OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 1984/22 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2025:0815.3A1984.22HGW.00
22Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zweitwohnungssteuer, Zulässigkeit Klage, richtiger Beklagter, subjektive Klageänderung, Wahrung der Klagefrist gegenüber neuem Beklagten, Abgrenzung Zweitwohnung zu Kapitalanlage, Möglichkeit zur Eigennutzung, Vermietung an wechselnde Feriengäste unter Einschaltung Dritter, Anforderungen an Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss, ordnungsgemäße Ermittlung der Vergleichsmiete, selbstständiges Verfahren zur Reduzierung der Zweitwohnungssteuer.(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweitwohnungssteuer, Zulässigkeit Klage, richtiger Beklagter, subjektive Klageänderung, Wahrung der Klagefrist gegenüber neuem Beklagten, Abgrenzung Zweitwohnung zu Kapitalanlage, Möglichkeit zur Eigennutzung, Vermietung an wechselnde Feriengäste unter Einschaltung Dritter, Anforderungen an Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss, ordnungsgemäße Ermittlung der Vergleichsmiete, selbstständiges Verfahren zur Reduzierung der Zweitwohnungssteuer.(Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. Juli 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (nachfolgend: VwGO) übertragen hat. II. Der Kläger richtete seine Klage zunächst gegen die Gemeinde Ostseebad S. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetztes (nachfolgend: AGGerStrG M-V) ist richtiger Beklagter die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassende Behörde selbst, denn in Mecklenburg-Vorpommern gilt das Behördenprinzip. Richtiger Beklagter ist nicht, wie in der Klage genannt, die Gemeinde Ostseebad S, sondern der Amtsvorsteher des Amtes M.. a) Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 Abs. 2 AGGerStrG M-V ist richtiger Beklagter die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassende Behörde selbst. Dies ist ausweislich des streitgegenständlichen Ausgangsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Amtsvorsteher des Amtes M.. Der Amtsvorsteher ist die handelnde Behörde und das Amt M. der dahinterstehende Rechtsträger. Das Amt M. und die Gemeinde Ostseebad S. sind unterschiedliche Rechtsträger. Insoweit ist eine Rubrumsberichtigung nicht möglich, sondern es bedarf einer subjektiven Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Das Amt M. ist nach § 127 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend: KV M-V) gesetzlich zuständig für die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben der amtsangehörigen Gemeinden wie der zum Amt M. gehörenden Gemeinde Ostseebad S. Nicht zuständig dafür ist die Gemeinde Ostseebad S. selbst. Diese ist auch nicht geschäftsführende Gemeinde des Amtes M. gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V. Für die geschäftsführende Gemeinde gilt nach § 148 Abs. 1 Satz 3 KV M-V nicht die Norm des § 127 Abs. 1 und 2 KV M-V, wonach das Amt für die amtsangehörigen Gemeinden die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben besorgt. Denn für die Erhebung von Abgaben der (geschäftsführenden) Gemeinde wäre das Amt nicht nach § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V zuständig, sondern die Gemeinde, die die Amtsverwaltung stellt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 23. April 2012 – 1 M 211/11 – juris, Rn.3). Für das Amt M. gibt es eine solche geschäftsführende Gemeinde jedoch gemäß § 2 der Hauptsatzung des Amtes M. vom 14. Januar 2010 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2019 nicht, denn das Amt unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung. b) Wer Beklagter i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klage(-schrift) gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Gerichts zu verstehen ist. Eine bloße Falschbezeichnung des Beklagten ist von einem Beklagtenwechsel zu unterscheiden. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt der Beteiligte nicht derselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern ein gewillkürter Beteiligtenwechsel. Im ersten Fall ist eine Berichtigung des Rubrums auch nach Erhebung der Klage jederzeit möglich. Im zweiten Fall liegt dagegen eine subjektive Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO analog vor, die entweder sachdienlich sein muss oder mit einer Einwilligung des ursprünglichen Beklagten verknüpft sein muss, damit sie zulässig ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – L 9 KR 370/19 -, BeckRS 2021, 5438, beck-online, Rn.14). Zur Ermittlung, wer der in der Klageschrift benannte Beklagte einer Klage ist, sind alle erkennbaren Umstände des Einzelfalls – insbesondere auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und Bescheide – zu berücksichtigen (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 LZ 472/19 –, juris, Rn.12). In der Klageschrift selbst wird explizit die Gemeinde Ostseebad S. als Beklagte benannt. Die mit Klageerhebung vorgelegten streitgegenständlichen Bescheide weisen den Amtsvorsteher des Amtes M. als erlassende Behörde auf. Bei dieser wurde auch der Widerspruch eingelegt. Der Kläger erklärte nach Hinweis des Gerichts, dass sich die Klage gegen den Amtsvorsteher des Amtes M. richten solle. Unter Würdigung aller erkennbaren Umstände des Falles ist festzustellen, dass der Kläger die Klage ursprünglich gegen die Gemeinde Ostseebad S. richtete. Zwar ist auch eine Klageschrift als prozessuale Willenserklärung grundsätzlich in gleicher Weise wie sonstige Willenserklärungen entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend: BGB) auszulegen, so dass bloße Unklarheiten in der Bezeichnung der Beteiligten auch noch im weiteren Verlauf des Verfahrens berichtigt werden können. Zum einen sind einer solchen Auslegung des klägerischen Begehrens bei einem anwaltlich vertretenen Kläger enge Grenzen gesetzt. Zum anderen darf die Berichtigung der Bezeichnung eines Beteiligten auch nicht dazu benutzt werden, um einen neuen Beteiligten in den Prozess einzuführen (VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2018 – 5 K 17.296 –, BeckRS 2018, 5394, beck-online, Rn.23; vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 LZ 472/19 –, juris, Rn.12). c) Eine Rubrumsberichtigung ist im konkreten Fall nicht möglich, denn die Auswechslung der Gemeinde Ostseebad S. durch den Amtsvorsteher des Amtes M. wahrt die rechtliche Identität des (ursprünglichen) Klagegegners nicht. Sie stellt vielmehr einen gewillkürten Parteiwechsel dar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – L 9 KR 370/19 –, BeckRS 2021, 5438, beck-online, Rn.20). d) Die subjektive Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO analog ist zulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite ist sachdienlich. Er fördert die endgültige Beilegung des Rechtsstreits und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe. Der Begriff der Sachdienlichkeit ist im Wesentlichen geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Die geänderte Klage ist grundsätzlich sachdienlich, wenn sie die endgültige Beilegung des Streites fördert, und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Ein „völlig neuer Streitstoff“, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 91 Rn.61b). Im bisherigen Verfahren ist der neue Beklagte bereits als Vertreter des ursprünglichen Beklagten aufgetreten und hat Stellungnahmen in der Sache abgegeben. Des Weiteren übersendete der Amtsvorsteher des Amtes M. auch bereits die bei ihm geführten Verwaltungsvorgänge zu dem Verwaltungsverfahren. III. Die nunmehr geänderte Klage ist auch zulässig. Die geänderte Klage muss grundsätzlich die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahren. Eine Ausnahme besteht beim Auswechseln des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt innerhalb der Klagefrist hinreichend bezeichnet worden ist (vgl. BVerWG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158.92 –, juris, Rn.6; Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 91 Rn.87a, beck-online). Mit der Klageschrift wurden die streitgegenständlichen Bescheide vorgelegt und somit hinreichend konkret bezeichnet. Insbesondere erfolgte dies innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge wurde der Widerspruchsbescheid am 28. November 2022 an den Kläger zugestellt. Damit begann die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 29. November 2022 zu laufen und endete am 28. Dezember 2022 gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB. Die Klage ist am 27. Dezember 2022 bei Gericht eingegangen. IV. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Abgabenbescheid vom 12. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der angefochtene Abgabenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad S. vom 19. Dezember 2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad S. vom 9. Dezember 2015 (nachfolgend: ZWS) seine Rechtsgrundlage. Neben den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V (nachfolgend: KAG M-V), die mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung rechtmäßig umgesetzt werden, weist die Satzung den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V für kommunale Abgabensatzungen erforderlichen Mindestinhalt in rechtlich einwandfreier Weise auf (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. März 2023 – 3 LB 720/21 – juris, Rn.37; zu einer inhaltsgleichen Satzung). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und Fälligkeit angeben. 2. Die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Der Kläger hält die Zweitwohnung in der amtsangehörigen Gemeinde nicht nur als Kapitalanlage, sondern auch für die persönliche Lebensführung inne. Gemäß § 2 Abs. 1 ZWS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ZWS ist Inhaber einer Zweitwohnung derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. a) Für die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung der Wohnung auch für die persönliche Lebensführung sowie für die Frage, ob die Zweitwohnungssteuer mit dem vollen Jahresbetrag oder nur anteilig erhoben werden darf, ist nicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Vermietung, sondern allein darauf abzustellen, welche Dauer die rechtlich realisierbare Eigennutzungsmöglichkeit aufweist (OVG Greifswald, Urteil vom 28. März 2023 – 3 LB 720/21 –, juris, Rn.47). Da als Steuergegenstand schon das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet bestimmt wird, ist nicht erforderlich, dass die Wohnung überhaupt tatsächlich für den persönlichen Lebensbedarf genutzt wurde. Das Innehaben der Zweitwohnung ist – nur, aber auch bereits – dann gegeben, wenn der Adressat des Steuerbescheides für eine gewisse Dauer bestimmen kann, ob, wann und wie er die (Zweit-) Wohnung nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (Holz in: Aussprung/ Seppelt/ Holz, KAG M-V, § 3, Nr. 3.4.4 [Stand: Februar 2023]). Es genügt, wenn der Inhaber die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über die Zweitwohnung hat, sodass er die Möglichkeit hatte, die Wohnung zur persönlichen Lebensführung zu nutzen (vgl. VG München, Urteil vom 18. August 2023 – M 10 K 20.2882 –, juris, Rn.23). Neben der tatsächlichen Selbstnutzung ist es gerade der Leerstand der Zweitwohnung, trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der regelmäßig auf die der Besteuerung zugrundeliegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt. Deshalb betont das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass der von der Aufwandsteuer erfasste konsumtive Aufwand für die persönliche Lebensführung auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung vorliegt. Es genügt, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offengehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2/04 –, juris, Rn.21). b) Die Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung konnte durch den Kläger nicht ausreichend erschüttert werden. Nur Wohnungen, die ausschließlich der Einkommenserzielung dienen, unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer. Eine nicht steuerbare Zweitwohnung darf also nicht nebenbei zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs genutzt oder vorgehalten werden. Die Zweitwohnungssteuer wird als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (nachfolgend: GG) auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhoben, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. In dem Innehaben einer weiteren Wohnung, die ihrem Zweck nach zur Nutzung als Zweitwohnung (neben einer Erstwohnung) bestimmt ist, liegt ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegt. Es ist daher maßgeblich darauf abzustellen, ob die Wohnung dem persönlichen Lebensbedarf dient oder als reine Geld- oder Vermögensanlage eingesetzt wird. Hält sich der Inhaber die Möglichkeit der Eigennutzung offen, kommt es für die Entstehung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob die Wohnung im maßgeblichen Erhebungszeitraum auch tatsächlich zur persönlichen