Beschluss
2 B 73/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0915.2B73.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 162,40 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dieser Sache parallel anhängig gemachten Anfechtungsklage (2 A 169/16) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar und ist auch im Übrigen nach Ablehnung des zuvor gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO); er ist jedoch unbegründet. 3 In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - um eine solche handelt es sich bei der vorliegend streitbefangenen Zweitwohnungssteuerveranlagung - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 4 Bei Anwendung dieses Maßstabs unterliegt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 15.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2016 über die Heranziehung der Antragstellerin zur Zweitwohnungssteuer, Festsetzung für 2015 und Vorauszahlung für 2016, nach dem Erkenntnisstand der Kammer keinen ernstlichen Zweifeln. Ein Erfolg der parallel zum Aktenzeichen 2 A 169/16 erhobenen Klage ist nicht überwiegend wahrscheinlich. 5 Rechtsgrundlage der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 3 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde B-Stadt (ZWStS). Steuergegenstand ist gemäß § 2 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann. 6 Die Antragstellerin ist gem. § 3 ZWStS steuerpflichtig und erfüllt den Steuertatbestand des § 2 ZWStS, denn sie war im Jahre 2015 Inhaberin einer Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde B-Stadt, über die sie zu Zwecken der persönlichen Lebensführung verfügen konnte. 7 Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst. Die Aufwandsteuer besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers. 8 Ein besteuerbarer konsumtiver Aufwand liegt bei einer Zweitwohnung jedoch dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Kapitalanlage handelt, weil diese Wohnung dann zu keinem Zeitpunkt der persönlichen Lebensführung dient und keine Verwendung von Einkommen oder von Vermögen zur Befriedigung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands darstellt. Auf die Dauer des Innehabens kommt es bei der Abgrenzung zur reinen Kapitalanlage generell nicht an. Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er der persönlichen Lebensführung dient. 9 Für die Erfüllung des Steuertatbestandes kommt es auch nicht auf die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber an. Auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung wird ein besteuerbarer Aufwand betrieben. Es genügt, wenn der Inhaber die Zweitwohnung auch für den eigenen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf seiner Angehörigen vorhält und die Zweitwohnung somit jedenfalls für eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraumes offen gehalten wird. 10 Ob dies der Fall ist, ist anhand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Maßgeblich für die subjektive Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung ist dabei nicht die unüberprüfbare innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers. Die innere Tatsache ist vielmehr auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände zu beurteilen. In diesem Sinne kommt es für den Nachweis der subjektiven Zweckbestimmung nur auf äußere Kriterien an. Der gesamte objektive Sachverhalt muss deshalb daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen lässt. 11 Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. - die tatsächliche Vermutung erschüttern. Erhobene Einwände können die Gemeinden allerdings ihrerseits gegebenenfalls entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestandes wiederherstellen. 12 Da die Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer ausgelegt ist, lässt sich die Frage, ob und in welchem Umfang konsumtiver Aufwand in Folge des Vorhaltens einer Zweitwohnung im Erhebungsjahr betrieben wurde, nur rückschauend nach Ablauf des Steuerjahres abschließend beurteilen. Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände im Erhebungsjahr. 13 Hat der Zweitwohnungsinhaber die Zweitwohnung im Erhebungsjahr tatsächlich für den persönlichen Lebensbedarf genutzt, bedarf es nicht erst der Vermutung, dass diese (auch) für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wurde, denn die tatsächliche Nutzung setzt das Vorhalten der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf voraus. In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht, ohne dass es der Ermittlung weiterer Umstände bedarf, dem Grunde nach (OVG Schleswig, Urt. v. 20.04.2005, - 2 LB 61/04 -, Beschl. v. 25.05.2005, – 2 LB 55/04 -). 