Beschluss
13 TG 1316/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0923.13TG1316.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Vorinstanz hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller gegen die ausländerbehördliche Verfügung des Landrats vom 19. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 12. Februar 1996 vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil der Antragsteller ungeachtet der Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung bereits kraft Gesetzes gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Bei unterstellter Zulässigkeit des Antrages ist er jedenfalls unbegründet. Dies ergibt sich zunächst daraus, daß gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers in formeller Hinsicht keine Bedenken bestehen. Die Ausländerbehörde hat den Sofortvollzug in umfassender, auf die konkreten Verhältnisse des vorliegenden Falles abgestellter Weise begründet und damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Auch in der Sache kann der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die von der Ausländerbehörde erlassene Ausweisungsverfügung wiederherzustellen, keinen Erfolg haben. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich bereits bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig und ihre sofortige Vollziehung unter Berücksichtigung der von der Ausländerbehörde ermittelten und im Laufe dieses Verfahrens bekanntgewordenen Umstände als dringlich. Im Hinblick hierauf kann dem privaten Interesse des Antragstellers, vorerst in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, gegenüber dem vorrangigen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1996 an. Zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Antragstellers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes vor. Die Ausweisung des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in der Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Ausländer, der wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist, ausgewiesen wird. Maßgeblich ist hier das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Friedberg vom 7. Dezember 1995 - 2 Js 123309/95 4b Ls -, rechtskräftig seit dem 7. Dezember 1995, in welchem der Antragsteller wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeug in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1992 - 40 Js 454649/91 950 Ls - zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt worden ist. Ausweisungsschutz nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes, der eine Ausweisung des Antragstellers trotz Verwirklichung des Tatbestandes des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG im vorliegenden Fall nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zulassen würde, kann der Antragsteller für sich nicht in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes für minderjährige Ausländer in § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG und § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG sind auf den am 4. November 1974 geborenen Antragsteller schon deshalb nicht anwendbar, weil er zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung am 19. Januar 1995 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Ausländerbehörde kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Antragsteller bei zügiger Entscheidung über die Ausweisung noch unter den Minderjährigenschutz des Ausländergesetzes gefallen wäre. Der Landrat hat erstmals am 2. August 1994 durch Übersendung der bis zum diesem Zeitpunkt beim Oberbürgermeister der Stadt geführten Ausländerakte des Antragstellers von dem der Ausweisungsverfügung zugrundeliegenden Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Frankfurt am Main vom 1. Juni 1992 - 40 Js 45464.9/91-950 Ls -, rechtskräftig seit dem 10. Juni 1992, in welchem der Antragsteller wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, gefährlicher Körperverletzung und Raub sowie der Verabredung zu einem Verbrechen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1991 - 41 Js 1070.0/91-955 Ls - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Aber auch dann, wenn man hinsichtlich der Kenntnis von dem der Ausweisungsverfügung zugrundeliegenden Urteil auf die Ausländerbehörde beim Oberbürgermeister der Stadt abstellt, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Diese Behörde hatte eine Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1992 am 24. Mai 1993 erhalten. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller nicht mehr minderjährig. Die Schutzvorschriften des Ausländergesetzes zugunsten Heranwachsender greifen zugunsten des Antragstellers ebenfalls nicht ein, da er entweder (bei § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG) die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Gewährung des Abschiebungsschutzes (unbefristet Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) nicht erfüllt oder aber (bei § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG) keinen Schutz vor einer Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zu erlangen vermag. Daneben kommt dem Antragsteller auch der - vom Alter des Ausländers unabhängige - besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG nicht zugute, bei dessen Eingreifen eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich wäre. Der für den Antragsteller allein in Betracht kommende Tatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller zwar als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, aber keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Einschränkungen für die Ausweisung des Antragstellers ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen oder Regelungen des Völker- oder Gemeinschaftsrechts. Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens - ENA -, der im Falle eines mehr als 10-jährigen Aufenthalts einen besonderen Ausweisungsschutz vorsieht, begünstigt den Antragsteller nicht. Art. 3 Abs. 3 ENA findet ausschließlich auf Staatsangehörige der jeweiligen Signatarstaaten Anwendung, wozu Marokko nicht gehört. Das Kooperationsabkommen zwischen der EWG und dem Königreich Marokko vom 27. April 1976 (BGBl. 1978 II S. 509, 690 ff.) gewährt nach der Rechtsprechung des Senats keinen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. Urteil des Senats vom 14. August 1995 - 13 UE 860/95 -). Schließlich stellt sich die von der Ausländerbehörde verfügte Ausweisung des Antragstellers nicht als unstatthafter Eingriff in den durch Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - geschützten Anspruch des Antragstellers auf Achtung seines Familienlebens dar. Nach der vorgenannten Regelung, die als Teil der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 Satz 1 GG unmittelbar in das Bundesrecht inkorporiert ist (vgl. Beschluß des Senats vom 21. November 1991 - 13 TH 667/91 - m. w. N.), hat jedermann Anspruch auf Achtung unter anderem seines Familienlebens, in den gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff nur dann statthaft