Lebensführung genutzt wurde (VGH München, Urteil vom 17. Juli 2018 – 4 BV 16.2343 –, juris, Rn.16). Da nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG sein darf, scheiden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen, sondern von ihrem Inhaber als reine Kapitalanlage in der Form des Immobiliarbesitzes – also ausschließlich zur Einkommenserzielung – gehalten werden (VGH Mannheim, Urteil vom 23. April 1998 – 2 S 112/97 –, juris, Rn.23). Im Rahmen der Prüfung ist zur Aufrechterhaltung einer nur durch Typisierung und Pauschalierung zu gewährleistenden Praktikabilität auf objektive und vor allem verifizierbare Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 –, juris, Rn.37). Für die Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung (auch) für die persönliche Lebensführung bedarf es demnach einer umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Denn maßgeblich ist nicht die subjektive Zweckbestimmung des Wohnungsinhabers, sondern die unüberprüfbare innere Absicht muss auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender und nachprüfbarer Umstände beurteilt werden (VGH München, Urteil vom 17. Juli 2018 – 4 BV 16.2343 –, juris, Rn.16). Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Erhobene Einwände kann die Gemeinde ihrerseits gegebenenfalls entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestands wiederherstellen (VGH Mannheim, Urteil vom 23. April 1998 – 2 S 112/97 –, juris, Rn.24). Umstände, welche die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung erschüttern können, sind beispielsweise die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 –, juris, Rn.28). Diese Rechtsprechung dient der Wahrung der Steuergleichheit, die ihren Niederschlag in § 85 Satz 1 Abgabenordnung (nachfolgend: AO) gefunden hat, wonach die Finanzbehörden verpflichtet sind, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, nicht zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85 Satz 2 AO). Deshalb kann die bloße Behauptung, die Wohnung nicht für den persönlichen Lebensbedarf zu nutzen, nicht ausreichen. Da andererseits die Gemeinden nicht über die Möglichkeit verfügen, entsprechende Behauptungen – etwa durch die Einvernahme von Nachbarn als Zeugen – stets von Amts wegen zu überprüfen und eine solche Vorgehensweise auch nicht erstrebenswert wäre, ist es sachgerecht, dem Inhaber der Wohnung die Obliegenheit aufzuerlegen, die entsprechende Vermutung der Eigennutzung zu widerlegen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 27. Mai 2021 – 2 A 517/21 –, nicht veröffentlicht). Sofern der Zweitwohnungsinhaber die Zweitwohnung im Erhebungsjahr tatsächlich für den persönlichen Lebensbedarf genutzt hat, bedarf es nicht erst der Vermutung, dass die Wohnung (auch) für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wurde, denn die tatsächliche Nutzung setzt das Vorhalten der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf folgerichtig voraus. In einem solchen Fall besteht die Steuerpflicht dem Grunde nach, ohne dass es der Ermittlung weiterer Umstände bedarf (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2005 – 2 LB 61/04 –, juris, Rn.46; VG Schleswig, Urteil vom 12. Februar 2018 – 2 A 153/17 –, juris, Rn.51). aa) Unter Zugrundelegung dieser vom materiellen Bundesrecht gebotenen Maßstäbe und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 – 1 BvR 1800/94 – juris, Rn.17, 23) erweist sich der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid als rechtmäßig. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist die streitgegenständliche Ferienwohnung des Klägers nicht als reine Kapitalanlage anzusehen. Für den Kläger besteht die objektive Möglichkeit, die veranlagte Wohnung selbst zu nutzen; denn er ist Eigentümer der streitgegenständlichen Ferienwohnung und hat für diese keinen ganzjährigen Dauermietvertrag abgeschlossen, sondern vermietet sie in unter Zuhilfenahme von drei verschiedenen Vermittlungsagenturen an wechselnde Urlaubsgäste. Maßgeblich für das Entstehen der Zweitwohnungssteuer ist nicht eine tatsächlich erfolgte Eigennutzung durch sich oder Angehörige zu konsumtiven Zwecken, sondern die bloße Möglichkeit dazu. Darin zeigt sich der steuerbare Aufwand. Dass das streitgegenständliche Objekt auch in nicht unerheblichem Ausmaß zur Einkommenserzielung genutzt wird, steht