ausweislich seines Wortlauts gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG damit auch für Ausländer, denen - wie dem Kläger - wegen des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist. § 12a AufenthG ist auf den Kläger zwar nicht anwendbar, da nach § 12a Abs. 7 AufenthG die Vorschriften des § 12a Abs. 1 bis Abs. 6 AufenthG nicht für Ausländer gelten, deren erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem 1. Januar 2016 erfolgte. Dem Kläger wurde erstmals am 29. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre vorliegend gleichwohl die in § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck kommende aktuelle Wertung des Gesetzgebers als wesentliche Erwägung in die Ermessensentscheidung einzustellen gewesen. Denn zum einen sind Wohnsitzauflagen wegen ihrer Dauerwirkung (s. o.) stets auf das Fortbestehen ihrer Voraussetzungen hin zu überprüfen. Zum anderen würde anderenfalls der Schutzzweck der in § 12a Abs. 7 AufenthG enthaltenen Übergangsvorschrift in sein Gegenteil verkehrt. Die Norm soll in "Altfällen" vor den belastenden Rechtswirkungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG schützen, indem eine Wohnsitzverpflichtung nicht kraft Gesetzes gilt, sondern einer einzelfallbezogenen behördlichen Anordnung bedarf. Wenn - wie hier - eine Wohnsitzauflage für einen Ausländer, der schon vor dem Stichtag des 1. Januar 2016 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG war und weiterhin ist, allein aus fiskalischen Gründen länger als drei Jahre aufrechterhalten bliebe, stünde diese Person entgegen der Intention des § 12a Abs. 7 AufenthG allerdings schlechter als der von § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasste Personenkreis. § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Wohnsitzverpflichtung zwar förderlich ist, die Freiheit zur Wohnsitznahme im gesamten Bundesgebiet jedoch nicht über einen unbestimmten Zeitraum hinweg beschränkt werden darf (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 14. August 2020 - 11 A 490/18 - juris, Rn. 45). Wegen des gesetzgeberisch beabsichtigten Charakters der Vorschrift als Spezialnorm verdrängt § 12a innerhalb seines persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs grundsätzlich die allgemeinere Vorschrift des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Möglichkeit der Erteilung von Wohnsitzauflagen (Maor, in: Kluth / Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Ed. 1. April 2021, AufenthG § 12a Rn. 2 und 55a). Zum Schutz der von § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfassten Personengruppe regelt § 12a Abs. 10 AufenthG, dass die dreijährige Wohnsitzverpflichtung grundsätzlich abschließend ist und nach Wegfall der Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur in Ausnahmefällen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verlängert oder aus in § 12a AufenthG nicht angeführten Gründen erteilt werden darf (BT-Drucks. 19/8692, S. 11). Hierfür ist eine besondere Begründung erforderlich (BR-Drucks. 99/19, S. 7 f.). Ein Zeitraum von drei Jahren ist bei dem Kläger seit langem verstrichen. Denn die Wohnsitzauflage ist seit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2011 durchgehend verfügt worden - zunächst beschränkt auf das Gebiet der Beklagten und seit 2013 auf das Land Sachsen-Anhalt. Ein allgemeiner Verweis der Beklagten auf ein fiskalisches Interesse an der Wohnsitznahme eines Ausländers, der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, in einem bestimmten Bundesland rechtfertigt eine ausnahmsweise Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage wegen atypischer Umstände nach §§ 12a Abs. 10, 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht. Der Gesetzgeber hat bei den mit § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfolgten integrationsfördernden Zielen den fiskalischen Aspekt notwendigerweise bereits berücksichtigt. Denn er hat Personen, die sich ihren Lebensunterhalt durch eine näher bezeichneten Kriterien genügende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, durch eine Ausbildung oder ein Studium schon bei Erteilung des Aufenthaltstitels oder jedenfalls in absehbarer Zeit danach eigenständig sichern können, gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG bewusst vom personellen Anwendungsbereich der dreijährigen Wohnsitznahmeverpflichtung ausgenommen. Darüber hinaus hat er in § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a AufenthG einen Anspruch auf Aufhebung der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 bis 4 AufenthG normiert, wenn