Gerichtsbescheid
19 K 4937/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0422.19K4937.18.00
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Leitsätze
Ist ein Gewerbe aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen, ist das Widerrufsermessen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW reduziert, wenn nachträglich der Erlaubnisversagungsgrund der Unzuverlässigkeit eintritt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Gewerbe aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen, ist das Widerrufsermessen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW reduziert, wenn nachträglich der Erlaubnisversagungsgrund der Unzuverlässigkeit eintritt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Am 4. Mai 2011 erteilte die Beklagte Herrn F. eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in der W.-straße 00 in C. . Bei einer Kontrolle dieser Spielhalle am 8. Dezember 2011 fand die Beklagte Geldspielgeräte vor, die von der zwischenzeitlich gegründeten und am 12. September 2011 in das Handelsregister eingetragenen Klägerin aufgestellt worden waren. Die Spielgeräte waren nicht mit dem Namen der Aufstellerin gekennzeichnet. Einen Tag später stellte die Klägerin, vertreten durch Herrn F. , einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Die Beklagte erteilte ihr diese Erlaubnis durch Bescheid vom 14. Februar 2012. Zeitgleich erteilte sie der Klägerin eine Erlaubnis gemäß § 33i GewO zum Betrieb der Spielhalle in der W.-straße 21, nachdem Herr F. dieses Gewerbe zum 13. Februar 2012 abgemeldet hatte. Am 28. August 2012 wurde Herr G. anstelle seines Bruders F. zum Geschäftsführer der Klägerin berufen. Der Wechsel der Geschäftsführung wurde der Beklagten nicht angezeigt. Herr G. ist in den Jahren 1997 bis 2014 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wurde er vom Amtsgericht C. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, begangen am 20. Mai 2014, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der Einzelheiten der strafrechtlichen Verfahren gegen Herrn G. wird auf Bl. 60 f., 78 ff., 82, 94 ff. und 104 ff. der Beiakte Heft 1 verwiesen. In den Jahren 2014 und 2015 stellte die Klägerin wiederholt Geldspielgeräte auf, ohne zuvor eine Geeignetheitsbestätigung der Beklagten gemäß § 33c Abs. 3 GewO eingeholt zu haben, im Einzelnen - 3 Geldspielgeräte zumindest vom 13. August 2014 bis zum 28. August 2014 in einem Betrieb des Kulturvereins J. e.V. in der E.- Straße 0, - 1 Geldspielgerät zumindest am 28. Januar 2015 in der Gaststätte V.-Straße 00 und - 3 Geldspielgeräte jedenfalls zwischen dem 16. April 2015 und 24. April 2015 in einem seinerzeit von Herrn G. persönlich betriebenen Imbiss in der K.- Straße 0. Am 28. Mai 2014 wurde die Spielhalle in der W1.-Straße 00 in der Außengestaltung als „N1. “ und mit glücksspielbezogener Schaufensterwerbung beworben. Bei einer Kontrolle der Beklagten an diesem Tag wurde festgestellt, dass an 4 Geldspielgeräten die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt abgelaufen war. An 7 Geldspielgeräten waren der Name und die Anschrift des Aufstellers nicht angebracht. Zwischen 2 nicht durch eine Sichtblende getrennten Gruppen von Spielgeräten wurde kein Abstand von 3 Metern eingehalten. Bei zwei Zweiergruppen hatte die Sichtblende eine Tiefe von 73 cm. Einen nicht konzessionierten Raum nutzte die Klägerin als Lagerraum. Schaufensterwerbung verwendete die Klägerin nach den Feststellungen der Beklagten bei einer Kontrolle am 4. Juni 2014 auch an diesem Tag. Wegen der Einzelheiten der an den genannten Tagen vorgefundenen Außenwerbung wird auf Bl. 76 und 80 der Beiakte Heft 1 zum Verfahren 19 K 4313/18 verwiesen. Am 13. Juni 2014 führte die Beklagte eine Nachkontrolle durch. Die am 28. Mai 2014 gerügten Mängel fehlender Aufstellerschilder, unzureichender Abstände und Sichtblendentiefen sowie der Nutzung eines nicht konzessionierten Lagerraums waren nicht abgestellt. Ein defektes Gerät wurde in der Spielhalle vorgefunden. Unter dem 15. Juli 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, die Aufstellererlaubnis und die Spielhallenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers zu widerrufen. Am 3. August 2015 stellten Mitarbeiterinnen der Beklagte bei einer Kontrolle der Gaststätte in der K. Straße 0 fest, dass bei 2 von 3 von der Klägerin dort aufgestellten Geldspielgeräten keine gültige Prüfplakette aufgebracht und die angegebene Aufstelldauer am 21. Juli 2015 abgelaufen war. Am 7. August 2015 teilte Herr G. der Beklagten mit, dass er seit dem 4. August 2015 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin sei. Der neue Geschäftsführer sei ein Herr B. . Er legte eine entsprechende Bescheinigung der Rechtsanwälte & Notar Dr. Z. & Partner vor. Laut Auszug aus der Betriebekartei fand der Geschäftsführerwechsel auf Herrn B. am 21. Dezember 2015 statt. Daraufhin stellte die Beklagte die Widerrufsverfahren gegen die Klägerin ein. Unter dem 3. August 2018 regte das Finanzamt C. gegenüber der Beklagten an, der Klägerin die Ausübung aller Gewerbe im gesamten Bundesgebiet auf Dauer zu untersagen. Ausweislich