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Urteil

11 A 978/24 HGW

VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2025:0904.11A978.24HGW.00
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Leitsätze
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund von Dienstpflichtverletzungen durch den Abruf und die Weitergabe von Daten aus behördlichen Datenbanken, Verstößen gegen das Waffengesetz und einem Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue.(Rn.165)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund von Dienstpflichtverletzungen durch den Abruf und die Weitergabe von Daten aus behördlichen Datenbanken, Verstößen gegen das Waffengesetz und einem Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue.(Rn.165) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 52 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG M-V) zulässige Disziplinarklage ist begründet. Aufgrund eines schweren Dienstvergehens hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 12 LDG M-V) zu erkennen. I. Die Disziplinarklage vom 5. Juni 2024 ist zulässig. Sie leidet nicht an wesentlichen Mängeln. 1. Der Personalrat wurde vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V i.V.m. § 68 Abs. 2 Nr. 5 Personalvertretungsgesetz (PersVG M-V) ordnungsgemäß beteiligt. Der Kläger hat den Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 25. April 2024 über die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis informiert und um Mitwirkung gebeten. Nach Einsichtnahme der vom Beklagten benannten Mitglieder des Personalrates in die Disziplinarakte hat der Personalrat der Erhebung der Disziplinarklage am 8. Mai 2025 zugestimmt. Die Unterrichtung des Personalrates durch den Kläger war auch nicht unzureichend. Ob die vom Beklagtenvertreter nach eigenen Angaben am 6. Mai 2024 vorab per E-Mail übersandte Stellungnahme zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Personalrates über den Mitwirkungsantrag am 8. Mai 2024 bereits bei dem Kläger eingegangen und zur Akte gelangt war, kann den Verwaltungsvorgängen nicht ausdrücklich entnommen werden. Auch der Beklagte hat einen Nachweis, dass die Stellungnahme per E-Mail bereits am 6. Mai 2024 beim Kläger eingegangen ist, nicht erbracht, so dass für das Gericht bereits nicht ersichtlich ist, dass die Stellungnahme innerhalb der mit Zustellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in Lauf gesetzten Monatsfrist und vor einer Entscheidung des Personalrats über den Antrag auf Mitwirkung eingegangen ist. Ein postalischer Eingang des Schriftsatzes ist für den 13. Mai 2024 vermerkt. Jedenfalls ist für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die vom Beklagten benannten Mitglieder des Personalrates die Möglichkeit zur tagaktuellen Einsichtnahme in die Disziplinarakte hatten. Ob eine ggf. erneute und tagaktuelle Einsichtnahme in die Akte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Mitwirkungsantrag für erforderlich gehalten wird, liegt innerhalb der Entscheidungsgewalt des Personalrats. Für diesen ist bei Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auch ersichtlich gewesen, dass der Beklagte zwar Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erhalten hat, eine Stellungnahme aber noch nicht zur Akte gelangt ist. Überdies hat die Stellungnahme des Beklagten vom 6. Juni 2024 auch in der Sache den Kläger nicht zu weiteren Ermittlungen oder einer anderen Bewertung der Sachlage veranlasst. Einer gesonderten Mitteilung an den Personalrat nach dem postalischen Eingang der Stellungnahme am 13. Juni 2024 mit dem Ziel, das Mitwirkungsverfahren erneut in Gang zu setzen, bedurfte es auch deshalb nicht. 2. Ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 55 LDG M-V folgt auch nicht aus einem vom Beklagten gerügten etwaigen Ermittlungsdefizit in Hinblick auf den vollständigen Kommunikationsverlauf in den Chat-Gruppen „VIER GEWINNT“, „Nord COM“ und „Reisegruppe DD“ und die Kontextualisierung der in der Disziplinarklageschrift aufgeführten Chat-Nachrichten. Der Kommunikationsverlauf in den genannten Chat-Gruppen ist, soweit er von den Datenträgern des Beklagten und dem Zeugen S. durch die Beamten des Bundeskriminalamtes im Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes gesichert werden konnte, Bestandteil der Ermittlungsakte des Generalbundesanwaltes und, weil diese im Zuge der disziplinaren Ermittlungen an den Kläger übermittelt wurden, zur Disziplinarakte genommen worden. Die Gruppenchats lagen dem Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Disziplinarklage – soweit sie gesichert werden konnten – in ihrer Gesamtheit vor. Unter Berücksichtigung des im Disziplinarrecht geltenden gerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V, § 3 LDG M-V i. V. m. § 86 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet, und der Befugnis der Gerichte zur Ausübung der Disziplinarbefugnis, läge selbst dann kein wesentlicher Mangel der Disziplinarklage im Sinne des § 55 Abs. 3 LDG M-V vor, wenn der Kläger mit der Disziplinarklage die in der Klageschrift angeführten Chat-Nachrichten nicht hinreichend kontextualisiert hätte. II. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts mit den ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen, soweit sie disziplinarrechtlich relevant sind, ein schweres Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 17 B 1/18 –, juris Rn. 10). Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Nach Satz 3 müssen sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Nach § 34 Abs. 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (Satz 1) und die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (Satz 2). Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (Satz 3). Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die §§ 34 und 35 BeamtStG wurden nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Handlungen jeweils um einen Absatz ergänzt (Gesetz vom 28. Juni 2021, BGBl. I, Seite 2250 ff.). Abgesehen von diesen Ergänzungen hat sich keine Änderung im Vergleich zu der in den Tatzeitpunkten geltenden Fassungen ergeben. 1. Der Beklagte hat gegen seine Dienstpflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, indem er am 27. Februar 2017 und am 10. März 2017 in insgesamt dreißig Fällen ohne dienstliche Veranlassung über seinen LAPIS-Account Abfragen aus der behördlichen Datenbank eMRA-X vornahm und die so gewonnenen Erkenntnisse in der Folge an einen unbefugten Dritten, den Zeugen A., weitergab. Auf Grundlage der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Übersichten und Protokolldaten der Datenabfragen des Beklagten am 27. Februar 2017 und 10. März 2017 und angesichts der insoweit geständigen Einlassungen des Beklagten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die jeweiligen Abfragen getätigt hat. So fragte der Beklagte über seinen dienstlichen Account im LAPIS im Rechercheportal eMRA-X in den Diensträumen der KPI S-Stadt die Einwohnermeldedaten von insgesamt 28 Personen mit Hauptwohnsitz in der Hansestadt A-Stadt ab. Dabei handelte es sich um Personen, die der A-Stadter Bürgerschaft – vorwiegend der Parteien Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und SPD – angehören und um Journalisten, Künstler und zivilgesellschaftlich aktive Personen. Der Beklagte hat die Datenabfragen als solche und den Umstand, dass es hierfür keine unmittelbare dienstliche Veranlassung gab, eingeräumt, indem er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es habe sich nach seinem Verständnis um Vorermittlungen zur Abklärung eines polizeilich relevanten Sachverhalts gehandelt. Darüber hinaus ist die Kammer im Ergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugt, dass der Beklagte die durch die Datenabfragen gewonnenen Erkenntnisse über die privaten Wohnanschriften der insgesamt 28 Personen auch an den Zeugen A. weitergegeben hat. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die beim Beklagten im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Ausdrucke von Webseiten unter anderem zu diesen 28 Personen von dem Zeugen stammen, dieser dem Beklagten hiervon Kopien überlassen und der Beklagte nach seinen Recherchen in eMRA-X seine Kopien handschriftlich mit zuvor nicht öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten (insbesondere Wohnanschriften, teils auch Geburtsdaten) ergänzt hat. Diese handschriftlichen Anmerkungen hat der Beklagte schließlich dem Zeugen zur Kenntnis gegeben und der Zeuge hat diese Erkenntnisse wiederum handschriftlich in seiner „Materialsammlung“ ergänzt. Dass es sich bei den im Umschlag des Beklagten aufgefundenen Ausdrucken um nicht nur inhaltsgleiche, sondern auch identische Ausdrucke mit denen des Zeugen A. handelte, folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass beide Dokumente einen identischen Druckstempel (Datum und Uhrzeit des Ausdrucks der jeweiligen Website) aufweisen. Die identischen tag- und minutengenauen Zeitstempel auf allen gegenständlichen Ausdrucken implizieren, dass diese aus einer gemeinsamen Quelle stammen müssen. Soweit der Beklagte wie auch der Zeuge in ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung insofern beide ausgeführt haben, sie hätten die Ausdrucke jeweils selbst vorgenommen, ist dies – auch unter Berücksichtigung des insofern im Übrigen grob widersprüchlichen Vorbringens – nicht glaubhaft. Für die Weitergabe der Kopien dieser Ausdrucke durch den Zeugen an den Beklagten spricht überdies auch die Chat-Kommunikation zwischen dem Beklagten und dem Zeugen im zeitlichen Zusammenhang der am 27. Februar und 10. März 2017 erfolgten Abfragen. So schrieb der Beklagte am 19. Januar 2017 um 16:08 Uhr an den Zeugen A.: „Moin H., schick mir doch mal die Liste. C., G-Straße, G-Stadt“ Dieser antwortete: „Moin, kommt. Morgen kopieren und wegschicken. Beste Grüße.“ Die durch die Abfragen gewonnenen Erkenntnisse gab der Beklagten sodann an den Zeugen weiter. Sowohl auf den Ausdrucken im braunen DIN-A4-Umschlag des Beklagten als auch in dem gelben Stehordner, der bei dem Zeugen A. aufgefunden wurde, fanden sich inhaltsgleiche handschriftliche Anmerkungen insbesondere mit den Wohnadressen der benannten Personen. Dabei gleichen sich die Wohnadressen auch in den Fällen, in denen zu einer Person mehrere Wohnanschriften notiert wurden. So wurden etwa zu einem Bürgerschaftsmitglied der SPD-Fraktion jeweils inhaltsgleich drei Anschriften notiert [Ermittlungsakte GBA, Ziffer 5.1.3.1.1-42, S. 81 sowie Ziffer 5.2.3.1-150, S. 175)], wobei eine der Anschriften zwar zu der genannten Straße eine zutreffende Postleitzahl für den Ort L-Stadt, jedoch einen falschen Ortsteil – eine solche Straße gibt es in diesem Ortsteil nicht – benennt. Insbesondere eine solche „Fehleridentität“ bei den handschriftlich notierten Daten lässt sich nur damit erklären, dass die Informationen aus identischer Quelle stammen. Hinzu kommt, dass die mit Ergänzungen versehenen Ausdrucke der Internet-Seiten sich nicht auf die persönlichen Seiten der Bürgerschaftsmitglieder aus dem Bürgerinformationssystem der Hansestadt A-Stadt beschränken, sondern – wiederum identisch – sich auch auf Daten zu Personen in anderen gesellschaftlichen Funktionen, wie etwa den Bezirksvorsitzenden der Gewerkschaft V. erstreckten. Zudem spricht auch die weitere Chat-Kommunikation für eine Weitergabe von Informationen an den Zeugen, wobei sich dem nicht ausdrücklich entnehmen lässt, ob es sich dabei um die gegenständliche Datensammlung handelte. Am 7. März 2017 schrieb der Beklagte an Herrn A. im Zusammenhang mit einer für den 12. Mai 2017 geplanten Geburtstagsfeier: „Schön. Da freue ich mich ja schon. Bringe dann auch Dein Infomaterial mit.“ Die schriftsätzlichen Angaben des Beklagten sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu Anlass und Ablauf der Datensammlungen, mit denen er eine Weitergabe der Informationen abstreitet, sind nicht glaubhaft. Sie sind widersprüchlich und lassen sich nicht mit den bei den Durchsuchungen aufgefundenen Datensammlungen in Einklang bringen. Sie stehen zudem in erheblichem Widerspruch zu den Angaben des Zeugen A.. Der Zeuge A. hat in der mündlichen Verhandlung insofern ausgesagt, er habe die Ausdrucke aus dem Bürgerinformationssystem vorgenommen, weil er damals als Mitglied der Bürgerschaft politisch tätig gewesen sei und sich einen Überblick habe verschaffen wollen, mit wem er es zu tun habe. Die Privatanschriften habe er zusammengetragen, weil er die Bürgerschaftsmitglieder im Zusammenhang mit einem geplanten Bauprojekt „W.“ in seinem Viertel, gegen das sich Widerstand formiert habe, an dem er beteiligt gewesen sei, persönlich habe anschreiben wollen. Dazu sei es aber letztlich nicht gekommen, weil das Projekt eingestellt worden sei. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Asylausschuss der A-Stadter Bürgerschaft habe er sich zudem Informationen über die in diesem Bereich auftretenden Bereiche und Akteure verschaffen wollen. An die Weitergabe einer Namensliste an den Beklagten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel könne er sich nicht erinnern. Der Beklagten hat hingegen geschildert, er habe die Abfragen im Rahmen von Vorermittlungen getätigt, um eine Wohnortnähe der Personen zur K.-Tor-Vorstadt (KTV) in A-Stadt abzuklären, was mit Bedenken des Zeugen A. in Zusammenhang stehe. Herr A. habe ihm gegenüber die Befürchtung geäußert, die benannten Personen würden sich womöglich an geplanten und angekündigten gewalttätigen Ausschreitungen der sog. „Antifa“ im Rahmen des G20-Gipfels in H-Stadt beteiligen, was dieser an einem vermehrten Auftreten dieser Personen in der – als linkes Szene-Viertel bekannten – KTV in A-Stadt festgemacht habe. Der Beklagte habe sich daher bei einem persönlichen Treffen Informationen über den Personenkreis geben lassen, bei Abfrage der Einwohnermeldedaten jeweils eine Wohnortnähe zur KTV festgestellt und die Angelegenheit deshalb für erledigt angesehen. Er habe sich die mündlich mitgeteilten Namen in einen Notizblock notiert, zu diesen Namen im Bürgerinformationssystem ermittelt und schließlich die Namen in eMRA-X abgefragt. Die so erhaltenen Adressen habe er handschriftlich auf den Ausdrucken notiert, diese Datensätze aber nicht weitergegeben. Insofern ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte und Herr A. alle abgefragten Personen dem Kreis der sog. „Antifa“ zugeordnet haben wollen und wie das Antreffen dieser Personen in einem zentral gelegenen und belebten Ortsteil der Hansestadt A-Stadt mit befürchteten Ausschreitungen linksautonomer Gruppierungen in H-Stadt in Zusammenhang stehen sollen. Darüber hinaus hat der Beklagten angeführt, nach seiner Feststellung der Wohnortnähe zur KTV sei das dortige Auftreten für ihn geklärt gewesen und er habe die Angelegenheit nicht weiter verfolgt. Die damit geäußerte untergeordnete Bedeutung der Sache ist jedoch nicht damit vereinbar, dass er die gewonnenen Erkenntnisse ersichtlich dokumentierte und in einem Briefumschlag mit der Bezeichnung „Materialsammlung Datenbank“ in einer Kommode seines Arbeitszimmers aufbewahrte. Zudem steht sie im Widerspruch zu der am 7. März 2017 – in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Abfragen – per Textnachricht erfolgten Ankündigung an Herrn A., er werde bei dessen Geburtstagsfeier das „Infomaterial“ mitbringen. Soweit er suggeriert, bei den von ihm zur Geburtstagsfeier am 12. Mai 2017 sei es um andere, nicht dienstlich erlangte Informationen gegangen, kann es sich dabei angesichts des zeitlichen Ablaufs jedenfalls nicht um die sog. „Antifa-Liste“ handeln, die aufgrund eines Hacker-Angriffs erlangt wurde, im September 2016 auf der Internetseite „http://www.brd.yy/die-antifa-meute“ veröffentlicht wurde und die auf 629 Seiten Personendaten zu insgesamt 24.521 Personen enthielt, aus der sich Auszüge in einem bei der Durchsuchung bei A. aufgefundenen grünen Schnellhefter fanden. Diese Liste hatte der Beklagte Herrn A. am 11. Juli 2017 digital übersandt, nachdem dieser auf Nachfrage mitgeteilt hatte, die Liste nicht zu haben. Die Angaben des Beklagten und des Zeugen sind nicht damit vereinbar, dass bei ihnen jeweils Materialsammlungen identischen Inhalts aufgefunden wurden. Beide konnten dies nicht plausibel und nachvollziehbar erklären. Insbesondere das Vorbringen des Beklagten, er habe sich die Namen der Personen in einem persönlichen Treffen mit dem Zeugen A. notiert und später selbst Ausdrucke vorgenommen, muss – auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs seiner Anfragen im Frühjahr 2017 und seiner Schilderung, das Treffen habe draußen bei warmen Wetter stattgefunden – als nicht glaubhafte Schutzbehauptung angesehen werden. Gleiches gilt für die im Detail erfolgte Schilderung, die Abfrage habe einer Informationsgewinnung in Folge von Bedenken des Zeugen A. aufgrund einer vermeintlichen Gefährdungslage im Vorfeld des G20-Gipfels in H-Stadt gedient. Dass sich der Zeuge A. nach seinen Angaben an einen derartigen Vorgang nicht erinnerte, bestätigt dies – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen – aus Sicht der Kammer. In Würdigung der Gesamtumstände ist die Kammer daher überzeugt, dass die Datensammlung durch den Beklagten im Auftrag des Zeugen vorgenommen und die so gewonnenen Erkenntnisse schließlich an diesen weitergegeben wurden. Die Annahmen des Gerichts werden auch nicht durch eine anderslautende Einschätzung der Ermittlungsbehörden, insbesondere der A-Stadt im gegen den Beklagten wegen des Verdachts datenschutzrechtlicher Straftaten geführten Ermittlungsverfahren (Az. 414 Js 3783/22) in Frage gestellt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem lag ausweislich des Einstellungsvermerks vom 8. September 2022 indes die Auffassung zu Grunde, dass für eine Strafbarkeit nach dem BDSG neben der der Beschaffung und Weitergabe das Tatbestandsmerkmal eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht erforderlich sei. Das Verschaffen und die Weitergabe der Daten wurde als nicht strafrechtlich relevant beurteilt. In den unbefugten Datenabfragen des Beklagten und der Weitergabe der so gewonnenen Erkenntnisse liegen Verletzungen seiner Dienstpflichten nach § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen haben. Bei der hieraus folgenden Pflicht zur Achtung von Recht und Gesetz handelt es sich um eine der Grundpflichten des Beamten. Die Abfrage und Weitergabe von Daten ohne dienstliche Veranlassung stellt eine – unzulässige – Datenverarbeitung dar (vgl. § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V) sowie Art. 4 Nr. 2 der DSGVO 2016/679/EU bzw. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2016/680/EU). Damit liegt zugleich eine Ordnungswidrigkeit nach – für den Zeitraum vor dem 22. Mai 2018 – § 42 Abs. 1 Nr. 2 DSG M-V a.F. vom 28. März 2002, zuletzt geändert am 20. Mai 2011, vor. In den unerlaubten, dienstlich nicht veranlassten Datenabfragen und der Weitergabe gewonnener Erkenntnisse liegt zugleich eine Verletzung der dienstlichen Folgepflicht (Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2024 – 11 A 1248/23 HGW –; vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. März 2022 – 31 A 1572/21.O –, juris Rn. 95; OVG Schleswig, Urteil vom 1. März 2024 – 14 LB 1/23 –, juris Rn. 220). Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Nach den dienstrechtlichen Vorschriften, die dem Beklagten bekannt waren, waren ihm Recherchen in polizeilichen Datenbanken nur dann gestattet, wenn hierzu ein dienstlicher Anlass bestand. Bei den hier gegenständlichen 30 Abfragen war dies nicht der Fall. Zugleich war es ihm untersagt, durch Abfragen gewonnene Erkenntnisse an unbefugte Dritte weiterzugeben. Der Beklagte hat am 30. April 2012 eine Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis unterschrieben, wonach er auf die gesetzlichen Bestimmungen des Datengeheimnisses hingewiesen wurde und ihm untersagt wurde, mit personenbezogenen Daten unbefugt oder zu einem anderen als dem zu seiner jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zweck umzugehen. Zudem ist er durch seinen Dienstherrn, wie der Kläger ausgeführt hat, regelmäßig auf die geltenden Vorschriften hingewiesen und belehrt worden, zuletzt im Januar 2016. In der Verpflichtungserklärung liegt zugleich eine dienstliche Regelung, die den Beklagten zum datenschutzgerechten Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtete. In der Anwenderrichtlinie für vernetzte PC Arbeitsplätze und Einzelplatz PC (RL_Anw, Version 5.4, Stand: November 2011) ist zum Umgang mit personenbezogenen Daten zudem geregelt, dass alle an PC arbeitenden Anwender dem Datenschutz sowie dem Datengeheimnis verpflichtet sind (Ziffer 2.2) und dieser sich nach dem Landesdatenschutzgesetz richte (Ziffer 6.1). Gegen diese Regelungen hat der Beklagte verstoßen, indem er ohne dienstliche Veranlassung Abfragen in der Datenbank eMRA-X durchführte und so gewonnene Informationen weitergab. Zugleich hat der Beklagte gegen die Pflicht zu uneigennütziger Dienstausübung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, da er die Datenabfragen im Dienst aus rein privatem Interesse vornahm. Für die Feststellung der Eigennützigkeit genügt es, wenn der Beklagte die Informationen aus rein persönlichen, d.h. nicht dienstlich veranlassten Gründen, abgefragt hat. Auch persönliche Gründe, wie bloße Neugierde, können ein eigennütziges Handeln begründen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 1 D 20/96 –, BVerwGE 113, 221-226, juris Rn. 19; vgl. auch Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2024 – 11 A 1248/23 HGW –, Rn. 61). 2. Der Beklagte hat ferner gegen seine außerdienstlichen Dienstpflichten zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, indem er am 28. August 2017 in seinem privaten Wohnhaus und seinem privaten Pkw Munition unsachgemäß aufbewahrte und einen nach dem WaffG verbotenen Gegenstand besaß. Die Kammer legt ihrer Entscheidung dabei den Sachverhalt zu Grunde, wie er Gegenstand des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts L-Stadt vom 18. April 2023 war, mit dem gegen den Beklagten wegen dieses Sachverhaltes eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 100 Euro ausgesprochen wurde. Demnach hat der Beklagte bei der Durchsuchung seines privaten Wohnhauses in unverschlossenen Kisten und Kartons auf dem Dachboden 650 Patronen 9 mm, 140 Patronen.308 Remington, 1000 Patronen 9 mm und 1080 Patronen .223 Remington, im Wohnzimmer im Sekretär insgesamt 5 Patronen 9 mm und in einer Waffentasche im Abstellraum, teilweise in aufmunitionierten Magazinen, 58 Patronen.223 Remington, 36 Patronen .308 Winchester und 50 Patronen 9x19 mm aufbewahrt. In seinem privaten Pkw, der sich zu diesem Zeitpunkt in einer Autowerkstatt befand, verwahrte er in einem Staufach unter dem Rücksitz des Beifahrersitzes 40 Patronen 9x19 mm. Der Beklagte hat zu diesem Zeitpunkt zwar über eine den Munitions- und Waffenbesitz abdeckende Erlaubnis verfügt, aber nicht dafür Sorge getragen, dass die benannte Munition ausreichend gesichert war. Insbesondere war diese nicht in verschlossenen Sicherheitsbehältnissen oder Panzerschränken gelagert worden. Der Beklagte hat sich bewusst über die geltenden Sicherheitsvorschriften hinweggesetzt und billigend den Zugriff unberechtigter Dritter in Kauf genommen. Außerdem ist bei der Durchsuchung in einem ordnungsgemäß verschlossenen Waffenschrank eine funktionstüchtige Waffenlampe aufgefunden worden, montiert auf die vorgefundene Selbstladepistole Heckler & Koch, wobei es sich, wie der Beklagte wusste, um eine Vorrichtung handelte, mit der auch er nicht habe umgehen dürfen. Zwar ist dieser Strafbefehl im Disziplinarverfahren nicht bindend. Der zuvor beschriebene Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch infolge einer „relativen Bindungswirkung“ des ergangenen Strafbefehls gemäß § 25 Abs. 2 LDG M-V fest. Nach § 25 Abs. 2 LDG M-V sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Hiermit wird dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden, Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 2 B 22.12 –, juris). Dies gilt allerdings nur, sofern die Indizwirkung nicht nach dem Aufklärungsstand zerstört ist, etwa durch eigene abweichende Ermittlungsergebnisse oder durch substantiiertes Bestreiten des Beamten (vgl. hierzu Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 32, 34 m.w.N. zur gleichlautenden Vorschrift des § 23 Abs. 2 BDG). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer „relativen Bindungswirkung“ gemäß § 25 Abs. 2 LDG M-V sind erfüllt. Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich zunächst um ein „anderes gesetzlich geordnetes Verfahren“ i. S. d. § 25 Abs. 2 LDG M-V. Diese Formulierung meint materiell-rechtlich geordnete Verfahren, d.h. solche, denen eine „abstrakte Verfahrensordnung zugrunde liegt“, worunter auch das Verfahren bei Strafbefehlen gemäß §§ 407 ff. StPO fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1979 – 1 D 84.78 –, juris Rn. 56; Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 32 zur gleichlautenden Vorschrift des § 23 Abs. 2 BDG). Die Indizwirkung wurde auch nicht nach dem Aufklärungsstand im gerichtlichen Verfahren zerstört. Der Beklagte hat den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zu Grunde lag, und die insofern begangene Verletzung seiner Dienstpflichten eingeräumt. Mit dem vorstehenden dargestellten Verhalten hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Das Fehlverhalten des Beklagten ist hier als außerdienstlich zu qualifizieren, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen des Bürgers, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiische und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris Rn. 11). Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zu Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens des Bürgers in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (vgk. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 –, juris). Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris Rn. 14; Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 –, juris Rn. 12). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt ist hierfür das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (zum Ganzen: BVerwG, Urteil 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris Rn. 16 ff. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, dass auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne abzustellen sei). Dies vorausgesetzt, weist das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Verhalten des Beklagten einen hinreichenden Bezug zu seinem Amt auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie haben daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses in sie gesetzte berufsimmanente Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte – wie hier – selbst Vorsatzstraftaten begehen. Hinzu kommt, dass mit dem inkriminierten Verhalten eine Verletzung waffenrechtlicher Vorschriften begangen wurde. Bei Polizeibeamten als Berufswaffenträgern müssen sich sowohl der Dienstherr als auch die Öffentlichkeit darauf verlassen können, dass der Umgang mit Waffen und Munition jederzeit sachgemäß und im Rahmen der waffenrechtlichen Vorgaben erfolgt. 3. Der Beklagte hat zudem gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem er durch das Versenden und Empfangen von den Nationalsozialismus verherrlichenden, rassistischen, ausländerfeindlichen und menschenverachtenden (Bild-)Nachrichten in verschiedenen Chats zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt. a) Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar (vgl. hierzu auch Masuch, Die Verfassungstreue als beamtenrechtliche Kernpflicht, ZBR 2020, 289; Lorse, Die politische Treuepflicht des Beamten im Spiegel aktueller rechtlicher und rechtspolitischer Entwicklungen, ZBR 2021, 1). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, juris), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51.13 –, juris). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 – und vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 WB 43.04 –; VGH Kassel, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23. März 2021 – 3 K 2383/20 –, jeweils juris). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 2 WD 16.16 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 M 119/19 –, jeweils juris und m.w.N.). Dem entsprechen auch der vom Beklagten geleistete Diensteid, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze zu wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 61 Abs. 1 LBG M-V) und die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (VGH München, Urteil vom 16. Januar 2019 – 16a D 15.2672 –, jeweils juris und m.w.N.). Die danach an einen (Polizei-)Beamten und eine (Polizei-)Beamtin zu stellende Erwartung, die nicht nur das theoretische Idealbild eines Beamten oder einer Beamtin beschreibt, sondern eine beamtenrechtliche Kernpflicht betrifft, hat der Beklagte nicht erfüllt. Er hat durch sein Verhalten vielmehr gezeigt, dass er nicht zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einstehen wird. Die politische Treuepflicht verlangt von einem Beamten oder einer Beamtin zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen Parteien zu identifizieren und sie zu unterstützen; sie verpflichtet sie jedoch, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Der Beamte oder die Beamtin muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris). Dementsprechend ist mit der Verfassungstreuepflicht ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17/19 –, juris). Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut (vgl. Oberverwaltungsgericht M-V, Urteil vom 15. August 2024 – 10 LB 289/23 OVG –, juris Rn. 89 ff.; VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 – M 19B DA 21.3474 –, juris). Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, jeweils juris). Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt aber nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen“ Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris). Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn sich ein Beamter in einer verfassungsfeindlichen Organisation rein intern engagiert und seine Überzeugung nur dort offenlegt, liegt hierin eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner politischen Auffassung. Die Überzeugung führt in diesen Fällen zu einer gelebten Identifizierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1981 – 2 BvR 321/81 –, juris). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist damit nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris). Bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 – M 19B DA 21.3474 –, juris). b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Würdigung der Chat-Inhalte im Disziplinarverfahren nicht in Anwendung der Maßstäbe, wie sie der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Urteil vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D – und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 – aufgestellt haben, unzulässig. Die Kommunikationsinhalte unterliegen nicht dem absoluten Schutz der Intimsphäre des Beklagten. Zu den in den genannten Urteilen entwickelten Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht M-V mit Urteil vom 15. August 2024 – 10 LB 289/23 OVG – (n.v., UA Seite 40 f.; siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 2 B 1.25 –, Rn. 16) ausgeführt: „Die durch die Auswertung von Chatverläufen gewonnenen Erkenntnisse unterliegen nicht deswegen einem Beweisverwertungsverbot, weil die Verwertung der in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren oder durch gerichtliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme eines Mobiltelefons aufgedeckten Chatverläufe einem Beweisverwertungsverbot in dem Disziplinarverfahren unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 25.01.2023 – 10 LB 160/22 OVG – UA S. 12, n.v.) ist Rechtsgrundlage der Übermittlung der in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Chatverläufe § 49 Abs. 4 BeamtStG. Danach dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn die Kenntnis Anlass zur Prüfung bietet, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, und der übermittelnden Stelle nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Die in dem Strafverfahren bekannt gewordenen Chatverläufe, die Daten im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sind, bieten Anlass zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen, weil sie den Verdacht nahelegen, der Beamte, der diese Chatverläufe aktiv gestaltet, verletze seine Dienstpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beklagten sind hier nicht erkennbar. Die erhobenen Daten stammen zwar aus einer privaten Kommunikation und waren nicht öffentlich zugänglich, sodass sie eine erhebliche Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen können. Sie stammen aber nicht aus einer besonders oder gar vollständig grundrechtlich geschützten Situation, insbesondere nicht aus dem besonders geschützten Intim- oder Kernbereich der Persönlichkeit des Beamten, sodass sie dem Zugriff des Dienstherrn nicht zwingend entzogen sind (vgl. BVerwG Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 48 ff.; VGH Kassel Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 44 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beklagten und dem an der Kommunikation beteiligen früheren Beamten G. ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 17.03.2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rn. 32 ff.) bestand, das einem besonderen, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Schutz unterliegt, sind weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Hinsichtlich der an andere Personen oder innerhalb einer Gruppe versandten Posts gilt Entsprechendes. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens überwiegt hier im Übrigen das Interesse des Dienstherrn an der Kenntnis dieser Daten (vgl. BVerfG Beschl. v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87 –, BVerfGE 80, 367 – 383; juris Rn. 17 ff.).“ Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil vom 23. Juni 2025 – 10 LB 102/22 OVG – (n.v., UA Seite 23 ff.) bestätigt und in Hinblick auf die – vom Beklagten auch im hiesigen Verfahren gerügte – Zweckbindung der im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse und die Erforderlichkeit eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 29 Abs. 1 LDG M-V ausgeführt: „Rechtsgrundlage der hier erfolgten Übermittlung der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Chatverläufe ist § 49 Abs. 4 BeamtStG. Danach dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich ist und soweit nicht der übermittelnden Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Die in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Dritte bekannt gewordenen Chatverläufe, die Daten im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sind, sind für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich, weil sie den Verdacht nahelegen, der Beamte, der diese Chatverläufe aktiv gestaltet hat, verletze seine Dienstpflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 und § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Der Begriff des Strafverfahrens in § 49 Abs. 4 BeamtStG umfasst auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Die besonderen Umstände des Einzelfalles liegen darin, dass sich allein aus ihnen die Kenntnisse ergeben, die einer Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen zugrunde zu legen sind. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beamten, die einer solchen Übermittlung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Ein schutzwürdiges Interesse könnte in der engen Zweckbindung der Datenerhebung, die das BVerfG für das Strafprozessrecht entwickelt hat (BVerfG Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 –, juris Rn. 104 ff; BVerfG Beschl. v. 16.09.2009 – 2 BvR 902/06 –, juris Rn. 55 ff.), gesehen werden. Dieses Zweckbindungsgebot hat der Gesetzgeber in § 49 Abs. 4 BeamtStG für das Dienstrecht umgesetzt und unter bestimmten Voraussetzungen die Weitergabe in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangter Erkenntnisse erlaubt. Diese Erkenntnisse können auch auf Zufallsfunden beruhen; insoweit ist § 49 Abs. 4 BeamtStG lex specialis zu den strafprozessualen Bestimmungen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Norm hat der Senat nicht. Die vom Beklagten sinngemäß geltend gemachte Unterscheidung zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme, wie sie im Strafprozessrecht gilt, lässt sich auf § 49 Abs. 4 BeamtStG nicht übertragen, der jedwede Erkenntnis unabhängig davon, auf welche Weise sie – rechtmäßig – gewonnen wurde, genügen lässt. An die Stelle der strafprozessualen Unterscheidung zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme und der damit verbundenen Schutzfunktion treten die speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 BeamtStG. Ein genereller Richtervorbehalt, wie ihn der Beklagte für das rechtliche Entstehen eines Beweismittels nach bloßer Sicherstellung geltend macht, lässt sich dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch bei Widerspruch gegen die Durchsicht eines Datenträgers nicht entnehmen. Maßgeblich ist eine den unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage für die Verwendung als Beweismittel. Diese ergibt sich aus § 49 Abs. 4 BeamtStG. Der Hinweis des Beklagten auf § 29 LDG M-V ändert daran nichts, weil diese Norm einen völlig anders gearteten Sachverhalt zum Gegenstand hat. Ein Verstoß gegen § 202a StGB liegt aus diesem Grund nicht vor.