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Beschluss

5 A 1017/21.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0129.5A1017.21.Z.00
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Leitsätze
1. Eine Regelung in einer kommunalen Straßenbeitragssatzung, die einen Gemeindeanteil in Höhe von 50 % am Aufwand für den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), oder hinsichtlich deren Teileinrichtungen vorsieht, verstößt gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG und das abgabenrechtliche Vorteilsprinzip. 2. Durch die in § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG festgelegten Mindestsätze der gemeindlichen Beteiligung am Aufwand für den Um- und Ausbau an Verkehrsanlagen je nach Verkehrsbedeutung (25 %, 50 % bzw. 75 %) wird eine pauschale Verteilung der Vorteile zwischen der Allgemeinheit und den Anliegern vorgenommen, die zugleich zum Ausdruck bringt, dass sich bei Anliegerstraßen die Vorteile der Allgemeinheit und der Anlieger nicht ausgeglichen gegenüberstehen können.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. April 2021 - 6 K 5680/17.KS - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 59.640,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Regelung in einer kommunalen Straßenbeitragssatzung, die einen Gemeindeanteil in Höhe von 50 % am Aufwand für den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), oder hinsichtlich deren Teileinrichtungen vorsieht, verstößt gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG und das abgabenrechtliche Vorteilsprinzip. 2. Durch die in § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG festgelegten Mindestsätze der gemeindlichen Beteiligung am Aufwand für den Um- und Ausbau an Verkehrsanlagen je nach Verkehrsbedeutung (25 %, 50 % bzw. 75 %) wird eine pauschale Verteilung der Vorteile zwischen der Allgemeinheit und den Anliegern vorgenommen, die zugleich zum Ausdruck bringt, dass sich bei Anliegerstraßen die Vorteile der Allgemeinheit und der Anlieger nicht ausgeglichen gegenüberstehen können. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. April 2021 - 6 K 5680/17.KS - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 59.640,00 Euro festgesetzt. Der am 5. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangene Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 8. April 2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. April 2021 - 6 K 5680/17.KS - ist form- und fristgerecht gestellt und mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021 fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 27. März 2017 - 7 A 1526/16.Z -, juris Rdnr. 5). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 TZ 822/01 -, juris Rdnr. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 3 A 1621/17.Z -, juris Rdnr. 3). Den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsverfahren können unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden. Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung ihres an die Klägerin gerichteten Bescheids vom 26. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 durch das Verwaltungsgericht Kassel, mit dem die Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen für einen Straßenbeitrag gemäß ihrer Straßenbeitragssetzung (StrBS) herangezogen hat. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe vorliegend die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) StrBS zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag für die Kosten der Planung, des Ausbaus der Gehwege, der Beleuchtung, der Parkplätze und der Begrünung in Höhe von 59.640,00 Euro für ein Grundstück in der X...straße heranziehen dürfen. Dabei habe sie zu Recht zugrunde gelegt, es handele sich bei dem Um- und Ausbau dieser Einrichtungen um eine überwiegend dem Anliegerverkehr dienende Verkehrsanlage. In § 5 Abs. 1 lit. a) StrBS sei rechtmäßigerweise geregelt worden, dass die Beklagte 50 Prozent des ermittelten Aufwands an den beitragsfähigen Kosten trage, soweit die Straße überwiegend dem Anliegerverkehr diene. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Straßenbeitragssatzung sei nichtig, weil sie gegen das Vorteilsprinzip verstoße, sei unzutreffend. Der Beklagten sei es vorliegend aufgrund ihres satzungsgeberischen Ermessens nicht verwehrt gewesen, den Anteil ihres Aufwandes für den Um- und Ausbau von Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, in Höhe von 50 Prozent festzulegen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in dem die Klägerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt hatte (VG Kassel, Az.: 6 L 720/16.KS und Hess. VGH, Az.: 5 B 2486/16), sei die Rechtmäßigkeit der Straßenbeitragssatzung kein maßgeblicher rechtlicher Aspekt gewesen. Das in diesen Verfahren von der Klägerin geltend gemachte Rechtsschutzbegehren sei zurückgewiesen worden. Mit diesem Vorbringen sind keine Gesichtspunkte substantiiert dargelegt worden, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen könnten. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, § 5 Abs. 1 lit. a) StrBS verstoße gegen höherrangiges Recht – hier gegen das Vorteilsprinzip gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 Hess KAG –, was zur Gesamtnichtigkeit der zugrundeliegenden Satzung mit der Folge führe, die Satzung könne insoweit keine Rechtsgrundlage für den durch die Beklagte verfügten Vorausleistungsbescheid sein, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der erst zum 15. August 2017 erlassenen Widerspruchsentscheidung zu Recht die Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 29. März 2004 in der Fassung der dritten Änderung vom 19. Mai 2014 zugrunde gelegt hat oder die Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 29. März 2004 in der Fassung der vierten Änderung vom 8. Juni 2015 als maßgeblich hätte angesehen werden müssen. Der Wortlaut des streitentscheidenden § 5 Abs. 1 lit. a) sieht in beiden Änderungsversionen der Straßenbeitragssatzung gleichlautend eine Beteiligung der Beklagten am beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 50 Prozent für den Um- und Ausbau für Straßen vor, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Straßenbeitragssatzung zwar ab dem 1. September 2019 außer Kraft gesetzt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 StrBS vom 29. März 2004 in der Fassung der fünften Änderung vom 26. August 2019). Für vor dem 1. September 2019 begonnene Um- und Ausbaumaßnahmen gelten die Regelungen der Straßenbeitragssatzung jedoch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StrBS vom 29. März 2004 in der Fassung der fünften Änderung vom 26. August 2019 fort. § 11 Abs. 1, 3 und 5 bis 11 Hess KAG erlaubt den Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der in der kommunalen Straßenbaulast stehenden Straßen, Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet, zu erheben. Dabei ist es den Gemeinden nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Hess. KAG ausdrücklich erlaubt, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme Vorausleistungen zu erheben. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in § 12 StrBS Gebrauch gemacht und zudem geregelt, dass Straßenbeiträge sowohl für Teileinrichtungen (vgl. § 5 Abs. 3 StrBS) als auch für Teilmaßnahmen (vgl. § 6 StrBS) erhoben werden können. Vorliegend ist hinsichtlich der in Rede stehenden Erneuerungen von Gehwegen, Beleuchtung, Parkplätzen und Begrünung von Teileinrichtungen im Sinne der Straßenbeitragssatzung der Beklagten auszugehen, die nach der unbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (vgl. zur Zuordnung von Teileinrichtungen zu den Straßenkategorien: Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2018 - 5 A 1580/17 -, juris Rdnr. 25; 11. März 2014 - 5 B 128/14 -, juris Rdnr. 6 und 17. Oktober 2013 - 5 B 1952/13 -, juris Rdnr. 6). Bei der Festlegung der Beitragssätze für die einzelnen Straßenkategorien und der Eigenbeteiligung der Gemeinde am entstehenden beitragsfähigen Aufwand ist der Gemeinde aufgrund des ihr gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere des Hessischen Kommunalabgabengesetzes – ein weiter Ermessenspielraum zuzubilligen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 B 47/14 -, juris Rdnr. 4 m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - V OE 55/77 -, juris Rdnr. 26; Bay. VGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 B 19.1258 -, juris Rdnr. 26). Dabei legt § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG für Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, einen Mindestbeteiligungssatz in Höhe von 25 Prozent fest, den die Beklagte mit ihrer Satzungsbestimmung eingehalten hat. Anderseits gebieten der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Vorteilsprinzip im Falle eines Abweichens von den Mindestsätzen auch eine Obergrenze der Eigenbeteiligung der Gemeinde. Denn bei der festzulegenden Eigenbeteiligung der Gemeinde sind – dem Vorteilsprinzip entsprechend – die Vorteile der Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Insoweit hat sich der Gemeindeanteil allein an dem Umfang des Vorteils zu orientieren, der der Allgemeinheit im Verhältnis zur Gruppe der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage geboten wird. Danach muss der Gemeindeanteil umso größer sein, je mehr die ausgebaute Anlage erfahrungsgemäß von der Allgemeinheit genutzt werden wird, und dementsprechend niedriger, je mehr der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit den Grundstücksinhabern vermittelte, nicht nur vorübergehende Vorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess. KAG im Vordergrund steht, d.h. der Anliegeranteil muss umso größer sein, je mehr die ausgebaute Anlage von den jeweiligen Grundstücken aus benutzt werden wird (Bay. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 -, juris Rdnr. 9; Thür. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781/09 -, juris Rdnr. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, juris Rdnr. 19; Bay. VGH, Urteil vom 16. August 2001 - 6 B 97.111 -, juris Rdnr. 17 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, juris Rdnr. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 A 11315/06 -, juris Rdnr. 20). Mit der Maßgabe, den Beitrag nach den Vorteilen zu bemessen, geht aber auch die Erkenntnis einher, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann (dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris Rdnr. 18). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Festlegung einer Beteiligung der Gemeinde am Um- und Ausbau von Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, in Höhe von 50 Prozent oder höher rechtswidrig ist (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris Rdnr. 15; Thür. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781/09 -, juris Rdnr. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris Rdnr. 15; in diese Richtung weisend: Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris Rdnr. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8 Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, juris Rdnr. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Rdnr. 70, das die Festlegung eines Aufwandsanteils des Anliegers in Höhe von 53 Prozent für rechtmäßig erachtet). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die in § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG vorgesehenen Mindestsätze mit ihrer Staffelung je nach Straßenkategorie (Gemeindeanteil bei Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 25 Prozent, bei Straßen, die überwiegend dem örtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 Prozent und bei Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 Prozent), eine (pauschale) Verteilung der Vorteile der Allgemeinheit und der Anlieger vornehmen (Schmidt/Reuß in BeckOK Kommunalabgabenrecht Hessen, Stand 1. Mai 2024, § 11 Rdnr. 89). Nach dieser Vorschrift ist von der Straßen- bzw. Einrichtungskategorie „Anliegerstraße“ nur auszugehen, wenn solche Einrichtungen „überwiegend“ dem Anliegerverkehr dienen. Mit der gesetzlichen Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Anliegervorteil gegenüber dem Vorteil der Allgemeinheit im Falle von Anliegerstraßen prävaliert, mithin mit mehr als 50 Prozent zu bewerten ist. Diese Gewichtung der Vorteile wird auch durch die weitere Staffelung der Mindestsätze verdeutlicht, die (erst) im Fall der Straßenkategorie „innerörtliche Durchgangsstraße“ eine gemeindliche Mindestbeteiligung am beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 50 Prozent vorsieht. Damit ist zugleich die gesetzliche Wertung verbunden, dass sich erst ab dieser Straßenkategorie die Vorteile der Anlieger und der Allgemeinheit ausgeglichen gegenüberstehen können. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Staffelung der Mindestsätze in § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG für die gemeindliche Beteiligung am Um- und Ausbau von Straßenanlagen je nach Verkehrsbedeutung zum Ausdruck komme, dass sich der Gemeindeanteil bei Anliegerstraßen in einem Korridor zwischen 25 und unter 50 Prozent bewegen müsse. Auf die Größe der Gemeinde kann es – anders als es der Beklagtenvortrag nahelegt – bei der Bemessung des Vorteils und infolge dessen bei der Festlegung der Beitragssätze regelmäßig nicht ankommen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Allgemeinheit durch eine sehr hohe Zahl von Bürgerinnen und Bürgern repräsentiert werden kann, während der Kreis der Anlieger stets ein begrenzter Personenkreis sein wird. Die Beklagte kann insoweit auch nicht mit ihrem Vortrag unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung durchdringen, die Festsetzung eines Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand sei nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar sei, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig sei und außer Frage stehe (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - OVG 9 S 8.14 -, juris Rdnr. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 -, juris Rdnr. 9). In seinem Beschluss vom 22. Mai 2015 - OVG 9 S 8.14 - hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwar ausgeführt, dass ein gemeindlicher Anteil in Höhe von 50 Prozent für den Um- und Ausbau von Anliegerstraßen nicht von vornherein als rechtswidrig angesehen werden könne. Indessen ist der Beschluss zu § 8 KAG des Landes Brandenburg ergangen, der über keine dem § 11 Abs. 4 Hess. KAG vergleichbar ausformulierte Regelung verfügt. Insofern ist die Entscheidung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu übertragen. Zudem hat das OVG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung lediglich dargelegt, dass im Wege einer überschlägigen Prüfung ein gemeindlicher Anteil am Aufwand für den Um- und Ausbau von Anliegerstraßen nicht von vornherein als schlechterdings unvertretbar anzusehen ist. Es hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass der brandenburgische Städte- und Gemeindebund in seiner Mustersatzung mittlerweile einen gemeindlichen Anteil von 30 Prozent im Falle des Um- und Ausbaus von Anliegerstraßen vorschlägt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - OVG 9 S 8.14 -, juris Rdnr. 12). Auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 - stützt die Auffassung der Beklagten nicht. In seinem Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine Satzungsregelung, die eine gemeindliche Eigenbeteiligung am Aufwand für die Teileinrichtung „Fahrbahndecke“ für Anliegerstraßen mit 30 Prozent, 40 Prozent für Haupterschließungsstraßen und 50 Prozent für Hauptverkehrsstraßen mit dem Vorteilsprinzip des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Bay. KAG a.F. vereinbar gewesen sei (Bay. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 -, juris Rdnr. 10 f.). Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Straßenbeitragssatzung infolge des Verstoßes von § 5 Abs. 1 lit. a) StrBS gegen das Vorteilsprinzip insgesamt nichtig ist und somit keine Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid sein kann. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Nicht zu entscheiden war vorliegend über die Auslegung des § 11 Hess. KAG nach der Einführung von § 93 Abs. 2 Satz 2 HGO (vgl. § 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen, Hess. GVBl. vom 6. Juni 2018, S. 247) bzw. ob und bejahendenfalls, inwieweit die in § 93 Abs. 2 Satz 2 HGO n.F. angelegte Durchbrechung des Subsidiaritätsgrundsatzes im Hinblick auf Straßenbeiträge die Möglichkeiten zur Festsetzung gemeindlicher Anteile am Aufwand für Um- und Ausbauten von Verkehrsanlagen in Straßenbaubeitragssatzungen erweitert (ablehnend Mann-Sixel, HSGZ 2022, S. 86, 88 f.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen (Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2020 - 10 A 1377/19.Z -, juris Rdnr. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 11 ZB 17.31711 -, juris Rdnr. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 9 ZB 21.30431 -, juris Rdnr. 4; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 u.a. -, juris Rdnr. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Einzelfallfragen können demgegenüber eine grundsätzliche Bedeutung nicht begründen, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufzeigt, weshalb deren Klärung für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und weshalb ihre Klärung aus einem der genannten Gründe im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 1 B 42.15 -, juris Rdnr. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2020 - 10 A 1377/19.Z -, juris Rdnr. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 9 ZB 21.30431 -, juris Rdnr. 4; vgl. ferner Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rdnr. 72). Hierfür ist eine substantiierte, inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich. Darzulegen sind also eine konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2020 - 10 A 1377/19.Z -, juris Rdnr. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 8 ZB 17.30339 -, juris Rdnr. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 13 A 2841/17.A -, juris Rdnr. 3 ff. und Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rdnr. 4). Diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Sie sieht die Frage, ob ein für den Um- und Ausbau von Anliegerstraßen festgesetzter Gemeindeanteil in Höhe von 50 Prozent am entstehenden Aufwand mit § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 Hess. KAG vereinbar sei, als grundsätzlich bedeutsam an (vgl. S. 7 des Begründungsschriftsatzes). Zur Begründung verweist die Beklagte auf eine bisher fehlende obergerichtliche Klärung der Fragestellung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Mit dem Hinweis darauf, dass (bisher) noch keine Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur der aufgeworfenen Rechtsfrage ergangen ist, vermag die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darzulegen. Allein der Umstand, dass eine obergerichtliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – hierzu noch nicht existiert, rechtfertigt die Berufungszulassung nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 S 2096/22 -, juris Rdnr. 47, 64 und LS 2; Kopp, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rdnr. 10). Im Übrigen liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auch deshalb nicht vor, weil sich der gesetzliche Kontext der streitbefangenen Norm aufgrund des mit Wirkung zum 7. Juni 2018 neu in das Gesetz eingeführten § 93 Abs. 2 Satz 2 HGO (vgl. § 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen, Hess. GVBl. vom 6. Juni 2018, S. 247) geändert hat. Insoweit kann die durch den Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage für § 11 Hess. KAG keine grundsätzliche Bedeutung entfalten. Denn grundsätzliche Bedeutung kann einem Rechtsstreit nur zukommen, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Das kann bei veränderten Gesetzeslagen regelmäßig nicht mehr erreicht werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 B 84/05 -, juris Rdnr. 2). Dass die Angelegenheit in dieser Situation ausnahmsweise doch grundsätzliche Bedeutung – etwa durch eine Vielzahl gleichgelagerter noch anhängiger Fälle – hat, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).