14 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für 2015 vor. 15 Es handelt sich um einen Fall der sog. Mischnutzung und nicht um eine reine Kapitalanlage, da die Antragstellerin die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung nicht widerlegen konnte. 16 Die Antragstellerin hat für die hier maßgebenden Jahre 2015 und 2016 weder einen Vertrag geschlossen, der dem Vertragspartner für bestimmte Zeiten das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung einräumt, noch hat sie die Vermietung einer Vermietungsagentur unter Ausschluss der Eigennutzung übertragen. Vielmehr hatte sie die Vermietung mit Hilfe von Internet-Portalen selbst durchgeführt. 17 Bei einer Zweitwohnung, die - wie hier - auch vom Inhaber selbst an Dritte vermietet wird, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird. Zwar ist auch in Fällen der Eigenvermietung der Wohnung die Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht von vornherein ausgeschlossen, doch gelten insoweit strenge Anforderungen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.1995 - 9 L 1191/93 -, zit. nach juris; ständige Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG, Beschlüsse vom 03.08.2007 - 2 LA 55/07 -, vom 05.11.2007 - 2 LA 11/07 - und vom 17.06.2009 - 2 LA 25/09 -; Beschluss der Kammer vom 16.10.2014 - 2 B 67/14 -). Die Eigenvermietung lässt gerade die Möglichkeit der jederzeitigen und kurzfristigen Zweckänderung offen und ist auch objektiv nicht geeignet, die Inanspruchnahme der Wohnung zu eigenen Zwecken auszuschließen. Sie unterscheidet sich daher grundlegend von dem als in der Rechtsprechung für die Widerlegung der Vermutung anerkannten Fall des Abschlusses eines Vermittlungsvertrages mit einer überregionalen Agentur unter Eigennutzungsausschluss. Zwar darf der Nachweis der Vorhaltung einer Ferienwohnung als Kapitalanlage nicht zwingend von dem Abschluss eines derartigen Vermittlungsvertrages abhängig gemacht werden. Dies würde in unzulässiger Weise die Ertragsmöglichkeiten aus einer als reine Kapitalanlage unterhaltenen Ferienwohnung und damit die Gewerbefreiheit beschränken, da ein solcher Vermittlungsvertrag regelmäßig mit einer erheblichen prozentualen Provision für den Vermittler verbunden ist. Erfolgt die Vermietung der Ferienwohnung aber in Eigenregie, müssen andere belastbare Umstände vorliegen, die zu einer Widerlegung der Vermutung der Vorhaltung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf führen. 18 Als besonderer Umstand ist hier zwar zu berücksichtigen, dass der Umfang der im Jahre 2015 erfolgten Vermietungstage mit 274 Tagen für die Wohnung „S-Straße“ und 314 Tagen für die Wohnung „M-Straße“ sehr hoch ist. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die durchgängige Vermietung von über 300 Tagen widerspreche klar der Vermutung zur Vorhaltung für die private Lebensführung und sei durch die nachweislich ganzjährigen erfolgreichen Vermietungsbemühungen einem gelebten Eigennutzungsausschluss im Rahmen einer Übertragung der Vermietung an eine Agentur vergleichbar, vermag die Kammer dem jedoch nicht zu folgen. Zu berücksichtigen ist nämlich im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin sich jedes Jahr in erheblichem Umfang sowohl in dem Objekt „S-Straße“ als auch in dem Objekt „M-Straße“ aufhält. Der Umfang der Aufenthalte spricht dafür, dass die Wohnungen von der Antragstellerin auch für den persönlichen Bedarf vorgehalten werden. 19 Auch, dass die Antragstellerin zu den Eigennutzungszeiträumen angibt, es hätte sich nicht um Urlaubsaufenthalte gehandelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass bei einer anerkanntermaßen als reiner Kapitalanlage zu bewertenden Wohnung die Durchführung von Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten oder beispielsweise auch die Teilnahme an Eigentümerversammlungen der Erhaltung der Zweitwohnung dienen und damit der Einkommenserzielung zuzuordnen sind. Ob allerdings auch der Aufenthalt des Wohnungsinhabers in der Zweitwohnung aus Anlass dieser Tätigkeiten der Einkommenserzielung dient, ist anhand der konkreten Einzelfallumstände zu beurteilen. Es kann nicht unwiderleglich vermutet werden, dass der Wohnungsinhaber bei einem mehrtägigen Aufenthalt in der Wohnung stets konsumtive Zwecke (zum Beispiel der Erholungssuche) verfolgt. Ihm ist vielmehr auch in diesem Fall von Verfassungs wegen die Möglichkeit eröffnet, diese Vermutung zu erschüttern, etwa indem er in geeigneter Weise belegt, dass sein Aufenthalt in der Zweitwohnung sich auf das zur Durchführung der Renovierungsarbeiten Notwendige beschränkt hat und er sich ansonsten eine andere Unterkunft hätte suchen müssen (BVerwG, Urteil vom 19.12.2008 - 9 C 16.07 -). Aufenthalte zur Durchführung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten und ein Aufenthalt in der Wohnung zu Erholungszwecken schließen sich jedoch regelmäßig nicht aus. Mehrtägige Aufenthalte sprechen bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allerdings eher für die Vermutung, dass die Wohnung zumindest auch der persönlichen Lebensführung dient (vgl. OVG Schleswig, Beschl. vom 08.10.2009, - 2 MB 22/09 -). 