der Mitteilung hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt aus dem Betrieb resultierende Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 31.140,73 Euro, die größtenteils die Umsatzsteuer betrafen. Die letzte freiwillige Zahlung war am 21. Juni 2017 in Höhe von 2.664,19 Euro erfolgt. Die Klägerin hatte die Körperschafts- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 verspätet bzw. erst nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die entsprechenden Erklärungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September und ab November 2017 überhaupt nicht abgegeben. Pfändungen waren erfolglos verlaufen bzw. hatten trotz Terminankündigung mangels Anwesenheit des Geschäftsführers nicht durchgeführt werden können. Herr B. war zur Abgabe der Vermögensauskunft für die Klägerin am 27. August 2018 aufgefordert worden. Am 7. August 2018 betrieb auch die Beklagte die Abgabe einer Vermögensauskunft durch die Klägerin wegen Forderungsrückständen. Am 15. August 2018 hatte die Klägerin bei der Beklagten Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 750,71 Euro. Die Rückstände der Klägerin aus Vergnügungs-, Automaten- und Gewerbesteuern bei der Beklagten betrugen am 16. August 2018 insgesamt 3.008,83 Euro. Mit Schreiben vom 21. August 2018 wies die Beklagte die Klägerin auf diese Rückstände hin und teilte ihre Absicht mit, die Erlaubnis der Klägerin zur Aufstellung von Spielgeräten zu widerrufen. Sie gab der Klägerin Gelegenheit, sich hierzu innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu äußern. Am 6. September 2018 hatte die Beklagte offene Forderungen gegen die Klägerin insbesondere aus Gewerbe- und Automatensteuern in Höhe von 4.642,14 Euro. An diesem Tag teilte das Finanzamt C. mit, dass die o. g. Steuerrückstände der Klägerin auf 39.063,23 Euro angewachsen waren. Mit Ordnungsverfügung vom 13. September 2018 widerrief die Beklagte die am 14. Februar 2012 erteilte Erlaubnis von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Sie stützte den Widerruf auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es habe sich nachträglich ergeben, dass die Klägerin die für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Aufgrund der oben wiedergegebenen Steuerrückstände beim Finanzamt C. und bei ihr selbst sowie der Versäumnisse bei der Abgabe der Steuererklärungen biete die Klägerin nicht die Gewähr dafür, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht auszuüben. Die Unzuverlässigkeit erfordere kein Verschulden des Gewerbetreibenden, es sei belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt hätten. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Die hierdurch begründete Unzuverlässigkeit entfalle nur dann, wenn der Gewerbetreibende an einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. Ein solches Konzept sei nicht ansatzweise vorhanden. Durch die fehlende Bereitschaft zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Steuerrechts habe die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer ihre bzw. seine Unzuverlässigkeit gezeigt. Die Gesellschaft verschaffe sich hierdurch in unlauterer Weise Wettbewerbsvorteile gegenüber den Konkurrenten, die ihren Steuer- und Abgabenpflichten nachkämen. Das durch § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert, da ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an einem Schutz der Öffentlichkeit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden gefährdet würde. Da die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig bzw. zumindest leistungsunwillig sei, stünden bei weiterer Gewerbeausübung Schädigungen der Allgemeinheit und von Geschäftspartnern zu befürchten. Die Klägerin hat am 25. September 2018 Klage erhoben. Sie gibt an, sie werde „durch den Geschäftsführer und Gesellschafter G. “ vertreten. Dies erklärt sie auch in dem die Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle W1. -Straße 21 betreffenden, bei der Kammer anhängigen Klageverfahren 19 K 4313/18 und dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren. Zur Geltendmachung eines Härtefalles führt sie dort aus bzw. hat sie vorgetragen, Herr G. sei einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen existenziell auf den Weiterbetrieb der Spielhalle zur Sicherung seines Lebensunterhalts und seiner Altersvorsorge angewiesen. Zur Begründung der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, die Betriebssteuerrückstände seien aufgrund „einer Erkrankung des Klägers“ sowie „Kommunikationsproblemen mit seiner Steuerberaterin“ entstanden. Zwischenzeitlich habe „er“ sich mit dem Finanzamt C. in Verbindung gesetzt und unter dem 20. September 2018 eine vollständige Rückstandsaufstellung in Höhe von 17.010,35 Euro erhalten. Diese Rückstände habe „er“ noch am selben Tag vollständig ausgeglichen. Sie, die Klägerin, sei damit wirtschaftlich leistungsfähig. Sie habe ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt und alle materiell-rechtlichen Vorgaben der Gewerbeordnung, Spielverordnung und der glücksspielrechtlichen Vorschriften „penibel“ eingehalten. Im Rahmen ihres Ermessens hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass keine Betriebssteuerrückstände mehr bestünden. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage komme es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung an. Die zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Steuerrückstände seien „ganz erheblich“ gewesen und selbst unter dem Druck des laufenden Verwaltungsverfahrens nicht ausgeglichen worden. Auf eine nachträgliche Tilgung komme es nicht an. Auch die beinahe durchgängig nicht oder verspätet abgegebenen Steuererklärungen bestätigten die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Dabei könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Rückständen weitestgehend um Umsatzsteuerrückstände handele, die von der Klägerin nur quasi treuhänderisch eingenommen worden sein. Im Übrigen verweist die Beklagte auf zwischenzeitliche Mitteilungen des Finanzamts C. und ihrer Vollstreckungsstelle. Danach waren am 5. Dezember 2018 neue Steuerrückstände der Klägerin in Höhe von 10.824,24 Euro angefallen und zum 15. Januar 2019 auf 13.466,38 Euro angewachsen. Am 15. Januar 2019 hat die Klägerin auf Betreiben des Finanzamtes die Vermögensauskunft abgegeben. Mitte November 2018 standen bei der Beklagten Gewerbe- und Automatensteuerrückstände in Höhe von insgesamt 6.018,46 Euro zur Vollstreckung an. Zum 13. Februar 2019 hat die Klägerin ihr Gewerbe der Aufstellung von Spielgeräten abgemeldet. Mit den Beteiligten zugestellter Verfügung vom 17. März 2020 hat das Gericht seine Erwägung mitgeteilt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu binnen 3 Wochen nach Zustellung zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 19 K 4313/18 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind durch die Verfügung vom 17. März 2020 gehört worden. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht durch die Abmeldung des streitbetroffenen Gewerbes entfallen. Die Aufhebung des angefochtenen Widerrufs würde der Klägerin die Möglichkeit (wieder-)eröffnen, gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen, und damit ihre Rechtsposition verbessern. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerruf der Erlaubnis der Klägerin für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit durch die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Aufstellerlaubnis vom 14. Februar 2012 ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Bedenken gegen ihre ursprüngliche Rechtmäßigkeit wurden von den Beteiligten nicht dargetan. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an, weil ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW erst recht widerrufen werden darf. Es gibt keinen vernünftigen Grund, rechtswidrigen Verwaltungsakten einen höheren Bestandsschutz als rechtmäßigen zukommen zu lassen. Die Beklagte wäre berechtigt und sogar verpflichtet, die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht zu erlassen, weil nachträglich der Erlaubnisversagungsgrund des § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO eingetreten ist. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung abzustellen. Das folgt daraus, dass es sich bei dem Widerruf um einen die Rechtslage gestaltenden Verwaltungsakt handelt. Dementsprechend müssen die Voraussetzungen für den Widerruf im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsgestaltung, d. h. seiner Bekanntgabe erfüllt sein. Bei Bekanntgabe des Widerrufs lagen jedenfalls mit der massiven und hartnäckigen Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie der darin zugleich zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin Tatsachen vor, die auf ihre Unzuverlässigkeit schließen ließen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Widerrufs Bezug genommen. Ergänzend wird auf die im Tatbestand wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht. Auf die zwischenzeitliche Tilgung der beim Finanzamt C. festgestellten Rückstände nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung kommt es aus den von der Beklagten genannten Gründen nicht an. Im Übrigen hat die weitere Entwicklung mit dem Anwachsen neuer Steuerschulden und Abgabe der Vermögensauskunft durch die Klägerin die Prognose bestätigt, dass sie nicht willens bzw. in der Lage ist, ihr Gewerbe im Einklang mit ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszuüben. Ob weitere Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin im genannten maßgeblichen Zeitpunkt rechtfertigten, kann dahinstehen. Es bedarf daher keiner Vertiefung, dass der formelle Geschäftsführer Herr B. nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht der materielle Geschäftsführer ist, sondern tatsächlich nur der angeblich am 4. August 2015 aus der Geschäftsführung ausgetretene Gesellschafter Herr G. die Geschäfte der Klägerin weiterhin leiten dürfte. Die Klägerin führt selbst im Rubrum ihrer Klageschrift Herrn G. als ihren Vertreter und Geschäftsführer an und hat wiederholt geltend gemacht, dieser sei u. a. als ihr alleiniger Geschäftsführer auf die Einkünfte aus ihrem Betrieb angewiesen. Auch die von der Klägerin angeführte Tilgung von Steuerrückständen wurde augenscheinlich von Herrn