Beschluss
8 G 1769/04
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2004:0420.8G1769.04.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 13.04.2004 bei Gericht eingegangene Antrag, vorläufig bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende vorbeugende Feststellungsklage festzustellen, dass die Antragstellerin nicht von der Mitwirkung an der bevorstehenden Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt über die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 7. März 2004 (einschließlich der Entscheidung über den gegen diese Wahl erhobenen Einspruch) ausgeschlossen ist, bleibt ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Erforderlich ist, dass ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung, und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin in der Sache eine vorbeugende Feststellung, für die im Hauptsacheverfahren die Feststellungsklage als zutreffende Klageart in Betracht kommt und die auch vermittelst einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gesichert zu werden vermag (vgl. z. B. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 28 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, Rdnr. 9 zu § 123). Notwendig für die Zulässigkeit vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren durch vorbeugende Feststellungsklage zu verfolgenden Anspruchs ist aber, dass die vorbeugende Feststellungsklage selbst zulässig wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., B.v. 10.06.1987 - 6 S 3334/86 -, VBlBW 1988, 74). Hier gebricht es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten dergestalt verdichtet haben, dass die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (st.Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 265; U.v. 30.09.1999 - 3 C 39.98 -, DVBl. 2000, 636). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt daher voraus, dass zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, U.v. 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 98, 327, 330). Es ist nämlich nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen vorzunehmen (BVerwG, U.v. 30.09.1999, a.a.O.; U.v. 07.05.1987 - 3 C 58.85 -, BVerwGE 77, 207, 211). Um ein in diesem Sinne konkretes streitiges Rechtsverhältnis geht es vorliegend jedoch nicht. Die Antragstellerin hat ausgeführt, sie befürchte an einer Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl in der Stadtverordnetenversammlung nicht teilnehmen zu dürfen. Sie hat aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrem Falle überhaupt ein Widerstreit der Interessen festzustellen beabsichtigt. Eine entsprechende ankündigende Erklärung des Stadtverordnetenvorstehers hat die Antragstellerin nicht dargetan. Ebenso wenig hat sie einen entsprechenden Antrag von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung glaubhaft gemacht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Zeitungsbericht. Abgesehen davon, dass die Frage, ob die Antragstellerin mit abstimmen darf, in diesem Bericht lediglich als ungeklärtes Problem aufgeworfen und kein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zitiert wird, ein Widerstreit läge im Falle der Antragstellerin vor, kann auch nicht die in dem Presseausschnitt angegebene Erklärung des Stadtrates D. AG., CDU und Grüne wollten in der Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung, in der es um die Gültigkeit der Wahl gehe, “auf jeden Fall alle Stadtverordneten an Bord haben..., sonst brauchen wir die Sitzung erst gar nicht einberufen” in dem Sinne gedeutet werden, dass überhaupt ein Ausschluss der Antragstellerin geplant sei. Den insoweit in der Antragsschrift (S. 2/3) gemachten Ausführungen, diese Erklärung belege den beabsichtigten Ausschluss der Antragstellerin von der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung über die Gültigkeit der Wahl, vermag die Kammer nicht zu folgen, da dies nicht Inhalt der Äußerung ist. Im Übrigen ist es legitim, für eine vollzählige Mitgliederzahl Sorge zu tragen, da die Feststellung der Gültigkeit der Wahl von großer Bedeutung für die Kommune ist. Der Antragstellerin fehlt es darüber hinaus am Rechtsschutzbedürfnis. Bei vorbeugenden Feststellungsklagen und bei entsprechenden Anträgen nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein qualifiziertes, nämlich auf die Inanspruchnahme gerade vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Dieses ist gegeben, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen und zu befürchten ist, dass sonst vollendete, nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, oder ein nicht wieder gut zu machender Schaden entsteht (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 02.03.2001 - 5 B 273/01 -, DVBl. 2001, 839; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 28). Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist demnach kein Raum, wenn und soweit der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessenen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, B.v. 20.09.1989 - 9 B 165.89 -, Juris; VGH Bad.-Württ., B.v. 06.07.1993 - 5 S 1112/93 -, NVwZ 1994, 801, 802). Im Streitfall wäre es der Antragstellerin gegebenenfalls zuzumuten, eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über ihren Ausschluss abzuwarten und nachträglich Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Stellte die Stadtverordnetenversammlung nämlich im Falle der Antragstellerin fest, dass ein Widerstreit der Interessen nach § 25 HGO vorläge und nähme die Antragstellerin daraufhin an der Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl aufgrund eines möglicherweise fehlerhaften Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung nach § 25 Abs. 3 HGO nicht teil, wäre ein Fall des § 25 Abs. 6 S. 1 HGO gegeben. Nach dieser Norm sind Beschlüsse, die unter Verletzung des Absatz 1 bis 4 gefasst worden sind, unwirksam und die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der in § 25 Abs. 6 S. 2 HGO genannten 6-Monats-Frist ein Rechtsmittel einlegt und ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, wenn im Verfahren der Mangel festgestellt wird (§ 25 Abs. 6 S. 3 HGO). Der Antragstellerin wäre es zumutbar, diesen Weg zu beschreiten. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der sonstigen Eigentümlichkeiten eines Kommunalverfassungsstreits. Grundsätzlich ist es nämlich Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung, über die Angelegenheit der Stadt zu befinden. Zwar ist die Stadtverordnetenversammlung kein Parlament (BVerfG, B. v. 21.06.1988, 2 BvR 975/83 -, BVerfGE 78, 344, 348; BVerwG, B. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359, 362; VGH Bad. Württ., B. v. 22.03.1990, - 1 S 429/90 -, VBlBW 1990, 346) und genießt daher auch keinen entsprechenden Schutz vor Eingriffen. Als Repräsentation der Bürgerschaft kann sie sich aber auf die den Gemeinden verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG berufen. Vorbeugender Rechtsschutz mit dem Ziel, die Wahrnehmung ihrer Rechte als Stadtverordnete bereits im Vorfeld einer noch durchzuführenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einzuengen, kann daher nicht in Betracht kommen, wenn das Kommunalrecht - wie hier - die Möglichkeit bietet, die Unwirksamkeit des von der Antragstellerin schon jetzt bekämpften, aber noch nicht absehbaren Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung ohne Probleme später feststellen zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass im Falle eines zu Unrecht vorgenommenen Ausschlusses auch der Beschluss über die Gültigkeit der Wahl selbst unwirksam ist (vgl. Unger, in Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band 1, Stand 2003, Rdnr. 108 zu § 25 HGO). Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es nach alledem nicht darauf an, ob § 26 Abs. 2 KWG, wonach an der Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl die Mitglieder der Vertretungskörperschaft auch dann mitwirken können, wenn sie durch die Entscheidung betroffen werden, die Frage regelt, inwieweit die Antragstellerin an einem Beschluss über die Gültigkeit der Wahl tatsächlich mitwirken darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beruht auf §§ 13, 20 GKG und berücksichtigt die Vorwegnahme der Hauptsache.