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Beschluss

2 A 126/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2016 - 5 K 1165/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 348,92 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Bei dem Objekt ist ein 120 l-Restmüllgefäß mit vier-wöchentlicher Leerung aufgestellt. Auf dem Anwesen befinden sich die Wohnungen des Klägers und seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder), die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers sowie eine Autoglas-Reparaturwerkstatt. Mit Gebührenfestsetzungsbescheid 2012 und Gebührenänderungs- und Festsetzungsbescheid 2011 vom 26.1.2012 zog die Beklagte den Kläger für das Kalenderjahr 2012 zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 92,39 EUR heran. Des Weiteren wurden in diesem Bescheid die Abfallentsorgungsgebühren für das Vorjahr 2011 in Höhe von 92,39 EUR endgültig festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.2.2012 Widerspruch ein, der sich sowohl gegen die Höhe der Basisgebühr als auch gegen die Mindestgewichtsgebühr für Restmüll richtete. Mit Gebührenfestsetzungsbescheid 2013 und Gebührenänderungs- und Festsetzungsbescheid 2012 vom 14.1.2013 wurden die Abfallentsorgungsgebühren für das Kalenderjahr 2012 endgültig auf 92,39 EUR und die Abfallentsorgungsgebühr (Vorauszahlung) für das Kalenderjahr 2013 auf 88,91 EUR festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7.2.2013 Widerspruch ein. Mit Gebührenfestsetzungsbescheid 2014 und Gebührenänderungs- und Festsetzungsbescheid 2013 vom 28.1.2014 wurden die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2013 auf 88,91 EUR festgesetzt. Des Weiteren wurde für das Jahr 2014 für das Restmüllgefäß (120 l, vierwöchentliche Entsorgung) eine abschlagsrelevante Gebühr in Höhe von 88,91 EUR festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19.2.2014 Widerspruch ein. Mit Gebührenänderungs- und Festsetzungsbescheid vom 23.4.2014 reduzierte die Beklagte für die Jahre 2013 und 2014 die festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren um den Eigenkompostierabschlag in Höhe von 3,42 EUR und setzte die Abfallentsorgungsgebühren für diese beiden Jahre auf jeweils 85,49 EUR fest. Mit Gebührenänderungs- und Festsetzungsbescheid vom 14.7.2014 minderte die Beklagte die Abfallentsorgungsgebühren für die Jahre 2011 bis 2013 um den Eigenkompostierabschlag und setzte die Abfallentsorgungsgebühren für diese Jahre auf 85,49 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16.7.2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Landeshauptstadt Saarbrücken aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 2.10.2013 und 30.7.2014 wurden die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Widersprüche des Klägers zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7.8.2014 zugestellt. Am 8.9.2014, einem Montag, hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, in seinem Haushalt werde bei vorbildlicher Abfalltrennung nahezu kein Restmüll produziert. Es müssten die satzungsrechtlichen Möglichkeiten geschaffen werden, seinen Vier-Personen-Haushalt vom Anschluss- und Benutzungszwang gänzlich zu befreien. Die wenigen anfallenden Restabfallmengen könne man problemlos dem Wertstoffhof zuführen. Die in dem Widerspruchsbescheid dargestellte Kalkulation der Restabfallgebühren sei nicht nachvollziehbar. Der Bürger habe es so gut wie gar nicht in der Hand, Abfall zu vermeiden. Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit würden es gebieten, die Restmülltonne ganz durch vollständige Abfalltrennung zu ersetzen. Es müsse die Möglichkeit bestehen, vorbildliches Trennverhalten mit der Befreiung vom Anschlusszwang zu belohnen. Der Kläger hat beantragt, die Gebührenfestsetzungsbescheide der Beklagten zur Objekt-Nr. …für 2011 vom 26.1.2012, für 2012 vom 14.1.2013 und für 2013 vom 28.1.2014 in ihrer Fassung des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 30.7.2014, Az.: 144/12, 040/13, 030/14, 112/14 a) und 112/14 b), hinsichtlich der darin festgesetzten Abfallgebühren sowie der Abschläge hierauf für 2014 -Behälter-Nr. …- aufzuheben. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2016 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, soweit der Kläger die Aufhebung der Abfallentsorgungsgebührenbescheide der Beklagten vom 26.1.2012, vom 14.1.2013 und vom 28.