Beschluss
3 B 1254/23 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1012.3B1254.23SN.00
20Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Stellt eine Fraktion einer Gemeindevertretung einen Antrag nach § 32 Abs 2 S 12 KV M-V (juris: KV MV 2011) auf Neubesetzung eines Ausschusses, dann dürfen die übrigen Fraktionen, Zählgemeinschaften und Mitglieder der Gemeindevertretung nicht treuwidrig ihre Mitwirkung bei der Neubesetzung verweigern. (Rn.37)
Tenor
1. Es wird einstweilen festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zeitnah – jedoch spätestens binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses – an der Neubesetzung des Finanzausschusses mitzuwirken.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt eine Fraktion einer Gemeindevertretung einen Antrag nach § 32 Abs 2 S 12 KV M-V (juris: KV MV 2011) auf Neubesetzung eines Ausschusses, dann dürfen die übrigen Fraktionen, Zählgemeinschaften und Mitglieder der Gemeindevertretung nicht treuwidrig ihre Mitwirkung bei der Neubesetzung verweigern. (Rn.37) 1. Es wird einstweilen festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zeitnah – jedoch spätestens binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses – an der Neubesetzung des Finanzausschusses mitzuwirken. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin ist die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt. Sie hat nach der letzten Kommunalwahl im Jahre 2019 einen Finanzausschuss gebildet. Die Antragstellerin ist eine Fraktion innerhalb der Gemeindevertretung. Im August 2022 legte ein Mitglied der Gemeindevertretung, das auch Mitglied im Finanzausschuss war, sein Mandat nieder. Die Antragstellerin beantragte die gänzliche Neubesetzung des Finanzausschusses gemäß § 32 Abs. 2 Satz 12 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V). In den folgenden Gemeindevertretungssitzungen wurde die Neubesetzung auf die Tagesordnung gesetzt, aber nicht vorgenommen, weil die Mitglieder der Gemeindevertretung um eine einvernehmliche Besetzung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 KV M-V bemüht waren. Auch im Rahmen der Gemeindevertretungssitzung am 9. Mai 2023 konnte kein Einvernehmen über die Besetzung des Finanzausschusses zwischen den einbringungsberechtigten Fraktionen erzielt werden. Die Antragstellerin brachte diesmal aber eine Wahlvorschlagsliste ein. Über diese wurde abgestimmt. Fünf Mitglieder der Gemeindevertretung stimmten dagegen, drei enthielten sich. Die Antragstellerin ging davon aus, dass mangels Abstimmung über konkurrierende Wahlvorschlagslisten der Ausschuss entsprechend ihrem Vorschlag besetzt worden sei. Hierzu berief sie sich auf eine Stellungnahme der unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 8. Juni 2023 (3 B 809/23 SN) auf Antrag eines Mitglieds des (bisherigen) Finanzausschusses einstweilen festgestellt, dass der Finanzausschuss nicht am 9. Mai 2023 neu besetzt wurde durch das Einbringen einer Wahlvorschlagsliste durch die Antragstellerin, die von der Gemeindevertretung nicht mit der Mehrheit angenommen wurde. Die Antragstellerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 13. Juni 2023 einstweiligen Rechtsschutz und begehrte unter anderem die vorläufige Feststellung, dass der Finanzausschuss am 9. Mai 2023 entsprechend ihrem Antrag besetzt wurde. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 20. Juli 2023 ab (Az. 3 B 922/23 SN). Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 13. September 2023 zurückgewiesen wurde (Az. 2 M 379/23 OVG). Mit DE-Mail ohne Absenderbestätigung vom 26. Juli 2023 hat die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, sich auf der Sitzung der Gemeindevertretung am 29. August 2023 bei der Mehrheits- oder Verhältniswahl zu beteiligen. Nachdem es auf dieser Sitzung, obwohl die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. August 2023 gegenüber dem erkennenden Gericht Gegenteiliges in Aussicht gestellt hatte, nicht zur Neubesetzung des Finanzausschusses kam, hat die Antragstellerin mittels DE-Mail ohne Absenderbestätigung vom 29. August 2023 die vorläufige Feststellung der Pflicht der Antragsgegnerin zur Beteiligung an der Wahl auf der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung beantragt. Auf Hinweis des Gerichtes hat die Antragstellerin die verfahrensbestimmenden Schriftsätze am 8. September 2023 mittels absenderbestätigter DE-Mail erneut eingereicht. