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Urteil

1 A 7/11

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:1215.1A7.11.0A
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Leitsätze
1) Wird der klagende Verein während des Klageverfahrens im Vereinsregister gelöscht, so wird die Klage unzulässig.(Rn.20) 2) Der Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde muss substantiiert sein.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Wird der klagende Verein während des Klageverfahrens im Vereinsregister gelöscht, so wird die Klage unzulässig.(Rn.20) 2) Der Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde muss substantiiert sein.(Rn.24) Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger nicht beteiligungsfähig i. S. d. § 61 VwGO ist. Die Fähigkeit, das gerichtliche Verfahren als Kläger führen zu können, hat zwar nach § 61 Nr. 2 VwGO u.a. ein Verein, soweit ihm ein Recht zustehen kann. Mit der Auflösung ist der Verein aber erloschen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist er daher weder beteiligten- noch partei- oder prozessfähig und die Klage spätestens mit dem 24. März 2011 unzulässig geworden (so auch BGH, Urteil vom 5. April 1979 – II ZR 73/78 -, Juris). Dies ist auch sachgerecht. Nach der Liquidation besteht kein anerkennenswertes Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens, da mangels Vermögensmasse auch eine Vollstreckung nicht mehr möglich wäre. Dies gilt in gleicher Weise auch nach der Löschung. Selbst wenn erst in diesem Zeitpunkt (neue) Forderungen bekannt werden, ist auch hier aus den gleichen Gründen das schutzwürdige Interesse des ehemaligen Vereins an der Abwehr der Forderung ausgeschlossen, da auch hier eine Vollstreckung ausgeschlossen ist. Die Klage wäre aber auch dann nicht zulässig, wenn der ehemalige Vorsitzende bzw. spätere Liquidator sie fortführen würde, weil dieser nicht geltend machen kann, in eigenen Rechten betroffen zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen bzw. des Vorsitzenden, sondern die Rechtsstellung des Vereins als einer Gesamtheit von Personen, die zur Verteidigung ihrer Rechte ungeachtet ihrer Rechtsform beteiligungsfähig ist und im Rechtsstreit durch ihren Vorstand vertreten wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. März 2001 – 6 VR 1/01, 6 A 1/01 -, Juris). Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Klage aber auch deswegen unzulässig wäre, weil der Kläger die Klagefrist versäumt und keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO hat. Der angefochtene Bescheid ist dem Kläger am 2. Januar 2009 zugestellt worden, die Klage ist aber erst am 26. März 2010 beim erkennenden Gericht erhoben worden, so dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten worden ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. Dezember 2008 ist dem Kläger ausweislich der vorgelegten Zustellungsurkunde am 2. Januar 2009 persönlich übergeben worden. Da der Kläger als eingetragener Verein gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB durch seinen Vorstand vertreten wird, an den gem. § 1 Abs. 1 VwZG LSA i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VwZG zuzustellen ist, genügt die Zustellung an diesen. Die Zustellungsurkunde begründet gem. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der beurkundeten Tatsachen. Zwar ist der Gegenbeweis möglich, der aber den vollen Beweis erfordert, d. h. die substantiierte Darlegung und den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs, mithin die Darlegung, dass die in der Zustellungsurkunde beurkundeten Angaben inhaltlich unrichtig sind. Der Beweisantritt muss substantiiert sein. Dies ist der Fall, wenn nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen besteht. Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. Es müssen vielmehr die Umstände konkret dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Hierfür genügt die pauschale Behauptung, keine Kenntnis von dem Schriftstück erlangt zu haben bzw. nicht anwesend gewesen zu sein, nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2002 – 2 WDB 15/01 -, Juris). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger den Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der urkundlichen Feststellung über die am 2. Januar 2009 erfolgte Zustellung des Bescheides vom 22. Dezember 2008 nicht geführt. Er hat die Zustellung nicht substanziiert in Zweifel gezogen, sondern sich letztlich darauf beschränkt, zu behaupten ihm sei der Bescheid nicht ausgehändigt worden. Damit hat er lediglich die Richtigkeit der Urkunde bestritten. Dem Kläger ist auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem.§ 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Diese ist hier bereits gem. § 60 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen, weil die Jahresfrist bereits überschritten worden ist. Der Bescheid ist dem Kläger am 2. Januar 2009 zugestellt worden, so dass die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 2. Februar 2009 endete. Die Klage wurde aber erst am 26. März 2010 bei Gericht eingereicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten. Mit Zuwendungsbescheid vom 6. März 2006 wurde dem Kläger eine Zuwendung zur Förderung des Projektes “Unterstützung der Eltern/Erziehungsberechtigten bei der Ausübung ihrer Erziehungskompetenz im Zusammenhang mit anstehenden Entscheidungen ihrer Kinder bei der Berufswahl“ in Höhe von 9.149,00 EUR bewilligt. Im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens teilte der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2006 als neue Anschrift die Adresse A-Straße 4 in B-Stadt mit und verwies auch auf seinen Nachrichten darauf, unter dieser Adresse im Vereinsregister eingetragen zu sein. Mit Postzustellungsurkunde vom 20. Juni 2008 stellte der Beklagte die Anhörung bezüglich der Prüfung des Verwendungsnachweises unter dieser Adresse Mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 widerrief der Beklagte den Bescheid in voller Höhe mit Wirkung ab dem 1. März 2006 und stellte fest, dass ein Erstattungsanspruch in Höhe von 9.149,00 EUR bestehe. Der Bescheid wurde ausweislich der Vermerke in der Zustellungsurkunde am 2. Januar 2009 dem Vorsitzenden des Vereins persönlich unter der angegebenen Adresse A-Straße 4 in B-Stadt übergeben. In einer Mitgliederversammlung am 17. Juli 2009 beschlossen die Mitglieder des Klägers dessen Auflösung (UR-Nr. 329/2011 des Notars D. in E-Stadt). Die Löschung wurde am 24. März 2011 eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 wurde dem Kläger durch die Landeshauptkasse schriftlich die Vollstreckung des Erstattungsbetrages angekündigt. Der Vorsitzende des Klägers fragte am 26. Februar 2010 telefonisch nach. Mit Schreiben vom 2. März 2010 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht, die ihr mit Schreiben vom 5. März 2010 (Ausgang beim Beklagten am 8. März 2010) gewährt wurde. Am 15. März 2010 gingen die Akten wieder beim Beklagten ein. Am 26. März 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Klage sei trotz der Eintragung der Löschung weiterhin zulässig. Für den Fall des nachträglichen Bekanntwerdens von Forderungen lebe der Verein als Verein i. L. wieder auf. Dementsprechend habe er auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Er habe unter der Zustelladresse nicht seinen Sitz. Es handele sich auch nicht um den Wohnsitz des Vorstandsvorsitzenden, der sich dort auch üblicherweise überhaupt nicht aufzuhalten pflege und auch am 2. Januar 2009 nicht aufgehalten habe. Vielmehr befinde sich dort die Zahnarztpraxis der Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden, die zum Jahreswechsel 2008/09 bis einschließlich 7. Januar 2009 geschlossen gewesen sei. Er habe den Bescheid daher tatsächlich nicht erhalten. Erst durch die Geltendmachung der Forderung durch die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt durch Schreiben vom 23. Februar 2010 habe der Kläger überhaupt von der Forderung Kenntnis erhalten. Der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.