der Ausländer - anders als in den in Abs. 1 Satz 1 genannten Fällen - nachweist, dass ihm am Zielort ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht. Gleichwohl hat der Gesetzgeber auch für die von § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfassten Personen, die gerade nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in der Lage sind, die Wohnsitzverpflichtung auf drei Jahre beschränkt. Aber auch ungeachtet des Rechtsgedankens des § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vermag die von der Beklagten hauptsächlich geltend gemachte fiskalische Erwägung, wonach bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII Wohnsitzauflagen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur angemessenen Verteilung der Soziallasten zwischen den Bundesländern grundsätzlich gerechtfertigt seien, die Ermessensentscheidung zur räumlichen Beschränkung der Wohnsitznahme vorliegend nicht zu tragen. Denn im Fall der vom Kläger bezogenen Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach Kapitel IV SGB XII ist nicht ersichtlich, dass den Ländern Sozialhilfelasten entstehen, weil die Leistungen letztlich durch den Bund getragen werden. § 46a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII regelt, dass der Bund den Ländern ab dem Jahr 2014 einen Anteil von 100 Prozent der Nettoausgaben, die den zuständigen Trägern im jeweiligen Kalenderjahr für die Gewährung von Geldleistungen nach Kapitel IV SGB XII entstanden sind, erstattet. Zweck der Norm ist es, zugunsten der (regelmäßig kommunalen) Grundsicherungsträger einen vollständigen finanziellen Ausgleich aus Bundesmitteln zu gewähren (Knickrehm / Kreikebohm / Waltermann / Krauß, 6. Aufl. 2019, SGB XII § 46a - beck-online). Die Erstattungsbeträge des Bundes nach § 46a Abs. 1 SGB XII werden nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 bis 5 SGB XII, ggf. in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften, unverzüglich an die Grundsicherungsträger weitergeleitet - in Sachsen-Anhalt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 AG SGB XII LSA an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe, die Geldleistungen nach Kapitel IV SGB XII im übertragenen Wirkungskreis erbringen. Zu den vom Grundsicherungsträger zu gewährenden (und damit letztlich vom Bund zu erstattenden) Leistungen gehören - entgegen der Annahme der Beklagten - gemäß § 42 Nr. 2 i. V. m. § 32 SGB XII insbesondere die Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung. Der gerichtlich bestellte Betreuer des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass das Krankenversicherungsunternehmen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung des Klägers jährlich die Beiträge rechnerisch ermittelt, die anschließend an den Grundsicherungsträger weitergegeben würden. Des Weiteren hat der Betreuer klargestellt, dass der Kläger keine Leistungen zur Pflege nach Kapitel VII SGB XII bezieht, sondern Pflegeleistungen nach SGB XI erhält. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts als vorrangige Motivation für den Erlass von Wohnsitzauflagen ist gesetzlich ausdrücklich nur in § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer vorgesehen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber nicht. Nach alledem kann sich die Beklagte auf die Vorgaben in Nr. 12.2.5.2.4.1 ff. der AVwV AufenthG nicht ermessenslenkend berufen. In diesen am 26. Oktober 2009 erlassenen Verwaltungsvorschriften ist weder der in § 46a SGB XII vorgesehene 100 %-ige Erstattungsanspruch der Länder gegen den Bund, der erst durch Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783 [Nr. 61]) geregelt worden ist, noch die durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 [Nr. 39]) eingefügte Norm des § 12a AufenthG berücksichtigt. Nachdem die fiskalischen Erwägungen der Beklagten ihre Ermessensentscheidung nicht zu tragen vermögen, verbleibt kein Raum dafür, die Wohnsitzauflage allein auf den weiteren pauschal ins Feld geführten Zweck, eine Konzentration von sozialhilfeabhängigen Ausländern in bestimmten Gebieten und damit von sozialen Brennpunkten zu vermeiden, zu stützen. Abgesehen davon fehlt es hierfür bereits an einer substantiierten Begründung der Beklagten, insbesondere an der Benennung und detaillierten Beschreibung solcher Gebiete, und an tragfähigen Erhebungen im konkreten Fall. Mit den zuvor aufgezeigten Ermessensfehlern einhergehend verkennt die Beklagte zugleich die Verteilung der Darlegungslast. Denn jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren muss nicht der Kläger substantiiert darlegen