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, vorläufig festzustellen, dass die Antragsgegnerin zur zeitnahen Mitwirkung am Verfahren zur Neubesetzung des Finanzausschusses verpflichtet ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie behauptet, auf der Sitzung am 29. August 2023 sei nur deshalb nicht über die Neubesetzung des Ausschusses abgestimmt worden, weil die Antragstellerin eine zeitnahe Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über ihre Beschwerde in dem Verfahren 3 B 922/23 SN in Aussicht gestellt habe. Es bestehe nach wie vor der Wille, nach der Entscheidung über die Beschwerde die Voraussetzungen für eine Neuwahl zu schaffen, wenn die Beschwerdeentscheidung hierzu Anlass gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. 1. Der Antrag war bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. §§ 88, 122 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) entsprechend dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 31. August 2023 als Antrag auf vorläufige Feststellung der Pflicht der Antragsgegnerin zur zeitnahen Mitwirkung an dem Neubesetzungsverfahren auszulegen. Obwohl die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 zunächst die Verpflichtung der Antragstellerin zur Mitwirkung auf der Sitzung der Gemeindevertretung am 29. August 2023 beantragt hat, war das Begehren der Antragstellerin danach nicht auf die genannte Sitzung beschränkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragstellerin offenkundig kein Anspruch auf Vornahme einer Handlung der Antragsgegnerin an einem bestimmten Tag zusteht. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. August 2023 das Gericht bittet, eine neue einstweilige Anordnung zu erlassen für den Fall, dass auf dem nächsten Sitzungstermin der Antragsgegnerin keine Neubesetzung des Finanzausschusses erfolgt, ist auch dies auszulegen. Denn eine bedingte Antragstellung ist offenkundig unwirksam. Das Gericht versteht die Bitte der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin daher so, dass die begehrte Feststellung der Mitwirkungspflicht an der Neubesetzung sich nicht nur auf die nächste Sitzung der Antragsgegnerin erstrecken soll. Ebenfalls war die Erklärung der Antragstellerin vom 31. August 2023, die Verpflichtung zur Beteiligung an der Wahl umfasse die Aufrechterhaltung des entsprechenden Tagesordnungspunktes, auszulegen. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin hiermit nur eine Rechtsansicht formuliert hat und keinen weiteren Antrag stellen wollte, für den jedenfalls kein konkreter Streitgegenstand benannt und auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. 2. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. a. Der Antrag wurde wirksam eingelegt. Insbesondere wurde der Antrag am 8. September 2023 letztlich formwirksam durch absenderbestätigte DE-Mail von der Antragstellerin eingereicht. Dies entspricht den Anforderungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 55a VwGO Rn. 90, 95; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 - 2 RVs 15/20 -, NJW 2020, 1452 f.). b. Der Antrag ist auch zulässig. Statthafte Antragsart ist vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die begehrte vorläufige Feststellung der Mitwirkungspflicht der Antragsgegnerin ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 2 VR 6.09 -, juris Rn. 8). In einem Kommunalverfassungsstreit ist das Feststellungsbegehren nach § 43 VwGO statthaft, unabhängig davon, ob es sich um ein Eil- oder Hauptsacheverfahren handelt (VG Gießen, Beschluss vom 20. April 2004 - 8 G 1769/04 -, juris Rn. 6 f.). Die Antragstellerin ist antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. In einem Kommunalverfassungsstreitverfahren setzt die Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass es sich bei der von dem antragstellenden Organ (oder Organteil) geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, ihm zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 L 1579/03 -, juris Rn. 7). Der Antragstellerin steht nach § 32 Abs. 2 Satz 12 KV M-V die Kompetenz zu, ein Neubesetzungsverfahren für einen Ausschuss zu initiieren, wenn in diesem eine Wahlstelle freigeworden ist. Eine Verletzung dieser Organkompetenz durch das Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das erforderliche konkrete Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2017 - 13 B 762/17 -, NVwZ-RR 2018, 54 Rn. 6 m. w. N.) liegt ebenfalls vor. Die Antragstellerin begehrt die Klärung, ob die Antragsgegnerin zur Mitwirkung an der Realisierung ihres Neubesetzungsanspruchs verpflichtet ist. Die Gemeindevertretung ist richtige Antragsgegnerin, da im Innenrechtsstreit nicht die Gemeinde, sondern vielmehr das gemeindliche Innenrechtssubjekt (Organ oder Organteil), das das wehrfähige subjektive Organrecht des klagenden Organs oder Organteils verletzt haben