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Urteil

8 A 63/22

VG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0215.8A63.22.00
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Leitsätze
1. Bei dem sog. "Mietwert" handelt es sich dem Grunde nach um ein verfassungsrechtlich zulässiges Modell zur Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Dabei darf die Kommune in den Fällen, in denen für das konkrete Objekt eine Mietvereinbarung fehlt, die ortsübliche Miete ansetzen und diese schätzen (Anschluss an Nds. OVG, Beschluss v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21 ). 2. Eine ordnungsgemäße Schätzung der Vergleichsmiete hat sich daran zu orientieren, was für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Das Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Schätzung auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. 3. Um ausgehend von der Nettokaltmiete als Basismiete eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung und Erhebung der Zweitwohnungsteuer zu ermöglichen, ist eine weitere Differenzierung möglich, wenn nicht gar geboten. Eine solche Differenzierung kann dem Grunde nach auch anhand der Gebäudeart, des Baujahres bzw. der Ausstattung und der Lage vorgenommen werden. 4. Ein die Ausstattung berücksichtigender Faktor kann nicht alleine auf das Baujahr des Objekts abstellen, weil die Gleichartigkeit der Ausstattung keinesfalls zwingend vom Baujahr abhängt. 5. Die Zweitwohnungsteuerpflicht entfällt nicht durch behördlich angeordnete vorübergehende Einschränkungen der Eigennutzungsmöglichkeit (Anschluss an Schleswig-Holst. OVG, Beschluss v. 18.11.2022 - 5 MB 23/22 - ).
Entscheidungsgründe
1. Bei dem sog. "Mietwert" handelt es sich dem Grunde nach um ein verfassungsrechtlich zulässiges Modell zur Bemessung der Zweitwohnungsteuer. Dabei darf die Kommune in den Fällen, in denen für das konkrete Objekt eine Mietvereinbarung fehlt, die ortsübliche Miete ansetzen und diese schätzen (Anschluss an Nds. OVG, Beschluss v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21 ). 2. Eine ordnungsgemäße Schätzung der Vergleichsmiete hat sich daran zu orientieren, was für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Das Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Schätzung auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. 3. Um ausgehend von der Nettokaltmiete als Basismiete eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung und Erhebung der Zweitwohnungsteuer zu ermöglichen, ist eine weitere Differenzierung möglich, wenn nicht gar geboten. Eine solche Differenzierung kann dem Grunde nach auch anhand der Gebäudeart, des Baujahres bzw. der Ausstattung und der Lage vorgenommen werden. 4. Ein die Ausstattung berücksichtigender Faktor kann nicht alleine auf das Baujahr des Objekts abstellen, weil die Gleichartigkeit der Ausstattung keinesfalls zwingend vom Baujahr abhängt. 5. Die Zweitwohnungsteuerpflicht entfällt nicht durch behördlich angeordnete vorübergehende Einschränkungen der Eigennutzungsmöglichkeit (Anschluss an Schleswig-Holst. OVG, Beschluss v. 18.11.2022 - 5 MB 23/22 - ).