ist, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für die nationale Sicherheit, die Verteidigung der der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Nach den Grundsätzen, die zur Auslegung dieser Bestimmung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aufgestellt worden sind, ist der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgte Familienschutz auch und vor allem bei der Ausweisung oder Abschiebung eines Ausländers aus einem Vertragsstaat zu beachten. Zwar ist eine derartige aufenthaltsbeendende Maßnahme, soweit sie sich gegen einen in dem betreffenden Vertragsstaat straffällig gewordenen Ausländer richtet und auf gesetzlicher Grundlage beruht, grundsätzlich durch den in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Vorbehalt der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten legitimiert. Nach der Rechtsprechung des EGMR vermag dieser Vorbehalt die Ausweisung eines Ausländers, der sich in einem Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention der Begehung einer Straftat schuldig gemacht, indessen im Einzelfall nur als "notwendig in einer demokratischen Rechtsordnung" zu rechtfertigen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des betreffenden Ausländers dessen Interesse an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens hinter ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Verteidigung der öffentlichen Ordnung zurückzutreten hat (vgl. zum ganzen: EGMR, Urteile vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - Fall Moustaquim -, EuGRZ 1993, 552; vom 26. März 1992 - 55/1990/246/317 - Fall Beldjoudi -, EuGRZ 1993, 556; vom 13. Juli 1995 - 18/1994/465/564 - Fall Nasri -, InfAuslR 1996, 1). Nach Auffassung des Senats kann eine nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgeschriebene Ausweisung keinen unstatthaften in den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens darstellen. Ist der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, ist der Ausländerbehörde die Ausweisung des Ausländers als gebundene Entscheidung vorgegeben. Die Ausweisung ist zwingend (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 -, InfAuslR 1994, 181). Aufgrund des bindenden Handlungsauftrages des Gesetzgebers ist die Ausländerbehörde gehindert, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wie sie nach Art. 8 Abs. 2 EMRK im Falle des Eingreifens der Ausweisung in den Anspruch des Ausländers auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) anzustellen ist. Anders als in den Fällen, in denen ein Ausländer in der Regel ausgewiesen wird (§ 47 Abs. 2 AuslG oder in denen die Ausweisung in das Ermessen der Behörde gestellt ist, hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen des Tatbestandes des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht die Möglichkeit, im Rahmen der Überprüfung des Vorliegens eines von der Regel abweichenden Ausnahmefalles oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung Verhältnismäßigkeitserwägungen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung anzustellen. Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Konsequenz steht nach Auffassung des Senats auch nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Wie bereits ausgeführt, räumt Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen uneingeschränkten Anspruch auf Achtung des Familienlebens ein. Vielmehr steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens dann statthaft, wenn eine vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt, daß das Interesse des Ausländers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens hinter das öffentliche Interesse an der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurückzutreten hat (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 3. Mai 1996 - 13 TG 1823/95 -). Bei Erfüllung des Ausweisungstatbestandes des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, der eine strafgerichtliche Verurteilung, wie sich aus der erforderlichen Höhe der vorausgesetzten Verurteilung ergibt, wegen Straftaten, die der schweren und besonders schweren Kriminalität zuzuordnen sind, verlangt (BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1994, a.a.O.), ist stets ein nachdrückliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Ausländers zur Verteidigung der öffentlichen Ordnung bzw. der Verhinderung weiterer schwerer oder besonders schwerer Straftaten gegeben. Dieses besondere öffentliche Interesse ist derart hoch anzusiedeln, daß gleichwertige bedeutsame Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Ausländers, die ein Absehen von der Ergreifung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gebieten könnten unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Gesetzgeber in § 47 Abs. 3 AuslG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 AuslG die auch im Hinblick auf den Anspruch auf Aufrechterhaltung des Familienlebens besonders schutzwürdigen Ausländergruppen vom Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 AuslG ausgenommen hat, nicht denkbar sind (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1994, a.a.O.). Der Vollzug der nach alledem offensichtlich rechtmäßigen Ausweisungsverfügung erweist sich auch als eilbedürftig. Das Verhalten des Antragstellers begründet die Besorgnis, daß er bei einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland alsbald in schwerwiegender Weise durch Straftaten auffällig werden würde, so daß das öffentlicher Interesse an einer umgehenden Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers dessen Interesse, von Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht vorerst verschont zu bleiben, überwiegt. Diese von der Ausländerbehörde getroffene Gefahrenprognose wird dadurch erhärtet, daß der Antragsteller nach der Begehung schwerer Straftaten im Februar 1991 und im Zeitraum von September bis Oktober 1991 noch während des offenen Vollzuges im Februar 1995, zu einem Zeitpunkt, als ihm die sofortvollziehbare Ausweisungsverfügung vom 19. Januar 1995 bekannt war, abermals in erheblicher Weise straffällig geworden ist, was zu der bereits oben erwähnten Verurteilung durch das Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Friedberg vom 7. Dezember 1995 führte. Der Umstand, daß die Ausweisungsverfügung erst im 19. Januar 1995 erlassen wurde, während das der Ausweisungsverfügung zugrundeliegende Urteil bereits seit dem 10. Juni 1992 rechtskräftig ist, spricht vorliegend - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht gegen die Eilbedürftigkeit der sofortigen Vollziehung. Denn der Landrat des Wetteraukreises hat von der entsprechenden Verurteilung erst - wie oben bereits ausgeführt - am 2. August 1994 Kenntnis erlangt. Daß auch die in der angegriffenen Verfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides enthaltene Abschiebungsandrohung zu Recht ergangen ist, hat bereits das Verwaltungsgericht erster Instanz in der angegriffenen Entscheidung mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).