20 Mit dieser Prämisse ist vorliegend bereits nicht festzustellen, dass die angeführten Gründe vollständig den Aufenthalt in der Wohnung erforderten, sodass auch dieser Einwand der Antragstellerin nicht geeignet ist, die Vermutung, dass sie ihre Wohnung auch für den persönlichen Lebensbedarf vorhielt, zu widerlegen. Da für das Innehaben für den persönlichen Bedarf ein Vorhalten der Wohnung auch ohne ausgeübte Nutzung genügt, wäre diese Vermutung ohnehin, selbst wenn gar keine Aufenthalte der Antragstellerin in der Wohnung zu verzeichnen gewesen wären, aufgrund der bereits dargestellten Verfügbarkeit über die Wohnung nicht widerlegt. 21 Angesichts dessen sprechen durchgreifende Gründe dagegen, anzunehmen, die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung der Antragstellerin sei erschüttert oder gar widerlegt. 22 Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass sie in S-Stadt nicht nur eine Wohnung, sondern sogar zwei Wohnungen an Feriengäste vermietet. Angesichts der erheblichen Vermietungszeiten ergebe sich für beide Wohnungen ein erheblicher zeitlicher Aufwand für Renovierungen und Unterhaltung der Objekte. Die Antragstellerin berücksichtigt aber nicht hinreichend, dass sie sich nachweislich auch in beiden Objekten jeweils über längere Zeiträume aufgehalten hat, und sie in der Lage wäre, während des Aufenthalts in der einen Ferienwohnung auch Arbeiten am Grundstück der anderen Ferienwohnung zu verrichten. Unstreitig hat sich die Antragstellerin mit ihrem Ehemann in dem Objekt „S-Straße“ vom 24.10. bis zum 27.10. und vom 27.11. bis zum 05.12.2015, also insgesamt über die Dauer von 13 Tagen bzw. 11 Nächten, und in dem Objekt „M-Straße“ vom 18.04. bis zum 02.05.2015, also 14 Nächte bzw. 15 Tage aufgehalten. Ein Aufenthalt von 28 Tagen kann aber nicht mehr mit erforderlichen Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen gerechtfertigt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Ehemann jedes Jahr in erheblichem Umfang in den Wohnungen selbst aufhält, sodass es erhebliche Renovierungsrückstände nicht geben kann. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin - worauf der Antragsgegner zu Recht abstellt - ohnehin nach eigenen Angaben Reinigungskräfte und Hausmeister beauftragt hat. Die Antragstellerin verkennt offenbar deutlich, dass die Durchführung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten und ein Aufenthalt in der Wohnung zu Erholungszwecken sich regelmäßig nicht ausschließen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie es in der Klageschrift nicht für nötig befindet, anzugeben, welche Arbeiten am An- und Abreisetag durchgeführt worden sind. Sie begründet dies damit, dass die Fahrt zur Wohnung bzw. nachhause bereits 5 Stunden umfasse, sodass der An- und Abreisetag nicht dargestellt werden müsse. Schon diese Angabe zeigt, dass die Aufenthalte in den Wohnungen nicht konsequent nur der Durchführung der erforderlichen Arbeiten dienen. Auch die in der Klageschrift angegebenen Tätigkeiten dürften aus Sicht der Kammer niemals den Umfang der Aufenthaltstage rechtfertigen. Die Aufenthalte dienten auch nicht nur der Kapitalerhaltung, sondern auch dem möglichen Erwerb einer weiteren Immobilie. So erklärt die Antragstellerin in der Klageschrift, sie hätten mit Herrn W. eine Besichtigung eines Neubaugebietes vorgenommen, weil der Erwerb einer weiteren Immobilie für sie im Raume stehe. In S-Stadt hätten sie sich zu dieser Zeit zum Verkauf stehende Objekte angesehen und sich aktuell um den Kauf eines in der Entwicklung befindlichen Grundstückes bei der Gemeinde B-Stadt beworben. Diese Aktivitäten haben aber schon im Ansatz nichts mit der Erhaltung der bereits im Eigentum der Antragstellerin stehenden Ferienwohnungen zu tun. Sie rechtfertigen keinesfalls den Aufenthalt in diesen Wohnungen, sondern dienten eindeutig dem persönlichen Bedarf der Antragstellerin und ihres Ehemannes. Die Antragstellerin hegt offenbar die irrige Vorstellung, dass