dem nicht entgegen. In den drei für den Veranlagungszeitraum geschlossenen Verträgen ist die Eigennutzung durch den Eigentümer nicht ausdrücklich ausgeschlossen. (1) Der zwischen Kläger und Firma K. geschlossene Vermittlungsvertrag regelt zwar in § 5 Abs. 1, dass der Vermieter das Mietobjekt jederzeit zur Vermietung bereithält und sicherstellt, dass mit den Mietern Vermietungsverträge abgeschlossen und abgewickelt werden können. Des Weiteren sieht § 3 Nr. 2 und 5 des Vertrages vor, dass eine Schlüsselübergabe sowohl an den Feriengast als auch an den Eigentümer durch die Firma K erfolgt. Allerdings kann man aus diesen Passagen einen Ausschluss der Eigennutzung gerade nicht ableiten, denn § 5 Abs. 5 des Vertrages sieht die Möglichkeit der Eigenbelegung durch den Eigentümer ausdrücklich vor und regelt für diesen Fall, dass er diesen Umstand der Firma K umgehend mitteilt und den Zeitraum im Online-Zimmerbuchungssystem als belegt anzeigt. Aus der Regelung des § 3 Nr. 5 des Vertrages ergibt sich ebenfalls, dass eine Eigenbelegung durch den Eigentümer möglich ist und er hierfür auch jederzeit die Schlüssel ausgehändigt bekommt. Von dem vollständigen Verlust der „Schlüsselgewalt“ durch den Kläger kann nicht die Rede sein. (2) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Verträgen mit der C. GmbH und der B. AG. Beide Verträge haben zum Inhalt, dass der jeweilige Vertragspartner für den Kläger über seine Website sowie weitere Vertriebskanäle für das streitgegenständliche Objekt Urlaubsgäste vermittelt. Beide Vereinbarungen beinhalten jedoch keinen Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss. Ein wirksamer Ausschluss der Eigennutzung liegt dann vor, wenn nach dem Inhalt und dem Gesamtkontext des Vermittlungsvertrages jegliche Eigennutzung, also auch das Anmieten der Immobilie zu den für Dritte geltenden Bedingungen, umfassend ausgeschlossen ist (vgl. Holz, in Aussprung/ Seppelt/ Holz, KAG M-V § 3 Nr. 3.4.4.3.1 [Stand: Februar 2023]). Überdies ist ein Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss in einer Vereinbarung nur dann geeignet, die Vermutung des Vorhaltens des Mietobjekts für persönliche Zwecke zu widerlegen, wenn dieser Ausschluss auch tatsächlich „gelebt“ wird (VG Schleswig, Urteil vom 12. Februar 2018 – 2 A 153/17 –, juris, Rn.56). Sofern also ein solcher vertraglicher Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss vorliegt, sind grundsätzlich alle eigenen oder von ihm gewährten Nutzungen durch den Eigentümer geeignet, Zweifel daran zu begründen, ob der Ausschluss wirklich angewandt, also „gelebt“ wird. Davon erfasst sind auch Aufenthalte die ansonsten „zweitwohnungssteuerunschädlich“ wären, also etwa Aufenthalte zu Renovierungszwecken. Dadurch, dass ein Eigennutzungsausschluss als Indiz für eine reine Kapitalanlage dienen soll, was voraussetzt, dass der Eigentümer oder der Besitzer rechtlich gehindert ist über die Wohnung zu verfügen, kann ein solcher Eigennutzungsausschluss nicht so verstanden werden, als seien nur Eigennutzungen zu Erholungszwecken, nicht aber solche zu Renovierung oder Erhaltung der Vermietbarkeit ausgeschlossen. Demnach sind die oftmals getätigten Aussagen der Zweitwohnungsinhaber, sie hätten die Wohnung nur für Renovierungszwecke aufgesucht, nicht ausreichend um die Vermutung zu widerlegen. Anders kann dies nur dann beurteilt werden, wenn die Vereinbarung einen Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss vorsieht, der zeitgleich solche Aufenthalte, die allein Renovierungszwecken dienen, von diesem Ausschluss ausnehmen und entsprechende Aufenthalte auch tatsächlich nur solchen Zwecken gedient haben (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 12. Februar 2018 – 2 A 153/17 –, juris; Rn.55-58). Durch seine eingeräumten Aufenthalte in der Wohnung hat der Kläger gezeigt, dass er trotz eines –unterstellten – Eigennutzungsausschlusses in der Lage war über die Wohnung zu verfügen. In den vermietungsfreien Zeiten steht ihm die Wohnung deshalb zur Eigennutzung zur Verfügung. bb) Nach alledem ist die Vermutung zur Vorhaltung der Wohnung, zumindest auch für persönliche Lebenszwecke, als nicht widerlegt anzusehen. Der Nachweis der Vorhaltung einer Ferienwohnung als Kapitalanlage darf zwar nicht zwingend von dem Abschluss eines Vermittlungsvertrages