“ In Anwendung dieses Maßstabs – dem die Kammer folgt (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 15. April 2024 – 11 B 2221/23 HGW –, n.v., Seite 13 f.; Urteil vom 8. Oktober 2024 – 11 A 1664/23 HGW –, n.v., Seite 26 f.; Urteil vom 20. März 2025 – 11 A 718/23 HGW –, juris Rn. 106 ff.) – besteht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot für die festgestellten Kommunikationsinhalte. Die erhobenen Daten stammen zwar aus einer privaten Kommunikation und waren nicht öffentlich zugänglich, sind also in erheblichem Maße schutzwürdig. Für das Gericht ist indes nicht ersichtlich, dass die persönliche Beziehung des Beklagten zu den Chatpartnern in den gegenständlichen Gruppenchats derart eng und über ein bloßes freundschaftliches Verhältnis hinausgehend intensiv gewesen wäre, dass die persönlichkeitsrechtlich besonders geschützte Intimsphäre des Beklagten betroffen wäre. Dies trägt der Beklagte auch nicht vor. Die insofern getätigte Behauptung, es habe sich bei den Teilnehmern der Chatgruppen um eine Gruppe Gleichgesinnter gehandelt, die sich untereinander in dem Wissen, unter sich zu sein, ähnlich einem Stammtisch unverblümt über das Zeitgeschehen ausgetauscht hätten, lässt keinen anderen Schluss zu. Das Interesse des Dienstherrn an der Kenntnis der Daten überwiegt angesichts der Schwere des im Raum stehenden Dienstvergehens. c) Vorliegend hat der Beklagte seine Dienstpflicht zur Verfassungstreue aus § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BeamtStG verletzt, weil er – wie sich in seinem Verhalten zeigt – eine nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbaren Gesinnung innehat und damit diese Grundordnung nicht anerkennt. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtbetrachtung der vom Beklagten versandten und empfangenen Chat-Nachrichten, in denen sich eine NS-verherrlichende, antisemitische, ausländerfeindliche und rassistische Geisteshaltung zeigt. Insbesondere die ausländerfeindliche Geisteshaltung des Beklagten spiegelt sich auch in den vom Beklagten und seinen Chat-Partnern angestellten Überlegungen zur Vorbereitung auf einen künftigen Tag-X durch sog. Preppen wider. (1) Aus der vom Kläger angeführten Nähe des Beklagten zur Reichsbürgerbewegung und von ihr vertretenen Positionen kann die Kammer zunächst keine Rückschlüsse hinsichtlich der Verfassungstreue des Beklagten ableiten. Mit der Disziplinarklage wird dem Beklagten dabei nicht die Betätigung im Rahmen von Veranstaltungen, bei denen die Ideologie der Reichsbürger vertreten wurde, vorgehalten. Derartiges ist nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Vielmehr beschränkt sich der Vorwurf auf den Besitz von Fotografien des Beklagten auf privaten Datenträgern, aus denen sich eine Reichsbürgernähe ableiten lasse, und Äußerungen in den Chat-Gruppen. Ungeachtet der Frage, ob den Fotografien des Beklagten vor Reichskriegsflaggen des Deutschen Kaiserreichs und mit T-Shirts, auf denen Länderumrisse Preußens bzw. die Aufschrift „Ich bin Preuße“ abgedruckt sind, unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit eine der Reichsbürgerideologie immanente Negierung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik entnommen werden kann, fehlt es jedenfalls an einer Verbreitung der Fotografien des Beklagten. Soweit aufklärbar, hat er diese weder aktiv versendet noch in anderer Art und Weise kundgetan. Das Abspeichern und Haben dieser Fotografien auf dem persönlichen Laptop des Beklagten sowie einer Speicherkarte stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Dienstpflichtverletzung dar. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reicht für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 21 f. m.w.N.). Die innere Haltung und Gesinnung des Beamten sind nicht disziplinarbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 26; Weiß in GKÖD Bd. II, Stand 01/22, J 700, Rn. 34). Erforderlich ist ein Handeln (Tun oder Unterlassen) des Beamten, was nachweislich nicht in Einklang mit der Pflicht zur Verfassungstreue steht (vgl. Weiß in GKÖD, a.a.O., Rn. 45). Zwar setzt ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber eine irgendwie geartete Kundgabe der politischen Überzeugung, wie etwa unter Gleichgesinnten. Denn eine hieran anknüpfende Disziplinarmaßnahme sanktioniert nicht die innere Haltung und Gesinnung, sondern sein äußeres Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1987 – 1 D 114.85 –, NJW 1987, 2691, 2692). Eine solche Kundgabe bzw. äußere Handlung kann allein in dem Abspeichern und Haben der angeführten Fotografien auf persönlichen Speichermedien nicht gesehen werden. Zwar sind die Fotografien des Beklagten, auf denen Slogans und Symbole abgebildet sind, deren Aussagen der Reichsbürger-Ideologie nahestehen, ersichtlich bei unterschiedlichen Anlässen entstanden, bei denen jeweils andere Personen anwesend waren und bei denen der Beklagte möglicherweise eine mit seiner Treuepflicht unvereinbare Position vertreten haben könnte. Unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit und in Ermangelung jeglicher Erkenntnisse zu Anlass und Gegenstand dieser Zusammenkünfte kommt die Kammer jedoch nicht zu der Überzeugung, dass der Beklagte damit eine verfassungsfeindliche, weil die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als solche in Frage stellende Gesinnung gezeigt hat. Auch die innerhalb des Chats „NORD Com“ getätigten Äußerungen des Beklagten vom 4. April 2017, mit denen er unter anderem die Nichtigkeit des 2+4-Vertrages – des Vertrages zwischen den damaligen beiden deutschen Staaten und den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs „über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ aus dem September 1990 – behauptet, lassen nicht den Schluss zu, der Beklagte negiere die rechtliche Existenz oder die Souveränität der Bundesrepublik. Ein derart weitgehender Schluss lässt sich der nicht näher begründeten Behauptung des Beklagten nicht entnehmen. Ebenso müssen die vom Beklagten am 24. Februar 2018 in einer Diskussion mit dem Chatmitglied H. getätigten Ausführungen, „Ach wat, die Russen. Denen wird ständig ans Bein gepißt und nur weil die dagegen halten, kommt da irgend ein Spaßt um die Ecke und schwadroniert von SU im Untergrund. Rothschild und Konsorten nervt es nur, dass sie im Osten nicht voll zum Zug kommen.“ mit denen antisemitische Narrative bedient werden, nicht zwingend im Sinne einer ideologischen Nähe zur „Reichsbürgerideologie“ verstanden werden. (2) Der Beklagte hat jedoch durch die nachfolgenden Chatnachrichten gegenüber Dritten objektiv den Eindruck erweckt, er lehnte das nationalsozialistische Unrechtsregime nicht grundsätzlich ab und gewinne ihm positive Seiten ab. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist in besonderer Weise von einer Abkehr und grundsätzlichen Ablehnung des NS-Regimes und seiner Weltanschauung geprägt. Beamte, die den Anschein setzen, sie hätten gewisse Sympathien für das NS-Regime, erfüllen ihre Kernpflicht des jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht M-V, Urteil vom 15. August 2024 – 10 LB 289/23 OVG –, juris Rn. 89). Der Beklagte übersandte am 16. November 2016 um 6:43 Uhr eine Videosequenz an die übrigen Chat-Teilnehmer der Gruppe „Vier Gewinnt“ mit der Nachricht „Guten Morgen meine Herren“, in der deutsche Soldaten in SS-Uniform vor dem Schriftzug „Der Sieg wird unser sein“ das sog. „Panzerlied“ von Kurt Wiehle singen (Ziffer 3 a) Nr. 2 der Disziplinarklage, nachfolgend: Nr. 2). Ungeachtet des Umstandes, dass diese Sequenz wohl aus einem verbreiteten US-amerikanischen (Anti-)Kriegsfilm stammt, beschränkt sich der übersandte Ausschnitt auf eine „Gesangseinlage“ von SS-Soldaten, die der Beklagte als Morgengruß in die Chat-Gruppe sandte. Dem lässt sich, auch wenn es sich wie der Beklagte ausführt, um einen Jux gehandelt haben sollte, jedenfalls ein Gutheißen der SS und damit ein NS-verherrlichender Inhalt entnehmen. Gleiches gilt für das Verhalten des Beklagten vom 9. Dezember 2016 um 7:27 Uhr (Nr. 3), mit dem der Beklagten eine Abbildung von Adolf Hitler als Weihnachtsmann mit „er möge bitte nicht alleine kommen. Barbarossa wartet im Kyffhäuser schließlich auch mit seinem Herr“ kommentierte. Neben der Bezugnahme auf die Barbarossa-Sage und den Kyffhäuser beinhaltet die Aussage den – im Meme satirisch und humoresk eingekleideten – Wunsch nach einer Rückkehr Adolf Hitlers als vermeintlichen Retter Deutschlands. Eine Verharmlosung der des Holocaust und damit eine menschenverachtende Bagatellisierung der Tötung von 6 Millionen Juden lässt sich dem am 18. Januar 2017 von Horst S. geposteten Meme (Nr. 15) entnehmen, mit dem eine Vernichtung von Türken und Deutschen türkischen Migrationshintergrund nahegelegt wird. Es ist zugleich ausländerfeindlich, rassistisch, antisemitisch und gewaltverherrlichend. Die vom Beklagten in den Chat-Nachrichten zur Schau getragene ideologische Nähe zur NS-Ideologie zeigt sich auch darin, dass er Symbolik des Nationalsozialismus wie selbstverständlich verwendete. So reagierte er am 1. Oktober 2016 (Nr. 28) auf einen Beitrag betreffend eine vermeintliche Islamisierung Deutschlands, Schwedens und Englands und eine Abbildung der amtierenden Verteidigungsministerinnen von Schweden, Norwegen, Niederlande und Deutschlands mit „Scholle, jetzt hör auf.! Du versaust mir wieder das Wochenende. Da kriegst den Arm nicht mehr runter.“, womit er ersichtlich auf den während des Nationalsozialismus unter Adolf Hitler üblichen „Hitlergruß“ Bezug nahm. Daran ändert auch sein – nicht näher substantiierter – in der mündlichen Verhandlung vorgetragener Einwand, damit habe er auf eine zuvor gemeinsam angesehene Fernsehsendung angespielt, nichts. Einen vergleichbaren Aussagegehalt hat auch der von Chatmitglied Matthias Günther am 14. April 2017 in der Chatgruppe „Reisegruppe DD“ übersandte „Ostergruß“, auf dem ein den sog. „Hitlergruß“ zeigendes Mädchen nebst einem Korb mit Ostereiern mit einem Hakenkreuz und Hakenkreuz-Fähnchen abgebildet ist (Nr. 35). Auch das am 16. April von G. versandte Meme eines „Kochbuchs für Flüchtlinge – Fliegenpilz Adolf und seine Freunde“ (Nr. 36) ist – neben dem ausländerfeindlichen und gewaltverherrlichenden, weil Tötungsphantasien beinhaltenden Aussagegehalt – durch die Abbildung von zahlreichen Hakenkreuzen und die Bezugnahme auf „Adolf [Hitler]“ NS-verherrlichend. Eine Verherrlichung von Adolf Hitler und massive Verharmlosung des Holocaust enthält zudem das am 16. Mai 2017 von G. übersandten Meme (Nr. 40), das Angela Merkel mit der Frage „Hat jemand ne Idee, wie wir nun unsere ganzen Fachkräfte wieder los werden?“ sowie Adolf Hitler mit erhobenem Zeigefinger abbildet. Damit wird die Auslegung nahegelegt, der Massenmord an den Juden – für den Hitler steht – sei eine adäquate Lösung für die „Migrations-Problematik“. Auch diese Aussage hält sich nicht mehr im Rahmen einer grundrechtlich geschützten Kritik an der Migrationspolitik der damaligen Bundesregierung, weshalb der Beklagte veranlasst hätte sein müssen, sich von ihr zu distanzieren. (3) Eine rassistische und xenophobe Einstellung des Beklagten zeigt sich in folgenden Chat-Nachrichten: Mit dem von K. am 9. Dezember 2016 um 10:29 Uhr versandten Meme (Nr. 4), das eine Ziege mit dem Schriftzug „Puff im Iran“ abbildet, werden Iraner undifferenziert diffamiert, indem sie pauschal als Sodomiten dargestellt werden. Das am 31. Dezember 2016 um 8:59 Uhr von K. versandte Meme (Nr. 12) mit einem äußerlich als Muslim erkennbaren Menschen im Zielfernrohr einer Schusswaffe mit dem Text „Heckler & Koch – Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt“ wird in der Einkleidung eines „Wortwitzes“ die Tötung muslimischer Menschen nahegelegt. Ebenfalls muslimfeindlich ist das am 13. Februar 2017 vom Beklagten versandte Meme (Nr. 32) einer „Muslimischen Puppe mit Sprachfunktion“, auf der eine Puppe mit Kopftuch und einer Schnur sowie der Schriftzug „Niemand weiß was sie sagt, da wir uns nicht trauen an der Schnur zu ziehen“ abgebildet sind. Damit wird in vermeintlich humoristischer Einkleidung offensichtlich eine Gleichsetzung von Muslimen bzw. kopftuchtragenden Frauen mit islamistischen Terroristen vorgenommen. Eine menschenverachtende Herabwürdigung von Flüchtlingen enthält auch das am 29. Januar 2017 von Horst S. versandte Meme (Nr. 16 – „Aber in Europa Ansprüche stellen…“). Ausländerfeindlich und zugleich gewaltverherrlichend ist zudem das vom Beklagten am 11. Februar 2017 um 13:40 Uhr in der Gruppe „Reisegruppe DD“ versandte Meme (Nr. 31), auf dem ein Wehrmachtssoldat mit einem Maschinengewehr abgebildet ist. Mit dem Schriftzug „Das schnellste deutsche Asylverfahren, lehnt bis zu 1400 Anträge in der Minute ab!“ wird verdeutlicht, die massenhafte Tötung von Schutzsuchenden sei ein adäquater Umgang mit einer hohen Anzahl an Asylantragstellenden. (4) Für sich genommen nicht disziplinarisch relevant ist hingegen die Nichtreaktion des Beklagten auf Chat-Nachrichten, denen kein eindeutig verfassungsfeindlicher Inhalt zugeordnet werden kann und das Empfangen und Versenden von Nachrichten, die bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG noch als von der Meinungsfreiheit geschützt angesehen werden können. So ist es nicht disziplinarisch relevant, wenn der Beklagte auf eine Nachricht des Herrn K. in der Chat-Gruppe „Vier Gewinnt“ vom 27. Oktober 2016, 9:59 Uhr nicht reagierte, mit der dieser – ohne inhaltliche Einordnung – einen Link zu dem rechtsextremen und islamfeindlichen Internetportal „Pi News (Politically Incorrect – www.pi-news.net)“ übersandte (Nr. 1). Trotz einer auf ausländerfeindlichen Stereotypen beruhenden Grundannahme ist auch das am 9. Dezember 2016 von K. übersandten Meme (Nr. 5, „Wir arbeiten hart für Steuern und Sozialabgaben, damit diese Figuren von unserem Staat Grundversorgung und Kindergeld erhalten!“) noch als von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik an gesellschaftspolitischen Entscheidungen anzusehen. Nicht als den Nationalsozialismus verherrlichend ist auch die am 9. Dezember 2016 vom Chat-Mitglied K. (Nr. 6) versandte Videosequenz eines TV-Auftritts von Adolf Hitler aus der deutschen Filmkomödie „Er ist wieder da“ mit der Nachricht „Wenn die Zeiten schlecht sind, dann braucht das Volk leichte Unterhaltung“ einzustufen. Gleiches gilt für das am 26. Dezember 2016 vom Beklagten mit „Sehr Geil!“ kommentierten Meme (Nr. 10), auf dem eine marschierenden Eule mit einer SS-Schirmmütze abgebildet ist, sowie das am 19. März 2017 um 18:29 Uhr versandte Meme mit der Abbildung eines Babys bei Papst Franziskus und Adolf Hitler (Nr. 18), das der Beklagte mit einem Emoticon und „oh ha“ kommentierte. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des jeweiligen Kontextes der Nachrichten geht die Kammer auch davon aus, dass für den Beklagte hinsichtlich des Memes, das von S. am 9. Dezember 2016, 13:16 Uhr (Nr. 7) versandt wurde („Ich habe heute meinen Biotest verkackt. Gefragt wurde: Was befindet sich üblicherweise in Zellen? „Kanacken“ war nicht die richtige Antwort.“), noch keine Pflicht zur Distanzierung bestand. Insofern handelt es sich zwar um einen auf ausländerfeindlichen und rassistischen Stereotypen beruhenden „Witz“, der jedoch in seiner Grundaussage für sich genommen noch nicht die eine Distanzierungspflicht auslösende Relevanz erreicht. Angesichts ihres zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhanges mit dem bevorstehenden Jahreswechsel sind auch die Bezugnahmen die Handlungen der Wehrmacht in den Memes Nr. 11 und 13 als noch disziplinarisch nicht relevante Geschmacklosigkeiten zu bewerten. So versandte der Beklagten am 31. Dezember 2016 ein Bild von Wehrmachtssoldaten mit Artilleriegeschützen und der Überschrift „Bitte an Silvester nur deutsches Originalbatteriefeuerwerk verwenden!“ (Nr. 11) und erhielt am 31. Dezember 2016 um 10:05 Uhr von K. ein Meme „Kommt gut rein“ (Nr. 13), das Wehrmachtssoldaten beim Stürmen eins Gebäudes zeigt. Auch das vom Beklagten am 17. August 2017 versandte Bild von Wehrmachtssoldaten mit Maschinengewehren (Nr. 42 – „Heute ist Musikanten Abend – Hans spielt auf der Vollautomatik“) enthält zwar eine positive Bezugnahme auf die Wehrmacht, enthält im Übrigen aber keine Aussage, mit der kriegsverbrecherisches oder menschenfeindliches Verhalten gutgeheißen würde. Neben der Bezugnahme auf die Wehrmacht des nationalsozialistischen Deutschen Reichs hat das am 1. Januar 2017 um 11:01 Uhr von S. übersandte Meme (Nr. 14, „an alle IS-Kämpfer: Vor 70 Jahren waren drei G.mächte notwendig, um uns zu stoppen, ihr Eselficker schafft das nicht!“) zwar in seinem Wortlaut ausländerfeindliche, weil beleidigende Bezüge. Weil sich die auf diffamierende Stereotypen beruhenden Äußerungen in der Sache aber an IS-Kämpfer, also Mitglieder einer terroristischen Organisation richten, ist – da sie im Zusammenhang mit einem Diskurs über den Umgang mit terroristischen Bedrohungen erfolgte – bei meinungsfreiheitsfreundlicher Auslegung auch insofern noch davon auszugehen, dass für den Beklagten keine Pflicht zur Distanzierung bestand. Gleiches gilt für die Bezeichnung der Anhänger des Islamischen Staates durch den Beklagten als „Halbaffen“ am 21. August 2016 (Nr. 27). Unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit kann auch einem Kommentar des Beklagten vom 18. November 2016 (Nr. 19), mit dem er auf einen vermeintlich unaussprechlichen Umgang „mit uns Biodeutschen“ reagierte, indem er schrieb „Wenn nur die Hälfte stimmt, ist das schon gruseliger als 12 Jahre Nazis. Gut, die Juden werden das naturgemäß anders sehen.