und beweisen, dass er trotz des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII ausnahmsweise keiner Wohnsitznahmeverpflichtung unterliegt, sondern der Gesetzgeber erlegt es der Ausländerbehörde auf, eine Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage mit geeigneten Ausnahmegründen zu rechtfertigen. Denn der Kläger begehrt keine gesetzliche Ausnahme. Im Gegenteil gilt der Aufenthaltstitel gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet und eine Wohnsitznahme ist prinzipiell auch im gesamten Bundesgebiet erlaubt. Räumliche Einschränkungen sind zwar möglich, in Anbetracht der Einschränkung der Freiheit der Wohnsitznahme jedoch nur bei Vorliegen besonderer Gründe (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 14. August 2020 - 11 A 490/18 - juris, Rn. 49). Den persönlichen Interessen des Ausländers an einem unbeschränkten Aufenthaltsrecht kommt dabei umso höheres Gewicht zu, je länger die Beschränkung andauert (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 7.12 - juris, Rn. 22). Dem folgend wäre hier maßgebend zu berücksichtigen gewesen, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers seit mehr als 10 Jahren mit einer Wohnsitzauflage versehen ist, sowie, dass der unter rechtlicher Betreuung stehende Kläger wegen Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit und der bei ihm fachärztlich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie mit zunehmendem Residuum bisher nicht in der Lage gewesen ist, sich seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Dadurch ist dem Kläger die Möglichkeit genommen, der ihn belastenden Maßnahme der Wohnsitzauflage aus eigener Kraft entgegenzuwirken. Die rechtswidrig erteilte Wohnsitzauflage hat den Kläger auch in seinen Rechten aus § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Dass der Kläger mit seinem auf Aufhebung der Wohnsitzauflage gerichteten Anfechtungsantrag im Hauptantrag unterlegen ist, fällt gegenüber seinem Erfolg mit dem Hilfsantrag kostenmäßig nicht ins Gewicht. Denn beide Anträge waren auf das gleiche Ziel gerichtet. Materiell-rechtlich hat der Kläger zudem in vollem Umfang obsiegt (so auch: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 30. Oktober 2019 - 4 K 7014/18 - juris, Rn. 35). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung für den erfolglosen Hauptantrag folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt ist bei Streitigkeiten um eine Wohnsitzauflage als Streitwert der halbe Auffangwert anzusetzen. Nach den Empfehlungen in Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestritten wird, der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorgesehen. Ist Streitgegenstand hingegen eine dem Aufenthaltstitel beigefügte Auflage - wie hier die Wohnsitzauflage - handelt es sich um eine selbständige Nebenbestimmung, die den Aufenthaltstitel lediglich inhaltlich einschränkt und daher auch nur mit der Hälfte des Auffangwertes zu bemessen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 2 O 73/15 - juris m. w. N.). Der erfolgreiche Hilfsantrag führt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls die mit dem Hauptantrag angefochtene Wohnsitzauflage betrifft und damit keine eigenständige, für die Festsetzung des Streitwerts beachtliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger hat. Der Kläger wendet sich gegen eine Wohnsitzauflage in seiner Aufenthaltserlaubnis. Der am 11. März 1970 in Kirkuk (Irak) geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am 13. Juli 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen am 15. Juli 1999 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. Juli 1999 als offensichtlich unbegründet ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg rechtskräftig als offensichtlich unbegründet ab (Az.: 4 A 405/99 MD). Ab dem 24. Oktober 2000 war der Kläger in Besitz einer Duldung mit der Auflage, dass die Wohnsitznahme nur in der Stadt Dessau gestattet sei. Die Duldung wurde fortlaufend verlängert. Am 17. Januar 2001 stellte der Kläger unter Angabe von Alias-Personalien einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid vom 1. Februar 2001 bestandskräftig abgelehnt wurde. Am 3. September 2008 bestellte das Amtsgericht B-Stadt einen Betreuer für den Kläger. Der Betreuerbestellung war ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau C. vom 21. Juli 2008 vorausgegangen, das für den Kläger die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit katatonen Symptomen auswies. Am 2. November 2009 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Im Rahmen dessen