Beschluss
1 M 211/11
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein gemeindlicher Eigenbetrieb ist als Organ der Gemeinde grundsätzlich befugt, Verwaltungsakte zu erlassen, wenn er als solche klar erkennbar benannt ist.
• Die sachliche Zuständigkeit zur Veranlagung und Erhebung von Gemeindeabgaben richtet sich nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung; Zuständigkeiten dürfen nicht durch Vertrag zwischen unzuständigen Gebietskörperschaften wirksam verlagert werden.
• Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Dritte oder die eigenständige Erhebung von Abgaben durch einen unzuständigen Eigenbetrieb ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit eines gemeindlichen Eigenbetriebs für die Erhebung von Anschlussbeiträgen • Ein gemeindlicher Eigenbetrieb ist als Organ der Gemeinde grundsätzlich befugt, Verwaltungsakte zu erlassen, wenn er als solche klar erkennbar benannt ist. • Die sachliche Zuständigkeit zur Veranlagung und Erhebung von Gemeindeabgaben richtet sich nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung; Zuständigkeiten dürfen nicht durch Vertrag zwischen unzuständigen Gebietskörperschaften wirksam verlagert werden. • Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Dritte oder die eigenständige Erhebung von Abgaben durch einen unzuständigen Eigenbetrieb ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig. Der Antragsteller klagte gegen einen Beitragsbescheid vom 13.12.2010 über Schmutzwasserbeseitigungsbeiträge, der vom Eigenbetrieb "Abwasser der Stadt Lübz" erlassen worden war. Die Antragsgegnerin (Eigenbetrieb/Stadt Lübz) legte Beschwerde gegen einen vorläufigen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Eigenbetrieb als erlassende Behörde erkennbar und ob er sachlich zuständig für die Erhebung der Beiträge der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt war. Die Antragsgegnerin berief sich auf einen Vertrag über Abwasserentsorgung zwischen A-Stadt, Stadt Lübz und dem Eigenbetrieb sowie auf Vollmachten des Bürgermeisters. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht überprüfte diese Entscheidung nur auf die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Punkte. • Beschwerde und Begründung waren zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung zu Recht angeordnet. • Der Beitragsbescheid ist als von dem Eigenbetrieb der Stadt Lübz erlassen erkennbar, insbesondere aus dem Kopf des Bescheids und der Unterzeichnung durch den Betriebsleiter; damit besteht keine Nichtigkeit des Schreibens wegen fehlender Erkennbarkeit der Behörde (§ 12 Abs.1 KAG M-V i.V.m. §119 Abs.3 AO als Maßstab für Erkennbarkeit herangezogen). • Sachlich unzuständig war der Eigenbetrieb jedoch: Nach §127 Abs.2 Satz1 KV M-V obliegt die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für amtsangehörige Gemeinden dem Amt (hier: Amt Eldenburg-Lübz), nicht der Stadt Lübz oder ihrem Eigenbetrieb; der Eigenbetrieb ist Organ der Stadt Lübz und keine Einrichtung des Amtes. • Ein vertraglicher Übertragungswille zwischen A-Stadt und dem Eigenbetrieb (Vertrag vom 12.12.2008) betrifft nur die Abwasserentsorgung, nicht die hoheitliche Erhebung von Anschlussbeiträgen; eine wirksame Übertragung der Erhebungszuständigkeit auf den Eigenbetrieb ergibt sich daraus nicht, insbesondere weil der gesetzliche Träger der Aufgabe (das Amt) nicht Vertragspartner ist. • Vollmachten des Bürgermeisters an den Betriebsleiter können die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung nicht außer Kraft setzen; die rechtsgeschäftliche Übertragung hoheitlicher Zuständigkeiten bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und ist ohne diese unzulässig. • Auch eine satzungsbezogene Bezugnahme der Gemeinde A-Stadt auf den Eigenbetrieb ändert nichts an der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung des §127 Abs.2 Satz1 KV M-V; damit bleibt die Erhebung der Beiträge voraussichtlich rechtswidrig, wenn sie vom Eigenbetrieb vorgenommen wurde. • Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen Gebührenvorschriften festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin wird zurückgewiesen; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht hält den Beitragsbescheid nicht wegen fehlender Erkennbarkeit der erlassenden Behörde für nichtig, kommt aber zu dem Ergebnis, dass der Eigenbetrieb "Abwasser der Stadt Lübz" für die Veranlagung und Erhebung der Anschlussbeiträge der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt sachlich unzuständig ist. Damit ist der Bescheid aller Voraussicht nach rechtswidrig und aufzuheben. Vertrags- oder satzungsrechtliche Vereinbarungen sowie Bürgermeistervollmachten genügen nicht, um die gesetzliche Zuständigkeit des Amtes zu verdrängen, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu Recht angeordnet wurde.