ihr angesichts der hohen Vermietungszahlen ein Anspruch darauf zusteht, „steuerfrei“ jeweils zwei Wochen im Jahr vor Ort zu sein. So führt ihr Ehemann im Schreiben vom 22.02.2016 aus, dass er und die Antragstellerin beabsichtigten, künftig bei einer ähnlichen Auslastung der Häuser, zwei Wochen im April vor Ort zu sein. Der April sei grundsätzlich noch kein buchungsstarker Monat, viele erforderliche und jährlich wiederkehrende Arbeiten (Eigentümertreffen, Grundreinigungen, Ersatzbeschaffungen, Säuberungen der Gartenanlagen einschließlich Rückschnitte, etc.) ließen sich hier gut erledigen. Die Antragstellerin war vom Antragsgegner aber schon bereits mit Schreiben vom 07.08.2014 darauf hingewiesen worden, dass sich die zur Erhaltung der Wohnungen erforderlichen Arbeiten auf das nötige Maß auch in Bezug auf den Zeitrahmen beschränken müssten und keine Nutzungen für den persönlichen Lebensbedarf erfolgen dürften. Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich aber keineswegs entnehmen, dass diese jedenfalls im Jahre 2015 die Aufenthalte auf das nötige Maß beschränkt hätten. 23 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie gemäß § 4 Abs. 6 ZWStS in die Stufe „eingeschränkte Verfügbarkeit“ (über 140 Vermietungstage) mit einem Verfügbarkeitsgrad von 61 % eingestuft worden ist. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass damit Vermieter, die, wie sie, 300 Vermietungstage nachweisen können, genauso behandelt werden, wie solche, die nur über 140 Vermietungstage aufzuweisen haben. Die von der Gemeinde B-Stadt in der Zweitwohnungssteuersatzung gewählten Verfügbarkeitsstufen stellen aber eine noch zulässige Pauschalierung dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.10.2004 (- 10 C 2.04 -) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 26.09.2001 (- 9 C 1.01-) entschieden, dass die Erhebung des vollen Jahresbetrages der Zweiwohnungssteuer nicht unverhältnismäßig ist, wenn der Inhaber über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit der Zweiwohnung von mindestens zwei Monaten im Jahr verfügt. Danach kann der Inhaber einer Zweitwohnung, wenn die Eigennutzungsmöglichkeit den Zeitraum von zwei Monaten unterschreitet, nur nicht zur vollen Jahresstreuer herangezogen werden. In welcher Weise die Steuererhebung für Zeiträume einer möglichen Eigennutzung von weniger als zwei Monaten gestaffelt wird, unterliegt der Satzungsautonomie der steuererhebenden Gemeinde. Insoweit genügt eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte pauschalierende Aufsplittung des Jahresbetrages in wenige Stufen. Dem trägt die hier anzuwendende Satzung Rechnung. In dem Veranlagungsjahr 2015 wurde die streitbefangene Wohnung nach Angaben der Antragstellerin an 314 Tagen vermietet, sodass ein Zeitraum 51 Tagen für die Nutzung für den persönlichen Bedarf verblieb. Obwohl damit der Zeitraum der möglichen Nutzung für den persönlichen Bedarf nur geringfügig unterhalb der oben erwähnten zwei Monate zurückbleibt, wird die Antragstellerin nur mit einem Steuersatz von 61 % herangezogen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird daher nicht verletzt, sondern die Antragstellerin wird sogar begünstigt. Der Steuermaßstab ist nicht daraufhin zu überprüfen, ob der Ortsgesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der Ortsgesetzgeber ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots nicht gehindert, die Steuer zu staffeln und lediglich nach dem Grad der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung drei Stufen zu bilden. Eine weitere Differenzierung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich (OVG Schleswig, Urteil vom 05.04.2000 - 2 L 74/99 -). 24 Auch die Heranziehung der Antragstellerin zu Vorauszahlungen auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2016 begegnet keinen Bedenken. Ob letztlich die Voraussetzungen für eine Veranlagung vorliegen, kann erst rückschauend nach Ablauf des Jahres festgestellt werden. Die Vorauszahlungen werden nach § 6 Abs.2 ZWStS auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer erhoben. Diese Prognose darf sich an der Veranlagung für das Jahr 2015 orientieren. 25 Dem Vorbringen der Antragstellerin lassen sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Forderungen von insgesamt 672,16 € für die Jahre 2015 und 2016 eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zu Folge hätten, sodass der einstweilige Rechtsschutzantrag nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen ist. 26 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung in Höhe von 672,16 € (168,04 €).