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Beschluss

3 TG 3656/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0317.3TG3656.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Streitentscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt. Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 1995 sowie die darin enthaltene Abschiebungsanordnung zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Zur Begründung kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Blatt 4, 4. Absatz bis Blatt 8, Ende des 1. Absatzes) Bezug genommen werden. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Wirkungen der von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung begehrt, fehlt diesem Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn durch die vom Antragsteller erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kann weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Vorteil für den Antragsteller bewirkt werden. Aufenthaltsrechtlich würde durch die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes keine Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers eintreten; auch sind ansonsten keine begünstigenden Wirkungen hinsichtlich seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung zu erkennen. Die Vollziehung der Ausweisung wirkt sich auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers nicht aus. Denn der Antragsteller ist nicht erst durch die Ausweisung ausreisepflichtig geworden; seine Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG besteht vielmehr unabhängig davon bereits infolge des unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 1995 (vgl. § 67 Abs. 1 AsylVfG). Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, weil sie gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG auf einem vollziehbaren Verwaltungsakt beruht. Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich bei dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit dessen Unanfechtbarkeit die Aufenthaltsgestattung erloschen ist, nicht um einen Verwaltungsakt nach dem Ausländergesetz handelt, da gemäß § 1 Abs. 1 AuslG auch asylrechtliche Entscheidungen zu berücksichtigen sind, soweit es um die Beurteilung des Aufenthaltsrechts eines Ausländers geht. Die Vollziehbarkeit der Ausweisung führt für den Antragsteller auch nicht zu einer sonstigen Belastung, da es für den Eintritt der weiteren Folgen der Ausweisung nach den Regelungen des Ausländergesetzes nicht auf die sofortige Vollziehbarkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahme ankommt. Dies folgt aus § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lassen. Desweiteren ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von falschen Tatsachen ausgegangen. Der Antragsteller ist nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens aufgrund des wirksamen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1994 verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen; in diesem Bescheid wurde zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lediglich in Bezug auf Aserbeidschan gegeben sind. Da dieser Bescheid zugleich eine Ausreiseaufforderung, verbunden mit einer sachlich nicht zu beanstandenden Fristsetzung, und - für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist - eine Abschiebungsandrohung enthält, ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Einschätzung, wonach der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne von § 42 Abs. 1 AuslG ist, nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass die Asylverfahren der Ehefrau des Antragstellers nebst den Verfahren der minderjährigen Kinder noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, kann der Antragsteller ebenfalls keine für sich günstigen Rechtsfolgen in Bezug auf die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung herleiten. Insbesondere steht der grundrechtlich verbürgte Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall einen Vollzug der Ausreisepflicht des Antragstellers nicht entgegen, da der Antragsteller das Bestehen einer ergen persönlichen Beziehung zwischen ihm und den übrigen Familienangehörigen bislang nicht glaubhaft dargelegt hat. Aus den gleichen Gründen kann sich der Antragsteller auch nicht auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).