unter Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschlusses abhängig gemacht werden. Dies würde in unzulässiger Weise die Ertragsmöglichkeiten aus einer als reinen Kapitalanlage unterhaltenen Ferienwohnung und damit die Gewerbefreiheit beschränken, da ein solcher Vermittlungsvertrag regelmäßig mit einer erheblichen Provision verbunden sein dürfte (Holz, in: Aussprung, Seppelt, Holz, KAG M-V, § 3 Nr. 3.4.4.3.8 [Stand: Februar 2023]). Erfolgt die Vermietung der Ferienwohnung aber in Eigenregie oder unter Einschaltung Dritter, aber ohne expliziten Ausschluss der Eigennutzung, müssen andere belastbare Umstände vorliegen, die zu einer Widerlegung der Vermutung der Vorhaltung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf führen (VG Schleswig, Beschluss vom 15. September 2016 – 2 B 73/16 –, juris, Rn.17). Doch ist dies vorliegend gerade nicht der Fall, denn die Annahme, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt nicht um eine reine Kapitalanlage handelt, beruht auf einer umfassenden Abwägung aller objektivierten und verifizierbaren Umstände des Einzelfalls und nicht bloß auf dem Fehlen eines Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschlusses. Auch ist insoweit nicht die Gewerbefreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, da durch die Erhebung der Zweitwohnungssteuer die Ausübung der Ferienhausvermittlung an Gäste in Eigenregie durch den Kläger nicht unmöglich gemacht wird. Steuerrechtliche Vorschriften vermögen das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Berufsausübung nur zu berühren, wenn sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Dies ist schon wegen der Anknüpfung an den Aufwand nicht der Fall (VG München, Urteil vom 30. Juli 2009 – 10 K 08.1153 – juris, Rn.69). c) Der Kläger vermag mit seinen Bedenken gegen die Ermittlung einer Vergleichsmiete auf Grundlage eines Mietspiegels unter Einbeziehung der ortsüblichen Miete für bestimmte Kategorien von vermieteten Erstwohnungen nicht durchzudringen. Es stellt keinen methodischen Mangel dar, dass hierbei vorwiegend Daten von dauerhaft vermieteten Wohnungen erhoben werden und so das Mietniveau von überwiegend dauerhaft vermieteten Wohnungen ermittelt wird. Es ist methodisch nicht unzulässig, ausgehend von der ortsüblichen Miete, die für eine bestimmte Kategorie von vermieteten Erstwohnungen gezahlt wird, auf die hypothetische Miete von Zweitwohnungen zu schließen. Sofern das OVG Lüneburg Bedenken in diese Richtung geäußert hat und eine unbesehene Übertragung des ermittelten Mietniveaus für primär dauervermietete (Erst-)Wohnungen auf Ferienwohnungen ohne Vornahme von Zu- oder Abschlägen als nicht sachgerechte Schätzung angesehen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 9 ME 146/21 –, juris, Rn.35, 36 u. 38), kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. Die Bemessung der Zweitwohnungssteuer hat sich an dem erforderlichen Aufwand für das Vorhalten zu orientieren und nicht an dem potentiellen Ertrag aus deren kurzzeitiger und/oder kurzfristiger Vermietung als Ferienwohnung. Des Weiteren stellt sich die Frage der Praktikabilität dieser Ansicht, weil mit ihr Abgrenzungsschwierigkeiten einhergehen, ob es sich nun um eine Ferienwohnung oder um eine „normale“ Zweitwohnung handelt. Ab welchem Umfang der erfolgten Vermietung soll das Objekt als Ferienwohnung klassifiziert werden; reichen bloße Vermietungsbemühungen aus; wie würden Zeiten des Leerstandes gewertet werden? Schließlich wird so die geschätzte Nettokaltmiete von der – sich möglicherweise ändernden – Nutzung zu Ferien- oder anderen Zwecken abhängig gemacht (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2024 – 8 A 63/22 –, juris, Rn.81; in diese Richtung auch VG Oldenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 3 B 2000/21 –, juris, Rn.29; VG Greifswald, Urteil vom 8. März 2022 – 2 A 2050/21 HGW –, juris, Rn.31). Es besteht folglich für den Satzungsgeber die Möglichkeit die Vergleichsmiete für „normale“, d.h. dauerhaft vermietete Wohnungen als Grundlage zu nehmen. Dies ist durch den Beklagten zu 2) auf Grundlage des Mietspiegels für den Amtsbereich M. ordnungsgemäß erfolgt. d) Entgegen der Rechtsaufassung des Klägers ist die Zweitwohnungssteuer in diesem gerichtlichen Verfahren auch nicht gemäß § 5 Abs. 5 und Abs. 6 ZWS zu reduzieren. Dies ergibt sich aus zwei Gründen. Zum einen ist festzuhalten, dass Streitgegenstand in diesem Verfahren insoweit lediglich der Abgabenbescheid vom 12. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. November 2022 ist. § 5 Abs. 5 ZWS regelt für Fälle von begrenzter Eigennutzungsmöglichkeit eine Reduzierung der Steuerschuld – abhängig von der Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit – um 25 bis 75 Prozent des jährlichen Mietaufwandes. Das Verfahren ist in § 5 Abs. 6 ZWS geregelt; es handelt sich um ein selbstständiges Erstattungsverfahren, welches nicht Bestandteil des Steuerfestsetzungsverfahrens ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. März 20223 – 3 LB 720/21 –, juris, Rn.40). Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es eines gesonderten Antrages des Klägers beim Beklagten zu 2). Ein solcher wurde durch den Kläger bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 und 2. Februar 2023 gestellt. Der Beklagte entsprach der beantragten Reduzierung um 25 Prozent bereits mit dem Bescheid vom 1. Februar 2023. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde bestandskräftig mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2023 zurückgewiesen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde keine Klage erhoben. Auch das streitgegenständliche Verfahren richtet sich nicht gegen diesen. Im Gegenteil, erst in der mündlichen Verhandlung teilte der Beklagte zu 2) auf Nachfrage des Gerichts dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass über den gestellten Antrag auf Reduzierung der Zweitwohnungssteuer bereits entschieden wurde. Zum anderen ist festzustellen, dass dem hilfsweise mit der Klage vorgebrachten Begehren auf Reduzierung der Zweitwohnungssteuer um 25 Prozent bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da mit Bescheid vom 1. Februar 2023 dieses bereits befriedigt wurde. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer. Der Kläger ist seit 1997 Eigentümer einer ca. 52 m² großen Ferienwohnung in der S-Straße im Ostseebad S. Er hat seinen Hauptwohnsitz in B-Stadt, ca. 900 km entfernt. Das streitgegenständliche Objekt dient der Vermietung an wechselnde Feriengäste. Im Jahr 2022 war die Wohnung an mindestens 201 Tagen vermietet. Die Vermietung nimmt der Kläger unter Einschaltung von drei verschiedenen Vermittlungsagenturen vor. Reparaturen, Zustandskontrollen oder Instandhaltungsarbeiten nimmt er persönlich vor Ort vor. Mit Bescheid vom 12. September 2022 erhob der Beklagte zu 2) Zweitwohnungssteuer für die Wohnung in Höhe von ursprünglich 1.057,06 € für das Jahr 2022. Daraufhin legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung insbesondere aus, dass in der einschlägigen Zweitwohnungssteuersatzung geregelt sei, dass Wohnungen, welche nachweislich ganz zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage) gehalten werden, nicht der Zweitwohnungssteuer unterliegen würden, daher unterliege auch seine Wohnung nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht. Die veranlagte Wohnung diene ausschließlich der Einkommenserzielung und Vermögenszwecken. Er sei das letzte Mal 2019 in der Wohnung gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2022, dem Kläger am 28. November 2022 zugestellt, wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass der angefochtene Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer, die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad S. vom 19. Dezember 2006, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2015, sei rechtmäßig. Diese Satzung erfülle die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen. Inhaltlich begegne die Satzung keinerlei rechtlichen Bedenken. Sie erfülle die rechtlichen Anforderungen, die an eine wirksame Abgabensatzung zu stellen seien. Sie bestimme insbesondere den Gegenstand der Abgabe, den Abgabenschuldner, Höhe und Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe. Die Zweitwohnungssteuer sei eine Aufwandsteuer für das „Innehaben“ einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung im Gemeindegebiet. Die tatsächliche Nutzungszeit spiele eine untergeordnete Rolle. Es komme folglich bloß auf die objektive Nutzungsmöglichkeit an. Die Zweitwohnungssteuer werde unabhängig davon erhoben, ob der Eigentümer für das veranlagte Objekt einen Nebenwohnsitz nach dem Meldegesetz angemeldet hätte. Die eingereichten Vermittlungsverträge wiesen weder einen Ausschluss noch eine Begrenzung der Eigennutzungsmöglichkeit auf. Wird eine Wohnung sowohl selbst genutzt, als auch vermietet, so seien Zeiten, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen ist, den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 10 C 2.04). Ferner sei nach der Rechtsprechung das Innehaben einer Zweitwohnung dann gegeben, wenn der Adressat des Steuerbescheides bestimmen kann, ob, wann und wie er die Wohnung nutzt und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Dies sei vorliegend der Fall. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 und 2. Februar 2023 beantragte der Kläger in einem gesonderten Verfahren, gegenüber dem Beklagten zu 2), die Reduzierung seiner zu zahlenden Zweitwohnungssteuer um 25 Prozent der ursprünglich festgesetzten Summe. Mit Bescheid vom 1. Februar 2023 entsprach der Beklagte zu 2) der begehrten Reduzierung für das streitgegenständliche Jahr 2022. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger wiederum mit Schreiben vom 19. Februar 2023 Widerspruch und führte zur Begründung insbesondere aus, dass auch eine um 25 Prozent reduzierte Zweitwohnungssteuer nach wie vor unverhältnismäßig sei. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2023, zugestellt am 25. Februar 2023, zurückgewiesen. Der Kläger hat mit Schreiben, welches bei Gericht am 27. Dezember 2022 einging, Klage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 12. September 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. November 2022 erhoben. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass seine Wohnung eine reine Kapitalanlage sei. Aufgrund der abgeschlossenen Vermittlungsverträge sei er dazu verpflichtet, die Wohnung jederzeit zur Vermietung an Urlaubsgäste bereit zu halten. Ein expliziter Eigennutzungsausschluss sei nicht erforderlich, da § 2 Abs. 3 Nr. 2 der einschlägigen Zweitwohnungssteuersatzung einen solchen für den Ausschluss der Zweitwohnungssteuer nicht verlange. Es müsse ausreichen, dass der Kläger nachweise, dass eine Eigennutzung in der Vergangenheit nicht stattgefunden habe. Auch habe er durch Vorlage der Vermittlungsverträge und seine nachgewiesenen Vermietungsbemühungen die Vermutung, dass das Objekt auch zu Zwecken der persönlichen Lebensführung genutzt werde, erschüttert. Überdies habe er sich durch Abschluss der Vermittlungsverträge seiner Schlüsselgewalt begeben, denn diese liege bei den Vermietungsgesellschaften. Ferner begegne die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Grundlage eines Mietspiegels, der sich primär aus Werten von dauerhaft vermieteten Wohnungen speist, rechtlichen Bedenken, wenn diese Werte unbesehen, ohne Zu- bzw. Abschläge auf Ferienwohnungen angewendet werden. Räume gleicher Art seien somit nicht in Bezug genommen worden, da Ferienwohnungen und dauerhaft vermietete Wohnungen nicht vergleichbar seien (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 3 B 2301/21). Zumindest müsse die zu zahlende Zweitwohnungssteuer aufgrund des vom Kläger gestellten Antrags gemäß § 5 Abs. 5 der Zweitwohnungssteuersatzung um 25 % reduziert werden. Zunächst hat der Kläger seine Klage gegen die Gemeinde Ostseebad S. gerichtet und beantragt, den vom Amt M. für die beklagte Gemeinde Ostseebad S. erlassenen Abgabenbescheid vom 12. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2022 zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2022 zum Kassenzeichen 60.00061.5 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2025 richtet der Kläger seine Klage nunmehr gegen den Amtsvorsteher des Amtes M. und beantragt, den Abgabenbescheid vom 12. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2022 aufzuheben. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend insbesondere aus, dass die Klage, soweit sie sich gegen die Gemeinde Ostseebad S. richtet bereits unzulässig ist, da die Gemeinde Ostseebad S. der falsche Beklagte sei. Überdies könne dies auch nicht durch eine einfache Rubrumsberichtigung korrigiert werden. Schließlich sei die Frist zur Erhebung einer Klage gegen den richtigen Beklagten bereits verstrichen. Mit Hinweisen vom 4. Januar 2023 sowie 29. Juli 2025 teilte das Gericht den Beteiligten seine vorläufige Rechtsauffassung mit. Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.