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2014 begehre, seien die Klagen zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage der erhobenen Gebühren sei die Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.6.2010, in Kraft getreten am 1.1.2011, in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 7.12.2010, in Kraft getreten am 1.1.2011, in der jeweils geltenden Fassung. Mit der Abfallwirtschaftssatzung und der Abfallgebührensatzung habe die Beklagte für das Stadtgebiet von A-Stadt ein neues Abfallwirtschaftskonzept, das System der Müllverwiegung, einschließlich einer neuen Gebührenstruktur für die Abfallgebühren eingeführt. Danach werde neben einer Basisgebühr für die aufgestellten Restabfallgefäße, die sich nach der Gefäßgröße und dem Leerungsrhythmus richte, eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben. Ausgehend hiervon müsse auf einem Grundstück mindestens ein 120 l-Restabfallgefäß mit vierwöchentlicher Leerung vorgehalten und mindestens die Gebühr für die für dieses Volumengefäß festgesetzte Mindestmasse gezahlt werden. Die von dem Kläger angegriffenen Regelungen des Gebührenmaßstabs in § 4 Abs. 2, 3 und § 5 der Abfallgebührensatzung sowie der §§ 7, 9 der Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken in der jeweils geltenden Fassung begegneten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der rechtlichen Bewertung der Gebührensatzung sei zu beachten, dass dem Satzungsgeber bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet sei, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten seien, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der kommunale Satzungsgeber könne eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen. Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste sei, sei vom Gericht nicht zu prüfen. Der von der Beklagten gewählte Gebührenmaßstab biete entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend Impulse zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, die § 8 Abs. 3 SAWG fordere. Die Abfallgebührensatzung der Beklagten biete einer hinreichend großen Anzahl von Haushalten, die sich an den Zielen der Abfallvermeidung und -verwertung orientierten, finanzielle Vorteile. Durch die in das Restmüllgefäß eingeführte Abfallmenge könnten die Anschlusspflichtigen über die Gewichtsgebühr die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr beeinflussen. Werde die für die Restmüllgefäßgröße festgelegte Mindestmasse unterschritten, mit der Folge, dass eine Einsparung über das Abfallgewicht nicht mehr erfolgen könne, so bestehe die Möglichkeit, ein Restmüllgefäß mit geringerem Volumen und entsprechend geringerem Mindestgewicht zu wählen, um wieder von der flexiblen Verwiegungsgebühr zu profitieren. Bei einem Gebührensystem, das das Gewicht des Abfalls berechne, bestehe daher für alle Nutzer grundsätzlich ein Anreiz, den Einwurf von Restmüll in die Abfalltonne soweit wie nur irgend möglich zu verringern, um Kosten zu sparen. Die Festlegung der jeweiligen Mindestmassen erfolge dynamisch unter Berücksichtigung der Erhebungen der Vorjahre und des erzielten Einsparvolumens. In dem Widerspruchsbescheid sei im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, auf welchen Erhebungen das jeweils festgelegte Mindestgewicht beruhe. Selbst wenn Nutzer der 120 l-Tonne mit 4-wöchentlicher Entleerung, die - wie der Haushalt des Klägers - nur in sehr geringem Umfang Restmüll erzeugten, finanziell nicht von einer weiteren Reduzierung ihres Abfalls profitierten, wenn die Mindestmasse unterschritten sei, und damit (ausschließlich) für diese Gruppe kein Impuls mehr zur Restmülleinsparung bestehe, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenregelung. Der Kläger habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Gebührengestaltung genau seinem individuellen Bedarf entspreche und die maximal mögliche Vermeidung und Verwertung in vollem Umfang belohne. Da nur ein Bruchteil aller Nutzer die Mindestgebühr zahle, sei davon auszugehen, dass eine überdurchschnittliche Anzahl der Nutzer von der Restmüllvermeidung und -einsparung profitiere und damit dem Sparanreiz hinreichend Geltung verschafft werde. Soweit