veranlasste der Beklagte eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers. Die Amtsärztin Frau Dr. med. D. stellte in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2010 bei dem Kläger die Diagnosen einer "Paranoide[n] Schizophrenie einer ängstlich-introvertierten Persönlichkeit in relativer sozialer Isolierung" und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. August 2010 fest, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliege. Aufgrund dessen ist der Kläger seit dem 29. März 2011 in Besitz einer fortlaufend verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, welche zunächst mit der Auflage "Wohnsitznahme nur in B-Stadt gestattet" versehen war und seit dem 29. März 2013 die Auflage "Wohnsitznahme nur im Land Sachsen-Anhalt gestattet" enthält. Mit Schreiben vom 21. November 2012 hob das Jobcenter B-Stadt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 wegen Wegfalls der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf. Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 Leistungen nach dem IV. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), die der Kläger seitdem bezieht. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 beantragte der Betreuer Herr D. in Vertretung für den Kläger dessen Umverteilung nach Berlin. Zur Begründung trug er vor, dass der Kläger seit vielen Jahren allein ohne Angehörige in B-Stadt lebe. Aufgrund fehlender Angehöriger und Kontaktmöglichkeiten habe die Vereinsamung zu einem Krankheitsbild und dieses schließlich zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers geführt. Durch die Deutsche Rentenversicherung sei die fehlende Erwerbsfähigkeit festgestellt worden. Im Dezember 2012 hätten der in Berlin ansässige Bruder und Schwager Kontakt zum Kläger aufgenommen und ihm Anschluss an seine Angehörigen in Berlin angeboten. Ihm sei die Möglichkeit einer Unterkunft in Berlin und ggf. einer Arbeit auf 450-Euro-Basis eröffnet worden. Der Angehörigenkontakt könne über Herrn E. erfolgen. Zur ergänzenden Begründung des Antrags übersandte der Kläger ein Betreuungsgutachten der Fachärztin für Psychiatrie / Psychotherapie Frau C. vom 11. Mai 2011. Sie stellte darin erneut die Diagnose einer anhaltenden paranoiden Schizophrenie mit zunehmendem Residuum, insbesondere mit sozialem Rückzug. Das von der Beklagten im Rahmen der Entscheidung beteiligte Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten des Beigeladenen teilte mit Schreiben vom 1. Juli 2013 mit, dass es einer länderübergreifenden Umverteilung des Klägers nicht zustimme. Die Beklagte lehnte den Umverteilungsantrag unter dem 31. Juli 2013 ab. In den Jahren 2014 und 2016 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, jeweils erneut die Umverteilung nach Berlin, verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Antrag vom 9. Januar 2013 und legte ein weiteres Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie / Psychotherapie Frau C. vom 30. April 2014 vor, das das Amtsgericht B-Stadt im Rahmen der beantragten Verlängerung und Erweiterung der rechtlichen Betreuung für den Kläger eingeholt hatte. Darin wurde wiederum die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit zunehmendem Residuum gestellt und ausgeführt, dass der Umzug des Klägers zu Angehörigen nach Berlin, die dem gleichen Kulturkreis angehören, als medizinisch-psychiatrisch sinnvoll erachtet werde und zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands führen könne. Ferner verwies der Kläger auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt vom 11. September 2014 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI. Danach bestehe bei dem Kläger seit 2008 resultierend aus der paranoiden Schizophrenie mit zunehmendem Residuum eine Pflegestufe unterhalb 1. Diese entspreche laut Schreiben der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2016 seit dem 1. Januar 2017 aufgrund der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs dem Pflegegrad 2. Beide Anträge auf Streichung / Änderung der Wohnsitzauflage scheiterten wiederum daran, dass das beteiligte Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten des Beigeladenen jeweils mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 und vom 31. August 2016 seine Zustimmung versagte. Zur Begründung führte es aus, dass die abschließenden Voraussetzungen von Nr. 12.2.5.1.