Beschluss
10 A 1377/19.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0803.10A1377.19.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2019 – 5 K 2380/17.F – wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2019 – 5 K 2380/17.F – wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.600,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2019 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie rechtzeitig gestellt und fristgerecht begründet worden. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. Mai 2019 zugestellt worden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 24. Juni 2019 ist am selben Tage beim Verwaltungsgericht eingegangen und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Antrag ist mit am 24. Juli 2019 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet worden, so dass auch die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingehalten worden ist. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Mit den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. Juli 2019 sind Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Darlegen im Sinne dieser Regelung erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das angebliche Vorliegen eines Zulassungsgrundes, sondern bedeutet vielmehr die Pflicht zur näheren Erläuterung und Erklärung, so dass es unter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung bedarf, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufgearbeitet wird. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO (nur) zuzulassen, wenn zumindest einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Hieraus folgt, dass das über den Antrag auf Zulassung der Berufung befindende Oberverwaltungsgericht, das in Hessen die Bezeichnung Hessischer Verwaltungsgerichtshof führt, nur die vom die Zulassung der Berufung beantragenden Beteiligten fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe überprüft und zwar nur anhand der Darlegungen dieses Beteiligten. Dieser muss somit kenntlich machen, welchen Zulassungsgrund oder welche Zulassungsgründe aus dem Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO er geltend machen möchte und aufgrund welcher Erwägungen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aus seiner Sicht vorliegen sollen. Diese Zuordnung ist Sache des Antragstellers und kann nicht dem Gericht überlassen bleiben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 1998 – 8 TZ 4242/97 –, NVwZ 1998, 1096, juris Rn. 3; Nieders. OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 6 AD 2/08 –, NVwZ-RR 2009, 360; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 49). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt hierbei nicht (Kopp/Schenke, a. a. O., m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird der Vortrag des Klägers in seinem Begründungsschriftsatz vom 24. Juli 2019 nicht gerecht. Wie dies der Kläger bereits selbst andeutet, indem er davon spricht, was beabsichtigt gewesen sei und was nun „summarisch“ erfolge, ist ihm wegen der irrtümlichen Annahme einer Verlängerungsmöglichkeit der Zulassungsbegründungsfrist wohl nur die kurzfristige Einreichung eines anders beabsichtigten Begründungsschriftsatzes möglich gewesen. Auch wenn man davon ausgehen wollte, der Kläger habe mit seiner Kritik am angegriffenen Urteil auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollen, ohne diesen allerdings ausdrücklich zu benennen, kommt eine Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Aus den Ausführungen des Klägers lassen sich ernstliche Richtigkeitszweifel nicht entnehmen. Vielmehr erscheint die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch angesichts der klägerischen Ausführungen zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungsklage des Klägers auf einen Investitionszuschuss von 1.600,00 € für altersgerechte Umbauten und Barrierenreduzierung für die von ihm erworbene Eigentumswohnung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Zuschussgewährung nicht vorlägen, so dass für die Beklagte kein Kontrahierungszwang bestehe. Der Antrag sei nach Abschluss des Kaufvertrags und damit nicht „vor Beginn des Vorhabens“ gestellt worden. Eine von der allgemeinen Handhabung abweichende separate (Förder-)Vereinbarung der Beklagten mit dem Kläger sei auch in Ansehung von § 2 des Kaufvertrags nicht anzunehmen. Die Darlegungen des Klägers hierzu begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ob die Berufung zuzulassen ist, ist stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 –, NVwZ 2004, 744). Dies zugrunde gelegt kann nicht vom Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgegangen werden. Der Kläger kritisiert, dass das Urteil für ihn habe günstiger ausgehen müssen. In diesem Zusammenhang wiederholt er zum Teil das erstinstanzliche Vorbringen und bezieht sich auf die Vereinbarung in § 2 des Kaufvertrages. Weiter macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung eine von dem späteren Urteil abweichende Rechtsansicht geäußert. Insgesamt ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, aus § 2 des Kaufvertrags folge nicht, dass die Beklagte entgegen ihrem Förderprogramm eine separate Förderung für den Kläger habe gewähren wollen, nicht zu beanstanden. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der an einigen Stellen des Schriftsatzes vom 24. Juli 2019 zumindest erwähnt ist, ohne dass auch die Norm genannt wird, ist nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 11 ZB 17.31711 –, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 – 1 B 148.17 u. a. –; juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Reine Einzelfallfragen können eine grundsätzliche Bedeutung nicht begründen, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufzeigt, weshalb deren Klärung für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und weshalb ihre Klärung aus einem der genannten Gründe im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 – 1 B 42.15 –, juris Rn. 3). Hierfür ist eine substantiierte, inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich. Darzulegen sind also eine konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (u. a. Bay. VGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 8 ZB 17.30339 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 13 A 2841/17.A –, juris Rn. 3 ff. und Beschluss vom 26. Juli 2018 – 9 A 2789/17.A –, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 1 A 291/15.A –, juris, m. w. N.). Diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird der Vortrag des Klägers in keiner Weise gerecht. Er macht auf Seite 2 unten seines Begründungsschriftsatzes insofern lediglich geltend, § 2 des Kaufvertrags sei geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer erneuten Beurteilung des Sach- und Streitstoffes zu rechtfertigen und die Rechtsausführungen und Auseinandersetzungen des Vordergerichts mit der Thematik stellten nach Auffassung des Klägers eine grundsätzliche Bedeutung dar, die im Rahmen des Berufungsrechtszugs einer weiteren Beurteilung zugänglich sein müsste. Der Kläger formuliert damit bereits keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage, die er in einem Berufungsverfahren für klärungsbedürftig erachtet. Er legt weder die Klärungsfähigkeit noch die Klärungsbedürftigkeit noch die allgemeine Bedeutung einer bestimmten Tatsachen- oder Rechtsfrage dar, sondern gibt durch den immer wieder hergestellten Bezug zu § 2 des Kaufvertrags im Gegenteil zu erkennen, dass es um ein konkretes Einzelinteresse geht und damit das für die grundsätzliche Bedeutung erforderliche Allgemeininteresse an der Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage gerade nicht gegeben ist. Auch die Ausführungen des Klägers unter III. lassen jeden Rückschluss auf einen Zulassungsgrund vermissen. Dort beklagt der Kläger mit längeren Ausführungen, dass es in der mündlichen Verhandlung nicht zu dem Abschluss eines Vergleichs gekommen ist. Für den Senat nicht mehr nachvollziehbar ist dabei die Ausführung des Klägers, dass nach dem Amtsermittlungsgrundsatz vor dem Verwaltungsgericht zu prüfen gewesen sei, ob im Rahmen der erteilten Anwaltsvollmacht der Beklagten eine definitive Ablehnung des Vergleichsvorschlags des Vorsitzenden wirksam zu sehen sei und es sei die Frage nicht geklärt, ob die Beklagte überhaupt wirksam einen Vergleich abgelehnt gehabt habe. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass es in der mündlichen Verhandlung keine Vergleichsverhandlungen gegeben habe. Dem Protokoll lässt sich hierzu entnehmen, dass die Frage einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten zwar erörtert worden ist und das Gericht eine Vereinbarung in Höhe der Hälfte der streitigen Forderungen als Vorschlag angesprochen hatte, dass aber seitens des Beklagtenvertreters ein gerichtlicher Widerrufsvergleich abgelehnt worden war. Seitens des Bevollmächtigten der Beklagten war lediglich angeboten worden, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung noch einmal nach der Vergleichsbereitschaft bei der Beklagten zu fragen, wobei nach Stellungnahme der Beklagten stets betont worden sei, dass aufgrund offenkundiger Unbegründetheit der Klage für einen Vergleich nicht der geringste Grund bestehe. Da sich ein Anknüpfungspunkt für einen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO überhaupt nicht entnehmen lässt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die weiteren Erwägungen des Klägers. Schließlich vermag der Senat auch nach den Ausführungen des Klägers unter IV. seines Begründungsschriftsatzes keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erkennen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger macht dort geltend, ihm sei der gesetzliche Richter beim Amtsgericht Frankfurt entzogen worden. Das Verfahren sei infolge des fehlerhaften Verweisungsbeschlusses zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gelangt. Dieses habe unter I. Nr. 1 der Entscheidungsgründe auf Seite 3 des Urteils umfassend schriftlich dargelegt, dass die Verweisung rechtsfehlerhaft sei, aber gleichwohl wirksam. Bei einer so krassen Gesetzesverletzung sei die Bindungswirkung aber in Frage zu stellen. Diesem Einwand des Klägers kann nicht gefolgt werden. Auch bei einem fehlerhaften, aber unanfechtbar gewordenen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 GVG kann eine Verletzung in dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann festgestellt werden, wenn es sich um einen extremen Rechtsverstoß handelt, der schlechthin nicht mehr tragbar ist. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Nur dann entfällt die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, darf sich insoweit nicht gebunden fühlen. Ein extremer Rechtsverstoß liegt bei dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt aber eindeutig nicht vor. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht bei seiner Entscheidung die in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Theorie zur Abgrenzung von privatrechtlichem und hoheitlichem Handeln angewendet hat. Auch wenn das Amtsgericht dabei zu einem falschen Ergebnis gelangt sei, handele es sich hierbei nicht um eine gänzlich unvertretbare, willkürliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge – und der Senat teilt diese Auffassung - zutreffend festgestellt, dass es an die ausgesprochene Verweisung gebunden war. Nach alledem ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, zumal die Beteiligten hiergegen keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).