soll, Verfahrensgegner ist (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 22. April 2022 - 3 B 623/21 SN -, juris Rn. 33; vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, BeckRS 2015, 50457; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2009 - 4 K 3752/08 -, BeckRS 2009, 35493). Die Antragsgegnerin wird vorliegend als Organ der Gemeinde gemäß § 21 KV M-V im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites angegangen. Die Antragsgegnerin ist nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und nach § 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig. Sie wird gemäß §§ 28 Abs. 4 Satz 1, 39 Abs. 2 Satz 2 KV M-V durch den Bürgermeister vertreten. Die Antragstellerin ist als Fraktion der Gemeindevertretung beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO analog und gemäß § 62 Abs. 3 VwGO analog prozessfähig. Der Antragstellerin fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Insbesondere kann der Antragsgegnerin nicht darin gefolgt werden, in der Antragstellung ein rechtserhebliches widersprüchliches Verhalten zu sehen. Die Antragstellerin begehrt zwar in dem genannten Beschwerdeverfahren die Feststellung, dass der Ausschuss bereits neubesetzt wurde. Die Argumentation der Antragsgegnerin, Anträge die in einem Verfahren im Verhältnis vom Haupt- und Hilfsantrag gestellt werden könnten, seien in zwei separaten Verfahren widersprüchlich, ist bereits für sich nicht nachvollziehbar. Davon unabhängig kann widersprüchliches Verhalten allenfalls zu einer Verwirkung des Klage- oder Antragsrechts führen (vgl. hierzu Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 361). Dies setzte aber ein Umstands- und Zeitmoment als Grundlage dafür voraus, dass die Antragsgegnerin nicht mehr mit der Inanspruchnahme von Rechtschutz rechnen musste. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Über den Anspruch wurde auch nicht bereits rechtskräftig entschieden (§ 322 Abs. 1, Zivilprozessordnung i. V. m. § 173 Satz 1, 121 Satz 1 VwGO), weil der vorliegende Antrag und der dem Verfahren 3 B 922/23 SN zugrundeliegende Antrag zwei unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. c. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es ist grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde (VG Schwerin, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 3 B 265/23 SN -, juris Rn. 16 f.) aa. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu. § 32 Abs. 2 Satz 12 KV M-V verleiht ihr als Fraktion die Organkompetenz, bei Freiwerden einer Wahlstelle eine Neubesetzung des Ausschusses zu verlangen. Unstreitig ist durch Ausscheiden eines Mitglieds der Gemeindevertretung eine Wahlstelle in dem Finanzausschuss der Antragsgegnerin freigeworden. Weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz, im Unterschied etwa zu § 71 Abs. 9 Satz 2 der Kommunalverfassung Niedersachsen, nicht vor. Die Mitglieder der Gemeindevertretung und ihre Fraktionen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, an dem Verfahren zur Neubesetzung des Ausschusses mitzuwirken. Dies ergibt sich daraus, dass eine Fraktion als Inhaberin der Organkompetenz nach § 32 Abs. 2 Satz 12 KV M-V nicht imstande ist, die Neubesetzung ohne Mitwirkung der Gemeindevertretung zu bewirken. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 KV M-V kann die Gemeindevertretung sich einvernehmlich auf eine Neubesetzung einigen, oder nach Satz 2 über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abstimmen. Die Einreichung eines konkurrenzlosen Vorschlags einer Fraktion führt nicht zu einer Neubesetzung (VG Schwerin, Beschluss vom 8. Juni 2023 - 3 B 809/23 SN -, juris Rn. 22 ff.). Wird einem Gemeindeorgan oder Organteil eine Kompetenz durch die Kommunalverfassung zugewiesen, die es nicht ohne Mitwirkung anderer Gemeindeorgane oder Organteile ausüben kann, dann gebietet es in aller Regel der Grundsatz der Organtreue, dass diese sich nicht grundlos der Mitwirkung verweigern. Denn im Verhältnis kommunaler Organe und Organteile zueinander gilt der aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Grundsatz der Organtreue (vgl. OVG Baut-zen, Urteil vom 6. Juli 2020 - 4 A 695/20 -, BeckRS 2021, 22480 Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 12. Mai 2021 - 15 A 2079/19 -, BeckRS 2021, 14224 Rn. 30 m. w. N.; vgl. auch VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2021 - 3 A 740/21 SN -, BeckRS 2021, 37873 Rn. 20). Daraus folgt nicht, dass die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung verpflichtet wären, sich zu Zählgemeinschaften nach § 32 Abs. 2 Satz 4 KV M-V zusammenzuschließen. Vielmehr sind die Mitglieder der