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Urteil

4 K 7014/18

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wohnsitzauflage ist als Nebenbestimmung selbstständig anfechtbar; ihr Fortbestand endet mit Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis. • Eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer inzwischen erloschenen Wohnsitzauflage kann statthaft sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Bei Erlass einer Wohnsitzauflage ist das Ermessen der Ausländerbehörde auf den Einzelfall zu richten; die Behörde muss prüfen, ob mit der Auflage einer der verfolgten Zwecke tatsächlich erreicht werden kann. • Eine Wohnsitzauflage ist rechtswidrig, wenn die Behörde die typisierenden Erwägungen der Verwaltungsvorschrift nicht auf den konkreten Einzelfall überträgt und damit die individuellen Belange nicht ausreichend berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Wohnsitzauflage in Aufenthaltserlaubnis: Ermessen fehlt, Feststellung der Rechtswidrigkeit • Eine Wohnsitzauflage ist als Nebenbestimmung selbstständig anfechtbar; ihr Fortbestand endet mit Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis. • Eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer inzwischen erloschenen Wohnsitzauflage kann statthaft sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. • Bei Erlass einer Wohnsitzauflage ist das Ermessen der Ausländerbehörde auf den Einzelfall zu richten; die Behörde muss prüfen, ob mit der Auflage einer der verfolgten Zwecke tatsächlich erreicht werden kann. • Eine Wohnsitzauflage ist rechtswidrig, wenn die Behörde die typisierenden Erwägungen der Verwaltungsvorschrift nicht auf den konkreten Einzelfall überträgt und damit die individuellen Belange nicht ausreichend berücksichtigt. Die Klägerin, serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, erhielt seit 2011 wiederholt Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 07.03.2018 verlängerte die Behörde ihre Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung, den Wohnsitz nur im Stadtkreis ... nehmen zu dürfen. Die Klägerin zog zwischenzeitlich mit ihren drei Kindern nach ... und stellte Anträge auf Änderung bzw. Aufhebung der Wohnsitzauflage, nachdem sie in ... eine Wohnung und eine Teilzeitstelle gefunden hatte und die familiäre Situation ein Verbleiben bei den Eltern unmöglich machte. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium wiesen die Änderung zurück; das Regierungspräsidium berief sich auf die Verwaltungsvorschrift zum AufenthG und das öffentliche Interesse an Lastenverteilung. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, die Auflage sei unverhältnismäßig und ignorierte ihre familiären und sozialen Umstände. • Verfahrensrechtlich erlosch die Regelungswirkung der ursprünglich angefochtenen Wohnsitzauflage mit der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis; deshalb war die Klage im Hauptantrag nicht mehr statthaft. • Die Feststellungsklage war als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, weil Wiederholungsgefahr besteht und die Klägerin sonst dauerhaft nicht Gewissheit über die Rechtswidrigkeit erlangen könnte (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO analog, § 43 VwGO). • Rechtsgrundlage der Wohnsitzauflage ist § 12 Abs.2 S.2 AufenthG; bei Ausübung des Ermessens sind die Ausländerbehörden an die Verwaltungsvorschrift zum AufenthG gebunden, müssen jedoch die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall prüfen (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Die Kammer zweifelt an der generellen Bindungswirkung der einschlägigen Ziffern der Verwaltungsvorschrift, lässt dies aber offen, weil die Beklagte unabhängig davon bei der Ermessensausübung die besonderen Verhältnisse der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt hat. • Die Behörde hat nicht geprüft, dass die mit der Wohnsitzauflage verfolgten typisierenden Zwecke (Lastenverteilung, Vermeidung von Konzentrationen und Brennpunkten, Bindung an Integrationsangebote) im konkreten Fall nicht erreicht werden können; insoweit liegt ein Fehler der Ermessensausübung (§ 40 LVwVfG) vor. • Besondere Umstände sprechen gegen die Auflage: lange Anwesenheit der Klägerin in Deutschland, offensichtliche Integration, familiäre Bindungen, Betreuungspflichten der Kinder, drohender Verlust des Arbeitsplatzes und ernsthafte Aussicht auf Unterbringung in Notunterkünften, wodurch Kindeswohl und Existenz gefährdet würden. • Die Erwägung der Behörde, der Arbeitsplatz sei aus dem Stadtgebiet erreichbar, berücksichtigt nicht ausreichend die Betreuungsbelastung und die Arbeitszeiten; somit wäre die Auflage unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. • Aufgrund des Erfolgs mit dem Hilfsantrag sind der Klägerin die Verfahrenskosten zu erstatten (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Berufung wurde nicht zugelassen, der Streitwert festgesetzt. Das Gericht stellte fest, dass die Wohnsitzauflage in der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin vom 07.03.2018 rechtswidrig war. Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie die besonderen Umstände der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt und nicht geprüft hat, dass die mit der Auflage verfolgten öffentlichen Zwecke im Einzelfall nicht erreicht werden. Die Klage wurde insoweit erfolgreich; im Übrigen blieb sie abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist unanfechtbar in dem Umfang, dass keine Zulassung der Berufung erfolgt ist.