“ (Nr. 19), noch kein Gutheißen des NS-Regimes und insbesondere des Holocaust entnommen werden. Die Aussage ist vorrangig von einer von der Meinungsfreiheit gedeckten Wertung geprägt und kann in Hinblick auf die Bezugnahme auf den Holocaust in ihrer Zweideutigkeit auch als missbilligend ausgelegt werden. Auch die vom Kläger unter Nr. 22 aufgeführte Ermahnung des Beklagten am 10. Juni 2016 um 7:10 Uhr an einen anderen Chatteilnehmer im Gruppenchat „NORD Com“, auf die Farbe eines Daumen-hoch-Emojis zu achten, nachdem dieser hierfür eine dunkle Hautfarbe gewählt hatte, ist bei einer Auslegung im Sinne der Meinungsfreiheit nicht zu beanstanden. Sollte die Nachricht ernst gemeint gewesen sein, würde damit ein rassistisches Weltbild bekräftig. Angesichts des zugleich gesandten „Zwinker“-Emojis kann sie jedoch – was unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG zu Grunde zu legen ist – auch als scherzhafte Anspielung auf das sog. Blackfacing verstanden werden. Angesichts der Mehrdeutigkeit ihres Aussagegehaltes und dem unklaren Bezug gilt gleiches für die Nachricht des Beklagten vom 13. Oktober 2016 „Guter Ansatz“ (Nr. 29) im Zusammenhang mit dem Suizid einer Person mit islamistisch-terroristischem Hintergrund. Auch die Nachricht vom 18. April 2017 „Ich habe einen guten Draht zu Flüchtlingen“ mit einem abgebildeten Stacheldraht (Nr. 37) ist unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit, weil sie als Beitrag zur politischen Diskussion über Umfang und Mittel der Grenzsicherung angesehen werden kann, nicht disziplinarisch zu ahnden. Unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit keine disziplinarische Relevanz sieht die Kammer auch bei den Nachrichten Nr. 23, 24, 30, 33, 34, 38, 39 und 41. (5) Soweit der Beklagte sich hinsichtlich der Chat-Nachrichten Nr. 4 bis 7, 12 bis 16, 33 bis 38 und 40 darauf beruft, die Chat-Nachrichten seinerzeit u.a. wegen der Vielzahl der Nachrichten nicht wahrgenommen zu haben, lässt dies – soweit die Nachrichten nach dem Vorstehenden disziplinarische Relevanz aufweisen – die Dienstpflichtverletzungen nicht entfallen. Dem Beklagten war, wie sich insbesondere seinen selbst versandten Nachrichten und Reaktionen mit entsprechendem Aussagegehalt entnehmen lässt, die Versendung verfassungsfeindlicher, insbesondere NS-verherrlichender, rassistischer und ausländerfeindlicher Nachrichten und Memes in den Chat-Gruppen bekannt. Um nicht den objektiven Eindruck zu erwecken, er würde die versandten Inhalte gutheißen bzw. sie sich zu eigen machen, hätte er vor diesem Hintergrund entweder – um sich pauschal zu distanzieren – die Chat-Gruppen verlassen oder sich im Einzelnen zu den versandten Nachrichten positionieren müssen. Dem Beklagten musste angesichts der Nachrichten im Übrigen, dessen Wahrnehmung er nicht in Abrede stellt, bewusst sein, dass in den Gruppen regelmäßig einschlägige Inhalte versandt werden. Eine andere Beurteilung ist nach Auffassung der Kammer hingegen aufgrund des Kontextes, in dem die inkriminierten Nachrichten in den Chatgruppen versandt wurden, bei den Bildern Nr. 8 und Nr. 9 geboten. Zwar lässt sich den Nachrichten jeweils objektiv eine gutheißende und mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbare Bezugnahme auf die menschenverachtenden Praktiken des nationalsozialistischen Unrechtsregimes entnehmen. So formulierte am 20. Dezember 2016 K. (Nr. 8) in Reaktion auf Berichte zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt des islamistischen Terroristen A. am 19. Dezember 2016 folgende Forderung: „… Endlösung, so schnell als möglich!!!“. Damit wird begrifflich Bezug genommen auf den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden und ein solches Vorgehen gegenüber islamistischen Terroristen bzw. einer diesen zugeordneten Bevölkerungsgruppe gefordert, was eine Verharmlosung des Holocaust sowie menschenverachtend und ausländerfeindlich ist. Gleiches gilt für das am 21. Dezember 2016 um 9:16 Uhr von K. versandte Meme (Nr. 9), mit dem entsprechend dem Vorgehen bei der Vogelgrippe eine Vernichtung des „gesamten Bestandes“ – bezogen auf Muslime – gefordert wird. Angesichts der Vielzahl der Nachrichten, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang in der Gruppe „VIER GEWINNT“ versandt wurden und sich in der Sache mit dem terroristischen Anschlag am Vorabend der ersten Nachricht auf den Weihnachtsmarkt auf dem Berliner Breitscheidplatz befassen, kommt die Kammer angesichts des Vorbringens des Beklagten, diese Nachrichten seien seiner Aufmerksamkeit entgangen, nicht zu der positiven Überzeugung, dass er diese Nachrichten tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. (6) Seine innere Abkehr von der Verfassungsordnung des Grundgesetzes und insbesondere der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hat der Beklagte auch durch seine Äußerungen zum sog. „Preppen“ und der Notwendigkeit einer Vorbereitung auf einen in der Zukunft zu erwartenden „Tag X“, der auch Überlegungen zur gewalttätigen Durchsetzung der gemeinsamen Ziele erfordere, zum Ausdruck gebracht. Dies lässt sich insbesondere seinen Äußerungen vom 18. März 2017 im Rahmen einer Diskussion im Gruppenchat „VIER GEWINNT“ (Nr. 17) entnehmen, in der es um vermeintliche Pläne zu einer Vernichtung der „Biodeutschen“ und des „gesamten weißen Genpools“ ging. Der Beklagte schrieb hierauf: „Tja Leute, in der Sache gibt es Redebedarf. Die Frage ist, ob wir uns in Erwartung der Sache für uns selber vorbereiten oder uns darauf vorbereiten, die Sache zu einem uns, genehmen Ende zu führen. Bei ersterem reicht ein Lager an Fressen und Bohnen, bei dem anderem müssen wir mehr machen, wenn ihr wisst, was ich meine. Wir sollten uns langsam um Verbindungen kümmern“. Dem lässt sich entnehmen, dass der Beklagte in Erwartung eines „Tages X“ über den Einsatz von Waffengewalt zur Durchsetzung seiner Ziele nachdachte und diese Überlegungen auch in der gemeinsamen Prepper-Gruppe führen wollte. Die Formulierung, für die Vorbereitung in eigener Sache genüge „ein Lager an Fressen und Bohnen“, muss angesichts der erheblichen Bedeutung, die der Sammlung von Schusswaffen und Munition in der „Prepper-Gruppe“ zukommt, so verstanden werden, dass ein Lager an Nahrungsmitteln und Munition erforderlich sei. Zugleich wird aber suggeriert, dass auch über eine andere Lösung der Problematik – die deutlich mehr Aufwand bedeute – entschieden werden müsse. Die vom Beklagten und den Chatpartnern wiederholt zur Schau getragene Auffassung, die Auseinandersetzung mit politischen Gegnern gegebenenfalls auch mit Waffengewalt zu führen, zeigt sich auch in den Äußerungen in der Chat-Gruppe „NORD Com“ am 17. August 2017, wo in Hinblick auf eine öffentliche Veranstaltung mit der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel – die symbolhaft für politische Entscheidungen im Rahmen der sog. Flüchtlingskrise steht, die ersichtlich vom Beklagten abgelehnt werden – festgestellt wurde, diese befinde sich in Handgranatenwurfweite, worauf hin eine Chat-Teilnehmerin „Gut Wurf“ wünschte und ein weiterer Chat-Teilnehmer mit „Möge Ihr der Kuchen für immer im Hals stecken bleiben“ kommentierte. Der Beklagte reagierte auf all dies mit einem „Ach ja“ und 3 roten Herzen-Emoji (Nr. 25). Auch seine mit „erleichtertem-Gesicht-Emojis“ versehene Antwort „Ach ja .... soetwas habe ich auch schon mal geträumt“ auf die im Chat „VIER GEWINNT“ am 22. Dezember 2016 angestellte Überlegungen alle nicht „biodeutschen“ Personen „unter Hausarrest [zu] stellen, danach ab in Lager und dann abschieben. Danach die internen Problemfälle lösen“ (Nr. 20) legt bei einer Gesamtbetrachtung der Nachrichten – trotz der wage gehaltenen Formulierung, er habe dies geträumt – nahe, dass er einem dahingehenden und mit der Verfassungsordnung unvereinbaren Vorgehen gegenüber aufgeschlossen war. Dass er dabei nicht nur Zuwanderer und Flüchtlinge, sondern auch „Linke und Grüne“ als größten Gegner ansieht, lässt sich seinen Ausführungen in der Chatgruppe „NORD Com“ vom 16. Mai 2016 entnehmen, wo er ausführte: „Die Linken und Grünen werden das größte Problem werden, denn die werden sich noch schützend vor die Unbotmäßigen stellen, mit Erklärungen, die gewöhnlich Täter zu Opfern machen. Das Problem wird nicht sein, Gotteskrieger in die Schranken zu weisen, sondern die wahren Feinde einer durch Aufklärung geprägten deutschen Kultur. Mir geht es nicht darum, zu verleugnen, was uns erwarten wird, denn gleichsam schwingt bei mir das Hoffen auf eine grundlegende Lösung mit, vielmehr würde ich mir Fakten wünschen und nicht zwei halbseidene Wirrköpfe, die Phrasen dreschen. Für uns „Wissende“ mag dies bestärkend wirken, denn uns sind die Fakten bekannt, wer dies ohne Wissen siegt, muss sich zwangsläufig über diese Witzfiguren amüsieren.“ Bekräftigt werden die o.g. Grundannahmen, der Beklagte habe Überlegungen zum Vorgehen gegen Flüchtlinge und sonstige nichtdeutsche Personen mit Waffengewalt angestellt, auch durch die von ihm im Rahmen des „Preppertums“ angelegte Sammlung sämtlicher Standorte von Flüchtlingsunterkünften im Landkreis L-Stadt-Parchim, die bei der Durchsuchung am 28. August 2017 bei dem Beklagten sowie auf seinem Dienstrechner gefunden wurde (vgl. S. 27 ff. des Einstellungsvermerks des GBA vom 6. Dezember 2021, Az. 2 BJs 651/17-5). Dass die vom Beklagten und der Gruppe Gleichgesinnter angedachten Prepper-Szenarien wesentlich auf einem rassistischen und einem von xenophoben Stereotypen geprägten und damit mit der Menschenwürdegarantie unvereinbaren Weltbild beruhten, wonach Migration und die große Anzahl der nach Deutschland ab dem Jahr 2014 eingereisten Flüchtlinge mit einer Invasion Krimineller gleichzusetzen sei, lässt sich insbesondere seinen Äußerungen vom 21. August 2016 (Nr. 26) entnehmen, wobei in Bezug auf den Einwand, Vorräte bzw. zur Nahrungsversorgung gezüchteten Tiere würden wahrscheinlich von der „4. Welle geklaut“, mit Gewaltfantasien reagierte. So führte er aus, „dann müssen halt drei Präzis aufs Dach und das Vorfeld wird geschliffen“, was so verstanden werden muss, dass den nach Deutschland eingereisten Ausländern der „4. Welle“ mit massiver Anwendung von Waffengewalt (Präzisionsgewehre) begegnet werden müsse. Entgegen seiner Einlassungen handelt es sich bei dem vom Beklagten und der Gruppe Gleichgesinnter erfolgten Bestrebungen nicht um eine bloße Marotte oder ein bloße Vorbereitung auf eine Notstandssituation, wie sie auch von staatlichen Institutionen empfohlen wird. Staatliche Empfehlungen zur Bevorratung für einen Krisenfall erstrecken sich bereits nicht auf die massenhafte Lagerung von Munition und Schusswaffen. Im Falle einer Notstandssituation in Form einer Gefahr für den Bestand der staatlichen Strukturen oder die freiheitliche demokratische Grundordnung ist es zudem als Ausfluss des beamtenrechtlichen Treueverhältnisses die Aufgabe eines Beamten und insbesondere eines Polizeibeamten, sich vorbehaltlos für die Erhaltung der staatlichen Strukturen sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzusetzen. Diese durch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zum Ausdruck gebrachte Treuepflicht beinhaltet, dass Polizeikräfte in diesem Fall über ihren regulären Aufgabenbereich hinausgehende Verpflichtungen haben und, auch in Form der Unterstellung unter einen anderen Dienstherrn (Art. 91 GG sowie § 56 BeamtStG), zur Erhaltung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der staatlichen Strukturen und Einrichtungen verpflichtet sind. Polizeibeamte haben in diesem Fall Aufgaben der Landesverteidigung wahrzunehmen. Hiermit ist es nicht vereinbar, wenn Polizeibeamte für den Fall eines erwarteten Zusammenbruchs staatlicher Strukturen Vorbereitungshandlungen vornehmen, die auf die Etablierung von Strukturen für die Durchsetzung der eigenen gesellschaftspolitischen Vorstellungen gerichtet sind, mithin im Krisenfall eine eigene Agenda verfolgen. Insbesondere die im Rahmen der „Prepper“-Tätigkeit der Gruppierung des Beklagten angestrebten Überlegungen zur Internierung politischer Gegner und die Verteidigung von Lebensmitteln und Vorräten mit Waffengewalt sind hiermit unvereinbar. Dass sich die Bestrebungen der Nordkreuz-Gruppierung bzw. die vom Beklagten angestellten Überlegungen im Rahmen des sich in seiner beamtenrechtlichen Stellung zulässigen gehalten hätten, lässt sich – entgegen der Annahme des Beklagten – insbesondere nicht dem Einstellungsbescheid des Generalbundesanwaltes entnehmen, der eine Strafbarkeit nach den seiner Zuständigkeit unterfallenden Straftatbestände abgelehnt hat, weil eine verbindliche Festlegung darauf, mit Waffengewalt gegen politische Gegner vorzugehen, nicht habe festgestellt werden können. Nicht ausreichend sei insofern, dass es – wie im Einstellungsvermerk festgestellt wird – offenkundig Überlegungen des Beklagten gegeben habe, gegen politische Gegner und missliebige Personen auch außerhalb des rechtlichen Rahmens politischer Auseinandersetzungen vorzugehen (Seite 37 des Einstellungsbescheids vom 6. Dezember 2021, Az. 2 BJs 651/17-5). Die aufgrund des dargestellten Sachverhaltes festgestellte innere Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes wird auch nicht durch sein politisches Engagement innerhalb der parteilichen Strukturen der Alternative für Deutschland sowie als Mitglied des Kreistages Nordwestmecklenburg in Frage gestellt. Das mit einem kommunalen Wahlmandat und der Betätigung in einer Partei verbundene Engagement innerhalb der demokratischen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland impliziert nicht zugleich eine vorbehaltlose Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einschließlich des der zentralen Menschenwürdegarantie zugrundeliegenden Menschenbildes und des Volksbegriffs des Grundgesetzes, wie es von einem Beamten erwartet wird. Nichts Gegenteiliges lässt sich aus den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2025 schlussfolgern, er habe die „Vorzüge des demokratischen Systems“ erkannt und wolle diese „für sich und dieses Volk nutzen“. Diese Aussage impliziert weder eine Anerkennung des grundgesetzlichen Volksbegriffs, noch lässt sich ihr eine Distanzierung von seinen vorherigen Äußerungen in den Chat-Nachrichten entnehmen. Auch der Umstand, dass er innerdienstlich nicht durch die Kundgabe seiner politischen oder weltanschaulichen Ansichten und insbesondere einer rechtsextremen oder ausländerfeindlichen Haltung aufgefallen ist, widerlegt gleichermaßen nicht die innere Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. (7) Entgegen den Ausführungen des Beklagten lässt sich dem gesamten vorliegenden Chat-Verlauf in den drei gegenständlichen Chat-Gruppen – die der Kammer vorlagen und gewürdigt wurden – kein zurückhaltendes und mäßigendes Verhalten des Beklagten entnehmen. Beispielhaft dafür, dass die Auswertung der Chat-Nachrichten durch den Kläger nicht verfälschend und tendenziös zu Lasten des Beklagten erfolgt ist, sind – in der Disziplinarklage nicht gewürdigte – Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang mit einer am 19. Februar 2017 erfolgten Konversation in der Chatgruppe „Reisegruppe DD“, in der zuvor offenbar ein Bild einer „Ausländer-Edition“ des Spiels Monopoly eingestellt wurde (Datei 5.2.3.1-945 in der Ermittlungsakte des Generalbundesanwaltes, S. 30 [Band 5, Bl. 1017]). Hierauf schrieb zunächst „S.“ (K.): „Und deportation kommt gar nicht vor? Diese Ausländer Edition wirkt so unausgewogen“ Der Beklagte antwortete hierauf am 19. Februar 2017, 18:11 Uhr, „Wir können die Gefängnisse ja wie geplant auf Madagaskar bauen.“ worauf K. antwortete „Klingt vielversprechend“. Auf die nachfolgende Nachricht von G. „Würde mich als Direktor in derartiger Anlage anbieten. Ehrenamtlich, versteht sich….“ antwortete der Beklagte am 19. Februar 2017 um 19:26: „Dann mußt Du allerdings unter mir dienen. Hab mit der AfD für die Machtergreifung abgesprochen, dass ich im RSHA Abteilung 4 übernehme.“ Bei dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA) handelte es sich um ein im Jahr 1939 gegründetes Amt der Schutzstaffel (SS), einem wesentlichen Instrument des nationalsozialistischen Regimes. In dessen Amt IV wurde unter anderem die sog. „Endlösung der Judenfrage“ betrieben und auch Überlegungen zu einer Deportation der europäischen Juden nach Madagaskar angestellt (siehe etwa https://www.bpb.de/themen/nationalsozialismus-zweiter-weltkrieg/dossier-nationalsozialismus/328593/massenmord-und-holocaust/). Angesichts seiner Äußerungen muss davon ausgegangen werden, dass diese Zusammenhänge dem Beklagten jedenfalls in Grundzügen bekannt waren. Ungeachtet der Frage, inwieweit die getätigten Äußerungen ernst gemeint und von tatsächlichen Überlegungen oder Absprachen getragen waren, lässt sich ihnen – die beispielhaft für des Verhalten des Beklagten in den Chats stehen – jedenfalls kein deeskalierendes und mäßigendes Verhalten des Beklagten entnehmen. Als zur Sachlichkeit mahnend können die weiteren Äußerungen des Beklagten in den Chats nur insofern verstanden werden, als er im Zusammenhang mit aus seiner Sicht wohl ausufernden Diskussionen auf eine Fokussierung der Chat-Beteiligten auf die gemeinsame Sache, nämlich die auf einem rassistischen und mit dem Grundgesetz unvereinbaren Weltbild beruhenden Prepper-Tätigkeiten geht, dringt. III. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/Schollendorf, BBG, Stand: 1.2.2109, § 77 Rn. 4). Der Beklagte handelte hier vorsätzlich. IV. Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das Dienstvergehen führt bei dem Beklagten zur Entfernung aus dem Dienst gemäß § 12 Abs. 1 LDG M-V. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris). Der Beklagte hat vorliegend aufgrund des Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris). Die schuldhafte Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das über einen mehrmonatigen Zeitraum dokumentierte Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er gegen die ihm obliegende Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner politischen Treuepflicht und die weiteren Dienstpflichtverletzungen, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – und BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, jeweils juris). Hinzu kommen die durch den Verstoß gegen das Waffengesetz und die gesetzes- und weisungswidrige Abfrage personenbezogener Daten aus einer behördlichen Datenbank sowie die Weitergabe dieser Daten an einen unbefugten Dritten. Auch letzteres wieg besonders schwer, weil die Weitergabe – ungeachtet des verfolgten Zwecks im Einzelnen – jedenfalls im Zusammenhang mit den auf der mit der Verfassungsordnung unvereinbaren Gesinnung des Beklagten beruhenden Vorbereitungen auf einen „Tag X“, bei dem auch ein Vorgehen gegen politische Gegner angedacht war, standen. Schon die darin liegende Dienstpflichtverletzung ist für sich genommen von solchem Gewicht, dass in der Gesamtschau der Bemessungsrahmen bis hin zur Verhängung der Höchstmaßnahme eröffnet ist. Gleiches gilt für die mit den Verstößen gegen das Waffengesetz verwirklichten Dienstpflichtverletzungen. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –) auch bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, a.a.O., Rn. 18). Der Beklagte hat sich außerdienstlich wegen des Besitzes eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) sowie wegen der unzureichend gesicherten Aufbewahrung von Munition (§ 35 Abs. 3 Nr. 7a WaffG) strafbar gemacht. Dabei handelt es sich um Straftaten, die das Gesetz in § 53 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme – der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis – eröffnet. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt jedoch nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 36). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, a.a.O., Rn. 37 f.). Das Amtsgericht L-Stadt hat gegen den Beklagten wegen der waffenrechtlichen Verstöße eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen ausgesprochen, weshalb bei isolierter Betrachtung dieser Dienstpflichtverletzungen – die der Beklagte eingeräumt hat und nach eigenen Angaben bereut – nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 2 B 21.16 – und Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, jeweils juris). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße deshalb nur die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. Die Kammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall die Schwere der Verfehlung mildern. Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris). Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens in einer besonderen menschlichen Konfliktsituation befunden hat. Auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens kann nicht mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte wie hier durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2006 – 2 BvR 1003/05 –, juris; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1998 – BVerwG 1 D 23.97 – BVerwGE 113, 229 und vom 8. Juni 2005 a.a.O. Rn. 27). Die im Übrigen beanstandungsfreie Dienstausübung des Beklagten sowie der Umstand, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet war, vermögen angesichts der Schwere des Gewichts insbesondere des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht ebenfalls nicht dazu führen, dass von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden kann. Schließlich ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auch verhältnismäßig. Danach muss die im Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Abzuwägen sind daher das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter wie hier durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit – dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, 1504 und juris Rn. 29; OVG Koblenz, Urteil vom 27. April 2021 – 3 A 10779/20 –, juris Rn. 62 m.w.N.). V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der im Jahr ... in B-Stadt geborene Beklagte steht als Kriminalpolizeibeamter im Statusamt eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beklagte absolvierte im Anschluss an seinen Schulabschluss im Jahr ... bis zum ... eine Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur und schloss diese am ... mit der Fachhochschulreife ab. Vom ... bis zum ... leistete er seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab. Am ... immatrikulierte er sich für Rechtswissenschaften an der Universität A-Stadt, wo er am ... aufgrund nicht fristgemäßer Rückmeldung zur Fortführung des Studiums exmatrikuliert wurde. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 wurde er in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der H-Stadt eingestellt und zum Beamten auf Widerruf ernannt. Das Studium zum Diplom-Verwaltungswirt/Polizei an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in H-Stadt schloss er am 14. September 2005 mit der Note Befriedigend (9,63 Punkte) ab. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 wurde er zum Kriminalkommissar zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und ihm der Dienstposten eines Ermittlungssachbearbeiters im Kriminal- und Ermittlungsdienst, Polizeikommissariat 42, unbefristet übertragen. Zum 1. Oktober 2007 wurde er zum Kriminalkommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Zum 1. Januar 2009 wurde ihm der Dienstposten eines Ermittlungssachbearbeiters im Kriminaldauerdienst der Zentraldirektion 61 übertragen, am 1. April 2010 sodann der Dienstposten eines Sachbearbeiters im Ermittlungsdienst in der Zentraldirektion 67. Mit Wirkung zum 1. Mai 2012 wurde der Beklagte aus dem h-städtischen Dienst in den Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern versetzt. Er wurde auf den Dienstposten Sachbearbeiter Ermittlungen im Sachgebiet Leben/Gesundheit/Jugend/Verkehr im Kriminalkommissariat L-Stadt der Polizeiinspektion L-Stadt des Polizeipräsidiums A-Stadt eingewiesen. Am 17. Juni 2013 wurde er zum Kriminaloberkommissar befördert. Vom 1. Januar 2013 bis zum 11. März 2014 nahm er vorübergehend die Dienstgeschäfte als Sachbearbeiter spezielle Ermittlungen im Kriminaldauerdienst war. Mit Wirkung vom 4. Mai 2014 wurde er auf den Dienstposten eines Sachbearbeiters Ermittlungen im Sachgebiet Eigentum/Vermögen/BtM/Strafnebenrecht des Kriminalkommissariats L-Stadt der Polizeiinspektion L-Stadt umgesetzt. Im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 13. Oktober 2016 nahm er vorübergehend die Dienstgeschäfte als Sachbearbeiter Lage/Auswertung wahr. Vom 12. Dezember 2016 bis 11. März 2017 war er zur Unterstützung der Ermittlungsgruppe 01/16 des Fachkommissariats 1 der Kriminalpolizeiinspektion S-Stadt vorübergehend inspektionsübergreifend umgesetzt. Im Jahr 2017 reichte er mehrere Initiativbewerbungen und Interessenbekundungen ein, etwa an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung/Fachbereich Polizei als Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach polizeiliche Informationsverarbeitung und für das Fach Kriminalistik. Der Beklagte wurde zuletzt für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2017 mit 9,46 Punkten beurteilt. Im vorangegangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 wurde er mit 9,38 Punkten beurteilt. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2017 in einem gegen den Beklagten und einen weiteren Beschuldigten, Herrn A., wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Strafgesetzbuch (StGB) geführten Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts wurde die Durchsuchung der vom Beklagten an seiner Dienststelle genutzten Räume angeordnet. Die Durchsuchung fand am 28. August 2017 statt. Zugleich wurden auch die privaten Räumlichkeiten des Beklagten durchsucht. Mit Bescheid vom 28. August 2017 sprach der Leiter der Polizeiinspektion L-Stadt dem Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Es bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass er Waffen verwahre, um mit diesen zumindest auch an einem noch unbekannten Tag „X“ bestimmte Personen des öffentlichen Lebens, die sich aus seiner Sicht für ihr ausländer-, insbesondere flüchtlingsfreundliches Engagement auszeichnen, zu töten. Er sei Mitglied in Chat-Gruppen, in denen er seine eigenen radikalen Vorstellungen über eine Internierung und nachfolgende Erschießung von Politikern äußere, die entgegen der eigenen Überzeugung die Asylpolitik der Bundesrepublik unterstützten, und seine Bereitschaft, den Tag „X“ zur Umsetzung dieser Vorstellungen zu nutzen. Dies sei strafbar nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB. Ein gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erhobener Widerspruch vom 28. September 2017 blieb erfolglos. Mit Verfügung vom 23. November 2017 leitete der Leiter der Polizeiinspektion L-Stadt gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte dies aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts zugleich aus. Es bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens durch eine Verletzung der Pflichten zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und zum verfassungstreuen Verhalten, § 23 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Unter dem 10. Januar 2018 beantragte der Beklagte beim Kriminalkommissariat L-Stadt die Genehmigung einer Nebentätigkeit. Angestrebt sei eine schriftstellerische Tätigkeit und Presserecherche für Herrn A., MdL. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 untersagte der Leiter der Polizeiinspektion L-Stadt dem Beklagten die Ausübung der Nebentätigkeit, weil die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Die Immunität des MdL A. sei im September 2017 durch den Landtag wegen menschenverachtender und gewaltverherrlichender Äußerungen aufgehoben worden und dieser sei darüber hinaus im Jahr 2015 vor dem Amtsgericht A-Stadt wegen Volksverhetzung verurteilt worden, weshalb durch die Aufnahme einer Tätigkeit eines Kriminalbeamten bei diesem die Möglichkeit einer Ansehensschädigung des öffentlichen Dienstes bestehe. Der Beklagte ist Parteimitglied der Alternative für Deutschland (AfD). Im Januar 2018 wurde er in den parteiinternen Landesfachausschuss „Innere Sicherheit, Justiz und Datenschutz“ der AfD als stellvertretender Vorsitzender gewählt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 teilte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof mit, dass das gegen den Beklagten und A. geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden sei, weil die Ermittlungen gegen die Beschuldigten jeweils bestehenden Verdacht nicht zu der für die Erhebung einer öffentlichen Klage erforderlichen Sicherheit erhärten konnten. In der Begründung des Einstellungsvermerkes vom 6. Dezember 2021 wird insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlungen den Verdacht hinsichtlich der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder einer anderen in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fallenden Straftat nicht erhärtet hätten. In subjektiver Hinsicht sei für den Nachweis, dass die Beschuldigten eine Straftat im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB – hier die Internierung und Tötung politisch missliebiger Personen – vorbereitet haben, eine feste Entschlossenheit zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat erforderlich. Ein solcher fester und verbindlicher Entschluss sei im Ergebnis der Ermittlungen nicht mit dem erforderlichen Verdachtsgrad festzustellen. Die hierzu angestellten Überlegungen und Vorbereitungshandlungen – etwa in Form von Datensammlungen – genügten insofern nicht. Zugleich wurde die Sache an die örtliche Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines strafbaren Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Az. 414 Js 3783/22) sowie eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) (Az. 414 Js 35536/22) abgegeben. Mit Schreiben vom 19. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft A-Stadt mit, dass das gegen A. und den Beklagten in der Folge geführte Strafverfahren aufgrund der Erhebung und Weitergabe von Daten aus behördlichen Datenbanken (Az. 414 Js 3783/22) mit Verfügung vom 8. September 2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wurde das Disziplinarverfahren durch die Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums A-Stadt ausgedehnt. Es bestehe der Verdacht einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aufgrund der unberechtigten Abfrage von insgesamt 28 Personen in polizeilichen Informationssystemen sowie dem Einwohnermelderegister und der Weitergabe der auf diese Weise erlangten Informationen an einen unberechtigten Dritten. Darüber hinaus bestehe der Verdacht einer Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue und der politischen Treuepflicht aufgrund von Chat-Nachrichten, die der Beklagte über WhatsApp und Telegram in den Gruppen „NORD“, „NORD Com“, „Nordkreuz“ und „Vier Gewinnt“ erhalten und versandt habe. Weil das gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz bei der A-Stadt derzeit fortgeführt werde, bleibe das Disziplinarverfahren zunächst weiterhin ausgesetzt. Mit Strafbefehl vom 18. April 2023 setzte das Amtsgericht L-Stadt gegen den Beklagten eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 100 Euro wegen Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes und der unsachgemäßen Aufbewahrung von Munition fest. Der Beklagte habe am 28. August 2017 bei der Durchsuchung seines privaten Wohnhauses in unverschlossenen Kisten und Kartons auf dem Dachboden 650 Patronen 9 mm, 140 Patronen .308 Remington, 1000 Patronen 9 mm und 1080 Patronen .223 Remington, im Wohnzimmer im Sekretär insgesamt 5 Patronen 9 mm und in einer Waffentasche im Abstellraum, teilweise in aufmunitionierten Magazinen, 58 Patronen .223 Remington, 36 Patronen .308 Winchester und 50 Patronen 9x19 mm aufbewahrt. In seinem privaten PKW, der sich zu diesem Zeitpunkt in einer Autowerkstatt befunden habe, seien in einem Staufach unter dem Rücksitz des Beifahrersitzes 40 Patronen 9x19 mm aufbewahrt worden. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt zwar über eine den Munitions- und Waffenbesitz abdeckende Erlaubnis verfügt, aber nicht dafür Sorge getragen, dass die benannte Munition ausreichend gesichert war. Insbesondere seien diese nicht in verschlossenen Sicherheitsbehältnissen oder Panzerschränken gelagert worden. Der Beklagte habe sich bewusst über die geltenden Sicherheitsvorschriften hinweggesetzt und billigend den Zugriff unberechtigter Dritter in Kauf genommen. Außerdem sei bei der Durchsuchung in einem ordnungsgemäß verschlossenen Waffenschrank eine funktionstüchtige Waffenlampe aufgefunden worden, montiert auf die vorgefundene Selbstladepistole Heckler & Koch, wobei es sich, wie der Beklagte gewusst habe, um eine Vorrichtung handele, mit der auch er nicht habe umgehen dürfen. Der Beklagte habe sich nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG und Anlage 2 Nr. 1.2.4.1 i.V.m. Anlage 1, Nr. 41 (Besitz eines verbotenen Zielscheinwerfers) und § 52 Abs. 3 Nr. 7a) i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG (ungesicherte Aufbewahrung der Munition) strafbar gemacht. Der Strafbefehl ist seit dem 1. Juni 2023 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 setzte die Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums A-Stadt das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort. Dem Beklagten wurde bis zum 15. August 2023 abschließend die Möglichkeit eröffnet, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Am 25. Oktober 2023 wurde die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten angeordnet. Unter dem 2. April 2024 wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen erstellt und dem Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2024 mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung am 4. April 2024 zugestellt. Im Falle einer schriftlichen Äußerung werde hierzu eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens gewährt. Mit Schreiben vom 23. April 2024 stimmte der Beklagte einer Einsichtnahme in die Akten des Disziplinarverfahrens durch zwei namentlich benannte Mitglieder des Bezirkspersonalrates des Polizeipräsidiums A-Stadt zu. Mit Schreiben vom 25. April 2024 teilte der Ermittlungsführer dem Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats die Absicht zur Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten mit. Am 8. Mai 2024 teilte der Vorsitzende des Bezirkspersonalrates mit, dass der Bezirkspersonalrat in seiner 25. Sitzung am 8. Mai 2025 den Mitwirkungsantrag zur Kenntnis genommen und die benannten Mitglieder die Disziplinarakte eingesehen hätten. Im Ergebnis der Sichtung sehe das Gremium die beabsichtigte Disziplinarklage als angemessen an. Unter dem 6. Mai 2024 nahm der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten schriftlich zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Stellung. Der Kläger hat am 5. Juni 2024 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Der Beklagte habe durch sein Verhalten die ihm obliegenden Dienstpflichten im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (Weisungsbefolgungspflicht), des § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (Pflicht zur Gesetzestreue), des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (Verfassungstreuepflicht) und des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (Wohlverhaltenspflicht) schuldhaft verletzt und in der Folge ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. 1. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassene Richtlinie zum Umgang mit personenbezogenen Daten am PC [„Regelungen zur IT-Sicherheit im LAPIS - Anwenderrichtlinie für vernetzte PC Arbeitsplätze und Einzelplatz PC“ (RL_ANW)], verstoßen, indem er am 27. Februar 2017 und ein weiteres Mal am 10. März 2017 über seinen LAPIS-Account (LAPIS – Landesweites Polizeiinformationssystem) ohne dienstliche Veranlassung Recherchen im eMRA-X (Elektronische Melderegisterauskunft) zu Einwohnermeldedaten von insgesamt 28 männlichen und weiblichen Personen aus der Hansestadt A-Stadt durchführte. Auch habe er die so unbefugt erhobenen Meldedaten A., einem unbefugten Dritten, bekanntgegeben. Bei den 28 abgefragten Personen handele es sich um Personen, die der A-Stadter Bürgerschaft und vorwiegend den Parteien „DIE LINKE“, „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ und der „SPD“ angehören und um Journalisten, Künstler oder Mitglieder verschiedener Vereine, wie etwa der Bürgerinitiative B. e. V. Alle abgefragten Personen seien mit ihrem (Haupt-)Wohnsitz in der A-Stadt gemeldet. Die Meldedaten der 28 Personen seien am 27. Februar 2017 und am 10. März 2017 in den dienstlichen Räumlichkeiten der Kriminalpolizeiinspektion S-Stadt über den dienstlichen Zugang des Beklagten im Informationssystem eMRA-X abgefragt worden. Der Beklagte habe am 27. Februar 2017 insgesamt 20 Anfragen getätigt, wobei er eine Anfrage zu einer Person wiederholt habe. Am 10. März 2017 habe er insgesamt zehn Personen abgefragt, wovon eine bereits am 27. Februar 2017 von ihm abgefragt worden sei. Die Datenabfragen hätten auch keinen dienstlichen Bezug zu den Tätigkeiten des Beklagten. Bei der Durchsuchung am 28. August 2017 am Hauptwohnsitz des Beklagten hätten die Mitarbeiter des BKA in einer Kommode im Arbeitszimmer der Wohnung einen braunen DIN A4-Umschlag mit der Aufschrift „Materialsammlung Datenbank“ aufgefunden. Im Umschlag hätten sich 30 ausgedruckte DIN A4-Seiten befunden, davon seien 28 Ausdrucke den oben recherchierten Personen zuzuordnen gewesen. 