Gemeindevertretung lediglich dazu gehalten, sich einer einvernehmlichen Neubesetzung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 KV M-V nicht treuwidrig zu verschließen und bestehende Fraktionen und Zählgemeinschaften dazu, konkurrierende Wahlvorschlagslisten einzureichen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 15 B 471/21 -, juris Rn. 37; vgl. zudem Menzel, in: PdK Nds B-1, Stand: Juni 2022, NKomVG § 71 Rn. 130). Ein in diesem Sinne treuwidriges Verhalten läge etwa dann vor, wenn andere Fraktionen und Zählgemeinschaften ohne Sachgrund eine Einreichung eigener Wahlvorschlagslisten verweigern, nachdem der Versuch einer einvernehmlichen Neubesetzung des Ausschusses endgültig gescheitert ist. bb. Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die erforderliche Dringlichkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass eine rechtskräftige Klärung im Hauptsachverfahren bis zum Ende der aktuellen Wahlperiode nicht mit Sicherheit erwartet werden kann (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 18 B u. 21/90 -, NVwZ 1990, 1195, 1196). Ohne Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz könnte es daher der Antragstellerin unwiederbringlich verwehrt bleiben, die ihr zustehende Organkompetenz auszuüben. Weil über die Neubesetzung des Finanzausschusses seit vielen Monaten gestritten wird, ist die Klärung der Streitpunkte auch im Interesse der Gemeindevertretung insgesamt objektiv notwendig und unabweisbar, weshalb insoweit auch eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache zulässig ist (vgl. zu diesem Maßstab OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 1992 - 15 B 1551/92 -, juris Rn. 21). Hieran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin erklärt hat, weiterhin gewillt zu sein, die Voraussetzungen für eine Neuwahl zu schaffen. Ebenso unerheblich ist ihre Erklärung vom 28. September 2023, zugegangen bei Gericht am 10. Oktober 2023, wonach unstreitig auf der kommenden Sitzung der Gemeindevertretung am 24. Oktober 2023 ein Neuwahlvorgang stattfinden werde. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin sich zur Mitwirkung gerade auch durch Einreichung (zumindest) einer konkurrierenden Wahlvorschlagsliste verpflichtet sieht. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass nach insoweit übereinstimmendem Beteiligtenvorbringen über die Neubesetzung dieses Ausschusses bereits seit mehreren Monaten Gespräche geführt werden und die einvernehmliche Neubesetzung mehrmals gescheitert ist. Auch hat die Antragsgegnerin die Durchführung der Neubesetzung im laufenden Verfahren angekündigt. Dass sie dann jedoch davon abgesehen hat, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald über die Beschwerde der Antragstellerin in einem anderen Verfahren noch ausstand, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist nicht gesichert, dass die Antragsgegnerin auch ohne Erlass der einstweiligen Anordnung zeitnah an der Neuwahl mitwirken wird. d. Das Gericht stellt fest, dass die Antragsgegnerin zur Mitwirkung an der zeitnahen Neubesetzung des Finanzausschusses verpflichtet ist. Zeitnah ist diese Mitwirkung erbracht, wenn sie auf der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung, jedenfalls auf einer Gemeindevertretungssitzung innerhalb der nächsten zwei Monate ab Zustellung dieses Beschlusses erfolgt. Das Gericht ist auch im Falle eines Antrages auf vorläufige Feststellung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung dazu befugt, den Inhalt der einstweiligen Anordnung in Ausübung seines Ermessens zu bestimmen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 M 123/12 - BeckRS 2013, 52345). Bei der Entscheidung ist der Zweck der einstweiligen Anordnung, wie er durch den Antrag der Antragstellerin vorgegeben ist, maßgeblich. Zudem darf nichts verlangt werden, was tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2005 - 2 MB 30/05 -, BeckRS 2005, 30536). Nach dieser Maßgabe hat das Gericht eine Frist gesetzt, die dem Eilbedürfnis der Antragstellerin gerecht wird und zugleich berücksichtigt, dass unerwartete Umstände die Vorbereitung konkurrierender Wahlvorschlagslisten durch andere Fraktionen und Zählgemeinschaften verhindern könnten, wenngleich aufgrund der verstrichenen Zeit, hierfür kaum Gründe denkbar sind. Eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Mitwirkung wird zugleich durch die Bestimmung einer absoluten Frist verhindert. 3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Ziffer 1.5 und 22.7 des Streitwertkatalogs, wobei der Streitwert wegen der notwendigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht reduziert wurde.