sich der Kläger gegen die Vorauszahlungen für die Abfallentsorgungsgebühren 2014 wende, sei die Klage unzulässig, denn der Gebührenfestsetzungsbescheid 2013 vom 28.1.2014 habe sich hinsichtlich einer Vorauszahlung für die Abfallbeseitigungsgebühr 2014 durch Erlass und Bekanntgabe des die Abfallbeseitigungsgebühr für das Jahr 2014 endgültig festsetzenden Bescheides erledigt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2016 - 5 K 1165/14 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Des Weitern liegen die behaupteten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bzw. eines Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.11.2016 - 2 A 14/16 - und vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -) Der Kläger hat zu der von ihm behaupteten grundsätzlichen Bedeutung lediglich vorgetragen, die den angegriffenen Gebührenbescheiden zugrunde liegende(n) Gebührensatzung(en) benachteiligten „in unzulässiger Weise insbesondere alle kleineren und konsequent Müll vermeidenden Haushalte, insbesondere aber solche, die entsprechend den gesetzlichen Zielvorgaben in überdurchschnittlicher Weise Abfall vermeiden“. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den erwähnten formalen Anforderungen an eine beachtliche Grundsatzrüge. Aus der Antragsbegründung ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - (juris)) Der seinerzeit für das Abfallrecht zuständige 1. Senat des OVG des Saarlandes hat in seiner ausführlich begründeten grundlegenden Entscheidung(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 -, AS 39, 180) zur Vereinbarkeit einer Satzungsvorschrift eines kommunalen Entsorgungszweckverbands mit einer haushaltsbezogenen Mindestleerungsgebühr, dort noch berechnet auf der Grundlage von zehn Leerungen im Jahr, mit dem Gebot zur Schaffung von Anreizen zur Reduzierung des Restmülls im § 8 Abs. 3 SAWG ausdrücklich festgestellt, dass es – zum einen – keiner näheren Begründung bedürfe, dass selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden kann(Vgl. ebenso für haushaltsähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2015 – 4 A 488/13 –, KommJur 2015, 235) und dass (schon) dies es vom Grundsatz her rechtfertigt, durch eine entsprechende Satzungsregelung eine Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen vorzusehen. Die der Gebührenerhebung zugrunde gelegte Mindestzahl darf allerdings nicht so hoch bemessen sein, dass sie für kleine und konsequent Müll vermeidende Haushalte keine (gebührenrechtlichen) Anreize mehr zur Müllvermeidung bietet. Das ist bei der hier in Rede stehenden Regelung in dem § 4 AbfGebS, der für die Restmüllgebühren im Leerungssystem bei dem – wohlgemerkt kleinsten – Gefäß (120 l) eine von der Beklagten festgesetzte Basisgebühr und eine Mindestgewichtsgebühr (bei 4-wöchentlicher Entleerung und einer Mindestmasse von 68 kg bzw. ab dem Jahr 2013 nur noch 56 kg je Jahr) nicht der Fall.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2016 - 2 A 122/16 -, juris (zu einer Anzahl von 4 Mindestleerungen im Jahr gegen eine Basisgebühr von 84,20 EUR)) Darüber hinaus darf der Satzungsgeber – zum anderen – bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs (hier § 4 AbfGebS) nach dem § 8 Abs. 3 Satz 2 SAWG den gewichtigen öffentlichen Belang berücksichtigen, dass – aus gutem Grund, da die Entsorgung gerade nicht jedem Müllbesitzer in eigener Regie überlassen werden soll – die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte nicht zur Fehlentsorgung von Restabfällen verleitet werden sollen. Daher ist der Satzungsgeber zwar gehalten, seinen Anschlussnehmern Anreize zur Restmüllvermeidung zu bieten. Er darf aber speziell auch dem öffentlichen Belang, zu verhindern, dass sich ein Restmüllbesitzer oder eine Restmüllbesitzerin dieses zu entsorgenden Abfalls „ungeordnet“, das heißt anderweitig, wie das häufig im „öffentlichen Raum“ zu beobachten ist, entledigt, bei der Ausübung seines satzungsgeberischen Ermessens zur Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs angemessen Rechnung tragen. Ausgehend hiervon und mit Blick auf den bei der Bewältigung der Aufgabe der sachgerechten Entsorgung von Restmüll auf kommunaler Ebene zu berücksichtigenden Solidargedanken bestehen gegen die vom Beklagten in seiner Gebührensatzung