27 dieser Ausdrucke seien jeweils handschriftlich um aktuelle Meldedaten, z. T. auch mit Geburtsdaten und Telefonnummern, ergänzt gewesen. Aufgrund des Beschlusses des BGH vom 24. August 2017 (Az. 3 BGs 177/17, 2 BJs 651/17-5) sei auch der alleinige Wohnsitz (A-Straße, A-Stadt) einschließlich der Nebengelasse und Fahrzeuge des A. durch das BKA am 28. August 2017 durchsucht worden. In seiner Werkstatt sei hierbei ein gelber Stehordner und eine „Materialsammlung Datenbank“ aufgefunden worden. Die im gelben Ordner befindlichen Ausdrucke zu den 28 Personen seien ebenso handschriftlich ergänzt mit aktuellen Meldedaten, z. T. auch mit Geburtsdaten und Telefonnummern gewesen. 28 Ausdrucke im o. g. gelben Stehordner des gesondert verfolgten A. wären insoweit inhaltsgleich mit den Ausdrucken im aufgefundenen Umschlag. 2. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflichten zur Gesetzestreue gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sowie zum funktionsgerechtem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem er sowohl in seinen privaten Wohnräumen als auch in seinem PKW massenhaft Patronenmunition unzureichend gelagert und einen nach dem WaffG verbotenen Gegenstand besessen, mithin eine Straftat gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 7a WaffG begangen habe. Im Zuge der Durchsuchung am 28. August 2017 der privaten Wohnräume sowie sonstiger Lebensbereiche des Beklagten hätten die Beamten des BKA die für ihn im Nationalen Waffenregister (NWR) eingetragenen Waffen aufgefunden und sichergestellt. Dabei habe es sich um folgende Waffen gehandelt: - halbautomatische Kurz-Schusswaffe, Heckler & Koch, SFP9 SF, Kal. 9mm, - halbautomatische Lang-Schusswaffe, Haenel, Mo CR 223, Kal. .223 Rem, - lange Repetier-Schusswaffe, Tikka, T3 CTR, Kal. .308 Win. Die Selbstladepistole der Firma Heckler & Koch sei zum Zeitpunkt des Auffindens mit einer funktionsfähigen Waffenlampe ausgerüstet gewesen, wobei es sich um einen verbotenen Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes handele. Neben den Waffen sei eine Vielzahl handelsüblicher Patronenmunition sichergestellt worden, welche mit den im NWR für den Beklagten eingetragenen Waffen verschossen werden könne. Sämtliche Munition habe unverschlossen in der Wohnung bzw. im zur Wohnung gehörenden Dachboden gelagert und sei somit für Unbefugte zugänglich gewesen. Darüber hinaus sei im Privat-PKW des betroffenen Beamten in einem Staufach unter dem Rücksitz weitere Munition gefunden worden. Der PKW habe sich zum Zeitpunkt der Maßnahme in der Kfz-Werkstatt der Firma G. GmbH in G-Stadt befunden. 3. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (Verfassungstreuepflicht). a) Bei der Sicherung der Inhalte des Telegram-Gruppenchats „VIER GEWINNT“ vom Mobilfunktelefon des Zeugen S. und vom Mobilfunktelefon Samsung Galaxy S 6 des Beklagten seien Nachrichten festgestellt worden, die eine zweifelhafte Einstellung des Beklagten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung erkennen ließen. Im Einzelnen handele es sich um folgende Nachrichten: 1) Am 27. Oktober 2016 um 09:59:35 Uhr stellte das Chatmitglied K. die Internetadresse www.pi-news.net ein. Der Beklagte reagierte nicht. 2) Am 16. November 2016 um 06:43:12 versandte der Beklagte die Nachricht: „Guten Morgen meine Herren.“ und stellte dann um 06.44.01 Uhr eine Filmsequenz aus dem US-Amerikanischen Kriegsfilm mit dem Originaltitel „Battle of the Bulge“ („Die letzte Schlacht“) ein. Die hier in den Chat eingestellte Sequenz (Ausschnitt von 03:53 Min) zeigt, wie deutsche Soldaten in SS-Uniformen (Waffen-SS/Panzer-SS) das nicht verbotene Panzerlied von Kurt Wiehle (Juni 1935) singen. Die Melodie entstammt dem antisemitischen SS-Lied „Die eiserne Schar“. Die SS-Soldaten stehen vor einem Schild mit der Aufschrift „Der Sieg wird unser sein“. 3) Am 8. Dezember 2016 um 22:00:21 Uhr stellte das Chatmitglied K. ein Meme ein, dass Adolf Hitler als Weihnachtsmann darstellt. Der Beklagte kommentiert das Meme am 9. Dezember 2016 um 07.27:32 Uhr mit den Worten. „Er möge bitte nicht alleine kommen. Barbarossa wartet im Kyffhäuser schließlich auch mit seinem Herr“. 4) Am 9. Dezember 2016 um 10:29:06 Uhr versendete das Chatmitglied K. ein Meme, auf welchem eine Ziege in einem Freudenhaus („Bordell“) zu sehen ist. Untertitelt ist das Meme mit „Puff im Iran“. Der Beklagte reagierte nicht. 5) Am 9. Dezember 2016 um 10:34:49 Uhr versandte das Chatmitglied K. ein Meme, auf welchem 5 männliche Personen zu sehen sind, der Ober-/Untertitel lautet: „WIR ARBEITEN HART FÜR STEUERN UND SOZIALABGABEN DAMIT DIESE FIGUREN VON UNSEREM STAAT GRUNDVERSORGUNG UND KINDERGELD ERHALTEN!“. Der Beklagte reagierte nicht. 6) Am 9. Dezember 2016 um 11:00:41 Uhr postete das Chatmitglied K. ein Video, in dem Adolf Hitler mit dem Wortlaut: „Wenn die Zeiten schlecht sind, dann braucht das Volk leichte Unterhaltung [ ... ]“ gezeigt wird. Der Beklagte reagiert nicht darauf. Die hier in den Chat eingestellte Sequenz (Ausschnitt 02:35 Min) stammt aus der deutschen Komödie 2015 „Er ist wieder da“ und zeigt einen TV-Auftritt von Adolf Hitler. Der Post 4.3.1.6 zeigt die Sequenz aus der deutschen Filmkomödie „Er ist wieder da“ von 2015. In der Szene hat der nach Jahrzehnten wiedererwachte Adolf Hitler einen TV-Auftritt. Das Posten dieser Filmsequenz entwickelt erst im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Beklagten eine Relevanz. 7) Am 9. Dezember 2016 um 13:16:26 Uhr versandte das Chatmitglied S. ein Meme, auf welchem steht: „Habe heute meinen Biotest verkackt. Gefragt wurde: was befindet sich üblicherweise in Zellen? „Kanacken“ war nicht die richtige Antwort.“ Der Beklagte reagiert nicht darauf. 8) Am 20. Dezember 2016 um 10:24:53 Uhr reagiert das Chatmitglied S. auf Nachrichten vom Chatmitglied K. (09:52:21, 09:53:43, 10:20:50, 10:21:12 Uhr) mit: „… Endlösung, so schnell als möglich!!!!“. Der Beklagte reagiert nicht darauf. Bei dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche steuerte der islamistische Terrorist A. am 19. Dezember 2016 einen Sattelzug in eine Menschenmenge auf dem Weihnachtsmarkt auf dem Breitscheidplatz an der Gedächtniskirche. Beim Attentat starben insgesamt 13 Personen. Die Chat-Nachrichten um 09:52:21, 09:53:43, 10:20:50, 10:21.12 Uhr beziehen sich insoweit darauf. 9) Am 21. Dezember 2016 um 09:16:49 Uhr stellt Chatmitglied K. ein Bild in den Gruppenchat ein, auf dem im Vordergrund fünf Asylbewerber bzw. Flüchtlinge zu sehen sind. Auf dem Bild steht: „MAN KANN NICHT ALLE ÜBER EINEM KAMM SCHEREN ABER BEI VOGELGRIPPE WIRD AUCH DER GESAMTE BESTAND VERNICHTET WARUM? WEIL ES BESSER SO IST!“. Der Beklagte reagiert nicht. 10) Am 26. Dezember 2016 um 16:27:29 Uhr stellt Chatmitglied K. ein Meme in den Gruppenchat, auf welchem eine Eulenart (vermutlich ein Kauz) marschierend zu sehen ist. Diese trägt auf seinem Haupt eine allgemeine SS-Schirmmütze. Der Beklagte kommentiert dieses Meme mit: „Sehr Geil!“ und einem Freudentränen-Emoji. Die SS-Offiziersmütze besteht aus einer schwarzen Schirmmütze ohne Metallbügel und mit silbernem Parteiadler und Totenkopf. Der Kinnriemen besteht aus zwei verdrehten Aluminiumbändern. 11) Am 31. Dezember 2016 um 08:22:27 Uhr stellte der Beklagte ein Bild von Wehrmachtssoldaten mit dem schriftlichen Zusatz: „Bitte an Silvester nur deutsches Originalbatteriefeuerwerk verwenden“. 12) Am 31. Dezember 2016 um 08:59:05 Uhr stellt Chatmitglied K. ein Meme ein, auf welchem links der Waffenhersteller Heckler & Koch (HK) zu sehen ist. Rechts ist eine offene Visierung einer Waffe mit Zielhilfen (Kimme und Korn) zu sehen. Anvisiert wird ein Muslim. Der Untertitel lautet. „Bei uns steht der Mensch im Mittelpunk.“ Der Beklagte reagiert darauf nicht. 13) Am 31. Dezember 2016 um 10:05:38 Uhr versendet Chatmitglied K. ein Bild. Das Bild zeigt ein Gebäude stürmende Wehrmachtssoldaten und enthält den Spruch: „KOMMT GUT REIN“. Der Beklagte reagiert nicht. 14) Am 1. Januar 2017 um 11:01:37 Uhr stellt Chatmitglied S. ein Meme ein, auf dem ein Wehrmachtssoldat abgebildet ist. Im oberen Bereich steht- „AN ALLE IS-KAMPFER: Vor 70 Jahren waren drei Grossmächte notwendig, um uns zu stoppen, ihr Eselficker schafft das nicht!“. Auf einer Deutschlandflagge steht: „Mein Land, Meine Heimat, Meine Kultur“. Der Beklagte reagiert darauf nicht. 15) Am 18. Januar 2017 um 17:28:57 Uhr postet das Chatmitglied S. dieses Meme. Der Beklagte reagiert nicht darauf. 16) Am 29. Januar 2017 um 18:51:27 Uhr postet das Chatmitglied S. dieses Meme, auf welchem ein schwarzer Junge zu sehen ist, der sich seinen Kopf wäscht, während ein Rind uriniert. Auf dem Bild steht folgender Spruch: „Aber in Europa Ansprüche stellen...“ Der Beklagte reagiert nicht. 17) Am 18. März 2017 um 09:15:50 Uhr schreibt der Beklagte im Zuge einer Kommunikation zwischen den Chatmitgliedern am 18. März 2017: „Tja Leute, in der Sache gibt es Redebedarf. Die Frage ist, ob wir uns in Erwartung der Sache für uns selber vorbereiten oder uns darauf vorbereiten, die Sache zu einem uns, genehmen Ende zu führen. Bei ersterem reicht ein Lager an Fressen und Bohnen, bei dem anderem müssen wir mehr machen, wenn ihr wisst, was ich meine. Wir sollten uns langsam um Verbindungen kümmern“. Aus dem Kommentar geht hervor, dass der Beklagte mit den anderen der Gruppe darüber reden möchte, ob man sich nur für den irgendwann ggf. eintretenden „Tag X“ („in Erwartung der Sache“) vorbereiten soll oder ob man die „Sache zu einem [...] genehmen Ende“ führt. Im ersten Falle sei es ausreichend, Lebensmittel („Futter“) und Munition („Bohnen“) zu lagern. Im anderen Falle seien mehr Maßnahmen notwendig. Der Kommentar des Beklagten steht im Zusammenhang mit dem Inhalt eines vom Chatmitglied K. am 18. März 2017 um 06:40:56 Uhr eingestellten Beitrages. Er bezieht sich auf eine Anleitung des Computerspiels „Staats-Simulator“/Wir spielen Deutschland schafft sich ab!“ Ziel des Spiels sei es, so schnell wie möglich den Deutschen National- und Sozialstaat zu zerstören, damit dieser nicht mehr gefährlich für die satanische Schuldgeld- und Zinses-Zins-Sekte an der US-Ostküste werden kann. Das Chatmitglied S. kommentiert diesen Beitrag um 06:50:29 Uhr mit: „Du bist schon wach? Der Inhalt des Links ist ekelhaft. zeigt aber in was für einer Welt wir leben. Nicht nur die Biodeutschen, sondern der gesamte weiße Genpool soll vernichtet werden. Zuerst sollen wir uns selbst hassen und uns dann auch mich selbst abschaffen“. Das Chatmitglied K. stellt dann am 18. März 2017 um 06:53:13 Uhr den Link. www.konjunktion.info in die Chatgruppe ein. Der Artikel mit dem Titel „Alles nach (NWO-) Plan: Das falsche Narrativ der „wirtschaftlichen Erholung“ wird alsbald beerdigt werden“ beschäftigt sich inhaltlich mit dem globalen Finanzsystem, welches aus Sicht des Autors durch die „Internationalisten/Globalisten/Eliten (IGE)“ kurz vor dem Absturz gehalten wird, während gleichzeitig der breiten Masse erklärt wird, dass sich die Wirtschaft erholt habe. Abschließend heißt es im Artikel: „Das falsche Narrativ der wirtschaftlichen Erholung wird 2017 zu Grabe getragen werden. Und es wird aus einem einzigen Grund zu Grabe getragen werden, der zählt: weil die IGE WOLLEN, dass es stirbt, wenn dann die Konservativen an der Macht sind. Das ist vielleicht der größte Bluff in der jüngsten Geschichte — mit konservativen Kräften als den Gefallenen und dem Rest der Öffentlichkeit als leichtgläubige „Mehrheitsbeschaffer der NWO“. Es bleibt nur zu hoffen, dass genügend Menschen diesen Bluff durchschauen und sich dagegen stellen, solange es noch nicht zu spät ist. Aber das Zeitfenster schließt sich rapide ... „. 18) Am 19. März 2017 um 18:29:07 Uhr postete Chatmitglied S. ein zweigeteiltes Bild. Im oberen Teil hält Papst Franziskus ein weinendes Kleinkind im Arm. In der darunter liegenden Abbildung legt ein Baby die Hand auf Adolf Hitlers Wange. Als Kommentar steht dort: „KINDER KÖNNEN BÖSE MENSCHEN VON GUTEN UNTERSCHEIDEN.“ Dieses Bild kommentiert der Beklagte um 22:35:55 Uhr mit einem erstaunten Emoji und den Worten „oh ha.“. 19) Das Chatmitglied S. schreibt am 18. November 2016 um 19:00:16 Uhr in den Telegram-Gruppenchat „VIER GEWINNT“ Folgendes: „Hallo, ich glaube nicht, dass jeder die Zusammenhänge sieht oder richtig werten kann. Damit meine ich den offenen Chat. Es ist unaussprechlich, wie mit uns Biodeutschen umgegangen wird“. Diese Nachricht wird vom Beklagten am selben Tag um 20:15:59 Uhr mit folgenden Worten und einem Freudentränen-lachenden-Gesicht (Emoji) kommentiert: „Wenn nur die Hälfte stimmt, ist das schon gruseliger als 12 Jahre Nazis. Gut, die Juden werden das naturgemäß anders sehen.“ 20) Das Chatmitglied S. schreibt am 22. Dezember 2016 um 07:51:30 Uhr in den Telegram-Gruppenchat „VIER GEWINNT“ wie folgt .,...Ich bin gespannt wie es weitergeht. Der Ruf nach mehr Polizei und Sicherheit. ist das Einzige was den Politikern einfällt. Mir fällt als Sofortmaßnahme ein: Grenzen schließen, jeden Nichtdeutschen (biodeutsch) unter Hausarrest stellen, danach ab in Lager und dann abschieben. Danach die internen Problemfälle lösen.“ Der betroffenen Beamte antwortet um 22. Dezember 2016 11:36:24 Uhr mit folgenden Worten und drei Erleichterten-Gesicht (Emoji): „Ach ja .... soetwas habe ich auch schon mal geträumt.“ b) Bei der Sicherung der Inhalte des Telegram-Gruppenchats „NORD Com“ vom Mobilfunktelefon des Zeugen S. und vom Mobilfunktelefon Samsung Galaxy S 6 des Beklagten wurden folgende relevante Nachrichten festgestellt: 21) Am 16. Mai 2016 um 07:52:43 Uhr versendet der Beklagte ein Video, dass vermutlich Asylsuchende oder Flüchtlinge zeigt, die das Salutieren vor einem Edeka-Markt in H-Stadt üben. Das Video wird im YouTube-Kanal: PEsN Aktuell (@pesnaktuell4229) gezeigt. […] Nachdem der Beklagte dieses Video einstellte, entsteht eine Diskussion unter den Chatmitgliedern G., T., S. und M. Das Chatmitglied T. postet in diesem Kontext um 09:06:04 Uhr ein Meme, das eine Ansammlung von Flüchtlingen zeigt. Darunter steht „Das Problem mit den Asylanten und Wirtschaftsflüchtlingen ist, dass sie ihre Kultur mitbringen, die bei ihnen Zuhause zu den Zuständen geführt hat, vor denen sie geflohen sind.“ Der Beklagte nimmt dann im Chat um 18:03:10 Uhr insgesamt Stellung und schickt folgende Nachricht: „Die Linken und Grünen werden das größte Problem werden, denn die werden sich noch schützend vor die Unbotmäßigen stellen, mit Erklärungen, die gewöhnlich Täter zu Opfern machen. Das Problem wird nicht sein, Gotteskrieger in die Schranken zu weisen, sondern die wahren Feinde einer durch Aufklärung geprägten deutschen Kultur. Mir geht es nicht darum, zu verleugnen, was uns erwarten wird, denn gleichsam schwingt bei mir das Hoffen auf eine grundlegende Lösung mit, vielmehr würde ich mir Fakten wünschen und nicht zwei halbseidene Wirrköpfe, die Phrasen dreschen. Für uns „Wissende“ mag dies bestärkend wirken, denn uns sind die Fakten bekannt, wer dies ohne Wissen siegt, muss sich zwangsläufig über diese Witzfiguren amüsieren. [...]“. 22) Am 10. Juni 2016 um 06:10:18 Uhr stellt das Chatmitglied K. eine Nachricht ein. Inhaltlich geht es um die Beteiligung an einem monetären Dankschön für ein Chatmitglied. Das Chatmitglied N. antwortet um 06:27:34 Uhr mit „Find ich gut“ und einem Emoji für „Daumen hoch“ in dunkler Hautfarbe. Der Beklagte kommentiert um 07:10:28 Uhr den Beitrag des Chatmitglieds N. mit den Worten: „N. achte mal bitte auf die Farbe“ und einem zwinkernden Emoji. Im weiteren Verlauf wird dieser Beitrag dann durch das Chatmitglied G. um 07:32:40 Uhr wie folgt kommentiert, „[ ... ] Übrigens, der N. will nur provozieren...“, woraufhin N. erneut um 07:54:30 Uhr drei Emoji für „Daumen hoch“ in dunkler Hautfarbe postet. 23) Am 14. August 2016 um 12:45:24 Uhr stellt das Chatmitglied K. ein Bild eines „linksextremistischen“ Plakates ein und kommentiert dieses um 12:46:02 Uhr mit „Wahlplakat in A-Stadt“. Daraufhin entsteht eine Diskussion, an der sich die Chatmitglieder S., G., H. und der Beklagte beteiligen. Um 12.47:02 Uhr kommentiert der Beklagte dies wie folgt: „Die sind tatsächlich von der Arbeit freizustellen! Allerdings auch vom Rest.“. G. schreibt zum Kommentar vom Beklagten um 12.49:52 Uhr: j...]@. jawoll“. S. schreibt dann um 13:01:00 Uhr: „es gab mal Zeiten, da wurde man für weniger eingesperrt. Heute gibt es bestimmt Leute die meinen, dass man diesen Standpunkt ausdiskutieren muss.“ Der Beklagte äußert sich dann um 13:06:31 Uhr zum Kommentar von S.: „Die Zeiten, in denen das Recht des Einzelnen zum Wohle der Allgemeinheit einzuschränken sind, müssen halt erst wieder herausgearbeitet werden.“ 24) Am 16. August 2016 um 16:35:38 Uhr stellt das Chatmitglied G. einen Link zu einem Video ein, das auf der Internetseite www.hartgeld.com zu finden ist. Die Internetseite www.hartgeld.com wurde von E. aus W-Stadt in Österreich betrieben, der 2023 starb. Er wurde zuvor im September 2022 in Österreich zu einer Haftstrafe von 20 Monaten verurteilt aufgrund von Kommentaren auf seiner Internetseite, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten. Er betrieb seit 2006 die verschwörungstheoretische, rechtspopulistische und rassistische Internetseite und verbreitete die Erzählung, ein „Bürgerkrieg“ stände kurz bevor und nur Goldkäufe könnten Vermögen retten. Auf die Internetseite kann nicht mehr zugegriffen werden. Nachdem das Video eingestellt wurde, gibt es Beiträge der Chatmitglieder G., B., H. und des Beklagten. Am 17. August 2016 um 03:52:22 Uhr schreibt dieser dann Folgendes: „Hatte beim Jagdschein u.a. einen 16jährigen Herrn von Osten. Deutschamerikaner! Mit entsprechender Erziehung. Den hab ich mir vorgenommen für eine Reindoktrinierung. Anfangs hat er noch gegen gehalten, zusehends ist ihm der Mund offen geblieben, aber es hat dann bei ihm gefruchtet. Dem mitdreißiger Zahnarzt und der Anwältin, beide aus Köln, war nicht zu helfen. Für die gehören die Fratzen zum Stadtbild. Zugegeben hatten sie angenehm assimilierte Beispiele im Gepäck. Sonst waren sie auch nett und selbst mir gegenüber tolerant. Die restlichen drei Bengels von 16 aus M-Stadt und S-Stadt hatte ich schnell auf Spur“. Er beendet die Nachricht mit einem mit einem Tränen lachenden Emoji. 25) Das Chatmitglied G. schreibt am 17. August 2017 um 14:39:32 Uhr in den Telegramchat: „Übrigens, sitze grad in G-Stadt und mein Eis schmeckt.....[Kothaufen-Emoji] Auf dem Weg per Fahrrad passierten wir einen Straßenabschnitt, der nach Sperrung für allg Verkehr, nur für Fußgänger passierbar ist und auf dem ein angedeutetes Volksfest organsiert ist... Der Grund: Das FERKEL ist hier und schwadroniert bei Kaffee und Kuchen womöglich wieder darüber was wir alles schaffen werden....Es ist unerträglich ... aber in Handgranatenwurfweite!