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz dafür, dass die Wohnsitzauflage trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhalts gestrichen werden könne (Härtefallregelung), nicht vorlägen. Allein aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers könne die Notwendigkeit eines länderübergreifenden Wohnortwechsels hergeleitet werden. Am 16. September 2016 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag. Das Asylverfahren wurde nach Antragsrücknahme mit Bescheid vom 1. Februar 2018 eingestellt. Am 21. Februar 2018 erteilte die Beklagte dem Kläger erneut eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG rückwirkend vom 23. November 2016 und mit Gültigkeit bis zum 20. Februar 2021, die wiederum mit der Auflage "Wohnsitznahme nur im Land Sachsen-Anhalt gestattet" versehen war. Am 12. Januar 2018 beantragte der Kläger, vertreten durch den Betreuer, aufgrund des beabsichtigten Umzugs zu den in Berlin lebenden Bezugspersonen erneut die Streichung der Wohnsitzauflage in seinem Aufenthaltstitel mit der Begründung, dass sich ein Umzug zu den Verwandten nach Berlin mit dem daraus resultierenden Aufbau eines familiären und sozialen Umfeldes sehr positiv auf die krankheitsbedingten Einschränkungen des Klägers, welche sich zwischenzeitlich verschärft hätten, auswirken würde. Zur weiteren Begründung wurde auf die Antragsbegründungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2016 Bezug genommen. Die Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 12. Januar 2018 den Beigeladenen wiederum um Erteilung des Einvernehmens zur Änderung der Wohnsitzauflage. Diese forderte mit Schreiben vom 26. Januar 2018 zur Bearbeitung der Zustimmungsanfrage bis zum 25. Februar 2018 die Übersendung einer Auflistung der in Berlin lebenden Verwandten einschließlich ihrer Anschrift und der Art des Verwandtschaftsverhältnisses und entsprechende Nachweise hierüber und zudem den Nachweis eines Wohnungsangebots oder Mietvertrages zur Klärung der geplanten Wohnsituation des Klägers. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 bat der Betreuer des Klägers Herrn F., der der Cousin des Klägers sei, um Mithilfe, um der Aufforderung des Beigeladenen nachzukommen. Das Schreiben blieb jedoch unbeantwortet. Unter dem 28. Februar 2018 versagte der Beigeladene seine Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage. Mit im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheid vom 12. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Streichung der Wohnsitzauflage und auf Verlegung des Wohnsitzes von B-Stadt nach Berlin ab. Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnortwechsels bedürfe nach Nr. 12.2.5.2.4.1 f. der bundesweit verbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV AufenthG) der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 habe die Ausländerbehörde Berlin ihre Zustimmung jedoch verweigert. Zudem handele es sich bei den vom Kläger angegebenen Personen nicht um Familienangehörige 1. Grades (Eltern, Ehegatten, minderjährige Kinder), sondern laut Angaben des Klägers nur um Cousins. Auch seien hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit keine aktuellen Unterlagen eingereicht worden. Mit Schreiben vom 16. März 2018 erhob sein Betreuer namens und im Auftrag des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. März 2018 mit der Begründung, dass dem Kläger von der Pflegekasse nachweislich der Pflegegrad 2 zuerkannt worden sei. Nach § 12a AufenthG i. V. m. Nr. 12.2.5.2.4.2 AVwV AufenthG sei die Zustimmung zum Wohnortwechsel zu erteilen, wenn der Pflegebedürftige zu Verwandten ziehe. Das sei bei dem Kläger der Fall. Mit Schreiben vom 24. August 2018 bat das Landesverwaltungsamt den Kläger bis zum 14. September 2018 um ergänzende Nachweise, welche der erforderlichen Pflegeleistungen zugunsten des Klägers von den in Berlin lebenden als Cousins und Cousinen bezeichneten Personen geleistet werden könnten und zu deren Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger. Mit Schreiben vom 21. September 2018 führte der Betreuer des Klägers aus, dass Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis der in Berlin lebenden Angehörigen des Klägers aufgrund der seit vielen Jahren bestehenden Kontaktaufnahmen mittels Telefonaten und Besuchen sowie Hilfe bei der Wohnungseinrichtung, Begleitung in der Öffentlichkeit usw. entbehrlich seien. Zudem könnten die erforderlichen Hilfen in B-Stadt nicht gewährleistet werden, da weder ein den besonderen Umständen des Einzelfalls des Klägers entsprechender Dienstleister noch geeignete Angehörige oder andere geeignete Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Die Verweigerung der beantragten Streichung der Wohnsitzauflage habe eine Versagung der erforderlichen Hilfe und damit eine erhebliche Benachteiligung der Grundrechte des Klägers zur Folge. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2018 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Es begründete die Entscheidung der Beklagten ergänzend wie folgt: Rechtsgrundlage für die Wohnsitzauflage sei § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Da der Kläger Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII beziehe, unterliege er nach Nr. 12.2.5.2.2 AVwV AufenthG zu § 12 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich einer Wohnsitzauflage. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass sein Lebensunterhalt am gewünschten Zuzugsort Berlin ohne die Inanspruchnahme von Leistungen des SGB II, SGB XII oder des AsylbLG gesichert sei. Die behauptete Beziehung zu den als Cousin und Cousinen bezeichneten Personen weise nicht die in Nr. 12.2.5.2.4.2 AVwV AufenthG geforderte Qualität auf. Es lägen auch keine Nachweise über das behauptete verwandtschaftliche Verhältnis vor. Es sei außerdem nicht belegt, dass der begehrte Umzug zu den in Berlin lebenden Personen der dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der benötigten Pflege des Klägers diene. Zwar werde im Schreiben vom 7. Juli 2015 zum Verhältnis zwischen dem Kläger und den Personen und zur möglichen Betreuung durch diese Stellung genommen. Gleichwohl sei aber konkret nachzuweisen, welche der erforderlichen Pflegeleistungen zugunsten des Klägers von den Personen sowohl in fachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht geleistet werden könne. Sei die regelmäßige Betreuung und Pflege des Klägers durch in Berlin lebende Verwandte nicht sichergestellt, reduziere sich sein Interesse an einem Zuzug nach Berlin darauf, das kulturelle Näheverhältnis zu den in Berlin lebenden als Cousins und Cousinen bezeichneten Personen zu vertiefen. Dieser Gesichtspunkt wiege jedoch nicht so schwer, dass er allein für die Streichung der Wohnsitzauflage ausreichend sei. Einer guten medizinischen Versorgung, insbesondere auch einer psychologischen Behandlung, Pflege und Haushaltsunterstützung entsprechend dem Grundsatz kultursensibler Pflege i. S. d. § 1 Abs. 5 SGB XI könne auch im Land Sachsen-Anhalt Rechnung getragen werden. Die Vertiefung des kulturellen Näheverhältnisses durch einen Umzug zu den angegebenen Verwandten nach Berlin könne gerade auch eine integrationshemmende räumliche Ballung befördern. Zudem erlege die Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dem Kläger zwar eine Residenzpflicht in Sachsen-Anhalt auf. Ihm sei es aber dennoch gestattet, sich außerhalb des zugewiesenen Bereichs bspw. besuchsweise in Berlin aufzuhalten. Die mit einem Besuch verbundene Reise mit einer Fahrzeit von 1 bis 2 Stunden könne dem Kläger trotz seiner Beeinträchtigungen, ggf. unter Zuhilfenahme weiterer Personen und durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, zugemutet werden. Auch stehe es den in Berlin lebenden Bezugspersonen frei, den Kläger an seinem Wohnsitz in B-Stadt zu besuchen. Der Kläger hat am 8. November 2018 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Am 13. April 2021 verlängerte die Beklagte auf Antrag des Klägers seine am 20. Februar 2021 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bis zum 30. März 2023 und verfügte ausweislich der vorgelegten vorläufigen Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel wiederum eine Wohnsitzauflage für das Land Sachsen-Anhalt. Zur Klagebegründung trägt der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme den persönlichen Interessen von Ausländern an einem unbeschränkten Aufenthaltsrecht umso höheres Gewicht zu, je länger die Beschränkung der Wohnsitznahme andauere. Das gelte insbesondere bei der Gruppe der Ausländer, bei denen wie hier ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden sei, das voraussichtlich dauerhaft sein werde und die ein von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes unabhängiges Aufenthaltsrecht haben. Zudem sei der Kläger dauerhaft erwerbsgemindert. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass er jemals in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften zu sichern. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Aufrechterhaltung der Wohnsitzauflage als unverhältnismäßig, weil er eben gerade nicht aus eigener Anstrengung die Aufhebung der Wohnsitzauflage erreichen könne. Soweit der Widerspruchsbescheid darauf verweise, dass nicht dargelegt sei, dass der beabsichtigte Umzug nach Berlin eine Verbesserung der Pflegesituation des Klägers bewirke, verkenne er die spezifischen Auswirkungen der Krankheit des Klägers. Es gehe weniger um die Unterstützung bei konkreten Verrichtungen, als vielmehr um die Einbettung in ein Beziehungsnetzwerk. Aufgrund der Verhältnisse im Irak könne kein urkundlicher Nachweis über die verwandtschaftliche Beziehung erbracht werden. Es stelle sich außerdem die Frage, inwieweit die streitgegenständliche Wohnsitzauflage noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf § 12a AufenthG vereinbar sei. § 12a AufenthG sei zwar wegen der Regelung in dessen Abs. 7 nicht unmittelbar auf den Kläger anwendbar. Gleichwohl bedürfe es einer sachlichen Rechtfertigung, warum der Kläger um ein Vielfaches länger als Personen, denen seit dem 1. Januar 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden sei, einer Wohnsitzregelung unterworfen sein soll. Bei der genannten Vergleichsgruppe ende die Wohnsitzregelung drei Jahre nach erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger beantragt, die der Aufenthaltserlaubnis vom 21. Februar 2018 beigefügte Wohnsitzauflage "Wohnsitznahme nur im Land Sachsen-Anhalt gestattet" sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2018 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 8. Oktober 2018 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die der Aufenthaltserlaubnis vom 21. Februar 2018 beigefügte Wohnsitzauflage "Wohnsitznahme nur im Land Sachsen-Anhalt gestattet" sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2018 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 8. Oktober 2018 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Sie habe sich bei der pflichtgemäßen Ausübung ihres Ermessens auf die ermessenslenkenden AVwV AufenthG bezogen. Der Kläger habe seit dem ersten Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage vom 9. Januar 2013 bis zum heutigen Tag keinerlei konkrete Nachweise für ein in Berlin bestehendes Beziehungsnetzwerk beigebracht. Es werde lediglich ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis behauptet. Sämtliche sozialen und Hilfeleistungen würden dem Kläger an seinem Wohnort geboten und könnten in Anspruch genommen werden. Allerdings ergebe sich aus den leistungsrechtlichen Akten, dass der Kläger schon nicht bereit sei, bestimmte Leistungen anzunehmen. Die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG über eine zeitlich beschränkte Wohnsitzverpflichtung sei nicht auf den Kläger übertragbar. Eine faktische Erweiterung des Anwendungsbereichs auf "Altfälle", die wegen § 12a Abs. 7 AufenthG nicht dieser Vorschrift unterlägen, stehe mit der gesetzlichen Regelung nicht im Einklang. Für § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und die Ziffern 12.2.5.2.1 ff. AVwV AufenthG verbleibe daneben ein eigener Anwendungsbereich. Ihnen läge eine andere gesetzgeberische Intention zugrunde. § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG diene vorwiegend fiskalischen Interessen. Mit dieser Norm soll insbesondere bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII für eine gerechte Verteilung der Soziallasten zwischen den Kommunen und Ländern gesorgt werden, was grundsätzlich eine rechtlich nicht zu beanstandende Zwecksetzung sei. Dem stehe nicht die Tatsache entgegen, dass der Bund den Ländern die Nettoausgaben für Leistungen nach dem IV. Kapitel SGB XII erstatte. Von einem vollständigen finanziellen Ausgleich könne keine Rede sein. Erstattet würden ausschließlich Leistungen nach dem IV. Kapitel SGB XII, nicht jedoch Leistungen etwa der Krankenversicherung und die Leistungen der Pflege nach Kapitel VII SGB XII. Zum anderen diene die Wohnsitzauflage nach § 12 AufenthG auch dazu, einer Konzentrierung sozialhilfeabhängiger Ausländer in bestimmten Gebieten und der damit einhergehenden Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration von Ausländern vorzubeugen. Berlin habe im Jahr 2020 mit 19,6 % einen recht hohen Ausländeranteil gehabt. § 12a AufenthG diene demgegenüber der Vermeidung einer integrationshemmenden Segregation - insbesondere in Ballungsräumen - von Personen, die keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, keiner Ausbildung oder keinem Studium nachgingen und aufgrund ihres Fluchthintergrundes vor besonderen Integrationsherausforderungen stünden. Der Gesetzgeber habe, wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 12a Ab. 10 AufenthG ergebe, den Erlass von Wohnsitzauflagen aus anderen als in § 12a Abs. 1 AufenthG genannten Gründen, nicht ausgeschlossen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landesverwaltungsamtes verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.