zugrunde gelegte 4-wöchentliche Leerung bei Zugrundelegung einer vergleichsweise geringen Mindestmasse keine rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt insoweit, als § 7 AbfWiS gerade hinsichtlich des Restmülls keine Befreiungsmöglichkeit vom durch den § 7 SAWG vorgesehenen und in § 6 AbfWiS umgesetzten Anschluss- und Benutzungszwang vorsieht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dieses beim Erlass der Gebührensatzung ausgeübte „gesetzgeberische“ Ermessen des Beklagten von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der dem Satzungsgeber insoweit eingeräumte, zulässigerweise ergänzend am Maßstab der Praktikabilität der Regelung auszufüllende Entscheidungsspielraum verbietet daher den Gerichten eine Überprüfung dahingehend, ob bei Festlegung des Gebührenmaßstabs die „vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste“ beziehungsweise eine – was in diesem Zusammenhang ohnehin kaum möglich sein dürfte – so ausdifferenzierte Lösung gewählt oder „gefunden“ wurde, die jedem Einzelfall im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trägt.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2016 - 2 A 122/16 -, juris) Die von dem Kläger mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eingewandte Abweichung von dem Urteil des OVG des Saarlandes vom 18.5.2011 - 1 A 7/11 - rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.8.2011 - 2 A 266/11 - und vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 -, beide bei juris) Dies ist hier nicht der Fall. Eine Divergenz liegt nicht vor, soweit das OVG des Saarlandes in der erwähnten Entscheidung den Satz aufgestellt hat: „Grundsätzlich gilt, dass - wenn sich der Gebührensatzungsgeber für ein Mischsystem aus Grundgebühr und Leistungsgebühren entscheidet - die Grundgebühr der Abdeckung der fixen Kosten dient und die Leistungsgebühr der leistungsbezogenen Umlage der variablen Kosten.“ Der Kläger hat keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz genannt, der hiervon abweicht. Er hat in dem Zusammenhang lediglich vorgetragen, für die angegriffenen Gebührenbescheide seien „keine tatsächlichen Kosten unterteilt in fixe und variable festgestellt“ worden. Daraus ergibt sich im Übrigen schon deshalb keine Divergenz zu der erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, weil es bei der Gebührenbemessung durch die Beklagte unstreitig allgemein - wenn auch nicht für den Kläger, der mit dem in seinem Haushalt produzierten Restmüll unter der für die Mindestgewichtsgebühr zugrunde gelegte Mindestmasse liegt – einen leistungsbezogenen Anteil gibt. Aus der von ihm aufgeworfenen Frage, ob die Mindestgewichtsgebühr teilweise oder ganz den Grundgebühren zuzurechnen ist, kann der Kläger ebenfalls keine Divergenz herleiten. Gleiches hinsichtlich seiner Ausführungen zu dem Postulat des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Zahl der Mindestentleerungen bzw. die angemessene Mindestmenge nicht so hoch bemessen sein dürfen, dass für kleine, konsequent Müll vermeidende Haushalte keine gebührenrechtlichen Anreize geschaffen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat aufgrund diese Postulats in der erwähnten Entscheidung die einheitliche Festlegung von 10 gebührenpflichtigen Leerungen bei einem Gefäßmindestvolumen von 120 l beanstandet. Zu dem nunmehrigen, als Reaktion darauf eingeführten Gebührenmaßstab der Beklagten, der vom Verwaltungsgericht gebilligt wurde, ergibt sich aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (naturgemäß) nichts. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts entspricht schon nicht dem Darlegungserfordernis in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Aufklärungsrügen setzen regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 -, juris) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat zu dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel lediglich vorgetragen, es „hätte festgestellt werden müssen, welche Restmüllmengen pro Einwohner in Haushalten, die entsprechend den gesetzlichen Zielvorgaben in überdurchschnittlicher Weise Abfall vermeiden, tatsächlich (unvermeidbar) anfallen“. Im Übrigen ist der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, juris (m.w.N.)) Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.