“. Weitere Chatmitglieder kommentieren das wie folgt: „Gut Wurf“ (Chatmitglied B. um 14:41:44), „Möge ihr der Kuchen für immer im Hals stecken bleiben“ (Chatmitglied H. um 15:14:26 Uhr), Der Beklagte kommentierte dann um 15:18:48 Uhr mit „Ach ja“ und drei Roten-Herzen-Emojis. 26) Am 21. August 2016 um 08:40:49 Uhr stellt das Chatmitglied I. einen Link zu einem Onlinebeitrag der Süddeutschen Zeitung ein. Die Chatmitglieder G., B., K., T., M., H., H. und der Beklagte reagieren darauf. Sie fühlen sich in ihrem „Preppern“ bestätigt und thematisieren die Frage, wie man Vorräte auch „reproduzieren“ kann, wenn die Vorräte aufgebraucht sind. K. macht den Vorschlag, dass man am Tag X den nächsten Supermarkt übernehmen könne (15:00.12 Uhr). Der Beklagte unterbreitet dann den Vorschlag, dass man Kaninchen züchten könne (Nachricht von 15.17:47 Uhr). Er selber hätte vier prächtige Zippen (Nachricht von 15:18:18:28 Uhr). B. kommentiert das um 15:19:50 Uhr mit: „Geht nicht Die werden wahrscheinlich von der 4. Welle geklaut“. Der Beklagte reagiert seinerseits auf den Kommentar wie folgt: „Hähä. Dann müssen halt drei Präzis aufs Dach und das Vorfeld wird geschliffen. Aus der vierten Welle kann man sich dann ja noch das Beste rausschneiden. [Grinsendes Emoji mit zusammengekniffenen Augen]“. 27) Die am 21. August 2016 geführte Diskussion rund um das „Preppen“ verändert sich mit dem Beitrag des Chatmitglieds T. von 15:33:24 Uhr. Er ist der Auffassung, dass sie sich nicht ewig verstecken können und nur die Flucht nach Osteuropa bliebe. Im weiteren Verlauf schreibt er dann um 15:28:48 Uhr: „Ne, mal sehen. In einem islamischen Staat sehe ich jedoch keinen Platz für uns.“ Das Chatmitglied B. kommentiert das um 15:30:52 Uhr mit: „Es wird keinen islamischen Staat geben“. Um 15.31:12 Uhr schreibt der Beklagte daraufhin: „Dazu kommt es nicht. Dafür sind es nicht genug. Gibt ein bisschen Ärger, nen ordentlichen Schwung Tote, aber durchsetzen können sich diese Halbaffen hier nicht.“ 28) Im Rahmen einer Chatkonversation am 1. Oktober 2016 stellt das Chatmitglied K. um 09:55:04 Uhr einen Auszug aus einem Facebook-Tweet von einem F. ein, in welchem dieser sinngemäß sagt, dass Deutschland, Schweden und England islamische Staaten werden und für die Bewohner der Länder keine Chance besteht, weil sogar die Regierungen gegen sie sind. Dazu postet K. um 10:02:04 Uhr ein Meme. Im oberen Bereich des Meme ist ein Bild mit den im Jahr 2016 amtierenden Verteidigungs-Ministerinnen von Schweden, Norwegen, Niederlande und Deutschlands zu sehen und im unteren Bereich der Verteidigungsminister Russlands. Der Beklagte kommentiert am 1. Oktober 2016 um 10:41:22 Uhr die Beiträge von K. wie folgt: „Scholle, jetzt hör auf.! Du versaust mir wieder das Wochenende. Da kriegst den Arm nicht mehr runter.“ 29) Mit dem Beitrag des Chatmitglieds Z. am 13. Oktober 2016 um 10:28:11 Uhr beginnt unter den Chatmitgliedern Z., S., K., B., T., W. und dem Beklagten eine Diskussion zur Festnahme des damals 22jährigen aus Syrien stammenden Dschaber B. am 10. Oktober 2016 in Leipzig. In Bezug auf den Dschaber B. bestand ein islamistisch-terroristischer Hintergrund. So wurden u. a. in dessen Wohnung Explosionsstoffe und weitere Chemikalien gefunden. Ihm wurde u. a. vorgeworfen, einen Anschlag auf einen Berliner Flughafen geplant zu haben. Letztlich wurde er von zwei syrischen Flüchtlingen überwältigt. Die Polizei fand B. gefesselt vor. Aufgrund dessen gab es politische Stimmen, die den beiden syrischen Staatsangehörigen das Bundesverdienstkreuz verleihen lassen wollten. Dschaber B. saß nach seiner Festnahme am 10. Oktober 2016 in der JVA Leipzig in Untersuchungshaft. Am Abend des 12. Oktober 2016 wurde B. erhängt in seiner Zelle aufgefunden. Er hatte sich mit seinem T-Shirt am Vorgitter der Zelle stranguliert. 30) Am 16. Dezember 2016 um 15:09:34 Uhr postete das Chatmitglied N. ein Meme, auf welchem ein muslimischer Mann und eine muslimische Frau und ein schwarzer Müllsack abgebildet ist. Die Frau ist mit einer Niqab bekleidet, einem Bekleidungsstück, bei dem nur die Augenpartie freiliegt. Der Mann steht zwischen der Frau und dem Müllsack. Er wendet sich mit einer Blume an den Müllsack. Über seinem Kopf ist eine Sprechblase mit,,Ich liebe dich“. Über der Frau befindet sich auch eine Sprechblase mit „Bin hier du Idiot![Smiley]“. Der Beklagte reagiert nicht darauf. c) Bei der Sicherung der Inhalte der Kommunikation der WhatsApp-Chatgruppe „Reisegruppe DD“ vom Mobilfunktelefon Samsung Galaxy S 6 des Beklagten wurden folgende relevante Nachrichten festgestellt: 31) Am 11. Februar 2017 um 13:40:15 Uhr versandte der Beklagte ein inkriminiertes Meme. Auf diesem ist ein Soldat mit einem Maschinengewehr – vermutlich ein MG 42, welches von der Deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg eingesetzt worden sei – zu erkennen. Der Untertitel zu diesem Bild lautet: „Das schnellste deutsche Asylverfahren, lehnt bis zu 1400 Anträge in der Minute ab!“. 32) Am 13. Februar 2017 um 12:14:33 Uhr versandte der Beklagte ein Meme, auf welchem eine Puppe, u. a. bekleidet mit einem Kopftuch, zu sehen ist. Betitelt ist das Bild mit: „Muslimische Puppe mit Sprachfunktion” und „Niemand weiß was sie sagt, da wir uns nicht trauen an der Schnur zu ziehen.“ 33) Am 2. März 2017 um 19:11:48 Uhr versandte das Chatmitglied G. ein Meme, auf welchem Kermit der Frosch zu sehen ist, welcher aus einem Fenster schaut. Draußen regnet es. Auf dem inkriminierten Meme steht der Spruch: „Manchmal frag ich mich, wie es wohl Adolf geht...“. Der Beklagte reagiert darauf nicht. 34) Am 14. April 2017 um 10:17:07 Uhr versandte das Chatmitglied G. ein Bild, auf welchem ein Bier trinkender Wehrmachtoffizier abgebildet ist. Der Untertitel lautet: „LANGES WOCHENENDE PROST KAMERADEN!“ Der Beklagte reagiert nicht. 35) Am 14. April 2017 um 16:59:52 Uhr versandte das Chatmitglied G. ein Bild, das ein Mädchen zeigt, welches im linken Arm einen Hasen hält und mit dem rechten Arm den sog. Hitler-Gruß zeigt. Neben dem Mädchen steht ein Korb. Im Korb befinden sich Ostereier mit Hakenkreuz und Hakenkreuz-Fähnchen. Der Untertitel lautet. „Frohe Ostern“. Der Beklagte reagiert darauf nicht. 36) Am 16. April 2017 um 10:39.40 Uhr versandte das Chatmitglied G. ein Meme. Auf dem Meme sind vermenschlichte Fliegenpilze zu sehen. Auf den Pilzhütten befinden sich Hakenkreuze. Auf dem Meme steht: „Aus der Reihe Integration leicht gemacht“, „Das neue Kochbuch für Flüchtlinge“, „Fliegenpilz Adolf und seine Freunde“, „Aus dem Verlag Braunau Buch“. Der Beklagte reagiert darauf nicht. 37) Am 18. April 2017 um 23:28:32 Uhr versandte das Chatmitglied K. ein Bild, auf welchem scheinbar Flüchtlinge hinter einem Stacheldrahtzaun zu sehen sind. Vor dem Stacheldraht befindet sich ein Soldat. Das Bild ist wie folgt betitelt: „Ich habe einen GUTEN DRAHT zu Flüchtlingen“. Der Beklagte reagiert nicht. 38) Am 15. Mai 2017 um 22:42:49 Uhr stellte das Chatmitglied G. einen xenophoben Witz ein. Der Beklagte reagiert darauf nicht. 39) Am 11. August 2017 um 20:52:37 Uhr stellt der Beklagte einen xenophoben Witz ein. 40) Am 16. Mai 2017 um 11:04:53 Uhr versandte das Chatmitglied G. ein Meme. Im oberen Bereich ist die ehemalige Bundeskanzlerin zu sehen mit einer Sprechblase, in der Folgendes steht: „HAT JEMAND NE IDEE, WIE WIR NUN UNSERE GANZEN FACHKRÄFTE WIEDER LOSWERDEN? Im unteren Teil des Memes ist dann Adolf Hitler mit einem erhobenen Zeigefinger zu sehen. Der Beklagte reagiert nicht. 41) Am 22. Juli 2017 um 17:15:08 Uhr postet der Beklagte ein Meme, auf welchem Folgendes steht: „Urlaub in Polen Bier. € 1,50 Schnitzel: € 5.- Keine Kopftücher sehen: unbezahlbar“. 42) Am 17. August 2017 versendet der Beklagte ein Bild, das drei Wehrmachtssoldaten hinter einem Maschinengewehr zeigt. Auf dem Bild steht: „HEUTE IST MUSIKANTENABEND HANS SPIELT AUF DER VOLLAUTOMATIK“. d) Bei dem Beklagten sei zudem eine Nähe zur Reichsbürgerszene festzustellen und er befürworte, wie sich in der Gesamtschau und bei der Betrachtung der Kommunikationsverläufe verdeutliche, ein autoritäres System mit zentralisiertem Machtgefüge und einer starken „Führungs-“Persönlichkeit wie etwa zu Zeiten des Königreichs Preußen, des Deutschen Kaiserreichs oder des Nationalsozialismus unter Adolf Hitler. Bei der Durchsuchung am 28. August 2017 am Hauptwohnsitz des Beklagten seien auf einer SD-Karte und dem Laptop des Beklagten Fotos mit Bildern des Beklagten festgestellt worden, die eine Bezugnahme auf die Reichskriegsflagge des Deutschen Kaiserreichs und das Königreichs Preußen enthielten. Auf einigen dieser Bilder sei der Beklagte mit seinem Sohn zu erkennen. Beide stünden vor dieser Reichskriegsflagge und tragen jeweils ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich bin Preuße“ einschließlich einer Abbildung des Länderumrisses Preußens. Mehrere weitere Bildaufnahmen zeigten den Beklagten und seinen Sohn vor einer an der Wand hängenden Reichskriegsflagge des Deutschen Kaiserreichs. Sie tragen jeweils ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich bin Preuße“ einschließlich einer Abbildung des Länderumrisses Preußens. Auf dem Bild seien zudem zwei auf einem Tisch abgestellte Fähnchen ersichtlich, die ebenfalls augenscheinlich die Staatsflagge des Königreichs Preußen (1892 – 1918) zeigen. Unter dem Ordner „Downloads“ befand sich zudem ein Bild, auf welchem der Beklagte mit einer unbekannten männlichen Person zu sehen sei, die ein T-Shirt mit der Aufschrift „Deutsches Reich“ und einem entsprechenden Wappen des Deutschen Kaiserreichs (Reichsadler) trägt. Der Beklagte trägt hingegen ein T-Shirt mit der Figur des Niederwalddenkmals Germania. Innerhalb des Chats „NORD Com“ diskutieren am 8. April 2017 mehrere Chatmitglieder, u. a. auch der Beklagte, über die Weltpolitik und aktuelle Ereignisse im Zusammenhang mit dem Krieg in Syrien, wobei das Chatmitglied G. um 19:26:24 Uhr einen Internetbeitrag einstellte, welcher auf der Verschwörungsplattform „Bondalle“ zu finden war. Das Ganze kommentiert der Beklagte um 20:06:06 Uhr, dann um 20:14:13 Uhr und nochmalig um 20:17:12 Uhr wie folgt: „Uhh, viel angesprochen, nichts konkretisiert. Alte Ordnung und nun? Bekommen wir unsere Grenzen wieder? Wird Polen endlich wieder aufgeteilt und Russland überläßt uns seinen neuen Militärhafen in Königsberg...[.].“ „Obwohl, das würde den nichtigen 2+4 Vertrag erklären!“ „Die alten Verträge waren was wert, sieht man in der Korrespondenz zwischen Wilhelm II und Nikolaus II.“ Eines der Kernargumente der Reichsbürgerszene sei, dass Deutschland keinen Friedensvertrag abgeschlossen habe, sich seit 2017 im Kriegszustand mit den USA befände und 1945 nur die Wehrmacht und nicht das Deutsche Reich kapituliert hätte. Ein Anknüpfungspunkt der Verschwörungsideologie der Reichsbürgerszene sei ferner die antijüdische Kapitalismuskritik. Als Reaktion auf einen zuvor am 24. Februar 2018 um 08:29:34 Uhr vom Chatmitglied H. geposteten Link zu einem Beitrag auf der Webseite „www.weltoktober.de“ und dessen weiteren Kommentar um 08:33.44 Uhr: „Und da sollte man sich fragen, welche Rolle eine ehemalige FDJ-Funktionärin beim Zustand der Landesverteidigung spielt?“ schreibt der Beklagte um 20:23:54 Uhr wie folgt: „Ach wat, die Russen. Denen wird ständig ans Bein gepißt und nur weil die dagegen halten, kommt da irgend ein Spaßt um die Ecke und schwadroniert von SU im Untergrund. Rothschild und Konsorten nervt es nur, daß sie im Osten nicht voll zum Zuge kommen.“ Woraufhin das Chatmitglied H. am 25. Februar 2018 um 08:13:06 Uhr schreibt: „Der angloamerikanische, Industrie- und Bankenkomplex ist seit 1917, oder wie Scholle so schön sagt, die „Hintertanen“, in Russland. Und immer wäret das Spiel: devide et impera!“ Hier zeige sich das der Reichsbürgerbewegung nahestehende Gedankengut des Beklagten. Reichsbürger akzeptieren das aktuelle politische System und seine demokratisch gewählten Repräsentanten nicht. Die festgestellten Dienstvergehen seien in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend, dass die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme darstelle. Für den Kläger sei ein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V eingetreten. Durch die festgestellten Recherchen im Abfragesystem eMRA-X zu Einwohnermeldedaten von insgesamt 28 männlichen und weiblichen Personen aus der Hansestadt A-Stadt sowie die Weitergabe der erhobenen Daten an einen unbefugten Dritten habe der Beklagte gegen die Weisungsbefolgungspflicht und die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Durch die Verstöße gegen das Waffengesetz liege zudem eine Verletzung der Pflicht zur Gesetzestreue vor, die einen Bezug zu dem ausgeübten Amt habe, weil Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen hätten. Auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren reiche der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Verstoß des Beklagten gegen seine Verfassungstreuepflicht wiege besonders schwer. Schon der bloße Anschein der Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus sei zu vermeiden und ein Sympathisieren mit diesen Zielen sei als besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung anzusehen. Der Beklagte habe einerseits Bilder und andere Inhalte über Messenger-Dienste geteilt, die eine fremdenfeindliche und den Nationalsozialismus verharmlosende, wenn nicht sogar gutheißende Einstellung vermuten lassen. Darüber hinaus habe er seine politische Gesinnung auch nach außen getragen und somit eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Es handele sich augenscheinlich nicht nur um Einzelfälle oder Ausnahmen, sondern um eine gelebte Einstellung des Beklagten. Der Beklagte habe eine geschichtsrevisionistische und demokratiefeindliche Einstellung und stehe der Reichsbürgerszene nahe. Er empfinde die heutige Gesellschaftsordnung und das politische Staatssystem einer parlamentarischen Demokratie in Deutschland als schlecht und halte das demokratische System für schwach und unfähig, gerade auch mit Blick auf die Migrationsthematik. Die aus alledem zu schließende allgemein xenophobe und diskriminierende, mithin menschenverachtende Gesinnung des Beklagten zeige dessen mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten. Der Grundsatz der Menschenwürde und die Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie auf Leben und Gesundheit würden für ihn nicht gelten, er zeige teilweise eine Haltung, die keine Moral für sich anerkenne. Es lägen auch keine anerkannten oder in ihrem Gewicht vergleichbaren Milderungsgründe vor, die im Ergebnis zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden. Schließlich sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch verhältnismäßig. Der Beklagte habe durch das Gewicht des Dienstvergehens das in ihn gesetzte Vertrauen endgültig zerstört. Er habe wissentlich Rechtsverstöße begangen, allgemeine Verwaltungs- und Dienstanweisungen nicht eingehalten und habe zudem eine verfassungsfeindliche Einstellung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Zukunft dem Gebot der Verfassungstreue entsprechen werde. Der Kläger beantragt, den Beamten gemäß § 12 LDG M-V wegen eines begangenen schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er rügt zunächst, dass nicht die vollständige Kommunikation in den Chat-Gruppen „Vier Gewinnt“, „Nord COM“ und „Reisegruppe DD“ Gegenstand der Akte des behördlichen Disziplinarverfahrens geworden sei, sondern nur ein Exzerpt von rund 40 Nachrichten. Es handele sich um ein gravierendes Ermittlungsdefizit, wobei die Rechtsprechung des VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juni 2023, Rn. 47 f., zu berücksichtigen sei. Es fehle an der erforderlichen Kontextualisierung der Nachrichten und die dem Kläger obliegenden Aufklärungspflichten seien massiv verletzt worden. Erforderlich sei eine Gesamtschau mit den weiteren Nachrichten und es sei zu berücksichtigen, dass sich die Chat-Mitglieder und der Beklagte gruppenangepasst und -dynamisch gegeben hätten. Auch sei keine ordnungsgemäße Mitwirkung des Bezirkspersonalrates nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 Personalvertretungsgesetz (PersVG M-V) erfolgt. Es fehle an der erforderlichen umfassenden Unterrichtung des Bezirkspersonalrates, weil diesem zum Zeitpunkt der Sitzung am 8. Mai 2024 die schriftliche Äußerung des Beklagten zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 6. Mai 2024, die vorab per E-Mail übersandt worden sei, nicht vorgelegen habe und diese dem Bezirkspersonalrat nicht mehr zur Kenntnis gegeben worden sei. Nicht ausreichend sei, dass dem Bezirkspersonalrat die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Disziplinarakte eröffnet gewesen sei, sondern es habe eines ausdrücklichen Hinweises des Klägers an den Personalrat bedurft, dass noch eine Stellungnahme des Beklagten zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen eingegangen sei. Bei den beiden gerügten Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens handele es sich zugleich um wesentliche Mängel der Disziplinarklageschrift, weil die Mängel dort ebenfalls Niederschlag gefunden hätten. Die dem Beklagten als Dienstvergehen vorgehaltenen Handlungen rechtfertigten nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil gravierende Dienstpflichtverletzungen nicht vorlägen. In Betracht komme allenfalls ein Dienstvergehen wegen Verletzung der Weisungsbefolgungspflicht und der Wohlverhaltenspflicht sowie wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Gesetzestreue. Zwar liege ein Verstoß gegen die Weisungsbefolgungspflicht durch dienstlich nicht veranlasste Abfragen von Einwohnermeldedaten vor, eine Weitergabe der dabei gewonnenen Daten habe indes nicht stattgefunden. Grund der Abfragen sei ein vorausgegangenes Gespräch des Beklagten mit Herrn A. über die Vorbereitungen der sogenannten Antifa zu dem damals bevorstehenden G20-Treffen in H-Stadt gewesen. Herr A. habe den Verdacht geäußert, dass sich Teile der von ihm als politisch links eingestuften Kreise in A-Stadt an den Vorbereitungen der Antifa für die angekündigten Ausschreitungen in H-Stadt beteiligen würden, was durch ein von Herrn A. wahrgenommenes vermehrtes und wiederholtes Auftreten dieser Personen in der K.