G. veranlasst. Mit der von der Klägerin angesprochenen „Erkrankung des Klägers“ ist wohl die von der Klägerin im Klageverfahren 19 K 4313/18 geltend gemachte Erkrankung des Herrn G. gemeint. All das spricht dafür, dass Herr B. als Geschäftsführer nur vorgeschoben wurde, als angesichts des entsprechenden Anhörungsschreibens der Beklagten vom 15. Juli 2015 Widerrufe der der Klägerin erteilten Spielhallen- und Aufstellerlaubnis drohten. Es muss auch nicht abschließend geklärt werden, ob Herr G. persönlich unzuverlässig ist und daraus zusätzlich die Unzuverlässigkeit der Klägerin bzw. ihres vermeintlichen Geschäftsführers Herrn B. abzuleiten ist. Dafür sprechen u. a. die Vielzahl der unter der offiziellen Geschäftsführung des Herrn G. in den Jahren 2014 und 2015 begangenen Rechtsverstöße sowohl beim Spielhallenbetrieb als auch bei der Aufstellung von Geldspielautomaten sowie seine teils erheblichen strafrechtlichen Auffälligkeiten, die möglicherweise auf einen Hang zur Missachtung geltenden Rechts hindeuten. Entscheidungserheblich ist all dies wegen der jedenfalls durch das steuerliche Fehlverhalten und die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin begründeten Unzuverlässigkeit nicht. Auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, ist gegeben. Nach dieser Regelung genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 –; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Februar 2018 – 6 S 2610/17 –, jeweils juris. Dies ist hier der Fall. Bei den hinter § 33c GewO stehenden Zielen der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, des Schutzes der Allgemeinheit und der Spieler sowie des Jugendschutzes, mithin der Suchtprävention und -bekämpfung, handelt es sich um überragend wichtige Gemeinwohlziele. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Januar 1993 – 14 S 2178/92 –, jeweils juris; Beschluss vom 19. Februar 2018 – 6 S 2610/17 –, a. a. O. Auch die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und redlichen Geschäftsverkehrs im Allgemeinen ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Das Merkmal der Zuverlässigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller nach dem Gesamtbild seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, künftig seinen gewerbebezogenen Pflichten nachzukommen. Bietet er, wie die Klägerin, diese Gewähr nicht, sind gerade hierdurch die durch § 33c GewO geschützten Rechtsgüter gefährdet. Der Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit leidet auch nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Zwar steht die Entscheidung über den Widerruf nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist aber vorliegend auf Null reduziert. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass bereits unabhängig von den konkreten Widerrufsgründen das durch § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Fallgestaltungen, in denen, wie hier, ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“ ist. Eine andere Entscheidung kommt damit bei der hier einschlägigen Fallgestaltung schon generell nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 – 4 A 466/14 –; Beschluss vom 20. September 2018 – 4 B 753/18 –, jeweils juris. Weitergehend wäre im vorliegenden Falle jede andere Entscheidung als der Widerruf der Aufstellerlaubnis mit der Rechtsordnung nicht vereinbar gewesen. Denn ein Belassen der Erlaubnis bei der unzuverlässigen Klägerin stünde in Widerspruch zu den Wertungen des Gesetzgebers in §§ 33c Abs. 2 Nr. 1 und 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wegen der damit verbundenen Gefahren für überragend wichtige Rechtsgüter zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Gesetzgeber gibt damit vor, dass unzuverlässige Gewerbetreibende von diesem Gewerbe zwingend fernzuhalten sind. Diese Wertung muss auch für den auf Landesrecht gestützten Widerruf maßgeblich sein. Das folgt aus der Regelungstechnik und –intention des § 33 c Abs. 1 und 2 GewO, das Gewerbe des Gewinnspielautomatenaufstellers aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit einem präventiven Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen. Mit dieser Intention wäre es unvereinbar, die Unterbindung eines wegen der besonderen Gefahren erlaubnispflichtigen Gewerbes wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit in das Ermessen der Behörde zu stellen und damit geringeren Anforderungen zu unterwerfen als die Unterbindung eines weniger gefährlichen und deswegen erlaubnisfreien Gewerbes. Letztere richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die Ausübung des Gewerbes zwingend zu untersagen ist. Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 3 B 329/17 –, juris. Im Übrigen sind außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung nahelegen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf hatte die Klägerin nicht genutzt. Der im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Umstand der zwischenzeitlichen Tilgung von Steuerschulden nach dem Erlass des Widerrufs ist, wie sich aus Vorstehendem ergibt, für die Ermessensbetätigung unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.