-Tor-Vorstadt (KTV) genährt worden sei. Um Herrn A. in der Sache zu beruhigen, habe der Beklagte sich von diesem im Januar 2017 nähere Informationen geben lassen und in der Folge geprüft, ob bei den fraglichen Personen eine Wohnortnähe gegeben sei. Nach der Feststellung, dass die Mehrheit der Personen in der KTV und deren Umgebung wohnten, habe der Beklagte die Sache als hinreichend geklärt angesehen und nicht weiterverfolgt. Dass Herr A. zu diesem Zeitpunkt bereits auf einem anderen Wege Kenntnis von den abgefragten Daten erlangt habe, sei dem Beklagten damals nicht bekannt gewesen und eine Weitergabe auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil Herr A. durch seine Arbeit in der A-Stadter Bürgerschaft seit Jahren mit den besagten Personen zu tun gehabt habe und sich die Informationen selbst zu verschaffen gekonnt habe. Anzumerken sei, dass der Beklagte keine sachgerechte Einweisung in die Benutzung des Abfragesystems eMRA-X genossen habe und die angesprochenen Richtlinien ihm ebenso wie die Abgabe einer ordnungsgemäßen Verpflichtungserklärung und regelmäßige Belehrungen nicht erinnerlich seien. Den – zum Zeitpunkt der Klageerhebung – sieben Jahre zurückliegenden Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften, mit dem die Pflicht zur Gesetzestreue verletzt worden sei, bedauere und bereue der Beklagte. Das Vergehen sei mit einem Strafbefehl geahndet worden und als außerdienstliches Dienstvergehen nur von untergeordneter Bedeutung. Eine Verletzung seiner Pflicht zur Verfassungstreue könne dem Beklagten nicht vorgehalten werden. Die angeführte Chat-Kommunikation über die Messengerdienste Telegram und WhatsApp dürften disziplinarrechtlich nicht berücksichtigt werden, denn das öffentliche Interesse an disziplinarer Ahndung müsse zurücktreten, wenn Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen seien und der Betroffene aufgrund besonderer Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerungen habe rechnen müssen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D). Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen beschränke sich nicht auf Eheleute oder Eltern, sondern erstrecke sich auf ähnlich enge – auch ein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse. Die herangezogenen Äußerungen in den Chat-Gruppen seien disziplinarisch von vornherein nicht von Relevanz, weil es sich bei den Mitgliedern dieser Chat-Gruppen um eine Gruppe Gleichgesinnter gehandelt habe, die sich untereinander über das Zeitgeschehen frei weg von der Leber und ohne ein Blatt vor den Mund nehmen zu müssen auszutauschen gedachten. Verbindendes Element sei ein kritisches Verhältnis zum Zeitgeist und zur politischen Führung gewesen. Unter sich wissend hätten sie sich unverblümt miteinander ausgetauscht, vergleichbar mit der mitunter groben, öfters die Grenzen des guten Geschmacks überschreitenden Kommunikation, wie sie beispielhaft an Stammtischen oder in anderen privaten und vertraulichen Zirkeln informeller oder formaler Natur gepflegt würden. Im Wissen um die Vertraulichkeit der dort intern gepflegten Kommunikation ereifere man sich öfters gerne, und verbal werde auch zuweilen schwer über die Stränge geschlagen. So sei es auch innerhalb der in Rede stehenden Chat-Gruppen gewesen. Bei Äußerungen eines Beamten, dem ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorgeworfen werde, sei der Schutz all dieser Äußerungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Bei Meinungsäußerungen müsse auch der Zusammenhang hinreichend Beachtung finden und insbesondere bei Aussagen, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zuließen, müsse es darauf ankommen, ob die Text- oder Bild- und Videonachrichten objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt hätten oder etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation nicht selbsterklärend seien. Denn die objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht müsse auch eine entsprechende subjektive Gesinnung des Beamten widerspiegeln, woran es fehle, wenn ein Beamter seiner Äußerungen nicht ernst gemeint habe. Die fraglichen Chatnachrichten seien daher disziplinarrechtlich von vornherein ohne Relevanz und zudem nicht entsprechend den Grundrechten des Beklagten auf Meinungsfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit gewürdigt. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel genössen zudem jedwede Verlautbarungen eines Beamten Grundrechtsschutz, auch wenn es sich um Inhalte handele, die als rassistisch oder rechtsextrem empfunden werden könnten. Auch § 49 Abs. 4 BeamtStG könne keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Übermittlung und Auswertung der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erlangten Erkenntnisse darstellen, weil die dort erhobenen Daten einer Verwendungsbeschränkung nach §§ 32 ff. und 477 StPO unterlägen. Es habe daher eines Beschlusses nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V bedurft. Zu dem in der Klageschrift vorgehaltenen Wort- bzw. Bildnachrichten hat der Beklagte jeweils im Einzelnen Stellung genommen. Insofern wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. August 2024, Seite 11 ff. Bezug genommen. Es fehle zudem an Feststellungen zu der Anzahl der insgesamt in den fraglichen Chats gewechselten Nachrichten und es handele sich um eine denkbar geringe Anzahl der tatsächlich ausgetauschten Nachrichten, die die Chat-Kommunikation in ein bestimmtes, nämlich ein anrüchiges und damit schiefes Licht stelle. Das Herauspicken der fraglichen Nachrichten und deren verdichtete Darstellung weckten den unzutreffenden Eindruck, die besagten Chat-Gruppen seien von Nachrichten mit ausländerfeindlichen oder sonst wie rechtsextremen Inhalten geprägt gewesen. Dass die in Rede stehenden Chats keine rechtsradikalen Inhalte enthielten bzw. dass es sich nicht um rechtsextreme Chats gehandelt habe, sei sowohl von einem Zeugen des LKA im Strafverfahren vor dem Landgericht Schwerin gegen G. als auch von Zeugen im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der NSU-Aktivitäten sowie weiterer militant rechter und rechtsterroristischer Strukturen in Mecklenburg-Vorpommern (PUA/NSU II) bestätigt worden. Auch fehlten Feststellungen, wann und wie der Beklagte durch Beiträge in den Chats mäßigend auf Ton und Inhalt der Nachrichten eingewirkt habe. Es sei bereits nicht ersichtlich, ob in diese Richtung überhaupt Ermittlungen angestellt worden seien. Der Beklagte sei neben den drei besagten Chat-Gruppen noch in diversen weiteren Chat-Gruppen gewesen und habe eine Vielzahl sonstiger bilateraler Chats unterhalten, weshalb er in dem Zeitraum Sommer 2015 bis Sommer 2017 zigtausende Nachrichten empfangen und versandt habe. Bei der vorgehaltenen Kommunikation handele es sich daher um Randerscheinungen. Zudem habe er einen Großteil der Nachrichten nur oberflächlich und eine Vielzahl von Nachrichten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Auch derartige Umstände hätten vom Kläger gewürdigt werden müssen. Die gebotene Breite der Ermittlungen hätte ergeben, dass der Beklagte weder den Nationalsozialismus verherrlichendes noch fremdenfeindliches Gedankengut hege oder menschenverachtenden und gewaltbereiten Tötungsfantasien anhänge. Zwar enthielten die in Rede stehenden Nachrichten, insbesondere die Memes, dahingehende Anspielungen und Versatzstücke. Diese seien jedoch lediglich und ausschließlich Vehikel für Inhalte, die humorvoll und satirisch gemeint seien und so verstanden werden sollten. Der Kläger habe, was fehlerhaft sei, die in den Nachrichten bzw. Memes verwandten Stilmittel nicht als solche begriffen, sondern als Ausdruck der Gesinnung des Beklagten gesehen. Der Beklagte sei im fraglichen Zeitraum auch dienstlich nicht durch die Kundgabe politischer oder weltanschaulicher Ansichten in Erscheinung getreten und habe insbesondere keine rechtsextreme oder ausländerfeindliche Haltung gezeigt. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob dem Beklagten im Zusammenhang mit den Chats ein Verstoß gegen seine Pflicht zum außerdienstlichen achtungs- und vertrauensvollen Verhalten vorgeworfen werden könne. Auch dies sei zu verneinen, weil vom Beamten außerdienstliche Mäßigung und Zurückhaltung sowie Neutralität nicht allumfassend erwartet werden dürfe. Die Chats beinhalteten weder strafbares Verhalten, noch habe sich der Beklagte als jemand zu erkennen gegeben, der die grundgesetzliche Ordnung ablehne. Die in der Chatkommunikation betriebene Beschäftigung mit und Kritik an den zeitgenössischen Umständen zeige, dass sich der Beklagte eine Erhaltung, weitere Stärkung und noch bessere Verteidigung der bestehenden freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch die staatlichen Organe respektive die Verwaltung und die politischen Akteure erhofft habe und erhoffe. Die in Rede stehende Chatkommunikation sei mit Hinblick auf die Grundrechte des Beklagten auf freie Meinungsäußerung und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ohne Relevanz und die exzerpierten Posts erwiesen sich als herausgepickt, um einer tendenziösen Würdigung Vorschub zu leisten. Durch die häufige und ausführliche Bezugnahme in der Disziplinarklage sowie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auf das vom Generalbundesanwalt gegen den Beklagten und Herrn A. geführte Ermittlungsverfahren solle der Beklagte leichthin erkennbar in ein schlechtes Licht gerückt werden. Für den Beklagten gelte aber die fortbestehende Unschuldsvermutung, nachdem das besagte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, weil trotz mehrjähriger Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht nicht zu belegen vermocht wurde. Der Vermerk zur Einstellungsverfügung habe dies gedankenscharf und wohl abgewogen. Dem Beklagten könne zusammenfassend nur ein einheitliches leichtes Dienstvergehen angelastet werden, nämlich durch die dienstlich nicht veranlasste Abfrage von Einwohnermeldedaten sowie durch eine waffenrechtliche Straftat. Als erforderliche, aber auch angemessene Disziplinarmaßnahme komme daher nur ein Verweis oder eine Geldbuße in Betracht. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die dem Beklagten als Dienstvergehen vorgeworfenen Handlungen bereits mehr als sieben Jahre zurücklägen und sich das behördliche Disziplinarverfahren – wenngleich auch aufgrund des vom Generalbundesanwalt geführten und letztlich eingestellten Ermittlungsverfahrens – über diesen Zeitraum hingezogen habe, was für den Beklagten eine erhebliche Belastung dargestellt habe. Replizierend weist der Kläger darauf hin, dass die Strafakte des Generalbundesanwaltes zum Gegenstand der Disziplinarakten gemacht und in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auf diese Bezug genommen worden sei. Die Kommunikation der genannten Chat-Gruppen sei daher vollständig Inhalt der Akte geworden und die gesamte gesicherte Chatkommunikation geprüft worden. Dabei sei weder Kommunikation herausgepickt worden noch hätten die inkriminierten Posts Belanglosigkeiten enthalten. Vielmehr zeige sich in der Gesamtschau eine Einstellung des Beklagten, die von ausländerfeindlichem und rassistischem Gedankengut geprägt sei. Umfang und Inhalt der relevanten Nachrichten erlaubten den Rückschluss auf eine fehlende innere Distanz des Beklagten gegenüber totalitären Systemen, wie etwa dem Nationalsozialismus. Der Versuch zur Banalisierung der Nachrichten, indem er die Anzahl der relevanten und inkriminierten Posts mit Blick auf die Gesamtschau ins Verhältnis setzen wolle, gehe fehl. In der Chat-Gruppe „Vier Gewinnt“ seien innerhalb von sieben Monaten durch die vier Chat-Mitglieder 17 relevante Nachrichten ausgetauscht worden, wobei der Beklagte davon sieben aktiv versandt und kommentiert habe. In der Chat-Gruppe „NORD Com“ seien in einem Zeitraum von ca. fünf Monaten durch insgesamt 30 Chat-Mitglieder 17 relevante Nachrichten ausgetauscht worden, wobei der Beklagte ebenfalls sieben aktiv versandt und kommentiert habe und innerhalb der Chat-Gruppe zugleich zur Konspirativität bzw. zur Zurückhaltung gemahnt worden sei. In der Chat-Gruppe „Reisegruppe DD“ sei in einem Zeitraum von ca. sieben Monaten durch die fünf Chat-Mitglieder zwölf inkriminierte Bilder übersandt worden, wobei der Beklagte davon fünf aktiv versandt habe. Im Hinblick auf eine mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Einstellung des Beklagten sei eine Gesamtwürdigung seines Handelns vorgenommen worden, wobei unter anderem seine Chatkommunikation, seine Reichsbürgernähe, seine Recherchen im Melderegister und auch seine Sammlungen zu Standorten von Asylbewerberheimen und Flüchtlingsunterkünften und dienstlicher Dokumente, unter anderem des Staatsschutzbereiches der Kriminalpolizei Schwerin, betrachtet worden seien. Der Beklagte habe seine Dienstpflicht zur Verfassungstreue u.a. dadurch verletzt, dass er nach außen hin erkennen lassen habe, dass er eine geschichtsrevisionistische und demokratiefeindliche Einstellung habe und ein autoritäres, gar totalitäres System mit zentralisiertem Machtgefüge und einer starken „Führungs-“Persönlichkeit befürworte. Die vielen Posts und Kommentare würden eine xenophobe und rassistische, zum Teil antisemitische Gesinnung des Beamten zum Vorschein bringen, insbesondere auch einen antimuslimischen Rassismus. Der Beklagte habe durch die dargestellten und erläuterten Chats nach außen erkennen lassen, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehne. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch eine ordnungsgemäße Mitwirkung des Bezirkspersonalrates an der Erhebung der Disziplinarklage erfolgt. Das Mitwirkungserfordernis umfasse eine vollständige Unterrichtung des Personalrates, was insbesondere die Darstellung der hierfür begründenden Sachverhalte, die umfänglich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dargestellt seien, erfordere. Den vom Beklagten ausgewiesenen Mitgliedern des Bezirkspersonalrates sei die Möglichkeit eingeräumt worden, neben dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auch die tagesaktuell komplettierte Disziplinarakte sichten zu können. Aufgrund des Umfanges des Aktenkonvoluts wurde die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der klageerhebenden Dienststelle vereinbart, dem Bezirkspersonalrat habe jedoch die Vorlage des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ausgereicht. Nach der Zustimmung des Bezirkspersonalrats zur beabsichtigten Maßnahme mit Beschluss vom 8. Mai 2024 habe weiterhin die Möglichkeit der Einsicht in die Gesamtakten einschließlich der Stellungnahme des Beklagten vom 6. Mai 2024 bestanden, die dem Bezirkspersonalrat auch nach dem 13. Mai 2024 angeboten worden sei. Dieser habe jedoch keinen Anlass gesehen, den Vorgang erneut aufzurufen, sodass auch in den folgenden Sitzungen eine nochmalige Beteiligung nicht adressiert worden sei. Selbst wenn die Auffassung vertreten würde, der gerügte vermeintliche Mangel stelle eine unterbliebene oder unzureichende Beteiligung des Personalrats dar, sei dies unschädlich, weil nach der Rechtsprechung eine unterbliebene Beteiligung des Personalrates mit heilender Wirkung auch nach Erhebung der Disziplinarklage nachgeholt werden könne. Soweit der Beklagte bereits in der abschließenden Anhörung zum Disziplinarverfahren angegeben habe, die Abfrage der Einwohnermeldedaten aus Gefälligkeit durchgeführt zu haben, habe er sich dahingehend eingelassen, dass seine Recherchen und die Erhebung der personenbezogenen Daten nicht dienstlich veranlasst gewesen sei. Allein hierin liege schon ein Verstoß gegen die Weisungsbefolgungspflicht in 30 Fällen. Der Beklagte habe die personenbezogenen Daten darüber hinaus jedoch auch dem A. und damit einer unbefugten dritten Person zugänglich gemacht. Der Sachvortrag des Beklagten in seiner abschließenden Anhörung vom 6. Mai 2024 und in der Klageerwiderung sei insofern schlichtweg falsch, weil er zwei unterschiedliche Sachverhalte vermenge. Neben dem Ordner mit den vom Beklagten überlassenen Einwohnermeldedaten sei bei A. ein weiterer grüner Schnellhefter gefunden worden, in dem ein Auszug aus einer Liste von vermeintlichen Anhängern der sogenannten Antifa gefunden wurde, die bei einem Hackerangriff erlangt und im September 2016 im Internet veröffentlicht worden war. Der Beklagte habe am 30. April 2012 die Verpflichtungserklärung auf den Datenschutz unterzeichnet und sei letztmalig zur Anwenderrichtlinie im Januar 2016 belehrt worden. Eine Einweisung in eMRA-X sei nicht vorgesehen. Es habe sich bei dem Beklagten aber um einen erfahrenen Kriminalbeamten gehandelt, zu dessen „täglich Brot“ die Informationsgewinnung und Datenerhebung aus polizeilichen und nicht polizeilichen Informationssystemen gehört habe. In diesem Kontext sei auch zu erwähnen, dass sich der Beklagte im Jahr 2017 auf einen Dienstposten als Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach Polizeiliche Informationsverarbeitung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege beworben habe. Der Beklagte habe ungehemmt und bedenkenlos nachweisbar in insgesamt 30 Fällen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen und die Abfragen offenbar aus einer privaten Motivation heraus vorgenommen, um sich Kenntnisse zu bestimmten Personen zu verschaffen. Hierin liege eine missbräuchliche Verwendung der ihm dienstlich zugänglichen Datensysteme in nicht unerheblichem Umfang. Der mit einem Strafbefehl geahndeten Straftat des Beklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz komme keineswegs nur eine untergeordnete Rolle zu. Die Strafandrohung für die verwirklichte Straftat betrage bis zu drei Jahre und das vorgeworfene außerdienstliche Verhalten sei nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, weil die waffenrechtlichen Verstöße einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten aufwiesen. Auch dürfe die Chat-Kommunikation über die Messengerdienste Telegram und WhatsApp disziplinarrechtlich berücksichtigt werden, wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald geklärt sei. Die erhobenen Daten stammten zwar aus privater Kommunikation und seien nicht öffentlich zu gängig gewesen, der besonders geschützte Intim- oder Kernbereich der Persönlichkeit des Beamten sei indes nicht betroffen. Ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen könne auch darin liegen, dass der Beamte seine verfassungsfeindliche Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbare. Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung sei keine Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2025 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Hinsichtlich des Beweisthemas und -ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. September 2025 ergänzend Bezug genommen.